Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für die Regelung des Arbeitsrechts in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 1984 – LAG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1984-07-19
Letzte Aktualisierung 2020-01-01
Status Aufgehoben · 2021-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1042
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(9a) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass Dienstgeber, die über die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 93a Abs. 10 verfügen, in Arbeitsstätten bis 25 Dienstnehmer das Unternehmermodell ohne Nachweis ausreichender Kenntnisse durch eine Bescheinigung bis längstens ein Jahr ab Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung anwenden dürfen.

(10) (Grundsatzbestimmung) Bei der Ausführung der §§ 64, 76 bis 94d, 98 Abs. 1, 98a, 109a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/1998, sind folgende Richtlinien umzusetzen:

1.

Richtlinie 90/394/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (sechste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 28. Juni 1990 (ABl. Nr. L 196 vom 26. Juli 1990), geändert durch die Richtlinie 97/42 des Rates vom 27. Juni 1997 (ABl. Nr. L 179 vom 8. Juli 1997), geändert durch die Richtlinie 1999/38/EG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit und zu ihrer Ausdehnung auf Mutagene vom 29. April 1999 (ABl. Nr. L 138 vom 1. Juni 1999, berichtigt durch ABl. Nr. L 37 vom 12. Februar 2000);

2.

Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 7. April 1998 (ABl. Nr. L 131 vom 5. Mai 1998);

3.

Richtlinie 91/322/EWG der Kommission zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit vom 29. Mai 1991 (ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1991);

4.

Richtlinie 2000/39/EG der Kommission zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit vom 8. Juni 2000 (ABl. Nr. L 142 vom 16. Juni 2000);

5.

Richtlinie 83/477/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz vom 19. September 1983 (ABl. Nr. L 263 vom 24. September 1983), geändert durch die Richtlinie 91/382/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 206 vom 29. Juli 1991), geändert durch die Richtlinie 98/24/EG vom 7. April 1998 (ABL. Nr. L 131 vom 5. Mai 1998), geändert durch die Richtlinie 2003/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. März 2003 (ABl. Nr. L 97 vom 15. April 2003);

6.

Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (siebzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 6. Februar 2003 (ABl. Nr. L 42 vom 15. Februar 2003);

7.

Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit vom 12. Juni 1989 (ABl. Nr. L 183 vom 29. Juni 1989);

8.

Richtlinie 89/654/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 30. November 1989 (ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989);

9.

Richtlinie 89/655/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 30. November 1989 (ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989), geändert durch die Richtlinie 95/63/EG vom 5. Dezember 1995 (ABl. Nr. L 335 vom 30. Dezember 1995), geändert durch die Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 (ABl. Nr. L 195 vom 19. Juli 2001);

10.

Richtlinie 89/656/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 30. November 1989 (ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989);

11.

Richtlinie 90/269/EWG des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 29. Mai 1990 (ABl. Nr. L 156 vom 21. Juni 1990);

12.

Richtlinie 90/270/EWG des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 29. Mai 1990 (ABl. Nr. L 156 vom 21. Juni 1990);

13.

Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 18. Septmeber 2000 (ABl. Nr. L 262 vom 17. Oktober 2000);

14.

Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 24. Juni 1992 (ABl. Nr. L 245 vom 26. August 1992);

15.

Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 19. Oktober 1992 (ABl. Nr. L 348 vom 28. November 1992);

16.

Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23. November 1993 (ABl. Nr. L 307 vom 13. Dezember 1993);

17.

Richtlinie 94/33/EG des Rates über den Jugendarbeitsschutz vom 22. Juni 1994 (ABl. Nr. L 216 vom 20. August 1994);

18.

Richtlinie 91/383/EWG des Rates zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis vom 25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 206 vom 29. Juli 1991);

19.

Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 16. Dezember 1999 (ABl. Nr. L 23 vom 28. Jänner 2000, berichtigt durch ABl. Nr. L 134 vom 7. Juni 2000);

20.

Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (Sechzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 25. Juni 2002 (ABl. Nr. L 177 vom 6. Juli 2002).

(11) (Anm.: Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 7 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2000 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen und haben ein Inkrafttreten mit 1. Jänner 2002 vorzusehen.

(12) (Anm.: Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetzgebung hat weiters vorzusehen, dass mit Wirksamkeitsbeginn ab 1. Jänner 2002 in den Ausführungsbestimmungen zu § 237 Abs. 2, 3 und 4 anstelle des Ausdrucks "2 000 S" der Ausdruck "150 Euro", anstelle des Ausdrucks "15 000 S" der Ausdruck "1 100 Euro" und in den Ausführungsbestimmungen zu § 237 Abs. 4 anstelle des Ausdrucks "30 000 S" der Ausdruck "2 200 Euro" tritt.

(13) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 26a bis 26m, 31 Abs. 5 Z 2, Abs. 6 und 7, 39e Abs. 2 und 3, 69 Abs. 5, § 74 Abs. 2, §§ 105 bis 105f und § 161 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2001 sind binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. Sie haben vorzusehen, dass diese Bestimmungen für Eltern von Kindern gelten, die nach dem 31. Dezember 2001 geboren werden.

(14) Weiters haben die in Abs. 13 genannten Ausführungsgesetze der Länder folgende Regelungen vorzusehen:

1.

Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem Tag der Kundmachung des Ausführungsgesetzes geboren wurden, können, wenn sich entweder Mutter oder Vater am Tag der Kundmachung in Karenz befindet oder einen Teil der Karenz aufgeschoben haben, binnen drei Monaten ab Kundmachung ihrem Dienstgeber bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen.

2.

Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, können ab 1. Jänner 2002 eine Beschäftigung im Sinne der §§ 26h Abs. 2 und 3 bzw. 105e dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2001 vereinbaren.

3.

Vor dem 1. Jänner 2002 vereinbarte Teilzeitbeschäftigungen nach den bisher geltenden Bestimmungen bleiben aufrecht, soweit Dienstgeber und DienstnehmerInnen nicht anderes vereinbaren.

(15) (Anm.: Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2001 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(16) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 26n, § 31 Abs. 5 und 9, § 39j Abs. 1 und 4 bis 8, § 39k Abs. 1 bis 3 und 7, § 39m Abs. 1 bis 4, § 39n Abs. 1 und 2, § 39o, § 39p, § 39q Abs. 1 bis 5 und 7, § 39r, § 39s, § 105g, § 202 Abs. 1 und § 238, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(17) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002 haben vorzusehen, dass

1.

die Ausführungsbestimmungen zu § 39j Abs. 1 und 4 bis 8, § 39k Abs. 1 bis 3 und 7, § 39m Abs. 1 bis 4, § 39n Abs. 1 und 2, § 39o, § 39p, § 39q Abs. 1 bis 5 und 7, § 39r sowie § 39s für Dienstverhältnisse gelten, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes liegt;

2.

die Ausführungsbestimmungen zu § 31 auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes liegt, nicht mehr anzuwenden sind, jedoch weiterhin auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor diesem Zeitpunkt liegt. Soweit eine Vereinbarung gemäß den Ausführungsbestimmungen zu Z 4 und 6 erfolgt, sind die Ausführungsbestimmungen zu § 31 bis zum In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung anzuwenden;

3.

die Ausführungsbestimmungen zu § 31 weiter gelten, wenn nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes

a)

auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Dienstgeber fortgesetzt werden oder

b)

unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Dienstgeber fortgesetzt werden und durch eine im Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 anwendbare Bestimmung in einem Kollektivvertrag die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung festgesetzt wird oder

c)

Dienstnehmer innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, in ein neues Dienstverhältnis wechseln, es sei denn, es liegt eine Vereinbarung im Sinne der Z 4 vor;

4.

