Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 11. März 1983 über allgemeine Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer (Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV)
(3) § 71 Abs. 3 ist auch beim Tragen und Reinigen von Arbeitskleidung anzuwenden. Gegenstände, wie Brillenfassungen, Augenschirme oder Kämme, aus leicht entzündlichen oder leicht brennbaren Kunststoffen, wie Zelluloid, dürfen bei Arbeiten, bei denen sie in Brand geraten können, nicht getragen werden.
(4) Pantoffel, Schuhe mit Holzsohlen oder offene Schuhe dürfen bei Arbeiten auf Gerüsten, an gefährlichen Maschinen, beim Lenken von Fahrzeugen oder bei Transportarbeiten nicht getragen werden.
Abkürzung
AAV
Gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 8 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 101 Abs. 5 Z 7 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Zum Außer-Kraft-Treten vgl. BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr. 156/2005.
Arbeitskleidung
§ 73. (1) Arbeitskleidung, wie Arbeitsanzüge, Arbeitsmäntel oder Wäsche, sowie Arbeitsschuhe müssen für die jeweilige berufliche Tätigkeit geeignet sein und sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Der Träger darf durch die Beschaffenheit der Kleidung und der Schuhe im Hinblick auf die bestehenden beruflichen Gefahren nicht zusätzlich gefährdet werden; dementsprechend müssen Arbeitskleidung und Arbeitsschuhe ausgewählt sein.
(2) Sofern die Gefahr besteht, durch bewegte Teile von Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln sowie durch bewegte Maschinenwerkzeuge oder Werkstücke erfaßt zu werden, müssen die Arbeitnehmer eine enganliegende Arbeitskleidung tragen.
(3) § 71 Abs. 3 ist auch beim Tragen und Reinigen von Arbeitskleidung anzuwenden. Gegenstände, wie Brillenfassungen, Augenschirme oder Kämme, aus leicht entzündlichen oder leicht brennbaren Kunststoffen, wie Zelluloid, dürfen bei Arbeiten, bei denen sie in Brand geraten können, nicht getragen werden.
(4) Pantoffel, Schuhe mit Holzsohlen oder offene Schuhe dürfen bei Arbeiten auf Gerüsten, an gefährlichen Maschinen, beim Lenken von Fahrzeugen oder bei Transportarbeiten nicht getragen werden.
Abkürzung
AAV
Gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 8 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 101 Abs. 5 Z 7 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Zum Außer-Kraft-Treten vgl. BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr. 156/2005.
VI. ABSCHNITT
Schutzausrüstungen, Arbeitskleidung
Arbeitskleidung
§ 73. (1) Arbeitskleidung, wie Arbeitsanzüge, Arbeitsmäntel oder Wäsche, sowie Arbeitsschuhe müssen für die jeweilige berufliche Tätigkeit geeignet sein und sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Der Träger darf durch die Beschaffenheit der Kleidung und der Schuhe im Hinblick auf die bestehenden beruflichen Gefahren nicht zusätzlich gefährdet werden; dementsprechend müssen Arbeitskleidung und Arbeitsschuhe ausgewählt sein.
(2) Sofern die Gefahr besteht, durch bewegte Teile von Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln sowie durch bewegte Maschinenwerkzeuge oder Werkstücke erfaßt zu werden, müssen die Arbeitnehmer eine enganliegende Arbeitskleidung tragen.
(3) § 71 Abs. 3 ist auch beim Tragen und Reinigen von Arbeitskleidung anzuwenden. Gegenstände, wie Brillenfassungen, Augenschirme oder Kämme, aus leicht entzündlichen oder leicht brennbaren Kunststoffen, wie Zelluloid, dürfen bei Arbeiten, bei denen sie in Brand geraten können, nicht getragen werden.
(4) Pantoffel, Schuhe mit Holzsohlen oder offene Schuhe dürfen bei Arbeiten auf Gerüsten, an gefährlichen Maschinen, beim Lenken von Fahrzeugen oder bei Transportarbeiten nicht getragen werden.
VII. ABSCHNITT
Brandschutzmaßnahmen
Rauchverbot, Verbot der Verwendung von offenem Feuer und Licht
§ 74. (1) In brandgefährdeten Räumen und in explosionsgefährdeten Räumen sowie an solchen Orten im Freien ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge ist auf diese Verbote hinzuweisen.
(2) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie sonstige funkenbildende Arbeiten in explosionsgefährdeten Räumen und an explosionsgefährdeten Orten sind nur zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß für die Dauer dieser Arbeiten Gase, Dämpfe oder Staub leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe nicht vorhanden sind und sich auch nicht bilden können. In brandgefährdeten Räumen und an brandgefährdeten Orten sind solche Arbeiten nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die das Entstehen eines Brandes verhindert wird.
(3) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sind so durchzuführen, daß durch heiße Metallteile, insbesondere durch Schweißperlen, brennbare oder entzündliche Materialien nicht entzündet werden.
VII. ABSCHNITT
Brandschutzmaßnahmen
Rauchverbot, Verbot der Verwendung von offenem Feuer und Licht
§ 74. (1) In brandgefährdeten Räumen und in explosionsgefährdeten Räumen sowie an solchen Orten im Freien ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge ist auf diese Verbote hinzuweisen.
(2) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie sonstige funkenbildende Arbeiten in explosionsgefährdeten Räumen und an explosionsgefährdeten Orten sind nur zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß für die Dauer dieser Arbeiten Gase, Dämpfe oder Staub leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe nicht vorhanden sind und sich auch nicht bilden können. In brandgefährdeten Räumen und an brandgefährdeten Orten sind solche Arbeiten nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die das Entstehen eines Brandes verhindert wird.
(3) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sind so durchzuführen, daß durch heiße Metallteile, insbesondere durch Schweißperlen, brennbare oder entzündliche Materialien nicht entzündet werden.
Abkürzung
AAV
VII. ABSCHNITT
Brandschutzmaßnahmen
Rauchverbot, Verbot der Verwendung von offenem Feuer und Licht
§ 74. (1) In brandgefährdeten Räumen sowie an solchen Orten im Freien ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge ist auf diese Verbote hinzuweisen.
(2) In brandgefährdeten Räumen und an brandgefährdeten Orten sind solche Arbeiten nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die das Entstehen eines Brandes verhindert wird.
(3) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sind so durchzuführen, daß durch heiße Metallteile, insbesondere durch Schweißperlen, brennbare oder entzündliche Materialien nicht entzündet werden.
Brennbare Abfälle und Rückstände
§ 75. (1) Leicht brennbare Abfälle, Rückstände, Holzwolle, Sägespäne, loses Papier u. dgl. dürfen in Arbeitsräumen nur in solchen Mengen vorhanden sein, daß das Entstehen eines größeren Brandherdes oder das rasche Ausbreiten eines Brandes möglichst vermieden wird; im Falle eines Brandes von Abfällen, Rückständen, Holzwolle, Sägespänen, losem Papier u. dgl. dürfen Fluchtwege, wie Notausstiege, Ausgänge, Notausgänge, Stiegen, Gänge oder sonstige Verkehrswege, nicht unbenützbar werden. Von Feuerstätten und anderen Zünd- oder Wärmequellen sind leicht brennbare Abfälle, Rückstände, Holzwolle, Sägespäne, loses Papier u. dgl. fernzuhalten; sie sind zu sammeln, aus den Arbeitsräumen zumindest nach jeder Arbeitsschicht zu entfernen und brandsicher zu verwahren.
(2) Leicht entzündliche oder selbstentzündliche Abfälle, Rückstände, Putzmaterialien u. dgl. dürfen in Arbeitsräumen nur in geringen Mengen vorhanden sein; sie sind in dichten Behältern aus nicht brennbarem Material, die mit einem dicht schließenden Deckel ausgestattet und entsprechend gekennzeichnet sein müssen, zu sammeln und sobald als möglich aus dem Betrieb zu entfernen.
Abkürzung
AAV
Brennbare Abfälle und Rückstände
§ 75. (1) Leicht brennbare Abfälle, Rückstände, Holzwolle, Sägespäne, loses Papier u. dgl. dürfen in Arbeitsräumen nur in solchen Mengen vorhanden sein, daß das Entstehen eines größeren Brandherdes oder das rasche Ausbreiten eines Brandes möglichst vermieden wird; im Falle eines Brandes von Abfällen, Rückständen, Holzwolle, Sägespänen, losem Papier u. dgl. dürfen Fluchtwege, wie Notausstiege, Ausgänge, Notausgänge, Stiegen, Gänge oder sonstige Verkehrswege, nicht unbenützbar werden. Von Feuerstätten und anderen Zünd- oder Wärmequellen sind leicht brennbare Abfälle, Rückstände, Holzwolle, Sägespäne, loses Papier u. dgl. fernzuhalten; sie sind zu sammeln, aus den Arbeitsräumen zumindest nach jeder Arbeitsschicht zu entfernen und brandsicher zu verwahren.
(2) Leicht entzündliche oder selbstentzündliche Abfälle, Rückstände, Putzmaterialien u. dgl. dürfen in Arbeitsräumen nur in geringen Mengen vorhanden sein; sie sind in dichten Behältern aus nicht brennbarem Material, die mit einem dicht schließenden Deckel ausgestattet und entsprechend gekennzeichnet sein müssen, zu sammeln und sobald als möglich aus dem Betrieb zu entfernen.
Feuerlöschmittel, Feuerlöschgeräte, Feuerlöschanlagen
§ 76. (1) In jedem Betrieb müssen unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Art der brandgefährlichen Arbeitsstoffe und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffe, insbesondere der leicht brennbaren, leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Abfälle, Rückstände, Putzmaterialien u. dgl. sowie der Arbeitsweise, allfälliger Lagerungen sowie des Umfanges und der Lage des Betriebes die erforderlichen, geeigneten Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte, wie Löschwasser, Löschsand, Handfeuerlöscher oder fahrbare Feuerlöscher, bereitgehalten sein. Diese Mittel und Geräte sind gebrauchsfähig zu halten und müssen erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sein. Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte müssen gut sichtbar, auffallend gekennzeichnet und jederzeit leicht erreichbar sein. Orte, an denen Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte bereitgestellt sind, müssen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(2) Feuerlöschgeräte müssen den für sie geltenden Rechtsvorschriften, Handfeuerlöscher überdies den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
(3) Zum Löschen von Feststoff-, Flüssigkeits-, Gas- oder Leichtmetallbränden dürfen nur hiefür geeignete Feuerlöschgeräte der jeweils entsprechenden Brandklasse verwendet werden. Zum Löschen von Bränden von unter Spannung stehenden elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln sowie in deren Nähe dürfen nur hiefür geeignete Feuerlöschgeräte verwendet werden.
(4) Für Räume, Betriebseinrichtungen und Orte im Freien, die brandgefährdet oder explosionsgefährdet sind, hat die Behörde, wenn dies aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist, geeignete von Hand aus zu betätigende oder selbsttätig wirkende ortsfeste Feuerlöschanlagen, wie Wasser-, Pulver-, Halon- oder Kohlendioxidlöschanlagen, vorzuschreiben; auf allenfalls mit solchen Anlagen verbundene Gefahren für die Arbeitnehmer ist Bedacht zu nehmen, wie durch Vorschreibung von bestimmten Vorwarnzeiten. Sofern aus betrieblichen Gründen, wie bei Reparaturarbeiten, selbsttätig wirkende Feuerlöschanlagen außer Betrieb gesetzt werden müssen, müssen andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sein; die zuständige Feuerwehr muß hievon in Kenntnis gesetzt sein.
(5) Kohlendioxidlöschanlagen dürfen in tiefgelegenen Räumen nicht verwendet werden. Die Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff als Löschmittel ist nicht zulässig; andere Halogenkohlenwasserstoffe und Kohlendioxid dürfen als Löschmittel in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen nicht verwendet werden.
(6) In Betrieben mit besonders brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsvorgängen oder Arbeitsverfahren müssen zur Rettung von Personen, deren Kleidung in Brand geraten ist, Löschdecken oder ausreichend große, mit Wasser gefüllte Behälter leicht erreichbar bereitgestellt sein; erforderlichenfalls hat die Behörde die Errichtung von Löschbrausen mit möglichst großer Wasserlieferung vorzuschreiben. Solche Brausen müssen durch einen einzigen Handgriff zu betätigen sein oder sich selbsttätig einschalten, wenn der Löschbrausenbereich betreten wird; sie dürfen sich nicht selbsttätig wieder abschalten. Löschbrausen müssen in der Nähe von Fluchtwegen, wie Ausgängen, Stiegen oder Gängen, oder im Freien angeordnet sein; der Boden im Löschbrausenbereich muß gleitsicher sein.
