Bundesgesetz vom 3. Feber 1983 über die wöchentliche Ruhezeit und die Arbeitsruhe an Feiertagen (Arbeitsruhegesetz – ARG)
Abkürzung
ARG
Präambel/Promulgationsklausel
| (Anm.: wurde nicht im BGBl. kundgemacht) | |
|---|---|
| § 1. | Geltungsbereich |
| § 2. | Begriff der Ruhezeit |
| § 3. | Wochenendruhe |
| § 4. | Wochenruhe |
| § 5. | Abweichende Regelung der wöchentlichen Ruhezeit |
| § 6. | Ersatzruhe |
| § 6a. | Rufbereitschaft |
| § 7. | Feiertagsruhe |
| (§ 7a. aufgehoben durch BGBl. Nr. 804/1995) | |
| § 8. | Freizeit zur Erfüllung der religiösen Pflichten |
| § 9. | Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe |
| § 10. | Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten |
| § 10a. | Reisezeit |
| § 11. | Ausnahmen in außergewöhnlichen Fällen |
| § 12. | Ausnahmen durch Verordnung für bestimmte Tätigkeiten |
| § 12a. | Ausnahmen durch Kollektivvertrag |
| § 13. | Ausnahmen durch Verordnung des Landeshauptmannes |
| § 13a. | Sonderregelung für den 8. Dezember |
| § 14. | Ausnahmen durch Verordnung im öffentlichen Interesse |
| § 15. | Ausnahmen in Einzelfällen |
| § 16. | Märkte und marktähnliche Veranstaltungen |
| § 17. | Messen und messeähnliche Veranstaltungen |
| § 18. | Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen, auf Flughäfen und Schiffslandeplätzen, Zollfreiläden |
| § 19. | Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkehrsbetrieben |
| § 19a. | Sonderbestimmungen für das grenzüberschreitend eingesetzte Zugpersonal |
| (§ 20. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2010) | |
| § 21. | Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken |
| § 22. | Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Betrieben des Bewachungsgewerbes |
| § 22a. | Lenker bestimmter Kraftfahrzeuge |
| § 22b. | Wöchentliche Ruhezeit |
| § 22c. | Abweichungen |
| § 22d. | Informationspflichten |
| § 22e. | Schadenersatz- und Regressansprüche |
| § 22f. | Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkaufsstellen und bestimmten Dienstleistungsbetrieben |
| § 23. | Auflage des Gesetzes |
| § 24. | Aushang der Ruhezeitenregelung |
| § 25. | Aufzeichnungen und Auskunftspflicht |
| § 25a. | Sonderbestimmungen für die Schifffahrt |
| § 26. | Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften |
| § 27. | Strafbestimmungen |
| § 28. | Weitergelten von Regelungen |
| § 29. | Außerkrafttreten von Ausnahmegenehmigungen |
| § 30. | Anhängige Verfahren |
| § 31. | Aufhebung von Rechtsvorschriften |
| § 32. | Weitergelten von Rechtsvorschriften |
| § 32a. | Verweisungen |
| § 32b. | Bezugnahme auf Richtlinien |
| § 33. | Inkrafttreten |
| § 34. | Vollziehung |
Abkürzung
ARG
Präambel/Promulgationsklausel
| § 1. | Geltungsbereich |
| § 2. | Begriff der Ruhezeit |
| § 3. | Wochenendruhe |
| § 4. | Wochenruhe |
| § 5. | Abweichende Regelung der wöchentlichen Ruhezeit |
| § 6. | Ersatzruhe |
| § 6a. | Rufbereitschaft |
| § 7. | Feiertagsruhe |
| (§ 7a. aufgehoben durch BGBl. Nr. 804/1995) | |
| § 8. | Freizeit zur Erfüllung der religiösen Pflichten |
| § 9. | Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe |
| § 10. | Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten |
| § 10a. | Reisezeit |
| § 11. | Ausnahmen in außergewöhnlichen Fällen |
| § 12. | Ausnahmen durch Verordnung für bestimmte Tätigkeiten |
| § 12a. | Ausnahmen durch Kollektivvertrag |
| § 13. | Ausnahmen durch Verordnung des Landeshauptmannes |
| § 13a. | Sonderregelung für den 8. Dezember |
| § 14. | Ausnahmen durch Verordnung im öffentlichen Interesse |
| § 15. | Ausnahmen in Einzelfällen |
| § 16. | Märkte und marktähnliche Veranstaltungen |
| § 17. | Messen und messeähnliche Veranstaltungen |
| § 18. | Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen, auf Flughäfen und Schiffslandeplätzen, Zollfreiläden |
| § 19. | Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkehrsbetrieben |
| § 19a. | Sonderbestimmungen für das grenzüberschreitend eingesetzte Zugpersonal |
| (§ 20. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2010) | |
| § 21. | Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken |
| § 22. | Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Betrieben des Bewachungsgewerbes |
| § 22a. | Lenker bestimmter Kraftfahrzeuge |
| § 22b. | Wöchentliche Ruhezeit |
| § 22c. | Abweichungen |
| § 22d. | Informationspflichten |
| § 22e. | Schadenersatz- und Regressansprüche |
| § 22f. | Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkaufsstellen und bestimmten Dienstleistungsbetrieben |
| (§ 23 aufgehoben durch Art. 13 Z 2, BGBl. I Nr. 40/2017) | |
| § 24. | Aushang der Ruhezeitenregelung |
| § 25. | Aufzeichnungen und Auskunftspflicht |
| § 25a. | Sonderbestimmungen für die Schifffahrt |
| § 26. | Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften |
| § 27. | Strafbestimmungen |
| § 28. | Weitergelten von Regelungen |
| § 29. | Außerkrafttreten von Ausnahmegenehmigungen |
| § 30. | Anhängige Verfahren |
| § 31. | Aufhebung von Rechtsvorschriften |
| § 32. | Weitergelten von Rechtsvorschriften |
| § 32a. | Verweisungen |
| § 32b. | Bezugnahme auf Richtlinien |
| § 33. | Inkrafttreten |
| § 34. | Vollziehung |
Abkürzung
ARG
Präambel/Promulgationsklausel
| § 1. | Geltungsbereich |
| § 2. | Begriff der Ruhezeit |
| § 3. | Wochenendruhe |
| § 4. | Wochenruhe |
| § 5. | Abweichende Regelung der wöchentlichen Ruhezeit |
| § 6. | Ersatzruhe |
| § 6a. | Rufbereitschaft |
| § 7. | Feiertagsruhe |
| (§ 7a. aufgehoben durch BGBl. Nr. 804/1995) | |
| § 8. | Freizeit zur Erfüllung der religiösen Pflichten |
| § 9. | Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe |
| § 10. | Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten |
| § 10a. | Reisezeit |
| § 11. | Ausnahmen in außergewöhnlichen Fällen |
| § 12. | Ausnahmen durch Verordnung für bestimmte Tätigkeiten |
| § 12a. | Ausnahmen durch Kollektivvertrag |
| § 13. | Ausnahmen durch Verordnung des Landeshauptmannes |
| § 13a. | Sonderregelung für den 8. Dezember |
| § 14. | Ausnahmen durch Verordnung im öffentlichen Interesse |
| § 15. | Ausnahmen in Einzelfällen |
| § 16. | Märkte und marktähnliche Veranstaltungen |
| § 17. | Messen und messeähnliche Veranstaltungen |
| § 18. | Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen, auf Flughäfen und Schiffslandeplätzen, Zollfreiläden |
| § 19. | Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkehrsbetrieben |
| § 19a. | Sonderbestimmungen für das grenzüberschreitend eingesetzte Zugpersonal |
| (§ 20. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2010) | |
| § 21. | Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken |
| § 22. | Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Betrieben des Bewachungsgewerbes |
| § 22a. | Lenker bestimmter Kraftfahrzeuge |
| § 22b. | Wöchentliche Ruhezeit |
| § 22c. | Abweichungen |
| § 22d. | Informationspflichten |
| § 22e. | Schadenersatz- und Regressansprüche |
| § 22f. | Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkaufsstellen und bestimmten Dienstleistungsbetrieben |
| (§ 23 aufgehoben durch Art. 13 Z 2, BGBl. I Nr. 40/2017) | |
| § 24. | Aushang der Ruhezeitenregelung |