für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Ausführungsbestimmungen bestehende Dienstverhältnisse in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ab einem zu vereinbarenden Stichtag für die weitere Dauer des Dienstverhältnisses die Geltung der Ausführungsbestimmungen zu § 39j Abs. 1 und 4 bis 8, § 39k Abs. 1 bis 3 und 7, § 39m Abs. 1 bis 4, § 39n Abs. 1 und 2, § 39o, § 39p, § 39q Abs. 1 bis 5 und 7, § 39r sowie § 39s anstelle der Ausführungsbestimmungen zu § 31 festgelegt werden kann;

5.

für den Fall, dass in der Vereinbarung nach den Ausführungsbestimmungen zu Z 4 keine Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft nach den Ausführungsbestimmungen zu Z 6 festgelegt wird, bis zum Stichtag weiterhin die Ausführungsbestimmungen zu § 31 mit der Maßgabe Anwendung finden, dass sich das Ausmaß der Abfertigung aus dem bis zum Zeitpunkt des Stichtags fiktiv erworbenen Prozentsatz des Jahresentgelts ergibt; der Berechnung des Jahresentgelts ist das für das letzte Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt zu Grunde zu legen;

6.

die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften auf Grund von zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Ausführungsgesetzes bestehenden Dienstverhältnissen auf eine MV-Kasse nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes und nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig ist:

a)

die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften bedarf einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, die von den Ausführungsbestimmungen zu § 31 oder Kollektivverträgen abweichen kann;

b)

die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages an die MV-Kasse hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens fünf Jahren zu erfolgen;

c)

die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages hat jährlich mindestens mit je einem Fünftel zuzüglich der Rechnungszinsen von 6 vH des jährlichen Übertragungsbetrages zu erfolgen; vorzeitige Überweisungen sind zulässig;

d)

im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses, ausgenommen die in den Ausführungsbestimmungen zu § 39q Abs. 2 genannten Fälle, hat der Dienstgeber den aushaftenden Teil des vereinbarten Übertragungsbetrages vorzeitig an die MV-Kasse zu überweisen;

7.

auf in die MV-Kasse übertragene Altabfertigungsanwartschaften die Ausführungsbestimmungen zu § 39j Abs. 1 und 4 bis 8, § 39k Abs. 1 bis 3 und 7, § 39m Abs. 1 bis 4, § 39n Abs. 1 und 2, § 39o, § 39p, § 39q Abs. 1 bis 5 und 7, § 39r sowie § 39s Anwendung finden;

8.

im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Ausführungsgesetzes bestehende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über dem gesetzlich festgelegten Ausmaß vorsehen, durch die Ausführungsbestimmungen nicht berührt werden. Solche Regelungen treten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes liegt, oder für Dienstverhältnisse, bei denen eine Vereinbarung gemäß Z 4 geschlossen wird, ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Vereinbarung insoweit außer Kraft, als sie nicht einen die Höhe des gesetzlichen Abfertigungsanspruches unter Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen übersteigenden Anspruch bezogen auf den Prozentsatz des zustehenden Jahresentgelts vorsehen. Wird bei einer Vereinbarung gemäß Z 4 und 5 dieser übersteigende Anspruch in ausdrücklicher Form berücksichtigt, treten insoweit die vorangeführten Regelungen außer Kraft. Bei Beendigung von Dienstverhältnissen, in denen eine Übertrittsvereinbarung gemäß Z 4 abgeschlossen wurde, gebührt ein solcher Mehranspruch nur in jenem Anteil, der über das zum Übertrittszeitpunkt (Stichtag) zu berücksichtigende Ausmaß (Z 6) hinausgeht;

9.

im Falle eines Übertritts nach Z 4 und 6 bei der Berechnung der Einzahlungsjahre nach § 39q Abs. 2 Z 4 die bisher in diesem Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen sind.

(18) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39j Abs. 2 und 3, § 39k Abs. 4 bis 6, § 39l, § 39m Abs. 5, § 39n Abs. 3 und 4 sowie § 39q Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 sind anzuwenden auf

1.

Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten der Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002 liegt, soweit nicht nach den Ausführungsbestimmungen zu Abs. 17 Z 3 die Ausführungsbestimmungen zu § 31 weiter gelten,

2.

im Falle einer Vereinbarung nach den Ausführungsbestimmungen zu Abs. 17 Z 4 für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor In-Kraft-Treten der Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002 liegt, ab In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung.

(19) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39m Abs. 4 sowie § 239 Abs. 17 Z 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(20) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 10a Abs. 9, 26a Abs. 3, 26b Abs. 1, 26d Abs. 4, 26e Abs. 4, 26f Abs. 1, 26j bis 26l, 26m Abs. 1 bis 3, 5 und 7, 26n Abs. 1, 2, 4 und 7, 26o bis 26u, 31 Abs. 5 bis 7, 39e Abs. 3, 39q Abs. 2, 74 Abs. 2, 97 Abs. 5, 105d Abs. 3, 105f bis 105h, 105i Abs. 1 bis 3, 5 und 7, 105j Abs. 1, 2, 4 und 6, 105k bis 105o und 106, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2004 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(21) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder haben vorzusehen, dass

1.

die Ausführungsbestimmungen zu §§ 26a Abs. 3, 26b Abs. 1, 26d Abs. 4, 26e Abs. 4, 26f Abs. 1, 26j bis 26l, 26m Abs. 1 bis 3, 5 und 7, 26n Abs. 1, 2, 4 und 7, 26o bis 26u, 31 Abs. 5 bis 7, 39e Abs. 3, 39q Abs. 2, 74 Abs. 2, 105d Abs. 3, 105f bis 105h, 105i Abs. 1 bis 3, 5 und 7, 105j Abs. 1, 2, 4 und 6, 105k bis 105o und 106 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2004 für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) gelten, deren Kind ab dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes geboren werden;

2.

für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kinder vor dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes geboren wurden, weiterhin die Ausführungsbestimmungen zu §§ 26j, 26k oder 105f in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004 gelten;

3.

abweichend von Z 2 eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach den Ausführungsbestimmungen zu den §§ 26j bis 26r und 105f bis 105n in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2004 verlangt werden kann von

a)

Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), wenn sich einer der Elternteile zu dem in Z 1 genannten Zeitpunkt in Karenz nach dem Ausführungsgesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem Ausführungsgesetz frühestens nach Ablauf der Karenz angetreten werden kann;

b)

Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), wenn sich einer der Elternteile zu dem in Z 1 genannten Zeitpunkt in einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Ausführungsgesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem Ausführungsgesetz frühestens nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann;

c)

Eltern, wenn sich die Mutter des Kindes zu dem in Z 1 genannten Zeitpunkt in einem Beschäftigungsverbot nach den Ausführungsbestimmungen zu § 99 Abs. 1 und 2, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet;

d)

Eltern, wenn die Mutter des Kindes zu dem in Z 1 genannten Zeitpunkt im Anschluss an die Frist nach den Ausführungsbestimmungen zu § 99 Abs. 1 und 2, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes einen Gebührenurlaub verbraucht oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert ist und Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach dem Ausführungsgesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes bereits geltend gemacht hat, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem Ausführungsgesetz frühestens nach Ablauf der Karenz bzw. der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann.

