Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 11. März 1983 über allgemeine Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer (Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1984-01-01
Letzte Aktualisierung 2024-12-03
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 239
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

AAV

§ 1 Z 1 bis 6 und § 52 Abs. 7 sind durch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, weder zum Bundesgesetz erhoben noch ausdrücklich aufgehoben worden. Alle anderen noch in Geltung stehenden Bestimmungen stehen im Rang eines Bundesgesetzes.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 bis 3 und 33 Abs. 1, 2 und 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 144/1974 und BGBl. Nr. 544/1982 wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 80/1957, BGBl. Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 174/1981 unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr verordnet:

I. HAUPTSTÜCK

BEGRIFFE

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

„Arbeitsräume''

2.

„Ständige Arbeitsplätze''

a)

Bereiche, in denen Arbeitnehmer entweder an 30 oder mehr Tagen im Jahr beschäftigt sind oder

b)

Bereiche, in denen Arbeitnehmer an weniger als 30 Tagen im Jahr, aber in der Regel länger als vier Stunden täglich beschäftigt sind;

3.

„Sonstige Betriebsräume''

4.

„Betriebsräume''

5.

„Arbeitsstellen''

6.

„Stockwerke''

7.

„Wohnräume''

8.

„Unterkünfte''

9.

„Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel''

10.

„Anerkannte Regeln der Technik''

11.

„Arbeitsphysiologische Erkenntnisse''

12.

„Ergonomische Erkenntnisse''

13.

„Arbeitsstoffe''

14.

„Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe''

15.

„Brandgefährliche Arbeitsstoffe''

16.

„Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe''

Abkürzung

AAV

I. HAUPTSTÜCK

BEGRIFFE

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

„Arbeitsräume“

Räume von Betrieben, in denen nach ihrer Zweckbestimmung Arbeiten ausgeführt werden und in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist; Führer- und Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter, gelten nicht als Arbeitsräume,

2.

„Ständige Arbeitsplätze“

a)

Bereiche, in denen Arbeitnehmer entweder an 30 oder mehr Tagen im Jahr beschäftigt sind oder

b)

Bereiche, in denen Arbeitnehmer an weniger als 30 Tagen im Jahr, aber in der Regel länger als vier Stunden täglich beschäftigt sind;

Bereiche, in denen Arbeitnehmer mit Bauarbeiten sowie fallweise mit Instandsetzungs-, Instandhaltungs- oder Montagearbeiten beschäftigt sind, gelten nicht als ständige Arbeitsplätze,

3.

„Sonstige Betriebsräume“

Räume von Betrieben, die keine Arbeitsräume sind, in denen jedoch vorübergehend Arbeiten ausgeführt werden; Führer- und Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter, gelten nicht als Betriebsräume,

4.

„Betriebsräume“

Räume von Betrieben nach den Z 1 und 3,

5.

„Arbeitsstellen“

alle Stellen in Räumen, die keine Betriebsräume sind, und alle Stellen im Freien, an denen Arbeiten ausgeführt werden; hiezu gehören beispielsweise außerhalb des Standortes des Betriebes gelegene Arbeitsbereiche in einer Wohnung, Montage- und Baustellen auf dem Betriebsgelände oder außerhalb desselben im Freien, Führer- und Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter,

6.

„Stockwerke“

Geschosse eines Gebäudes, die über dem Erdgeschoß liegen,

(Anm.: Z 7 bis 16 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

§ 2. (1) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe (§ 1 Z 14) sind

1.

„giftig'',

2.

„gesundheitsschädlich (mindergiftig)'',

3.

„fibrogen'',

4.

„ätzend'',

5.

„reizend (haut- oder schleimhautreizend)'',

6.

„krebserzeugend (kanzerogen)'',

a)

Krebs verursachen können, der im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als Berufskrankheit gilt, oder

b)

beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Neubildungen zu verursachen vermögen oder sich im Tierversuch als krebserzeugend erwiesen haben und in einer Verlautbarung in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung und des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz als krebserzeugend bezeichnet wurden,

7.

„radioaktiv'',

8.

„infektiös'',

9.

„biologisch inert'',

(2) Brandgefährliche Arbeitsstoffe (§ 1 Z 15) sind

1.

„brandfördernd'',

2.

„leicht entzündlich'',

a)

in flüssigem Zustand einen Flammpunkt unter 21 Grad C aufweisen oder

b)

als Gase im Gemisch mit Luft bei 20 Grad C und 1 bar einen Explosionsbereich (Zündbereich) haben oder

c)

bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft leicht entzündliche Gase in gefährlicher Menge bilden oder

d)

in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernen in gefährlicher Weise weiterbrennen oder weiterglimmen oder

e)

an der Luft ohne Energiezufuhr sich erhitzen und schließlich entzünden können oder

f)

in staubförmigem Zustand mit Luft einen Explosionsbereich (Zündbereich) haben,

3.

„entzündlich'',

4.

„schwer entzündlich'',

(3) Zur Bestimmung des Flammpunktes nach Abs. 2 dürfen nur Apparate und Prüfverfahren verwendet werden, die auf Grund von Rechtsvorschriften für diese Zwecke heranzuziehen sind.

II. HAUPTSTÜCK

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ARBEITNEHMER

I. ABSCHNITT

Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume, Arbeitstellen

Luftraum und Bodenfläche in Arbeitsräumen

§ 3. (1) In Arbeitsräumen muß jedem ständig beschäftigten Arbeitnehmer bei Arbeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung ein Luftraum von mindestens 12 m3 und bei Arbeiten mit normaler körperlicher Beanspruchung ein Luftraum von mindestens 15 m3 zur Verfügung stehen; bei Arbeiten mit starker körperlicher Beanspruchung, bei erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie erhöhter Wärmeeinwirkung, und bei einer Verunreinigung der Luft durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe muß der auf jeden ständig beschäftigten Arbeitnehmer entfallende Luftraum mindestens 18 m3 betragen.

(2) In Arbeitsräumen, in denen Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind und die auch für den Aufenthalt von anderen Personen bestimmt sind, muß für jede dieser Personen zusätzlich ein Luftraum von mindestens 10 m3 zur Verfügung stehen; dies gilt nicht für Verkaufsräume und für Räume in Betrieben des Gastgewerbes.

(3) Der Mindestluftraum nach den Abs. 1 und 2 darf durch das Volumen von Einbauten nicht verringert sein.

(4) Arbeitsräume müssen so bemessen sein, daß für jeden ständig beschäftigten Arbeitnehmer eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2 m2 vorhanden ist.

Zu Abs. 1 und 2: vgl. § 106 Abs. 4, BGBl. Nr. 450/1994.

II. HAUPTSTÜCK

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ARBEITNEHMER

I. ABSCHNITT

Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume, Arbeitstellen

Luftraum und Bodenfläche in Arbeitsräumen

§ 3. (1) In Arbeitsräumen muß jedem ständig beschäftigten Arbeitnehmer bei Arbeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung ein Luftraum von mindestens 12 m3 und bei Arbeiten mit normaler körperlicher Beanspruchung ein Luftraum von mindestens 15 m3 zur Verfügung stehen; bei Arbeiten mit starker körperlicher Beanspruchung, bei erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie erhöhter Wärmeeinwirkung, und bei einer Verunreinigung der Luft durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe muß der auf jeden ständig beschäftigten Arbeitnehmer entfallende Luftraum mindestens 18 m3 betragen.

(2) In Arbeitsräumen, in denen Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind und die auch für den Aufenthalt von anderen Personen bestimmt sind, muß für jede dieser Personen zusätzlich ein Luftraum von mindestens 10 m3 zur Verfügung stehen; dies gilt nicht für Verkaufsräume und für Räume in Betrieben des Gastgewerbes.

(3) Der Mindestluftraum nach den Abs. 1 und 2 darf durch das Volumen von Einbauten nicht verringert sein.

(4) Arbeitsräume müssen so bemessen sein, daß für jeden ständig beschäftigten Arbeitnehmer eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2 m2 vorhanden ist.

Lichte Höhe der Arbeitsräume

§ 4. (1) Ständige Arbeitsplätze müssen, sofern nachstehend nicht anderes bestimmt ist, in Räumen eingerichtet sein, deren lichte Höhe mindestens 3 m beträgt. Bei einer Verunreinigung der Luft durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und bei erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie erhöhter Wärmeeinwirkung, hat die Behörde eine größere lichte Raumhöhe vorzuschreiben.

(2) Sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung durchgeführt werden und Verunreinigungen oder Arbeitsbedingungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, dürfen ständige Arbeitsplätze in Räumen mit einer Bodenfläche von weniger als 100 m2 auch eingerichtet sein, wenn deren Höhe mindestens 2,60 m beträgt; unter den gleichen Voraussetzungen dürfen ständige Arbeitsplätze in Räumen mit einer Bodenfläche von 100 bis 500 m2 eingerichtet sein, wenn deren Höhe mindestens 2,80 m beträgt.

Lichte Höhe der Arbeitsräume

§ 4. (1) Ständige Arbeitsplätze müssen, sofern nachstehend nicht anderes bestimmt ist, in Räumen eingerichtet sein, deren lichte Höhe mindestens 3 m beträgt. Bei einer Verunreinigung der Luft durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und bei erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie erhöhter Wärmeeinwirkung, hat die Behörde eine größere lichte Raumhöhe vorzuschreiben.

(2) Sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung durchgeführt werden und Verunreinigungen oder Arbeitsbedingungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, dürfen ständige Arbeitsplätze in Räumen mit einer Bodenfläche von weniger als 100 m2 auch eingerichtet sein, wenn deren Höhe mindestens 2,50 m beträgt; unter den gleichen Voraussetzungen dürfen ständige Arbeitsplätze in Räumen mit einer Bodenfläche von 100 bis 500 m2 eingerichtet sein, wenn deren Höhe mindestens 2,80 m beträgt.

Lichte Höhe der Arbeitsräume

§ 4. (1) Ständige Arbeitsplätze müssen, sofern nachstehend nicht anderes bestimmt ist, in Räumen eingerichtet sein, deren lichte Höhe mindestens 3 m beträgt. Bei einer Verunreinigung der Luft durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und bei erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie erhöhter Wärmeeinwirkung, hat die Behörde eine größere lichte Raumhöhe vorzuschreiben.

(2) Sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung durchgeführt werden und Verunreinigungen oder Arbeitsbedingungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, dürfen ständige Arbeitsplätze in Räumen mit einer Bodenfläche von weniger als 100 m2 auch eingerichtet sein, wenn deren Höhe mindestens 2,50 m beträgt; unter den gleichen Voraussetzungen dürfen ständige Arbeitsplätze in Räumen mit einer Bodenfläche von 100 bis 500 m2 eingerichtet sein, wenn deren Höhe mindestens 2,80 m beträgt.

(3) Auf Baustellen dürfen ständige Arbeitsplätze auch in Containern oder anderen Raumzellen mit einer lichten Höhe von mindestens 2,30 m und in sonstigen Räumen mit einer lichten Höhe von mindestens 2,60 m eingerichtet werden.

Lichte Höhe der Arbeitsräume

§ 4. (1) Ständige Arbeitsplätze müssen, sofern nachstehend nicht anderes bestimmt ist, in Räumen eingerichtet sein, deren lichte Höhe mindestens 3 m beträgt. Bei einer Verunreinigung der Luft durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und bei erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie erhöhter Wärmeeinwirkung, hat die Behörde eine größere lichte Raumhöhe vorzuschreiben.

(2) Sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung durchgeführt werden und Verunreinigungen oder Arbeitsbedingungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, dürfen ständige Arbeitsplätze in Räumen mit einer Bodenfläche von weniger als 100 m2 auch eingerichtet sein, wenn deren Höhe mindestens 2,60 m beträgt; unter den gleichen Voraussetzungen dürfen ständige Arbeitsplätze in Räumen mit einer Bodenfläche von 100 bis 500 m2 eingerichtet sein, wenn deren Höhe mindestens 2,80 m beträgt.

