Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 18. Jänner 1984 betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (Arbeitsruhegesetz-Verordnung – ARG-VO)
Unternehmungen im Sinne des Luftfahrtgesetzes 1957, BGBl. Nr. 253, und des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 97/1998
Kraftfahrlinienbetriebe im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes (KfLG), BGBl. I Nr. 203/1999
Seilbahnen im Sinne des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103:
Schlaf-(Liege )Wagen- und Speisewagenbetriebe
Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten )Gewerbe, Mietwagengewerbe mit Omnibussen
Mietwagengewerbe mit Pkw, Taxi-, Hotelwagen-, Fiakergewerbe, Kraftfahrzeugverleih sowie Funkzentralen der Taxigewerbe.
Abschleppdienst
Personenrückholdienst
Garagen
Straßenbetriebsunternehmungen
Tankstellen sowie der Einzelhandel mit flüssigen und gasförmigen Brenn-, Treib- und Schmierstoffen über öffentliche Zapfstellen
Abgabe von Betriebsstoffen an Kraftfahrer im Betrieb von öffentlichen Zapfstellen;
Verkauf von Flüssiggas und Schmierstoffen;
notwendige Tätigkeiten sowie Verkauf von Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendig ist;
an Tankstellen die Aufsicht und Bedienung maschineller Waschanlagen.
Güterbeförderung
Zu- und Abfuhr von Materialien bei kontinuierlichen Bauvorhaben, die zur Aufrechterhaltung der Kontinuität unbedingt erforderlich ist und die während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden muß;
Fortsetzung der Güterbeförderung im nationalen und internationalen Güterfernverkehr zur Erreichung des Zieles der Fahrt, wenn in unvorhersehbaren Fällen (außergewöhnliche Verzögerung bei der Grenzabfertigung, Pannen, Unfälle) Verzögerungen eingetreten sind;
Beförderung von Schlacht-, Stech- und Lebendvieh oder von leicht verderblichen Lebensmitteln sowie von landwirtschaftlichen Produkten, sofern diese Tätigkeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden müssen;
Beförderung von Expreßgut, Reisegepäck und leicht verderblichen Gütern (Sachen und Tieren), soweit es sich um die Zu- und Abfuhr zu und von den Abgabestellen der öffentlichen Verkehrsmittel handelt und sofern diese Tätigkeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden müssen;
Alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Transport nicht lagerfähiger oder zur kurzfristigen Verwendung bestimmter radioaktiver Arzneimittel;
Übersiedlungen, sofern diese während der Wochenend- und Feiertagsruhe infolge des Betriebsablaufes oder der Funktion des Auftraggebers durchgeführt werden müssen;
im Rahmen des kombinierten Verkehrs (§ 2 Z 40 Kraftfahrgesetz, BGBl. Nr. 267/1967)
aa) Fahrten mit Lastkraftwagen, Lastkraftwagen mit Anhängern und Sattelkraftfahrzeugen innerhalb eines Umkreises von 65 km zu und von den durch Verordnung gemäß § 42 Abs. 2b der Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960, festgelegten Be- und Entladebahnhöfen sowie Be- und Entladehäfen,
bb) Be- und Entladetätigkeiten im unbedingt erforderlichen Ausmaß.
Spedition
Speditionstätigkeit im Zusammenhang mit der Beförderung und Lagerung von Schlacht-, Stech- und Lebendvieh oder von leicht verderblichen Lebensmitteln sowie von landwirtschaftlichen Produkten, sofern diese Tätigkeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden müssen;
Speditionstätigkeit im Zusammenhang mit der Beförderung und Lagerung von Expreßgut, Luftfracht, Reisegepäck und leicht verderblichen Gütern (Sachen und Tieren), sofern diese Tätigkeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden müssen;
speditionelle Transitabfertigung, wenn in der Güterbeförderung Verzögerungen im Sinne der Z 4 lit. b eingetreten sind und diese Tätigkeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden müssen.