(22) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 5 Abs. 4, § 9a, § 16 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 1a, § 26a Abs. 1 bis 3, § 26d Abs. 4 und 5, § 26j Abs. 2, § 31 Abs. 5, § 31 Abs. 6 und 7, § 32, § 39a Abs. 3, § 39d Abs. 2 und 4, § 39e Abs. 4, § 39q Abs. 4, § 39t Abs. 1 bis 4 und 6 bis 9, § 39u, § 39v Abs. 1, § 75, § 77 Abs. 2, § 81 Abs. 2 und 3, § 83 Abs. 2 und 3, § 83a Abs. 7, § 84 Abs. 6, § 84b Abs. 2 und 3, § 85 Abs. 3, § 88d Abs. 3, § 88h Abs. 2, § 90 Abs. 6 und 11, § 90a Abs. 6, § 91e Abs. 2, § 93 Abs. 1, § 93a Abs. 1, 4, 6 und 7, § 93b Abs. 9, § 94a Abs. 8, § 94e, § 94f, § 105 Abs. 1a, § 105b Abs. 2, § 105f Abs. 2, § 112 Abs. 3 und 4, § 115 Abs. 1, § 116 Abs. 2, § 120, § 121 Abs. 1, § 237 Abs. 1 und § 239 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2004, sowie zum Entfall der §§ 74, 95 und 96 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(23) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder haben vorzusehen, dass

1.

die Ausführungsbestimmung zu § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2004 auf Dienstverhinderungen anzuwenden sind, die in nach der Kundmachung der Ausführungsbestimmungen begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind;

2.

die verlängerte Anspruchsdauer nach der Ausführungsbestimmung zu § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2004 keine Verlängerung einer in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstverträgen vorgesehenen längeren Anspruchsdauer bewirkt;

3.

die Gesamtdauer der Ansprüche nicht verlängert wird, falls Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge einen zusätzlichen Anspruch im Anschluss an den Anspruch nach der Ausführungsbestimmung zu § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2004 vorsehen;

4.

der Entfall der Ausführungsbestimmung zu § 74 und die Ausführungsbestimmung zu § 75 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2004 ab dem Urlaubsjahr gilt, das nach der Kundmachung der Ausführungsbestimmung beginnt;

5.

die Ausführungsbestimmungen über die neuen Einsatzzeiten der Präventivfachkräfte mit Beginn des auf die Kundmachung des Ausführungsgesetzes folgenden Kalenderjahres in Kraft treten.

(24) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39e Abs. 4, § 39j Abs. 2a, § 39m Abs. 2, 3a und 3b, § 39o Abs. 4, § 68 Abs. 2 Z 4, § 90 Abs. 6 Z 1, § 125 Abs. 2 und 3 sowie § 238a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2005 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(25) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39j Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2005 haben vorzusehen, dass eine Änderung der Zahlungsweise erst für Beitragszeiträume nach dem 31. Dezember des Jahres wirksam werden kann, in dem das Ausführungsgesetz in Kraft getreten ist.

(26) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39j Abs. 2 und 2b sowie § 39m Abs. 4 und 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2005 sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Ausführungsgesetzes anzuwenden. § 39m Abs. 6 bis 8 ist jedoch ab diesem Zeitpunkt auch auf Beitragszeiträume nach den Ausführungsbestimmungen zu § 39j und § 39k anzuwenden, die vor In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes begonnen haben.

§ 239. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 3 Abs. 3, 7, 21 Abs. 7, 109 bis 109b, 125 Abs. 7 und 8, 127 Abs. 1, 129, 130, 132 Z 5, 133, 133a, 175, 236a und 237 Abs. 1 und 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 472/1992 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 1 Abs. 4, 10a, 17 Abs. 4, 26 Abs. 2 Z 1a, 26b Abs. 2, 26e Abs. 1 und 2, 26g Abs. 2 bis 4, 26h Abs. 1, 99 Abs. 1, 102a Abs. 1 und 2, 103, 104 Abs. 1 und 4, 105 Abs. 2 und 5, 105a Abs. 2 und 4, 141 Abs. 2 Z 7, 155 Abs. 3, 160 Abs. 4a, 174 Abs. 2 und 3, 185, 186 Abs. 3, 202 Abs. 1 Z 24 und 222 Abs. 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 500/1993, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(3) §§ 16 Abs. 3, 31 Abs. 1, 4 und 5 Z 1 sowie Abs. 5a und 5b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 500/1993, treten gegenüber den Ländern mit 1. Juli 1993 in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten nach diesem Tag zu erlassen.

(4) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 32, 67 Abs. 2, 74 Abs. 1 Z 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(5) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 7, 14a, 39a bis d, 44 Z 2, 54 Abs. 4 bis 6, 55 Abs. 3 letzter Satz, 154 Abs. 3, 157 Abs. 1, 158 Abs. 1, 167b und c, 178 Abs. 1, 179 Abs. 8, 187 Abs. 6, 190 Abs. 1, 202 Abs. 1 Z 25, 210 Abs. 3 einleitende Wortfolge und Z 2 letzter Satz, Abs. 4, 6 und 7, 211 Abs. 2, 213 Abs. 1 letzter Satz, 213 Abs. 1a, 214 Abs. 1 Z 1a, Abs. 1a und 3, 220 Abs. 4, 221 Abs. 6 letzter Satz und 237 Abs. 1, 5 Z 3 und letzter Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1994, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(6) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 161 Abs. 3 und 210 Abs. 3 Z 1 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(7) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 3, 38a Abs. 1 und 2, 38b Abs. 1, 2 und 4, 38c, 56, 56a, 57, 58, 59 Abs. 1, 60, 61, 61a, 62, 64 Abs. 1 und 5, 65 Abs. 2a, 67 Abs. 2 letzter Satz, 74 Abs. 1 letzter Satz, 75 Abs. 1 letzter Satz, 76 bis 83, 83a, 84, 84a, 84b, 85 bis 88, 88a bis h, 89, 90, 90a, 91, 91a bis 91e, 92, 93, 93a, 94 Abs. 1,3 und 4, 94a bis 94e, 96a, 97 Abs. 5, 98 Abs. 1, 98a, 99 Abs. 3 und 4, 100a, 104 Abs. 1 und 2, 105 Abs. 5, 107, 109, 109a Abs. 2, 5 und 6, 110 Abs. 3, Abs. 5 letzter Satz, Abs. 6 und 6a, 197a, 210 Abs. 3 lit. i, 216 Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 Z 2, 236a Abs. 1a und Abs. 2 Z 6, 237 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/1998 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(7a) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 7 Abs. 3 Z 2, 10a Abs. 9, 26a bis 26l, 31 Abs. 5 Z 2, Abs. 6 und 7, 39e bis 39i, 65 Abs. 1, 69 Abs. 5, 74 Abs. 2, 76, 88 Abs. 1, 90 Abs. 1, 2 und 6 und Abs. 10a, 93a Abs. 4 bis 10, 12 und 13, 93b Abs. 1, 3 und 4 sowie 7 und 9, 94a Abs. 5 bis 7, 105 bis 108, 126 Abs. 1, 197b, 202 Abs. 1 Z 24, 232 Abs. 1 und 237 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2000, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass Ansprüche, die durch die Ausführungsbestimmungen zu den §§ 26a bis 26l und den §§ 105 bis 108 neu geschaffen werden, nur Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) haben, wenn das Kind nach dem 31. Dezember 2000 geboren wurde. Ansprüche von Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind vor dem 1. Jänner 2001 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung gegolten haben.

(8) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, daß die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern in Arbeitsstätten abhängig von der Dienstnehmeranzahl zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft tritt. Die Ausführungsgesetzgebung hat dabei vorzusehen, daß die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern in Arbeitsstätten,

1.

in denen regelmäßig 11 bis 50 Dienstnehmer beschäftigt werden, spätestens mit 1. Jänner 2001 in Kraft tritt,

2.

in denen regelmäßig bis zu 10 Dienstnehmer beschäftigt werden, spätestens mit 1. Jänner 2002 in Kraft tritt.

(9) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, daß die Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß § 77 und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 78 in Arbeitsstätten abhängig von der Dienstnehmeranzahl zu unterschiedlichen Zeitpunkten umgesetzt sein muß. Die Ausführungsgesetzgebung hat dabei vorzusehen, daß die Umsetzung der Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für

1.

Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 11 bis 50 Dienstnehmer beschäftigt sind, spätestens mit 1. Jänner 2001,

2.

Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu 10 Dienstnehmer beschäftigt sind, spätestens mit 1. Jänner 2002

(9a) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass Dienstgeber, die über die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 93a Abs. 10 verfügen, in Arbeitsstätten bis 25 Dienstnehmer das Unternehmermodell ohne Nachweis ausreichender Kenntnisse durch eine Bescheinigung bis längstens ein Jahr ab Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung anwenden dürfen.