(3) Auf Baustellen dürfen ständige Arbeitsplätze auch in Containern oder anderen Raumzellen mit einer lichten Höhe von mindestens 2,30 m und in sonstigen Räumen mit einer lichten Höhe von mindestens 2,60 m eingerichtet werden.

Lichte Höhe der Arbeitsräume

§ 4. (1) Ständige Arbeitsplätze müssen, sofern nachstehend nicht anderes bestimmt ist, in Räumen eingerichtet sein, deren lichte Höhe mindestens 3 m beträgt. Bei einer Verunreinigung der Luft durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und bei erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie erhöhter Wärmeeinwirkung, hat die Behörde eine größere lichte Raumhöhe vorzuschreiben.

(2) Sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung durchgeführt werden und Verunreinigungen oder Arbeitsbedingungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, dürfen ständige Arbeitsplätze in Räumen mit einer Bodenfläche von weniger als 100 m2 auch eingerichtet sein, wenn deren Höhe mindestens 2,50 m beträgt; unter den gleichen Voraussetzungen dürfen ständige Arbeitsplätze in Räumen mit einer Bodenfläche von 100 bis 500 m2 eingerichtet sein, wenn deren Höhe mindestens 2,80 m beträgt.

(3) Auf Baustellen dürfen ständige Arbeitsplätze auch in Containern oder anderen Raumzellen mit einer lichten Höhe von mindestens 2,30 m und in sonstigen Räumen mit einer lichten Höhe von mindestens 2,60 m eingerichtet werden.

Lichte Höhe der Arbeitsräume

§ 4. (1) Ständige Arbeitsplätze müssen, sofern nachstehend nicht anderes bestimmt ist, in Räumen eingerichtet sein, deren lichte Höhe mindestens 3 m beträgt. Bei einer Verunreinigung der Luft durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und bei erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie erhöhter Wärmeeinwirkung, hat die Behörde eine größere lichte Raumhöhe vorzuschreiben.

(2) Sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung durchgeführt werden und Verunreinigungen oder Arbeitsbedingungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, dürfen ständige Arbeitsplätze in Räumen mit einer Bodenfläche von weniger als 100 m2 auch eingerichtet sein, wenn deren Höhe mindestens 2,50 m beträgt; unter den gleichen Voraussetzungen dürfen ständige Arbeitsplätze in Räumen mit einer Bodenfläche von 100 bis 500 m2 eingerichtet sein, wenn deren Höhe mindestens 2,80 m beträgt.

(3) (Anm.: aufgehoben durch § 124 Abs. 3 Z 14, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 9/1997)

Lage der Arbeitsräume

§ 5. (1) Ständige Arbeitsplätze dürfen nur in Räumen eingerichtet sein, deren Fußboden nicht allseits tiefer als 1 m unter dem angrenzenden Gelände liegt, und wenn das Eindringen von Bodenfeuchtigkeit in die Räume verhindert ist.

(2) Abweichend vom Abs. 1 hat die Behörde auf Antrag die Einrichtung von ständigen Arbeitsplätzen auch in Räumen zuzulassen, deren Fußboden allseits tiefer als 1 m unter dem angrenzenden Gelände liegt, wenn eine solche Lage der Arbeitsräume aus produktionstechnischen oder konstruktiven Gründen erforderlich ist, das Eindringen von Grundwasser und Bodenfeuchtigkeit in die Räume verhindert und eine dem § 13 entsprechende Lüftung vorhanden ist.

Fußböden in Betriebsräumen

§ 6. (1) Fußböden und Fußbodenbeläge in Betriebsräumen müssen den Erfordernissen entsprechen, die sich aus den betrieblichen, sicherheitstechnischen und hygienischen Verhältnissen ergeben; sie dürfen keine Stolperstellen aufweisen, müssen eben und gleitsicher ausgeführt sowie leicht zu reinigen sein.

(2) An ständigen Arbeitsplätzen muß ein Fußboden mit ausreichend hoher Wärmedämmung und geringer Wärmeableitung vorhanden sein oder der Fußboden muß einen diesen Anforderungen entsprechenden Belag erhalten, sofern dies nicht aus betrieblichen Gründen, wie bei Arbeiten mit geschmolzenem heißem Material, ausgeschlossen ist.

(3) Fußböden in Betriebsräumen, in denen größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden, sind flüssigkeitsundurchlässig und mit einem Gefälle zu einem Abfluß herzustellen, in dem ein Geruchsverschluß eingebaut sein muß.

(4) In Betriebsräumen, in denen größere Mengen giftiger, ätzender, leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Flüssigkeiten erzeugt, verwendet oder gelagert werden, muß der Fußboden flüssigkeitsundurchlässig und gegen die Einwirkung solcher Flüssigkeiten widerstandsfähig sein. Durch Maßnahmen, wie Gefälle des Fußbodens zu Sammelgruben oder entsprechend hohe, flüssigkeitsundurchlässige Wandumfassungen und Türschwellen, muß verhindert sein, daß solche Flüssigkeiten in andere Räume oder ins Freie fließen können. Die Flüssigkeiten dürfen nur in für sie bestimmte und geeignete Ableitungen gelangen. Dieser Absatz ist sinngemäß auch auf giftige, ätzende oder leicht entzündliche Arbeitsstoffe in festem Zustand anzuwenden.

(5) Fußböden von explosionsgefährdeten Räumen müssen aus nicht brennbarem Material bestehen, bei dem auch gefahrbringende elektrostatische Aufladungen nicht auftreten.

(6) Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen müssen so ausgeführt sein, daß giftige, ätzende, leicht entzündliche, entzündliche oder schwer entzündliche Arbeitsstoffe sowie deren Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe unbeabsichtigt weder in die Kanäle und Ableitungen gelangen noch aus diesen austreten können.

(7) In Betriebsräumen, in denen ekelerregende, leicht zersetzliche oder infektiöse Arbeitsstoffe erzeugt, verwendet oder gelagert werden, muß der Fußboden mit einem festen, dichten und leicht waschbaren Belag versehen sein; für das Ableiten des Wassers, das zum Reinigen verwendet wurde, sind die Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(8) Wenn der Fußboden einer gefahrbringenden Erwärmung ausgesetzt ist, muß er unter und rund um Öfen, Herde, offene Feuerstellen und Feuerungsöffnungen bis zu einer Entfernung von mindestens 0,60 m aus nicht brennbarem Material hergestellt oder mit einem aus solchem Material bestehenden Belag so versehen sein, daß eine gefahrbringende Erwärmung verhindert ist; dies gilt auch, wenn der Fußboden oder dessen Belag durch herabfallende oder herausfließende Brennmaterialien, Schlacke u. dgl. in Brand gesetzt werden kann.

Fußböden in Betriebsräumen

§ 6. (1) Fußböden und Fußbodenbeläge in Betriebsräumen müssen den Erfordernissen entsprechen, die sich aus den betrieblichen, sicherheitstechnischen und hygienischen Verhältnissen ergeben; sie dürfen keine Stolperstellen aufweisen, müssen eben und gleitsicher ausgeführt sowie leicht zu reinigen sein.

(2) An ständigen Arbeitsplätzen muß ein Fußboden mit ausreichend hoher Wärmedämmung und geringer Wärmeableitung vorhanden sein oder der Fußboden muß einen diesen Anforderungen entsprechenden Belag erhalten, sofern dies nicht aus betrieblichen Gründen, wie bei Arbeiten mit geschmolzenem heißem Material, ausgeschlossen ist.

(3) Fußböden in Betriebsräumen, in denen größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden, sind flüssigkeitsundurchlässig und mit einem Gefälle zu einem Abfluß herzustellen, in dem ein Geruchsverschluß eingebaut sein muß.

(4) In Betriebsräumen, in denen größere Mengen giftiger, ätzender, leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Flüssigkeiten erzeugt, verwendet oder gelagert werden, muß der Fußboden flüssigkeitsundurchlässig und gegen die Einwirkung solcher Flüssigkeiten widerstandsfähig sein. Durch Maßnahmen, wie Gefälle des Fußbodens zu Sammelgruben oder entsprechend hohe, flüssigkeitsundurchlässige Wandumfassungen und Türschwellen, muß verhindert sein, daß solche Flüssigkeiten in andere Räume oder ins Freie fließen können. Die Flüssigkeiten dürfen nur in für sie bestimmte und geeignete Ableitungen gelangen. Dieser Absatz ist sinngemäß auch auf giftige, ätzende oder leicht entzündliche Arbeitsstoffe in festem Zustand anzuwenden.

(5) Fußböden von explosionsgefährdeten Räumen müssen aus nicht brennbarem Material bestehen, bei dem auch gefahrbringende elektrostatische Aufladungen nicht auftreten.

(6) Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen müssen so ausgeführt sein, daß giftige, ätzende, leicht entzündliche, entzündliche oder schwer entzündliche Arbeitsstoffe sowie deren Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe unbeabsichtigt weder in die Kanäle und Ableitungen gelangen noch aus diesen austreten können.

(7) In Betriebsräumen, in denen ekelerregende, leicht zersetzliche oder infektiöse Arbeitsstoffe erzeugt, verwendet oder gelagert werden, muß der Fußboden mit einem festen, dichten und leicht waschbaren Belag versehen sein; für das Ableiten des Wassers, das zum Reinigen verwendet wurde, sind die Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(8) Wenn der Fußboden einer gefahrbringenden Erwärmung ausgesetzt ist, muß er unter und rund um Öfen, Herde, offene Feuerstellen und Feuerungsöffnungen bis zu einer Entfernung von mindestens 0,60 m aus nicht brennbarem Material hergestellt oder mit einem aus solchem Material bestehenden Belag so versehen sein, daß eine gefahrbringende Erwärmung verhindert ist; dies gilt auch, wenn der Fußboden oder dessen Belag durch herabfallende oder herausfließende Brennmaterialien, Schlacke u. dgl. in Brand gesetzt werden kann.

Abkürzung

AAV

II. HAUPTSTÜCK

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ARBEITNEHMER

I. ABSCHNITT

Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume, Arbeitstellen

Fußböden in Betriebsräumen

§ 6. (Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(4) In Betriebsräumen, in denen größere Mengen giftiger, ätzender, leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Flüssigkeiten erzeugt, verwendet oder gelagert werden, muß der Fußboden flüssigkeitsundurchlässig und gegen die Einwirkung solcher Flüssigkeiten widerstandsfähig sein. Durch Maßnahmen, wie Gefälle des Fußbodens zu Sammelgruben oder entsprechend hohe, flüssigkeitsundurchlässige Wandumfassungen und Türschwellen, muß verhindert sein, daß solche Flüssigkeiten in andere Räume oder ins Freie fließen können.

(5) Fußböden von explosionsgefährdeten Räumen müssen aus nicht brennbarem Material bestehen, bei dem auch gefahrbringende elektrostatische Aufladungen nicht auftreten.

(Anm.: Abs. 6 bis 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

Abkürzung

AAV

Abs. 4: zum Außerkrafttreten vgl. § 35 Abs. 18 Grenzwerteverordnung 2024, BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 330/2024

II. HAUPTSTÜCK

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ARBEITNEHMER

I. ABSCHNITT

Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume, Arbeitstellen

Fußböden in Betriebsräumen

§ 6. (Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(4) In Betriebsräumen, in denen größere Mengen giftiger, ätzender, leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Flüssigkeiten erzeugt, verwendet oder gelagert werden, muß der Fußboden flüssigkeitsundurchlässig und gegen die Einwirkung solcher Flüssigkeiten widerstandsfähig sein. Durch Maßnahmen, wie Gefälle des Fußbodens zu Sammelgruben oder entsprechend hohe, flüssigkeitsundurchlässige Wandumfassungen und Türschwellen, muß verhindert sein, daß solche Flüssigkeiten in andere Räume oder ins Freie fließen können.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)

(Anm.: Abs. 6 bis 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

Wände und Decken in Betriebsräumen

§ 7. (1) Wände und Decken in Betriebsräumen müssen, auch hinsichtlich ihrer Farbgebung, den Erfordernissen entsprechen, die sich aus den betrieblichen, sicherheitstechnischen und hygienischen Verhältnissen ergeben; sie müssen, sofern eine aus betrieblichen Gründen erforderliche besondere Ausgestaltung der Wände und Decken dem nicht entgegensteht, möglichst glatt und leicht zu reinigen sein und dürfen für Staub und Schmutz keine besonderen Ablagerungsflächen aufweisen.

