Bundesgesetz vom 27. Juni 1984 über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984)
(3) Für Landeslehrer, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt worden ist, gelten
die im § 49 Abs. 1 erster Satz, § 51 Abs. 1 erster Satz, § 52 Abs. 1 und 2 und § 53 Abs. 1 angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung und
die im § 49 Abs. 1 zweiter Satz, im § 51 Abs. 1 zweiter Satz und im § 52 Abs. 3 angeführten Wochenstundenzahlen der Gesamtminderung der Lehrverpflichtung
(4) Landeslehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen - wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen - nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Landeslehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
(5) Die Verpflichtung des Landeslehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch die Abs. 1 und 4 nicht berührt.
Dienstleistung während der Herabsetzung der Lehrverpflichtung
§ 44c. (1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Landeslehrer Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Landeslehrers, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
(3) Für Landeslehrer, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt worden ist, gelten
die im § 48 Abs. 1 erster Satz, § 49 Abs. 1 erster Satz, § 50 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 erster Satz, § 51 Abs. 1 erster Satz, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung und
die im § 48 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 49 Abs. 1 zweiter Satz, § 50 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 zweiter Satz, § 51 Abs. 1 zweiter Satz und § 52 Abs. 3 angeführten Wochenstundenzahlen der Gesamtminderung der Lehrverpflichtung
(4) Landeslehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen - wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen - nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Landeslehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
(5) Die Verpflichtung des Landeslehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch die Abs. 1 und 4 nicht berührt.
Dienstleistung während der Herabsetzung der Lehrverpflichtung
§ 44c. (1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Landeslehrer Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Landeslehrers, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
(3) Für Landeslehrer, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt worden ist, gelten
die im § 48 Abs. 1 erster Satz, § 49 Abs. 1 erster Satz, § 50 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 erster Satz, § 51 Abs. 1 erster Satz, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung und
die im § 48 Abs. 1 zweiter Satz, § 49 Abs. 1 zweiter Satz, § 50 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 zweiter Satz, § 51 Abs. 1 zweiter Satz und § 52 Abs. 3 angeführten Wochenstundenzahlen der Gesamtminderung der Lehrverpflichtung
(4) Landeslehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen - wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen - nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Landeslehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
(5) Die Verpflichtung des Landeslehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch die Abs. 1 und 4 nicht berührt.
Dienstleistung während der Herabsetzung der Lehrverpflichtung
§ 44c. (1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Landeslehrer Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Landeslehrers, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
(3) Für Landeslehrer, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt worden ist, gelten
die im § 48 Abs. 1 erster Satz, § 49 Abs. 1 erster Satz, § 50 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 erster Satz, § 51 Abs. 1 erster Satz, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung und
die im § 48 Abs. 1 zweiter Satz, § 49 Abs. 1 zweiter Satz, § 50 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 zweiter Satz, § 51 Abs. 1 zweiter Satz und § 52 Abs. 3 angeführten Wochenstundenzahlen der Gesamtminderung der Lehrverpflichtung
(4) Landeslehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen - wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen - nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Landeslehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
(5) Die Verpflichtung des Landeslehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch die Abs. 1 und 4 nicht berührt.
§ 44d. (1) Die halbe Lehrverpflichtung kann soweit überschritten werden, als es nötig ist, um ihre Unterschreitung zu vermeiden. Ansonsten kann der Landeslehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Lehrverpflichtung hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Landeslehrer, dessen Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
(2) Die Verpflichtung des Landeslehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch § 44c Abs. 1 und durch Abs. 1 nicht berührt.
Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung
§ 44d. (1) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im § 44a Abs. 3 oder im § 44b Abs. 2 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b anschließt. Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 44b endet jedoch in allen Fällen spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
(2) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(3) Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b zu verfügen, wenn der Landeslehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.
(4) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 44a verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Lehrverpflichtung gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 44a nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
(5) Eine Anwendung des Abs. 2 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.
Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung
§ 44d. (1) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im § 44a Abs. 3 oder im § 44b Abs. 2 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b anschließt. Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 44b endet jedoch in allen Fällen spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
(2) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(3) Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b zu verfügen, wenn der Landeslehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nimmt.
(4) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 44a verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Lehrverpflichtung gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 44a nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
(5) Eine Anwendung des Abs. 2 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.
Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung
§ 44d. (1) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im § 44a Abs. 3 oder im § 44b Abs. 2 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b anschließt. Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 44b endet jedoch in allen Fällen spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
(2) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(3) Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b zu verfügen, wenn der Landeslehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nimmt.
(4) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 44a verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Lehrverpflichtung gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 44a nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
(5) Eine Anwendung des Abs. 2 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.
§ 44e. (1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b verfügen, wenn
der Grund für die Herabsetzung weggefallen ist,
das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Herabsetzung für den Landeslehrer eine Härte bedeuten würde und
keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 44a oder nach § 44b Abs. 2 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Wochendienstzeit nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
(3) Eine Anwendung des Abs. 1 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.
§ 44e. (1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b verfügen, wenn
der Grund für die Herabsetzung weggefallen ist,
das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Herabsetzung für den Landeslehrer eine Härte bedeuten würde und
keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Die Dienstbehörde hat auf Antrag des Landeslehrers die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b zu verfügen, wenn der Landeslehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.
(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 44a oder nach § 44b Abs. 5 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Lehrverpflichtung gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Lehrverpflichtung nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
(4) Eine Anwendung des Abs. 1 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.
Ausnahme von der Herabsetzung der Lehrverpflichtung
§ 44e. Auf Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, sind die §§ 44a bis 44d nicht anzuwenden.
Ausnahme von der Herabsetzung der Lehrverpflichtung
§ 44e. Auf Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, sind die §§ 44a bis 44d nicht anzuwenden.
