Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. April 1979 über die Beurteilung der Leistung der dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unterstehenden Lehrer, Erzieher und Schulleiter und der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer
§ 1. Diese Verordnung findet auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bundeslehrer und Erzieher an den dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unterstehenden Schulen und Schülerheimen und auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer Anwendung.
§ 2. Für die Beurteilung der Leistung der Lehrer werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:
Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze;
erzieherisches Wirken;
die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten, bei den Berufsschulen überdies mit den Lehrberechtigten;
Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand, Abteilungsvorstand, Kustos) im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, bzw. im Sinne entsprechender landesgesetzlicher Bestimmungen, sowie der administrativen Aufgaben.
§ 3. Bei Religionslehrern ist bezüglich des § 2 Z 1 der unmittelbare Vorgesetzte im Sinne des § 40 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes der von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften Beauftragte, bezüglich des § 2 Z 2 bis 4 der Schulleiter.
§ 4. Für die Beurteilung der Leistung der Erzieher werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:
erzieherisches Wirken;
Kenntnis der Schüler und ihrer Individuallage;
die für die Erziehertätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Erziehern, mit den Lehrern der Schüler sowie mit den Erziehungsberechtigten;
Erfüllung übertragener Erziehungsaufgaben sowie der administrativen Aufgaben.
§ 5. Bei der Beurteilung der Leistung der Schulleiter ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen gemäß § 56 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes bzw. nach entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Soweit der Schulleiter Unterricht erteilt, ist auch § 2 zu berücksichtigen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.