Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 21. Juni 1980 über die Einbeziehung der Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (des Feuerwehrverbandes) in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung für das Land Salzburg

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1980-07-11
Letzte Aktualisierung 2026-07-16
Status Aufgehoben · 2026-07-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung der 34. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 530/1979, wird verordnet:

Auf Antrag des Landes Salzburg werden mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 die Mitglieder der im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Freiwilligen Feuerwehren (des Feuerwehrverbandes) dieses Landes in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einbezogen.

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