Verordnung der Bundesregierung vom 14. Oktober 1980 über dieGrundausbildung für die Verwendungsgruppe A

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1981-03-01
Letzte Aktualisierung 2002-12-14
Status Aufgehoben · 2002-08-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 81
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 des BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und des § 19 Abs. 2 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl. Nr. 122/1975, wird verordnet:

Die Verordnung steht für die jeweiligen Dienstbereiche noch so lange als Bundesgesetz in Geltung, bis eine entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wird. Absolvierte Grundausbildungen auf Grundlage der Grundausbildungsvorschriften gemäß der Z 1 bis 4 gelten als Definitivstellungserfordernisse für die jeweilige Verwendungsgruppe (vgl. § 234 Abs. 6 BDG, BGBl. Nr. 333/1979).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 des BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und des § 19 Abs. 2 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl. Nr. 122/1975, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A mit Ausnahme folgender Verwendungen:

1.

Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion,

2.

Dienst der Ärzte und der Tierärzte an Ämtern und Anstalten,

3.

Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst,

4.

diplomatischer Dienst und Auslandskulturdienst,

5.

Finanzdienst, Bodenschätzungsdienst, Betriebsprüfungsdienst, technischer Finanzdienst und Dienst in der Finanzprokuratur,

6.

Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe,

7.

Dienst in der Österreichischen Postsparkasse,

8.

Dienst im Patentamt,

9.

Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung, soweit für die betreffende Verwendung eine Grundausbildung im Rahmen der Post- und Telegraphenverwaltung vorgesehen ist,

10.

schulpsychologischer Dienst und Studentenberatungsdienst,

11.

technischer Dienst im Eich- und Vermessungswesen.

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A mit Ausnahme folgender Verwendungen:

1.

Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion,

2.

Dienst der Ärzte und der Tierärzte an Ämtern und Anstalten,

3.

Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst,

4.

diplomatischer Dienst und Auslandskulturdienst,

5.

Finanzdienst, Bodenschätzungsdienst, Betriebsprüfungsdienst, technischer Finanzdienst und Dienst in der Finanzprokuratur,

6.

Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe,

7.

Dienst in der Österreichischen Postsparkasse,

8.

Dienst im Patentamt,

9.

Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung, soweit für die betreffende Verwendung eine Grundausbildung im Rahmen der Post- und Telegraphenverwaltung vorgesehen ist,

10.

schulpsychologischer Dienst und Studentenberatungsdienst,

11.

technischer Dienst im Eich- und Vermessungswesen.

Ausbildung

§ 2. An der Verwaltungsakademie sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:

```

1.

a) Österreichisches Verfas-

```

sungsrecht unter beson-

derer Berücksichtigung für die rechtskundigen Dienste

seiner Anwendung sowie

Behördenorganisation

```

b)

Österreichisches Verfas-

```

sungsrecht und Behörden- für die übrigen Verwendungen

organisation

```

2.

Dienst- und Besoldungsrecht

```

der Bundesbediensteten für alle Verwendungen

```

3.

Grundzüge des Haushaltsrechtes

```

```

4.

a) Verwaltungsverfahrensrecht

```

unter besonderer Berück-

sichtigung seiner Anwen- für die rechtskundigen Dienste

dung und Kanzleiordnung

```

b)

Verwaltungsverfahrens-

```

recht und Kanzleiordnung für die übrigen Verwendungen

```

5.

Wesentliche Elemente des für die rechtskundigen Dienste

```

Verwaltungsrechtes und (mit Ausnahme des bergbehörd-

Technik der Rechtssetzung lichen Dienstes)

```

6.

Organisationslehre und für die rechtskundigen Dienste

```

Organisationsstruktur der und den Sozial- und Wirt-

öffentlichen Verwaltung schaftsdienst

```

7.

Grundzüge der automations- für die rechtskundigen Dien-

```

unterstützten Datenver- ste, den Sozial- und Wirt-

arbeitung schaftsdienst und den stati-

stischen Dienst

```

8.

Grundzüge der Wirtschafts- für die rechtskundigen Dien-

```

politik ste, den Sozial- und Wirt-

schaftsdienst und den Re-

daktionsdienst

```

9.

Arbeitnehmerschutz für die technischen Dienste

```

```

10.

Ziviltechnikerwesen für die technischen Dienste

```

(mit Ausnahme des kriminal-

technischen Dienstes und

der technischen Dienste im

Bereich des Bundesministe-

riums für Gesundheit und

Umweltschutz, im Hauptmünz-

amt und bei den Behörden

des Punzierungswesens)

```

11.

Gesprächs-, Argumenta-

```

tions- und Interviewtech-

nik sowie serviceorien- für alle Verwendungen

tiertes Verhalten

Ausbildung

§ 2. An der Verwaltungsakademie sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:

```

1.

a) Österreichisches Verfas-

```

sungsrecht unter beson-

derer Berücksichtigung für die rechtskundigen Dienste

seiner Anwendung sowie

Behördenorganisation

```

b)

Österreichisches Verfas-

```

sungsrecht und Behörden- für die übrigen Verwendungen

organisation

```

2.

Dienst- und Besoldungsrecht

```

der Bundesbediensteten für alle Verwendungen

```

3.

Grundzüge des Haushaltsrechtes

```

```

4.

a) Verwaltungsverfahrensrecht

```

unter besonderer Berück-

sichtigung seiner Anwen- für die rechtskundigen Dienste

dung und Kanzleiordnung

```

b)

Verwaltungsverfahrens-

```

recht und Kanzleiordnung für die übrigen Verwendungen

```

5.

Wesentliche Elemente des für die rechtskundigen Dienste

```

Verwaltungsrechtes und (mit Ausnahme des bergbehörd-

Technik der Rechtssetzung lichen Dienstes)

```

6.

Organisationslehre und für die rechtskundigen Dienste

```

Organisationsstruktur der und den Sozial- und Wirt-

öffentlichen Verwaltung schaftsdienst

```

7.

Grundzüge der automations- für die rechtskundigen Dien-

```

unterstützten Datenver- ste, den Dienst mit audio-

arbeitung visuellen Medien, den Sozial-

und Wirtschaftsdienst, den

statistischen Dienst und den

wirtschaftlich-technischen

Verwaltungsdienst

```

8.

Grundzüge der Wirtschafts- für die rechtskundigen Dien-

```

politik ste, den Sozial- und Wirt-

schaftsdienst und den Re-

daktionsdienst

```

9.

Arbeitnehmerschutz für die technischen Dienste

```

```

10.

Ziviltechnikerwesen für die technischen Dienste

```

(mit Ausnahme des kriminal-

technischen Dienstes und

der technischen Dienste im

Bereich des Gesundheitswesens,

im Hauptmünzamt und bei den

Behörden des Punzierungswesens)

```

11.

Gesprächs-, Argumenta-

```

tions- und Interviewtech-

nik sowie serviceorien- für alle Verwendungen

tiertes Verhalten

Ausbildung

§ 2. An der Verwaltungsakademie sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:

```

1.

a) Österreichisches Verfas-

```

sungsrecht unter beson-

derer Berücksichtigung für die rechtskundigen Dienste

seiner Anwendung sowie

Behördenorganisation

```

b)

Österreichisches Verfas-

```

sungsrecht und Behörden- für die übrigen Verwendungen

organisation

```

2.

Dienst- und Besoldungsrecht

```

der Bundesbediensteten für alle Verwendungen

```

3.

Grundzüge des Haushaltsrechtes

```

```

4.

a) Verwaltungsverfahrensrecht

```

unter besonderer Berück-

sichtigung seiner Anwen- für die rechtskundigen Dienste

dung und Kanzleiordnung

```

b)

Verwaltungsverfahrens-

```

recht und Kanzleiordnung für die übrigen Verwendungen

```

5.

Wesentliche Elemente des für die rechtskundigen Dienste

```

Verwaltungsrechtes und (mit Ausnahme des bergbehörd-

Technik der Rechtssetzung lichen Dienstes)

```

6.

Organisationslehre und für die rechtskundigen Dienste

```

Organisationsstruktur der und den Sozial- und Wirt-

öffentlichen Verwaltung schaftsdienst

```

7.

Grundzüge der automations- für die rechtskundigen Dien-

```

unterstützten Datenver- ste, den Dienst mit audio-

arbeitung visuellen Medien, den Sozial-

und Wirtschaftsdienst, den

statistischen Dienst und den

wirtschaftlich-technischen

Verwaltungsdienst

```

8.

Grundzüge der Wirtschafts- für die rechtskundigen Dien-

```

politik ste, den Sozial- und Wirt-

schaftsdienst und den Re-

daktionsdienst

```

9.

Arbeitnehmerschutz für die technischen Dienste

```

```

10.

Ziviltechnikerwesen für die technischen Dienste

```

(mit Ausnahme des kriminal-

technischen Dienstes und

der technischen Dienste im

Bereich des Gesundheitswesens,

im Hauptmünzamt und bei den

Behörden des Punzierungswesens)

```

11.

Gesprächs-, Argumenta-

```

tions- und Interviewtech-

nik sowie serviceorien- für alle Verwendungen

tiertes Verhalten

Ausbildung

§ 2. Vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:

1. a) Österreichisches Verfassungsrecht unter besonderer Berücksichtigung seiner Anwendung sowie Behördenorganisation für die rechtskundigen Dienste
b) Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation für die übrigen Verwendungen
2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten für alle Verwendungen
3. Grundzüge des Haushaltsrechtes
4. a) Verwaltungsverfahrensrecht unter besonderer Berücksichtigung seiner Anwendung und Kanzleiordnung für die rechtskundigen Dienste
b) Verwaltungsverfahrensrecht und Kanzleiordnung für die übrigen Verwendungen
5. Wesentliche Elemente des Verwaltungsrechtes und Technik der Rechtssetzung für die rechtskundigen Dienste (mit Ausnahme des bergbehördlichen Dienstes)
6. Organisationslehre und Organisationsstruktur der öffentlichen Verwaltung für die rechtskundigen Dienste und den Sozial- und Wirtschaftsdienst
7. Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung für die rechtskundigen Dienste, den Dienst mit audiovisuellen Medien, den Sozialund Wirtschaftsdienst, den statistischen Dienst und den wirtschaftlich-technischen Verwaltungsdienst
8. Grundzüge der Wirtschaftspolitik für die rechtskundigen Dienste, den Sozial- und Wirtschaftsdienst und den Redaktionsdienst
9. Arbeitnehmerschutz für die technischen Dienste
10. Ziviltechnikerwesen für die technischen Dienste (mit Ausnahme des kriminaltechnischen Dienstes und der technischen Dienste im Bereich des Gesundheitswesens, im Hauptmünzamt und bei den Behörden des Punzierungswesens)
11. Gesprächs-, Argumentations- und Interviewtechnik sowie serviceorientiertes Verhalten für alle Verwendungen

§ 2a. Die unter § 2 Z 1 angeführten Gegenstände haben auch allgemeine Grundkenntnisse über Organisation, Wirkungsmechanismen und hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen Gemeinschaften (EG) zu umfassen. Darüber hinaus sind

1.

in dem in § 2 Z 8 angeführten Gegenstand und

2.

in den in der Anlage angeführten Gegenständen, soweit sie Angelegenheiten der Wirtschaft betreffen,

§ 2a. Die unter § 2 Z 1 angeführten Gegenstände haben auch allgemeine Grundkenntnisse über Organisation, Wirkungsmechanismen und hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen Gemeinschaften (EG) zu umfassen. Darüber hinaus sind

1.

in dem in § 2 Z 8 angeführten Gegenstand und

2.

in den in der Anlage angeführten Gegenständen, soweit sie Angelegenheiten der Wirtschaft betreffen,

die entsprechenden Bezüge zu den EG zu berücksichtigen.

§ 3. (1) Das Zuweisungserfordernis zum Lehrgang im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 erfüllen jene Bediensteten, die am Beginn des Lehrganges seit mindestens sechs Monaten in einer Verwendung stehen, für die der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist.

(2) Am Beginn des Lehrganges ist eine mindestens zweitägige Einführungsveranstaltung über grundsätzliche Fragen der Verwaltung und des öffentlichen Dienstes, insbesondere über den Aufbau der Verwaltung, ihre Aufgaben und ihre Stellung in der Gesellschaft, abzuhalten.

(3) Die Bediensteten haben am Ende des Lehrganges in den gemäß § 2 Z 1 lit. a und 6 bis 8 für sie vorgesehenen Gegenständen je eine zweistündige Klausurarbeit abzufassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeiten obliegen dem Vortragenden des betreffenden Gegenstandes.

(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuteilung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

§ 3. (1) Das Zuweisungserfordernis zum Lehrgang im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 erfüllen jene Bediensteten, die am Beginn des Lehrganges seit mindestens sechs Monaten in einer Verwendung stehen, für die der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist.

(2) Am Beginn des Lehrganges ist eine mindestens zweitägige Einführungsveranstaltung über grundsätzliche Fragen der Verwaltung und des öffentlichen Dienstes, insbesondere über den Aufbau der Verwaltung, ihre Aufgaben und ihre Stellung in der Gesellschaft, abzuhalten.

(3) Die Bediensteten haben am Ende des Lehrganges in den gemäß § 2 Z 1 lit. a und 6 bis 8 für sie vorgesehenen Gegenständen je eine zweistündige Klausurarbeit abzufassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeiten obliegen dem Vortragenden des betreffenden Gegenstandes.

(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuteilung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

§ 3. (1) Das Zuweisungserfordernis zum Lehrgang erfüllen jene Bediensteten, die am Beginn des Lehrganges seit mindestens sechs Monaten in einer Verwendung stehen, für die der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist.

(2) Am Beginn des Lehrganges ist eine mindestens zweitägige Einführungsveranstaltung über grundsätzliche Fragen der Verwaltung und des öffentlichen Dienstes, insbesondere über den Aufbau der Verwaltung, ihre Aufgaben und ihre Stellung in der Gesellschaft, abzuhalten.

(3) Die Bediensteten haben am Ende des Lehrganges in den gemäß § 2 Z 1 lit. a und 6 bis 8 für sie vorgesehenen Gegenständen je eine zweistündige Klausurarbeit abzufassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeiten obliegen dem Vortragenden des betreffenden Gegenstandes.

(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuteilung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

§ 4. (1) In jenen Gegenständen der Dienstprüfung, die im § 2 nicht angeführt sind, erfolgt die Ausbildung durch Selbststudium und in der Regel durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).

(2) Sind in einem solchen Gegenstand genügend Kandidaten vorhanden, kann der fachlich zuständige Bundesminister ergänzend eine gemeinsame lehrgangsmäßige Ausbildung durchführen.

§ 4. (1) In jenen Gegenständen der Dienstprüfung, die im § 2 nicht angeführt sind, erfolgt die Ausbildung durch Selbststudium und in der Regel durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).

(2) Sind in einem solchen Gegenstand genügend Kandidaten vorhanden, kann der fachlich zuständige Bundesminister ergänzend eine gemeinsame lehrgangsmäßige Ausbildung durchführen.

Dienstprüfung

§ 5. (1) Die Absolventen des Lehrganges sind vom Direktor der Verwaltungsakademie zur Dienstprüfung zuzuweisen.

(2) Zur Dienstprüfung sind ferner Bedienstete zuzulassen, die zwar den Lehrgang nicht absolviert haben, die aber die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 und 2 BDG 1979 erfüllen.

(3) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

Dienstprüfung

§ 5. (1) Die Absolventen des Lehrganges sind vom Direktor der Verwaltungsakademie zur Dienstprüfung zuzuweisen.

(2) Zur Dienstprüfung sind ferner Bedienstete zuzulassen, die zwar den Lehrgang nicht absolviert haben, die aber die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 und 2 BDG 1979 erfüllen.

(3) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

Dienstprüfung

§ 5. (1) Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen.

(2) Die Absolventen des Lehrganges sind vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zur Dienstprüfung zuzuweisen. Zur Dienstprüfung sind ferner Bedienstete zuzulassen, die zwar den Lehrgang nicht absolviert haben, die aber die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 und 2 BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2002 erfüllen.

(3) Die Dienstprüfung besteht aus Klausurarbeiten im Sinne des § 3 Abs. 3 und aus mündlichen Teilprüfungen.

(4) Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen sind vor Einzelprüfern des Senates im Sinne des § 10 abzulegen.

(5) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle erforderlichen Klausurarbeiten positiv beurteilt und die mündlichen Teilprüfungen bestanden worden sind. Nicht bestandene mündliche Teilprüfungen können zweimal wiederholt werden.

(6) Ist der Prüfungserfolg einer Klausurarbeit oder einer mündlichen Teilprüfung als ausgezeichnet zu bewerten, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „Mit Auszeichnung aus ...“

anzufügen.

Schriftliche Prüfung

§ 6. (1) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind in einem der Verwendungsgruppe A angemessenen Schwierigkeitsgrad zu erstellen und dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Bei der Themenstellung ist auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als sechs Stunden dauern. Die Klausurarbeit in den technischen Fächern darf nicht mehr als acht Stunden dauern, wenn sie zeichnerische Darstellungen umfaßt oder wenn technische Planungsaufgaben zu lösen sind.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann vorgelegte einschlägige wissenschaftliche Veröffentlichungen des Bediensteten, soweit sie nicht für die Erlangung eines akademischen Grades maßgebend waren, einer erfolgreichen Ablegung der schriftlichen Prüfung gleichhalten.

