Verordnung des Bundeskanzlers vom 21. März 1984 betreffend die Zustimmung zur Besetzung bestimmter Arten von Planstellen (Planstellenbesetzungs-Verordnung 1984 - PSB-VO 1984)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 3 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und des § 2a Abs. 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, in der derzeit geltenden Fassung wird verordnet:
Abkürzung
PSB-VO 1984
§ 1. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen im Sinne des § 6 Abs. 1 BDG 1979 und des § 1 RDG, BGBl. Nr. 305/1961, gilt bei Erfüllung der im Abs. 2 angeführten Bedingungen, sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, als erteilt für:
Planstellen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen A, B und E,
Planstellen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe D, wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat, wobei die Zeit des Präsenzdienstes und des Zivildienstes in die Zeit des Dienstverhältnisses zum Bund einzurechnen ist, oder die für die Definitivstellung in seiner Verwendung erforderliche Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
Planstellen für Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppe P 2, wenn der aufzunehmende Bedienstete die für diese Verwendungsgruppe in Anlage 1 Z 7.1 lit. a oder c BDG 1979 vorgesehenen Ernennungserfordernisse erfüllt, sowie der Verwendungsgruppen P 3 bis P 5,
Planstellen für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3,
Planstellen für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppen H 1 und
H 2 und für zeitverpflichtete Soldaten der Verwendungsgruppe
H 4,
Planstellen für Richteramtsanwärter,
Planstellen für Universitäts(Hochschul)assistenten,
Planstellen für Lehrer,
Planstellen für Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2,
Planstellen für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der 10.1. Verwendungsgruppe PT 2, wenn der Bedienstete die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 31.1 BDG 1979 erfüllt oder die Ernennung gemäß § 184b Abs. 4 BDG 1979 erfolgt,
10.2. Verwendungsgruppe PT 2, wenn die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstzulagengruppe 3 oder 2 erfolgt,
10.3. Verwendungsgruppe PT 3, ausgenommen Ernennungen auf Grund einer Verwendung als Mitarbeiter,
10.4. Verwendungsgruppen PT 4 und PT 9,
10.5. Verwendungsgruppe PT 5, ausgenommen
Ernennungen im Postdienst auf Planstellen der Dienstzulagengruppen 1 und A und
Ernennungen im Fernmeldedienst, die auf Grund einer Verwendung vorgenommen werden, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, BGBl. Nr. 41/1984, als wesentliches Merkmal eine Gruppe oder bestimmte Anzahl von nachgeordneten Arbeitskräften, insbesondere Facharbeitern, beinhaltet,
10.6. Verwendungsgruppe PT 6, ausgenommen Ernennungen auf Grund einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz
mit schwierigen Kartei- und statistischen Arbeiten,
mit schwierigem fernmeldetechnischen Zeichnerdienst,
mit schwierigem Meßhelferdienst,
des Vermittlungsdienstes bei großen Nebenstellenanlagen,
mit Abfragen und Eingaben im Rahmen vorhandener Informationssysteme oder
des Dienstes eines Facharbeiters als Partieführer mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe, der Facharbeiter angehören,
10.7. Verwendungsgruppe PT 7, wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat, wobei die Zeit des Präsenzdienstes und des Zivildienstes in die Zeit des Dienstverhältnisses zum Bund einzurechnen ist, sofern es sich um die Besetzung von Planstellen ohne Dienstzulage handelt,
10.8. Verwendungsgruppe PT 8, wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat, wobei die Zeit des Präsenzdienstes und des Zivildienstes in die Zeit des Dienstverhältnisses zum Bund einzurechnen ist, ausgenommen die Ernennungen von Personen, die nur das Ernennungserfordernis gemäß Anlage 1 Z 37.3 lit. c BDG 1979 erfüllen, und ausgenommen Ernennungen auf Grund einer Verwendung
im fachlichen Hilfsdienst bzw. im fachlichen technischen Hilfsdienst,
als angelernter Arbeiter mit der Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und
im Vermittlungsdienst bei mittleren Nebenstellenanlagen.
(2) Voraussetzung für die Zustimmung nach Abs. 1 für Planstellen, für die als besonderes Ernennungserfordernis eine abgeschlossene Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Beendigung eines Universitäts(Hochschul)studiums in einer für die vorgesehene Verwendung in erster Linie in Betracht kommenden facheinschlägigen Studienrichtung.
(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als erteilt,
wenn der Aufzunehmende das 45. Lebensjahr überschritten hat,
wenn der Aufzunehmende auf eine Planstelle ernannt werden soll, die im Stellenplan nur für den vorübergehenden Bedarf vorgesehen ist,
für Ernennungen, die mit einer Maßnahme gemäß § 28 Abs. 2 letzter Satz oder Abs. 4 letzter Satz, § 39 Abs. 5 letzter Satz, § 55 Abs. 2 zweiter Satz, § 65 Abs. 2 letzter Satz oder § 82 a Abs. 4 letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, verbunden sind.