Kraftfahrschulen
Schiffsführerschulen (Motorbootfahrschulen und Segelschulen) im Sinne des Schifffahrtsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 62 Alle Tätigkeiten zur privaten Ausbildung an Samstagen bis 18 Uhr, an Sonn- und Feiertagen in der Zeit vom 1. April bis 30. September bis 12 Uhr.
Zustelldienste der Mineralölwirtschaft
Vor Feiertagen, die auf einen Montag fallen, darf am vorhergehenden Samstag eine zweite Schicht gefahren werden, die spätestens um 22 Uhr zu enden hat;
bei Doppelfeiertagen ist die ausschließliche Belieferung von Tankstellen am ersten Feiertag zulässig;
erteilt der Landeshauptmann für Sonderfälle eine Ausnahmebewilligung nach den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, so ist in diesen Sonderfällen die Beschäftigung von Arbeitnehmern im erforderlichen zeitlichen Ausmaß, längstens jedoch bis 22 Uhr zulässig.
XII. Fernmeldewesen, Nachrichtenmedien, Datenverarbeitung und Informationstechnik
Herstellung und Vertrieb von Tageszeitungen, tagesaktuellen Sonntagszeitungen und Montagfrühblättern:
Fernmeldewesen, Nachrichtenagenturen, Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen
Rundfunkwesen
Kabel-TV-Unternehmen
Automationsunterstützte Datenverarbeitung und Informationstechnik
Betriebsstörungen
Systemumstellungen
Sonderarbeiten auf Grund gesetzlicher Bestimmungen,
Herstellung und Auslieferung von Gesetz- und Verordnungsblättern, parlamentarischen Materialien sowie von Verlautbarungsblättern für die Dienststellen des Bundes und der Länder
XIII. Fremdenverkehr, Freizeitgestaltung, Kongresse, Konferenzen
Betriebe des Gastgewerbes
Reisebüros
Touristeninformation und Zimmervermittlung durch Reisebüros und befugte Fremdenverkehrsstellen, die ihre Tätigkeit auf Grund einer gesetzlichen Bewilligung, einer behördlichen Erlaubnis oder von der Vereinsbehörde genehmigter Statuten ausüben Auskunfterteilung und Beratung von Touristen sowie Vermittlung von Zimmern im unbedingt notwendigen Zeitausmaß.
Einrichtungen der Kraftfahrerorganisationen an Grenzübergängen Unbedingt notwendige Tätigkeiten zur Deckung von Bedürfnissen, die ausschließlich und regelmäßig nur im Zusammenhang mit dem Grenzübertritt auftreten.
Wechselstuben
auf sonstigen Flugplätzen mit internationalem Linienverkehr sowie in zentralen Bus- und Bahnabfertigungsstellen (Air terminals) dieser Flugplätze;
auf folgenden Bahnhöfen mit internationalem Zugsverkehr:
auf folgenden Grenzübergängen:
in folgenden Autobahnraststätten und Mautstellen:
an der Autobahnauffahrt Innsbruck/Amras;
in allen österreichischen Spielbanken.
Freibäder, Hallenbäder, Saunabetriebe, Wannen- und Brausebäder, sanitäre Anlagen; Erholungszentren
Betriebe des Freizeit- oder Fremdenverkehrsbereiches wie Parkanlagen, Campingplätze, Sportbetriebe (zB Bootsvermietung, Sportgeräteverleih, Eislaufplätze, Golfplätze, Kegelbahnen, Minigolf-, Miniaturgolf-, Kleingolfplätze, Tennisplätze, Tennishallen, Tischtennisanlagen), Schischulen, Tanzschulen, Spielhallen, Spielautomatenaufsteller und -verleiher (einschließlich Musikautomaten), Sehenswürdigkeiten, persönliche Dienstleistungen im Fremdenverkehr wie Gepäckträger, Fremdenführer, Parkplatzbewacher, Lotsen Alle Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur Betreuung der Gäste oder Kunden unbedingt erforderlich sind.