(7) Feuerlöschmittel, Feuerlöschgeräte und Feuerlöschanlagen sind mindestens alle zwei Jahre von geeigneten, fachkundigen Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen, wie in Form einer Prüfplakette für Handfeuerlöscher.
(8) Bei Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie bei Arbeiten mit Trennschleifmaschinen in der Nähe von brennbaren oder entzündlichen Materialien müssen geeignete Handfeuerlöscher bereitgestellt sein.
Feuerlöschmittel, Feuerlöschgeräte, Feuerlöschanlagen
§ 76. (1) In jedem Betrieb müssen unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Art der brandgefährlichen Arbeitsstoffe und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffe, insbesondere der leicht brennbaren, leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Abfälle, Rückstände, Putzmaterialien u. dgl. sowie der Arbeitsweise, allfälliger Lagerungen sowie des Umfanges und der Lage des Betriebes die erforderlichen, geeigneten Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte, wie Löschwasser, Löschsand, Handfeuerlöscher oder fahrbare Feuerlöscher, bereitgehalten sein. Diese Mittel und Geräte sind gebrauchsfähig zu halten und müssen erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sein. Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte müssen gut sichtbar, auffallend gekennzeichnet und jederzeit leicht erreichbar sein. Orte, an denen Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte bereitgestellt sind, müssen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(2) Feuerlöschgeräte müssen den für sie geltenden Rechtsvorschriften, Handfeuerlöscher überdies den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
(3) Zum Löschen von Feststoff-, Flüssigkeits-, Gas- oder Leichtmetallbränden dürfen nur hiefür geeignete Feuerlöschgeräte der jeweils entsprechenden Brandklasse verwendet werden. Zum Löschen von Bränden von unter Spannung stehenden elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln sowie in deren Nähe dürfen nur hiefür geeignete Feuerlöschgeräte verwendet werden.
(4) Für Räume, Betriebseinrichtungen und Orte im Freien, die brandgefährdet oder explosionsgefährdet sind, hat die Behörde, wenn dies aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist, geeignete von Hand aus zu betätigende oder selbsttätig wirkende ortsfeste Feuerlöschanlagen, wie Wasser-, Pulver-, Halon- oder Kohlendioxidlöschanlagen, vorzuschreiben; auf allenfalls mit solchen Anlagen verbundene Gefahren für die Arbeitnehmer ist Bedacht zu nehmen, wie durch Vorschreibung von bestimmten Vorwarnzeiten. Sofern aus betrieblichen Gründen, wie bei Reparaturarbeiten, selbsttätig wirkende Feuerlöschanlagen außer Betrieb gesetzt werden müssen, müssen andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sein; die zuständige Feuerwehr muß hievon in Kenntnis gesetzt sein.
(5) Kohlendioxidlöschanlagen dürfen in tiefgelegenen Räumen nicht verwendet werden. Die Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff als Löschmittel ist nicht zulässig; andere Halogenkohlenwasserstoffe und Kohlendioxid dürfen als Löschmittel in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen nicht verwendet werden.
(6) In Betrieben mit besonders brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsvorgängen oder Arbeitsverfahren müssen zur Rettung von Personen, deren Kleidung in Brand geraten ist, Löschdecken oder ausreichend große, mit Wasser gefüllte Behälter leicht erreichbar bereitgestellt sein; erforderlichenfalls hat die Behörde die Errichtung von Löschbrausen mit möglichst großer Wasserlieferung vorzuschreiben. Solche Brausen müssen durch einen einzigen Handgriff zu betätigen sein oder sich selbsttätig einschalten, wenn der Löschbrausenbereich betreten wird; sie dürfen sich nicht selbsttätig wieder abschalten. Löschbrausen müssen in der Nähe von Fluchtwegen, wie Ausgängen, Stiegen oder Gängen, oder im Freien angeordnet sein; der Boden im Löschbrausenbereich muß gleitsicher sein.
(7) Feuerlöschmittel, Feuerlöschgeräte und Feuerlöschanlagen sind mindestens alle zwei Jahre von geeigneten, fachkundigen Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen, wie in Form einer Prüfplakette für Handfeuerlöscher.
(8) Bei Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie bei Arbeiten mit Trennschleifmaschinen in der Nähe von brennbaren oder entzündlichen Materialien müssen geeignete Handfeuerlöscher bereitgestellt sein.
Abkürzung
AAV
Feuerlöschmittel, Feuerlöschgeräte, Feuerlöschanlagen
§ 76. (Anm.: Abs. 1 bis 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(6) In Betrieben mit besonders brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsvorgängen oder Arbeitsverfahren müssen zur Rettung von Personen, deren Kleidung in Brand geraten ist, Löschdecken oder ausreichend große, mit Wasser gefüllte Behälter leicht erreichbar bereitgestellt sein; erforderlichenfalls hat die Behörde die Errichtung von Löschbrausen mit möglichst großer Wasserlieferung vorzuschreiben. Solche Brausen müssen durch einen einzigen Handgriff zu betätigen sein oder sich selbsttätig einschalten, wenn der Löschbrausenbereich betreten wird; sie dürfen sich nicht selbsttätig wieder abschalten. Löschbrausen müssen in der Nähe von Fluchtwegen, wie Ausgängen, Stiegen oder Gängen, oder im Freien angeordnet sein; der Boden im Löschbrausenbereich muß gleitsicher sein.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(8) Bei Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie bei Arbeiten mit Trennschleifmaschinen in der Nähe von brennbaren oder entzündlichen Materialien müssen geeignete Handfeuerlöscher bereitgestellt sein.
Brandalarmeinrichtungen, Brandalarmplan, Brandschutzordnung
§ 77. (1) Für Räume zum Aufenthalt einer größeren Zahl von Personen, in ausgedehnten Betrieben sowie in Betrieben, in denen die Arbeitnehmer durch einen Brand erfahrungsgemäß besonders gefährdet werden können, hat die Behörde geeignete Brandalarmeinrichtungen, wie durch Wärme-, Flammen- oder Rauchmelder ausgelöste Alarmsirenen, vorzuschreiben, durch die alle Arbeitnehmer vom Ausbruch eines Brandes sofort und eindeutig in Kenntnis gesetzt werden können. Überdies hat die Behörde auch die Aufstellung eines Brandalarmplanes vorzuschreiben, in dem insbesondere zu regeln ist, wie und mit welchen Einrichtungen die Arbeitnehmer vom Ausbruch eines Brandes oder über andere Gefahrenzustände in Kenntnis gesetzt werden und wie sie sich in diesen Fällen zu verhalten haben. Die Arbeitnehmer müssen über die Art des Brandalarmsignals und über das Verhalten im Falle eines Brandes unterwiesen sein; entsprechende Anschläge müssen an gut sichtbarer Stelle deutlich und dauerhaft angebracht sein. Mindestens einmal jährlich ist eine Alarmübung während der Arbeitszeit abzuhalten; hierüber sind Aufzeichnungen unter Angabe von Datum und Uhrzeit zu führen.
(2) Soweit Brandalarmeinrichtungen außer Betrieb gesetzt werden müssen, wie bei Reparaturarbeiten, muß Vorsorge getroffen sein, daß die Arbeitnehmer vom Ausbruch eines Brandes unverzüglich verständigt werden können. Nach Beendigung solcher Arbeiten müssen Brandalarmeinrichtungen unverzüglich wieder in Betrieb gesetzt werden.
(3) Im Brandfall ist die Feuerwehr unverzüglich zu verständigen; die Rufnummer der Feuerwehr muß bei den Fernsprechgeräten mit Anschluß an das öffentliche Fernsprechnetz angeschrieben sein.
(4) Die Behörde hat Betrieben nach Abs. 1 die Aufstellung einer Brandschutzordnung vorzuschreiben. In dieser Brandschutzordnung ist insbesondere zu regeln, welche Vorkehrungen in technischer und organisatorischer Hinsicht zur Verhütung und Bekämpfung eines Brandes getroffen sind.
Brandalarmeinrichtungen, Brandalarmplan, Brandschutzordnung
§ 77. (1) Für Räume zum Aufenthalt einer größeren Zahl von Personen, in ausgedehnten Betrieben sowie in Betrieben, in denen die Arbeitnehmer durch einen Brand erfahrungsgemäß besonders gefährdet werden können, hat die Behörde geeignete Brandalarmeinrichtungen, wie durch Wärme-, Flammen- oder Rauchmelder ausgelöste Alarmsirenen, vorzuschreiben, durch die alle Arbeitnehmer vom Ausbruch eines Brandes sofort und eindeutig in Kenntnis gesetzt werden können. Überdies hat die Behörde auch die Aufstellung eines Brandalarmplanes vorzuschreiben, in dem insbesondere zu regeln ist, wie und mit welchen Einrichtungen die Arbeitnehmer vom Ausbruch eines Brandes oder über andere Gefahrenzustände in Kenntnis gesetzt werden und wie sie sich in diesen Fällen zu verhalten haben. Die Arbeitnehmer müssen über die Art des Brandalarmsignals und über das Verhalten im Falle eines Brandes unterwiesen sein; entsprechende Anschläge müssen an gut sichtbarer Stelle deutlich und dauerhaft angebracht sein. Mindestens einmal jährlich ist eine Alarmübung während der Arbeitszeit abzuhalten; hierüber sind Aufzeichnungen unter Angabe von Datum und Uhrzeit zu führen.
(2) Soweit Brandalarmeinrichtungen außer Betrieb gesetzt werden müssen, wie bei Reparaturarbeiten, muß Vorsorge getroffen sein, daß die Arbeitnehmer vom Ausbruch eines Brandes unverzüglich verständigt werden können. Nach Beendigung solcher Arbeiten müssen Brandalarmeinrichtungen unverzüglich wieder in Betrieb gesetzt werden.
(3) Im Brandfall ist die Feuerwehr unverzüglich zu verständigen; die Rufnummer der Feuerwehr muß bei den Fernsprechgeräten mit Anschluß an das öffentliche Fernsprechnetz angeschrieben sein.
(4) Die Behörde hat Betrieben nach Abs. 1 die Aufstellung einer Brandschutzordnung vorzuschreiben. In dieser Brandschutzordnung ist insbesondere zu regeln, welche Vorkehrungen in technischer und organisatorischer Hinsicht zur Verhütung und Bekämpfung eines Brandes getroffen sind.
Einsatzübungen
§ 78. (1) Mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte muß eine für wirksame Brandschutzmaßnahmen ausreichende Zahl von Arbeitnehmern vertraut sein; diese müssen auch hinsichtlich einer zweckmäßigen Anwendung der Löschverfahren unterwiesen sein. Einsatzübungen mit Feuerlöschgeräten sind mit diesen Arbeitnehmern entsprechend der Betriebsgröße und den Brandgefahren im Betrieb in regelmäßigen Zeitabständen, bei besonderen Brandgefahren mindestens einmal jährlich abzuhalten. Bei den Einsatzübungen sind erforderlichenfalls auch die in Betracht kommenden Regelungen der Brandschutzordnung zu berücksichtigen.
(2) Über die Einsatzübungen sind Vormerke zu führen, in denen insbesondere das Datum des Übungstages und die Namen der an der Übung beteiligten Arbeitnehmer sowie der Umfang der Übung festzuhalten ist.
Einsatzübungen
§ 78. (1) Mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte muß eine für wirksame Brandschutzmaßnahmen ausreichende Zahl von Arbeitnehmern vertraut sein; diese müssen auch hinsichtlich einer zweckmäßigen Anwendung der Löschverfahren unterwiesen sein. Einsatzübungen mit Feuerlöschgeräten sind mit diesen Arbeitnehmern entsprechend der Betriebsgröße und den Brandgefahren im Betrieb in regelmäßigen Zeitabständen, bei besonderen Brandgefahren mindestens einmal jährlich abzuhalten. Bei den Einsatzübungen sind erforderlichenfalls auch die in Betracht kommenden Regelungen der Brandschutzordnung zu berücksichtigen.
(2) Über die Einsatzübungen sind Vormerke zu führen, in denen insbesondere das Datum des Übungstages und die Namen der an der Übung beteiligten Arbeitnehmer sowie der Umfang der Übung festzuhalten ist.