§ 1. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen im Sinne des § 6 Abs. 1 BDG 1979 und des § 1 RDG, BGBl. Nr. 305/1961, gilt bei Erfüllung der im Abs. 2 angeführten Bedingungen, sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, als erteilt für:
Planstellen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen A, B und E,
Planstellen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe D, wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat, wobei die Zeit des Präsenzdienstes und des Zivildienstes in die Zeit des Dienstverhältnisses zum Bund einzurechnen ist, oder die für die Definitivstellung in seiner Verwendung erforderliche Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
Planstellen für Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppe P 2, wenn der aufzunehmende Bedienstete die für diese Verwendungsgruppe in Anlage 1 Z 7.1 lit. a oder c BDG 1979 vorgesehenen Ernennungserfordernisse erfüllt, sowie der Verwendungsgruppen P 3 bis P 5,
Planstellen für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3,
Planstellen für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppen H 1 und
Planstellen für Richteramtsanwärter,
Planstellen für Universitäts(Hochschul)assistenten,
Planstellen für Lehrer,
Planstellen für Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2,
Planstellen für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der 10.1. Verwendungsgruppe PT 2, wenn der Bedienstete die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 31.1 BDG 1979 erfüllt oder die Ernennung gemäß § 184b Abs. 4 BDG 1979 erfolgt,
10.2. Verwendungsgruppe PT 2, wenn die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstzulagengruppe 3 oder 2 erfolgt,
10.3. Verwendungsgruppe PT 3, ausgenommen Ernennungen auf Grund einer Verwendung als Mitarbeiter,
10.4. Verwendungsgruppen PT 4 und PT 9,
10.5. Verwendungsgruppe PT 5, ausgenommen
Ernennungen im Postdienst auf Planstellen der Dienstzulagengruppen 1 und A und
Ernennungen im Fernmeldedienst, die auf Grund einer Verwendung vorgenommen werden, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, BGBl. Nr. 41/1984, als wesentliches Merkmal eine Gruppe oder bestimmte Anzahl von nachgeordneten Arbeitskräften, insbesondere Facharbeitern, beinhaltet,
10.6. Verwendungsgruppe PT 6, ausgenommen Ernennungen auf Grund einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz
mit schwierigen Kartei- und statistischen Arbeiten,
mit schwierigem fernmeldetechnischen Zeichnerdienst,
mit schwierigem Meßhelferdienst,
des Vermittlungsdienstes bei großen Nebenstellenanlagen,
mit Abfragen und Eingaben im Rahmen vorhandener Informationssysteme oder
des Dienstes eines Facharbeiters als Partieführer mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe, der Facharbeiter angehören,
10.7. Verwendungsgruppe PT 7, wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat, wobei die Zeit des Präsenzdienstes und des Zivildienstes in die Zeit des Dienstverhältnisses zum Bund einzurechnen ist, sofern es sich um die Besetzung von Planstellen ohne Dienstzulage handelt,
10.8. Verwendungsgruppe PT 8, wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat, wobei die Zeit des Präsenzdienstes und des Zivildienstes in die Zeit des Dienstverhältnisses zum Bund einzurechnen ist, ausgenommen die Ernennungen von Personen, die nur das Ernennungserfordernis gemäß Anlage 1 Z 37.3 lit. c BDG 1979 erfüllen, und ausgenommen Ernennungen auf Grund einer Verwendung
im fachlichen Hilfsdienst bzw. im fachlichen technischen Hilfsdienst,
als angelernter Arbeiter mit der Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und
im Vermittlungsdienst bei mittleren Nebenstellenanlagen.
(2) Voraussetzung für die Zustimmung nach Abs. 1 für Planstellen, für die als besonderes Ernennungserfordernis eine abgeschlossene Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Beendigung eines Universitäts(Hochschul)studiums in einer für die vorgesehene Verwendung in erster Linie in Betracht kommenden facheinschlägigen Studienrichtung.
(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als erteilt,
wenn der Aufzunehmende das 45. Lebensjahr überschritten hat,
wenn der Aufzunehmende auf eine Planstelle ernannt werden soll, die im Stellenplan nur für den vorübergehenden Bedarf vorgesehen ist,
für Ernennungen, die mit einer Maßnahme gemäß § 28 Abs. 2 letzter Satz oder Abs. 4 letzter Satz, § 39 Abs. 5 letzter Satz, § 55 Abs. 2 zweiter Satz, § 65 Abs. 2 letzter Satz oder § 82 a Abs. 4 letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, verbunden sind,
wenn der Aufzunehmende bei einer Dienststelle verwendet werden soll, deren Ausgliederung aus dem Bereich der Bundesverwaltung oder deren Organisationsreform im Sinne der Anlage 1 vorgesehen ist.