Veranstaltungen im öffentlichen Interesse zur Förderung der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes
Öffentliche Schaustellungen, Belustigungen, Darbietungen, sportliche Veranstaltungen, Vergnügungsunternehmungen pratermäßiger Art Alle Tätigkeiten, die zur Vorbereitung und Durchführung dieser Veranstaltungen und zur Betreuung der Gäste unbedingt erforderlich sind.
Spielbanken, Buchmacher
Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz GSpG Alle Tätigkeiten, die zur Durchführung und zum Betrieb der dem Konzessionär übertragenen Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, (Lotto, Toto Zusatzspiel, Sofortlotterien, Klassenlotterie, Zahlenlotto, Nummernlotterien, elektronische Lotterien, Bingo und Keno) sowie zur Betreuung der Gäste durch diesen oder dessen Beteiligungsunternehmen unbedingt erforderlich sind.
Kongresse, kongreßähnliche Veranstaltungen, Konferenzen, Seminare und Tagungen
XIV. Kunst, Kultur, Wissenschaft, Bildung
a) Variete, Kabarett, Zirkus
Musikalische Veranstaltungen, Konzerte
Museen und Ausstellungen
Theaterkartenbüro:
Film
Filmproduktionsunternehmung und Filmaufnahmeateliervermietung
Filmleihanstalt
Lichtspieltheater
Berufsbegleitende Fachhochschul- Studiengänge
XV. Gesundheitswesen und Sanitärdienste
Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten), Kuranstalten Alle Tätigkeiten in Gesundheitsberufen und sonstige Tätigkeiten, die aus medizinischen Gründen zur Fortführung der Therapien und zur Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt erforderlich sind.
Apotheken
Blutspendedienste
Zahntechniker
Wäschereien für den Gesundheitsdienst
Bestatter
Tierkörperverwertung
Abdecker
Schädlingsbekämpfung (Desinfektion)
Ärzte für Allgemeinmedizin, Zahnärzte und Dentisten Alle Tätigkeiten in der Ordination bzw. Betriebsstätte, die zur Aufrechterhaltung von im Rahmen der gesetzlichen Interessenvertretungen für dringende Fälle organisierten Wochenend- und Feiertagsbereitschaftsdiensten unbedingt erforderlich sind, durch Arbeitnehmer gemäß § 49 Abs. 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, bzw. § 24 Abs. 2 und 3 des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005.
10a. Gruppenpraxen von Ärzten, Zahnärzten und Dentisten im Sinne des § 52a des Ärztegesetzes 1998 bzw. des § 26 des Zahnärztegesetzes
Aufbereitung von Medizinprodukten für den Operationsbereich Anlieferung in die Betriebsräumlichkeiten, Warenannahme, manuelle und maschinelle Reinigung, Freigabe, Kontrolle und Pflege sowie Reparaturaustausch, Packen, Chargenzusammenstellung, Sterilisieren, Freigeben, Kommissionieren und Ausliefern zu den Kunden (Instrumentenkreislauf).
XVI. Dienstleistungen
Pastorale Dienste in Einrichtungen der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften
Sozialdienste gemeinnütziger Einrichtungen
Fotografen
Rauchfangkehrer
Unaufschiebbare Arbeiten zur Behebung von Störungen und Gebrechen an Feuerungsanlagen;
Arbeiten, die auf Grund der spezifischen Voraussetzungen in Betrieben mit Feuerungsanlagen nur zu einer gewissen Zeit und in einem ausgeführt werden müssen und teilweise nur während der Wochenend- bzw. Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe
Friseure
in Badeanstalten an Samstagen während der Öffnungszeiten bis längstens 20 Uhr; in Hallenbädern an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 13 Uhr jeweils einschließlich der Abschluß- und Reinigungsarbeiten;
auf Flugplätzen mit internationalem Linienverkehr und auf folgenden Bahnhöfen:
Immobilientreuhänder (§ 117 GewO 1994)
Die Vermietung von Appartements, die dem Fremdenverkehr dienen;
die Durchführung von Mieter- und Wohnungseigentümerversammlungen;
an Samstagen bis 19 Uhr und an 15 Sonn- bzw. Feiertagen im Jahr alle Tätigkeiten, die zur Herstellung des Konsenses bei Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen und Geschäftsräume sowie bei Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von bebauten und unbebauten Grundstücken notwendig sind.