Brandschutzgruppe
§ 79. (1) Die Behörde hat zum Schutz der im Betrieb Beschäftigten die Aufstellung einer besonders ausgebildeten Brandschutzgruppe vorzuschreiben, wenn es die Lage oder die Art und Größe des Betriebes erfordert und auf Grund der im Betrieb verwendeten brandgefährlichen Arbeitsstoffe und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffe, insbesondere der leicht brennbaren, leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Abfälle, Rückstände, Putzmaterialien u. dgl., sowie der dort angewendeten Arbeitsverfahren die Entstehung von Bränden besonders begünstigt wird oder durch den Umfang der Betriebsanlage die rasche Ausbreitung eines Brandes möglich bzw. die Bekämpfung eines ausgebrochenen Brandes erschwert ist. Für jedes Mitglied der Brandschutzgruppe muß auch ein Ersatzmitglied bestellt sein. Als Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen nur Personen bestellt werden, die nicht auf außerhalb des Betriebsstandortes gelegenen Arbeitsstellen beschäftigt sind. Während der Betriebszeit muß eine ausreichende Zahl von Angehörigen der Brandschutzgruppe anwesend sein.
(2) Mitglieder und Ersatzmitglieder der Brandschutzgruppe müssen besonders ausgebildet sein; sie müssen insbesondere mit den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen auf Grund eines Brandschutzplanes vertraut gemacht sowie im erforderlichen Umfang in der zweckmäßigen Anwendung der Feuerlöschgeräte, der Löschverfahren und der sonstigen für den Einsatz erforderlichen Geräte und Schutzausrüstungen unterwiesen sein.
(3) Die Brandschutzgruppe muß mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen. Für solche Übungen ist § 78 sinngemäß anzuwenden. Einsätze dieser Gruppe gelten als Einsatzübung.
Vgl. § 107 Abs. 3, BGBl. Nr. 450/1994.
Brandschutzgruppe
§ 79. (1) Die Behörde hat zum Schutz der im Betrieb Beschäftigten die Aufstellung einer besonders ausgebildeten Brandschutzgruppe vorzuschreiben, wenn es die Lage oder die Art und Größe des Betriebes erfordert und auf Grund der im Betrieb verwendeten brandgefährlichen Arbeitsstoffe und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffe, insbesondere der leicht brennbaren, leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Abfälle, Rückstände, Putzmaterialien u. dgl., sowie der dort angewendeten Arbeitsverfahren die Entstehung von Bränden besonders begünstigt wird oder durch den Umfang der Betriebsanlage die rasche Ausbreitung eines Brandes möglich bzw. die Bekämpfung eines ausgebrochenen Brandes erschwert ist. Für jedes Mitglied der Brandschutzgruppe muß auch ein Ersatzmitglied bestellt sein. Als Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen nur Personen bestellt werden, die nicht auf außerhalb des Betriebsstandortes gelegenen Arbeitsstellen beschäftigt sind. Während der Betriebszeit muß eine ausreichende Zahl von Angehörigen der Brandschutzgruppe anwesend sein.
(2) Mitglieder und Ersatzmitglieder der Brandschutzgruppe müssen besonders ausgebildet sein; sie müssen insbesondere mit den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen auf Grund eines Brandschutzplanes vertraut gemacht sowie im erforderlichen Umfang in der zweckmäßigen Anwendung der Feuerlöschgeräte, der Löschverfahren und der sonstigen für den Einsatz erforderlichen Geräte und Schutzausrüstungen unterwiesen sein.
(3) Die Brandschutzgruppe muß mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen. Für solche Übungen ist § 78 sinngemäß anzuwenden. Einsätze dieser Gruppe gelten als Einsatzübung.
Blitzschutzanlagen
§ 80. (1) Betriebsgebäude und Betriebseinrichtungen, für die infolge ihrer Höhe, Flächenausdehnung, Höhenlage oder Bauweise Blitzschlaggefahr besteht, müssen mit Blitzschutzanlagen versehen sein. Das gleiche gilt für Betriebsanlagen und Betriebsgebäude, die wegen ihres Verwendungszweckes oder ihres Inhaltes eines Blitzschutzes bedürfen; dies gilt vor allem, wenn explosionsgefährliche oder größere Mengen leicht entzündlicher Arbeitsstoffe gewonnen, erzeugt, verwendet oder, auch nur vorübergehend, gelagert werden.
(2) Blitzschutzanlagen für Gebäude und Einrichtungen, in denen explosionsgefährliche oder größere Mengen leicht entzündlicher Arbeitsstoffe gewonnen, erzeugt, verwendet oder, auch nur vorübergehend, gelagert werden, sind mindestens einmal jährlich, Blitzschutzanlagen für andere Gebäude und Einrichtungen nach Abs. 1 mindestens alle drei Jahre von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
Blitzschutzanlagen
§ 80. (1) Betriebsgebäude und Betriebseinrichtungen, für die infolge ihrer Höhe, Flächenausdehnung, Höhenlage oder Bauweise Blitzschlaggefahr besteht, müssen mit Blitzschutzanlagen versehen sein. Das gleiche gilt für Betriebsanlagen und Betriebsgebäude, die wegen ihres Verwendungszweckes oder ihres Inhaltes eines Blitzschutzes bedürfen; dies gilt vor allem, wenn explosionsgefährliche oder größere Mengen leicht entzündlicher Arbeitsstoffe gewonnen, erzeugt, verwendet oder, auch nur vorübergehend, gelagert werden.
(2) Blitzschutzanlagen für Gebäude und Einrichtungen, in denen explosionsgefährliche oder größere Mengen leicht entzündlicher Arbeitsstoffe gewonnen, erzeugt, verwendet oder, auch nur vorübergehend, gelagert werden, sind mindestens einmal jährlich, Blitzschutzanlagen für andere Gebäude und Einrichtungen nach Abs. 1 mindestens alle drei Jahre von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
VIII. ABSCHNITT
Vorsorge für erste Hilfeleistung
Erste Hilfeleistung
§ 81. (1) Den Arbeitnehmern muß bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen im Betrieb Erste Hilfe geleistet werden können. Nötigenfalls ist der Verletzte oder Erkrankte sofort einer ärztlichen Behandlung zuzuführen.
(2) Für die erste Hilfeleistung müssen die entsprechenden Mittel in einer der Größe des Betriebes ausreichenden Zahl von staubdicht schließenden Behältern, wie Kasten, jederzeit gebrauchsfertig und in hygienisch einwandfreiem Zustand bereitgestellt sein. Die Behälter müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen. Bei der Ausstattung der Behälter ist insbesondere auf die Art der Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe, auf die Arbeitsweise sowie auf die Zahl der Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen. Insbesondere sind Mittel zur ersten Hilfeleistung für Augenverletzungen, Verbrennungen und Knochenbrüche, Verbandzeug für Wunden und Mittel zur Blutstillung zur Verfügung zu stellen. Außerhalb des Standortes des Betriebes tätigen Arbeitnehmern sind die notwendigen Mittel mitzugeben, sofern diese auf der auswärtigen Arbeitsstelle nicht unmittelbar zur Verfügung stehen.
(3) Eine ausführliche Anleitung zur ersten Hilfeleistung, Vermerke mit den Namen der für die erste Hilfeleistung ausgebildeten Personen sowie je nach den Erfordernissen Vermerke über Unfallmeldestelle, Krankentransportmittel, Ärzte und Krankenhäuser müssen in jedem Behälter nach Abs. 2 enthalten oder an bzw. neben diesem angebracht sein.
(4) Für den Transport von Verletzten oder Erkrankten müssen nach Erfordernis geeignete Einrichtungen in ausreichender Zahl bereitgestellt sein. Die Aufbewahrungsorte dieser Einrichtungen müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.
(5) In Betrieben bis zu vier Arbeitnehmern sowie auf auswärtigen Arbeitsstellen bis zu 19 Arbeitnehmern soll eine Person für die erste Hilfeleistung nachweislich ausgebildet sein; in Betrieben mit fünf bis 20 Arbeitnehmern sowie auf auswärtigen Arbeitsstellen, auf denen regelmäßig 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß mindestens eine Person diese Voraussetzung erfüllen. In Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern oder mit besonderen Betriebsgefahren muß eine dem Umfang des Betriebes entsprechende Zahl von für die erste Hilfeleistung ausgebildeten Personen bestellt sein; in Handelsbetrieben, Banken, Versicherungsanstalten, anderen Verwaltungsstellen und sonstigen Bürobetrieben müssen mindestens 5 Prozent, in sonstigen Betrieben mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer für die erste Hilfeleistung ausgebildet sein. Während der Betriebszeit muß in jeder festen Betriebsstätte entsprechend der Anzahl der anwesenden Arbeitnehmer die erforderliche Anzahl ausgebildeter Personen anwesend sein.
(6) Eine Ausbildung in erster Hilfeleistung nach Abs. 5 ist dann als ausreichend anzusehen, wenn sie mindestens acht Doppelstunden umfaßt und nach den vom Österreichischen Roten Kreuz hiefür ausgearbeiteten Lehrplänen erfolgt oder wenn es sich um eine andere zumindest gleichwertige Ausbildung handelt, wie einer solchen im Rahmen der Grundwehrdienstausbildung des Österreichischen Bundesheeres. Die Ausbildung in erster Hilfeleistung ist spätestens nach jeweils zehn Jahren zu wiederholen. Übungen in erster Hilfeleistung sind in Abständen von längstens fünf Jahren abzuhalten, wobei neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der ersten Hilfeleistung zu berücksichtigen sind.
(7) In Betrieben mit besonderen Betriebsgefahren hat die Behörde die Bereitstellung entsprechender Einrichtungen für die ärztliche Erstversorgung, wie Elektrokardiographen, Defibrillatoren oder Infusionsgeräte, sowie eine den Erfordernissen entsprechende bestimmte Ausbildung in erster Hilfeleistung vorzuschreiben. Ferner hat die Behörde aufzutragen, daß für einen möglichst raschen Transport Verletzter oder Erkrankter und für deren rasche Behandlung Vorsorge getroffen wird.
(8) In Räumen, in denen giftige, ätzende oder infektiöse Arbeitsstoffe verwendet werden, muß zur raschen Beseitigung von Verunreinigungen der Haut oder Schleimhaut eine Waschgelegenheit und überdies ein betriebsbereiter Wasseranschluß mit Schlauch und Handbrause vorhanden sein. Beim Verwenden ätzender Arbeitsstoffe müssen ferner auch sofort einsatzbereite Augenduschen oder Augenspülflaschen bereitstehen.
Abs. 8 tritt hinsichtlich infektiöser Arbeitsstoffe mit V, BGBl. II
Nr. 237/1998, mit Ablauf des 31. 10. 1998 außer Kraft.
VIII. ABSCHNITT
Vorsorge für erste Hilfeleistung
Erste Hilfeleistung
§ 81. (1) Den Arbeitnehmern muß bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen im Betrieb Erste Hilfe geleistet werden können. Nötigenfalls ist der Verletzte oder Erkrankte sofort einer ärztlichen Behandlung zuzuführen.
(2) Für die erste Hilfeleistung müssen die entsprechenden Mittel in einer der Größe des Betriebes ausreichenden Zahl von staubdicht schließenden Behältern, wie Kasten, jederzeit gebrauchsfertig und in hygienisch einwandfreiem Zustand bereitgestellt sein. Die Behälter müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen. Bei der Ausstattung der Behälter ist insbesondere auf die Art der Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe, auf die Arbeitsweise sowie auf die Zahl der Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen. Insbesondere sind Mittel zur ersten Hilfeleistung für Augenverletzungen, Verbrennungen und Knochenbrüche, Verbandzeug für Wunden und Mittel zur Blutstillung zur Verfügung zu stellen. Außerhalb des Standortes des Betriebes tätigen Arbeitnehmern sind die notwendigen Mittel mitzugeben, sofern diese auf der auswärtigen Arbeitsstelle nicht unmittelbar zur Verfügung stehen.
(3) Eine ausführliche Anleitung zur ersten Hilfeleistung, Vermerke mit den Namen der für die erste Hilfeleistung ausgebildeten Personen sowie je nach den Erfordernissen Vermerke über Unfallmeldestelle, Krankentransportmittel, Ärzte und Krankenhäuser müssen in jedem Behälter nach Abs. 2 enthalten oder an bzw. neben diesem angebracht sein.