§ 1. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen im Sinne des § 6 Abs. 1 BDG 1979 und des § 1 RDG, BGBl. Nr. 305/1961, gilt bei Erfüllung der im Abs. 2 angeführten Bedingungen, sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, als erteilt für:
Planstellen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen A, B und E,
1a. Planstellen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe C, wenn der Bundeskanzler einer Überstellung des betreffenden Bediensteten in die Entlohnungsgruppe c zugestimmt hat und eine Änderung der auf diesem Arbeitsplatz zu besorgenden Aufgaben nicht eingetreten ist,
Planstellen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe D, wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat, wobei die Zeit des Präsenzdienstes und des Zivildienstes in die Zeit des Dienstverhältnisses zum Bund einzurechnen ist, oder die für die Definitivstellung in seiner Verwendung erforderliche Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
2a. Planstellen für Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppe P 1, wenn der Bundeskanzler einer Überstellung des betreffenden Bediensteten in die Entlohnungsgruppe p 1 zugestimmt hat und eine Änderung der auf diesem Arbeitsplatz zu besorgenden Aufgaben nicht eingetreten ist,
Planstellen für Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppe P 2, wenn der aufzunehmende Bedienstete die für diese Verwendungsgruppe in Anlage 1 Z 7.1 lit. a oder c BDG 1979 vorgesehenen Ernennungserfordernisse erfüllt, sowie der Verwendungsgruppen P 3 bis P 5,
Planstellen für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3,
Planstellen für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppen H 1 und
Planstellen für Richteramtsanwärter,
Planstellen für Universitäts(Hochschul)assistenten,
Planstellen für Lehrer,
Planstellen für Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2,
Planstellen für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der 10.1. Verwendungsgruppe PT 1 der Dienstzulagengruppe 3b, wenn
10.2. Verwendungsgruppe PT 2, wenn die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstzulagengruppen 1b, 2, 2b, 3 oder 3b erfolgt,
10.3. Verwendungsgruppen PT 3, PT 4 und PT 5 (alle Dienstzulagengruppen),
10.4. Verwendungsgruppe PT 6,
10.5. Verwendungsgruppen PT 7 und PT 8 (alle Dienstzulagengruppen), wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat, wobei die Zeit des Präsenzdienstes und des Zivildienstes in die Zeit des Dienstverhältnisses zum Bund einzurechnen ist, ausgenommen die Ernennungen von Personen, die nur das Ernennungserfordernis gemäß Anlage 1 Z 37.3 lit. c BDG 1979 erfüllen,
10.6. Verwendungsgruppe PT 9, wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat, wobei die Zeit des Präsenzdienstes und des Zivildienstes in die Zeit des Dienstverhältnisses zum Bund einzurechnen ist,
Planstellen für Beamte des Krankenpflegedienstes der 11.1. Verwendungsgruppen K 1 bis einschließlich K 5,
11.2. Verwendungsgruppe K 6, wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat, wobei die Zeit des Präsenzdienstes und des Zivildienstes in die Zeit des Dienstverhältnisses zum Bund einzurechnen ist.
(2) Voraussetzung für die Zustimmung nach Abs. 1 für Planstellen, für die als besonderes Ernennungserfordernis eine abgeschlossene Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Beendigung eines Universitäts(Hochschul)studiums in einer für die vorgesehene Verwendung in erster Linie in Betracht kommenden facheinschlägigen Studienrichtung.
(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als erteilt,
wenn der Aufzunehmende das 45. Lebensjahr überschritten hat,
wenn der Aufzunehmende auf eine Planstelle ernannt werden soll, die im Stellenplan nur für den vorübergehenden Bedarf vorgesehen ist,
für Ernennungen, die mit einer Maßnahme gemäß § 28 Abs. 2 letzter Satz oder Abs. 4 letzter Satz, § 39 Abs. 5 letzter Satz, § 55 Abs. 2 zweiter Satz, § 65 Abs. 2 letzter Satz oder § 82a Abs. 4 letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, verbunden sind,
wenn der Aufzunehmende bei einer Dienststelle verwendet werden soll, deren Ausgliederung aus dem Bereich der Bundesverwaltung oder deren Organisationsreform im Sinne der Anlage 1 vorgesehen ist.
Abkürzung
PSB-VO 1984
§ 2. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Abs. 2 oder 3 anzuwenden ist, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung als erteilt für eine
Überstellung in die Verwendungsgruppen A, B oder D,
Beförderung, wenn die in der Anlage angegebenen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.
(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nicht als erteilt, wenn
die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll,
dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde,
das Dienstverhältnis noch ein provisorisches ist,
der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat oder
die Ernennung im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.
(4) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.
§ 2. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Abs. 2 oder 3 anzuwenden ist, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung als erteilt für eine
Überstellung in die Verwendungsgruppen A, B oder D,
Beförderung, wenn die in der Anlage 2 angegebenen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.
(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nicht als erteilt, wenn
die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll,
dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde,
das Dienstverhältnis noch ein provisorisches ist,
der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat oder
die Ernennung im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.
(4) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.
§ 3. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Abs. 2 oder 3 anzuwenden ist, für Beamte in handwerklicher Verwendung als erteilt für eine
Überstellung in die Verwendungsgruppe P 2, wenn der Beamte die für diese Verwendungsgruppe in Anlage 1 Z 7.1 lit. a oder c, Z 7.5 oder Z 7.6 BDG 1979 vorgesehenen Ernennungserfordernisse erfüllt,
Überstellung in die Verwendungsgruppen P 3 bis P 5,
Beförderung, wenn die in der Anlage angegebenen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.
(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 3 gilt nicht als erteilt, wenn
die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll,
dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde,
der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat oder
die Ernennung im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.
Abkürzung
PSB-VO 1984
§ 4. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen für Richter gemäß § 25 RDG gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, für die Ernennung eines Richteramtsanwärters, Richters oder Staatsanwaltes zum Richter der Gehaltsgruppe I als erteilt, soweit das Ernennungsrecht vom Bundespräsidenten delegiert worden ist.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn durch die Ernennung die Gehaltsstufe 15 oder 16 gemäß § 66 Abs. 13 letzter Satz RDG anfällt.