(2) In Betriebsräumen, in denen giftige, ekelerregende, leicht zersetzliche oder infektiöse Arbeitsstoffe erzeugt, verwendet oder gelagert werden, müssen die Wände bis zu einer Höhe von mindestens 2 m mit einem dichten und leicht waschbaren Verputz, Anstrich oder Belag versehen sein. Der Übergang von den Wänden zum Fußboden muß als Hohlkehle ausgebildet sein.

(3) Wände und Decken müssen in jenem Bereich, in dem sie einer gefahrbringenden Erwärmung ausgesetzt sein können, aus nicht brennbarem Material hergestellt oder mit einem aus solchem Material bestehenden Belag so versehen sein, daß eine gefahrbringende Erwärmung verhindert ist.

(4) Wände und Decken von explosionsgefährdeten Räumen müssen aus nicht brennbarem Material bestehen und gegenüber angrenzenden Räumen zumindest brandbeständig ausgeführt sein. Wände und Decken von brandgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend sein.

(5) Lichtdurchlässige Wände müssen im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen so beschaffen oder gesichert sein, daß Arbeitnehmer durch Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können. Größere lichtdurchlässige Wände müssen als solche deutlich erkennbar sein.

Wände und Decken in Betriebsräumen

§ 7. (1) Wände und Decken in Betriebsräumen müssen, auch hinsichtlich ihrer Farbgebung, den Erfordernissen entsprechen, die sich aus den betrieblichen, sicherheitstechnischen und hygienischen Verhältnissen ergeben; sie müssen, sofern eine aus betrieblichen Gründen erforderliche besondere Ausgestaltung der Wände und Decken dem nicht entgegensteht, möglichst glatt und leicht zu reinigen sein und dürfen für Staub und Schmutz keine besonderen Ablagerungsflächen aufweisen.

(2) In Betriebsräumen, in denen giftige, ekelerregende, leicht zersetzliche oder infektiöse Arbeitsstoffe erzeugt, verwendet oder gelagert werden, müssen die Wände bis zu einer Höhe von mindestens 2 m mit einem dichten und leicht waschbaren Verputz, Anstrich oder Belag versehen sein. Der Übergang von den Wänden zum Fußboden muß als Hohlkehle ausgebildet sein.

(3) Wände und Decken müssen in jenem Bereich, in dem sie einer gefahrbringenden Erwärmung ausgesetzt sein können, aus nicht brennbarem Material hergestellt oder mit einem aus solchem Material bestehenden Belag so versehen sein, daß eine gefahrbringende Erwärmung verhindert ist.

(4) Wände und Decken von explosionsgefährdeten Räumen müssen aus nicht brennbarem Material bestehen und gegenüber angrenzenden Räumen zumindest brandbeständig ausgeführt sein. Wände und Decken von brandgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend sein.

(5) Lichtdurchlässige Wände müssen im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen so beschaffen oder gesichert sein, daß Arbeitnehmer durch Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können. Größere lichtdurchlässige Wände müssen als solche deutlich erkennbar sein.

Wände und Decken in Betriebsräumen

§ 7. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(4) Wände und Decken von explosionsgefährdeten Räumen müssen aus nicht brennbarem Material bestehen und gegenüber angrenzenden Räumen zumindest brandbeständig ausgeführt sein. Wände und Decken von brandgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend sein.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

Abkürzung

AAV

Wände und Decken in Betriebsräumen

§ 7. (Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(4) Wände und Decken von brandgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend sein.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

Abkürzung

AAV

II. HAUPTSTÜCK

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ARBEITNEHMER

I. ABSCHNITT

Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume, Arbeitstellen

Wände und Decken in Betriebsräumen

§ 7. (Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(4) Wände und Decken von brandgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend sein.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

Belichtung der Arbeitsräume

§ 8. (1) Arbeitsräume müssen, soweit die Art der Arbeitsvorgänge oder die Zweckbestimmung des Raumes dem nicht entgegenstehen, ins Freie führende Lichteintrittsflächen, wie Fenster, Oberlichten oder Lichtkuppeln, besitzen, deren Summe mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche des Raumes betragen muß; mindestens eine etwa in Augenhöhe gelegene Sichtverbindung mit dem Freien in einer Größe von mindestens einem Zwanzigstel der Fußbodenfläche des Raumes muß vorhanden sein. Arbeitsräume müssen möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sein. Lichteintrittsflächen müssen so beschaffen oder mit Einrichtungen ausgestattet sein, daß nachteilige Einwirkungen durch direktes Sonnenlicht auf die Arbeitnehmer vermieden sind.

(2) Wenn aus zwingenden, vor allem in den örtlichen Verhältnissen gelegenen Gründen, wie bei Gebäuden in dicht verbauten Ortskernen, eine ausreichende und möglichst gleichmäßige natürliche Belichtung der Arbeitsräume nicht erreicht werden kann, müssen die Arbeitsräume zusätzlich durch eine künstliche Beleuchtung erhellt sein, die den Erfordernissen des § 9 entsprechen muß.

(3) Das Arbeitsinspektorat kann bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie bei dringend benötigten zusätzlichen Arbeitsräumen, über Antrag zulassen, daß Räume als Arbeitsräume verwendet werden, die nicht natürlich belichtet sind. In diesen Fällen müssen die Arbeitsräume durch eine künstliche Beleuchtung erhellt sein, die den Erfordernissen des § 9 entsprechen muß; sofern dies technisch durchführbar ist, muß auch eine Sichtverbindung mit dem Freien vorhanden sein.

Vgl. § 106 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2, BGBl. Nr. 450/1994.

Belichtung der Arbeitsräume

§ 8. (1) Arbeitsräume müssen, soweit die Art der Arbeitsvorgänge oder die Zweckbestimmung des Raumes dem nicht entgegenstehen, ins Freie führende Lichteintrittsflächen, wie Fenster, Oberlichten oder Lichtkuppeln, besitzen, deren Summe mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche des Raumes betragen muß; mindestens eine etwa in Augenhöhe gelegene Sichtverbindung mit dem Freien in einer Größe von mindestens einem Zwanzigstel der Fußbodenfläche des Raumes muß vorhanden sein. Arbeitsräume müssen möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sein. Lichteintrittsflächen müssen so beschaffen oder mit Einrichtungen ausgestattet sein, daß nachteilige Einwirkungen durch direktes Sonnenlicht auf die Arbeitnehmer vermieden sind.

(2) Wenn aus zwingenden, vor allem in den örtlichen Verhältnissen gelegenen Gründen, wie bei Gebäuden in dicht verbauten Ortskernen, eine ausreichende und möglichst gleichmäßige natürliche Belichtung der Arbeitsräume nicht erreicht werden kann, müssen die Arbeitsräume zusätzlich durch eine künstliche Beleuchtung erhellt sein, die den Erfordernissen des § 9 entsprechen muß.

(3) Das Arbeitsinspektorat kann bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie bei dringend benötigten zusätzlichen Arbeitsräumen, über Antrag zulassen, daß Räume als Arbeitsräume verwendet werden, die nicht natürlich belichtet sind. In diesen Fällen müssen die Arbeitsräume durch eine künstliche Beleuchtung erhellt sein, die den Erfordernissen des § 9 entsprechen muß; sofern dies technisch durchführbar ist, muß auch eine Sichtverbindung mit dem Freien vorhanden sein.

Beleuchtung der Arbeitsräume

§ 9. (1) Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß eine störende direkte Lichteinwirkung auf die Augen verhindert ist; Reflexblendung, Flimmern und stroboskopische Effekte müssen vermieden sein. Soweit erforderlich müssen Beleuchtungseinrichtungen auch so beschaffen sein, daß keine Verfälschung von Farben auftritt.

(2) Die künstliche Beleuchtung von Arbeitsräumen muß möglichst gleichmäßig sein. Benachbarte, durch Verkehrsöffnungen verbundene Bereiche dürfen keine zu großen Helligkeitsunterschiede aufweisen. Die Beleuchtung muß von den Ein- und Ausgängen aus geschaltet werden können. Lichtschalter müssen leicht zugänglich und erforderlichenfalls bei Dunkelheit erkennbar sein.

(3) Die künstliche Beleuchtung muß in Arbeitsräumen eine Beleuchtungsstärke von mindestens 100 Lux aufweisen, wobei die einzelnen Arbeitsplätze erforderlichenfalls zusätzlich, der jeweiligen Sehaufgabe entsprechend, beleuchtet sein müssen; bei Festlegung der Beleuchtungsstärke sind insbesondere der Reflexionsgrad der Wände, Decken, Fußböden, Arbeitsflächen oder Werkstücke sowie Farbe und Kontrast der Arbeitsflächen oder Werkstücke zu berücksichtigen.

Beleuchtung der Arbeitsräume

§ 9. (1) Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß eine störende direkte Lichteinwirkung auf die Augen verhindert ist; Reflexblendung, Flimmern und stroboskopische Effekte müssen vermieden sein. Soweit erforderlich müssen Beleuchtungseinrichtungen auch so beschaffen sein, daß keine Verfälschung von Farben auftritt.

(2) Die künstliche Beleuchtung von Arbeitsräumen muß möglichst gleichmäßig sein. Benachbarte, durch Verkehrsöffnungen verbundene Bereiche dürfen keine zu großen Helligkeitsunterschiede aufweisen. Die Beleuchtung muß von den Ein- und Ausgängen aus geschaltet werden können. Lichtschalter müssen leicht zugänglich und erforderlichenfalls bei Dunkelheit erkennbar sein.

(3) Die künstliche Beleuchtung muß in Arbeitsräumen eine Beleuchtungsstärke von mindestens 100 Lux aufweisen, wobei die einzelnen Arbeitsplätze erforderlichenfalls zusätzlich, der jeweiligen Sehaufgabe entsprechend, beleuchtet sein müssen; bei Festlegung der Beleuchtungsstärke sind insbesondere der Reflexionsgrad der Wände, Decken, Fußböden, Arbeitsflächen oder Werkstücke sowie Farbe und Kontrast der Arbeitsflächen oder Werkstücke zu berücksichtigen.

Notbeleuchtung in Betriebsräumen

§ 10. (1) Arbeitsräume ohne natürliche Belichtung müssen mit einer Notbeleuchtung ausgestattet sein.

(2) Die Behörde hat eine Notbeleuchtung auch für Arbeitsräume mit natürlicher Belichtung und für sonstige Betriebsräume vorzuschreiben, falls sich für die Arbeitnehmer bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung insbesondere durch die Art der Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, Arbeitsverfahren oder Arbeitsvorgänge in erhöhtem Maße Gefahren ergeben oder bei Beschäftigung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern, vor allem besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer im Sinne des § 10 des Arbeitnehmerschutzgesetzes.

(3) Durch die Notbeleuchtung muß eine sichere Orientierung innerhalb der Betriebsräume und ein Verlassen der Räume ohne Gefährdung möglich sein. Die Notbeleuchtung muß während ihres Betriebes unabhängig von der künstlichen Beleuchtung sein. Sofern die Notbeleuchtung nicht ständig in Betrieb ist, muß sie sich bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung bei Vorliegen der im Abs. 2 angeführten Umstände innerhalb von zwei Sekunden, ansonsten innerhalb von 15 Sekunden selbsttätig einschalten. Die Notbeleuchtung muß eine Beleuchtungsstärke von mindestens einem Hundertstel der Beleuchtungsstärke der künstlichen Beleuchtung, jedoch von nicht weniger als 1 Lux, aufweisen; falls sich für die Arbeitnehmer durch die Art der Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, Arbeitsverfahren oder Arbeitsvorgänge in erhöhtem Maße Gefahren ergeben, muß die Notbeleuchtung jedoch eine Beleuchtungsstärke von mindestens 15 Lux aufweisen.

