Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 18. November 1980 über die Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1980-12-06
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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§ 1. Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 92 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 über Beamte aus dem Bereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik verhängt worden sind, hat der Bundesminister für Bauten und Technik unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte dieses Ressorts unverschuldet geraten sind.

§ 2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen nach § 1.

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