(10) (Grundsatzbestimmung) Bei der Ausführung der §§ 64, 76 bis 94d, 98 Abs. 1, 98a, 109a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/1998, sind folgende Richtlinien umzusetzen:

1.

Richtlinie 90/394/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (sechste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 28. Juni 1990 (ABl. Nr. L 196 vom 26. Juli 1990), geändert durch die Richtlinie 97/42 des Rates vom 27. Juni 1997 (ABl. Nr. L 179 vom 8. Juli 1997), geändert durch die Richtlinie 1999/38/EG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit und zu ihrer Ausdehnung auf Mutagene vom 29. April 1999 (ABl. Nr. L 138 vom 1. Juni 1999, berichtigt durch ABl. Nr. L 37 vom 12. Februar 2000);

2.

Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 7. April 1998 (ABl. Nr. L 131 vom 5. Mai 1998);

3.

Richtlinie 91/322/EWG der Kommission zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit vom 29. Mai 1991 (ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1991);

4.

Richtlinie 2000/39/EG der Kommission zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit vom 8. Juni 2000 (ABl. Nr. L 142 vom 16. Juni 2000);

5.

Richtlinie 83/477/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz vom 19. September 1983 (ABl. Nr. L 263 vom 24. September 1983), geändert durch die Richtlinie 91/382/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 206 vom 29. Juli 1991), geändert durch die Richtlinie 98/24/EG vom 7. April 1998 (ABL. Nr. L 131 vom 5. Mai 1998), geändert durch die Richtlinie 2003/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. März 2003 (ABl. Nr. L 97 vom 15. April 2003);

6.

Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (siebzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 6. Februar 2003 (ABl. Nr. L 42 vom 15. Februar 2003);

7.

Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit vom 12. Juni 1989 (ABl. Nr. L 183 vom 29. Juni 1989);

8.

Richtlinie 89/654/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 30. November 1989 (ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989);

9.

Richtlinie 89/655/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 30. November 1989 (ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989), geändert durch die Richtlinie 95/63/EG vom 5. Dezember 1995 (ABl. Nr. L 335 vom 30. Dezember 1995), geändert durch die Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 (ABl. Nr. L 195 vom 19. Juli 2001);

10.

Richtlinie 89/656/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 30. November 1989 (ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989);

11.

Richtlinie 90/269/EWG des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 29. Mai 1990 (ABl. Nr. L 156 vom 21. Juni 1990);

12.

Richtlinie 90/270/EWG des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 29. Mai 1990 (ABl. Nr. L 156 vom 21. Juni 1990);

13.

Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 18. Septmeber 2000 (ABl. Nr. L 262 vom 17. Oktober 2000);

14.

Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 24. Juni 1992 (ABl. Nr. L 245 vom 26. August 1992);

15.

Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 19. Oktober 1992 (ABl. Nr. L 348 vom 28. November 1992);

16.

Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23. November 1993 (ABl. Nr. L 307 vom 13. Dezember 1993);

17.

Richtlinie 94/33/EG des Rates über den Jugendarbeitsschutz vom 22. Juni 1994 (ABl. Nr. L 216 vom 20. August 1994);

18.

Richtlinie 91/383/EWG des Rates zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis vom 25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 206 vom 29. Juli 1991);

19.

Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 16. Dezember 1999 (ABl. Nr. L 23 vom 28. Jänner 2000, berichtigt durch ABl. Nr. L 134 vom 7. Juni 2000);

20.

Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (Sechzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 25. Juni 2002 (ABl. Nr. L 177 vom 6. Juli 2002).

(11) (Anm.: Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 7 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2000 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen und haben ein Inkrafttreten mit 1. Jänner 2002 vorzusehen.

(12) (Anm.: Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetzgebung hat weiters vorzusehen, dass mit Wirksamkeitsbeginn ab 1. Jänner 2002 in den Ausführungsbestimmungen zu § 237 Abs. 2, 3 und 4 anstelle des Ausdrucks "2 000 S" der Ausdruck "150 Euro", anstelle des Ausdrucks "15 000 S" der Ausdruck "1 100 Euro" und in den Ausführungsbestimmungen zu § 237 Abs. 4 anstelle des Ausdrucks "30 000 S" der Ausdruck "2 200 Euro" tritt.

(13) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 26a bis 26m, 31 Abs. 5 Z 2, Abs. 6 und 7, 39e Abs. 2 und 3, 69 Abs. 5, § 74 Abs. 2, §§ 105 bis 105f und § 161 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2001 sind binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. Sie haben vorzusehen, dass diese Bestimmungen für Eltern von Kindern gelten, die nach dem 31. Dezember 2001 geboren werden.

(14) Weiters haben die in Abs. 13 genannten Ausführungsgesetze der Länder folgende Regelungen vorzusehen:

1.

Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem Tag der Kundmachung des Ausführungsgesetzes geboren wurden, können, wenn sich entweder Mutter oder Vater am Tag der Kundmachung in Karenz befindet oder einen Teil der Karenz aufgeschoben haben, binnen drei Monaten ab Kundmachung ihrem Dienstgeber bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen.

2.

Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, können ab 1. Jänner 2002 eine Beschäftigung im Sinne der §§ 26h Abs. 2 und 3 bzw. 105e dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2001 vereinbaren.

3.

Vor dem 1. Jänner 2002 vereinbarte Teilzeitbeschäftigungen nach den bisher geltenden Bestimmungen bleiben aufrecht, soweit Dienstgeber und DienstnehmerInnen nicht anderes vereinbaren.

(15) (Anm.: Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2001 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(16) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 26n, § 31 Abs. 5 und 9, § 39j Abs. 1 und 4 bis 8, § 39k Abs. 1 bis 3 und 7, § 39m Abs. 1 bis 4, § 39n Abs. 1 und 2, § 39o, § 39p, § 39q Abs. 1 bis 5 und 7, § 39r, § 39s, § 105g, § 202 Abs. 1 und § 238, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(17) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002 haben vorzusehen, dass

1.

die Ausführungsbestimmungen zu § 39j Abs. 1 und 4 bis 8, § 39k Abs. 1 bis 3 und 7, § 39m Abs. 1 bis 4, § 39n Abs. 1 und 2, § 39o, § 39p, § 39q Abs. 1 bis 5 und 7, § 39r sowie § 39s für Dienstverhältnisse gelten, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes liegt;

2.

die Ausführungsbestimmungen zu § 31 auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes liegt, nicht mehr anzuwenden sind, jedoch weiterhin auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor diesem Zeitpunkt liegt. Soweit eine Vereinbarung gemäß den Ausführungsbestimmungen zu Z 4 und 6 erfolgt, sind die Ausführungsbestimmungen zu § 31 bis zum In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung anzuwenden;

3.

die Ausführungsbestimmungen zu § 31 weiter gelten, wenn nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes

a)

auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Dienstgeber fortgesetzt werden oder

b)

unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Dienstgeber fortgesetzt werden und durch eine im Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 anwendbare Bestimmung in einem Kollektivvertrag die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung festgesetzt wird oder

c)

Dienstnehmer innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, in ein neues Dienstverhältnis wechseln, es sei denn, es liegt eine Vereinbarung im Sinne der Z 4 vor;

4.

für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Ausführungsbestimmungen bestehende Dienstverhältnisse in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ab einem zu vereinbarenden Stichtag für die weitere Dauer des Dienstverhältnisses die Geltung der Ausführungsbestimmungen zu § 39j Abs. 1 und 4 bis 8, § 39k Abs. 1 bis 3 und 7, § 39m Abs. 1 bis 4, § 39n Abs. 1 und 2, § 39o, § 39p, § 39q Abs. 1 bis 5 und 7, § 39r sowie § 39s anstelle der Ausführungsbestimmungen zu § 31 festgelegt werden kann;

5.