Vgl. § 106 Abs. 3 Z 4, BGBl. Nr. 450/1994.

Notbeleuchtung in Betriebsräumen

§ 10. (1) Arbeitsräume ohne natürliche Belichtung müssen mit einer Notbeleuchtung ausgestattet sein.

(2) Die Behörde hat eine Notbeleuchtung auch für Arbeitsräume mit natürlicher Belichtung und für sonstige Betriebsräume vorzuschreiben, falls sich für die Arbeitnehmer bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung insbesondere durch die Art der Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, Arbeitsverfahren oder Arbeitsvorgänge in erhöhtem Maße Gefahren ergeben oder bei Beschäftigung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern, vor allem besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer.

(3) Durch die Notbeleuchtung muß eine sichere Orientierung innerhalb der Betriebsräume und ein Verlassen der Räume ohne Gefährdung möglich sein. Die Notbeleuchtung muß während ihres Betriebes unabhängig von der künstlichen Beleuchtung sein. Sofern die Notbeleuchtung nicht ständig in Betrieb ist, muß sie sich bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung bei Vorliegen der im Abs. 2 angeführten Umstände innerhalb von zwei Sekunden, ansonsten innerhalb von 15 Sekunden selbsttätig einschalten. Die Notbeleuchtung muß eine Beleuchtungsstärke von mindestens einem Hundertstel der Beleuchtungsstärke der künstlichen Beleuchtung, jedoch von nicht weniger als 1 Lux, aufweisen; falls sich für die Arbeitnehmer durch die Art der Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, Arbeitsverfahren oder Arbeitsvorgänge in erhöhtem Maße Gefahren ergeben, muß die Notbeleuchtung jedoch eine Beleuchtungsstärke von mindestens 15 Lux aufweisen.

Warnbeleuchtung in Betriebsräumen

§ 11. (1) Vorübergehend bestehende, nur behelfsmäßig gesicherte, absturzgefährliche Stellen in Betriebsräumen, müssen, abgesehen von sonst zu treffenden Schutzmaßnahmen, bei schlechter Sicht oder bei Dunkelheit durch eine Warnbeleuchtung auffallend und ausreichend gekennzeichnet sein; dies gilt auch für vorübergehende Lagerungen oder sonstige Hindernisse auf Verkehrswegen.

(2) Soweit es zur Kennzeichnung besonderer Gefahrenstellen in Betriebsräumen erforderlich ist, hat die Behörde vorzuschreiben, daß diese Gefahrenstellen auch bei Tageslicht durch eine Warnbeleuchtung zu kennzeichnen sind.

(3) Als Warnbeleuchtung im Sinne der Abs. 1 und 2 sind nach Möglichkeit Blinklichter oder optisch bewegte Lichtsignale zu verwenden.

Vgl. § 106 Abs. 3 Z 5, BGBl. Nr. 450/1994.

Warnbeleuchtung in Betriebsräumen

§ 11. (1) Vorübergehend bestehende, nur behelfsmäßig gesicherte, absturzgefährliche Stellen in Betriebsräumen, müssen, abgesehen von sonst zu treffenden Schutzmaßnahmen, bei schlechter Sicht oder bei Dunkelheit durch eine Warnbeleuchtung auffallend und ausreichend gekennzeichnet sein; dies gilt auch für vorübergehende Lagerungen oder sonstige Hindernisse auf Verkehrswegen.

(2) Soweit es zur Kennzeichnung besonderer Gefahrenstellen in Betriebsräumen erforderlich ist, hat die Behörde vorzuschreiben, daß diese Gefahrenstellen auch bei Tageslicht durch eine Warnbeleuchtung zu kennzeichnen sind.

(3) Als Warnbeleuchtung im Sinne der Abs. 1 und 2 sind nach Möglichkeit Blinklichter oder optisch bewegte Lichtsignale zu verwenden.

Klima in Arbeitsräumen

§ 12. (1) In Arbeitsräumen müssen Raumtemperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Luftgeschwindigkeit so aufeinander abgestimmt sein, daß, sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt, zumindest an den Arbeitsplätzen den allgemeinen Anforderungen entsprechende, erträgliche raumklimatische Verhältnisse gegeben sind. Zur Erzielung solcher raumklimatischer Verhältnisse müssen die Werte für Raumtemperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Luftgeschwindigkeit in der kalten Jahreszeit innerhalb der im Abs. 2 angeführten Grenzen liegen; in der warmen Jahreszeit ist anzustreben, daß mit vorhandenen Betriebseinrichtungen, wie Lüftungsanlagen oder Absaugeanlagen, diesen Grenzwerten möglichst nahe gekommen wird.

(2) Die Raumtemperatur muß bei Arbeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung zwischen 19 Grad C und 25 Grad C liegen und die Luftgeschwindigkeit darf nicht mehr als 0,10 m/s betragen. Bei Arbeiten mit normaler körperlicher Beanspruchung müssen die Grenzen des Temperaturbereiches 18 Grad C und 24 Grad C betragen; bei Arbeiten mit starker körperlicher Beanspruchung darf die Raumtemperatur nicht unter 12 Grad C liegen. Die Luftgeschwindigkeit darf bei Arbeiten mit normaler körperlicher Beanspruchung nicht über 0,20 m/s liegen; bei Arbeiten mit starker körperlicher Beanspruchung darf die Luftgeschwindigkeit jedoch soweit erhöht sein, als sie nicht als unangenehm empfunden wird. Wird eine Klimaanlage verwendet, muß die relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40 und 70 Prozent liegen; in allen anderen Fällen muß der Wert zwischen 30 und 70 Prozent liegen.

(3) Soweit die Art der Arbeit raumklimatische Verhältnisse nach den Abs. 1 und 2 nicht zuläßt, müssen die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen getroffen sein, wie Abschirmen wärmestrahlender Flächen, Kühlen, Einblasen entsprechend trockener oder feuchter Luft sowie Tragen von Schutzkleidung oder Verminderung der Einwirkungsdauer durch betriebsorganisatorische Maßnahmen.

(4) Wird eine Klimaanlage verwendet, um die in den Abs. 1 und 2 angeführten raumklimatischen Verhältnisse herzustellen, müssen Meßgeräte zur Kontrolle der Raumtemperatur und der relativen Luftfeuchtigkeit vorhanden sein.

Zu Abs. 2 letzter Satz: vgl. § 106 Abs. 4 Z 2, BGBl. Nr. 450/1994.

Klima in Arbeitsräumen

§ 12. (1) In Arbeitsräumen müssen Raumtemperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Luftgeschwindigkeit so aufeinander abgestimmt sein, daß, sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt, zumindest an den Arbeitsplätzen den allgemeinen Anforderungen entsprechende, erträgliche raumklimatische Verhältnisse gegeben sind. Zur Erzielung solcher raumklimatischer Verhältnisse müssen die Werte für Raumtemperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Luftgeschwindigkeit in der kalten Jahreszeit innerhalb der im Abs. 2 angeführten Grenzen liegen; in der warmen Jahreszeit ist anzustreben, daß mit vorhandenen Betriebseinrichtungen, wie Lüftungsanlagen oder Absaugeanlagen, diesen Grenzwerten möglichst nahe gekommen wird.

(2) Die Raumtemperatur muß bei Arbeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung zwischen 19 Grad C und 25 Grad C liegen und die Luftgeschwindigkeit darf nicht mehr als 0,10 m/s betragen. Bei Arbeiten mit normaler körperlicher Beanspruchung müssen die Grenzen des Temperaturbereiches 18 Grad C und 24 Grad C betragen; bei Arbeiten mit starker körperlicher Beanspruchung darf die Raumtemperatur nicht unter 12 Grad C liegen. Die Luftgeschwindigkeit darf bei Arbeiten mit normaler körperlicher Beanspruchung nicht über 0,20 m/s liegen; bei Arbeiten mit starker körperlicher Beanspruchung darf die Luftgeschwindigkeit jedoch soweit erhöht sein, als sie nicht als unangenehm empfunden wird. Wird eine Klimaanlage verwendet, muß die relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40 und 70 Prozent liegen; in allen anderen Fällen muß der Wert zwischen 30 und 70 Prozent liegen.

(3) Soweit die Art der Arbeit raumklimatische Verhältnisse nach den Abs. 1 und 2 nicht zuläßt, müssen die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen getroffen sein, wie Abschirmen wärmestrahlender Flächen, Kühlen, Einblasen entsprechend trockener oder feuchter Luft sowie Tragen von Schutzkleidung oder Verminderung der Einwirkungsdauer durch betriebsorganisatorische Maßnahmen.

(4) Wird eine Klimaanlage verwendet, um die in den Abs. 1 und 2 angeführten raumklimatischen Verhältnisse herzustellen, müssen Meßgeräte zur Kontrolle der Raumtemperatur und der relativen Luftfeuchtigkeit vorhanden sein.

Lüftung von Arbeitsräumen

§ 13. (1) In Arbeitsräumen ist dafür zu sorgen, daß frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt sowie Luft mit zu geringem Sauerstoffgehalt und zu hohem Kohlendioxidgehalt abgeführt wird; die Lüftung hat so zu erfolgen, daß die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet sind. Die im § 12 Abs. 2 jeweils angeführten Luftgeschwindigkeiten dürfen an den Arbeitsplätzen nicht überschritten sein.

(2) Die natürliche Lüftung von Arbeitsräumen hat nach Möglichkeit durch Fenster zu erfolgen; bei einer Raumtiefe von mehr als 10 m muß eine Querlüftung durch Fenster, Ventilatoren oder sonstige Lüftungsöffnungen, wie Lüftungsschächte oder Lüftungsklappen, möglich sein. Fenster und sonstige Lüftungsöffnungen müssen einen wirksamen Lüftungsquerschnitt von mindestens einem Fünfzigstel der Fußbodenfläche des Raumes aufweisen und sich von einem festen Standplatz aus öffnen oder verstellen lassen; sie müssen so angeordnet sein, daß Arbeitnehmer an Arbeitsplätzen vor schädlicher Zugluft geschützt sind. In eingeschossigen Gebäuden müssen Arbeitsräume mit mehr als 500 m2 Bodenfläche zusätzlich durch Lüftungsaufsätze auf dem Dach lüftbar sein.

(3) Arbeitsräume, in denen eine ausreichende natürliche Lüftung nicht möglich ist, müssen durch Lüftungsanlagen, Klimageräte oder Klimaanlagen künstlich gelüftet sein. Die zugeführte Frischluft muß bei Bedarf derart erwärmt oder gekühlt sowie getrocknet oder befeuchtet sein, daß die in den § 12 Abs. 1 und 2 angeführten raumklimatischen Verhältnisse gegeben sind. Lufteintrittsöffnungen müssen so angeordnet sein, daß Arbeitnehmer an Arbeitsplätzen vor schädlicher Zugluft geschützt sind.

(4) Bei künstlicher Lüftung ist für jeden in einem Arbeitsraum ständig beschäftigten Arbeitnehmer in der Stunde bei Arbeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung eine Frischluftmenge von mindestens 35 m3, bei Arbeiten mit normaler körperlicher Beanspruchung eine Frischluftmenge von mindestens 50 m3 und bei Arbeiten mit starker körperlicher Beanspruchung eine Frischluftmenge von mindestens 70 m3 zuzuführen; bei erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie erhöhter Wärmeeinwirkung, müssen diese Frischluftmengen mindestens um ein Drittel höher sein.

(5) Bei Umluftbetrieb darf der Anteil der nach Abs. 4 in der Stunde zuzuführenden Frischluftmengen bei Außenlufttemperaturen zwischen 26 Grad C und 32 Grad C und zwischen 0 Grad C und -12 Grad C um höchstens 50 Prozent linear verringert sein.

Vgl. § 106 Abs. 3 Z 6 und Abs. 4, BGBl. Nr. 450/1994.