§ 44f. Auf Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer sind die §§ 44a bis 44e nicht anzuwenden.
§ 44f. Auf Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, sind die §§ 44a bis 44e nicht anzuwenden.
Anrechnung von Wegzeiten und von besonderen Nebenleistungen auf die
Lehrverpflichtung
§ 45. (1) Hat ein Landeslehrer an mehreren Schulen (Exposituren) zu unterrichten (§ 19 Abs. 3), so wird ihm die nach den örtlichen Verhältnissen erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin-, Zwischen- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und den einzelnen Schulen (Exposituren) soweit auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung angerechnet, als sie die jeweils an einem Tage erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und dem Sitz der Stammschule um mehr als eine Stunde überschreitet. Die Vorschriften über Reisegebühren werden dadurch nicht berührt.
(2) Die Leitung eines Schulschikurses, einer Schullandwoche oder einer berufspraktischen Woche ist dem Unterricht von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden für den Monat, in dem der Schikurs, die Schullandwoche oder die berufspraktische Woche endet, gleichzuhalten.
Anrechnung von Wegzeiten und von besonderen Nebenleistungen auf die
Lehrverpflichtung
§ 45. (1) Hat ein Landeslehrer an mehreren Schulen (Exposituren) zu unterrichten (§ 19 Abs. 3), so wird ihm die nach den örtlichen Verhältnissen erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin-, Zwischen- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und den einzelnen Schulen (Exposituren) soweit auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung angerechnet, als sie die jeweils an einem Tage erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und dem Sitz der Stammschule um mehr als eine Stunde überschreitet. Die Vorschriften über Reisegebühren werden dadurch nicht berührt.
(2) Die Leitung einer Sportwoche, einer Projektwoche oder einer berufspraktischen Woche ist dem Unterricht von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden für den Monat, in dem die betreffende Schulveranstaltung endet, gleichzuhalten.
Anrechnung von Wegzeiten und von besonderen Nebenleistungen auf die
Lehrverpflichtung
§ 45. (1) Hat ein Landeslehrer an mehreren Schulen (Exposituren) zu unterrichten (§ 19 Abs. 3), so wird ihm die nach den örtlichen Verhältnissen erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin-, Zwischen- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und den einzelnen Schulen (Exposituren) soweit auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung angerechnet, als sie die jeweils an einem Tage erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und dem Sitz der Stammschule um mehr als eine Stunde überschreitet. Die Vorschriften über Reisegebühren werden dadurch nicht berührt.
(2) Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist dem Unterricht von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, gleichzuhalten.
Anrechnung von Wegzeiten und von besonderen Nebenleistungen auf die
Lehrverpflichtung
§ 45. (1) Hat ein Landeslehrer an mehreren Schulen (Exposituren) zu unterrichten (§ 19 Abs. 3), so wird ihm die nach den örtlichen Verhältnissen erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin-, Zwischen- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und den einzelnen Schulen (Exposituren) soweit auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung angerechnet, als sie die jeweils an einem Tage erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und dem Sitz der Stammschule um mehr als eine Stunde überschreitet. Die Vorschriften über Reisegebühren werden dadurch nicht berührt.
(2) Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist dem Unterricht von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, gleichzuhalten.
(3) Der mit der Leitung verbundene Organisationsaufwand bezüglich der Vorbereitung einer mindestens viertägigen berufspraktischen Schulveranstaltung an allgemeinbildenden Pflichtschulen für Schüler, die das 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht in einer allgemeinbildenden Pflichtschule erfüllen, ist auch dann dem Unterricht von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, gleichzuhalten, wenn mit der betreffenden Schulveranstaltung keine Nächtigung verbunden ist.
Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung aus
beliebigem Anlaß
§ 45. (1) Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung des Landeslehrers kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfaßt. Die verbleibende Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung
darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung und
muß unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung
(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Für einen Landeslehrer dürfen die Zeiträume einer solchen Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.
(4) Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung darf nicht herabgesetzt werden:
während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle;
in den übrigen Fällen, wenn der Landeslehrer infolge der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung aus beliebigem Anlaß
§ 45. (1) Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung des Landeslehrers kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfaßt. Die verbleibende Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung
darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung und
muß unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung
(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Landeslehrer insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 48 Abs. 2 dauernd wirksam. Abweichend davon kann die Dienstbehörde das Ausmaß der Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Wirksamkeit für ein Schuljahr von Amts wegen aus dienstlichen Gründen insoweit absenken, als es erforderlich ist, um eine Unterschreitung des Ausmaßes der Dienstleistung im Verhältnis zum zuletzt wirksamen Beschäftigungsausmaß zu vermeiden. Die Absenkung darf vom zuletzt antragsgemäß gewährten Ausmaß um nicht mehr als zwei Wochenstunden abweichen.
(4) Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung darf nicht herabgesetzt werden:
während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle;
in den übrigen Fällen, wenn der Landeslehrer infolge der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
Anrechnung von Wegzeiten und von besonderen Nebenleistungen auf die
Lehrverpflichtung
§ 45. (1) Hat ein Landeslehrer an mehreren Schulen (Exposituren) zu unterrichten (§ 19 Abs. 3), so wird ihm die nach den örtlichen Verhältnissen erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin-, Zwischen- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und den einzelnen Schulen (Exposituren) soweit auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung angerechnet, als sie die jeweils an einem Tage erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und dem Sitz der Stammschule um mehr als eine Stunde überschreitet. Die Vorschriften über Reisegebühren werden dadurch nicht berührt.
(2) Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist dem Unterricht von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, gleichzuhalten.