§ 4. Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen für Richter gemäß § 25 RDG gilt für die Ernennung eines Richteramtsanwärters, Richters oder Staatsanwaltes zum Richter der Gehaltsgruppe I als erteilt, soweit das Ernennungsrecht vom Bundespräsidenten delegiert worden ist.
§ 5. Die Zustimmung zur Ernennung zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe I gilt als erteilt, soweit das Ernennungsrecht vom Bundespräsidenten delegiert worden ist.
§ 6. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, für Lehrer und Beamte des Schulaufsichtsdienstes als erteilt für eine
Überstellung in die Verwendungsgruppen S 1, S 2, L PA, L 1 oder in eine der Verwendungsgruppen L 2,
Ernennung zum Direktor, Direktor-Stellvertreter, Abteilungsvorstand, Fachvorstand und Erziehungsleiter.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn
der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat oder
der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.
§ 7. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, für Wachebeamte als erteilt für eine
Überstellung in die Verwendungsgruppe W 1, die Grundstufe oder die Dienststufe 1 der Verwendungsgruppe W 2 sowie für eine Beförderung von der Grundstufe in die Dienststufe 1 der Verwendungsgruppe W 2,
Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe W 1, wenn die in der Anlage für Beamte der Verwendungsgruppe B angegebenen Voraussetzungen vorliegen und zusätzlich die Voraussetzung erfüllt ist, daß für die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklasse V in einer Dienstverwendung im Gendarmerie-, Sicherheitswach-, Justizwach-, Zollwach- oder im Kriminaldienst oder als Erzieher an Justizanstalten in der Dienstklasse IV durch mindestens zwei Jahre der Amtstitel „Hauptmann'' beziehungsweise „Oberpräfekt'' geführt wurde,
Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe W 2, wenn die in der Anlage für Beamte der Verwendungsgruppe C angegebenen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 gilt nicht als erteilt, wenn
die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll,
dem Wachebeamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde,
der Wachebeamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat oder
die Beförderung im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.
§ 8. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, für Berufsoffiziere als erteilt für eine
Überstellung in die Verwendungsgruppe H 1,
Beförderung von Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 1, wenn die in der Anlage für Beamte der Verwendungsgruppe A angegebenen Voraussetzungen vorliegen,
Beförderung von Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 2, wenn die in der Anlage für Beamte der Verwendungsgruppe B angegebenen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn
die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll,
dem Berufsoffizier die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde,
der Berufsoffizier den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat oder
die Beförderung im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.
(3) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.
§ 9. Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für zeitverpflichtete Soldaten als erteilt für eine
Überstellung in die Verwendungsgruppe H 3,
Ernennung in eine höhere Dienststufe.
Abkürzung
PSB-VO 1984
§ 10. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Abs. 2 oder 3 anzuwenden ist, für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung als erteilt für eine
Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2, wenn der Beamte die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 31.1 BDG 1979 erfüllt oder die Ernennung gemäß § 184b Abs. 4 BDG 1979 erfolgt,
Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2, wenn es sich um eine Planstelle der Dienstzulagengruppe 3 handelt,
Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 3, ausgenommen Ernennungen auf Grund einer Verwendung als Mitarbeiter,
Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 4,
Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 5 nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Z 10.5,
Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 6 nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Z 10.6,
Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 7 nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Z 10.7,
Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 8 nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Z 10.8,
Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 9,
Ernennung innerhalb einer Verwendungsgruppe, und zwar in die
10.1. Dienstzulagengruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppe PT 3, ausgenommen Ernennungen auf Grund einer Verwendung als Mitarbeiter,
10.2. Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppen PT 4 und PT 5,
10.3. Dienstzulagengruppe A der Verwendungsgruppe PT 5,
10.4. Dienstzulagengruppen A und B der Verwendungsgruppe PT 8.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.
(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 10 gilt nicht als erteilt, wenn
das Dienstverhältnis noch ein provisorisches ist,
der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat oder
die Ernennung im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.
(4) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.
§ 10. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Abs. 2 oder 3 anzuwenden ist, für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung als erteilt für eine
Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 1 der Dienstzulagengruppe 3b, wenn der Beamte die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 1.1 BDG 1979 erfüllt und als Referent A in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung verwendet wird,
1a. Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2 der Dienstzulagengruppe 1, wenn der Beamte die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 31.1 BDG 1979 erfüllt oder gemäß § 229 Abs. 4 BDG 1979 ernannt wird,
Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2, wenn die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstzulagengruppen 1b, 2, 2b, 3 oder 3b erfolgt,
Überstellung in die Verwendungsgruppen PT 3, PT 4 und PT 5 (alle Dienstzulagengruppen),
Überstellung in die Verwendungsgruppen PT 6,
Überstellung in die Verwendungsgruppen PT 7 und PT 8 (alle Dienstzulagengruppen) nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Z 10.5,
Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 9 nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Z 10.6,
Ernennung innerhalb einer Verwendungsgruppe, und zwar in die
7.1. Dienstzulagengruppen 1, 1b und 2 der Verwendungsgruppe PT 3,
7.2. Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppen PT 4 und PT 5,
7.3. Dienstzulagengruppe A der Verwendungsgruppe PT 5,
7.4. Dienstzulagengruppen A und B der Verwendungsgruppen PT 7 und PT 8.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.