Lüftung von Arbeitsräumen

§ 13. (1) In Arbeitsräumen ist dafür zu sorgen, daß frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt sowie Luft mit zu geringem Sauerstoffgehalt und zu hohem Kohlendioxidgehalt abgeführt wird; die Lüftung hat so zu erfolgen, daß die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet sind. Die im § 12 Abs. 2 jeweils angeführten Luftgeschwindigkeiten dürfen an den Arbeitsplätzen nicht überschritten sein.

(2) Die natürliche Lüftung von Arbeitsräumen hat nach Möglichkeit durch Fenster zu erfolgen; bei einer Raumtiefe von mehr als 10 m muß eine Querlüftung durch Fenster, Ventilatoren oder sonstige Lüftungsöffnungen, wie Lüftungsschächte oder Lüftungsklappen, möglich sein. Fenster und sonstige Lüftungsöffnungen müssen einen wirksamen Lüftungsquerschnitt von mindestens einem Fünfzigstel der Fußbodenfläche des Raumes aufweisen und sich von einem festen Standplatz aus öffnen oder verstellen lassen; sie müssen so angeordnet sein, daß Arbeitnehmer an Arbeitsplätzen vor schädlicher Zugluft geschützt sind. In eingeschossigen Gebäuden müssen Arbeitsräume mit mehr als 500 m2 Bodenfläche zusätzlich durch Lüftungsaufsätze auf dem Dach lüftbar sein.

(3) Arbeitsräume, in denen eine ausreichende natürliche Lüftung nicht möglich ist, müssen durch Lüftungsanlagen, Klimageräte oder Klimaanlagen künstlich gelüftet sein. Die zugeführte Frischluft muß bei Bedarf derart erwärmt oder gekühlt sowie getrocknet oder befeuchtet sein, daß die in den § 12 Abs. 1 und 2 angeführten raumklimatischen Verhältnisse gegeben sind. Lufteintrittsöffnungen müssen so angeordnet sein, daß Arbeitnehmer an Arbeitsplätzen vor schädlicher Zugluft geschützt sind.

(4) Bei künstlicher Lüftung ist für jeden in einem Arbeitsraum ständig beschäftigten Arbeitnehmer in der Stunde bei Arbeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung eine Frischluftmenge von mindestens 35 m3, bei Arbeiten mit normaler körperlicher Beanspruchung eine Frischluftmenge von mindestens 50 m3 und bei Arbeiten mit starker körperlicher Beanspruchung eine Frischluftmenge von mindestens 70 m3 zuzuführen; bei erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie erhöhter Wärmeeinwirkung, müssen diese Frischluftmengen mindestens um ein Drittel höher sein.

(5) Bei Umluftbetrieb darf der Anteil der nach Abs. 4 in der Stunde zuzuführenden Frischluftmengen bei Außenlufttemperaturen zwischen 26 Grad C und 32 Grad C und zwischen 0 Grad C und -12 Grad C um höchstens 50 Prozent linear verringert sein.

Beheizung von Arbeitsräumen und von brand- oder explosionsgefährdeten

Räumen

§ 14. (1) Durch Beheizung muß in den Arbeitsräumen unter Berücksichtigung der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer eine innerhalb der im § 12 Abs. 2 angeführten Grenzen liegende, gleichmäßige Raumtemperatur herrschen, sofern sich nicht bereits durch die Arbeitsvorgänge oder die Arbeitsbedingungen eine solche Temperatur ergibt oder die Einhaltung einer niedrigeren Temperatur erforderlich ist. Wenn aus betrieblichen Gründen die Einhaltung einer gleichmäßigen Raumtemperatur nicht möglich ist, müssen zumindest im Bereich der ständigen Arbeitsplätze dem ersten Satz entsprechende Temperaturen herrschen. Heizeinrichtungen müssen so eingerichtet sein, daß gesundheitlich nachteilige Einwirkungen durch strahlende Wärme auf die Arbeitnehmer vermieden sind.

(2) Brandgefährdete Räume und explosionsgefährdete Räume dürfen nur mit geeigneten, entsprechend gesicherten Heizeinrichtungen beheizt werden, die so gestaltet sein müssen, daß Gegenstände auf ihnen nicht abgestellt werden können und sich Staub in gefahrdrohender Menge auf ihnen nicht absetzen kann.

(3) Elektrische Heizeinrichtungen müssen § 38 entsprechen. Andere als elektrische Heizeinrichtungen, die zur Beheizung von explosionsgefährdeten Räumen verwendet werden, müssen insbesondere so beschaffen sein, daß Gase, Dämpfe und Staub leicht entzündlicher, entzündlicher und schwer entzündlicher Arbeitsstoffe im Gemisch mit Luft nicht gezündet werden können; die Oberflächentemperatur solcher Heizeinrichtungen darf 80 Prozent der Zündtemperatur dieser Arbeitsstoffe nicht überschreiten.

Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Satz gelten als Bundesgesetz

(§ 106 Abs. 3, BGBl. Nr. 450/1994).

Beheizung von Arbeitsräumen und von brand- oder explosionsgefährdeten

Räumen

§ 14. (1) Durch Beheizung muß in den Arbeitsräumen unter Berücksichtigung der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer eine innerhalb der im § 12 Abs. 2 angeführten Grenzen liegende, gleichmäßige Raumtemperatur herrschen, sofern sich nicht bereits durch die Arbeitsvorgänge oder die Arbeitsbedingungen eine solche Temperatur ergibt oder die Einhaltung einer niedrigeren Temperatur erforderlich ist. Wenn aus betrieblichen Gründen die Einhaltung einer gleichmäßigen Raumtemperatur nicht möglich ist, müssen zumindest im Bereich der ständigen Arbeitsplätze dem ersten Satz entsprechende Temperaturen herrschen. Heizeinrichtungen müssen so eingerichtet sein, daß gesundheitlich nachteilige Einwirkungen durch strahlende Wärme auf die Arbeitnehmer vermieden sind.

(2) Brandgefährdete Räume und explosionsgefährdete Räume dürfen nur mit geeigneten, entsprechend gesicherten Heizeinrichtungen beheizt werden, die so gestaltet sein müssen, daß Gegenstände auf ihnen nicht abgestellt werden können und sich Staub in gefahrdrohender Menge auf ihnen nicht absetzen kann.

(3) Elektrische Heizeinrichtungen müssen § 38 entsprechen. Andere als elektrische Heizeinrichtungen, die zur Beheizung von explosionsgefährdeten Räumen verwendet werden, müssen insbesondere so beschaffen sein, daß Gase, Dämpfe und Staub leicht entzündlicher, entzündlicher und schwer entzündlicher Arbeitsstoffe im Gemisch mit Luft nicht gezündet werden können; die Oberflächentemperatur solcher Heizeinrichtungen darf 80 Prozent der Zündtemperatur dieser Arbeitsstoffe nicht überschreiten.

Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Satz gelten als Bundesgesetz

(§ 106 Abs. 3, BGBl. Nr. 450/1994).

Beheizung von Arbeitsräumen und von brand- oder explosionsgefährdeten

Räumen

§ 14. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(2) Brandgefährdete Räume und explosionsgefährdete Räume dürfen nur mit geeigneten, entsprechend gesicherten Heizeinrichtungen beheizt werden, die so gestaltet sein müssen, daß Gegenstände auf ihnen nicht abgestellt werden können und sich Staub in gefahrdrohender Menge auf ihnen nicht absetzen kann.

(3) Elektrische Heizeinrichtungen müssen § 38 entsprechen. Andere als elektrische Heizeinrichtungen, die zur Beheizung von explosionsgefährdeten Räumen verwendet werden, müssen insbesondere so beschaffen sein, daß Gase, Dämpfe und Staub leicht entzündlicher, entzündlicher und schwer entzündlicher Arbeitsstoffe im Gemisch mit Luft nicht gezündet werden können; die Oberflächentemperatur solcher Heizeinrichtungen darf 80 Prozent der Zündtemperatur dieser Arbeitsstoffe nicht überschreiten.

Abkürzung

AAV

Abs. 2: zum Außerkrafttreten vgl. § 35 Abs. 18 Grenzwerteverordnung 2024, BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 330/2024

Beheizung von Arbeitsräumen und von brand- oder explosionsgefährdeten Räumen

§ 14. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(2) Brandgefährdete Räume dürfen nur mit geeigneten, entsprechend gesicherten Heizeinrichtungen beheizt werden, die so gestaltet sein müssen, daß Gegenstände auf ihnen nicht abgestellt werden können und sich Staub in gefahrdrohender Menge auf ihnen nicht absetzen kann.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)

Kühlung von Arbeitsräumen

§ 15. (1) In Arbeitsräumen, in denen die Arbeitnehmer einer dauernden, übermäßigen Wärmeeinwirkung ausgesetzt sind, ist durch geeignete Vorkehrungen, wie durch möglichst klein zu haltende wärmestrahlende Flächen, durch Isolieren oder Abschirmen wärmestrahlender Flächen oder durch lüftungstechnische Maßnahmen, Vorsorge zu treffen, daß eine solche Wärmeeinwirkung auf ein gesundheitlich unbedenkliches Maß verringert ist.

(2) Wird durch Vorkehrungen nach Abs. 1 die Wärmeeinwirkung nicht auf ein gesundheitlich unbedenkliches Maß verringert, so müssen, soweit es die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsbedingungen zulassen, Kühleinrichtungen vorhanden sein; der wirksame Querschnitt der Ausblaseöffnungen von Kühleinrichtungen muß durch Einrichtungen, wie Leitbleche oder Blenden, verändert werden können. Schädliche Zugluft ist zu vermeiden.

Kühlung von Arbeitsräumen

§ 15. (1) In Arbeitsräumen, in denen die Arbeitnehmer einer dauernden, übermäßigen Wärmeeinwirkung ausgesetzt sind, ist durch geeignete Vorkehrungen, wie durch möglichst klein zu haltende wärmestrahlende Flächen, durch Isolieren oder Abschirmen wärmestrahlender Flächen oder durch lüftungstechnische Maßnahmen, Vorsorge zu treffen, daß eine solche Wärmeeinwirkung auf ein gesundheitlich unbedenkliches Maß verringert ist.

(2) Wird durch Vorkehrungen nach Abs. 1 die Wärmeeinwirkung nicht auf ein gesundheitlich unbedenkliches Maß verringert, so müssen, soweit es die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsbedingungen zulassen, Kühleinrichtungen vorhanden sein; der wirksame Querschnitt der Ausblaseöffnungen von Kühleinrichtungen muß durch Einrichtungen, wie Leitbleche oder Blenden, verändert werden können. Schädliche Zugluft ist zu vermeiden.

Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige

Beeinträchtigungen in Betriebsräumen

§ 16. (1) Betriebseinrichtungen, Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, mit denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitnehmer durch Gase, Dämpfe, Schwebstoffe, blendendes Licht, schädliche Strahlen, Wärme, üblen Geruch oder ähnliche Einwirkungen verbunden ist, sind nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen; anderenfalls müssen solche Betriebseinrichtungen, Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren von den übrigen Arbeitsplätzen soweit als möglich getrennt sein oder die Arbeiten sind so auszuführen, daß die nicht unmittelbar mit solchen Arbeiten Beschäftigten Einwirkungen der angeführten Art nicht ausgesetzt sind. Sofern durch diese Einwirkungen die Gesundheit von Arbeitnehmern gefährdet werden kann, die wohl im selben Raum, jedoch nicht an Betriebseinrichtungen oder bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren im Sinne des ersten Satzes beschäftigt sind, hat die Behörde die Beistellung eigener Räume oder andere Schutzmaßnahmen, wie Durchführung der Arbeitsvorgänge in geschlossenen Apparaten, vorzuschreiben.