für den Fall, dass in der Vereinbarung nach den Ausführungsbestimmungen zu Z 4 keine Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft nach den Ausführungsbestimmungen zu Z 6 festgelegt wird, bis zum Stichtag weiterhin die Ausführungsbestimmungen zu § 31 mit der Maßgabe Anwendung finden, dass sich das Ausmaß der Abfertigung aus dem bis zum Zeitpunkt des Stichtags fiktiv erworbenen Prozentsatz des Jahresentgelts ergibt; der Berechnung des Jahresentgelts ist das für das letzte Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt zu Grunde zu legen;

6.

die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften auf Grund von zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Ausführungsgesetzes bestehenden Dienstverhältnissen auf eine MV-Kasse nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes und nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig ist:

a)

die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften bedarf einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, die von den Ausführungsbestimmungen zu § 31 oder Kollektivverträgen abweichen kann;

b)

die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages an die MV-Kasse hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens fünf Jahren zu erfolgen;

c)

die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages hat jährlich mindestens mit je einem Fünftel zuzüglich der Rechnungszinsen von 6 vH des jährlichen Übertragungsbetrages zu erfolgen; vorzeitige Überweisungen sind zulässig;

d)

im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses, ausgenommen die in den Ausführungsbestimmungen zu § 39q Abs. 2 genannten Fälle, hat der Dienstgeber den aushaftenden Teil des vereinbarten Übertragungsbetrages vorzeitig an die MV-Kasse zu überweisen;

7.

auf in die MV-Kasse übertragene Altabfertigungsanwartschaften die Ausführungsbestimmungen zu § 39j Abs. 1 und 4 bis 8, § 39k Abs. 1 bis 3 und 7, § 39m Abs. 1 bis 4, § 39n Abs. 1 und 2, § 39o, § 39p, § 39q Abs. 1 bis 5 und 7, § 39r sowie § 39s Anwendung finden;

8.

im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Ausführungsgesetzes bestehende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über dem gesetzlich festgelegten Ausmaß vorsehen, durch die Ausführungsbestimmungen nicht berührt werden. Solche Regelungen treten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes liegt, oder für Dienstverhältnisse, bei denen eine Vereinbarung gemäß Z 4 geschlossen wird, ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Vereinbarung insoweit außer Kraft, als sie nicht einen die Höhe des gesetzlichen Abfertigungsanspruches unter Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen übersteigenden Anspruch bezogen auf den Prozentsatz des zustehenden Jahresentgelts vorsehen. Wird bei einer Vereinbarung gemäß Z 4 und 5 dieser übersteigende Anspruch in ausdrücklicher Form berücksichtigt, treten insoweit die vorangeführten Regelungen außer Kraft. Bei Beendigung von Dienstverhältnissen, in denen eine Übertrittsvereinbarung gemäß Z 4 abgeschlossen wurde, gebührt ein solcher Mehranspruch nur in jenem Anteil, der über das zum Übertrittszeitpunkt (Stichtag) zu berücksichtigende Ausmaß (Z 6) hinausgeht;

9.

im Falle eines Übertritts nach Z 4 und 6 bei der Berechnung der Einzahlungsjahre nach § 39q Abs. 2 Z 4 die bisher in diesem Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen sind.

(18) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39j Abs. 2 und 3, § 39k Abs. 4 bis 6, § 39l, § 39m Abs. 5, § 39n Abs. 3 und 4 sowie § 39q Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 sind anzuwenden auf

1.

Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten der Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002 liegt, soweit nicht nach den Ausführungsbestimmungen zu Abs. 17 Z 3 die Ausführungsbestimmungen zu § 31 weiter gelten,

2.

im Falle einer Vereinbarung nach den Ausführungsbestimmungen zu Abs. 17 Z 4 für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor In-Kraft-Treten der Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002 liegt, ab In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung.

(19) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39m Abs. 4 sowie § 239 Abs. 17 Z 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(20) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 10a Abs. 9, 26a Abs. 3, 26b Abs. 1, 26d Abs. 4, 26e Abs. 4, 26f Abs. 1, 26j bis 26l, 26m Abs. 1 bis 3, 5 und 7, 26n Abs. 1, 2, 4 und 7, 26o bis 26u, 31 Abs. 5 bis 7, 39e Abs. 3, 39q Abs. 2, 74 Abs. 2, 97 Abs. 5, 105d Abs. 3, 105f bis 105h, 105i Abs. 1 bis 3, 5 und 7, 105j Abs. 1, 2, 4 und 6, 105k bis 105o und 106, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2004 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(21) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder haben vorzusehen, dass

1.

die Ausführungsbestimmungen zu §§ 26a Abs. 3, 26b Abs. 1, 26d Abs. 4, 26e Abs. 4, 26f Abs. 1, 26j bis 26l, 26m Abs. 1 bis 3, 5 und 7, 26n Abs. 1, 2, 4 und 7, 26o bis 26u, 31 Abs. 5 bis 7, 39e Abs. 3, 39q Abs. 2, 74 Abs. 2, 105d Abs. 3, 105f bis 105h, 105i Abs. 1 bis 3, 5 und 7, 105j Abs. 1, 2, 4 und 6, 105k bis 105o und 106 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2004 für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) gelten, deren Kind ab dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes geboren werden;

2.

für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kinder vor dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes geboren wurden, weiterhin die Ausführungsbestimmungen zu §§ 26j, 26k oder 105f in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004 gelten;

3.

abweichend von Z 2 eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach den Ausführungsbestimmungen zu den §§ 26j bis 26r und 105f bis 105n in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2004 verlangt werden kann von

a)

Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), wenn sich einer der Elternteile zu dem in Z 1 genannten Zeitpunkt in Karenz nach dem Ausführungsgesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem Ausführungsgesetz frühestens nach Ablauf der Karenz angetreten werden kann;

b)

Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), wenn sich einer der Elternteile zu dem in Z 1 genannten Zeitpunkt in einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Ausführungsgesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem Ausführungsgesetz frühestens nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann;

c)

Eltern, wenn sich die Mutter des Kindes zu dem in Z 1 genannten Zeitpunkt in einem Beschäftigungsverbot nach den Ausführungsbestimmungen zu § 99 Abs. 1 und 2, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet;

d)

Eltern, wenn die Mutter des Kindes zu dem in Z 1 genannten Zeitpunkt im Anschluss an die Frist nach den Ausführungsbestimmungen zu § 99 Abs. 1 und 2, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes einen Gebührenurlaub verbraucht oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert ist und Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach dem Ausführungsgesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes bereits geltend gemacht hat, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem Ausführungsgesetz frühestens nach Ablauf der Karenz bzw. der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann.

(22) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 5 Abs. 4, § 9a, § 16 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 1a, § 26a Abs. 1 bis 3, § 26d Abs. 4 und 5, § 26j Abs. 2, § 31 Abs. 5, § 31 Abs. 6 und 7, § 32, § 39a Abs. 3, § 39d Abs. 2 und 4, § 39e Abs. 4, § 39q Abs. 4, § 39t Abs. 1 bis 4 und 6 bis 9, § 39u, § 39v Abs. 1, § 75, § 77 Abs. 2, § 81 Abs. 2 und 3, § 83 Abs. 2 und 3, § 83a Abs. 7, § 84 Abs. 6, § 84b Abs. 2 und 3, § 85 Abs. 3, § 88d Abs. 3, § 88h Abs. 2, § 90 Abs. 6 und 11, § 90a Abs. 6, § 91e Abs. 2, § 93 Abs. 1, § 93a Abs. 1, 4, 6 und 7, § 93b Abs. 9, § 94a Abs. 8, § 94e, § 94f, § 105 Abs. 1a, § 105b Abs. 2, § 105f Abs. 2, § 112 Abs. 3 und 4, § 115 Abs. 1, § 116 Abs. 2, § 120, § 121 Abs. 1, § 237 Abs. 1 und § 239 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2004, sowie zum Entfall der §§ 74, 95 und 96 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(23) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder haben vorzusehen, dass

1.

die Ausführungsbestimmung zu § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2004 auf Dienstverhinderungen anzuwenden sind, die in nach der Kundmachung der Ausführungsbestimmungen begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind;

2.

die verlängerte Anspruchsdauer nach der Ausführungsbestimmung zu § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2004 keine Verlängerung einer in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstverträgen vorgesehenen längeren Anspruchsdauer bewirkt;

3.

die Gesamtdauer der Ansprüche nicht verlängert wird, falls Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge einen zusätzlichen Anspruch im Anschluss an den Anspruch nach der Ausführungsbestimmung zu § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2004 vorsehen;

4.

der Entfall der Ausführungsbestimmung zu § 74 und die Ausführungsbestimmung zu § 75 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2004 ab dem Urlaubsjahr gilt, das nach der Kundmachung der Ausführungsbestimmung beginnt;

5.

die Ausführungsbestimmungen über die neuen Einsatzzeiten der Präventivfachkräfte mit Beginn des auf die Kundmachung des Ausführungsgesetzes folgenden Kalenderjahres in Kraft treten.