(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 10 gilt nicht als erteilt, wenn
das Dienstverhältnis noch ein provisorisches ist,
der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat oder
die Ernennung im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.
(4) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.
§ 10. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Abs. 2 oder 3 anzuwenden ist, für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung als erteilt für eine
Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 1 der Dienstzulagengruppe 3b, wenn der Beamte die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 1.1 BDG 1979 erfüllt und als Referent A in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung verwendet wird,
1a. Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2 der Dienstzulagengruppe 1, wenn der Beamte die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 31.1 BDG 1979 erfüllt oder gemäß § 229 Abs. 4 BDG 1979 ernannt wird,
Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2, wenn die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstzulagengruppen 1b, 2, 2b, 3 oder 3b erfolgt,
Überstellung in die Verwendungsgruppen PT 3, PT 4 und PT 5 (alle Dienstzulagengruppen),
Überstellung in die Verwendungsgruppen PT 6,
Überstellung in die Verwendungsgruppen PT 7 und PT 8 (alle Dienstzulagengruppen) nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Z 10.5,
Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 9 nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Z 10.6,
Ernennungen innerhalb einer Verwendungsgruppe
7.1. in der Verwendungsgruppe PT 2, sofern die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstzulagengruppen 1b, 2, 2b oder 3 erfolgt,
7.2. in den Verwendungsgruppen PT 3 bis PT 5 sowie PT 7 und PT 8.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.
(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 10 gilt nicht als erteilt, wenn
das Dienstverhältnis noch ein provisorisches ist,
der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat oder
die Ernennung im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.
(4) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.
§ 10a. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte des Krankenpflegedienstes als erteilt für eine Überstellung in die Verwendungsgruppen K 1 bis K 6.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn
das Dienstverhältnis noch provisorisch ist,
die Ernennung gemäß § 240c BDG 1979 erfolgt,
der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat oder
der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.
§ 11. Für die Zustimmung zur Überstellung
in eine andere Besoldungsgruppe,
aus einer Verwendungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung in eine Verwendungsgruppe der Beamten in handwerklicher Verwendung und
aus einer Verwendungsgruppe der Beamten in handwerklicher Verwendung in eine Verwendungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung
§ 12. (1) Die Zustimmung zur Ernennung eines Beamten auf eine Planstelle eines anderen Planstellenbereiches gilt als erteilt, wenn damit eine Änderung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nicht verbunden ist.
(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn es sich um eine Planstelle der Personalreserve handelt oder die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklassen VII, VIII oder IX erfolgen soll.
(3) Abs. 1 gilt sinngemäß für Vertragsbedienstete.
Abkürzung
PSB-VO 1984
§ 13. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geregelt ist, gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, als erteilt für
die Aufnahme in die Entlohnungsgruppen a, b, d und e, die Entlohnungsgruppen p 2 bis p 5 des Entlohnungsschemas II, wobei für die Aufnahme in die Entlohnungsgruppe p 2 § 1 Abs. 1 Z 3 sinngemäß anzuwenden ist, und die Entlohnungsgruppen der Vertragslehrer,
die Überstellung in eine der in Z 1 genannten Entlohnungsgruppen, wobei für die Überstellung in die Entlohnungsgruppe p 2 § 3 Abs. 1 Z 1 sinngemäß anzuwenden ist.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn der Bedienstete
auf eine Planstelle aufgenommen werden soll, die im Stellenplan nur für den vorübergehenden Bedarf vorgesehen ist,
das 65. Lebensjahr bereits überschritten hat oder
Beamter des Ruhestandes ist.
(3) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 und 2 gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.
§ 13. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geregelt ist, gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, als erteilt für
die Aufnahme
in die Entlohnungsgruppen a, b, d und e,
in die Entlohnungsgruppen p 2 und p 5, wobei auf die Aufnahme in die Entlohnungsgruppe p 2 § 1 Abs. 1 Z 3 anzuwenden ist,
in die Entlohnungsgruppen k 1 bis k 6, wobei § 1 Abs. 1 Z 11 anzuwenden ist, und
in die Entlohnungsgruppen der Vertragslehrer,
die Überstellung in eine der in Z 1 genannten Entlohnungsgruppen, wobei für die Überstellung in die Entlohnungsgruppe p 2 § 3 Abs. 1 Z 1 sinngemäß anzuwenden ist.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn der Bedienstete
auf eine Planstelle aufgenommen werden soll, die im Stellenplan nur für den vorübergehenden Bedarf vorgesehen ist,
das 65. Lebensjahr bereits überschritten hat oder
Beamter des Ruhestandes ist.
(3) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 und 2 gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.