(4) Für den Transport von Verletzten oder Erkrankten müssen nach Erfordernis geeignete Einrichtungen in ausreichender Zahl bereitgestellt sein. Die Aufbewahrungsorte dieser Einrichtungen müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.
(5) In Arbeitsstätten bis zu vier Arbeitnehmern sowie auf auswärtigen Arbeitsstellen bis zu 19 Arbeitnehmern soll eine Person für die erste Hilfeleistung nachweislich ausgebildet sein; in Arbeitsstätten mit fünf bis 20 Arbeitnehmern sowie auf auswärtigen Arbeitsstellen, auf denen regelmäßig 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß mindestens eine Person diese Voraussetzung erfüllen. In Arbeitsstätten mit mehr als 20 Arbeitnehmern oder mit besonderen Betriebsgefahren muß eine dem Umfang der Arbeitsstätte entsprechende Zahl von für die erste Hilfeleistung ausgebildeten Personen bestellt sein; in Handelsbetrieben, Banken, Versicherungsanstalten, anderen Verwaltungsstellen und sonstigen Bürobetrieben müssen mindestens 5 Prozent, in sonstigen Arbeitsstätten mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer für die erste Hilfeleistung ausgebildet sein. Während der Betriebszeit muß in jeder Arbeitsstätte entsprechend der Anzahl der anwesenden Arbeitnehmer die erforderliche Anzahl ausgebildeter Personen anwesend sein.
(6) Eine Ausbildung in erster Hilfeleistung nach Abs. 5 ist dann als ausreichend anzusehen, wenn sie mindestens acht Doppelstunden umfaßt und nach den vom Österreichischen Roten Kreuz hiefür ausgearbeiteten Lehrplänen erfolgt oder wenn es sich um eine andere zumindest gleichwertige Ausbildung handelt, wie einer solchen im Rahmen der Grundwehrdienstausbildung des Österreichischen Bundesheeres. Die Ausbildung in erster Hilfeleistung ist spätestens nach jeweils zehn Jahren zu wiederholen. Übungen in erster Hilfeleistung sind in Abständen von längstens fünf Jahren abzuhalten, wobei neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der ersten Hilfeleistung zu berücksichtigen sind.
(7) In Betrieben mit besonderen Betriebsgefahren hat die Behörde die Bereitstellung entsprechender Einrichtungen für die ärztliche Erstversorgung, wie Elektrokardiographen, Defibrillatoren oder Infusionsgeräte, sowie eine den Erfordernissen entsprechende bestimmte Ausbildung in erster Hilfeleistung vorzuschreiben. Ferner hat die Behörde aufzutragen, daß für einen möglichst raschen Transport Verletzter oder Erkrankter und für deren rasche Behandlung Vorsorge getroffen wird.
(8) In Räumen, in denen giftige, ätzende oder infektiöse Arbeitsstoffe verwendet werden, muß zur raschen Beseitigung von Verunreinigungen der Haut oder Schleimhaut eine Waschgelegenheit und überdies ein betriebsbereiter Wasseranschluß mit Schlauch und Handbrause vorhanden sein. Beim Verwenden ätzender Arbeitsstoffe müssen ferner auch sofort einsatzbereite Augenduschen oder Augenspülflaschen bereitstehen.
Abkürzung
AAV
Abs. 8 tritt hinsichtlich infektiöser Arbeitsstoffe außer Kraft (vgl. § 14 Abs. 3 Z 2, BGBl. II Nr. 237/1998).
VIII. ABSCHNITT
Vorsorge für erste Hilfeleistung
Erste Hilfeleistung
§ 81. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(2) Außerhalb des Standortes des Betriebes tätigen Arbeitnehmern sind die notwendigen Mittel mitzugeben, sofern diese auf der auswärtigen Arbeitsstelle nicht unmittelbar zur Verfügung stehen.
(Anm.: Abs. 3 bis 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(8) In Räumen, in denen giftige, ätzende oder infektiöse Arbeitsstoffe verwendet werden, muß zur raschen Beseitigung von Verunreinigungen der Haut oder Schleimhaut eine Waschgelegenheit und überdies ein betriebsbereiter Wasseranschluß mit Schlauch und Handbrause vorhanden sein. Beim Verwenden ätzender Arbeitsstoffe müssen ferner auch sofort einsatzbereite Augenduschen oder Augenspülflaschen bereitstehen.
Abkürzung
AAV
VIII. ABSCHNITT
Vorsorge für erste Hilfeleistung
Erste Hilfeleistung
§ 81. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
(2) Außerhalb des Standortes des Betriebes tätigen Arbeitnehmern sind die notwendigen Mittel mitzugeben, sofern diese auf der auswärtigen Arbeitsstelle nicht unmittelbar zur Verfügung stehen.
(Anm.: Abs. 3 bis 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
(Anm.: Abs. 8: zum Außerkrafttreten vgl. § 35 Abs. 20 Grenzwerteverordnung 2024, BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 330/2024)
Sanitätsräume
§ 82. (1) In Betrieben mit mehr als 250 Arbeitnehmern sowie in Betrieben mit besonderen Betriebsgefahren, in denen mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß mindestens ein Sanitätsraum eingerichtet sein, in dem bei Unfällen und plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet oder eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann; der Raum muß dementsprechend bemessen sein. Sanitätsräume müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß des Betriebes liegen und möglichst von allen Stellen des Betriebes mit einer Tragbahre leicht erreichbar sein; in Betrieben mit mehr als 750 Arbeitnehmern sowie in Betrieben mit besonderen Betriebsgefahren, in denen mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß eine Zufahrtsmöglichkeit für Rettungsfahrzeuge vorhanden sein.
(2) Sanitätsräume müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen. Ständig besetzte Sanitätsräume müssen natürlich belichtet sein. Sanitätsräume dürfen von außen nicht einsehbar sein; sie müssen ausreichend beleuchtbar und lüftbar eingerichtet und mit einer Liege sowie einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser ausgestattet sein. Durch Heizeinrichtungen muß eine Raumtemperatur von mindestens 21 Grad C erreicht werden. In der Nähe muß sich ein Abort befinden. Durch Meldeeinrichtungen, wie Fernsprechanlagen, müssen inner- und außerbetriebliche Stellen erreichbar sein, damit unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.
Sanitätsräume
§ 82. (1) In Betrieben mit mehr als 250 Arbeitnehmern sowie in Betrieben mit besonderen Betriebsgefahren, in denen mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß mindestens ein Sanitätsraum eingerichtet sein, in dem bei Unfällen und plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet oder eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann; der Raum muß dementsprechend bemessen sein. Sanitätsräume müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß des Betriebes liegen und möglichst von allen Stellen des Betriebes mit einer Tragbahre leicht erreichbar sein; in Betrieben mit mehr als 750 Arbeitnehmern sowie in Betrieben mit besonderen Betriebsgefahren, in denen mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß eine Zufahrtsmöglichkeit für Rettungsfahrzeuge vorhanden sein.
(2) Sanitätsräume müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen. Ständig besetzte Sanitätsräume müssen natürlich belichtet sein. Sanitätsräume dürfen von außen nicht einsehbar sein; sie müssen ausreichend beleuchtbar und lüftbar eingerichtet und mit einer Liege sowie einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser ausgestattet sein. Durch Heizeinrichtungen muß eine Raumtemperatur von mindestens 21 Grad C erreicht werden. In der Nähe muß sich ein Abort befinden. Durch Meldeeinrichtungen, wie Fernsprechanlagen, müssen inner- und außerbetriebliche Stellen erreichbar sein, damit unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.
IX. ABSCHNITT
Sanitäre Vorkehrungen und sonstige Einrichtungen
Trinkwasser
§ 83. (1) Den Arbeitnehmern ist ein den hygienischen Anforderungen entsprechendes sowie hinreichend kühles Trinkwasser oder ein anderes diesen Erfordernissen entsprechendes, gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße müssen den hygienischen Anforderungen entsprechen. Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser müssen als solche entsprechend gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.
(2) Bei Arbeiten unter besonders erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie größerer Hitze- oder Kälteeinwirkung, bei denen in verstärktem Maße die Notwendigkeit besteht, Getränke zu sich zu nehmen, hat die Behörde für die damit befaßten Arbeitnehmer die Bereitstellung alkoholfreier Getränke vorzuschreiben, wobei anzugeben ist, welchen Anforderungen diese genügen müssen.
IX. ABSCHNITT
Sanitäre Vorkehrungen und sonstige Einrichtungen
Trinkwasser
§ 83. (1) Den Arbeitnehmern ist ein den hygienischen Anforderungen entsprechendes sowie hinreichend kühles Trinkwasser oder ein anderes diesen Erfordernissen entsprechendes, gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße müssen den hygienischen Anforderungen entsprechen. Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser müssen als solche entsprechend gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.
(2) Bei Arbeiten unter besonders erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie größerer Hitze- oder Kälteeinwirkung, bei denen in verstärktem Maße die Notwendigkeit besteht, Getränke zu sich zu nehmen, hat die Behörde für die damit befaßten Arbeitnehmer die Bereitstellung alkoholfreier Getränke vorzuschreiben, wobei anzugeben ist, welchen Anforderungen diese genügen müssen.
Abkürzung
AAV
Abs. 2: zum Außerkrafttreten vgl. § 35 Abs. 21 Grenzwerteverordnung 2024, BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 330/2024
IX. ABSCHNITT
Sanitäre Vorkehrungen und sonstige Einrichtungen
Trinkwasser
§ 83. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
(2) Bei Arbeiten unter besonders erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie größerer Hitze- oder Kälteeinwirkung, bei denen in verstärktem Maße die Notwendigkeit besteht, Getränke zu sich zu nehmen, hat die Behörde für die damit befaßten Arbeitnehmer die Bereitstellung alkoholfreier Getränke vorzuschreiben, wobei anzugeben ist, welchen Anforderungen diese genügen müssen.
Waschgelegenheiten
§ 84. (1) In jedem Betrieb muß Vorsorge getroffen sein, daß einwandfreies Waschwasser zur Verfügung steht, das in hygienischer Hinsicht den an Trinkwasser zu stellenden Forderungen möglichst nahe kommt. Für je fünf Arbeitnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, muß ein hygienisch unbedenklicher Waschplatz zur Verfügung stehen. Waschplätze müssen so eingerichtet sein, daß die Hände unter fließendem, nach Möglichkeit auch warmem Wasser gewaschen werden können; für diese Zwecke können auch Vorratsbehälter entsprechender Größe verwendet werden.
(2) In Betrieben, in denen regelmäßig mehr als zwölf Arbeitnehmer beschäftigt werden, und in den Fällen des Abs. 5 erster Satz müssen Waschräume vorhanden sein. Für Männer und Frauen müssen getrennte Waschräume zur Verfügung stehen, sofern mindestens fünf Arbeitnehmer dem anderen Geschlecht angehören als die übrigen Arbeitnehmer. In Betrieben, in denen höchstens fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist die getrennte Benützung der Waschplätze durch Männer und Frauen durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.
(3) Bei jedem Waschplatz müssen die notwendigen Mittel zum Reinigen, wie Seife in Cremeform, Pulverform oder flüssiger Form in Seifenspendern oder als Seifenstück, sofern dieses ausschließlich von einer Person verwendet wird, sowie die notwendigen Mittel zum Abtrocknen beigestellt sein; sofern nicht jedem Arbeitnehmer ein eigenes Handtuch zur Verfügung gestellt wird, dürfen Handtücher nur zur einmaligen Benützung bestimmt sein.
(4) Zur Beseitigung von stärkeren Verschmutzungen der Haut muß auch warmes fließendes Wasser zur Verfügung stehen; ferner müssen geeignete hautschonende Reinigungsmittel in gebrauchsfertiger Form bereitgestellt sein. Bei Arbeiten mit ätzenden oder reizenden Arbeitsstoffen, wie Säuren, Laugen, Lacke, Lösemittel, Entfettungsmittel oder Mineralöle, müssen außerdem geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel sowie bei Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen auch geeignete Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen.