| § 25. | Aufzeichnungen und Auskunftspflicht |
| § 25a. | Sonderbestimmungen für die Schifffahrt |
| § 26. | Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften |
| § 27. | Strafbestimmungen |
| § 28. | Weitergelten von Regelungen |
| § 29. | Außerkrafttreten von Ausnahmegenehmigungen |
| § 30. | Anhängige Verfahren |
| § 31. | Aufhebung von Rechtsvorschriften |
| § 32. | Weitergelten von Rechtsvorschriften |
| § 32a. | Verweisungen |
| § 32b. | Bezugnahme auf Richtlinien |
| § 33. | Inkrafttreten |
| § 33a. | Inkrafttreten von Novellen |
| § 34. | Vollziehung |
Abkürzung
ARG
Präambel/Promulgationsklausel
| § 1. | Geltungsbereich |
| § 2. | Begriff der Ruhezeit |
| § 3. | Wochenendruhe |
| § 4. | Wochenruhe |
| § 5. | Abweichende Regelung der wöchentlichen Ruhezeit |
| § 6. | Ersatzruhe |
| § 6a. | Rufbereitschaft |
| § 7. | Feiertagsruhe |
| (§ 7a. aufgehoben durch BGBl. Nr. 804/1995) | |
| § 8. | Freizeit zur Erfüllung der religiösen Pflichten |
| § 9. | Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe |
| § 10. | Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten |
| § 10a. | Reisezeit |
| § 11. | Ausnahmen in außergewöhnlichen Fällen |
| § 12. | Ausnahmen durch Verordnung für bestimmte Tätigkeiten |
| § 12a. | Ausnahmen durch Kollektivvertrag |
| § 12b. | Vorübergehend auftretender besonderer Arbeitsbedarf |
| § 13. | Ausnahmen durch Verordnung des Landeshauptmannes |
| § 13a. | Sonderregelung für den 8. Dezember |
| § 14. | Ausnahmen durch Verordnung im öffentlichen Interesse |
| § 15. | Ausnahmen in Einzelfällen |
| § 16. | Märkte und marktähnliche Veranstaltungen |
| § 17. | Messen und messeähnliche Veranstaltungen |
| § 18. | Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen, auf Flughäfen und Schiffslandeplätzen, Zollfreiläden |
| § 19. | Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkehrsbetrieben |
| § 19a. | Sonderbestimmungen für das grenzüberschreitend eingesetzte Zugpersonal |
| (§ 20. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2010) | |
| § 21. | Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken |
| § 22. | Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Betrieben des Bewachungsgewerbes |
| § 22a. | Lenker bestimmter Kraftfahrzeuge |
| § 22b. | Wöchentliche Ruhezeit |
| § 22c. | Abweichungen |
| § 22d. | Informationspflichten |
| § 22e. | Schadenersatz- und Regressansprüche |
| § 22f. | Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkaufsstellen und bestimmten Dienstleistungsbetrieben |
| (§ 23 aufgehoben durch Art. 13 Z 2, BGBl. I Nr. 40/2017) | |
| § 24. | Aushang der Ruhezeitenregelung |
| § 25. | Aufzeichnungen und Auskunftspflicht |
| § 25a. | Sonderbestimmungen für die Schifffahrt |
| § 26. | Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften |
| § 27. | Strafbestimmungen |
| § 28. | Weitergelten von Regelungen |
| § 29. | Außerkrafttreten von Ausnahmegenehmigungen |
| § 30. | Anhängige Verfahren |
| § 31. | Aufhebung von Rechtsvorschriften |
| § 32. | Weitergelten von Rechtsvorschriften |
| § 32a. | Verweisungen |
| § 32b. | Bezugnahme auf Richtlinien |
| § 33. | Inkrafttreten |
| § 33a. | Inkrafttreten von Novellen |
| § 34. | Vollziehung |
Abkürzung
ARG
Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32024L1233, 32024L1346
Präambel/Promulgationsklausel
| § 1. | Geltungsbereich |
| § 2. | Begriff der Ruhezeit |
| § 3. | Wochenendruhe |
| § 4. | Wochenruhe |
| § 5. | Abweichende Regelung der wöchentlichen Ruhezeit |
| § 6. | Ersatzruhe |
| § 6a. | Rufbereitschaft |
| § 7. | Feiertagsruhe |
| § 7a. | Einseitiger Urlaubsantritt („persönlicher Feiertag“) |
| § 8. | Freizeit zur Erfüllung der religiösen Pflichten |
| § 9. | Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe |
| § 10. | Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten |
| § 10a. | Reisezeit |
| § 11. | Ausnahmen in außergewöhnlichen Fällen |
| § 12. | Ausnahmen durch Verordnung für bestimmte Tätigkeiten |
| § 12a. | Ausnahmen durch Kollektivvertrag |
| § 12b. | Vorübergehend auftretender besonderer Arbeitsbedarf |
| § 13. | Ausnahmen durch Verordnung des Landeshauptmannes |
| § 13a. | Sonderregelung für den 8. Dezember |
| § 14. | Ausnahmen durch Verordnung im öffentlichen Interesse |
| § 15. | Ausnahmen in Einzelfällen |
| § 16. | Märkte und marktähnliche Veranstaltungen |
| § 17. | Messen und messeähnliche Veranstaltungen |
| § 18. | Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen, auf Flughäfen und Schiffslandeplätzen, Zollfreiläden |
| § 19. | Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkehrsbetrieben |
| § 19a. | Sonderbestimmungen für das grenzüberschreitend eingesetzte Zugpersonal |
| (§ 20. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2010) | |
| § 21. | Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken |
| § 22. | Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Betrieben des Bewachungsgewerbes |
| § 22a. | Lenker bestimmter Kraftfahrzeuge |
| § 22b. | Wöchentliche Ruhezeit |
| § 22c. | Abweichungen |
| § 22d. | Informationspflichten |
| § 22e. | Schadenersatz- und Regressansprüche |
| § 22f. | Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkaufsstellen und bestimmten Dienstleistungsbetrieben |
| (§ 23 aufgehoben durch Art. 13 Z 2, BGBl. I Nr. 40/2017) | |
| § 24. | Aushang der Ruhezeitenregelung |
| § 25. | Aufzeichnungen und Auskunftspflicht |
| § 25a. | Sonderbestimmungen für die Schifffahrt |
| § 26. | Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften |
| § 27. | Strafbestimmungen |
| § 28. | Weitergelten von Regelungen |
| § 29. | Außerkrafttreten von Ausnahmegenehmigungen |
| § 30. | Anhängige Verfahren |
| § 31. | Aufhebung von Rechtsvorschriften |
| § 32. | Weitergelten von Rechtsvorschriften |
| § 32a. | Verweisungen |
| § 32b. | Bezugnahme auf Richtlinien |
| § 33. | Inkrafttreten |
| § 33a. | Inkrafttreten von Novellen |
| § 34. | Vollziehung] |
ABSCHNITT
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeitnehmer aller Art, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2) Ausgenommen sind:
Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband stehen, soweit sie nicht
in Betrieben eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind,
in Betrieben des Bundes beschäftigt sind;
Arbeitnehmer der Post- und Telegraphenverwaltung und des Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesbahnen, von weiteren Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des § 1 I Z 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, und von Kraftfahrlinienunternehmungen im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84, soweit für diese Arbeitnehmer zwingende dienstrechtliche Vorschriften über die wöchentliche Ruhezeit gelten;
Arbeitnehmer von Schiffahrtsunternehmungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 Binnen-Schiffahrts-Konzessionsgesetz 1978, BGBl. Nr. 533, sowie Arbeitnehmer von Luftverkehrsunternehmungen im Sinne des § 101 lit. a Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253, soweit diese Unternehmungen im internationalen Verkehr tätig sind und für die in diesen Unternehmungen beschäftigten Arbeitnehmer kollektivvertragliche Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit gelten;
Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen;
leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind;
Arbeitnehmer, für die folgende Vorschriften gelten:
das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970;
das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962;
das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948;
das Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948;
das Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981;
Arbeitnehmer, die dem Bäckereiarbeitergesetz, BGBl. Nr. 69/1955, unterliegen, soweit auf sie nicht § 11 Abs. 4 Bäckereiarbeitergesetz Anwendung findet;
Arbeitnehmer, die in Theaterbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, beschäftigt sind;
Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist.
(3) Auf Arbeitnehmer gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn keine gleichwertige interne Regelung besteht.
ABSCHNITT
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeitnehmer aller Art, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2) Ausgenommen sind:
Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband stehen, soweit sie nicht
in Betrieben eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind,
in Betrieben des Bundes beschäftigt sind;
Arbeitnehmer der Post- und Telegraphenverwaltung und des Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesbahnen, von weiteren Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des § 1 I Z 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, und von Kraftfahrlinienunternehmungen im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84, soweit für diese Arbeitnehmer zwingende dienstrechtliche Vorschriften über die wöchentliche Ruhezeit gelten;
Arbeitnehmer von Schiffahrtsunternehmungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 Binnen-Schiffahrts-Konzessionsgesetz 1978, BGBl. Nr. 533, sowie Arbeitnehmer von Luftverkehrsunternehmungen im Sinne des § 101 lit. a Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253, soweit diese Unternehmungen im internationalen Verkehr tätig sind und für die in diesen Unternehmungen beschäftigten Arbeitnehmer kollektivvertragliche Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit gelten;
Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen;
leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind;
Arbeitnehmer, für die folgende Vorschriften gelten:
das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970;
das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962;
das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948;
das Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948;
das Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981;
Arbeitnehmer, die dem Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, BGBl. Nr. 410/1996, unterliegen;
Arbeitnehmer, die in Theaterbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, beschäftigt sind;
Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist.
(3) Auf Arbeitnehmer gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn keine gleichwertige interne Regelung besteht.
ABSCHNITT
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeitnehmer aller Art, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2) Ausgenommen sind:
Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband stehen, soweit sie nicht
in Betrieben eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind,
in Betrieben des Bundes beschäftigt sind;
Arbeitnehmer der Post- und Telegraphenverwaltung und des Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesbahnen, von weiteren Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des § 1 I Z 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, und von Kraftfahrlinienunternehmungen im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes (KfLG), BGBl. I Nr. 203/1999, soweit für diese Arbeitnehmer zwingende dienstrechtliche Vorschriften über die wöchentliche Ruhezeit gelten;
Arbeitnehmer von Schifffahrtsunternehmungen im Sinne des § 75 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997, sowie Arbeitnehmer von Luftverkehrsunternehmungen im Sinne des § 101 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, soweit diese Unternehmungen im internationalen Verkehr tätig sind und für die in diesen Unternehmungen beschäftigten Arbeitnehmer kollektivvertragliche Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit gelten;
Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen;
leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind;
Arbeitnehmer, für die folgende Vorschriften gelten:
das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970;
das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962;
das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599;
das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287;
das Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981;
Arbeitnehmer, die dem Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, BGBl. Nr. 410/1996, unterliegen;
Arbeitnehmer, die in Theaterbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, beschäftigt sind;
Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist.
(3) Auf Arbeitnehmer gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn keine gleichwertige interne Regelung besteht.
ABSCHNITT
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeitnehmer aller Art, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2) Ausgenommen sind:
Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband stehen, soweit sie nicht
in Betrieben eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind,
in Betrieben des Bundes beschäftigt sind;
Arbeitnehmer von Kraftfahrlinienunternehmungen im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes (KfLG), BGBl. I Nr. 203/1999, soweit für diese Arbeitnehmer zwingende dienstrechtliche Vorschriften über die wöchentliche Ruhezeit gelten;
fliegendes Personal von Luftverkehrsunternehmen im Sinne des § 101 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, soweit diese Unternehmen im internationalen Verkehr tätig sind und für das in diesen Unternehmen beschäftigte fliegende Personal kollektivvertragliche Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit gelten;
Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen;
leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind;
Arbeitnehmer, für die folgende Vorschriften gelten:
das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970;
das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962;
das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599;
das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287;
das Seeschifffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, soweit für diese Arbeitnehmer kollektivvertragliche Regelungen entsprechend § 4 des Anhanges der Richtlinie 1999/63/EG gelten;
Arbeitnehmer, die dem Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, BGBl. Nr. 410/1996, unterliegen;
Arbeitnehmer, die in Theaterbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, beschäftigt sind;
Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist.