(3) Der mit der Leitung verbundene Organisationsaufwand bezüglich der Vorbereitung einer mindestens viertägigen berufspraktischen Schulveranstaltung an allgemeinbildenden Pflichtschulen für Schüler, die das 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht in einer allgemeinbildenden Pflichtschule erfüllen, ist auch dann dem Unterricht von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, gleichzuhalten, wenn mit der betreffenden Schulveranstaltung keine Nächtigung verbunden ist.
Lehrverpflichtung bei Verwendung an verschiedenen Schulen oder in
verschiedenen Unterrichtsgegenständen
§ 46. Unterrichtet ein Landeslehrer an mehreren Schulen oder in mehreren Unterrichtsgegenständen, für die das Ausmaß der Lehrverpflichtung verschieden ist, so ist das zur Erfüllung der Lehrverpflichtung erforderliche Ausmaß seiner Beschäftigung in folgender Weise zu ermitteln: Zu der Zahl der Wochenstunden, für welche die zeitlich geringere Lehrverpflichtung gilt, sind die im Verhältnis der geringeren zur höheren Lehrverpflichtung umgerechneten Wochenstunden, für welche die zeitlich höhere Lehrverpflichtung gilt, zuzuzählen, bis das Ausmaß der geringeren Lehrverpflichtung erreicht ist.
Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur
Betreuung eines Kindes
§ 46. (1) Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Landeslehrers ist auf seinen Antrag zur Betreuung
eines eigenen Kindes,
eines Wahl- oder Pflegekindes oder
eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Landeslehrer und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam.
(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
das Kind dem Haushalt des Landeslehrers angehört und noch nicht schulpflichtig ist und
der Landeslehrer das Kind überwiegend selbst betreuen will.
(4) Der Landeslehrer hat den Antrag auf Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
Ist auf Landeslehrer anzuwenden, deren Kinder nach dem 31. Dezember
2001 geboren sind (vgl. § 123 Abs. 45).
Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur
Betreuung eines Kindes
§ 46. (1) Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Landeslehrers ist auf seinen Antrag zur Betreuung
eines eigenen Kindes,
eines Wahl- oder Pflegekindes oder
eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Landeslehrer und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam.
(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
das Kind dem Haushalt des Landeslehrers angehört und noch nicht schulpflichtig ist und
der Landeslehrer das Kind überwiegend selbst betreuen will.
(4) Der Landeslehrer hat den Antrag auf Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist dem Landeslehrer für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.
Lehrverpflichtung bei Verwendung an verschiedenen Schulen oder in
verschiedenen Unterrichtsgegenständen
§ 46. Unterrichtet ein Landeslehrer an mehreren Schulen oder in mehreren Unterrichtsgegenständen, für die das Ausmaß der Lehrverpflichtung verschieden ist, so ist das zur Erfüllung der Lehrverpflichtung erforderliche Ausmaß seiner Beschäftigung in folgender Weise zu ermitteln: Zu der Zahl der Wochenstunden, für welche die zeitlich geringere Lehrverpflichtung gilt, sind die im Verhältnis der geringeren zur höheren Lehrverpflichtung umgerechneten Wochenstunden, für welche die zeitlich höhere Lehrverpflichtung gilt, zuzuzählen, bis das Ausmaß der geringeren Lehrverpflichtung erreicht ist.
Abkürzung
LDG 1984
Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes
§ 46. (1) Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Landeslehrers ist auf seinen Antrag zur Betreuung
eines eigenen Kindes,
eines Wahl- oder Pflegekindes oder
eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Landeslehrer und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 45 Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.
(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam.
(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
das Kind dem Haushalt des Landeslehrers angehört und noch nicht schulpflichtig ist und
der Landeslehrer das Kind überwiegend selbst betreuen will.
(4) Der Landeslehrer hat den Antrag auf Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist dem Landeslehrer für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.
(6) Abweichend von Abs. 2 und 3 sowie § 48 Abs. 1 letzter Satz ist eine Herabsetzung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
Abkürzung
LDG 1984
Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes
§ 46. (1) Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Landeslehrers ist auf seinen Antrag zur Betreuung
eines eigenen Kindes,
eines Wahl- oder Pflegekindes oder
eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Landeslehrer und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 45 Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.
(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.
(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
das Kind dem Haushalt des Landeslehrers angehört und
der Landeslehrer das Kind überwiegend selbst betreuen will.
(4) Der Landeslehrer hat den Antrag auf Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist dem Landeslehrer für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.
(6) Abweichend von Abs. 2 und 3 sowie § 48 Abs. 1 letzter Satz ist eine Herabsetzung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
Pflegeteilzeit
§ 46a. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 58c Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung der Landeslehrerin oder des Landeslehrers auf ihren oder seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 45 Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.
(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung auf Antrag zulässig.
(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Landeslehrerin oder des Landeslehrers die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung verfügen bei
Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
Tod
Abkürzung
LDG 1984
zum Außerkrafttreten vgl. § 123 Abs. 86
Wiedereingliederungsteilzeit
§ 46b. (1) Einer Landeslehrperson kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit auf Antrag eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung auf mindestens 45 vH und höchstens 55 vH (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden.
(2) Vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit nach Abs. 1 hat eine ärztliche Untersuchung gemäß § 36 Abs. 2 erster und zweiter Satz zur Dienstfähigkeit der Landeslehrperson und zur medizinischen Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit zu erfolgen.
(3) Eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung auf die Hälfte gemäß Abs. 1 kann nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung gemäß § 36 Abs. 2 erster und zweiter Satz einmalig für die Dauer von mindestens einem bis zu drei Monaten verlängert werden.
(4) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen mit Ausnahme einer wöchentlichen Supplierstunde und der anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß § 61 Abs. 8 GehG) unzulässig. Weiters bleibt die Verpflichtung zur Erbringung der anteiligen Supplierstunden gemäß § 43 Abs. 3 Z 3 unberührt.