(2) Bei Arbeiten in Betriebsräumen, bei denen sich die Entwicklung von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe in einer gefährlichen oder in anderer Weise für die Gesundheit nachteiligen Konzentration nicht vermeiden läßt, ist die mit diesen Arbeitsstoffen verunreinigte Luft durch geräuscharm arbeitende Absaugeanlagen möglichst an der Entstehungs- oder Austrittsstelle abzuführen. Eine Konzentration im Sinne des ersten Satzes liegt jedenfalls dann vor, wenn die in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung und des Bundeministeriums für Gesundheit und Umweltschutz verlautbarten Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen und Technischen Richtkonzentrationen von Arbeitsstoffen überschritten sind. Absaugeanlagen und Raumlüftung (§ 13) müssen so gestaltet und wirksam sein, daß sich Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe in einer gefährlichen oder in anderer Weise für die Gesundheit nachteiligen Konzentration nicht ansammeln und insbesondere nicht in den Bereich der Atmungsorgane gelangen können; hiebei ist anzustreben, daß insbesondere die Technischen Richtkonzentrationen, tunlichst aber auch die Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen so weit wie möglich unterschritten sind.

(3) Bei Arbeiten in Betriebsräumen, bei denen sich die Entwicklung einer für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährlichen Konzentration von Gasen, Dämpfen oder Staub leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe nicht vermeiden läßt, ist die mit diesen Arbeitsstoffen verunreinigte Luft durch geräuscharm arbeitende Absaugeanlagen möglichst an der Entstehungs- oder Austrittsstelle abzuführen. Eine Konzentration im Sinne des ersten Satzes liegt jedenfalls dann vor, wenn sie 50 Prozent der unteren Explosionsgrenze erreicht, sofern die Behörde im Einzelfall nicht eine geringere Konzentration festgelegt hat. Absaugeanlagen und Raumlüftung müssen so gestaltet und wirksam sein, daß sich Gase, Dämpfe oder Staub leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährlichen Konzentration nicht ansammeln können.

(4) Abgesaugte Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe sind so abzuleiten, abzuscheiden oder zu sammeln, daß Arbeitnehmer nicht gefährdet und die Luftverhältnisse im Betrieb nicht beeinträchtigt sind. Absaugung und Raumlüftung dürfen einander nicht ungünstig beeinflussen.

(5) Den Betriebsräumen ist die der abgesaugten Luftmenge entsprechende Frischluftmenge, wenn notwendig vorgewärmt, unter Vermeidung schädlicher Zugluft zuzuführen. Umluftbetrieb (§ 13 Abs. 5) ist bei Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe verboten.

(6) Wenn Störungen oder Gebrechen an Absaugeanlagen auftreten können, die nicht ohne weiteres erkennbar sind und die zu einer akuten Gefährdung der Arbeitnehmer führen können, hat die Behörde vorzuschreiben, daß diese Störungen und Gebrechen den betroffenen Arbeitnehmern durch eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung rechtzeitig anzuzeigen sind.

(7) Absaugeanlagen einschließlich der Rohrleitungen sind nach Bedarf zu reinigen. Abscheideanlagen sind nach Bedarf zu entleeren und Filter rechtzeitig zu regenerieren oder auszutauschen.

(8) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme von Absaugeanlagen ist deren Wirksamkeit im Sinne der Abs. 2 und 3 durch Messungen nachzuweisen; die Absaugeanlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn dieser Nachweis erbracht wurde. Weiters ist durch regelmäßige Kontrollmessungen die Wirksamkeit der Absaugeanlagen zu prüfen. Absaugeanlagen sind überdies mindestens einmal jährlich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Die Messungen und Prüfungen sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchführen zu lassen. Über das Ergebnis der Messungen und über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.

(9) Abgase von Betriebseinrichtungen sind so ins Freie abzuleiten, daß Arbeitnehmer nicht gefährdet sind; Abgase von Gasverbrauchseinrichtungen müssen dann nicht abgeleitet werden, wenn der Austritt der Abgase in den Raum auf Grund von anderen Rechtsvorschriften oder anerkannten Regeln der Technik zulässig ist. Heizeinrichtungen im Sinne des § 14 für feste oder flüssige Brennstoffe dürfen ohne Anschluß an eine Abgasanlage in geschlossenen Betriebsräumen nicht betrieben werden. Abgase offener Feuerstellen sind durch möglichst tief herabreichende Schwadenfänger zu erfassen und gefahrlos ins Freie abzuleiten.

(10) Durch Verbrennungsmotoren angetriebene Betriebsmittel, wie Flurförderzeuge, dürfen in geschlossenen Betriebsräumen nur dann betrieben werden, wenn Abgasbestandteile, wie Kohlenoxide, Stickoxide, Ruß oder Ölnebel, in einer Konzentration im Sinne des Abs. 2 in der Raumluft nicht auftreten. Bei Prüf- und Wartungsarbeiten an Verbrennungsmotoren in geschlossenen Betriebsräumen sind entstehende Abgase zu erfassen und gefahrlos ins Freie abzuleiten.

(11) In Arbeitsräumen, in denen sich durch Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren größere Dampfmengen entwickeln, müssen geeignete Vorkehrungen getroffen sein, durch die eine die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährdende oder die Gesundheit nachteilig beeinflussende Dampfbildung verhindert ist.

Abs. 1 gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 6 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 101 Abs. 5 Z 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.

Abs. 3 bis 11 gelten für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gem. § 110 Abs. 8 AschG und gem. § 99 Abs. 5 B-BSG als BG.

Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.

Abs. 5 letzter Satz tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 253/2001, mit Ablauf des 30.9.2001 und gem. B-BSG mit V, BGBl. II Nr. 393/2002, mit Ablauf des 31.10.2002 außer Kraft.

Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen in Betriebsräumen

§ 16. (1) Betriebseinrichtungen, Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, mit denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitnehmer durch Gase, Dämpfe, Schwebstoffe, blendendes Licht, schädliche Strahlen, Wärme, üblen Geruch oder ähnliche Einwirkungen verbunden ist, sind nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen; anderenfalls müssen solche Betriebseinrichtungen, Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren von den übrigen Arbeitsplätzen soweit als möglich getrennt sein oder die Arbeiten sind so auszuführen, daß die nicht unmittelbar mit solchen Arbeiten Beschäftigten Einwirkungen der angeführten Art nicht ausgesetzt sind. Sofern durch diese Einwirkungen die Gesundheit von Arbeitnehmern gefährdet werden kann, die wohl im selben Raum, jedoch nicht an Betriebseinrichtungen oder bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren im Sinne des ersten Satzes beschäftigt sind, hat die Behörde die Beistellung eigener Räume oder andere Schutzmaßnahmen, wie Durchführung der Arbeitsvorgänge in geschlossenen Apparaten, vorzuschreiben.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(3) Bei Arbeiten in Betriebsräumen, bei denen sich die Entwicklung einer für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährlichen Konzentration von Gasen, Dämpfen oder Staub leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe nicht vermeiden läßt, ist die mit diesen Arbeitsstoffen verunreinigte Luft durch geräuscharm arbeitende Absaugeanlagen möglichst an der Entstehungs- oder Austrittsstelle abzuführen. Eine Konzentration im Sinne des ersten Satzes liegt jedenfalls dann vor, wenn sie 50 Prozent der unteren Explosionsgrenze erreicht, sofern die Behörde im Einzelfall nicht eine geringere Konzentration festgelegt hat. Absaugeanlagen und Raumlüftung müssen so gestaltet und wirksam sein, daß sich Gase, Dämpfe oder Staub leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährlichen Konzentration nicht ansammeln können.

(4) Abgesaugte Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe sind so abzuleiten, abzuscheiden oder zu sammeln, daß Arbeitnehmer nicht gefährdet und die Luftverhältnisse im Betrieb nicht beeinträchtigt sind. Absaugung und Raumlüftung dürfen einander nicht ungünstig beeinflussen.

(5) Den Betriebsräumen ist die der abgesaugten Luftmenge entsprechende Frischluftmenge, wenn notwendig vorgewärmt, unter Vermeidung schädlicher Zugluft zuzuführen. Umluftbetrieb (§ 13 Abs. 5) ist bei Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe verboten.

(6) Wenn Störungen oder Gebrechen an Absaugeanlagen auftreten können, die nicht ohne weiteres erkennbar sind und die zu einer akuten Gefährdung der Arbeitnehmer führen können, hat die Behörde vorzuschreiben, daß diese Störungen und Gebrechen den betroffenen Arbeitnehmern durch eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung rechtzeitig anzuzeigen sind.

(7) Absaugeanlagen einschließlich der Rohrleitungen sind nach Bedarf zu reinigen. Abscheideanlagen sind nach Bedarf zu entleeren und Filter rechtzeitig zu regenerieren oder auszutauschen.

(8) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme von Absaugeanlagen ist deren Wirksamkeit im Sinne der Abs. 2 und 3 durch Messungen nachzuweisen; die Absaugeanlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn dieser Nachweis erbracht wurde. Weiters ist durch regelmäßige Kontrollmessungen die Wirksamkeit der Absaugeanlagen zu prüfen. Absaugeanlagen sind überdies mindestens einmal jährlich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Die Messungen und Prüfungen sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchführen zu lassen. Über das Ergebnis der Messungen und über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.

(9) Abgase von Betriebseinrichtungen sind so ins Freie abzuleiten, daß Arbeitnehmer nicht gefährdet sind; Abgase von Gasverbrauchseinrichtungen müssen dann nicht abgeleitet werden, wenn der Austritt der Abgase in den Raum auf Grund von anderen Rechtsvorschriften oder anerkannten Regeln der Technik zulässig ist. Heizeinrichtungen im Sinne des § 14 für feste oder flüssige Brennstoffe dürfen ohne Anschluß an eine Abgasanlage in geschlossenen Betriebsräumen nicht betrieben werden. Abgase offener Feuerstellen sind durch möglichst tief herabreichende Schwadenfänger zu erfassen und gefahrlos ins Freie abzuleiten.

(10) Durch Verbrennungsmotoren angetriebene Betriebsmittel, wie Flurförderzeuge, dürfen in geschlossenen Betriebsräumen nur dann betrieben werden, wenn Abgasbestandteile, wie Kohlenoxide, Stickoxide, Ruß oder Ölnebel, in einer Konzentration im Sinne des Abs. 2 in der Raumluft nicht auftreten. Bei Prüf- und Wartungsarbeiten an Verbrennungsmotoren in geschlossenen Betriebsräumen sind entstehende Abgase zu erfassen und gefahrlos ins Freie abzuleiten.

(11) In Arbeitsräumen, in denen sich durch Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren größere Dampfmengen entwickeln, müssen geeignete Vorkehrungen getroffen sein, durch die eine die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährdende oder die Gesundheit nachteilig beeinflussende Dampfbildung verhindert ist.

Abs. 1 gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 6 AschG, BGBl. Nr. 450/1994 und gem. § 101 Abs. 5 Z 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999 als BG.

Abs. 3 bis 11 gelten für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gem. § 110 Abs. 8 AschG und gem. § 99 Abs. 5 B-BSG als BG.

Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.

Abs. 3 und 8: Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 309/2004.

Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen in Betriebsräumen

§ 16. (1) Betriebseinrichtungen, Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, mit denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitnehmer durch Gase, Dämpfe, Schwebstoffe, blendendes Licht, schädliche Strahlen, Wärme, üblen Geruch oder ähnliche Einwirkungen verbunden ist, sind nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen; anderenfalls müssen solche Betriebseinrichtungen, Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren von den übrigen Arbeitsplätzen soweit als möglich getrennt sein oder die Arbeiten sind so auszuführen, daß die nicht unmittelbar mit solchen Arbeiten Beschäftigten Einwirkungen der angeführten Art nicht ausgesetzt sind. Sofern durch diese Einwirkungen die Gesundheit von Arbeitnehmern gefährdet werden kann, die wohl im selben Raum, jedoch nicht an Betriebseinrichtungen oder bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren im Sinne des ersten Satzes beschäftigt sind, hat die Behörde die Beistellung eigener Räume oder andere Schutzmaßnahmen, wie Durchführung der Arbeitsvorgänge in geschlossenen Apparaten, vorzuschreiben.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(3) Bei Arbeiten in Betriebsräumen, bei denen sich die Entwicklung einer für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährlichen Konzentration von Gasen, Dämpfen oder Staub leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe nicht vermeiden läßt, ist die mit diesen Arbeitsstoffen verunreinigte Luft durch geräuscharm arbeitende Absaugeanlagen möglichst an der Entstehungs- oder Austrittsstelle abzuführen. Eine Konzentration im Sinne des ersten Satzes liegt jedenfalls dann vor, wenn sie 50 Prozent der unteren Explosionsgrenze erreicht, sofern die Behörde im Einzelfall nicht eine geringere Konzentration festgelegt hat. Absaugeanlagen und Raumlüftung müssen so gestaltet und wirksam sein, daß sich Gase, Dämpfe oder Staub leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährlichen Konzentration nicht ansammeln können.