(3) Auf Arbeitnehmer gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn keine gleichwertige interne Regelung besteht.
ABSCHNITT
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeitnehmer aller Art, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2) Ausgenommen sind:
Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband stehen, soweit sie nicht
in Betrieben eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind,
in Betrieben des Bundes beschäftigt sind;
Arbeitnehmer von Kraftfahrlinienunternehmungen im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes (KfLG), BGBl. I Nr. 203/1999, soweit für diese Arbeitnehmer zwingende dienstrechtliche Vorschriften über die wöchentliche Ruhezeit gelten;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2004)
Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen;
leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind;
Arbeitnehmer, für die folgende Vorschriften gelten:
das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970;
das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962;
das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599;
das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287;
das Seeschifffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, soweit für diese Arbeitnehmer kollektivvertragliche Regelungen entsprechend § 4 des Anhanges der Richtlinie 1999/63/EG gelten;
Arbeitnehmer, die dem Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, BGBl. Nr. 410/1996, unterliegen;
Arbeitnehmer, die in Theaterbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, beschäftigt sind;
Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist.
(3) Auf Arbeitnehmer gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn keine gleichwertige interne Regelung besteht.
Abkürzung
ARG
ABSCHNITT
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeitnehmer aller Art, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2) Ausgenommen sind:
Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband stehen, soweit sie nicht
in Betrieben eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind,
in Betrieben des Bundes beschäftigt sind;
Arbeitnehmer von Kraftfahrlinienunternehmungen im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes (KfLG), BGBl. I Nr. 203/1999, soweit für diese Arbeitnehmer zwingende dienstrechtliche Vorschriften über die wöchentliche Ruhezeit gelten;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2004)
Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen;
leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind;
Arbeitnehmer, für die folgende Vorschriften gelten:
das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970;
das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962;
das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599;
das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287;
das Seeschifffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, soweit für diese Arbeitnehmer kollektivvertragliche Regelungen entsprechend § 4 des Anhanges der Richtlinie 1999/63/EG gelten;
Arbeitnehmer, die dem Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, BGBl. Nr. 410/1996, unterliegen;
Arbeitnehmer, die in Theaterunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Theaterarbeitsgesetzes (TAG), BGBl. I Nr. 100/2010, beschäftigt sind;
Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist.
(3) Auf Arbeitnehmer gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn keine gleichwertige interne Regelung besteht.
Abkürzung
ARG
ABSCHNITT
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeitnehmer aller Art, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2) Ausgenommen sind:
Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband stehen, soweit sie nicht
in Betrieben eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind,
in Betrieben des Bundes beschäftigt sind;
Arbeitnehmer von Kraftfahrlinienunternehmungen im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes (KfLG), BGBl. I Nr. 203/1999, soweit für diese Arbeitnehmer zwingende dienstrechtliche Vorschriften über die wöchentliche Ruhezeit gelten;
nahe Angehörige der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers (Eltern, volljährige Kinder, im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder Partner, sowie Lebensgefährtin oder Lebensgefährte, wenn seit mindestens drei Jahren ein gemeinsamer Haushalt besteht), deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit
nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder
von diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann;
Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen;
leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit
nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder
von diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann;
Arbeitnehmer, für die folgende Vorschriften gelten:
das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970;
das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962;
das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599;
das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287;
das Seeschifffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, soweit für diese Arbeitnehmer kollektivvertragliche Regelungen entsprechend § 4 des Anhanges der Richtlinie 1999/63/EG gelten;
Arbeitnehmer, die dem Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, BGBl. Nr. 410/1996, unterliegen;
Arbeitnehmer, die in Theaterunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Theaterarbeitsgesetzes (TAG), BGBl. I Nr. 100/2010, beschäftigt sind;
Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist.
(3) Auf Arbeitnehmer gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn keine gleichwertige interne Regelung besteht.
Abkürzung
ARG
ABSCHNITT
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeitnehmer aller Art, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2) Ausgenommen sind:
Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband stehen, soweit sie nicht
in Betrieben eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind,
in Betrieben des Bundes beschäftigt sind;
Arbeitnehmer von Kraftfahrlinienunternehmungen im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes (KfLG), BGBl. I Nr. 203/1999, soweit für diese Arbeitnehmer zwingende dienstrechtliche Vorschriften über die wöchentliche Ruhezeit gelten;
nahe Angehörige der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers (Eltern, volljährige Kinder, im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder Partner, sowie Lebensgefährtin oder Lebensgefährte, wenn seit mindestens drei Jahren ein gemeinsamer Haushalt besteht), deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit
nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder
von diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann;
Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen;
leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit
nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder
von diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann;
Arbeitnehmer, für die folgende Vorschriften gelten:
das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970;
das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962;
das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599;
das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021;
das Seeschifffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, soweit für diese Arbeitnehmer kollektivvertragliche Regelungen entsprechend § 4 des Anhanges der Richtlinie 1999/63/EG gelten;
Arbeitnehmer, die dem Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, BGBl. Nr. 410/1996, unterliegen;
Arbeitnehmer, die in Theaterunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Theaterarbeitsgesetzes (TAG), BGBl. I Nr. 100/2010, beschäftigt sind;
Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist.
(3) Auf Arbeitnehmer gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn keine gleichwertige interne Regelung besteht.
ABSCHNITT
Wochenendruhe, Wochenruhe, Ersatzruhe und Feiertagsruhe
Begriff der Ruhezeit
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
Wochenendruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag fällt (§ 3);
Wochenruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden in der Kalenderwoche (§ 4);
wöchentliche Ruhezeit sowohl die Wochenendruhe als auch die Wochenruhe;
Ersatzruhe eine ununterbrochene Ruhezeit, die als Abgeltung für die während der wöchentlichen Ruhezeit geleistete Arbeit zusteht (§ 6);
Feiertagsruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des gesetzlichen Feiertages beginnt (§ 7).
(2) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe darf im Rahmen der §§ 10 bis 18 nur die unumgänglich notwendige Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt werden.
Abkürzung
ARG
ABSCHNITT
Wochenendruhe, Wochenruhe, Ersatzruhe und Feiertagsruhe
Begriff der Ruhezeit
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
Wochenendruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag fällt (§ 3);
Wochenruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden in der Kalenderwoche (§ 4);
wöchentliche Ruhezeit sowohl die Wochenendruhe als auch die Wochenruhe;
Ersatzruhe eine ununterbrochene Ruhezeit, die als Abgeltung für die während der wöchentlichen Ruhezeit geleistete Arbeit zusteht (§ 6);
Feiertagsruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des gesetzlichen Feiertages beginnt (§ 7).
(2) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe darf im Rahmen der §§ 10 bis 18 nur die unumgänglich notwendige Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt werden.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Wochenendruhe
§ 3. (1) Der Arbeitnehmer hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 10 bis 18 zulässig ist.