Schriftliche Prüfung

§ 6. (1) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind in einem der Verwendungsgruppe A angemessenen Schwierigkeitsgrad zu erstellen und dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Bei der Themenstellung ist auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als sechs Stunden dauern. Die Klausurarbeit in den technischen Fächern darf nicht mehr als acht Stunden dauern, wenn sie zeichnerische Darstellungen umfaßt oder wenn technische Planungsaufgaben zu lösen sind.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann vorgelegte einschlägige wissenschaftliche Veröffentlichungen des Bediensteten, soweit sie nicht für die Erlangung eines akademischen Grades maßgebend waren, einer erfolgreichen Ablegung der schriftlichen Prüfung gleichhalten.

Mündliche Prüfung

§ 7. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt die im § 2 Z 1 bis 10 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände, ausgenommen jene, in denen der Bedienstete eine positiv bewertete Klausurarbeit (§ 3 Abs. 3) abgefaßt hat.

(2) Die mündliche Prüfung umfaßt außerdem die Gegenstände, die nach der Anlage zu dieser Verordnung für die betreffende Verwendung vorgesehen sind oder die entsprechend den Vorschriften dieser Anlage von der Dienstbehörde bestimmt wurden. Die Dienstbehörde hat bei der in der Anlage vorgesehenen Auswahl der Gegenstände auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.

(3) Bei den in der Anlage angeführten Gegenständen sind auch - soweit dort nichts anderes bestimmt wird - die mit dem betreffenden Gegenstand in sachlichem Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu prüfen, soweit dies für die betreffende Verwendung in Betracht kommt.

Mündliche Prüfung

§ 7. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt die im § 2 Z 1 bis 10 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände, ausgenommen jene, in denen der Bedienstete eine positiv bewertete Klausurarbeit (§ 3 Abs. 3) abgefaßt hat.

(2) Die mündliche Prüfung umfaßt außerdem die Gegenstände, die nach der Anlage zu dieser Verordnung für die betreffende Verwendung vorgesehen sind oder die entsprechend den Vorschriften dieser Anlage von der Dienstbehörde bestimmt wurden. Die Dienstbehörde hat bei der in der Anlage vorgesehenen Auswahl der Gegenstände auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.

(3) Bei den in der Anlage angeführten Gegenständen sind auch - soweit dort nichts anderes bestimmt wird - die mit dem betreffenden Gegenstand in sachlichem Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu prüfen, soweit dies für die betreffende Verwendung in Betracht kommt.

Mündliche Teilprüfungen

§ 7. (1) Die mündlichen Teilprüfungen umfassen jeweils die im § 2 Z 1 bis 10 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände, ausgenommen jene, in denen der Bedienstete eine positiv bewertete Klausurarbeit (§ 3 Abs. 3) abgefaßt hat.

(2) Die mündlichen Teilprüfungen umfassen jeweils außerdem jene Gegenstände, die nach der Anlage zu dieser Verordnung für die betreffende Verwendung vorgesehen sind oder die entsprechend den Vorschriften dieser Anlage von der Dienstbehörde bestimmt wurden. Die Dienstbehörde hat bei der in der Anlage vorgesehenen Auswahl der Gegenstände auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.

(3) Bei den in der Anlage angeführten Gegenständen sind auch – soweit dort nichts anderes bestimmt wird – die mit dem betreffenden Gegenstand in sachlichem Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu prüfen, soweit dies für die betreffende Verwendung in Betracht kommt.

Prüfungszeugnis

§ 8. Im Prüfungszeugnis sind - mit Ausnahme des im § 2 Z 11 angeführten Gegenstandes - sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Ausmaß und Umfang der Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß § 35 BDG 1979 sind im Prüfungszeugnis zu bezeichnen.

Prüfungszeugnis

§ 8. Im Prüfungszeugnis sind - mit Ausnahme des im § 2 Z 11 angeführten Gegenstandes - sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Ausmaß und Umfang der Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß § 35 BDG 1979 sind im Prüfungszeugnis zu bezeichnen.

Prüfungszeugnis

§ 8. Im Prüfungszeugnis sind – mit Ausnahme des im § 2 Z 11 angeführten Gegenstandes – sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Ausmaß und Umfang der Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß § 11 sind im Prüfungszeugnis zu bezeichnen.

Prüfungskommission

§ 9. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundeskanzleramt einzurichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte, wissenschaftlich tätige Personen bestellt werden. Vortragende beim Lehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen.

Prüfungskommission

§ 9. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundeskanzleramt einzurichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte, wissenschaftlich tätige Personen bestellt werden. Vortragende beim Lehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen.

Prüfungssenat

§ 10. (1) Der Prüfungssenat darf neben dem Vorsitzenden nicht mehr als fünf Mitglieder umfassen. Eine Überschreitung dieser Zahl ist nur zulässig, wenn sich die mündliche Prüfung auf mindestens einen der im § 3 Abs. 3 angeführten Gegenstände erstreckt.

(2) Die im § 2 Z 1, 2, 4 und 5 angeführten Gegenstände sind von rechtskundigen Senatsmitgliedern zu prüfen.

(3) Für Prüfungen von Kandidaten

1.

der rechtskundigen Dienste ist ein rechtskundiger Bediensteter,

2.

der technischen Dienste ist ein Absolvent einer technischen Universität oder Fakultät

als Senatsvorsitzender heranzuziehen.

Prüfungssenat

§ 10. (1) Der Prüfungssenat darf neben dem Vorsitzenden nicht mehr als fünf Mitglieder umfassen. Eine Überschreitung dieser Zahl ist nur zulässig, wenn sich die mündliche Prüfung auf mindestens einen der im § 3 Abs. 3 angeführten Gegenstände erstreckt.

(2) Die im § 2 Z 1, 2, 4 und 5 angeführten Gegenstände sind von rechtskundigen Senatsmitgliedern zu prüfen.

(3) Für Prüfungen von Kandidaten

1.

der rechtskundigen Dienste ist ein rechtskundiger Bediensteter,

2.

der technischen Dienste ist ein Absolvent einer technischen Universität oder Fakultät

Prüfungssenat

§ 10. (1) Alle Einzelprüfer eines Kandidaten bilden einen Prüfungssenat.

(2) Die im § 2 Z 1, 2, 4 und 5 angeführten Gegenstände sind von rechtskundigen Senatsmitgliedern zu prüfen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 449/2002)

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 11. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann nachstehende Ausbildungen und Prüfungen gemäß § 35 Abs. 1 BDG 1979 auf die Grundausbildung anrechnen:

1.

Prüfung für den Apothekerberuf,

2.

Staatsprüfung für den höheren Forstdienst,

3.

Richteramts-, Rechtsanwalts- und Notariatsprüfung,

4.

Ziviltechnikerprüfung,

5.

erfolgreich abgeschlossene EDV-Kurse, soweit in ihnen Kenntnisse in dem für den Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung” erforderlichen Umfang vermittelt werden.

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 11. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann nachstehende Ausbildungen und Prüfungen gemäß § 35 Abs. 1 BDG 1979 auf die Grundausbildung anrechnen:

1.

Prüfung für den Apothekerberuf,

2.

Staatsprüfung für den höheren Forstdienst,

3.

Richteramts-, Rechtsanwalts- und Notariatsprüfung,

4.

Ziviltechnikerprüfung,

5.

erfolgreich abgeschlossene EDV-Kurse, soweit in ihnen Kenntnisse in dem für den Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung” erforderlichen Umfang vermittelt werden.

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 11. Die Dienstbehörde kann erfolgreiche Ausbildungen und Prüfungen des Beamten auf die Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes zweckmäßig erscheint.

Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

Dienst im Agrar- und Ernährungswesen

§ 12. Im Dienst im Agrar- und Ernährungswesen kann die Dienstbehörde mit Rücksicht auf die Verwendung des Bediensteten vorschreiben, daß vom Gegenstand “Landwirtschaft (einschließlich Ernährungswesen)” ausschließlich bestimmte Teilgebiete zu prüfen sind, die der Bedienstete allerdings besonders eingehend zu beherrschen hat. Wenn es der Stoffumfang erfordert, kann die Dienstbehörde bestimmen, daß diese Teilgebiete fachlich auf zwei Prüfer aufzuteilen sind.

Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

Dienst im Agrar- und Ernährungswesen

§ 12. Im Dienst im Agrar- und Ernährungswesen kann die Dienstbehörde mit Rücksicht auf die Verwendung des Bediensteten vorschreiben, daß vom Gegenstand „Landwirtschaft (einschließlich Ernährungswesen)“ ausschließlich bestimmte Teilgebiete zu prüfen sind, die der Bedienstete allerdings besonders eingehend zu beherrschen hat. Wenn es der Stoffumfang erfordert, kann die Dienstbehörde bestimmen, daß diese Teilgebiete fachlich auf zwei Prüfer aufzuteilen sind.