(5) Der Landeslehrperson kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Lehrverpflichtung gewährt werden, wenn die Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist.
Abkürzung
LDG 1984
Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Erlangung einer Teilpension
§ 46c. (1) Einer Landeslehrperson kann auf Antrag eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung auf 25%, 50% oder 75% des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zur Erlangung einer Teilpension nach § 99a bzw. § 105 Abs. 8 PG 1965 gewährt werden, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach den §§ 13c oder 115f erfüllt und an dieser Herabsetzung ein dienstliches Interesse besteht. Wenn die Herabsetzung auf 25%, 50% oder 75% des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes im Hinblick auf das Erfordernis der Abhaltung von ganzen Unterrichtsstunden nicht möglich ist, tritt
an die Stelle der Herabsetzung auf 25% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 25% und höchstens 35% der Lehrverpflichtung,
an die Stelle der Herabsetzung auf 50% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 45% und höchstens 55% der Lehrverpflichtung und
an die Stelle der Herabsetzung auf 75% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 65% und höchstens 75%.
Die verbleibende Unterrichtstätigkeit muss ganze Unterrichtsstunden umfassen, wobei stets auf die nächsthöhere bzw. nächstniedrigere Unterrichtsstundenanzahl abzustellen ist.
(2) Die Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung kann frühestens sechs Monate nach Ablauf des Monats der Antragstellung beginnen und endet mit der Versetzung oder dem Übertritt der Landeslehrperson in den Ruhestand. Eine Versetzung in den Ruhestand während der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung kann von der Landeslehrperson nur nach der Art der Ruhestandsversetzung bewirkt werden, die bei Beginn der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung möglich gewesen wäre. Dabei sind die im Zeitpunkt des Beginns der Herabsetzung geltenden Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich. Bei dauernder Dienstunfähigkeit ist auch während der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung von Amts wegen oder auf Antrag der Landeslehrperson eine Versetzung in den Ruhestand nach § 12 möglich.
(3) Eine Nichtgewährung der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung ist der Landeslehrperson spätestens zwei Monate nach dem der Antragstellung folgenden Monatsersten schriftlich mitzuteilen. Durch schriftliche Erklärung der Landeslehrperson, die binnen eines Monats ab Zugang der Mitteilung zu erfolgen hat, ist ihr Antrag auf Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung als schriftliche Erklärung nach den §§ 13c oder 115f auf Versetzung in den Ruhestand zu werten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe des Antrags auf Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung folgt.
(4) Mit dem Beginn der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Erlangung einer Teilpension enden allenfalls bestehende andere Herabsetzungen der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung oder Teilzeitbeschäftigungen. Eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung ist nicht zulässig. Eine Landeslehrperson, deren Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Erlangung einer Teilpension herabgesetzt worden ist, kann zu Dienstleistungen über die für sie maßgebliche Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung hinaus nur dann herangezogen werden, wenn dies zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und eine Landeslehrperson, deren Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
Behandlung von Bruchteilen bei der Feststellung der Lehrverpflichtung
§ 47. Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung nach den §§ 44 bis 46 und 48 bis 53 zuletzt nicht volle Wochenstunden, so ist ein Bruchteil bis einschließlich einer halben Wochenstunde auf die nächstniedrigere volle Wochenstunde abzurunden und ein Bruchteil von mehr als einer halben Wochenstunde auf die nächsthöhere volle Wochenstunde aufzurunden.
Behandlung von Bruchteilen bei der Feststellung
der Lehrverpflichtung
§ 47. Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung
nach den §§44 bis 46 und 48 bis 53 oder
bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8
EKUG
zuletzt nicht volle Wochenstunden, so ist ein Bruchteil bis einschließlich einer halben Wochenstunde auf die nächstniedrigere volle Wochenstunde abzurunden und ein Bruchteil von mehr als einer halben Wochenstunde auf die nächsthöhere volle Wochenstunde aufzurunden.
Dienstleistung während der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung
§ 47. (1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Landeslehrer Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Landeslehrers, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
(3) Für Landeslehrer an Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt worden ist, gelten
die im § 52 Abs. 1 angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung und
die im § 52 Abs. 3 angeführten Wochenstunden der Gesamtminderung der Lehrverpflichtung
(3a) Für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, deren Jahresnorm nach den §§ 44 bis 46 herabgesetzt worden ist, gelten die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, auf das die Jahresnorm nach den §§ 45 und 46 herabgesetzt ist. Dies gilt jedoch nicht für die 66 Jahresstunden, die in § 43 Abs. 3 Z 2 für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes oder für die Klassenführung festgelegt sind.
(4) Landeslehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen - wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen - nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Landeslehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
(5) Die Verpflichtung des Landeslehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch die Abs. 1 und 4 nicht berührt.
Dienstleistung während der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung
§ 47. (1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Landeslehrer Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Landeslehrers, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
(3) Für Landeslehrer an Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt worden ist, gelten
die im § 52 Abs. 1 angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung und
die im § 52 Abs. 3 angeführten Wochenstunden der Gesamtminderung der Lehrverpflichtung
(3a) Für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, deren Jahresnorm nach den §§ 44 bis 46 herabgesetzt worden ist, gelten die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, auf das die Jahresnorm nach den §§ 44 bis 46 herabgesetzt ist. Dies gilt jedoch nicht für die 66 Jahresstunden, die in § 43 Abs. 3 Z 2 für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes oder für die Klassenführung festgelegt sind.
(4) Landeslehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen - wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen - nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Landeslehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
(5) Die Verpflichtung des Landeslehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch die Abs. 1 und 4 nicht berührt.