(24) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39e Abs. 4, § 39j Abs. 2a, § 39m Abs. 2, 3a und 3b, § 39o Abs. 4, § 68 Abs. 2 Z 4, § 90 Abs. 6 Z 1, § 125 Abs. 2 und 3 sowie § 238a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2005 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(25) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39j Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2005 haben vorzusehen, dass eine Änderung der Zahlungsweise erst für Beitragszeiträume nach dem 31. Dezember des Jahres wirksam werden kann, in dem das Ausführungsgesetz in Kraft getreten ist.

(26) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39j Abs. 2 und 2b sowie § 39m Abs. 4 und 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2005 sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Ausführungsgesetzes anzuwenden. § 39m Abs. 6 bis 8 ist jedoch ab diesem Zeitpunkt auch auf Beitragszeiträume nach den Ausführungsbestimmungen zu § 39j und § 39k anzuwenden, die vor In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes begonnen haben.

(27) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 16 Abs. 1, § 26c Abs. 1, § 39e Abs. 3, § 39k Abs. 3, § 39m Abs. 3a, § 39t Abs. 2, § 39u, § 39v Abs. 1, § 69 Abs. 5, § 100 Abs. 1, § 158 Abs.1, § 238a Abs. 2 und § 239 Abs. 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2006 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(28) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder haben vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmung zu § 39u in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2006 für eine Begleitung schwersterkrankter Kinder gilt, die nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes verlangt wird. Weiters haben Ausführungsgesetze der Länder vorzusehen, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei einer Begleitung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes verlangt wurde, vereinbaren können, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf von sechs Monaten auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert wird. Darüber hinaus haben die Ausführungsgesetze der Länder vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmung zu § 158 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2006 auf Wahlen anzuwenden ist, bei denen die Wahlausschreibung nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes erfolgt.

§ 239. (Grundsatzbestimmung) Für die Pflicht der beteiligten juristischen Personen im Inland zur Zusammenarbeit mit den Organen der Dienstnehmerschaft gemäß § 244 Z 1, die Pflicht zur Bekanntgabe der Informationen gemäß § 245 Abs. 3, die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Dienstnehmer (§ 245 Abs. 4), die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 247 und 248), in den SCE-Betriebsrat (§ 264) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 277), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium (§ 253 Abs. 2), zum SCE-Betriebsrat (§ 267 Abs. 5) und im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 277 Abs. 4) sowie die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht (§ 279) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen (§ 280) gelten die Bestimmungen des Abschnitts 12a auch dann, wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.

§ 239. (Grundsatzbestimmung) Für die Pflicht der beteiligten juristischen Personen im Inland zur Zusammenarbeit mit den Organen der Dienstnehmerschaft gemäß § 244 Z 1, die Pflicht zur Bekanntgabe der Informationen gemäß § 245 Abs. 3, die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Dienstnehmer (§ 245 Abs. 4), die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 247 und 248), in den SCE-Betriebsrat (§ 264) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 277), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium (§ 253 Abs. 2), zum SCE-Betriebsrat (§ 267 Abs. 5) und im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 277 Abs. 4) sowie die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht (§ 279) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen (§ 280) gelten die Bestimmungen des Abschnitts 12a auch dann, wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.

(30) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 83a Abs. 5 und 7, § 85 Abs. 2, § 88c Abs. 2, § 93 Abs. 1, § 93b Abs. 1, § 94 Abs. 1 sowie § 197a Abs. 2 und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2006, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

Abkürzung

LAG

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

§ 239. (Grundsatzbestimmung) Für die Pflicht der beteiligten juristischen Personen im Inland zur Zusammenarbeit mit den Organen der Dienstnehmerschaft gemäß § 244 Z 1, die Pflicht zur Bekanntgabe der Informationen gemäß § 245 Abs. 3, die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Dienstnehmer (§ 245 Abs. 4), die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 247 und 248), in den SCE-Betriebsrat (§ 264) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 277), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium (§ 253 Abs. 2), zum SCE-Betriebsrat (§ 267 Abs. 5) und im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 277 Abs. 4) sowie die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht (§ 279) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen (§ 280) gelten die Bestimmungen des Abschnitts 12a auch dann, wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.

Abkürzung

LAG

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Begriffsbestimmungen

§ 240. (Grundsatzbestimmung) (1) Unter beteiligten juristischen Personen im Sinne des Abschnitts 12a sind die unmittelbar an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft beteiligten Unternehmen zu verstehen. Dies sind im Falle der

1.

Neugründung die daran beteiligten Unternehmen;

2.

Verschmelzung die zu verschmelzenden Genossenschaften;

3.

Umwandlung die umzuwandelnde Genossenschaft.

(2) Unter Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person oder einer Europäischen Genossenschaft im Sinne des Abschnitts 12a ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das die betreffende juristische Person oder die betreffende Europäische Genossenschaft einen beherrschenden Einfluss ausübt. Die Ausführungsgesetzgebung hat den Begriff des herrschenden Einflusses im Sinne des § 176 Abs. 2 bis 9 des Arbeitsverfassungsgesetzes zu definieren.

(3) Unter betroffener Tochtergesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person zu verstehen, die bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren Tochtergesellschaft werden soll.

(4) Unter betroffenem Betrieb ist ein Betrieb einer beteiligten juristischen Person zu verstehen, der bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren Betrieb werden soll.

Abkürzung

LAG

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Organe der Dienstnehmerschaft

§ 241. (Grundsatzbestimmung) In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 238 erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnitts 12a ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Dienstnehmer zu schaffen.

Beteiligung der Dienstnehmer

§ 242. (Grundsatzbestimmung) (1) Das Recht der Dienstnehmer auf Beteiligung in der Europäischen Genossenschaft umfasst alle Verfahren, durch die die Dienstnehmervertreter auf die Beschlussfassung in der Europäischen Genossenschaft Einfluss nehmen können. Insbesondere beinhaltet das Recht der Dienstnehmer auf Beteiligung das Recht auf Unterrichtung, das Recht auf Anhörung und, nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnitts 12a, das Recht auf Mitbestimmung.

(2) Unter Unterrichtung im Sinne des Abschnitts 12a ist die Unterrichtung des Organs zur Vertretung der Dienstnehmer oder der Dienstnehmervertreter durch das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft über alle Angelegenheiten zu verstehen, die diese selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Unterrichtung müssen den Dienstnehmervertretern eine eingehende Prüfung der möglichen Auswirkungen und gegebenenfalls die Vorbereitung von Anhörungen mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft ermöglichen.

(3) Unter Anhörung im Sinn des Abschnitts 12a ist der Meinungsaustausch und die Einrichtung eines Dialogs zwischen dem Organ zur Vertretung der Dienstnehmer oder den Dienstnehmervertretern und dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft zu verstehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung müssen den Dienstnehmervertretern auf der Grundlage der erfolgten Unterrichtung eine Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen des zuständigen Organs ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses innerhalb der Europäischen Genossenschaft berücksichtigt werden kann.