Akademische Restauratoren

§ 13. (1) Akademische Restauratoren haben für die Zulassung zur Dienstprüfung zusätzlich eine dreijährige künstlerische Ausbildung oder Verwendung im betreffenden Fachgebiet nachzuweisen.

(2) Akademische Restauratoren haben an Stelle der schriftlichen Prüfung im Rahmen einer praktischen Prüfung in ihrem Fachgebiet eine Probearbeit (schwierige, der Tätigkeit eines akademischen Restaurators entsprechende abgeschlossene Restaurierung) vorzulegen. Die Themenstellung obliegt dem fachlich in Betracht kommenden Mitglied des Prüfungssenates.

Akademische Restauratoren

§ 13. (1) Akademische Restauratoren haben für die Zulassung zur Dienstprüfung zusätzlich eine dreijährige künstlerische Ausbildung oder Verwendung im betreffenden Fachgebiet nachzuweisen.

(2) Akademische Restauratoren haben an Stelle der schriftlichen Prüfung im Rahmen einer praktischen Prüfung in ihrem Fachgebiet eine Probearbeit (schwierige, der Tätigkeit eines akademischen Restaurators entsprechende abgeschlossene Restaurierung) vorzulegen. Die Themenstellung obliegt dem fachlich in Betracht kommenden Mitglied des Prüfungssenates.

Akademische Restauratoren

§ 13. (1) Akademische Restauratoren haben für die Zulassung zur Dienstprüfung zusätzlich eine dreijährige künstlerische Ausbildung oder Verwendung im betreffenden Fachgebiet nachzuweisen.

(2) Akademische Restauratoren haben im Rahmen einer praktischen Prüfung in ihrem Fachgebiet eine Probearbeit (schwierige, der Tätigkeit eines akademischen Restaurators entsprechende abgeschlossene Restaurierung) vorzulegen. Die Themenstellung obliegt dem fachlich in Betracht kommenden Mitglied des Prüfungssenates.

Archivdienst

§ 14. Im Archivdienst entfällt bei der mündlichen Prüfung der Gegenstand “Archivwesen”, wenn der Bedienstete die Staatsprüfung des österreichischen Institutes für Geschichtsforschung erfolgreich abgelegt hat.

Archivdienst

§ 14. (1) Im Archivdienst hat die Dienstbehörde für Verwendungen, für die insbesondere archivwissenschaftliche und hilfswissenschaftliche Kenntnisse auf dem Gebiet des Mittelalters und der Neuzeit erforderlich sind, zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung der Staatsprüfung des Institutes für Österreichische Geschichtsforschung vorzuschreiben.

(2) Hat der Bedienstete die Staatsprüfung des Institutes für Österreichische Geschichtsforschung erfolgreich abgelegt, so entfallen die schriftliche Prüfung und von der mündlichen Prüfung die Gegenstände ,Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation' und ,Archivwesen'.

Archivdienst

§ 14. (1) Im Archivdienst hat die Dienstbehörde für Verwendungen, für die insbesondere archivwissenschaftliche und hilfswissenschaftliche Kenntnisse auf dem Gebiet des Mittelalters und der Neuzeit erforderlich sind, zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung der Staatsprüfung des Institutes für Österreichische Geschichtsforschung vorzuschreiben.

(2) Hat der Bedienstete die Staatsprüfung des Institutes für Österreichische Geschichtsforschung erfolgreich abgelegt, so entfallen die schriftliche Prüfung und von der mündlichen Prüfung die Gegenstände ,Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisationund ,Archivwesen.

Archivdienst

§ 14. (1) Im Archivdienst hat die Dienstbehörde für Verwendungen, für die insbesondere archivwissenschaftliche und hilfswissenschaftliche Kenntnisse auf dem Gebiet des Mittelalters und der Neuzeit erforderlich sind, zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung der Staatsprüfung des Institutes für Österreichische Geschichtsforschung vorzuschreiben.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 449/2002)

Dienst mit audio-visuellen Medien

§ 14a. Veranstaltet der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Lehrgänge in den in Z 50a bis 50c der Anlage angeführten Gegenständen, so kann er zu diesen Lehrgängen gegen Kostenersatz auch Personen zulassen, die nicht Bundesbedienstete sind. Anstelle der Dienstprüfung ist für diese Personen von den mit der Durchführung der Lehrgänge beauftragten Bediensteten eine Erfolgskontrolle in Form einer einstündigen Klausurarbeit durchzuführen. Über den erfolgreich absolvierten Lehrgang hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine schriftliche Bestätigung auszustelllen (Anm.: richtig: auszustellen).

Dienst mit audio-visuellen Medien

§ 14a. Veranstaltet der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Lehrgänge in den in Z 50a bis 50c der Anlage angeführten Gegenständen, so kann er zu diesen Lehrgängen gegen Kostenersatz auch Personen zulassen, die nicht Bundesbedienstete sind. Anstelle der Dienstprüfung ist für diese Personen von den mit der Durchführung der Lehrgänge beauftragten Bediensteten eine Erfolgskontrolle in Form einer einstündigen Klausurarbeit durchzuführen. Über den erfolgreich absolvierten Lehrgang hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine schriftliche Bestätigung auszustelllen (Anm.: richtig: auszustellen).

Bergbehördlicher Dienst

§ 15. Im bergbehördlichen Dienst hat die Klausurarbeit der schriftlichen Prüfung zwei Themen zu umfassen. Je eines ist den Gegenständen “Bergrecht” und “Technische Angelegenheiten des Montanwesens” zu entnehmen.

Bergbehördlicher Dienst

§ 15. Im bergbehördlichen Dienst hat die Klausurarbeit der schriftlichen Prüfung zwei Themen zu umfassen. Je eines ist den Gegenständen “Bergrecht” und “Technische Angelegenheiten des Montanwesens” zu entnehmen.

Bergbehördlicher Dienst

§ 15. Im bergbehördlichen Dienst hat eine mündliche Teilprüfung zu den Themen „Bergrecht“ und „Technische Angelegenheiten des Montanwesens“ zu erfolgen.

Dolmetscher und Übersetzer

§ 16. Im Dienst der Dolmetscher und Übersetzer ist an Stelle der schriftlichen Prüfung und der gemäß § 7 Abs. 2 vorzusehenden Gegenstände die Kenntnis einer zusätzlichen Fremdsprache im Ausmaß der Universitätssprachprüfung beider Leistungsstufen nachzuweisen.

Dolmetscher und Übersetzer

§ 16. Im Dienst der Dolmetscher und Übersetzer ist an Stelle der schriftlichen Prüfung und der gemäß § 7 Abs. 2 vorzusehenden Gegenstände die Kenntnis einer zusätzlichen Fremdsprache im Ausmaß der Universitätssprachprüfung beider Leistungsstufen nachzuweisen.

Dolmetscher und Übersetzer

§ 16. Im Dienst der Dolmetscher und Übersetzer ist an Stelle der gemäß § 7 Abs. 2 vorzusehenden Gegenstände die Kenntnis einer zusätzlichen Fremdsprache im Ausmaß der Universitätssprachprüfung beider Leistungsstufen nachzuweisen.

Dienst im Forstwesen

§ 17. (1) Für den Dienst im Forstwesen tritt an die Stelle des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst.

(2) Für den Dienst im Forstwesen in der Wildbach- und Lawinenverbauung sind überdies folgende Erfordernissse zu erfüllen:

1.

für Absolventen des Studienzweiges “Wildbach- und Lawinenverbauung”: die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen in den Gegenständen “Hydrobiologie I (Fischereiwirtschaft) mit Übungen”, “Hydrobiologie II (Gewässerschutz)” und “Alpschutz und Alpverbesserungen mit Übungen” an der Universität für Bodenkultur, ferner der Nachweis des erfolgten Vorlesungsbesuches im Gegenstand “Agrarische Operationen” an dieser Universität,

2.

in den übrigen Fällen: zusätzlich zu den in Z 1 angeführten Erfordernissen die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen in den Gegenständen “Wildbach- und Lawinenverbauung”, “Stahlbetonbau I”, “Baubetriebslehre I”, “Hydraulik I”, “Gewässerkunde” und “Wasserwirtschaft und allgemeiner Wasserbau” an der Universität für Bodenkultur.

Dienst im Forstwesen

§ 17. (1) Für den Dienst im Forstwesen tritt an die Stelle des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst.

(2) Für den Dienst im Forstwesen in der Wildbach- und Lawinenverbauung sind überdies folgende Erfordernissse zu erfüllen:

1.

für Absolventen des Studienzweiges „Wildbach- und Lawinenverbauung“: die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen in den Gegenständen „Hydrobiologie I (Fischereiwirtschaft) mit Übungen“, „Hydrobiologie II (Gewässerschutz)“ und „Alpschutz und Alpverbesserungen mit Übungen“ an der Universität für Bodenkultur, ferner der Nachweis des erfolgten Vorlesungsbesuches im Gegenstand „Agrarische Operationen“ an dieser Universität,

2.

in den übrigen Fällen: zusätzlich zu den in Z 1 angeführten Erfordernissen die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen in den Gegenständen „Wildbach- und Lawinenverbauung“, „Stahlbetonbau I“, „Baubetriebslehre I“, „Hydraulik I“, „Gewässerkunde“ und „Wasserwirtschaft und allgemeiner Wasserbau“ an der Universität für Bodenkultur.