Abkürzung
LDG 1984
Dienstleistung während der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung
§ 47. (1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Landeslehrer Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Landeslehrers, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
(3) Für Landeslehrer an Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 45, 46 oder 46a herabgesetzt worden ist, gelten
die im § 52 Abs. 1 angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung und
die im § 52 Abs. 3 angeführten Wochenstunden der Gesamtminderung der Lehrverpflichtung
in dem Prozentausmaß, auf das die Lehrverpflichtung nach den §§ 45, 46 und 46a herabgesetzt ist.
(3a) Für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, deren Jahresnorm nach den §§ 44 bis 46a herabgesetzt worden ist, gelten die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, auf das die Jahresnorm nach den §§ 44 bis 46a herabgesetzt ist. Dies gilt jedoch nicht für die 66 Jahresstunden, die in § 43 Abs. 3 Z 2 für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes oder für die Klassenführung festgelegt sind.
(4) Landeslehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Landeslehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
(5) Die Verpflichtung des Landeslehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch die Abs. 1 und 4 nicht berührt.
Abkürzung
LDG 1984
Dienstleistung während der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung
§ 47. (1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Landeslehrer Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Landeslehrers, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
(3) Für Landeslehrer an Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 45, 46, 46a oder 46c herabgesetzt worden ist, gelten
die im § 52 Abs. 1 angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung und
die im § 52 Abs. 3 angeführten Wochenstunden der Gesamtminderung der Lehrverpflichtung
in dem Prozentausmaß, auf das die Lehrverpflichtung nach den §§ 45, 46, 46a und 46c herabgesetzt ist.
(3a) Für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, deren Jahresnorm nach den §§ 44 bis 46a und 46c herabgesetzt worden ist, gelten die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, auf das die Jahresnorm nach den §§ 44 bis 46a und 46c herabgesetzt ist. Dies gilt jedoch nicht für die 66 Jahresstunden, die in § 43 Abs. 3 Z 2 für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes oder für die Klassenführung festgelegt sind.
(4) Landeslehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Landeslehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
(5) Die Verpflichtung des Landeslehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch die Abs. 1 und 4 nicht berührt.
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen
§ 48. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) beträgt - unbeschadet des Abs. 3 - 24 Wochenstunden, bei zweisprachigem Unterricht 21 Wochenstunden.
Die Lehrverpflichtung vermindert sich für die Verwaltung
der Lehrmittelsammlungen für den Sachunterricht und die Bildnerische Erziehung,
der Lehrmittelsammlungen für die Musikerziehung und der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
der Bücherei,
der Schulwerkstätte,
der Turnsaaleinrichtung,
der Lehrküche,
(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.
(3) Ungeachtet des im Abs. 1 angeführten Ausmaßes und soweit nicht Abs. 4 Anwendung findet, wird die Lehrverpflichtung
der Klassenlehrer durch die Führung der dem Lehrer zugewiesenen Klasse in dem durch den Lehrplan bestimmten Ausmaß,
der Klassenlehrer an Vorschulgruppen durch den Unterricht in dem für Klassenlehrer in Vorschulklassen durch den Lehrplan bestimmten Ausmaß
(4) Über die Führung einer Volksschulklasse oder von Vorschulgruppen hinaus können den Klassenlehrern - bei Aufrechterhaltung des Grundsatzes der Klassenführung an Volksschulklassen und Vorschulgruppen durch einen Lehrer - bis zu dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß Unterrichtsstunden an derselben Schule in anderen Volksschulklassen und Vorschulgruppen zur ständigen (Leiterreststunden gemäß Abs. 5) oder vertretungsweisen (§ 43 Abs. 2) Unterrichtserteilung ohne Mehrdienstleistungsvergütung zugewiesen werden; hiebei ist anzustreben, daß alle Lehrer im gleichen Ausmaß beschäftigt sind. Der Unterricht in Werkerziehung (textiler Bereich), in Werkerziehung für Mädchen, in Hauswirtschaft sowie in der ersten und zweiten Schulstufe in Werkerziehung (technischer Bereich) ist in der Regel vom Lehrer für Werkerziehung zu erteilen; ausnahmsweise kann dieser Unterricht einem Klassenlehrer in der von ihm geführten Volksschulklasse oder an anderen Volksschulklassen seiner Schule zur ständigen Unterrichtserteilung zugewiesen werden, wenn er hiefür die Lehrbefähigung hat und Lehrer für Werkerziehung nicht zur Verfügung stehen. Ein Klassenlehrer an einer Vorschulgruppe kann zur Übernahme von Unterrichtsstunden innerhalb seiner Lehrverpflichtung auch Volksschulklassen an einer anderen Schule zugewiesen werden.
(5) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Volksschulen vermindert sich gegenüber dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß um zwei Wochenstunden für die Leitung der gesamten Schule und um je eine weitere Wochenstunde für jede Klasse; bei angeschlossenen Sonderschulklassen oder Klassen eines Polytechnischen Lehrganges beträgt die Verminderung für jede derartige Klasse eineinhalb Wochenstunden. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung sind Leiter von Volksschulen mit einer bis acht Klassen zur Führung einer Klasse verpflichtet. Leiter von Volksschulen mit mehr als acht Klassen sind von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit. Soweit die Lehrverpflichtung des Leiters einer Volksschule mit einer bis acht Klassen zur Erteilung aller Unterrichtsstunden in der vom Leiter geführten Klasse nicht ausreicht, sind die restlichen Unterrichtsstunden auf die übrigen Klassenlehrer der Schule aufzuteilen; ist dies nicht möglich, so gebührt dem Leiter für die seine Lehrverpflichtung übersteigenden Unterrichtsstunden eine Mehrdienstleistungsvergütung. Wenn jedoch der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung nicht erreicht oder wenn es sich um den Leiter einer Volksschule mit mehr als acht Klassen handelt, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfalle bis zum Ausmaß seiner Lehrverpflichtung ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten. Bei der Anwendung dieses Absatzes ist die Vorschulgruppe einer Klasse gleichzuhalten.