(4) Unter Mitbestimmung im Sinn des Abschnitts 12a ist die Einflussnahme des Organs zur Vertretung der Dienstnehmer oder der Dienstnehmervertreter auf alle Angelegenheiten der Europäischen Genossenschaft durch die Wahrnehmung des Rechts zu verstehen, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder des Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft zu wählen oder zu bestellen oder einen Teil oder alle Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft zu empfehlen oder abzulehnen.

Abkürzung

LAG

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Beteiligung der Dienstnehmer

§ 242. (Grundsatzbestimmung) (1) Das Recht der Dienstnehmer auf Beteiligung in der Europäischen Genossenschaft umfasst alle Verfahren, durch die die Dienstnehmervertreter auf die Beschlussfassung in der Europäischen Genossenschaft Einfluss nehmen können. Insbesondere beinhaltet das Recht der Dienstnehmer auf Beteiligung das Recht auf Unterrichtung, das Recht auf Anhörung und, nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnitts 12a, das Recht auf Mitbestimmung.

(2) Unter Unterrichtung im Sinne des Abschnitts 12a ist die Unterrichtung des Organs zur Vertretung der Dienstnehmer oder der Dienstnehmervertreter durch das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft über alle Angelegenheiten zu verstehen, die diese selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Unterrichtung müssen den Dienstnehmervertretern eine eingehende Prüfung der möglichen Auswirkungen und gegebenenfalls die Vorbereitung von Anhörungen mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft ermöglichen.

(3) Unter Anhörung im Sinn des Abschnitts 12a sind der Meinungsaustausch und die Einrichtung eines Dialogs zwischen dem Organ zur Vertretung der Dienstnehmer oder den Dienstnehmervertretern und dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft zu verstehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung müssen den Dienstnehmervertretern auf der Grundlage der erfolgten Unterrichtung eine Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen des zuständigen Organs ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses innerhalb der Europäischen Genossenschaft berücksichtigt werden kann.

(4) Unter Mitbestimmung im Sinn des Abschnitts 12a ist die Einflussnahme des Organs zur Vertretung der Dienstnehmer oder der Dienstnehmervertreter auf alle Angelegenheiten der Europäischen Genossenschaft durch die Wahrnehmung des Rechts zu verstehen, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder des Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft zu wählen oder zu bestellen oder einen Teil oder alle Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft zu empfehlen oder abzulehnen.

Abkürzung

LAG

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane

§ 243. (Grundsatzbestimmung) Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen haben

1.

die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie

2.

die für die Errichtung eines SCE-Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer

notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen.

Abkürzung

LAG

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Grundsätze der Zusammenarbeit

§ 244. (Grundsatzbestimmung) Die Organe der Dienstnehmerschaft (§ 241) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane

1.

der beteiligten juristischen Personen bzw.

2.

der Europäischen Genossenschaft

haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.

Abkürzung

LAG

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

2.

Unterabschnitt

Besonderes Verhandlungsgremium

Aufforderung zur Errichtung

§ 245. (Grundsatzbestimmung) (1) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf Grund einer schriftlichen Aufforderung der zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen an die Vertreter der Dienstnehmer oder an die Dienstnehmer nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts in diesen juristischen Personen sowie in den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben zu errichten.

(2) Die Aufforderung gemäß Abs. 1 hat

1.

im Fall der Neugründung einer Europäischen Genossenschaft gemäß § 238 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 mindestens vier Wochen vor Unterzeichnung der Satzung,

2.

im Fall der Gründung durch Verschmelzung von Genossenschaften gemäß § 238 Abs. 1 Z 2 unmittelbar nach Offenlegung des Verschmelzungsplanes,

3.

im Fall der Gründung durch Umwandlung einer Genossenschaft gemäß § 238 Abs. 1 Z 3 unmittelbar nach der Vereinbarung des Umwandlungsplanes und

4.

im Fall einer gemäß § 238 Abs. 3 gegründeten Europäischen Genossenschaft unmittelbar nachdem mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag gestellt hat oder die Gesamtzahl von 50 Dienstnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten erreicht oder überschritten wird,

zu erfolgen.

(3) Der Aufforderung gemäß Abs. 1 sind Informationen anzuschließen über

1.

die geplante Gründung der Europäischen Genossenschaft und den Verfahrensverlauf bis zu deren Eintragung,

2.

die Identität und Struktur der beteiligten juristischen Personen einschließlich deren Tochtergesellschaften und Betriebe, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe, jeweils einschließlich deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten,

3.

die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Dienstnehmer und die Gesamtzahl der in den beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe beschäftigten Dienstnehmer,

4.

die Identität der zur Vertretung der Dienstnehmer in diesen Gesellschaften und Betrieben errichteten Organe sowie die Zahl der von diesen Organen jeweils vertretenen Dienstnehmer,

5.

die Identität jener beteiligten juristischen Personen, in denen ein System der Mitbestimmung existiert, und jeweils die Zahl der von einem System der Mitbestimmung erfassten Dienstnehmer; wenn nicht alle Dienstnehmer einer beteiligten juristischen Person von einem System der Mitbestimmung erfasst sind, auch das Verhältnis der von einem System der Mitbestimmung erfassten Dienstnehmer zur jeweiligen Gesamtzahl der Dienstnehmer,

6.

den Termin der konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums.

(4) Für die Ermittlung der Zahl der beschäftigten Dienstnehmer ist der Zeitpunkt der Aufforderung gemäß Abs. 1 maßgebend.

(5) Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung der Dienstnehmer ist von der Aufforderung gemäß Abs. 1 durch das für die Entsendung zuständige Organ der Dienstnehmerschaft zu verständigen.

Abkürzung

LAG

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Zusammensetzung

§ 246. (Grundsatzbestimmung) (1) Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Dienstnehmern, der 10% der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.

(2) Im Fall einer im Wege der Verschmelzung gegründeten Europäischen Genossenschaft sind aus jedem Mitgliedstaat so viele weitere zusätzliche Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden, wie erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass jede beteiligte juristische Person, die Dienstnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat beschäftigt und die als Folge der Eintragung der Europäischen Genossenschaft als eigene Rechtsperson erlöschen wird, in dem besonderen Verhandlungsgremium durch mindestens ein Mitglied vertreten ist.

(3) Soweit bereits durch die Anwendung des Abs. 1 in Verbindung mit dem jeweils anzuwendenden Recht die Vertretung dieser beteiligten juristischen Personen im besonderen Verhandlungsgremium durch Mitglieder gewährleistet ist, die Dienstnehmer dieser beteiligten juristischen Personen sind oder ausschließlich von den Dienstnehmern dieser beteiligten juristischen Personen gewählt oder sonst bestimmt worden sind, sind keine weiteren zusätzlichen Mitglieder gemäß Abs. 2 zu entsenden.

(4) Die Zahl dieser zusätzlichen Mitglieder darf 20% der sich aus Abs. 1 ergebenden Mitgliederzahl nicht überschreiten. Übersteigt die Zahl dieser beteiligten juristischen Personen die Zahl der zu entsendenden zusätzlichen Mitglieder, so werden diese zusätzlichen Mitglieder den beteiligten juristischen Personen in verschiedenen Mitgliedstaaten nach der Zahl der bei ihnen beschäftigten Dienstnehmer in absteigender Reihenfolge zugeteilt.

(5) Treten während der Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums solche Änderungen in der Struktur oder Dienstnehmerzahl der beteiligten juristischen Personen, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe ein, dass sich die Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums gemäß Abs. 1 bis 4 ändern würde, so ist das besondere Verhandlungsgremium entsprechend neu zusammenzusetzen. Informationen über solche Änderungen haben die zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen unverzüglich an das besondere Verhandlungsgremium und an die Vertreter der Dienstnehmer oder an die Dienstnehmer nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts in den beteiligten juristischen Personen sowie in den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben, die bisher nicht im besonderen Verhandlungsgremium vertreten waren, zu richten.