§ 13. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geregelt ist, gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, als erteilt für
die Aufnahme
in die Entlohnungsgruppen a, b, d und e,
in die Entlohnungsgruppen p 2 bis p 5, wobei auf die Aufnahme in die Entlohnungsgruppe p 2 § 1 Abs. 1 Z 3 anzuwenden ist,
in die Entlohnungsgruppen k 1 bis k 6, wobei § 1 Abs. 1 Z 11 anzuwenden ist, und
in die Entlohnungsgruppen der Vertragslehrer,
die Überstellung in eine der in Z 1 genannten Entlohnungsgruppen, wobei für die Überstellung in die Entlohnungsgruppe p 2 § 3 Abs. 1 Z 1 sinngemäß anzuwenden ist.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn der Bedienstete
auf eine Planstelle aufgenommen werden soll, die im Stellenplan nur für den vorübergehenden Bedarf vorgesehen ist,
das 65. Lebensjahr bereits überschritten hat oder
Beamter des Ruhestandes ist.
(3) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 und 2 gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.
Abkürzung
PSB-VO 1984
§ 14. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen gilt als erteilt für
die Aufnahme von wissenschaftlichen Hilfskräften und Demonstratoren gemäß § 12 des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216,
die Aufnahme von Vertragsassistenten gemäß § 19 Abs. 1 und 2 des Hochschulassistentengesetzes 1962,
die Aufnahme von Vertragslehrern an Kunsthochschulen (Kunsthochschul-Dienstordnung, BGBl. Nr. 77/1972).
(2) Für die Zustimmung nach Abs. 1 gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.
§ 14. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen gilt als erteilt für
die Aufnahme von Studienassistenten und Demonstratoren gemäß § 56 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
die Aufnahme von Vertragsassistenten gemäß § 51 Abs. 2 oder 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
die Aufnahme von Vertragslehrern an Universitäten oder Kunsthochschulen gemäß § 50 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
(2) Für die Zustimmung nach Abs. 1 gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.
Abkürzung
PSB-VO 1984
§ 15. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste, auf deren Dienstverhältnis die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl. Nr. 201/1969, anzuwenden ist, gilt als erteilt für
Planstellen der Verwendungsgruppe A, für die keine oder nur die niedrigste Verwendungszulage vorgesehen ist,
Planstellen der Verwendungsgruppe B, für die keine oder nur eine Verwendungszulage der Verwendungsstufen B 5, B 4 oder B 3 vorgesehen ist,
Planstellen der Verwendungsgruppen C und D.
(2) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.
§ 15. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste, auf deren Dienstverhältnis die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, anzuwenden ist, gilt als erteilt für
Planstellen der Verwendungsgruppe A, für die keine oder nur die niedrigste Verwendungszulage vorgesehen ist,
Planstellen der Verwendungsgruppe B, für die keine oder nur eine Verwendungszulage der Verwendungsstufen B 5, B 4 oder B 3 vorgesehen ist,
Planstellen der Verwendungsgruppen C und D.
(2) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.
§ 16. Die Zustimmung für die Aufnahme von Personen in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund, das nicht durch eine der in den §§ 13 bis 15 bezeichneten Vorschriften geregelt ist, gilt als erteilt, wenn die Entlohnung den in der jeweiligen Dienstordnung, im Kollektivvertrag oder in einer Gesamtvereinbarung festgesetzten Sätzen entspricht.
Abkürzung
PSB-VO 1984
§ 17. Der Vollzug von Personalmaßnahmen gemäß § 1, soweit es sich um die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppen A, B, H 1, H 2, PT 2, PT 3 oder PT 4 handelt, und gemäß den §§ 2, 3, 7, 8 und 10 ist dem Bundeskanzler mitzuteilen.
§ 17. Dem Bundeskanzler ist der Vollzug folgender Personalmaßnahmen mitzuteilen:
Personalmaßnahmen gemäß § 1, soweit sie die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppen A, B, C, H 1, H 2, K 1, K 2 oder K 3 betreffen, und
Personalmaßnahmen gemäß den §§ 2, 3, 7, 8 und 10a.
Abkürzung
PSB-VO 1984
§ 18. Die Planstellenbesetzungsverordnung 1981, BGBl. Nr. 481, tritt außer Kraft.