(5) Arbeitnehmern, die einer besonders starken Verschmutzung, starker Staubeinwirkung, der Einwirkung giftiger, ätzender, leicht zersetzlicher, ekelerregender oder infektiöser Arbeitsstoffe oder größerer Hitze ausgesetzt sind, müssen auch Baderäume zur Verfügung stehen, wobei auf höchstens fünf Arbeitnehmer, die ihre Arbeit gleichzeitig beenden, eine Brauseeinrichtung mit fließendem Kalt- und Warmwasser zu entfallen hat. Bei Brauseeinrichtungen muß eine Vorrichtung vorhanden sein, durch die die Wassertemperatur auf höchstens 40 Grad C begrenzt wird. Es muß Vorsorge getroffen sein, daß die Arbeitnehmer nach Geschlecht getrennt Gelegenheit zum Baden haben. Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.
(6) Wasch- und Baderäume müssen ausreichend beleucht- und lüftbar eingerichtet und in der Regel in der Nähe der Umkleideräume so angeordnet sein, daß sie ohne Gefahr einer Erkältung erreicht werden können. Durch Heizeinrichtungen muß in Wasch- und Baderäumen sowie in mit diesen verbundenen Umkleideräumen eine Temperatur von mindestens 24 Grad C erreicht werden. Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden; für eine regelmäßige und wirksame Desinfektion von Fußböden und Rosten muß gesorgt sein. Fußböden und Roste müssen gleitsicher sein.
Abkürzung
AAV
Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach ASchG, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gilt für Waschgelegenheiten und Waschräume Abs. 4 zweiter Satz als Bundesgesetz (vgl. § 108 Abs. 2 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994).
Waschgelegenheiten
§ 84. (1) In jedem Betrieb muß Vorsorge getroffen sein, daß einwandfreies Waschwasser zur Verfügung steht, das in hygienischer Hinsicht den an Trinkwasser zu stellenden Forderungen möglichst nahe kommt. Für je fünf Arbeitnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, muß ein hygienisch unbedenklicher Waschplatz zur Verfügung stehen. Waschplätze müssen so eingerichtet sein, daß die Hände unter fließendem, nach Möglichkeit auch warmem Wasser gewaschen werden können; für diese Zwecke können auch Vorratsbehälter entsprechender Größe verwendet werden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)
(3) Bei jedem Waschplatz müssen die notwendigen Mittel zum Reinigen, wie Seife in Cremeform, Pulverform oder flüssiger Form in Seifenspendern oder als Seifenstück, sofern dieses ausschließlich von einer Person verwendet wird, sowie die notwendigen Mittel zum Abtrocknen beigestellt sein; sofern nicht jedem Arbeitnehmer ein eigenes Handtuch zur Verfügung gestellt wird, dürfen Handtücher nur zur einmaligen Benützung bestimmt sein.
(4) Zur Beseitigung von stärkeren Verschmutzungen der Haut muß auch warmes fließendes Wasser zur Verfügung stehen; ferner müssen geeignete hautschonende Reinigungsmittel in gebrauchsfertiger Form bereitgestellt sein. Bei Arbeiten mit ätzenden oder reizenden Arbeitsstoffen, wie Säuren, Laugen, Lacke, Lösemittel, Entfettungsmittel oder Mineralöle, müssen außerdem geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel sowie bei Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen auch geeignete Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen.
(5) Arbeitnehmern, die einer besonders starken Verschmutzung, starker Staubeinwirkung, der Einwirkung giftiger, ätzender, leicht zersetzlicher, ekelerregender oder infektiöser Arbeitsstoffe oder größerer Hitze ausgesetzt sind, müssen auch Baderäume zur Verfügung stehen, wobei auf höchstens fünf Arbeitnehmer, die ihre Arbeit gleichzeitig beenden, eine Brauseeinrichtung mit fließendem Kalt- und Warmwasser zu entfallen hat. Bei Brauseeinrichtungen muß eine Vorrichtung vorhanden sein, durch die die Wassertemperatur auf höchstens 40 ºC begrenzt wird. Es muß Vorsorge getroffen sein, daß die Arbeitnehmer nach Geschlecht getrennt Gelegenheit zum Baden haben. Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.
(6) Wasch- und Baderäume müssen ausreichend beleucht- und lüftbar eingerichtet und in der Regel in der Nähe der Umkleideräume so angeordnet sein, daß sie ohne Gefahr einer Erkältung erreicht werden können. Durch Heizeinrichtungen muß in Wasch- und Baderäumen sowie in mit diesen verbundenen Umkleideräumen eine Temperatur von mindestens 24 ºC erreicht werden. Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden; für eine regelmäßige und wirksame Desinfektion von Fußböden und Rosten muß gesorgt sein. Fußböden und Roste müssen gleitsicher sein.
Abkürzung
AAV
Bis zum Inkraftreten einer Verordnung nach ASchG, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gilt für Waschgelegenheiten und Waschräume Abs. 4 zweiter Satz als Bundesgesetz (vgl. § 108 Abs. 2 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994).
Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit Ablauf des 30.4.2014 diese gemäß § 108 Abs. 2 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmung außer Kraft tritt (vgl. § 17 Abs. 2, BGBl. II Nr. 77/2014).
Waschgelegenheiten
§ 84. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
(4) Bei Arbeiten mit ätzenden oder reizenden Arbeitsstoffen, wie Säuren, Laugen, Lacke, Lösemittel, Entfettungsmittel oder Mineralöle, müssen außerdem geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel sowie bei Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen auch geeignete Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen.
(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
Aborte
§ 85. (1) Den Arbeitnehmern müssen entsprechend ausgestattete Abortanlagen zur Verfügung stehen, die den diesbezüglichen sanitären Anforderungen entsprechen. Sie müssen möglichst so angelegt sein, daß sie ohne Gefahr einer Erkältung benützt werden können. Abortanlagen müssen sich in der Nähe von Arbeitsplätzen sowie von Räumen zum Aufenthalt während der Arbeitspausen und von Wasch-, Bade- und Umkleideräumen befinden.
(2) Für Männer und Frauen müssen getrennte, deutlich bezeichnete Abortanlagen mit gesonderten Zugängen vorhanden sein, sofern mindestens fünf Arbeitnehmer dem anderen Geschlecht angehören als die übrigen Arbeitnehmer. Abortanlagen müssen in solcher Zahl vorhanden sein, daß für je höchstens 20 männliche und je höchstens 15 weibliche Arbeitnehmer mindestens eine verschließbare Abortzelle zur Verfügung steht. Abortanlagen müssen der räumlichen Ausdehnung des Betriebes angemessen verteilt sein.
(3) Abortanlagen müssen ausreichend beleucht- und lüftbar eingerichtet sein und dürfen mit Arbeitsräumen sowie mit Räumen zum Aufenthalt während der Arbeitspausen und Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen; sie müssen von diesen durch direkt ins Freie entlüftbare oder mechanisch entlüftbare Vorräume getrennt sein. In Vorräumen von Abortzellen muß eine Waschgelegenheit vorhanden sein, sofern sich eine solche nicht in unmittelbarer Nähe der Abortanlage befindet.
(4) Bei den für Männer bestimmten Abortanlagen müssen auch den sanitären Anforderungen entsprechende Pißanlagen eingerichtet sein, deren Wände und Rinnen oder Muscheln aus glattem und undurchlässigem Material hergestellt sein müssen. Für je 15 männliche Arbeitnehmer muß mindestens ein Pißstand vorhanden sein.
(5) In Betrieben mit Kundenverkehr ist dafür Sorge zu tragen, daß Abortanlagen für Arbeitnehmer nicht von Kunden benützt werden können.
Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 bis 5 gelten als Bundesgesetz (vgl.
§ 108 Abs. 2, BGBl. Nr. 450/1994).
Aborte
§ 85. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)
(2) Für Männer und Frauen müssen getrennte, deutlich bezeichnete Abortanlagen mit gesonderten Zugängen vorhanden sein, sofern mindestens fünf Arbeitnehmer dem anderen Geschlecht angehören als die übrigen Arbeitnehmer. Abortanlagen müssen in solcher Zahl vorhanden sein, daß für je höchstens 20 männliche und je höchstens 15 weibliche Arbeitnehmer mindestens eine verschließbare Abortzelle zur Verfügung steht. Abortanlagen müssen der räumlichen Ausdehnung des Betriebes angemessen verteilt sein.
(3) Abortanlagen müssen ausreichend beleucht- und lüftbar eingerichtet sein und dürfen mit Arbeitsräumen sowie mit Räumen zum Aufenthalt während der Arbeitspausen und Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen; sie müssen von diesen durch direkt ins Freie entlüftbare oder mechanisch entlüftbare Vorräume getrennt sein. In Vorräumen von Abortzellen muß eine Waschgelegenheit vorhanden sein, sofern sich eine solche nicht in unmittelbarer Nähe der Abortanlage befindet.
(4) Bei den für Männer bestimmten Abortanlagen müssen auch den sanitären Anforderungen entsprechende Pißanlagen eingerichtet sein, deren Wände und Rinnen oder Muscheln aus glattem und undurchlässigem Material hergestellt sein müssen. Für je 15 männliche Arbeitnehmer muß mindestens ein Pißstand vorhanden sein.
(5) In Betrieben mit Kundenverkehr ist dafür Sorge zu tragen, daß Abortanlagen für Arbeitnehmer nicht von Kunden benützt werden können.
Umkleideräume
§ 86. (1) Jedem Arbeitnehmer ist zur Aufbewahrung und zur Sicherung gegen Wegnahme seiner Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung ein ausreichend großer, luftiger und versperrbarer Kasten zur Verfügung zu stellen, in dem die Kleidung gegen Einwirkungen, wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche, geschützt ist.
(2) Kasten müssen auch für jene Gegenstände, die für die Verrichtung der Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer mitgebracht und für jene Sachen, die von ihm nach Verkehrsauffassung und Berufsüblichkeit zur Arbeitsstätte mitgenommen werden, wie Taschen, Platz bieten. Diese Gegenstände und Sachen können auch getrennt von der Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung in anderen versperrbaren Einrichtungen aufbewahrt werden, wenn sie dadurch Einwirkungen nach Abs. 1 nicht ausgesetzt sind; jedem Arbeitnehmer muß eine solche Einrichtung zur Verfügung gestellt werden.
(3) Kasten müssen nach Möglichkeit in besonderen Umkleideräumen aufgestellt sein. In Betrieben, in denen die Straßen- oder Arbeitskleidung in den Arbeitsräumen Einwirkungen nach Abs. 1 oder einer Verschmutzung erfahrungsgemäß nicht ausgesetzt ist, wie in Banken, Versicherungsanstalten, anderen Verwaltungsstellen oder sonstigen Bürobetrieben, können diese Kasten auch in Büroräumen aufgestellt werden.
(4) Es muß Vorsorge getroffen sein, daß die Arbeitnehmer nach Geschlecht getrennt Gelegenheit zum Umkleiden haben. In Betrieben, in denen regelmäßig mehr als zwölf Arbeitnehmer beschäftigt werden, und in den Fällen des § 84 Abs. 5 erster Satz müssen Umkleideräume vorhanden sein. Für Männer und Frauen sind getrennte Umkleideräume (Abteile) zur Verfügung zu stellen, sofern mindestens fünf Arbeitnehmer dem anderen Geschlecht angehören als die übrigen Arbeitnehmer.
(5) Umkleideräume müssen ausreichend beleucht- und lüftbar eingerichtet sein; im Bedarfsfall sind sie zu beheizen. Durch Heizeinrichtungen muß eine Temperatur von mindestens 21 Grad C erreicht werden; § 84 Abs. 6 wird hiedurch nicht berührt.
(6) Sofern die Arbeitskleidung bei Arbeiten stark verschmutzt wird oder die Schutzkleidung mit giftigen, ätzenden, leicht zersetzlichen, ekelerregenden oder infektiösen Arbeitsstoffen in Berührung kommt, muß die Straßenkleidung von der Arbeits- und Schutzkleidung getrennt verwahrt werden.
(7) Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei Arbeiten naß oder feucht wird, muß für deren Trocknen gesorgt sein; erforderlichenfalls müssen gut lüftbare Trockenräume beigestellt sein. Das Trocknen nasser Arbeits- und Schutzkleidung in Umkleideräumen ist nicht zulässig.
(8) Umkleideräume müssen so bemessen sein, daß jedem Arbeitnehmer vor dem Garderobenkasten eine freie Bodenfläche von mindestens 0,60 m2 zur Verfügung steht.
(9) In Umkleideräumen muß eine entsprechende Zahl von Sitzgelegenheiten vorhanden sein, die möglichst vor den Kasten anzuordnen sind.