(4) Abgesaugte Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe sind so abzuleiten, abzuscheiden oder zu sammeln, daß Arbeitnehmer nicht gefährdet und die Luftverhältnisse im Betrieb nicht beeinträchtigt sind. Absaugung und Raumlüftung dürfen einander nicht ungünstig beeinflussen.

(5) Den Betriebsräumen ist die der abgesaugten Luftmenge entsprechende Frischluftmenge, wenn notwendig vorgewärmt, unter Vermeidung schädlicher Zugluft zuzuführen.

(6) Wenn Störungen oder Gebrechen an Absaugeanlagen auftreten können, die nicht ohne weiteres erkennbar sind und die zu einer akuten Gefährdung der Arbeitnehmer führen können, hat die Behörde vorzuschreiben, daß diese Störungen und Gebrechen den betroffenen Arbeitnehmern durch eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung rechtzeitig anzuzeigen sind.

(7) Absaugeanlagen einschließlich der Rohrleitungen sind nach Bedarf zu reinigen. Abscheideanlagen sind nach Bedarf zu entleeren und Filter rechtzeitig zu regenerieren oder auszutauschen.

(8) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme von Absaugeanlagen ist deren Wirksamkeit im Sinne der Abs. 2 und 3 durch Messungen nachzuweisen; die Absaugeanlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn dieser Nachweis erbracht wurde. Weiters ist durch regelmäßige Kontrollmessungen die Wirksamkeit der Absaugeanlagen zu prüfen. Absaugeanlagen sind überdies mindestens einmal jährlich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Die Messungen und Prüfungen sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchführen zu lassen. Über das Ergebnis der Messungen und über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.

(9) Abgase von Betriebseinrichtungen sind so ins Freie abzuleiten, daß Arbeitnehmer nicht gefährdet sind; Abgase von Gasverbrauchseinrichtungen müssen dann nicht abgeleitet werden, wenn der Austritt der Abgase in den Raum auf Grund von anderen Rechtsvorschriften oder anerkannten Regeln der Technik zulässig ist. Heizeinrichtungen im Sinne des § 14 für feste oder flüssige Brennstoffe dürfen ohne Anschluß an eine Abgasanlage in geschlossenen Betriebsräumen nicht betrieben werden. Abgase offener Feuerstellen sind durch möglichst tief herabreichende Schwadenfänger zu erfassen und gefahrlos ins Freie abzuleiten.

(10) Durch Verbrennungsmotoren angetriebene Betriebsmittel, wie Flurförderzeuge, dürfen in geschlossenen Betriebsräumen nur dann betrieben werden, wenn Abgasbestandteile, wie Kohlenoxide, Stickoxide, Ruß oder Ölnebel, in einer Konzentration im Sinne des Abs. 2 in der Raumluft nicht auftreten. Bei Prüf- und Wartungsarbeiten an Verbrennungsmotoren in geschlossenen Betriebsräumen sind entstehende Abgase zu erfassen und gefahrlos ins Freie abzuleiten.

(11) In Arbeitsräumen, in denen sich durch Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren größere Dampfmengen entwickeln, müssen geeignete Vorkehrungen getroffen sein, durch die eine die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährdende oder die Gesundheit nachteilig beeinflussende Dampfbildung verhindert ist.

Abs. 1 gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 6 AschG, BGBl. Nr. 450/1994 und gem. § 101 Abs. 5 Z 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999 als BG.

Abs. 3 bis 11 gelten für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gem. § 110 Abs. 8 AschG und gem. § 99 Abs. 5 B-BSG als BG.

Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.

Abs. 3 und 8: Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr. 156/2005.

Abs. 8: Zum Außerkrafttreten vgl. § 34 Abs. 8, BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 242/2006.

Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen in Betriebsräumen

§ 16. (1) Betriebseinrichtungen, Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, mit denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitnehmer durch Gase, Dämpfe, Schwebstoffe, blendendes Licht, schädliche Strahlen, Wärme, üblen Geruch oder ähnliche Einwirkungen verbunden ist, sind nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen; anderenfalls müssen solche Betriebseinrichtungen, Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren von den übrigen Arbeitsplätzen soweit als möglich getrennt sein oder die Arbeiten sind so auszuführen, daß die nicht unmittelbar mit solchen Arbeiten Beschäftigten Einwirkungen der angeführten Art nicht ausgesetzt sind. Sofern durch diese Einwirkungen die Gesundheit von Arbeitnehmern gefährdet werden kann, die wohl im selben Raum, jedoch nicht an Betriebseinrichtungen oder bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren im Sinne des ersten Satzes beschäftigt sind, hat die Behörde die Beistellung eigener Räume oder andere Schutzmaßnahmen, wie Durchführung der Arbeitsvorgänge in geschlossenen Apparaten, vorzuschreiben.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr. 156/2005)

(4) Abgesaugte Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe sind so abzuleiten, abzuscheiden oder zu sammeln, daß Arbeitnehmer nicht gefährdet und die Luftverhältnisse im Betrieb nicht beeinträchtigt sind. Absaugung und Raumlüftung dürfen einander nicht ungünstig beeinflussen.

(5) Den Betriebsräumen ist die der abgesaugten Luftmenge entsprechende Frischluftmenge, wenn notwendig vorgewärmt, unter Vermeidung schädlicher Zugluft zuzuführen.

(6) Wenn Störungen oder Gebrechen an Absaugeanlagen auftreten können, die nicht ohne weiteres erkennbar sind und die zu einer akuten Gefährdung der Arbeitnehmer führen können, hat die Behörde vorzuschreiben, daß diese Störungen und Gebrechen den betroffenen Arbeitnehmern durch eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung rechtzeitig anzuzeigen sind.

(7) Absaugeanlagen einschließlich der Rohrleitungen sind nach Bedarf zu reinigen. Abscheideanlagen sind nach Bedarf zu entleeren und Filter rechtzeitig zu regenerieren oder auszutauschen.

(8) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme von Absaugeanlagen ist deren Wirksamkeit im Sinne der Abs. 2 durch Messungen nachzuweisen; die Absaugeanlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn dieser Nachweis erbracht wurde. Weiters ist durch regelmäßige Kontrollmessungen die Wirksamkeit der Absaugeanlagen zu prüfen. Absaugeanlagen sind überdies mindestens einmal jährlich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Die Messungen und Prüfungen sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchführen zu lassen. Über das Ergebnis der Messungen und über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.

(9) Abgase von Betriebseinrichtungen sind so ins Freie abzuleiten, daß Arbeitnehmer nicht gefährdet sind; Abgase von Gasverbrauchseinrichtungen müssen dann nicht abgeleitet werden, wenn der Austritt der Abgase in den Raum auf Grund von anderen Rechtsvorschriften oder anerkannten Regeln der Technik zulässig ist. Heizeinrichtungen im Sinne des § 14 für feste oder flüssige Brennstoffe dürfen ohne Anschluß an eine Abgasanlage in geschlossenen Betriebsräumen nicht betrieben werden. Abgase offener Feuerstellen sind durch möglichst tief herabreichende Schwadenfänger zu erfassen und gefahrlos ins Freie abzuleiten.

(10) Durch Verbrennungsmotoren angetriebene Betriebsmittel, wie Flurförderzeuge, dürfen in geschlossenen Betriebsräumen nur dann betrieben werden, wenn Abgasbestandteile, wie Kohlenoxide, Stickoxide, Ruß oder Ölnebel, in einer Konzentration im Sinne des Abs. 2 in der Raumluft nicht auftreten. Bei Prüf- und Wartungsarbeiten an Verbrennungsmotoren in geschlossenen Betriebsräumen sind entstehende Abgase zu erfassen und gefahrlos ins Freie abzuleiten.

(11) In Arbeitsräumen, in denen sich durch Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren größere Dampfmengen entwickeln, müssen geeignete Vorkehrungen getroffen sein, durch die eine die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährdende oder die Gesundheit nachteilig beeinflussende Dampfbildung verhindert ist.

Abs. 1 gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 6 AschG, BGBl. Nr. 450/1994 und gem. § 101 Abs. 5 Z 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999 als BG.

Abs. 3 bis 11 gelten für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gem. § 110 Abs. 8 AschG und gem. § 99 Abs. 5 B-BSG als BG.

Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.

Abs. 3 und 8: Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr. 156/2005.

Abs. 8: Zum Außerkrafttreten vgl. § 34 Abs. 8, BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 242/2006 und BGBl. II Nr. 77/2007.

Abs. 1: Zum Außerkrafttreten der Wortfolge „blendendes Licht, schädliche Strahlen“ vgl. Art. 1 § 13 Abs. 1, BGBl. II Nr. 221/2010.

Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen in Betriebsräumen

§ 16. (1) Betriebseinrichtungen, Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, mit denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitnehmer durch Gase, Dämpfe, Schwebstoffe, blendendes Licht, schädliche Strahlen, Wärme, üblen Geruch oder ähnliche Einwirkungen verbunden ist, sind nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen; anderenfalls müssen solche Betriebseinrichtungen, Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren von den übrigen Arbeitsplätzen soweit als möglich getrennt sein oder die Arbeiten sind so auszuführen, daß die nicht unmittelbar mit solchen Arbeiten Beschäftigten Einwirkungen der angeführten Art nicht ausgesetzt sind. Sofern durch diese Einwirkungen die Gesundheit von Arbeitnehmern gefährdet werden kann, die wohl im selben Raum, jedoch nicht an Betriebseinrichtungen oder bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren im Sinne des ersten Satzes beschäftigt sind, hat die Behörde die Beistellung eigener Räume oder andere Schutzmaßnahmen, wie Durchführung der Arbeitsvorgänge in geschlossenen Apparaten, vorzuschreiben.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr. 156/2005)

(4) Abgesaugte Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe sind so abzuleiten, abzuscheiden oder zu sammeln, daß Arbeitnehmer nicht gefährdet und die Luftverhältnisse im Betrieb nicht beeinträchtigt sind. Absaugung und Raumlüftung dürfen einander nicht ungünstig beeinflussen.

(5) Den Betriebsräumen ist die der abgesaugten Luftmenge entsprechende Frischluftmenge, wenn notwendig vorgewärmt, unter Vermeidung schädlicher Zugluft zuzuführen.

(6) Wenn Störungen oder Gebrechen an Absaugeanlagen auftreten können, die nicht ohne weiteres erkennbar sind und die zu einer akuten Gefährdung der Arbeitnehmer führen können, hat die Behörde vorzuschreiben, daß diese Störungen und Gebrechen den betroffenen Arbeitnehmern durch eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung rechtzeitig anzuzeigen sind.

(7) Absaugeanlagen einschließlich der Rohrleitungen sind nach Bedarf zu reinigen. Abscheideanlagen sind nach Bedarf zu entleeren und Filter rechtzeitig zu regenerieren oder auszutauschen.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 242/2006 und BGBl. II Nr. 77/2007)

(9) Abgase von Betriebseinrichtungen sind so ins Freie abzuleiten, daß Arbeitnehmer nicht gefährdet sind; Abgase von Gasverbrauchseinrichtungen müssen dann nicht abgeleitet werden, wenn der Austritt der Abgase in den Raum auf Grund von anderen Rechtsvorschriften oder anerkannten Regeln der Technik zulässig ist. Heizeinrichtungen im Sinne des § 14 für feste oder flüssige Brennstoffe dürfen ohne Anschluß an eine Abgasanlage in geschlossenen Betriebsräumen nicht betrieben werden. Abgase offener Feuerstellen sind durch möglichst tief herabreichende Schwadenfänger zu erfassen und gefahrlos ins Freie abzuleiten.