Abkürzung

LAG

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Entsendung der Mitglieder

§ 247. (Grundsatzbestimmung) (1) Die in das besondere Verhandlungsgremium zu entsendenden österreichischen Mitglieder werden durch Beschluss des gemäß § 248 zur Entsendung berechtigten Organs der Dienstnehmerschaft aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder ernannt. Anstelle eines Betriebsratsmitgliedes kann auch ein Funktionär oder Dienstnehmer der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer ernannt werden.

(2) Im Fall, dass mehrere österreichische Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden sind, hat das gemäß § 248 zur Entsendung berechtigte Organ zugleich mit dem Entsendungsbeschluss auch Beschluss darüber zu fassen, wie viele Dienstnehmer von einem entsendeten Mitglied jeweils vertreten werden. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle in Österreich beschäftigten Dienstnehmer von einem solchen Mitglied vertreten werden.

(3) Bei der Entsendung soll nach Maßgabe der Anzahl der den österreichischen Dienstnehmervertretern zustehenden Sitze darauf Bedacht genommen werden, dass jede beteiligte juristische Person durch mindestens ein Mitglied im besonderen Verhandlungsgremium vertreten ist.

(4) Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit den Stimmen jener Mitglieder gefasst, die zusammen mehr als die Hälfte der in den Unternehmen und in den Betrieben beschäftigten Dienstnehmer vertreten. Bei der Ermittlung der Zahl der in den Unternehmen und in den Betrieben beschäftigten Dienstnehmer sind die der Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums gemäß §§ 245 Abs. 3 Z 3 und 4 und 246 Abs. 5 anzuschließenden Informationen zugrunde zu legen.

(5) Auf eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiter und der Angestellten sowie der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer soll Bedacht genommen werden.

Abkürzung

LAG

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

§ 248. (Grundsatzbestimmung) (1) In Betrieben erfolgt die Entsendung durch Beschluss des Betriebsausschusses. Besteht kein Betriebsausschuss, so nimmt diese Aufgabe der Betriebsrat wahr. Bestehen mehrere Betriebsausschüsse (Betriebsräte), die nicht zum selben Unternehmen gehören, so ist vom Vorsitzenden des Betriebsausschusses (Betriebsrates) des nach der Zahl der wahlberechtigten Dienstnehmer größten inländischen Betriebes eine Versammlung der in den Betrieben bestellten Betriebsausschüsse (Betriebsräte) einzuberufen, der die Beschlussfassung über die Entsendung obliegt.

(2) In Unternehmen sind die in das besondere Verhandlungsgremium zu entsendenden Mitglieder durch Beschluss des Zentralbetriebsrates zu benennen. Ist in einem Unternehmen ein Zentralbetriebsrat nicht errichtet, so ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Bestehen mehrere Zentralbetriebsräte, so ist vom Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates des nach der Zahl der wahlberechtigten Dienstnehmer größten inländischen Unternehmens eine Versammlung der Mitglieder der in den Unternehmen bestellten Zentralbetriebsräte einzuberufen, der die Beschlussfassung über die Entsendung obliegt. Besteht neben einem oder mehreren Zentralbetriebsräten noch mindestens ein in keinem Zentralbetriebsrat vertretener Betriebsausschuss (Betriebsrat), sind die Betriebsratsvorsitzenden und ihre Stellvertreter zu dieser Sitzung einzuladen; sie gelten insoweit als Zentralbetriebsratsmitglieder.

(3) Die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums an das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen hat unverzüglich zu erfolgen.

Abkürzung

LAG

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Konstituierung

§ 249. (Grundsatzbestimmung) (1) Das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen hat unverzüglich nach der Bekanntgabe der benannten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen.

(2) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Das besondere Verhandlungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Das besondere Verhandlungsgremium hat das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen unverzüglich über das Ende der konstituierenden Sitzung sowie das Ergebnis der Wahl zu unterrichten.

(4) Unverzüglich nach dieser Mitteilung hat das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen eine Sitzung mit dem besonderen Verhandlungsgremium einzuberufen, um eine Vereinbarung nach § 255 abzuschließen.

Abkürzung

LAG

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Sitzungen

§ 250. (Grundsatzbestimmung) (1) Das besondere Verhandlungsgremium hat das Recht, vor jeder Sitzung mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten.

(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann sich bei den Verhandlungen mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen. Diese Sachverständigen können auf Wunsch des besonderen Verhandlungsgremiums den Verhandlungen in beratender Funktion beigezogen werden.

Abkürzung

LAG

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Beschlussfassungen

§ 251. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Bundesgesetz keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst, sofern diese Mehrheit auch die einfache Mehrheit der Dienstnehmer vertritt.

(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Drittel seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, den Abschluss einer Vereinbarung beschließen, die eine Minderung der Mitbestimmungsrechte der Dienstnehmer zur Folge hat. Eine solche Mehrheit ist jedoch nur dann erforderlich, wenn sich die Mitbestimmung im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die

1.

durch Verschmelzung gegründet werden soll, auf mindestens 25% der Gesamtzahl der Dienstnehmer der beteiligten juristischen Personen erstreckt;

2.

auf andere Weise gegründet werden soll, auf mindestens 50% der Gesamtzahl der Dienstnehmer der beteiligten juristischen Personen erstreckt.

(3) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, kann ein Beschluss gemäß Abs. 2 nicht gefasst werden.

(4) Unter einer Minderung der Mitbestimmungsrechte im Sinne des Abs. 2 ist jedenfalls die Verringerung des Anteils der nach einem der Verfahren gemäß § 242 Abs. 4 bestimmten Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft gegenüber dem höchsten in den beteiligten juristischen Personen geltenden Anteil an Dienstnehmervertretern in einem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan zu verstehen.

Abkürzung

LAG

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Tätigkeitsdauer

§ 252. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung.

(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,

1.

wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 257 Abs. 1 fasst;

2.

wenn das Gericht die Errichtung (§ 245 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;

3.

mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 260 oder 261, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;

4.

im Fall des § 262 Abs. 1 Z 1;

5.

wenn innerhalb des gemäß § 256 maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 260 oder 261 zustande gekommen ist.

Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 253. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 248 Abs. 4).

(2) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn

1.

die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet;

2.

das Mitglied zurücktritt;

3.

das Organ der Dienstnehmerschaft, das das Mitglied in das besondere Verhandlungsgremium entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat bzw. seine Tätigkeit bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer endet;

4.

der Betrieb, dem das Mitglied angehört, aus der an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen Person oder aus der betroffenen Tochtergesellschaft ausscheidet;

5.

das Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 247 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 5 sind nach Maßgabe der §§ 247 und 248 neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.

Abkürzung

LAG

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 253. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 248 Abs. 3).

(2) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn

1.

die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet;

2.

das Mitglied zurücktritt;

3.

das Organ der Dienstnehmerschaft, das das Mitglied in das besondere Verhandlungsgremium entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat bzw. seine Tätigkeit bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer endet;

4.

der Betrieb, dem das Mitglied angehört, aus der an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen Person oder aus der betroffenen Tochtergesellschaft ausscheidet;

5.

das Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 247 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 5 sind nach Maßgabe der §§ 247 und 248 neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.

Abkürzung

LAG

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Kostentragung

§ 254. (Grundsatzbestimmung) (1) Dem besonderen Verhandlungsgremium sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Sacherfordernisse in einem der Größe der Europäischen Genossenschaft und den Bedürfnissen des besonderen Verhandlungsgremiums angemessenen Ausmaß vom zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Verwaltungsausgaben des besonderen Verhandlungsgremiums, insbesondere die für die Veranstaltung der Sitzungen und jeweils vorbereitenden Sitzungen anfallenden Kosten einschließlich der Dolmetschkosten und der Kosten für jedenfalls einen Sachverständigen sowie die Aufenthalts- und Reisekosten für die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums sind von den beteiligten juristischen Personen zu tragen.

Abkürzung

LAG

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Aufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums

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