Umkleideräume
§ 86. (1) Jedem Arbeitnehmer ist zur Aufbewahrung und zur Sicherung gegen Wegnahme seiner Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung ein ausreichend großer, luftiger und versperrbarer Kasten zur Verfügung zu stellen, in dem die Kleidung gegen Einwirkungen, wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche, geschützt ist.
(2) Kasten müssen auch für jene Gegenstände, die für die Verrichtung der Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer mitgebracht und für jene Sachen, die von ihm nach Verkehrsauffassung und Berufsüblichkeit zur Arbeitsstätte mitgenommen werden, wie Taschen, Platz bieten. Diese Gegenstände und Sachen können auch getrennt von der Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung in anderen versperrbaren Einrichtungen aufbewahrt werden, wenn sie dadurch Einwirkungen nach Abs. 1 nicht ausgesetzt sind; jedem Arbeitnehmer muß eine solche Einrichtung zur Verfügung gestellt werden.
(3) Kasten müssen nach Möglichkeit in besonderen Umkleideräumen aufgestellt sein. In Betrieben, in denen die Straßen- oder Arbeitskleidung in den Arbeitsräumen Einwirkungen nach Abs. 1 oder einer Verschmutzung erfahrungsgemäß nicht ausgesetzt ist, wie in Banken, Versicherungsanstalten, anderen Verwaltungsstellen oder sonstigen Bürobetrieben, können diese Kasten auch in Büroräumen aufgestellt werden.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)
(5) Umkleideräume müssen ausreichend beleucht- und lüftbar eingerichtet sein; im Bedarfsfall sind sie zu beheizen. Durch Heizeinrichtungen muß eine Temperatur von mindestens 21 Grad C erreicht werden; § 84 Abs. 6 wird hiedurch nicht berührt.
(6) Sofern die Arbeitskleidung bei Arbeiten stark verschmutzt wird oder die Schutzkleidung mit giftigen, ätzenden, leicht zersetzlichen, ekelerregenden oder infektiösen Arbeitsstoffen in Berührung kommt, muß die Straßenkleidung von der Arbeits- und Schutzkleidung getrennt verwahrt werden.
(7) Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei Arbeiten naß oder feucht wird, muß für deren Trocknen gesorgt sein; erforderlichenfalls müssen gut lüftbare Trockenräume beigestellt sein. Das Trocknen nasser Arbeits- und Schutzkleidung in Umkleideräumen ist nicht zulässig.
(8) Umkleideräume müssen so bemessen sein, daß jedem Arbeitnehmer vor dem Garderobenkasten eine freie Bodenfläche von mindestens 0,60 m2 zur Verfügung steht.
(9) In Umkleideräumen muß eine entsprechende Zahl von Sitzgelegenheiten vorhanden sein, die möglichst vor den Kasten anzuordnen sind.
Abkürzung
AAV
Abs. 6: zum Außerkrafttreten vgl. § 35 Abs. 21 Grenzwerteverordnung 2024, BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 330/2024
Umkleideräume
§ 86. (Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
(6) Sofern die Arbeitskleidung bei Arbeiten stark verschmutzt wird oder die Schutzkleidung mit giftigen, ätzenden, leicht zersetzlichen, ekelerregenden oder infektiösen Arbeitsstoffen in Berührung kommt, muß die Straßenkleidung von der Arbeits- und Schutzkleidung getrennt verwahrt werden.
(Anm.: Abs. 7 bis 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
Räume zum Aufenthalt während der Arbeitspausen
§ 87. (1) Für den Aufenthalt während der Arbeitspausen müssen den Arbeitnehmern zumindest entsprechende freie Plätze mit einer ausreichenden Zahl von Sitzgelegenheiten und Tischen für das Einnehmen der Mahlzeiten sowie Einrichtungen für das Wärmen mitgebrachter Speisen zur Verfügung stehen. In Betrieben, in denen regelmäßig mehr als zwölf Arbeitnehmer tätig sind, müssen für den Aufenthalt während der Arbeitspausen geeignete und entsprechend eingerichtete Räume zur Verfügung stehen, die leicht erreichbar sein müssen. Arbeitnehmern, die bei längerdauernden Arbeiten im Freien sowie in Räumen beschäftigt werden, die mit Rücksicht auf die Betriebsweise nicht beheizt werden können, sind, unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmer, bei Nässe oder Kälte Räume zum Aufenthalt während der Arbeitspausen zur Verfügung zu stellen; den Arbeitnehmern ist in entsprechenden Zeitabständen Gelegenheit zum Aufenthalt in diesen Räumen zu geben. Räume für das Einnehmen der Mahlzeiten sind, unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmer, insbesondere auch bei Arbeiten mit giftigen, ätzenden, ekelerregenden oder infektiösen Arbeitsstoffen sowie bei Lärmeinwirkungen, die die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden, oder bei Arbeiten unter starken Erschütterungen zur Verfügung zu stellen. Räume zum Aufenthalt während der Arbeitspausen müssen so gelegen sein, daß Arbeitnehmer durch Erschütterungen und Lärmeinwirkungen von mehr als 50 dB nicht beeinträchtigt werden; dieser Dezibelwert ist ein A-bewerteter Schalldruckpegelwert, gemessen mit einer Zeitkonstante von 127 Millisekunden.
(2) Räume nach Abs. 1 müssen so bemessen sein, daß auf jede darin befindliche Person ein Luftraum von mindestens 3,50 m3 und eine Bodenfläche von mindestens 1 m2 entfällt. Die lichte Höhe dieser Räume muß mindestens 2,50 m betragen.
(3) Räume nach Abs. 1 müssen ausreichend lüft-, heiz- und beleuchtbar eingerichtet und im Bedarfsfall beheizt sein. Durch Heizeinrichtungen muß eine Temperatur von mindestens 21 Grad C erreicht werden. Für Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit in Räumen ohne natürliche Belichtung verrichten, müssen Räume nach Abs. 1 ausreichend natürlich belichtet sein.
(4) Vor dem Betreten von Räumen nach Abs. 1 ist Schutzkleidung, die durch giftige, ätzende, ekelerregende oder infektiöse Arbeitsstoffe verunreinigt ist, an hiefür bestimmten Stellen abzulegen.
(5) Nasse Arbeits- und Schutzkleidung darf in Räumen nach Abs. 1 nicht getrocknet werden.
(6) In Räumen, die den Arbeitnehmern für den Aufenthalt während der Arbeitspausen zur Verfügung stehen, ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß Nichtraucher vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt sind. Solche Maßnahmen sind insbesondere eine verstärkte Be- und Entlüftung dieser Räume oder getrennte Räume für Raucher und Nichtraucher.
Räume zum Aufenthalt während der Arbeitspausen
§ 87. (1) Arbeitnehmern, die bei längerdauernden Arbeiten im Freien sowie in Räumen beschäftigt werden, die mit Rücksicht auf die Betriebsweise nicht beheizt werden können, sind, unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmer, bei Nässe oder Kälte Räume zum Aufenthalt während der Arbeitspausen zur Verfügung zu stellen; den Arbeitnehmern ist in entsprechenden Zeitabständen Gelegenheit zum Aufenthalt in diesen Räumen zu geben. Räume für das Einnehmen der Mahlzeiten sind, unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmer, insbesondere auch bei Arbeiten mit giftigen, ätzenden, ekelerregenden oder infektiösen Arbeitsstoffen sowie bei Lärmeinwirkungen, die die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden, oder bei Arbeiten unter starken Erschütterungen zur Verfügung zu stellen. Räume zum Aufenthalt während der Arbeitspausen müssen so gelegen sein, daß Arbeitnehmer durch Erschütterungen und Lärmeinwirkungen von mehr als 50 dB nicht beeinträchtigt werden; dieser Dezibelwert ist ein A-bewerteter Schalldruckpegelwert, gemessen mit einer Zeitkonstante von 127 Millisekunden.
(2) Räume nach Abs. 1 müssen so bemessen sein, daß auf jede darin befindliche Person ein Luftraum von mindestens 3,50 m3 und eine Bodenfläche von mindestens 1 m2 entfällt. Die lichte Höhe dieser Räume muß mindestens 2,50 m betragen.
(3) Räume nach Abs. 1 müssen ausreichend lüft-, heiz- und beleuchtbar eingerichtet und im Bedarfsfall beheizt sein. Durch Heizeinrichtungen muß eine Temperatur von mindestens 21 Grad C erreicht werden. Für Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit in Räumen ohne natürliche Belichtung verrichten, müssen Räume nach Abs. 1 ausreichend natürlich belichtet sein.
(4) Vor dem Betreten von Räumen nach Abs. 1 ist Schutzkleidung, die durch giftige, ätzende, ekelerregende oder infektiöse Arbeitsstoffe verunreinigt ist, an hiefür bestimmten Stellen abzulegen.
(5) Nasse Arbeits- und Schutzkleidung darf in Räumen nach Abs. 1 nicht getrocknet werden.
(6) In Räumen, die den Arbeitnehmern für den Aufenthalt während der Arbeitspausen zur Verfügung stehen, ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß Nichtraucher vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt sind. Solche Maßnahmen sind insbesondere eine verstärkte Be- und Entlüftung dieser Räume oder getrennte Räume für Raucher und Nichtraucher.
Räume zum Aufenthalt während der Arbeitspausen
§ 87. (1) Räume zum Aufenthalt während der Arbeitspausen müssen so gelegen sein, daß Arbeitnehmer durch Erschütterungen und Lärmeinwirkungen von mehr als 50 dB nicht beeinträchtigt werden; dieser Dezibelwert ist ein A-bewerteter Schalldruckpegelwert, gemessen mit einer Zeitkonstante von 127 Millisekunden.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
Wohnräume, Unterkünfte
§ 88. (1) Die lichte Raumhöhe von Wohnräumen und Unterkünften muß mindestens 2,50 m betragen. Wohnräume und Unterkünfte müssen so groß sein, daß auf jede darin untergebrachte Person ein Luftraum von mindestens 10 m entfällt.
(2) Wohnräume und Unterkünfte müssen ausreichend lüft- und heizbar sowie beleuchtbar sein und mindestens ein direkt ins Freie führendes Fenster haben.
(3) In Wohnräumen und Unterkünften ist jedem Arbeitnehmer ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug zur Verfügung zu stellen; Etagenbetten und Strohsäcke sind nicht zulässig. Sofern Bettwäsche beigestellt wird, ist das Bettzeug mindestens alle zwei Wochen mit reiner Bettwäsche zu überziehen; sie muß mindestens aus einem Leintuch und den erforderlichen Überzügen bestehen. Wohnräume und Unterkünfte müssen mit mindestens einem genügend großen Tisch und einer ausreichenden Zahl von Sitzgelegenheiten ausgestattet sein. Im Unterkunftsbereich müssen geeignete Einrichtungen für das Zubereiten und Wärmen von Speisen sowie für das Trocknen nasser Kleidung zur Verfügung stehen.
(4) Wohnräume und Unterkünfte müssen nach Geschlechtern getrennt sein und auch gesonderte Zugänge haben.
(5) Für jede Unterkunft mit in der Regel über 50 Arbeitnehmern muß mindestens eine Krankenstube eingerichtet sein. In dieser Krankenstube müssen mindestens zwei Betten aufgestellt sein; sie muß ihrem Zweck entsprechend ausgestattet sein. Zur vorläufigen Erstversorgung Verletzter oder Erkrankter müssen mindestens zwei zur Leistung von Sanitätshilfsdiensten ausgebildete Personen zur Verfügung stehen.
(6) Die §§ 81 und 83 bis 85 sind auf Wohnräume und Unterkünfte sinngemäß anzuwenden.
(7) In Wohnräumen und Unterkünften ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß Nichtraucher vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt sind. Solche Maßnahmen sind insbesondere eine verstärkte Be- und Entlüftung der Wohnräume und Unterkünfte oder eine getrennte Unterbringung von Rauchern und Nichtrauchern.
Wohnräume, Unterkünfte
§ 88. (1) Die lichte Raumhöhe von Wohnräumen und Unterkünften muß mindestens 2,50 m betragen. Wohnräume und Unterkünfte müssen so groß sein, daß auf jede darin untergebrachte Person ein Luftraum von mindestens 10 m entfällt.
(2) Wohnräume und Unterkünfte müssen ausreichend lüft- und heizbar sowie beleuchtbar sein und mindestens ein direkt ins Freie führendes Fenster haben.