(10) Durch Verbrennungsmotoren angetriebene Betriebsmittel, wie Flurförderzeuge, dürfen in geschlossenen Betriebsräumen nur dann betrieben werden, wenn Abgasbestandteile, wie Kohlenoxide, Stickoxide, Ruß oder Ölnebel, in einer Konzentration im Sinne des Abs. 2 in der Raumluft nicht auftreten. Bei Prüf- und Wartungsarbeiten an Verbrennungsmotoren in geschlossenen Betriebsräumen sind entstehende Abgase zu erfassen und gefahrlos ins Freie abzuleiten.

(11) In Arbeitsräumen, in denen sich durch Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren größere Dampfmengen entwickeln, müssen geeignete Vorkehrungen getroffen sein, durch die eine die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährdende oder die Gesundheit nachteilig beeinflussende Dampfbildung verhindert ist.

Abkürzung

AAV

1.

Abs. 1 gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 6 AschG, BGBl. Nr. 450/1994 und gem. § 101 Abs. 5 Z 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999 als BG.

2.

Abs. 3 bis 11 gelten für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gem. § 110 Abs. 8 AschG und gem. § 99 Abs. 5 B-BSG als BG.

3.

Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.

4.

Abs. 3 und 8: Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr. 156/2005.

Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen in Betriebsräumen

§ 16. (1) Betriebseinrichtungen, Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, mit denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitnehmer durch Gase, Dämpfe, Schwebstoffe, Wärme, üblen Geruch oder ähnliche Einwirkungen verbunden ist, sind nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen; anderenfalls müssen solche Betriebseinrichtungen, Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren von den übrigen Arbeitsplätzen soweit als möglich getrennt sein oder die Arbeiten sind so auszuführen, daß die nicht unmittelbar mit solchen Arbeiten Beschäftigten Einwirkungen der angeführten Art nicht ausgesetzt sind. Sofern durch diese Einwirkungen die Gesundheit von Arbeitnehmern gefährdet werden kann, die wohl im selben Raum, jedoch nicht an Betriebseinrichtungen oder bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren im Sinne des ersten Satzes beschäftigt sind, hat die Behörde die Beistellung eigener Räume oder andere Schutzmaßnahmen, wie Durchführung der Arbeitsvorgänge in geschlossenen Apparaten, vorzuschreiben.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr. 156/2005)

(4) Abgesaugte Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe sind so abzuleiten, abzuscheiden oder zu sammeln, daß Arbeitnehmer nicht gefährdet und die Luftverhältnisse im Betrieb nicht beeinträchtigt sind. Absaugung und Raumlüftung dürfen einander nicht ungünstig beeinflussen.

(5) Den Betriebsräumen ist die der abgesaugten Luftmenge entsprechende Frischluftmenge, wenn notwendig vorgewärmt, unter Vermeidung schädlicher Zugluft zuzuführen.

(6) Wenn Störungen oder Gebrechen an Absaugeanlagen auftreten können, die nicht ohne weiteres erkennbar sind und die zu einer akuten Gefährdung der Arbeitnehmer führen können, hat die Behörde vorzuschreiben, daß diese Störungen und Gebrechen den betroffenen Arbeitnehmern durch eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung rechtzeitig anzuzeigen sind.

(7) Absaugeanlagen einschließlich der Rohrleitungen sind nach Bedarf zu reinigen. Abscheideanlagen sind nach Bedarf zu entleeren und Filter rechtzeitig zu regenerieren oder auszutauschen.

(Anm.: Abs. 8: zum Außerkrafttreten vgl. § 35 Abs. 8 Grenzwerteverordnung 2024, BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 242/2006 und § 2 Abs. 8 Bundes-Grenzwerteverordnung, BGBl. II 393/2002 idF BGBl. II Nr. 77/2007)

(9) Abgase von Betriebseinrichtungen sind so ins Freie abzuleiten, daß Arbeitnehmer nicht gefährdet sind; Abgase von Gasverbrauchseinrichtungen müssen dann nicht abgeleitet werden, wenn der Austritt der Abgase in den Raum auf Grund von anderen Rechtsvorschriften oder anerkannten Regeln der Technik zulässig ist. Heizeinrichtungen im Sinne des § 14 für feste oder flüssige Brennstoffe dürfen ohne Anschluß an eine Abgasanlage in geschlossenen Betriebsräumen nicht betrieben werden. Abgase offener Feuerstellen sind durch möglichst tief herabreichende Schwadenfänger zu erfassen und gefahrlos ins Freie abzuleiten.

(10) Durch Verbrennungsmotoren angetriebene Betriebsmittel, wie Flurförderzeuge, dürfen in geschlossenen Betriebsräumen nur dann betrieben werden, wenn Abgasbestandteile, wie Kohlenoxide, Stickoxide, Ruß oder Ölnebel, in einer Konzentration im Sinne des Abs. 2 in der Raumluft nicht auftreten. Bei Prüf- und Wartungsarbeiten an Verbrennungsmotoren in geschlossenen Betriebsräumen sind entstehende Abgase zu erfassen und gefahrlos ins Freie abzuleiten.

(11) In Arbeitsräumen, in denen sich durch Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren größere Dampfmengen entwickeln, müssen geeignete Vorkehrungen getroffen sein, durch die eine die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährdende oder die Gesundheit nachteilig beeinflussende Dampfbildung verhindert ist.

Abkürzung

AAV

1.

Abs. 1 gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 6 AschG, BGBl. Nr. 450/1994 und gem. § 101 Abs. 5 Z 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999 als BG

2.

zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG

3.

Abs. 1: zum Außerkrafttreten vgl. § 35 Abs. 24 Grenzwerteverordnung 2025, BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 339/2025

Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen in Betriebsräumen

§ 16. (1) Betriebseinrichtungen, Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, mit denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitnehmer durch Gase, Dämpfe, Schwebstoffe, Wärme, üblen Geruch oder ähnliche Einwirkungen verbunden ist, sind nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen; anderenfalls müssen solche Betriebseinrichtungen, Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren von den übrigen Arbeitsplätzen soweit als möglich getrennt sein oder die Arbeiten sind so auszuführen, daß die nicht unmittelbar mit solchen Arbeiten Beschäftigten Einwirkungen der angeführten Art nicht ausgesetzt sind. Sofern durch diese Einwirkungen die Gesundheit von Arbeitnehmern gefährdet werden kann, die wohl im selben Raum, jedoch nicht an Betriebseinrichtungen oder bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren im Sinne des ersten Satzes beschäftigt sind, hat die Behörde die Beistellung eigener Räume oder andere Schutzmaßnahmen, wie Durchführung der Arbeitsvorgänge in geschlossenen Apparaten, vorzuschreiben.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr. 156/2005)

(Anm.: Abs. 4 bis 7: zum Außerkrafttreten vgl. § 35 Abs. 19 Grenzwerteverordnung 2024, BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 330/2024)

(Anm.: Abs. 8: zum Außerkrafttreten vgl. § 35 Abs. 8 Grenzwerteverordnung 2024, BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 242/2006 und § 2 Abs. 8 Bundes-Grenzwerteverordnung, BGBl. II 393/2002 idF BGBl. II Nr. 77/2007)

(Anm.: Abs. 9 bis 11: zum Außerkrafttreten vgl. § 35 Abs. 19 Grenzwerteverordnung 2024, BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 330/2024)

Schutzmaßnahmen gegen Lärm und Erschütterungen in Betriebsräumen

§ 17. (1) Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sowie Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren sind nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen, wenn durch sie ein Lärm mit Spitzenwerten von 85 dB oder mehr verursacht, oder wenn durch sie der ohne ihr Mitwirken vorhandene Beurteilungspegel um mehr als 10 dB auf einen Wert von über 65 dB erhöht wird. Wenn eigene Räume nicht eingerichtet werden, dürfen dennoch die im § 51 Abs. 1 festgelegten Grenzwerte für bestimmte Tätigkeiten nicht überschritten werden. Sofern durch eine die Gesundheit schädigende Lärmeinwirkung Arbeitnehmer gefährdet werden können, die wohl im selben Raum, jedoch nicht an Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln oder bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren im Sinne des ersten Satzes beschäftigt sind, hat die Behörde die Beistellung eigener Räume oder andere Schutzmaßnahmen, wie Abschirmung, Kapselung oder Schwingungsisolation der Lärmquelle oder schallschluckende Ausführung von Wänden, Decken und Fußböden, vorzuschreiben.

(2) Eine Gefährdung im Sinne des Abs. 1 liegt dann vor, wenn die Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sowie Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren einen Lärm verursachen, bei dem ein Beurteilungspegelwert von 85 dB am Arbeitsplatz erreicht oder überschritten wird.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Dezibelwerte sind A-bewertete Schalldruckpegelwerte, gemessen mit einer Zeitkonstante von 127 Millisekunden.

(4) Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sowie Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die starke Erschütterungen verursachen, denen Arbeitnehmer ausgesetzt sind, sind nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen. Sofern durch Einwirkung von Erschütterungen die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährdet werden kann, die wohl im selben Raum, jedoch nicht an Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln oder bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren im Sinne des ersten Satzes beschäftigt sind, hat die Behörde die Beistellung eigener Räume oder andere Schutzmaßnahmen, wie schwingungsdämpfende Aufstellung von Betriebseinrichtungen, vorzuschreiben.

Abs. 1 bis 3 gelten gem. § 114 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und

gem. § 101 Abs. 3 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.

Abs. 4 gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 5 AschG und gem. § 101 Abs. 5 Z 4

B-BSG als BG.

Tritt gem. ASchG mit 26.1.2006 außer Kraft (vgl. § 17 Abs.2, BGBl.

II Nr. 22/2006).

Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.

Schutzmaßnahmen gegen Lärm und Erschütterungen in Betriebsräumen

§ 17. (1) Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sowie Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren sind nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen, wenn durch sie ein Lärm mit Spitzenwerten von 85 dB oder mehr verursacht, oder wenn durch sie der ohne ihr Mitwirken vorhandene Beurteilungspegel um mehr als 10 dB auf einen Wert von über 65 dB erhöht wird. Wenn eigene Räume nicht eingerichtet werden, dürfen dennoch die im § 51 Abs. 1 festgelegten Grenzwerte für bestimmte Tätigkeiten nicht überschritten werden. Sofern durch eine die Gesundheit schädigende Lärmeinwirkung Arbeitnehmer gefährdet werden können, die wohl im selben Raum, jedoch nicht an Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln oder bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren im Sinne des ersten Satzes beschäftigt sind, hat die Behörde die Beistellung eigener Räume oder andere Schutzmaßnahmen, wie Abschirmung, Kapselung oder Schwingungsisolation der Lärmquelle oder schallschluckende Ausführung von Wänden, Decken und Fußböden, vorzuschreiben.

(2) Eine Gefährdung im Sinne des Abs. 1 liegt dann vor, wenn die Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sowie Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren einen Lärm verursachen, bei dem ein Beurteilungspegelwert von 85 dB am Arbeitsplatz erreicht oder überschritten wird.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Dezibelwerte sind A-bewertete Schalldruckpegelwerte, gemessen mit einer Zeitkonstante von 127 Millisekunden.

(4) Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sowie Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die starke Erschütterungen verursachen, denen Arbeitnehmer ausgesetzt sind, sind nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen. Sofern durch Einwirkung von Erschütterungen die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährdet werden kann, die wohl im selben Raum, jedoch nicht an Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln oder bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren im Sinne des ersten Satzes beschäftigt sind, hat die Behörde die Beistellung eigener Räume oder andere Schutzmaßnahmen, wie schwingungsdämpfende Aufstellung von Betriebseinrichtungen, vorzuschreiben.

Schutzmaßnahmen gegen Absturz in Betriebsräumen

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