Kriminaltechnischer Dienst

§ 18. Im kriminaltechnischen Dienst ist an Stelle der schriftlichen Prüfung im Rahmen einer praktischen Prüfung eine gestellte kriminaltechnische Aufgabe zu lösen und ein schriftliches Gutachten hierüber zu erstatten. Die Themenstellung obliegt dem fachlich in Betracht kommenden Mitglied des Prüfungssenates.

Kriminaltechnischer Dienst

§ 18. Im kriminaltechnischen Dienst ist an Stelle der schriftlichen Prüfung im Rahmen einer praktischen Prüfung eine gestellte kriminaltechnische Aufgabe zu lösen und ein schriftliches Gutachten hierüber zu erstatten. Die Themenstellung obliegt dem fachlich in Betracht kommenden Mitglied des Prüfungssenates.

Kriminaltechnischer Dienst

§ 18. Im kriminaltechnischen Dienst ist im Rahmen einer praktischen Prüfung eine gestellte kriminaltechnische Aufgabe zu lösen und ein schriftliches Gutachten hierüber zu erstatten. Die Themenstellung obliegt dem fachlich in Betracht kommenden Mitglied des Prüfungssenates.

Verwendung im Bereich des Bundesministeriums fürLandesverteidigung

§ 19. Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung wird die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A durch die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes oder der Grundausbildung für Offiziere des höheren militärtechnischen Dienstes ersetzt.

Verwendung im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung

§ 19. Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung wird die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A durch die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes oder der Grundausbildung für Offiziere des höheren militärtechnischen Dienstes ersetzt.

Pädagogisch-administrativer Dienst

§ 20. Im pädagogisch-administrativen Dienst ist für die Zulassung zur Dienstprüfung zusätzlich die Erfüllung der Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse für Lehrer der Verwendungsgruppen L PA oder L 1 nachzuweisen.

Pädagogisch-administrativer Dienst

§ 20. Im pädagogisch-administrativen Dienst ist für die Zulassung zur Dienstprüfung zusätzlich die Erfüllung der Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse für Lehrer der Verwendungsgruppen L PA oder L 1 nachzuweisen.

Verwendung im Rechnungshof

§ 21. (1) Bei Verwendung im Rechnungshof hat sich die Grundausbildung auch auf die Gegenstände

1.

Allgemeine Staatsverrechnung (allgemeine Verrechnungslehre;

staatliches Rechnungs- und Kontrollwesen),

2.

Österreichische Staatsverrechnung (Verrechnung des Bundes;

Grundzüge der Verrechnung der Länder und Gemeinden),

3.

Grundzüge des Finanzrechtes und

4.

Grundlagen des Prüfungswesens in der öffentlichen Verwaltung und den öffentlichen Unternehmungen und Grundzüge der Organisationslehre

zu erstrecken.

(2) Die zusätzliche Ausbildung und Prüfung in diesen Gegenständen hat im Rahmen der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B - Rechnungsdienst nach der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B, BGBl. Nr. 9/1979, zu erfolgen. Von dem im Abs. 1 Z 4 angeführten Gegenstand ist jedoch das Teilgebiet “Grundzüge der Organisationslehre” nicht zu prüfen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Bedienstete bereits die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B - Rechnungsdienst oder eine für den Rechnungsdienst der Verwendungsgruppe B früher vorgeschriebene Dienstprüfung abgelegt hat.

Verwendung im Rechnungshof

§ 21. (1) Bei Verwendung im Rechnungshof hat sich die Grundausbildung auch auf die Gegenstände

1.

Allgemeine Staatsverrechnung (allgemeine Verrechnungslehre;

2.

Österreichische Staatsverrechnung (Verrechnung des Bundes;

3.

Grundzüge des Finanzrechtes und

4.

Grundlagen des Prüfungswesens in der öffentlichen Verwaltung und den öffentlichen Unternehmungen und Grundzüge der Organisationslehre

(2) Die zusätzliche Ausbildung und Prüfung in diesen Gegenständen hat im Rahmen der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B - Rechnungsdienst nach der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B, BGBl. Nr. 9/1979, zu erfolgen. Von dem im Abs. 1 Z 4 angeführten Gegenstand ist jedoch das Teilgebiet “Grundzüge der Organisationslehre” nicht zu prüfen.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 hat sich die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B nur auf die im Abs. 1 angeführten Gegenstände zu erstrecken. Dieser Umstand ist im Prüfungszeugnis ausdrücklich zu vermerken. Eine solche Zulassung kann auch schon vor der Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A erfolgen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Bedienstete bereits die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B - Rechnungsdienst oder eine für den Rechnungsdienst der Verwendungsgruppe B früher vorgeschriebene Dienstprüfung abgelegt hat.

Verwendung im Rechnungshof

§ 21. (1) Bei Verwendung im Rechnungshof hat sich die Grundausbildung auch auf die Gegenstände

1.

Allgemeine Staatsverrechnung (allgemeine Verrechnungslehre;

staatliches Rechnungs- und Kontrollwesen),

2.

Österreichische Staatsverrechnung (Verrechnung des Bundes;

Grundzüge der Verrechnung der Länder und Gemeinden),

3.

Grundzüge des Finanzrechtes und

4.

Grundlagen des Prüfungswesens in der öffentlichen Verwaltung und den öffentlichen Unternehmungen und Grundzüge der Organisationslehre

zu erstrecken.

(2) Die zusätzliche Ausbildung und Prüfung in diesen Gegenständen hat im Rahmen der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B – Rechnungsdienst nach der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B, BGBl. Nr. 9/1979, zu erfolgen. Von dem im Abs. 1 Z 4 angeführten Gegenstand ist jedoch das Teilgebiet „Grundzüge der Organisationslehre“ nicht zu prüfen.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 hat sich die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B nur auf die im Abs. 1 angeführten Gegenstände zu erstrecken. Dieser Umstand ist im Prüfungszeugnis ausdrücklich zu vermerken. Eine solche Zulassung kann auch schon vor der Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A erfolgen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Bedienstete bereits die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B – Rechnungsdienst oder eine für den Rechnungsdienst der Verwendungsgruppe B früher vorgeschriebene Dienstprüfung abgelegt hat.

Rechtskundiger Dienst im Bundesministerium für Justiz

§ 22. Im rechtskundigen Dienst im Bundesministerium für Justiz (mit Ausnahme des Dienstes in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe) ist an Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A die Richteramtsprüfung abzulegen.

Rechtskundiger Dienst im Bundesministerium für Justiz

§ 22. Für Verwendungen im Bundesministerium für Justiz ist die Richteramtsprüfung erforderlich. Sie kann ersetzt werden

1.

durch die Grundausbildung nach dieser Verordnung oder

2.

durch die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in den Justizanstalten und in der Bewährungshilfe.

Rechtskundiger Dienst im Bundesministerium für Justiz

§ 22. Für Verwendungen im Bundesministerium für Justiz ist die Richteramtsprüfung erforderlich. Sie kann ersetzt werden

1.

durch die Grundausbildung nach dieser Verordnung oder

2.

durch die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in den Justizanstalten und in der Bewährungshilfe.

Sozial- und Wirtschaftsdienst

§ 23. (1) Dem Sozial- und Wirtschaftsdienst sind jene Verwaltungsdienste zuzuordnen, deren Ausübung Kenntnisse in Teilgebieten der Sozial- beziehungsweise Wirtschaftswissenschaften erfordert, sofern nach der Anlage zu dieser Verordnung keine anderen Gegenstände für die betreffende Verwendung in Betracht kommen.

(2) § 12 ist auf den Gegenstand “Wirtschaftslehre” sinngemäß anzuwenden.

Sozial- und Wirtschaftsdienst

§ 23. (1) Dem Sozial- und Wirtschaftsdienst sind jene Verwaltungsdienste zuzuordnen, deren Ausübung Kenntnisse in Teilgebieten der Sozial- beziehungsweise Wirtschaftswissenschaften erfordert, sofern nach der Anlage zu dieser Verordnung keine anderen Gegenstände für die betreffende Verwendung in Betracht kommen.

(2) § 12 ist auf den Gegenstand „Wirtschaftslehre“ sinngemäß anzuwenden.

Stenographendienst

§ 24. Im Stenographendienst der Parlamentsdirektion tritt an die Stelle der schriftlichen Prüfung der Nachweis der Beherrschung der Stenographie in dem für Parlamentsstenographen erforderlichen Ausmaß. Dieser Nachweis ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung.