(6) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung (Führung einer Klasse) auch für Leiter von Volksschulen mit weniger als neun, aber mehr als vier Klassen anordnen.
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen
§ 48. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) beträgt - unbeschadet des Abs. 3 - 24 Wochenstunden, bei zweisprachigem Unterricht 21 Wochenstunden.
Die Lehrverpflichtung vermindert sich für die Verwaltung
der Lehrmittelsammlungen für den Sachunterricht und die Bildnerische Erziehung,
der Lehrmittelsammlungen für die Musikerziehung und der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
der Bücherei,
der Schulwerkstätte,
der Turnsaaleinrichtung,
der Lehrküche,
(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.
(3) Ungeachtet des im Abs. 1 angeführten Ausmaßes und soweit nicht Abs. 4 Anwendung findet, wird die Lehrverpflichtung
der Klassenlehrer durch die Führung der dem Lehrer zugewiesenen Klasse in dem durch den Lehrplan bestimmten Ausmaß,
der Klassenlehrer an Vorschulgruppen durch den Unterricht in dem für Klassenlehrer in Vorschulklassen durch den Lehrplan bestimmten Ausmaß
(4) Über die Führung einer Volksschulklasse oder von Vorschulgruppen hinaus können den Klassenlehrern - bei Aufrechterhaltung des Grundsatzes der Klassenführung an Volksschulklassen und Vorschulgruppen durch einen Lehrer - bis zu dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß Unterrichtsstunden an derselben Schule in anderen Volksschulklassen und Vorschulgruppen zur ständigen (Leiterreststunden gemäß Abs. 5) oder vertretungsweisen (§ 43 Abs. 2) Unterrichtserteilung ohne Mehrdienstleistungsvergütung zugewiesen werden; hiebei ist anzustreben, daß alle Lehrer im gleichen Ausmaß beschäftigt sind. Der Unterricht in Werkerziehung (textiler Bereich), in Werkerziehung für Mädchen, in Hauswirtschaft sowie in der ersten und zweiten Schulstufe in Werkerziehung (technischer Bereich) ist in der Regel vom Lehrer für Werkerziehung zu erteilen; ausnahmsweise kann dieser Unterricht einem Klassenlehrer in der von ihm geführten Volksschulklasse oder an anderen Volksschulklassen seiner Schule zur ständigen Unterrichtserteilung zugewiesen werden, wenn er hiefür die Lehrbefähigung hat und Lehrer für Werkerziehung nicht zur Verfügung stehen. Ein Klassenlehrer an einer Vorschulgruppe kann zur Übernahme von Unterrichtsstunden innerhalb seiner Lehrverpflichtung auch Volksschulklassen an einer anderen Schule zugewiesen werden.
(4a) Die Lehrverpflichtung von 24 Wochenstunden eines Lehrers im Sinne des § 16a Z 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, vermindert sich für jede Klasse, in der er als Zweitlehrer verwendet wird, um eine Wochenstunde, insgesamt höchstens um zwei Wochenstunden. Zweitlehrer sind nach Möglichkeit im vollen Ausmaß ihrer im Sinne des ersten Satzes verminderten Lehrverpflichtung zu verwenden, wozu ihnen erforderlichenfalls vorrangig die Verwaltung von Lehrmittelsammlungen, Leiterreststunden gemäß Abs. 5, unverbindliche Übungen ua. zu übertragen sind.
(5) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Volksschulen vermindert sich gegenüber dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß um zwei Wochenstunden für die Leitung der gesamten Schule und um je eine weitere Wochenstunde für jede Klasse; bei angeschlossenen Sonderschulklassen oder Klassen eines Polytechnischen Lehrganges beträgt die Verminderung für jede derartige Klasse eineinhalb Wochenstunden. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung sind Leiter von Volksschulen mit einer bis acht Klassen zur Führung einer Klasse verpflichtet. Leiter von Volksschulen mit mehr als acht Klassen sind von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit. Soweit die Lehrverpflichtung des Leiters einer Volksschule mit einer bis acht Klassen zur Erteilung aller Unterrichtsstunden in der vom Leiter geführten Klasse nicht ausreicht, sind die restlichen Unterrichtsstunden auf die übrigen Klassenlehrer der Schule aufzuteilen; ist dies nicht möglich, so gebührt dem Leiter für die seine Lehrverpflichtung übersteigenden Unterrichtsstunden eine Mehrdienstleistungsvergütung. Wenn jedoch der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung nicht erreicht oder wenn es sich um den Leiter einer Volksschule mit mehr als acht Klassen handelt, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfalle bis zum Ausmaß seiner Lehrverpflichtung ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten. Bei der Anwendung dieses Absatzes ist die Vorschulgruppe einer Klasse gleichzuhalten.
(6) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung (Führung einer Klasse) auch für Leiter von Volksschulen mit weniger als neun, aber mehr als vier Klassen anordnen.
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen
§ 48. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) beträgt 23 Wochenstunden, bei zweisprachigem Unterricht 21 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich um eine halbe Wochenstunde für die Klassenführung und eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten; für eine Klasse darf nur jeweils eine halbe Wochenstunde im Sinne des vorstehenden Halbsatzes berücksichtigt werden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich weiters für die Verwaltung
der Lehrmittelsammlungen für den Sachunterricht und die Bildnerische Erziehung,
der Lehrmittelsammlungen für die Musikerziehung und der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
der Bücherei,
der Schulwerkstätte,
der Turnsaaleinrichtung,
der Lehrküche,
(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.