(3) In Wohnräumen und Unterkünften ist jedem Arbeitnehmer ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug zur Verfügung zu stellen; Etagenbetten und Strohsäcke sind nicht zulässig. Sofern Bettwäsche beigestellt wird, ist das Bettzeug mindestens alle zwei Wochen mit reiner Bettwäsche zu überziehen; sie muß mindestens aus einem Leintuch und den erforderlichen Überzügen bestehen. Wohnräume und Unterkünfte müssen mit mindestens einem genügend großen Tisch und einer ausreichenden Zahl von Sitzgelegenheiten ausgestattet sein. Im Unterkunftsbereich müssen geeignete Einrichtungen für das Zubereiten und Wärmen von Speisen sowie für das Trocknen nasser Kleidung zur Verfügung stehen.
(4) Wohnräume und Unterkünfte müssen nach Geschlechtern getrennt sein und auch gesonderte Zugänge haben.
(5) Für jede Unterkunft mit in der Regel über 50 Arbeitnehmern muß mindestens eine Krankenstube eingerichtet sein. In dieser Krankenstube müssen mindestens zwei Betten aufgestellt sein; sie muß ihrem Zweck entsprechend ausgestattet sein. Zur vorläufigen Erstversorgung Verletzter oder Erkrankter müssen mindestens zwei zur Leistung von Sanitätshilfsdiensten ausgebildete Personen zur Verfügung stehen.
(6) Die §§ 81 und 83 bis 85 sind auf Wohnräume und Unterkünfte sinngemäß anzuwenden.
(7) In Wohnräumen und Unterkünften ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß Nichtraucher vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt sind. Solche Maßnahmen sind insbesondere eine verstärkte Be- und Entlüftung der Wohnräume und Unterkünfte oder eine getrennte Unterbringung von Rauchern und Nichtrauchern.
X. ABSCHNITT
Instandhaltung, Prüfung, Reinigung
Instandhaltung
§ 89. Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten, Verkehrswege im Betriebsgelände und sonstige, für betriebliche Zwecke benützte Teile desselben, Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel, Wohnräume und Unterkünfte sowie die Schutzausrüstung und sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer sind in gutem und sicherem Zustand zu erhalten.
Prüfung
§ 90. (1) Abnahmeprüfungen nach den §§ 22 Abs. 10, 27 Abs. 4 und 44 Abs. 4 müssen von dem im § 5 Abs. 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes genannten Personenkreis, Wiederkehrende Prüfungen nach § 22 Abs. 10 von dem im § 5 Abs. 4 dieses Gesetzes genannten Personenkreis und Wiederkehrende Prüfungen nach den §§ 27 Abs. 4 und 44 Abs. 4 von dem im § 5 Abs. 3 dieses Gesetzes genannten Personenkreis durchgeführt sein. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
(2) Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten, Verkehrswege im Betriebsgelände und sonstige, für betriebliche Zwecke benützte Teile desselben, Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel, Wohnräume und Unterkünfte sowie die Schutzausrüstung und sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer sind, soweit nicht besondere Prüfungen in bestimmten Zeitabständen festgelegt sind, in regelmäßigen Zeitabständen, nach Möglichkeit mindestens jedoch einmal jährlich, ihrer Eigenart entsprechend durch geeignete, fachkundige Personen im Sinne des § 5 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen; dies gilt sinngemäß auch für sonstige Schutzmaßnahmen und Schutzvorkehrungen, die der Gestaltung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen dienen, wie Prüfung von Ausschaltvorrichtungen, Warn- und Signaleinrichtungen oder Verriegelungen, auf ihre ordnungsgemäße Funktion. Solche Prüfungen sowie besondere Prüfungen sind zusätzlich dann vorzunehmen, wenn begründete Zweifel darüber bestehen, ob sich die Objekte, Teile des Betriebsgeländes, Einrichtungen, Mittel oder Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand befinden sowie nach größeren Instandhaltungsarbeiten oder nach längerem Betriebsstillstand.
(3) Soweit auf Grund dieser Verordnung über die Prüfung der im Abs. 2 angeführten Objekte, Teile des Betriebsgeländes, Einrichtungen, Mittel oder Gegenstände Vormerke oder Aufzeichnungen zu führen sind, müssen diese im Betrieb oder, soweit Einrichtungen, Mittel oder Ausrüstungen außerhalb der festen Betriebsstätte verwendet werden, an der Arbeitsstelle aufbewahrt sein.
(4) Vormerke und Aufzeichnungen über die auf Grund dieser Verordnung durchgeführten Prüfungen, Untersuchungen oder Übungen sind bis mindestens drei Jahre nach Durchführung der darauffolgenden Prüfung, Untersuchung oder Übung im Betrieb aufzubewahren.
Abs. 2 und 4 gelten als Bundesgesetz (vgl. § 105, BGBl. Nr. 450/1994)
Prüfung
§ 90. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)
(2) Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten, Verkehrswege im Betriebsgelände und sonstige, für betriebliche Zwecke benützte Teile desselben, Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel, Wohnräume und Unterkünfte sowie die Schutzausrüstung und sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer sind, soweit nicht besondere Prüfungen in bestimmten Zeitabständen festgelegt sind, in regelmäßigen Zeitabständen, nach Möglichkeit mindestens jedoch einmal jährlich, ihrer Eigenart entsprechend durch geeignete, fachkundige Personen im Sinne des § 5 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen; dies gilt sinngemäß auch für sonstige Schutzmaßnahmen und Schutzvorkehrungen, die der Gestaltung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen dienen, wie Prüfung von Ausschaltvorrichtungen, Warn- und Signaleinrichtungen oder Verriegelungen, auf ihre ordnungsgemäße Funktion. Solche Prüfungen sowie besondere Prüfungen sind zusätzlich dann vorzunehmen, wenn begründete Zweifel darüber bestehen, ob sich die Objekte, Teile des Betriebsgeländes, Einrichtungen, Mittel oder Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand befinden sowie nach größeren Instandhaltungsarbeiten oder nach längerem Betriebsstillstand.
(3) Soweit auf Grund dieser Verordnung über die Prüfung der im Abs. 2 angeführten Objekte, Teile des Betriebsgeländes, Einrichtungen, Mittel oder Gegenstände Vormerke oder Aufzeichnungen zu führen sind, müssen diese im Betrieb oder, soweit Einrichtungen, Mittel oder Ausrüstungen außerhalb der festen Betriebsstätte verwendet werden, an der Arbeitsstelle aufbewahrt sein.
(4) Vormerke und Aufzeichnungen über die auf Grund dieser Verordnung durchgeführten Prüfungen, Untersuchungen oder Übungen sind bis mindestens drei Jahre nach Durchführung der darauffolgenden Prüfung, Untersuchung oder Übung im Betrieb aufzubewahren.
Abs. 2 und 4 gelten gem. § 105 Abs. 1 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, als BG.
Abs. 2 und 4 treten hinsichtlich der Prüfung von elektrischen Anlagen mit V, BGBl. Nr. 706/1995, mit Ablauf des 25.10.1995 außer Kraft.
Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit Ablauf des 30.4.2014 diese gemäß § 105 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmung außer Kraft tritt (vgl. § 17 Abs. 2, BGBl. II Nr. 77/2014).
Prüfung
§ 90. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)
(2) Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten, Verkehrswege im Betriebsgelände und sonstige, für betriebliche Zwecke benützte Teile desselben, Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel, Wohnräume und Unterkünfte sowie die Schutzausrüstung und sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer sind, soweit nicht besondere Prüfungen in bestimmten Zeitabständen festgelegt sind, in regelmäßigen Zeitabständen, nach Möglichkeit mindestens jedoch einmal jährlich, ihrer Eigenart entsprechend durch geeignete, fachkundige Personen im Sinne des § 5 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen; dies gilt sinngemäß auch für sonstige Schutzmaßnahmen und Schutzvorkehrungen, die der Gestaltung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen dienen, wie Prüfung von Ausschaltvorrichtungen, Warn- und Signaleinrichtungen oder Verriegelungen, auf ihre ordnungsgemäße Funktion. Solche Prüfungen sowie besondere Prüfungen sind zusätzlich dann vorzunehmen, wenn begründete Zweifel darüber bestehen, ob sich die Objekte, Teile des Betriebsgeländes, Einrichtungen, Mittel oder Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand befinden sowie nach größeren Instandhaltungsarbeiten oder nach längerem Betriebsstillstand.
(3) Soweit auf Grund dieser Verordnung über die Prüfung der im Abs. 2 angeführten Objekte, Teile des Betriebsgeländes, Einrichtungen, Mittel oder Gegenstände Vormerke oder Aufzeichnungen zu führen sind, müssen diese im Betrieb oder, soweit Einrichtungen, Mittel oder Ausrüstungen außerhalb der festen Betriebsstätte verwendet werden, an der Arbeitsstelle aufbewahrt sein.
(4) Vormerke und Aufzeichnungen über die auf Grund dieser Verordnung durchgeführten Prüfungen, Untersuchungen oder Übungen sind bis mindestens drei Jahre nach Durchführung der darauffolgenden Prüfung, Untersuchung oder Übung im Betrieb aufzubewahren.
Reinigung
§ 91. (1) Für die Reinhaltung der Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel, der Schutzausrüstung und sonstiger Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer ist Sorge zu tragen; dies gilt auch für Wohnräume und Unterkünfte. Sofern gesundheitsgefährdende, brandgefährliche, explosionsgefährliche, leicht zersetzliche oder ekelerregende Arbeitsstoffe gewonnen, erzeugt, verwendet oder gelagert werden, ist dafür Sorge zu tragen, daß auch Abfälle oder Rückstände derselben bei der Reinigung gefahrlos beseitigt werden.
(2) Erforderlichenfalls ist in regelmäßigen Zeitabständen eine Desinfektion der im Abs. 1 angeführten Objekte, Einrichtungen, Mittel oder Gegenstände vorzunehmen.
(3) § 58 Abs. 11 ist auf Reinigungsarbeiten anzuwenden.
XI. ABSCHNITT
Unterweisung
Besondere Unterweisung der Arbeitnehmer
§ 92. (1) Arbeitnehmer müssen vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit im Betrieb in der sicheren Durchführung der Arbeiten unterwiesen sein. Die Unterweisung hat sich auch auf die fachgerechte Durchführung der Arbeiten zu erstrecken, soweit dies auf Grund des Ausbildungsstandes der Arbeitnehmer im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer geboten ist.
(2) Vor der erstmaligen Heranziehung von Arbeitnehmern zu Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden, brandgefährlichen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen, ferner zu Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren, bei denen Einwirkungen durch solche Arbeitsstoffe auftreten können, müssen die Arbeitnehmer insbesondere über die wesentlichen Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe, über die von ihnen ausgehenden Gesundheits-, Brand-, Explosions- oder Infektionsgefahren, über die zu beachtenden Schutzmaßnahmen sowie über die allenfalls zu tragende Schutzausrüstung mündlich und erforderlichenfalls auch schriftlich unterwiesen sein. Vom Erzeuger oder Vertreiber den Verpackungen beigegebene Anleitungen, die bei der Verwendung der Arbeitsstoffe zu beachten sind, müssen den Arbeitnehmern bekanntgegeben oder ausgefolgt werden.
(3) Vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitnehmern an Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln sowie vor der erstmaligen Beiziehung zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten Arbeitnehmer oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind, müssen die Arbeitnehmer, sofern sie noch nicht über die geforderten Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen, über die Arbeitsweise und ihr Verhalten sowie über die bestehenden oder anzuwendenden Schutzmaßnahmen mündlich und, sofern dies in dieser Verordnung verlangt wird, auch schriftlich unterwiesen sein. Vom Erzeuger oder Vertreiber solcher Einrichtungen und Mittel herausgegebene Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften sind den Arbeitnehmern bekanntzugeben oder auszufolgen.
(4) Die Unterweisung hat durch den Arbeitgeber zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann diese Aufgabe auch in fachlicher Hinsicht geeigneten und verläßlichen Personen, wie Betriebsleitern oder Werkmeistern, übertragen, sofern die Unterweisung nicht dem sicherheitstechnischen Dienst oder der betriebsärztlichen Betreuung obliegt.