Stenographendienst

§ 24. Im Stenographendienst der Parlamentsdirektion tritt an die Stelle der schriftlichen Prüfung der Nachweis der Beherrschung der Stenographie in dem für Parlamentsstenographen erforderlichen Ausmaß. Dieser Nachweis ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung.

Stenographendienst

§ 24. Im Stenographendienst der Parlamentsdirektion ist der Nachweis der Stenographie in dem für Parlamentsstenographen erforderlichen Ausmaß zu erbringen. Dieser Nachweis ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung.

Dienst an Volksbibliotheken

§ 25. (1) Im Dienst an Volksbibliotheken ist im Rahmen der schriftlichen Prüfung an Stelle der Klausurarbeit eine Hausarbeit zu verfassen und spätestens sechs Wochen vor der mündlichen Prüfung maschinschriftlich oder gedruckt in zwei Exemplaren der Prüfungskommission vorzulegen. Das Thema ist dem Gegenstand “Volksbibliothekswesen” zu entnehmen. Themenstellung und Beurteilung der Hausarbeit obliegen einem vom Vorsitzenden der Prüfungskommission hiefür bestimmten Mitglied der Prüfungskommission. Eine positive Beurteilung der Hausarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung. § 6 Abs. 3 wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.

(2) Bei der mündlichen Prüfung wird der Gegenstand “Volksbibliothekswesen” durch die erfolgreiche Absolvierung des beim Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst eingerichteten Ausbildungslehrganges für Volksbibliothekare ersetzt.

Dienst an Volksbibliotheken

§ 25. (1) Im Dienst an Volksbibliotheken ist im Rahmen der schriftlichen Prüfung an Stelle der Klausurarbeit eine Hausarbeit zu verfassen und spätestens sechs Wochen vor der mündlichen Prüfung maschinschriftlich oder gedruckt in zwei Exemplaren der Prüfungskommission vorzulegen. Das Thema ist dem Gegenstand “Volksbibliothekswesen” zu entnehmen. Themenstellung und Beurteilung der Hausarbeit obliegen einem vom Vorsitzenden der Prüfungskommission hiefür bestimmten Mitglied der Prüfungskommission. Eine positive Beurteilung der Hausarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung. § 6 Abs. 3 wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.

(2) Bei der mündlichen Prüfung wird der Gegenstand “Volksbibliothekswesen” durch die erfolgreiche Absolvierung

1.

des beim Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport eingerichteten Ausbildungslehrganges für Volksbibliothekare oder

2.

des vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport, dem Büchereiverband Österreichs und dem Österreichischen Städtebund eingerichteten Lehrganges für hauptberufliche Volksbibliothekare (Verwendungsgruppe A)

Dienst an Volksbibliotheken

§ 25. (1) Im Dienst an Volksbibliotheken ist im Rahmen der schriftlichen Prüfung an Stelle der Klausurarbeit eine Hausarbeit zu verfassen und spätestens sechs Wochen vor der mündlichen Prüfung maschinschriftlich oder gedruckt in zwei Exemplaren der Prüfungskommission vorzulegen. Das Thema ist dem Gegenstand “Volksbibliothekswesen” zu entnehmen. Themenstellung und Beurteilung der Hausarbeit obliegen einem vom Vorsitzenden der Prüfungskommission hiefür bestimmten Mitglied der Prüfungskommission. Eine positive Beurteilung der Hausarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung. § 6 Abs. 3 wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.

(2) Bei der mündlichen Prüfung wird der Gegenstand “Volksbibliothekswesen” durch die erfolgreiche Absolvierung

1.

des beim Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport eingerichteten Ausbildungslehrganges für Volksbibliothekare oder

2.

des vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport, dem Büchereiverband Österreichs und dem Österreichischen Städtebund eingerichteten Lehrganges für hauptberufliche Volksbibliothekare (Verwendungsgruppe A)

Dienst an Volksbibliotheken

§ 25. (1) Im Dienst an Volksbibliotheken ist eine Hausarbeit zu verfassen und spätestens sechs Wochen vor der mündlichen Prüfung maschinschriftlich oder gedruckt in zwei Exemplaren der Prüfungskommission vorzulegen. Das Thema ist dem Gegenstand „Volksbibliothekswesen“ zu entnehmen. Themenstellung und Beurteilung der Hausarbeit obliegen einem vom Vorsitzenden der Prüfungskommission hiefür bestimmten Mitglied der Prüfungskommission. Eine positive Beurteilung der Hausarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung. § 6 Abs. 3 wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.

(2) Bei der mündlichen Prüfung wird der Gegenstand „Volksbibliothekswesen“ durch die erfolgreiche Absolvierung

1.

des beim Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport eingerichteten Ausbildungslehrganges für Volksbibliothekare oder

2.

des vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport, dem Büchereiverband Österreichs und dem Österreichischen Städtebund eingerichteten Lehrganges für hauptberufliche Volksbibliothekare (Verwendungsgruppe A)

ersetzt.

Wirtschaftlich-technischer Verwaltungsdienst

§ 25a. (1) Im wirtschaftlich-technischen Verwaltungsdienst hat sich die Grundausbildung auch auf den Gegenstand ,Österreichische Staatsverrechnung (Verrechnung des Bundes; Grundzüge der Verrechnung der Länder und Gemeinden)' zu erstrecken. Die zusätzliche Ausbildung und Prüfung in diesem Gegenstand hat im Rahmen der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B - Rechnungsdienst nach der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B, BGBl. Nr. 9/1979, zu erfolgen.

(2) In diesem Fall hat sich die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B nur auf den im Abs. 1 angeführten Gegenstand zu erstrecken. Dieser Umstand ist im Prüfungszeugnis ausdrücklich zu vermerken. Eine solche Zulassung kann auch schon vor der Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A erfolgen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Bedienstete bereits die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B - Rechnungsdienst oder eine für den Rechnungsdienst der Verwendungsgruppe B früher vorgeschriebene Dienstprüfung abgelegt hat.

Wirtschaftlich-technischer Verwaltungsdienst

§ 25a. (1) Im wirtschaftlich-technischen Verwaltungsdienst hat sich die Grundausbildung auch auf den Gegenstand,Österreichische Staatsverrechnung (Verrechnung des Bundes; Grundzüge der Verrechnung der Länder und Gemeinden)` zu erstrecken. Die zusätzliche Ausbildung und Prüfung in diesem Gegenstand hat im Rahmen der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B – Rechnungsdienst nach der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B, BGBl. Nr. 9/1979, zu erfolgen.

(2) In diesem Fall hat sich die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B nur auf den im Abs. 1 angeführten Gegenstand zu erstrecken. Dieser Umstand ist im Prüfungszeugnis ausdrücklich zu vermerken. Eine solche Zulassung kann auch schon vor der Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A erfolgen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Bedienstete bereits die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B – Rechnungsdienst oder eine für den Rechnungsdienst der Verwendungsgruppe B früher vorgeschriebene Dienstprüfung abgelegt hat.

Wissenschaftliche Verwendung

§ 26. (1) Auf Bedienstete in wissenschaftlicher Verwendung, für die keiner der in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Gegenstände inhaltlich in Betracht kommt, ist § 7 Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Bediensteten haben im Rahmen der schriftlichen Prüfung an Stelle einer Klausurarbeit eine Hausarbeit zu verfassen. § 25 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Thema jenem Zweig der Wissenschaften zu entnehmen ist, in dem der Bedienstete tätig ist oder tätig sein soll.

Wissenschaftliche Verwendung

§ 26. (1) Auf Bedienstete in wissenschaftlicher Verwendung, für die keiner der in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Gegenstände inhaltlich in Betracht kommt, ist § 7 Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Bediensteten haben im Rahmen der schriftlichen Prüfung an Stelle einer Klausurarbeit eine Hausarbeit zu verfassen. § 25 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Thema jenem Zweig der Wissenschaften zu entnehmen ist, in dem der Bedienstete tätig ist oder tätig sein soll.

Wissenschaftliche Verwendung

§ 26. (1) Auf Bedienstete in wissenschaftlicher Verwendung, für die keiner der in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Gegenstände inhaltlich in Betracht kommt, ist § 7 Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 449/2002)

Schlußbestimmungen

§ 27. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1981 in Kraft.

(2) Gemäß § 186 Abs. 1 BDG 1979 treten mit Ablauf des 28. Feber 1981 außer Kraft:

1.

Verordnung der Bundesregierung betreffend die Prüfung für den Dienstzweig “Höherer Ministerialdienst und höherer Verwaltungsdienst beim Rechnungshof, Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof”, BGBl. Nr. 484/1971,

2.

Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den höheren Wirtschaftsdienst, BGBl. Nr. 70/1972,

3.

Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den höheren landwirtschaftlichen Dienst, BGBl. Nr. 103/1972,

4.

Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den höheren technischen Dienst, BGBl. Nr. 219/1973,

5.