(3) Für die Lehrverpflichtung der auf Grund des § 13 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 in der Fassung der 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 512/1993, für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrer gilt der erste Satz des Abs. 1. Diese Lehrverpflichtung vermindert sich bei der Dienstleistung in einer Volksschulklasse, in der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, um eine halbe Wochenstunde, bei einer Dienstleistung in mehreren solchen Klassen um eine Wochenstunde. Ferner vermindert sich die Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten, sofern eine derartige Verminderung nicht bereits aus dem Grund des Abs. 1 oder wegen einer Dienstleistung an einer Sonderschule gemäß § 50 erfolgt. Ist in einer Klasse mit einem Kind oder mehreren Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kein Lehrer zusätzlich eingesetzt, vermindert sich die Lehrverpflichtung des Klassenlehrers um eine halbe Wochenstunde.
(4) Der Unterricht in Textilem Werken und Technischem Werken ist in der Regel vom Lehrer für Werkerziehung zu erteilen, der Unterricht in Technischem Werken jedoch nur, sofern keine Wegzeiten anfallen, die sich gemäß § 45 Abs. 1 auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung auswirken.
(5) Die Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden des Lehrers im Sinne des § 16a Z 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, vermindert sich bei der Dienstleistung als Zweitlehrer in einer Klasse um eine halbe Wochenstunde, bei einer Dienstleistung als Zweitlehrer in mehreren Klassen um eine Wochenstunde. Ferner vermindert sich die Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten, sofern eine derartige Verminderung nicht bereits aus dem Grund des Abs. 1 erfolgt.
(6) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Volksschulen vermindert sich gegenüber dem im Abs. 1 erster Satz angeführten Ausmaß um zwei Wochenstunden für die Leitung der gesamten Schule und um je eine weitere Wochenstunde für jede Klasse; bei Volksschulklassen, in denen dauernd Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, ferner bei angeschlossenen Sonderschulklassen oder Klassen eines Polytechnischen Lehrganges beträgt die Verminderung für jede derartige Klasse eineinhalb Wochenstunden. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung sind Leiter von Volksschulen mit einer bis acht Klassen zur Führung einer Klasse verpflichtet. Leiter von Volksschulen mit mehr als acht Klassen sind von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit. Wenn jedoch der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung nicht erreicht oder wenn es sich um den Leiter einer Volksschule mit mehr als acht Klassen handelt, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfall bis zum Ausmaß seiner Lehrverpflichtung ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten. Bei der Anwendung dieses Absatzes ist eine Vorschulgruppe einer Klasse gleichzuhalten.
(7) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung (Führung einer Klasse) auch für Leiter von Volksschulen mit weniger als neun, aber mehr als vier Klassen anordnen.
(8) Eine Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt nicht, solange nicht alle an der betreffenden Schule beschäftigten Lehrer im vollen Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung verwendet werden.
Abkürzung
LDG 1984
gestaffeltes Inkrafttretensdatum (§ 123 Abs. 8)
- 1994 (Vorschule, 1. und 5. Schulstufe, Polytechnischer Lehrgang)
- 1995 (2. und 6. Schulstufe)
- 1996 (3. und 7. Schulstufe)
- 1997 (4. und 8. Schulstufe)
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen
§ 48. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) beträgt 23 Wochenstunden, bei zweisprachigem Unterricht 21 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich um eine halbe Wochenstunde für die Klassenführung und eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten; für eine Klasse darf nur jeweils eine halbe Wochenstunde im Sinne des vorstehenden Halbsatzes berücksichtigt werden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich weiters für die Verwaltung
der Lehrmittelsammlungen für den Sachunterricht und die Bildnerische Erziehung,
der Lehrmittelsammlungen für die Musikerziehung und der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
der Bücherei,
der Schulwerkstätte,
der Turnsaaleinrichtung,
der Lehrküche,
sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe Wochenstunde, insgesamt jedoch höchstens um eine Wochenstunde. Die in Z 4 und 6 angeführten Tätigkeiten sollen nur jenen Lehrern zugewiesen werden, die einen entsprechenden Unterricht erteilen.
(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.
(3) Für die Lehrverpflichtung der auf Grund des § 13 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 in der Fassung der 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 512/1993, für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrer gilt der erste Satz des Abs. 1. Diese Lehrverpflichtung vermindert sich bei der Dienstleistung in einer Volksschulklasse, in der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, um eine halbe Wochenstunde, bei einer Dienstleistung in mehreren solchen Klassen um eine Wochenstunde. Ferner vermindert sich die Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten, sofern eine derartige Verminderung nicht bereits aus dem Grund des Abs. 1 oder wegen einer Dienstleistung an einer Sonderschule gemäß § 50 erfolgt. Ist in einer Klasse mit einem Kind oder mehreren Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kein Lehrer zusätzlich eingesetzt, vermindert sich die Lehrverpflichtung des Klassenlehrers um eine halbe Wochenstunde.
(4) Der Unterricht in Textilem Werken und Technischem Werken ist in der Regel vom Lehrer für Werkerziehung zu erteilen, der Unterricht in Technischem Werken jedoch nur, sofern keine Wegzeiten anfallen, die sich gemäß § 45 Abs. 1 auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung auswirken.
(5) Die Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden des Lehrers im Sinne des § 16a Z 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, vermindert sich bei der Dienstleistung als Zweitlehrer in einer Klasse um eine halbe Wochenstunde, bei einer Dienstleistung als Zweitlehrer in mehreren Klassen um eine Wochenstunde. Ferner vermindert sich die Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten, sofern eine derartige Verminderung nicht bereits aus dem Grund des Abs. 1 erfolgt.