(2) Die Wochenendruhe hat für alle Arbeitnehmer spätestens Samstag um 13 Uhr, für Arbeitnehmer, die mit unbedingt notwendigen Abschluß-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt sind, spätestens Samstag um 15 Uhr zu beginnen.
(3) In Betrieben mit einer werktags durchlaufenden mehrschichtigen Arbeitsweise hat die Wochenendruhe spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Sonntag zu beginnen und darf frühestens mit Beginn der Nachtschicht zum Montag enden.
(4) Wird in Verbindung mit Feiertagen eingearbeitet und die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage der die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt (§ 4 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969), so kann der Beginn der Wochenendruhe bis spätestens Samstag 18 Uhr aufgeschoben werden.
Wochenendruhe
§ 3. (1) Der Arbeitnehmer hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 10 bis 18 zulässig ist.
(2) Die Wochenendruhe hat für alle Arbeitnehmer spätestens Samstag um 13 Uhr, für Arbeitnehmer, die mit unbedingt notwendigen Abschluß-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt sind, spätestens Samstag um 15 Uhr zu beginnen.
(3) In Betrieben mit einer werktags durchlaufenden mehrschichtigen Arbeitsweise hat die Wochenendruhe spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Sonntag zu beginnen und darf frühestens mit Beginn der Nachtschicht zum Montag enden.
(4) Wird in Verbindung mit Feiertagen eingearbeitet und die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage der die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt (§ 4 Abs. 2 und 3 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969), so kann der Beginn der Wochenendruhe im Einarbeitungszeitraum bis spätestens Samstag 18 Uhr aufgeschoben werden.
Abkürzung
ARG
Wochenendruhe
§ 3. (1) Der Arbeitnehmer hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 10 bis 18 zulässig ist.
(2) Die Wochenendruhe hat für alle Arbeitnehmer spätestens Samstag um 13 Uhr, für Arbeitnehmer, die mit unbedingt notwendigen Abschluß-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt sind, spätestens Samstag um 15 Uhr zu beginnen.
(2a) Bei nicht durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise hat die Wochenendruhe spätestens Samstag um 24 Uhr zu beginnen.
(3) In Betrieben mit einer werktags durchlaufenden mehrschichtigen Arbeitsweise hat die Wochenendruhe spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Sonntag zu beginnen und darf frühestens mit Beginn der Nachtschicht zum Montag enden.
(4) Wird in Verbindung mit Feiertagen eingearbeitet und die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage der die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt (§ 4 Abs. 2 und 3 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969), so kann der Beginn der Wochenendruhe im Einarbeitungszeitraum bis spätestens Samstag 18 Uhr aufgeschoben werden.
Abkürzung
ARG
Wochenruhe
§ 4. Der Arbeitnehmer, der nach der für ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, hat in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.
Abkürzung
ARG
Abweichende Regelung der wöchentlichen Ruhezeit
§ 5. (1) Zur Ermöglichung der Schichtarbeit kann im Schichtplan die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 geregelt werden.
(2) Das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit kann in den Fällen des Abs. 1 bis auf 24 Stunden gekürzt werden. In einem Durchrechnungszeitraum von vier Wochen muß dem Arbeitnehmer jedoch eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert sein. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung – für Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie – kann auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer abweichend von Abs. 2 Schichtpläne zulassen. Sie können die wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden unterschreiten oder den vierwöchigen Durchrechnungszeitraum überschreiten, wenn dies aus wichtigen Gründen erforderlich und mit den Interessen der Arbeitnehmer vereinbar ist. Solche Schichtpläne können befristet werden.
(4) Der Bundesminister für soziale Verwaltung – für Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie – hat Ausnahmen gemäß Abs. 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, des Arbeitgebers oder von Organen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes abzuändern oder zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht mehr vorliegen.
(5) Für Arbeitnehmer, die auf im öffentlichen Interesse betriebenen Großbaustellen oder auf Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung in Gebirgsregionen beschäftigt sind, kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 geregelt werden. Die wöchentliche Ruhezeit kann für einzelne Wochen gekürzt werden oder zur Gänze entfallen, wenn in einem vierwöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist. Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.
(6) Für Arbeitnehmer, die bei der Herstellung oder beim Vertrieb von Tageszeitungen und Montagfrühblättern beschäftigt sind, kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 geregelt werden. Die wöchentliche Ruhezeit kann bis auf 24 Stunden gekürzt werden, wenn in einem vierwöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist. Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.
Abweichende Regelung der wöchentlichen Ruhezeit
§ 5. (1) Zur Ermöglichung der Schichtarbeit kann im Schichtplan die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 geregelt werden.
(2) Das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit kann in den Fällen des Abs. 1 bis auf 24 Stunden gekürzt werden. In einem Durchrechnungszeitraum von vier Wochen muß dem Arbeitnehmer jedoch eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert sein. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - für Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - kann auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer abweichend von Abs. 2 Schichtpläne zulassen. Sie können die wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden unterschreiten oder den vierwöchigen Durchrechnungszeitraum überschreiten, wenn dies aus wichtigen Gründen erforderlich und mit den Interessen der Arbeitnehmer vereinbar ist. Solche Schichtpläne können befristet werden.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - für Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - hat Ausnahmen gemäß Abs. 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, des Arbeitgebers oder von Organen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes abzuändern oder zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht mehr vorliegen.
(5) Für Arbeitnehmer, die auf im öffentlichen Interesse betriebenen Großbaustellen oder auf Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung in Gebirgsregionen beschäftigt sind, kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 geregelt werden. Die wöchentliche Ruhezeit kann für einzelne Wochen gekürzt werden oder zur Gänze entfallen, wenn in einem vierwöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist. Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.
(6) Für Arbeitnehmer, die bei der Herstellung oder beim Vertrieb von Tageszeitungen und Montagfrühblättern beschäftigt sind, kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 geregelt werden. Die wöchentliche Ruhezeit kann bis auf 24 Stunden gekürzt werden, wenn in einem vierwöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist. Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.
Abweichende Regelung der wöchentlichen Ruhezeit
§ 5. (1) Zur Ermöglichung der Schichtarbeit kann im Schichtplan die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 geregelt werden.
(2) Das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit kann in den Fällen des Abs. 1 bis auf 24 Stunden gekürzt werden. In einem Durchrechnungszeitraum von vier Wochen muß dem Arbeitnehmer jedoch eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert sein. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer abweichend von Abs. 2 Schichtpläne zulassen. Sie können die wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden unterschreiten oder den vierwöchigen Durchrechnungszeitraum überschreiten, wenn dies aus wichtigen Gründen erforderlich und mit den Interessen der Arbeitnehmer vereinbar ist. Solche Schichtpläne können befristet werden.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat Ausnahmen gemäß Abs. 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, des Arbeitgebers oder von Organen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes abzuändern oder zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht mehr vorliegen.