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz betreffend die Prüfung für den höheren Dienst an den Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen Sanitätsverwaltung, BGBl. Nr. 535/1973,

6.

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz betreffend die Prüfung für den höheren Dienst an den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung, BGBl. Nr. 536/1973,

7.

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz betreffend die Prüfung für den höheren Dienst an den veterinär-medizinischen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 537/1973,

8.

Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst, BGBl. Nr. 160/1974, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 381/1975,

9.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Prüfung für den höheren Dienst an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehr- und Versuchsanstalten, an wasserbaulichen Bundesversuchsanstalten, am Agrarwirtschaftlichen Institut und bei der Verwaltung der Bundesgärten, BGBl. Nr. 321/1974,

10.

Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den höheren statistischen Dienst, den gehobenen statistischen Dienst, den statistischen Fachdienst und den mittleren statistischen Dienst, BGBl. Nr. 639/1974, soweit sie noch in Geltung steht,

11.

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Prüfung für den Höheren technischen Dienst beim Hauptmünzamt und bei den Behörden des Punzierungswesens, BGBl. Nr. 640/1974,

12.

Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den höheren Redaktionsdienst und den gehobenen Redaktionsdienst, BGBl. Nr. 39/1975, soweit sie noch in Geltung steht,

13.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Prüfung für den höheren technischen Agrardienst, BGBl. Nr. 202/1975,

14.

Verordnung des Bundesministers für Verkehr betreffend die Zusatzprüfung für höhere Dienste im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung, BGBl. Nr. 474/1975,

15.

Verordnung der Bundesregierung betreffend die Grundausbildung und die Prüfung für den Rechtskundigen Dienst, BGBl. Nr. 222/1976.

(3) (Anm.: Gegenstandslos)

(4) (Anm.: Gegenstandslos)

Schlußbestimmungen

§ 27. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1981 in Kraft.

(2) Gemäß § 186 Abs. 1 BDG 1979 treten mit Ablauf des 28. Feber 1981 außer Kraft:

1.

Verordnung der Bundesregierung betreffend die Prüfung für den Dienstzweig “Höherer Ministerialdienst und höherer Verwaltungsdienst beim Rechnungshof, Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof”, BGBl. Nr. 484/1971,

2.

Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den höheren Wirtschaftsdienst, BGBl. Nr. 70/1972,

3.

Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den höheren landwirtschaftlichen Dienst, BGBl. Nr. 103/1972,

4.

Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den höheren technischen Dienst, BGBl. Nr. 219/1973,

5.

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz betreffend die Prüfung für den höheren Dienst an den Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen Sanitätsverwaltung, BGBl. Nr. 535/1973,

6.

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz betreffend die Prüfung für den höheren Dienst an den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung, BGBl. Nr. 536/1973,

7.

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz betreffend die Prüfung für den höheren Dienst an den veterinär-medizinischen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 537/1973,

8.

Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst, BGBl. Nr. 160/1974, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 381/1975,

9.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Prüfung für den höheren Dienst an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehr- und Versuchsanstalten, an wasserbaulichen Bundesversuchsanstalten, am Agrarwirtschaftlichen Institut und bei der Verwaltung der Bundesgärten, BGBl. Nr. 321/1974,

10.

Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den höheren statistischen Dienst, den gehobenen statistischen Dienst, den statistischen Fachdienst und den mittleren statistischen Dienst, BGBl. Nr. 639/1974, soweit sie noch in Geltung steht,

11.

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Prüfung für den Höheren technischen Dienst beim Hauptmünzamt und bei den Behörden des Punzierungswesens, BGBl. Nr. 640/1974,

12.

Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den höheren Redaktionsdienst und den gehobenen Redaktionsdienst, BGBl. Nr. 39/1975, soweit sie noch in Geltung steht,

13.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Prüfung für den höheren technischen Agrardienst, BGBl. Nr. 202/1975,

14.

Verordnung des Bundesministers für Verkehr betreffend die Zusatzprüfung für höhere Dienste im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung, BGBl. Nr. 474/1975,

15.

Verordnung der Bundesregierung betreffend die Grundausbildung und die Prüfung für den Rechtskundigen Dienst, BGBl. Nr. 222/1976.

(3) § 2a ist erstmals anzuwenden:

1.

auf Ausbildungslehrgänge, die im Jahre 1990 beginnen, und

2.

auf Dienstprüfungen, die nach Ablauf der in Z 1 angeführten Lehrgänge abgehalten werden.

Schlußbestimmungen

§ 27. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1981 in Kraft.

(2) Gemäß § 186 Abs. 1 BDG 1979 treten mit Ablauf des 28. Feber 1981 außer Kraft:

1.

Verordnung der Bundesregierung betreffend die Prüfung für den Dienstzweig „Höherer Ministerialdienst und höherer Verwaltungsdienst beim Rechnungshof, Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof“, BGBl. Nr. 484/1971,

2.

Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den höheren Wirtschaftsdienst, BGBl. Nr. 70/1972,

3.

Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den höheren landwirtschaftlichen Dienst, BGBl. Nr. 103/1972,

4.

Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den höheren technischen Dienst, BGBl. Nr. 219/1973,

5.

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz betreffend die Prüfung für den höheren Dienst an den Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen Sanitätsverwaltung, BGBl. Nr. 535/1973,

6.

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz betreffend die Prüfung für den höheren Dienst an den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung, BGBl. Nr. 536/1973,

7.

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz betreffend die Prüfung für den höheren Dienst an den veterinär-medizinischen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 537/1973,

8.

Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst, BGBl. Nr. 160/1974, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 381/1975,

9.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Prüfung für den höheren Dienst an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehr- und Versuchsanstalten, an wasserbaulichen Bundesversuchsanstalten, am Agrarwirtschaftlichen Institut und bei der Verwaltung der Bundesgärten, BGBl. Nr. 321/1974,

10.

Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den höheren statistischen Dienst, den gehobenen statistischen Dienst, den statistischen Fachdienst und den mittleren statistischen Dienst, BGBl. Nr. 639/1974, soweit sie noch in Geltung steht,

11.

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Prüfung für den Höheren technischen Dienst beim Hauptmünzamt und bei den Behörden des Punzierungswesens, BGBl. Nr. 640/1974,

12.

Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den höheren Redaktionsdienst und den gehobenen Redaktionsdienst, BGBl. Nr. 39/1975, soweit sie noch in Geltung steht,

13.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Prüfung für den höheren technischen Agrardienst, BGBl. Nr. 202/1975,

14.

Verordnung des Bundesministers für Verkehr betreffend die Zusatzprüfung für höhere Dienste im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung, BGBl. Nr. 474/1975,

15.

Verordnung der Bundesregierung betreffend die Grundausbildung und die Prüfung für den Rechtskundigen Dienst, BGBl. Nr. 222/1976.

(3) § 2a ist erstmals anzuwenden:

1.

auf Ausbildungslehrgänge, die im Jahre 1990 beginnen, und

2.

auf Dienstprüfungen, die nach Ablauf der in Z 1 angeführten Lehrgänge abgehalten werden.

Anlage

Gegenstände gemäß § 7 Abs. 2

Rechtskundige Dienste:

a)

Für die rechtskundigen Dienste (mit Ausnahme des bergbehördlichen Dienstes):

1 Ressortrecht (die für das Ressort des Bediensteten

maßgebenden Rechtsvorschriften unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung des Bediensteten)

b)

für den bergbehördlichen Dienst die folgenden Gegenstände:

2 Bergrecht und

3 Technische Angelegenheiten des Montanwesens

Technische Dienste:

c)

für die technischen Dienste (mit Ausnahme des bergbehördlichen Dienstes) nach Wahl der Dienstbehörde einen oder zwei der nachstehend angeführten Gegenstände; werden zwei Gegenstände bestimmt, hat die Dienstbehörde bei einem davon festzulegen, daß er nur in Grundzügen zu prüfen ist:

4 Atomenergietechnik

5 Automationsunterstützte Datenverarbeitung

6 Bauwesen

7 Bodenreform und Grundverkehr

8 Buchdruck und Reproduktionsverfahren

9 Chemie (unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung des Bediensteten)

10 Eisenbahnwesen

11 Elektrische Energietechnik und Technik der Fernwärmeversorgung

12 Elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik

13 Energiewirtschaft und Energiepolitik

14 Gas- und Feuerungstechnik

15 Gewerbetechnik

16 Grundbuch und Katasterwesen

17 Heeresbau-, Pionier- und Vermessungswesen

18 Heereskraftfahr- und Maschinenwesen

19 Hochbau

20 Hydrologie und Hydrographie

21 Kraftfahrwesen

22 Kriminaltechnik (unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung des Bediensteten)

23 Luftfahrtwesen

24 Luftwaffenwesen

25 Maschinenbau

26 Methoden der Planung und Modellerstellung

27 Münzwesen

28 Normenwesen

29 Physik (unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung des Bediensteten)

30 Post- und Fernmeldewesen

31 Punzierungswesen

32 Raumforschung, Raumordnung und Raumplanung

33 Schieß- und Sprengmittelwesen

34 Schiffahrtswesen

35 Straf- und Zivilrecht für den kriminaltechnischen Dienst

36 Strahlenschutz

37 Straßen- und Brückenbau

38 Technik der Nutzung erneuerbarer Energieträger

39 Technisches Versuchswesen

40 Technologische Bewertung

41 Umweltschutz

42 Vermessungswesen

43 Waffen- und Munitionswesen

44 Wasserbau und Wasserwirtschaft

45 Wasserbiologie und Abwasserforschung

46 Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

47 Wasserwirtschaft und Gewässerschutz

48 Wildbach- und Lawinenverbauung

49 Wohn- und Siedlungswesen

d)

für den bergbehördlichen Dienst die in Z 2 und 3 angeführten Gegenstände

Sonstige Dienste:

e)

für den Dienst im Agrar- und Ernährungswesen Grundzüge des in Z 1 angeführten Gegenstandes und den Gegenstand 50 Landwirtschaft (einschließlich Ernährungswesen)

f)

für den Redaktionsdienst die folgenden Gegenstände:

51 Massenmedien und Medienrecht

52 Institutionen, die für die redaktionelle Tätigkeit von

Bedeutung sind

g)

für den Sozial- und Wirtschaftsdienst Grundzüge des in Z 1 angeführten Gegenstandes und nach Wahl der Dienstbehörde einen der nachstehend angeführten Gegenstände:

53 Wirtschaftslehre (die für das Ressort des Bediensteten

maßgebenden Bereiche der Betriebs- und Volkswirtschaft und der Statistik)

54 Sozialpolitik

h)

für den statistischen Dienst die folgenden Gegenstände:

55 Theorie und Technik der Statistik

56 Organisation und rechtliche Grundlagen der amtlichen

Statistik und

57 Grundlagen der Wirtschafts- und Sozialpolitik

i)

für die übrigen Verwendungen nach Wahl der Dienstbehörde einen der nachstehend angeführten Gegenstände:

58 Archivwesen

59 Arzneimittelwesen

60 Forstwesen

61 Gesundheitswesen

62 Lebensmittelwesen

63 Restaurierung, Konservierung und Technologie,

64 Schulrecht

65 Stenographendienst

66 Veterinärwesen

67 Volksbibliothekswesen

68 Zoologie

Anlage

Gegenstände gemäß § 7 Abs. 2

Rechtskundige Dienste:

a)

Für die rechtskundigen Dienste (mit Ausnahme des bergbehördlichen Dienstes):

b)

für den bergbehördlichen Dienst die folgenden Gegenstände:

Technische Dienste:

c)

für die technischen Dienste (mit Ausnahme des bergbehördlichen Dienstes) nach Wahl der Dienstbehörde einen oder zwei der nachstehend angeführten Gegenstände; werden zwei Gegenstände bestimmt, hat die Dienstbehörde bei einem davon festzulegen, daß er nur in Grundzügen zu prüfen ist:

d)

für den bergbehördlichen Dienst die in Z 2 und 3 angeführten Gegenstände

Sonstige Dienste:

e)

für den Dienst im Agrar- und Ernährungswesen Grundzüge des in Z 1 angeführten Gegenstandes und den Gegenstand 50 Landwirtschaft (einschließlich Ernährungswesen)

f)

für den Dienst mit audio-visuellen Medien:

g)

für den Redaktionsdienst die folgenden Gegenstände:

h)

für den Sozial- und Wirtschaftsdienst Grundzüge des in Z 1 angeführten Gegenstandes und nach Wahl der Dienstbehörde einen der nachstehend angeführten Gegenstände:

i)

für den statistischen Dienst die folgenden Gegenstände:

j)

für den wirtschaftlich-technischen Verwaltungsdienst 57a Wirtschaftlich-technische Verwaltungsangelegenheiten des Ressorts und Ziviltechnikerwesen

k)

für die übrigen Verwendungen nach Wahl der Dienstbehörde einen der nachstehend angeführten Gegenstände:

Anlage

Gegenstände gemäß § 7 Abs. 2

Rechtskundige Dienste:

a)

Für die rechtskundigen Dienste (mit Ausnahme des bergbehördlichen Dienstes):

1 Ressortrecht (die für das Ressort des Bediensteten maßgebenden Rechtsvorschriften unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung des Bediensteten)

b)

für den bergbehördlichen Dienst die folgenden Gegenstände:

2 Bergrecht und

3 Technische Angelegenheiten des Montanwesens

Technische Dienste:

c)

für die technischen Dienste (mit Ausnahme des bergbehördlichen Dienstes) nach Wahl der Dienstbehörde einen oder zwei der nachstehend angeführten Gegenstände; werden zwei Gegenstände bestimmt, hat die Dienstbehörde bei einem davon festzulegen, daß er nur in Grundzügen zu prüfen ist:

4 Atomenergietechnik

5 Automationsunterstützte Datenverarbeitung

6 Bauwesen

7 Bodenreform und Grundverkehr

8 Buchdruck und Reproduktionsverfahren

9 Chemie (unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung des Bediensteten)

10 Eisenbahnwesen

11 Elektrische Energietechnik und Technik der Fernwärmeversorgung

12 Elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik

13 Energiewirtschaft und Energiepolitik

14 Gas- und Feuerungstechnik

15 Gewerbetechnik

16 Grundbuch und Katasterwesen

17 Heeresbau-, Pionier- und Vermessungswesen

18 Heereskraftfahr- und Maschinenwesen

19 Hochbau

20 Hydrologie und Hydrographie

21 Kraftfahrwesen

22 Kriminaltechnik (unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung des Bediensteten)

23 Luftfahrtwesen

24 Luftwaffenwesen

25 Maschinenbau

26 Methoden der Planung und Modellerstellung

27 Münzwesen

28 Normenwesen

29 Physik (unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung des Bediensteten)

30 Post- und Fernmeldewesen

31 Punzierungswesen

32 Raumforschung, Raumordnung und Raumplanung

33 Schieß- und Sprengmittelwesen

34 Schiffahrtswesen

35 Straf- und Zivilrecht für den kriminaltechnischen Dienst

36 Strahlenschutz

37 Straßen- und Brückenbau

38 Technik der Nutzung erneuerbarer Energieträger

39 Technisches Versuchswesen

40 Technologische Bewertung

41 Umweltschutz

42 Vermessungswesen

43 Waffen- und Munitionswesen

44 Wasserbau und Wasserwirtschaft

45 Wasserbiologie und Abwasserforschung

46 Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

47 Wasserwirtschaft und Gewässerschutz

48 Wildbach- und Lawinenverbauung

49 Wohn- und Siedlungswesen

d)

für den bergbehördlichen Dienst die in Z 2 und 3 angeführten Gegenstände

Sonstige Dienste:

e)

für den Dienst im Agrar- und Ernährungswesen Grundzüge des in Z 1 angeführten Gegenstandes und den Gegenstand 50 Landwirtschaft (einschließlich Ernährungswesen)

f)

für den Dienst mit audio-visuellen Medien:

50a AV-Medien- und Gerätekunde (einschließlich Medienproduktion)

50b Organisation und Verwaltung von AV-Medienstelllen 50c AV-Medien-Dokumentation (einschließlich Medienpädagogik).

g)

für den Redaktionsdienst die folgenden Gegenstände:

51 Massenmedien und Medienrecht

52 Institutionen, die für die redaktionelle Tätigkeit von Bedeutung sind

h)

für den Sozial- und Wirtschaftsdienst Grundzüge des in Z 1 angeführten Gegenstandes und nach Wahl der Dienstbehörde einen der nachstehend angeführten Gegenstände:

53 Wirtschaftslehre (die für das Ressort des Bediensteten maßgebenden Bereiche der Betriebs- und Volkswirtschaft und der Statistik)

54 Sozialpolitik

i)

für den statistischen Dienst die folgenden Gegenstände:

55 Theorie und Technik der Statistik

56 Organisation und rechtliche Grundlagen der amtlichen Statistik und

57 Grundlagen der Wirtschafts- und Sozialpolitik

j)

für den wirtschaftlich-technischen Verwaltungsdienst

57a Wirtschaftlich-technische Verwaltungsangelegenheiten des Ressorts und Ziviltechnikerwesen

k)

für die übrigen Verwendungen nach Wahl der Dienstbehörde einen der nachstehend angeführten Gegenstände:

58 Archivwesen

59 Arzneimittelwesen

60 Forstwesen

61 Gesundheitswesen

62 Lebensmittelwesen

63 Restaurierung, Konservierung und Technologie,

64 Schulrecht

65 Stenographendienst

66 Veterinärwesen

67 Volksbibliothekswesen

68 Zoologie

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