Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 23. August 1982 über die Verwendung der Geldmittel aus Geldstrafen und Geldbußen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1982-09-11
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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§ 1. Geldmittel aus Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 92 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 über Beamte des Ressortbereiches verhängt worden sind, hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und des § 9 Abs. 1 lit. f des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte des Ressortbereiches unverschuldet geraten sind.

§ 2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen nach § 1.

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