(5) Für Arbeitnehmer, die auf im öffentlichen Interesse betriebenen Großbaustellen oder auf Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung in Gebirgsregionen beschäftigt sind, kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 geregelt werden. Die wöchentliche Ruhezeit kann für einzelne Wochen gekürzt werden oder zur Gänze entfallen, wenn in einem vierwöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist. Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.
(6) Für Arbeitnehmer, die bei der Herstellung oder beim Vertrieb von Tageszeitungen und Montagfrühblättern beschäftigt sind, kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 geregelt werden. Die wöchentliche Ruhezeit kann bis auf 24 Stunden gekürzt werden, wenn in einem vierwöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist. Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.
Abkürzung
ARG
Abweichende Regelung der wöchentlichen Ruhezeit
§ 5. (1) Zur Ermöglichung der Schichtarbeit kann im Schichtplan die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 geregelt werden.
(2) Das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit kann in den Fällen des Abs. 1 bis auf 24 Stunden gekürzt werden. In einem Durchrechnungszeitraum von vier Wochen muß dem Arbeitnehmer jedoch eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert sein. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer abweichend von Abs. 2 Schichtpläne zulassen. Sie können die wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden unterschreiten oder den vierwöchigen Durchrechnungszeitraum überschreiten, wenn dies aus wichtigen Gründen erforderlich und mit den Interessen der Arbeitnehmer vereinbar ist. Solche Schichtpläne können befristet werden.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat Ausnahmen gemäß Abs. 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, des Arbeitgebers oder von Organen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes abzuändern oder zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht mehr vorliegen.
(5) Für Arbeitnehmer, die auf im öffentlichen Interesse betriebenen Großbaustellen oder auf Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung in Gebirgsregionen beschäftigt sind, kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 geregelt werden. Die wöchentliche Ruhezeit kann für einzelne Wochen gekürzt werden oder zur Gänze entfallen, wenn in einem vierwöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist. Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.
(6) Für Arbeitnehmer, die bei der Herstellung oder beim Vertrieb von Tageszeitungen und Montagfrühblättern beschäftigt sind, kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 geregelt werden. Die wöchentliche Ruhezeit kann bis auf 24 Stunden gekürzt werden, wenn in einem vierwöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist. Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.
Abkürzung
ARG
Abweichende Regelung der wöchentlichen Ruhezeit
§ 5. (1) Zur Ermöglichung der Schichtarbeit kann im Schichtplan die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 geregelt werden.
(2) Das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit kann in den Fällen des Abs. 1 bis auf 24 Stunden gekürzt werden. In einem Durchrechnungszeitraum von vier Wochen muß dem Arbeitnehmer jedoch eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert sein. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
(3) Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (Anm. 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer abweichend von Abs. 2 Schichtpläne zulassen. Sie können die wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden unterschreiten oder den vierwöchigen Durchrechnungszeitraum überschreiten, wenn dies aus wichtigen Gründen erforderlich und mit den Interessen der Arbeitnehmer vereinbar ist. Solche Schichtpläne können befristet werden.
(4) Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (Anm. 1) hat Ausnahmen gemäß Abs. 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, des Arbeitgebers oder von Organen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes abzuändern oder zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht mehr vorliegen.
(5) Für Arbeitnehmer, die auf im öffentlichen Interesse betriebenen Großbaustellen oder auf Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung in Gebirgsregionen beschäftigt sind, kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 geregelt werden. Die wöchentliche Ruhezeit kann für einzelne Wochen gekürzt werden oder zur Gänze entfallen, wenn in einem vierwöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist. Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.
(6) Für Arbeitnehmer, die bei der Herstellung oder beim Vertrieb von Tageszeitungen und Montagfrühblättern beschäftigt sind, kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 geregelt werden. Die wöchentliche Ruhezeit kann bis auf 24 Stunden gekürzt werden, wenn in einem vierwöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist. Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.
(____
Anm. 1: Art. 1 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 22/2019 lautet: „In § 5 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und 2, § 33a Abs. 21 sowie § 34 Abs. 1 Z 3 und 4 wird der Ausdruck „der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ jeweils durch den Ausdruck „der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“, ... ersetzt.“. Richtig wäre für § 5 Abs. 3 und 4: „... wird der Ausdruck „Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ jeweils durch den Ausdruck „Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“, ... ersetzt.“.)
Abkürzung
ARG
Abweichende Regelung der wöchentlichen Ruhezeit
§ 5. (1) Zur Ermöglichung der Schichtarbeit kann im Schichtplan die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 geregelt werden.
(2) Das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit kann in den Fällen des Abs. 1 bis auf 24 Stunden gekürzt werden. In einem Durchrechnungszeitraum von vier Wochen muß dem Arbeitnehmer jedoch eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert sein. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit kann auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer abweichend von Abs. 2 Schichtpläne zulassen. Sie können die wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden unterschreiten oder den vierwöchigen Durchrechnungszeitraum überschreiten, wenn dies aus wichtigen Gründen erforderlich und mit den Interessen der Arbeitnehmer vereinbar ist. Solche Schichtpläne können befristet werden.
(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit hat Ausnahmen gemäß Abs. 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, des Arbeitgebers oder von Organen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes abzuändern oder zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht mehr vorliegen.
(5) Für Arbeitnehmer, die auf im öffentlichen Interesse betriebenen Großbaustellen oder auf Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung in Gebirgsregionen beschäftigt sind, kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 geregelt werden. Die wöchentliche Ruhezeit kann für einzelne Wochen gekürzt werden oder zur Gänze entfallen, wenn in einem vierwöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist. Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.
(6) Für Arbeitnehmer, die bei der Herstellung oder beim Vertrieb von Tageszeitungen und Montagfrühblättern beschäftigt sind, kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 geregelt werden. Die wöchentliche Ruhezeit kann bis auf 24 Stunden gekürzt werden, wenn in einem vierwöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist. Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.
Abkürzung
ARG
Ersatzruhe
§ 6. (1) Der Arbeitnehmer, der während seiner wöchentlichen Ruhezeit (§ 2 Abs. 1 Z 3) beschäftigt wird, hat in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe, die auf seine Wochenarbeitszeit anzurechnen ist. Die Ersatzruhe ist im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit zu gewähren, die innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde.
(2) Während der Ersatzruhe nach Abs. 1 dürfen Arbeitnehmer nur im Rahmen der §§ 11 oder 14 beschäftigt werden.
(3) Wird ein Arbeitnehmer während der Ersatzruhe gemäß Abs. 1 beschäftigt, so ist diese Ersatzruhe im entsprechenden Ausmaß zu einer anderen, einvernehmlich festgesetzten Zeit nachzuholen.
(4) Während der Ersatzruhe nach Abs. 3 dürfen Arbeitnehmer nur zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand beschäftigt werden. Hiefür gebührt keine weitere Ersatzruhe.
(5) Die Ersatzruhe hat unmittelbar vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu liegen, soweit vor Antritt der Arbeit, für die Ersatzruhe gebührt, nicht anderes vereinbart wurde.
