Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 8. August 1982 über Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1982-09-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-16
Status Aufgehoben · 2026-07-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Nr. 588/1981, wird verordnet:

§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen:

1.

Die Mitglieder des Landesverbandes Salzburg des Österreichischen Roten Kreuzes;

2.

die Mitglieder des Landesverbandes Salzburg des Österreichischen Bergrettungsdienstes;

3.

die Mitglieder des Landesverbandes Tirol des Österreichischen Bergrettungsdienstes;

4.

die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommission der Marktgemeinde Göstling an der Ybbs, Niederösterreich;

5.

die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommission der Marktgemeinde Reichenau an der Rax, Niederösterreich.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1982 in Kraft.

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