(5) Die Unterweisung der Arbeitnehmer hat in mündlicher und erforderlichenfalls in schriftlicher Form zu erfolgen. Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, müssen in einer Sprache unterwiesen werden, die eine für sie verständliche Unterweisung ermöglicht; die Unterweisung hat durch geeignete Personen und erforderlichenfalls in schriftlicher Form und bildlicher Darstellung zu erfolgen. Über die Durchführung der Unterweisungen sind Aufzeichnungen zu führen. Nach erfolgter Unterweisung ist in geeigneter Form zu prüfen, ob die Unterweisung verstanden wurde; für eine angemessene Aufsicht, insbesondere bei der erstmaligen Durchführung von Arbeiten, muß gesorgt sein.
(6) Eine Unterweisung in fachlicher Hinsicht ist nicht erforderlich, wenn der Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Kranen oder Staplern, für Arbeiten im Rahmen des Einsatzes von Gasrettungsdiensten sowie für die selbständige Durchführung von Sprengarbeiten durch ein Zeugnis nach der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975, erbracht wurde. Dies gilt auch in bezug auf die Verkehrsvorschriften für Fahrer von motorisch angetriebenen Fahrzeugen, die einen Lenkerausweis im Sinne der kraftfahrrechtlichen Vorschriften besitzen.
(7) Unterweisungen sind nach Erfordernis, zumindest aber einmal im Kalenderjahr, in dem jeweils gebotenen Umfang zu wiederholen. Ein solches Erfordernis ist jedenfalls bei Änderungen im Betrieb gegeben, durch die eine neue Gefährdung für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer hervorgerufen werden kann. Unterweisungen sind ferner nach Unfällen zu wiederholen, soweit dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint; dies gilt auch nach Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten und von denen der Arbeitgeber oder die für die Unterweisung zuständige Person Kenntnis erhalten hat.
XII. ABSCHNITT
Anwendung anderer Rechtsvorschriften
§ 93. (1) Dampfkessel, Dampfgefäße und Druckbehälter sind nach den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 510/1986, zu bauen, aufzustellen, zu überwachen und zu betreiben.
(2) Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und Anlagen für Strahleneinrichtungen sind nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, und der Strahlenschutzverordnung, BGBl. Nr. 47/1972, zu errichten und zu betreiben; beim sonstigen Umgang mit radioaktiven Stoffen und beim sonstigen Betrieb von Strahleneinrichtungen sind diese Rechtsvorschriften ebenfalls einzuhalten.
(3) Bei der Aufbewahrung von Giften sind außer § 65 dieser Verordnung auch die §§ 22, 25 und 26 der Giftverordnung, BGBl. Nr. 362/1928, einzuhalten.
(4) Schieß- und Sprengmittelanlagen sind nach den Bestimmungen der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung, BGBl. Nr. 204/1935, zu errichten, einzurichten und zu betreiben.
(5) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951, hingewiesen wird, bezieht sich dieser Hinweis nunmehr auf die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung und auf den nicht durch diese Verordnung außer Kraft gesetzten Teil der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung.
III. HAUPTSTÜCK
DURCHFÜHRUNG DES ARBEITNEHMERSCHUTZES IN DEN BETRIEBEN
Besondere Pflichten der Arbeitgeber
§ 94. (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß den Vorschriften des II. Hauptstückes dieser Verordnung sowie den auf Grund dieser Bestimmungen von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie den erteilten Aufträgen sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Unterhaltung und Führung des Betriebes entsprochen wird. Davon abweichende Anordnungen sind in Fällen unmittelbar drohender oder eingetretener Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Arbeitnehmer geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel sowie Gegenstände der Schutzausrüstung und sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer in einen den Vorschriften des II. Hauptstückes dieser Verordnung entsprechenden Zustand zu versetzen und in diesem zu erhalten; dies gilt sinngemäß für Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume und Arbeitsstellen.
(3) Der Arbeitgeber darf Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol, Medikamente oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, in dem sie sich selbst oder andere im Betrieb Beschäftigte gefährden, wie beim Lenken von Fahrzeugen oder beim Führen von Kranen, im Betrieb nicht dulden.
Besondere Pflichten und Verhalten der Arbeitnehmer
§ 95. (1) Jeder Arbeitnehmer hat die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch das II. Hauptstück dieser Verordnung gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden sowie sich entsprechend diesen Anordnungen zu verhalten bzw. die ihm im Zusammenhang damit erteilten Weisungen zu befolgen.
(2) Arbeitnehmer haben alle Einrichtungen und Vorrichtungen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer im Betrieb auf Grund des II. Hauptstückes dieser Verordnung oder entsprechend den dem Arbeitgeber von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie den erteilten Aufträgen zu errichten und beizustellen sind, den Erfordernissen des Schutzzweckes entsprechend zu benützen und pfleglich zu behandeln.
(3) Arbeitnehmer dürfen an Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln angebrachte Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art weder beschädigen noch, ausgenommen in den Fällen der §§ 58 Abs. 10 bis 12 sowie 91 Abs. 3, abnehmen oder unwirksam machen; sie dürfen ferner die Betätigung von Schutzvorrichtungen, die Anwendung von Schutzmaßnahmen anderer Art sowie von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren, die zum Zweck einer Verringerung der Gefahren für Leben und Gesundheit vorgeschrieben sind, nicht verhindern.
(4) Den Arbeitnehmern ist es verboten, sich an Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln zu betätigen, deren Bedienung, Benützung oder Instandhaltung ihnen nicht obliegt.
(5) In der Nähe bewegter Teile von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln sowie bewegter Maschinenwerkzeuge und Werkstücke beschäftigten Arbeitnehmern ist das Tragen von frei hängenden Kleidern, Schleifen, Bändern, lose hängenden Haaren u. dgl. untersagt. In den Fällen des ersten Satzes sowie bei Transportarbeiten und Arbeiten im Bereich von elektrischen Anlagen dürfen Fingerringe nicht getragen werden. Bei der Arbeit ist geeignetes Schuhwerk zu tragen. Das An- und Auskleiden sowie das Aufbewahren von Kleidungsstücken in unmittelbarer Nähe von bewegten Teilen von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln, von bewegten Maschinenwerkzeugen und Werkstücken sowie von elektrischen Anlagen ist untersagt.
(6) Arbeitnehmer, die sich in einem durch Alkohol, Medikamente oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, dürfen den Betrieb nicht betreten. Der Genuß alkoholhältiger Getränke während der Arbeitszeit ist verboten. In den Ruhepausen dürfen solche Getränke nur getrunken werden, wenn sich die Arbeitnehmer dadurch nicht in einen Zustand versetzen, in dem sie sich selbst oder andere im Betrieb Beschäftigte gefährden.
IV. HAUPTSTÜCK
BEHÖRDLICHE MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ARBEITNEHMER
Weitergehende Schutzmaßnahmen
§ 96. Wenn die besonderen Betriebsverhältnisse im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer erfordern, die über die Vorschriften des II. Hauptstückes dieser Verordnung hinausgehen, hat die Behörde im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes solche Maßnahmen auf Antrag des Arbeitsinspektorates durch Bescheid vorzuschreiben.
Ausnahmen, Abweichungen
§ 97. (1) Die Behörde hat im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates andere als im II. Hauptstück dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zuzulassen, wenn hiedurch dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer in demselben Maße Rechnung getragen wird.
(2) Die Behörde hat im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates auch Abweichungen von den Vorschriften des II. Hauptstückes dieser Verordnung zuzulassen, insoweit hiedurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.
V. HAUPTSTÜCK
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Auflegen der Vorschriften
§ 98. Der Arbeitgeber hat neben den sonst für seinen Betrieb in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften einen Abdruck dieser Verordnung sowie eine Abschrift der ihm mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge, soweit diese das II. Hauptstück dieser Verordnung betreffen, im Betrieb an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
Behördenzuständigkeit
§ 99. (1) Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die nach § 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zuständige Behörde.
(2) Die nach dieser Verordnung dem Arbeitsinspektorat zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich der dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegenden Betriebe vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat auszuüben.
Strafbestimmungen
§ 100. Übertretungen dieser Verordnung sind nach Maßgabe des § 31 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zu ahnden.
Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 101. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten gemäß § 33 Abs. 1, 2 und 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes außer Kraft:
Abschnitt B der Verordnung, durch welche zum Schutze der bei der Erzeugung von Phosphorzündwaren beschäftigten Personen bezüglich der in den Betriebsanlagen erforderlichen Einrichtungen und Vorkehrungen Anordnungen getroffen werden, RGBl. Nr. 8/1885,
Verordnung, womit Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der bei der Zuckerfabrikation beschäftigten Arbeiter getroffen werden, RGBl. Nr. 172/1911,
Verordnung, mit welcher Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der bei der Papierfabrikation beschäftigten Arbeiter erlassen werden, RGBl. Nr. 199/1911,
Verordnung, womit Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Hilfsarbeiter gegen Milzbrand erlassen werden, BGBl. Nr. 588/1922,
Benzolverordnung, BGBl. I Nr. 205/1934,
Verordnung über Magnesiumlegierungen und Sicherheitsvorschriften für Magnesiumlegierungen, GBlÖ Nr. 744/1939,
Verordnung über die Verwendung von Methanol in Lacken und Anstrichmitteln, dRGBl. 1942 I S 498,
Verordnung über das Verbot der Verwendung von Arsen und arsenhaltigen Stoffen in Reinigungsmitteln, dRGBl. 1945 I S 31,
die §§ 2 bis 61, 63 bis 79, 87 Abs. 9, 88, 107 Abs. 2 und 3 sowie 108 Abs. 2 bis 9 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951.
Übergangsbestimmungen
§ 102. (1) In Gebäuden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden, dürfen auf Grund einer bundesgesetzlichen Vorschrift als Arbeitsräume genehmigte Räume als solche auch dann weiterverwendet werden, wenn sie den §§ 4 und 5 dieser Verordnung nicht entsprechen. Dies gilt auch für Arbeitsräume in Gebäuden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden, wenn diese Räume den für sie in Betracht kommenden Vorschriften über den Dienstnehmerschutz entsprochen haben und wenn für die betreffenden Betriebe eine Bewilligung auf Grund einer bundesgesetzlichen Vorschrift nicht erforderlich war.
(2) Abs. 1 ist sinngemäß auf die §§ 21 Abs. 1, 3 und 4 sowie 26 Abs. 1 bis 4, 7, 11 und 12 betreffend Ausgänge, Stiegen und Gänge anzuwenden.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 nicht angeführten Bestimmungen des II. Hauptstückes dieser Verordnung finden auf bestehende Betriebe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung den für sie in Betracht kommenden Vorschriften über den Dienstnehmerschutz entsprochen haben nur insofern Anwendung, als die dadurch bedingten Änderungen ohne wesentliche Beeinträchtigung des Betriebes durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um Beseitigung von das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Arbeitnehmer offenbar gefährdenden Mißständen handelt oder daß die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind. Dies gilt auch bei einem Wechsel in der Person des Arbeitgebers.
(4) Auf bestehende Betriebe, für die auf Grund einer bundesgesetzlichen Vorschrift eine Bewilligung erteilt wurde, finden die im Abs. 3 angeführten Bestimmungen dieser Verordnung insofern Anwendung, als die dadurch bedingten Änderungen ohne wesentliche Beeinträchtigung der durch den Bewilligungsbescheid erworbenen Rechte durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um Beseitigung von das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Arbeitnehmer offenbar gefährdenden Mißständen handelt oder daß die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind. Das gleiche gilt für sonstige Betriebe, insoweit für diese aus Gründen des Dienstnehmerschutzes von der Behörde bestimmte Anordnungen getroffen worden sind.
Übergangsbestimmungen
§ 102. (1) In Gebäuden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden, dürfen auf Grund einer bundesgesetzlichen Vorschrift als Arbeitsräume genehmigte Räume als solche auch dann weiterverwendet werden, wenn sie § 4 dieser Verordnung nicht entsprechen. Dies gilt auch für Arbeitsräume in Gebäuden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden, wenn diese Räume den für sie in Betracht kommenden Vorschriften über den Dienstnehmerschutz entsprochen haben und wenn für die betreffenden Betriebe eine Bewilligung auf Grund einer bundesgesetzlichen Vorschrift nicht erforderlich war.
(2) Abs. 1 ist sinngemäß auf die §§ 21 Abs. 1, 3 und 4 sowie 26 Abs. 1 bis 4, 7, 11 und 12 betreffend Ausgänge, Stiegen und Gänge anzuwenden.
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