Abkürzung
ARG
Rufbereitschaft
§ 6a. Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf nur während zwei wöchentlicher Ruhezeiten pro Monat vereinbart werden.
Feiertagsruhe
§ 7. (1) Der Arbeitnehmer hat an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des Feiertages beginnen muß.
(2) Feiertage im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag).
(3) Für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche ist auch der Karfreitag ein Feiertag.
(4) Feiertage dürfen auf die wöchentliche Ruhezeit nur angerechnet werden, soweit sie in die Zeit der wöchentlichen Ruhezeit fallen.
(5) In Betrieben mit einer werktags durchlaufenden mehrschichtigen Arbeitsweise hat die Feiertagsruhe spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Feiertag zu beginnen und darf frühestens mit Beginn der Nachtschicht zum nächsten Werktag enden.
(6) Ist für die Normalarbeitszeit (§ 3 Arbeitszeitgesetz) an Feiertagen Zeitausgleich vereinbart, so muß dieser mindestens einen Kalendertag oder 36 Stunden umfassen.
(7) Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so sind die §§ 3 bis 5 anzuwenden.
Abkürzung
ARG
Feiertagsruhe
§ 7. (1) Der Arbeitnehmer hat an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des Feiertages beginnen muß.
(2) Feiertage im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag).
(3) Für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche ist auch der Karfreitag ein Feiertag.
(4) Feiertage dürfen auf die wöchentliche Ruhezeit nur angerechnet werden, soweit sie in die Zeit der wöchentlichen Ruhezeit fallen.
(5) In Betrieben mit einer werktags durchlaufenden mehrschichtigen Arbeitsweise hat die Feiertagsruhe spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Feiertag zu beginnen und darf frühestens mit Beginn der Nachtschicht zum nächsten Werktag enden.
(6) Ist für die Normalarbeitszeit (§ 3 Arbeitszeitgesetz) an Feiertagen Zeitausgleich vereinbart, so muß dieser mindestens einen Kalendertag oder 36 Stunden umfassen.
(7) Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so sind die §§ 3 bis 5 anzuwenden.
Abkürzung
ARG
Feiertagsruhe
§ 7. (1) Der Arbeitnehmer hat an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des Feiertages beginnen muß.
(2) Feiertage im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag).
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 22/2019)
(4) Feiertage dürfen auf die wöchentliche Ruhezeit nur angerechnet werden, soweit sie in die Zeit der wöchentlichen Ruhezeit fallen.
(5) In Betrieben mit einer werktags durchlaufenden mehrschichtigen Arbeitsweise hat die Feiertagsruhe spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Feiertag zu beginnen und darf frühestens mit Beginn der Nachtschicht zum nächsten Werktag enden.
(6) Ist für die Normalarbeitszeit (§ 3 Arbeitszeitgesetz) an Feiertagen Zeitausgleich vereinbart, so muß dieser mindestens einen Kalendertag oder 36 Stunden umfassen.
(7) Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so sind die §§ 3 bis 5 anzuwenden.
§ 7a. Bei Vorliegen einer Verordnung des Landeshauptmannes gemäß § 3a des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes, BGBl. Nr. 129/1984, für das Offenhalten der Verkaufsstellen (§ 1 Abs. 1 bis 3 Öffnungszeitengesetz, BGBl. Nr. 156/1958, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 633a/1989) und eines Kollektivvertrages kann durch diesen an einem auf einen Samstag fallenden 8. Dezember die Beschäftigung von Arbeitnehmern zugelassen werden.
Abkürzung
ARG
Einseitiger Urlaubsantritt („persönlicher Feiertag“)
§ 7a. (1) Der Arbeitnehmer kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Arbeitnehmer hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
(2) Es steht dem Arbeitnehmer frei, auf Ersuchen des Arbeitgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Abs. 1 erster Satz konsumiert ist.
(3) Abweichend von § 1 Abs. 2 Z 2 bis 9 gilt diese Bestimmung auch für diese Personen.
Abkürzung
ARG
Freizeit zur Erfüllung der religiösen Pflichten
§ 8. (1) Der Arbeitnehmer, der während der Wochenend- oder Feiertagsruhe beschäftigt wird, hat auf Verlangen Anspruch auf die zur Erfüllung seiner religiösen Pflichten notwendige Freizeit, wenn diese Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit erfüllt werden können und die Freistellung von der Arbeit mit den Erfordernissen des Betriebes vereinbar ist.
(2) Der Arbeitnehmer hat diesen Anspruch bei Vereinbarung der Wochenend- oder Feiertagsarbeit, spätestens jedoch zwei Tage vorher, bei späterer Vereinbarung sofort, dem Arbeitgeber gegenüber geltend zu machen.
Abkürzung
ARG
Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe
§ 9. (1) Der Arbeitnehmer behält für die infolge eines Feiertages oder der Ersatzruhe (§ 6) ausgefallene Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt.
(2) Dem Arbeitnehmer gebührt jenes Entgelt, das er erhalten hätte, wenn die Arbeit nicht aus den im Abs. 1 genannten Gründen ausgefallen wäre.
(3) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten ist das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten zu berechnen. Hat der Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses noch keine 13 Wochen voll gearbeitet, so ist das Entgelt nach dem Durchschnitt der seit Antritt des Arbeitsverhältnisses voll gearbeiteten Zeiten zu berechnen.
(4) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgeltes kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 2 und 3 geregelt werden.
(5) Der Arbeitnehmer, der während der Feiertagsruhe beschäftigt wird, hat außer dem Entgelt nach Abs. 1 Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, es sei denn, es wird Zeitausgleich im Sinne des § 7 Abs. 6 vereinbart.
Abkürzung
ARG
Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe
§ 9. (1) Der Arbeitnehmer behält für die infolge eines Feiertages oder der Ersatzruhe (§ 6) ausgefallene Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt.
(2) Dem Arbeitnehmer gebührt jenes Entgelt, das er erhalten hätte, wenn die Arbeit nicht aus den im Abs. 1 genannten Gründen ausgefallen wäre.
(3) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten ist das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten zu berechnen. Hat der Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses noch keine 13 Wochen voll gearbeitet, so ist das Entgelt nach dem Durchschnitt der seit Antritt des Arbeitsverhältnisses voll gearbeiteten Zeiten zu berechnen.
(4) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgeltes kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 2 und 3 geregelt werden.
(5) Der Arbeitnehmer, der während der Feiertagsruhe beschäftigt wird, hat außer dem Entgelt nach Abs. 1 Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, es sei denn, es wird Zeitausgleich im Sinne des § 7 Abs. 6 vereinbart.