§ 18. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Anlage
Voraussetzungen
Beab- --------------------------------------------------------------
sich- Erreichte besol- Effektive Min-
tigte dungsrechtliche Dienstzeit dest-
Beför- Stellung im Zeit- in ge-
derung punkt der samt-
auf Beförderung dienst-
eine -------------------------------------- zeit
Plan- Leistungs- Dienst-Ge- Jahre Verwen-Dienst- Jah-in
stelle feststellung klasse halts- in dungs- klasse re Jah-
der stufe der oder ren *3)
Ge- Entloh-
-------- halts- nungs-
VGr.DKl. stufe gruppe
```
```
A IV bei Aufweisung
mindestens des
zu erwartenden
Arbeitserfolges IV 5 - - - - -
V *1).......... IV 9 1/2 - - - -
*2).......... IV 9 1 - - - -
VI *1).......... V 5 1/2 A V 4 -
*2).......... V 5 1 A V 4 -
B IV bei Aufweisung
mindestens des
zu erwartenden
Arbeitserfolges IV 4 - B/b - 2 14
V *1).......... IV 6 1 1/2 B IV 5 1/2 -
*2).......... IV 7 - B IV 6 -
C IV bei Aufweisung
mindestens des
zu erwartenden
Arbeitserfolges IV 3 - C/c - 2 24
P 1 IV bei Aufweisung
mindestens des
zu erwartenden
Arbeitserfolges IV 3 - P 1/p 1 - 2 28
```
```
*1) bei erheblicher Überschreitung des zu erwartenden
Arbeitserfolges (§ 87 Abs. 1 Z 1 BDG 1979)
*2) bei Aufweisung des zu erwartenden Arbeitserfolges
*3) ab Vorrückungsstichtag gemäß § 12 GG 1956 abzüglich der
nicht anrechenbaren Zeit
Anlage 1
Bezeichnung jener Bereiche in den Bundesministerien, für die gemäß § 1 Abs. 3 Z 4 die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen gemäß Abs. 1 nicht als erteilt gilt:
BUNDESKANZLERAMT
BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES Planstellenbereich ,1100 Zentralleitung' - EDV-Bereich Planstellenbereich ,1130 Bundespolizei' - Werkstätten, Kfz-Betreuung, Tankstellen
BUNDESMINISTERIUM FÜR UNTERRICHT UND KUNST
BUNDESMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG Planstellenbereich ,1424 Wissenschaftliche Anstalten' -
BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALES
BUNDESMINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT, SPORT UND KONSUMENTENSCHUTZ Planstellenbereich ,1790 Lebensmitteluntersuchungsanstalten' Planstellenbereich ,1792 Bakteriologisch-serologische und sonstige Untersuchungsanstalten' Planstellenbereich ,1794 Bundeshebammenlehranstalten' Planstellenbereich ,1795 Veterinärmedizinische Anstalten' Planstellenbereich ,1797 Bundessportheime und Sporteinrichtungen' - Sportheime
BUNDESMINISTERIUM FÜR UMWELT, JUGEND UND FAMILIE Planstellenbereich ,1800 Zentralleitung' - Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds,
BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN Planstellenbereich ,2020 Diplomatische Akademie'
BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Planstellenbereich ,3050 Bewährungshilfe'
BUNDESMINISTERIUM FÜR LANDESVERTEIDIGUNG Planstellenbereich ,4010 Militärpersonen und Heeresverwaltung'
BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN Planstellenbereich ,5000 Zentralleitung' -
BUNDESMINISTERIUM FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT Planstellenbereich ,6051 Pflanzenbauliche Bundesanstalten'
BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN Verwaltung der Bundesimmobilien Planstellenbereich ,6320 Österreichisches Patentamt' Planstellenbereich ,6405 Kurheime' Planstellenbereich ,6440 Wasserstraßendirektion' Planstellenbereich ,649. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (Amtsleitung)'
BUNDESMINISTERIUM FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR Planstellenbereich ,6540 Bundesamt für Schiffahrt' Planstellenbereich ,6550 Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge'
Anlage 1
Bezeichnung jener Bereiche in den Bundesministerien, für die gemäß § 1 Abs. 3 Z 4 die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen gemäß Abs. 1 nicht als erteilt gilt:
BUNDESKANZLERAMT
BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES Planstellenbereich „1130 Bundespolizei'' - Werkstätten,
BUNDESMINISTERIUM FÜR UNTERRICHT UND KUNST
BUNDESMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG Planstellenbereich „1424 Wissenschaftliche Anstalten'' -
BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALES Planstellenbereich „1550 Landesarbeitsämter'' Planstellenbereich „1572 Bundesstaatliche Prothesenwerkstätten
BUNDESMINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT, SPORT UND KONSUMENTENSCHUTZ Planstellenbereich „1494 Bundeshebammenlehranstalten'' Planstellenbereich „1797 Bundessportheime und Sporteinrichtungen'' - Sportheime
BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Planstellenbereich „3050 Bewährungshilfe''
BUNDESMINISTERIUM FÜR LANDESVERTEIDIGUNG Planstellenbereich „4010 Militärpersonen und Heeresverwaltung''
BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN Planstellenbereich „5070 Bundesrechenamt''
BUNDESMINISTERIUM FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT Planstellenbereich „6051 Pflanzenbauliche Bundesanstalten'' Planstellenbereich „6057 Bundesanstalten für Tierzucht'' Planstellenbereich „6058 Wasserwirtschaftliche
BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN Planstellenbereich „6405 Kurheime''.
