Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 9. Juli 1980 über die Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen
§ 1. Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 92 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 über Hochschullehrer aus dem Bereich des Zentralausschusses für Hochschullehrer verhängt worden sind, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung dieses Zentralausschusses zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Hochschullehrer aus diesem Zentralausschußbereich unverschuldet geraten sind.
§ 2. Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 92 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 über Beamte aus dem Bereich des Zentralausschusses für die sonstigen Bediensteten verhängt worden sind, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung dieses Zentralausschusses zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte aus diesem Zentralausschußbereich unverschuldet geraten sind.
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