(6) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Volksschulen vermindert sich gegenüber dem im Abs. 1 erster Satz angeführten Ausmaß um zwei Wochenstunden für die Leitung der gesamten Schule und um je eine weitere Wochenstunde für jede Klasse; bei Volksschulklassen, in denen dauernd Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, ferner bei angeschlossenen Sonderschulklassen oder Klassen eines Polytechnischen Lehrganges beträgt die Verminderung für jede derartige Klasse eineinhalb Wochenstunden. Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung sind Leiter von Volksschulen mit einer bis acht Klassen zur Führung einer Klasse verpflichtet; an ganztägigen Schulformen gelten hiebei zwei Gruppen des Betreuungsteiles als eine Klasse. Leiter von Volksschulen mit mehr als acht Klassen sind von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit. Wenn jedoch der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung nicht erreicht oder wenn es sich um den Leiter einer Volksschule mit mehr als acht Klassen handelt, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfall bis zum Ausmaß seiner Lehrverpflichtung ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten. Bei der Anwendung dieses Absatzes ist eine Vorschulgruppe einer Klasse gleichzuhalten.
(7) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung (Führung einer Klasse) auch für Leiter von Volksschulen mit weniger als neun, aber mehr als vier Klassen anordnen.
(8) Eine Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt nicht, solange nicht alle an der betreffenden Schule beschäftigten Lehrer im vollen Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung verwendet werden.
Abkürzung
LDG 1984
gestaffeltes Inkrafttretensdatum (§ 123 Abs. 8)
- 1994 (Vorschule, 1. und 5. Schulstufe, Polytechnischer Lehrgang)
- 1995 (2. und 6. Schulstufe)
- 1996 (3. und 7. Schulstufe)
- 1997 (4. und 8. Schulstufe)
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen
§ 48. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) beträgt 23 Wochenstunden, bei zweisprachigem Unterricht 21 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich um eine halbe Wochenstunde für die Klassenführung und eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten; für eine Klasse darf nur jeweils eine halbe Wochenstunde im Sinne des vorstehenden Halbsatzes berücksichtigt werden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich weiters für die Verwaltung
der Lehrmittelsammlungen für den Sachunterricht und die Bildnerische Erziehung,
der Lehrmittelsammlungen für die Musikerziehung und der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
der Bücherei,
der Schulwerkstätte,
der Turnsaaleinrichtung,
der Lehrküche,
sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe Wochenstunde, insgesamt jedoch höchstens um eine Wochenstunde. Die in Z 4 und 6 angeführten Tätigkeiten sollen nur jenen Lehrern zugewiesen werden, die einen entsprechenden Unterricht erteilen.
(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.
(3) Ist in einer Klasse mit einem Kind oder mehreren Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kein Lehrer zusätzlich eingesetzt, vermindert sich die Lehrverpflichtung des Klassenlehrers um eine halbe Wochenstunde.
(4) Der Unterricht in Textilem Werken und Technischem Werken ist in der Regel vom Lehrer für Werkerziehung zu erteilen, der Unterricht in Technischem Werken jedoch nur, sofern keine Wegzeiten anfallen, die sich gemäß § 45 Abs. 1 auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung auswirken.
(5) Die Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden des Lehrers im Sinne des § 16a Z 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, vermindert sich bei der Dienstleistung als Zweitlehrer in einer Klasse um eine halbe Wochenstunde, bei einer Dienstleistung als Zweitlehrer in mehreren Klassen um eine Wochenstunde. Ferner vermindert sich die Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten, sofern eine derartige Verminderung nicht bereits aus dem Grund des Abs. 1 erfolgt.
(6) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Volksschulen vermindert sich gegenüber dem im Abs. 1 erster Satz angeführten Ausmaß um zwei Wochenstunden für die Leitung der gesamten Schule und um je eine weitere Wochenstunde für jede Klasse; bei Volksschulklassen, in denen dauernd Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, ferner bei angeschlossenen Sonderschulklassen oder Klassen eines Polytechnischen Lehrganges beträgt die Verminderung für jede derartige Klasse eineinhalb Wochenstunden. Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung sind Leiter von Volksschulen mit einer bis acht Klassen zur Führung einer Klasse verpflichtet; an ganztägigen Schulformen gelten hiebei zwei Gruppen des Betreuungsteiles als eine Klasse. Leiter von Volksschulen mit mehr als acht Klassen sind von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit. Wenn jedoch der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung nicht erreicht oder wenn es sich um den Leiter einer Volksschule mit mehr als acht Klassen handelt, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfall bis zum Ausmaß seiner Lehrverpflichtung ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten. Bei der Anwendung dieses Absatzes ist eine Vorschulgruppe einer Klasse gleichzuhalten.
(7) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung (Führung einer Klasse) auch für Leiter von Volksschulen mit weniger als neun, aber mehr als vier Klassen anordnen.
(8) Eine Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt nicht, solange nicht alle an der betreffenden Schule beschäftigten Lehrer im vollen Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung verwendet werden.
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen
§ 48. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) beträgt 23 Wochenstunden, bei zweisprachigem Unterricht 21 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich um eine halbe Wochenstunde für die Klassenführung und eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten; für eine Klasse darf nur jeweils eine halbe Wochenstunde im Sinne des vorstehenden Halbsatzes berücksichtigt werden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich weiters für die Verwaltung
der Lehrmittelsammlungen für den Sachunterricht und die Bildnerische Erziehung,
der Lehrmittelsammlungen für die Musikerziehung und der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
der Bücherei,
der Schulwerkstätte,
der Turnsaaleinrichtung,
der Lehrküche,
(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.
(3) Ist in einer Klasse mit einem Kind oder mehreren Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kein Lehrer zusätzlich eingesetzt, vermindert sich die Lehrverpflichtung des Klassenlehrers um eine halbe Wochenstunde.
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