Anlage 2
Voraussetzungen
Beab- --------------------------------------------------------------
sich- Erreichte besol- Effektive Min-
tigte dungsrechtliche Dienstzeit dest-
Beför- Stellung im Zeit- in ge-
derung punkt der samt-
auf Beförderung dienst-
eine -------------------------------------- zeit
Plan- Leistungs- Dienst-Ge- Jahre Verwen-Dienst- Jah-in
stelle feststellung klasse halts- in dungs- klasse re Jah-
der stufe der oder ren *3)
Ge- Entloh-
-------- halts- nungs-
VGr.DKl. stufe gruppe
```
```
A IV bei Aufweisung
mindestens des
zu erwartenden
Arbeitserfolges IV 5 - - - - -
V *1).......... IV 9 1/2 - - - -
*2).......... IV 9 1 - - - -
VI *1).......... V 5 1/2 A V 4 -
*2).......... V 5 1 A V 4 -
B IV bei Aufweisung
mindestens des
zu erwartenden
Arbeitserfolges IV 4 - B/b - 2 14
V *1).......... IV 6 1 1/2 B IV 5 1/2 -
*2).......... IV 7 - B IV 6 -
C IV bei Aufweisung
mindestens des
zu erwartenden
Arbeitserfolges IV 3 - C/c - 2 24
P 1 IV bei Aufweisung
mindestens des
zu erwartenden
Arbeitserfolges IV 3 - P 1/p 1 - 2 28
```
```
*1) bei erheblicher Überschreitung des zu erwartenden
Arbeitserfolges (§ 87 Abs. 1 Z 1 BDG 1979)
*2) bei Aufweisung des zu erwartenden Arbeitserfolges
*3) ab Vorrückungsstichtag gemäß § 12 GG 1956 abzüglich der
nicht anrechenbaren Zeit
Anlage 2
```
```
```
```
Voraussetzungen
Beab- --------------------------------------------------------------
sich- Erreichte besol- Effektive Min-
tigte dungsrechtliche Dienstzeit dest-
Beför- Stellung im Zeit- in ge-
derung punkt der samt-
auf Beförderung dienst-
eine -------------------------------------- zeit
Plan- Leistungs- Dienst-Ge- Jahre Verwen-Dienst- Jah-in
stelle feststellung klasse halts- in dungs- klasse re Jah-
der stufe der oder ren *3)
Ge- Entloh-
-------- halts- nungs-
VGr.DKl. stufe gruppe
```
```
A IV bei Aufweisung
mindestens des
zu erwartenden
Arbeitserfolges IV 5 - - - - -
V *1) ........... IV 8 1 1/2 - - - 9 1/2
*2) ........... IV 9 - - - - 10
VI *1) ........... V 4 1 1/2 A V 3 1/2 13
*2) ........... V 5 - A V 4 14
VII *1) ........... VI 4 1 1/2 A VI 5 1/2 18 1/2
*2) ........... VI 5 - A VI 6 20
B IV bei Aufweisung
mindestens des
zu erwartenden
Arbeitserfolges IV 4 - B/b - 2 14
V *1) ........... IV 6 1 B IV 5 19
*2) ........... IV 6 1 1/2 B IV 5 1/2 19 1/2
VI *1) ........... V 5 1/2 B V 6 1/2 25 1/2
*2) ........... V 5 1 B V 7 26 1/2
C IV bei Aufweisung
mindestens des
zu erwartenden
Arbeitserfolges IV 3 - C/c - 2 24
P 1 IV bei Aufweisung
mindestens des
zu erwartenden
Arbeitserfolges IV 3 - P 1/p 1 - 2 28
```
```
*1) bei erheblicher Überschreitung des zu erwartenden
Arbeitserfolges (§ 87 Abs. 1 Z 1 BDG 1979)
2) bei Aufweisung des zu erwartenden Arbeitserfolges 3) ab Vorrückungsstichtag gemäß § 12 GG 1956 abzüglich der nicht
anrechenbaren Zeit
Anlage 2
```
```
```
```
Voraussetzungen
Beab- --------------------------------------------------------------
sich- Erreichte besol- Effektive Min-
tigte dungsrechtliche Dienstzeit dest-
Beför- Stellung im Zeit- in ge-
derung punkt der samt-
auf Beförderung dienst-
eine -------------------------------------- zeit
Plan- Leistungs- Dienst-Ge- Jahre Verwen-Dienst- Jah-in
stelle feststellung klasse halts- in dungs- klasse re Jah-
der stufe der oder ren *3)
Ge- Entloh-
-------- halts- nungs-
VGr.DKl. stufe gruppe
```
```
A IV bei Aufweisung
mindestens des
zu erwartenden
Arbeitserfolges IV 5 - - - - -
V *1) ........... IV 8 1 1/2 - - - 9 1/2
*2) ........... IV 9 - - - - 10
VI *1) ........... V 4 1 1/2 A V 3 1/2 13
*2) ........... V 5 - A V 4 14
VII *1) ........... VI 4 1 1/2 A VI 5 1/2 18 1/2
*2) ........... VI 5 - A VI 6 20
B IV bei Aufweisung
mindestens des
zu erwartenden
Arbeitserfolges IV 4 - B/b - 2 14
V *4) *1) ........... IV 6 1 B IV 5 19
*2) ........... IV 6 1 1/2 B IV 5 1/2 19 1/2
VI *1) ........... V 5 1/2 B V 6 1/2 25 1/2
*2) ........... V 5 1 B V 7 26 1/2
C IV bei Aufweisung
mindestens des
zu erwartenden
Arbeitserfolges IV 3 - C/c - 2 24
P1 IV bei Aufweisung
mindestens des
zu erwartenden
Arbeitserfolges IV 3 - P 1/p 1 - 2 28
```
```
*1) bei erheblicher Überschreitung des zu erwartenden
Arbeitserfolges
2) bei Aufweisung des zu erwartenden Arbeitserfolges 3) ab Vorrückungsstichtag gemäß § 12 GG 1956 abzüglich der nicht
anrechenbaren Zeit
*4) Hat der Beamte zum Zeitpunkt seiner Beförderung in die Dienstklasse IV oder zu dem für diese Dienstklasse maßgebenden Stichtag den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg lediglich aufgewiesen, verlängert sich die Wartefrist um ein halbes Jahr.
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