Abkürzung
ARG
ABSCHNITT
Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe
Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten
§ 10. (1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Arbeitnehmer nur beschäftigt werden mit:
der Reinigung, Instandhaltung oder Instandsetzung, soweit sich solche Arbeiten während des regelmäßigen Arbeitsablaufes nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen lassen und infolge ihres Umfanges nicht bis spätestens Samstag 15 Uhr abgeschlossen werden können;
der Bewachung oder Wartung von Betriebsanlagen einschließlich Bergbauanlagen oder Wartung von Tieren;
Arbeiten, die dem Brandschutz dienen;
der gesundheitlichen Betreuung oder Versorgung mit Speisen und Getränken derjenigen Arbeitnehmer, die auf Grund der Ausnahmebestimmungen dieses Bundesgesetzes während der Wochenend- oder Feiertagsruhe beschäftigt werden dürfen;
der Beförderung der während der Wochenend- oder Feiertagsruhe beschäftigten Arbeitnehmer zu und von der Arbeitsstelle;
der Be- und Entlüftung, Beheizung oder Kühlung der Arbeitsräume;
Umbauarbeiten an Betriebsanlagen einschließlich Bergbauanlagen, wenn diese aus technischen Gründen nur während des Betriebsstillstandes durchgeführt werden können und ein Betriebsstillstand außerhalb der Ruhezeiten mit einem erheblichen Schaden verbunden wäre;
der Betreuung, Beaufsichtigung und Versorgung mit Speisen und Getränken in Internaten und Heimen, wenn diese Internate und Heime auch während der Wochenend- oder Feiertagsruhe betrieben werden.
(2) Der Arbeitgeber hat die nach Abs. 1 zulässigen Arbeiten dem Arbeitsinspektorat binnen vier Tagen nach ihrem erstmaligen Beginn schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Gründe für die Arbeiten, die Anzahl der zur Arbeitsleistung benötigten Arbeitnehmer und den Zeitraum ihrer Durchführung zu enthalten. Entfallen die Gründe für diese Arbeiten, so hat dies der Arbeitgeber binnen vier Tagen schriftlich dem Arbeitsinspektorat anzuzeigen.
Abkürzung
ARG
ABSCHNITT
Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe
Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten
§ 10. Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Arbeitnehmer nur beschäftigt werden mit:
der Reinigung, Instandhaltung oder Instandsetzung, soweit sich solche Arbeiten während des regelmäßigen Arbeitsablaufes nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen lassen und infolge ihres Umfanges nicht bis spätestens Samstag 15 Uhr abgeschlossen werden können;
der Bewachung oder Wartung von Betriebsanlagen einschließlich Bergbauanlagen oder Wartung von Tieren;
Arbeiten, die dem Brandschutz dienen;
der gesundheitlichen Betreuung oder Versorgung mit Speisen und Getränken derjenigen Arbeitnehmer, die auf Grund der Ausnahmebestimmungen dieses Bundesgesetzes während der Wochenend- oder Feiertagsruhe beschäftigt werden dürfen;
der Beförderung der während der Wochenend- oder Feiertagsruhe beschäftigten Arbeitnehmer zu und von der Arbeitsstelle;
der Be- und Entlüftung, Beheizung oder Kühlung der Arbeitsräume;
Umbauarbeiten an Betriebsanlagen einschließlich Bergbauanlagen, wenn diese aus technischen Gründen nur während des Betriebsstillstandes durchgeführt werden können und ein Betriebsstillstand außerhalb der Ruhezeiten mit einem erheblichen Schaden verbunden wäre;
der Betreuung, Beaufsichtigung und Versorgung mit Speisen und Getränken in Internaten und Heimen, wenn diese Internate und Heime auch während der Wochenend- oder Feiertagsruhe betrieben werden.
Abkürzung
ARG
Reisezeit
§ 10a. Verläßt der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort (Arbeitsstätte), um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, ist eine Reisebewegung während der Wochenend- und Feiertagsruhe zulässig, wenn diese zur Erreichung des Reiseziels notwendig oder im Interesse des Arbeitnehmers gelegen ist.
Abkürzung
ARG
Ausnahmen in außergewöhnlichen Fällen
§ 11. (1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Arbeitnehmer in außergewöhnlichen Fällen mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten beschäftigt werden, soweit diese
zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorzunehmen sind oder
zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zu diesem Zweck nicht möglich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die in Abs. 1 angeführten Arbeiten dem Arbeitsinspektorat binnen vier Tagen nach Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Gründe für die Arbeiten sowie die Anzahl der zur Arbeitsleistung benötigten Arbeitnehmer zu enthalten.
(3) Zur Sicherstellung der nach Abs. 1 notwendigen Arbeiten können Bereitschaftsdienste oder Rufbereitschaften eingerichtet werden.
(4) Der Arbeitgeber hat die Einrichtung von Bereitschaftsdiensten im Sinne des Abs. 3 unter Angabe von Gründen und der erforderlichen Anzahl der Arbeitnehmer dem Arbeitsinspektorat vorher schriftlich anzuzeigen. Entfallen die Gründe, die für die Einrichtung maßgebend waren, so hat er dies binnen vier Tagen dem Arbeitsinspektorat schriftlich anzuzeigen.
Abkürzung
ARG
Ausnahmen in außergewöhnlichen Fällen
§ 11. (1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Arbeitnehmer in außergewöhnlichen Fällen mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten beschäftigt werden, soweit diese
zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorzunehmen sind oder
zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zu diesem Zweck nicht möglich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die in Abs. 1 angeführten Arbeiten dem Arbeitsinspektorat binnen zehn Tagen nach Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Gründe für die Arbeiten sowie die Anzahl der zur Arbeitsleistung benötigten Arbeitnehmer zu enthalten.
(3) Zur Sicherstellung der nach Abs. 1 notwendigen Arbeiten können Bereitschaftsdienste oder Rufbereitschaften eingerichtet werden.
(4) Der Arbeitgeber hat die Einrichtung von Bereitschaftsdiensten im Sinne des Abs. 3 unter Angabe von Gründen und der erforderlichen Anzahl der Arbeitnehmer dem Arbeitsinspektorat vorher schriftlich anzuzeigen. Entfallen die Gründe, die für die Einrichtung maßgebend waren, so hat er dies binnen zehn Tagen dem Arbeitsinspektorat schriftlich anzuzeigen.
Abkürzung
ARG
Ausnahmen durch Verordnung für bestimmte Tätigkeiten
§ 12. (1) Durch Verordnung sind für Arbeitnehmer in bestimmten Betrieben Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe für Arbeiten zuzulassen, wenn diese
zur Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse notwendig sind;
im Hinblick auf während der Wochenend- oder Feiertagsruhe hervortretende Freizeit- und Erholungsbedürfnisse und Erfordernisse des Fremdenverkehrs notwendig sind;
zur Bewältigung des Verkehrs notwendig sind;
aus technologischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang erfordern;
im Bergbau aus technologischen oder naturbedingten Gründen oder aus Gründen der Sicherheit einen ununterbrochenen Fortgang erfordern;
wegen der Gefahr des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen nicht aufgeschoben werden können, soweit diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen abgewendet werden kann oder
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