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Buchprüfer und Steuerberater
Ziviltechniker/innen, Ingenieurbüros gemäß § 134 Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, und akkreditierte Prüf- und Inspektionsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 28/2012
Ausführung von Tätigkeiten, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft oder im öffentlichen Interesse zufolge gesetzlicher Anordnung, soweit es die Aufgabenstellung erfordert, nur während des Wochenendes durchgeführt werden können;
Ausführung von Messungs- bzw. Vermessungsarbeiten, die nicht im Zusammenhang mit der Bauwirtschaft stehen und bei denen nur während des Wochenendes meßtechnisch einwandfreie Ergebnisse erzielt werden können.
Reparaturen
Reparaturen und Pannendienste an Kraftfahrzeugen
aa) Unaufschiebbare, unvorhersehbare und kurzfristige Arbeiten der Notdienste zur Behebung von Störungen und Gebrechen an Kraftfahrzeugen, welche während der Fahrt auftreten oder vor Antritt der Fahrt festgestellt werden und die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Betriebsfähigkeit (im Sinne des Kraftfahrgesetzes) beeinträchtigen;
bb) unbedingt notwendiger Verkauf von Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendig ist.
Installationsanlagen
Sende- und Empfangsanlagen
aa) Sende- und Empfangsanlagen von Nachrichtenagenturen, für das Verkehrswesen, für öffentliche Dienste, Sicherheitsdienste und im Gesundheitswesen;
bb) Funksende- und Funkempfangsanlagen zur Steuerung von Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen;
cc) Sendeanlagen und an für einen größeren Teilnehmerkreis eingerichteten Übertragungsanlagen zur Rundfunkversorgung.
Aufzugsanlagen
Rolltreppenanlagen
Landwirtschaftliche Maschinen
Reinigung, Schneeräumung
Umstellung öffentlicher Uhren
Weihnachtsbeleuchtung
zur Montage der Weihnachtsbeleuchtung erforderlich sind, an den Samstagen und an zwei Sonntagen
zur Demontage der Weihnachtsbeleuchtung erforderlich sind, an den Samstagen
Notare
bei Durchführung eines gesetzlichen Auftrages oder einer im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgabe;
bei Erbringung notarieller Leistungen zur Befriedigung dringender Bedürfnisse der Parteien in außergewöhnlichen Fällen, wenn diese Leistungen außerhalb der Wochenend- und Feiertagsruhe nicht erbracht werden können oder eine Verschiebung unzumutbar ist.
Oesterreichische Nationalbank
Forschungs- und Erprobungsarbeiten durch die Oesterreichische Nationalbank zwecks Weiterentwicklung ihrer Banknoten;
Erfüllung dringender Aufgaben im öffentlichen Interesse, insbesondere solcher im Rahmen des „Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB)“ sowie im Zusammenhang mit der Kooperation mit internationalen Organisationen zum Zweck der Wahrnehmung nationaler, europäischer und internationaler Verpflichtungen, wie die Teilnahme an Arbeitskonferenzen (Committees, Task Forces, Working Groups und ähnliche), Schulungen und dergleichen sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden und unbedingt notwendigen Vorbereitungsarbeiten und Dienstreisen;
Ausrichtung von und Teilnahme an Informationsveranstaltungen und deren nötige Vorbereitung bzw. Nachbearbeitung, insbesondere die „Euro-Bus Tour“ und die „Euro-Bus Kids Tour“,
aa) an Samstagen bis 19 Uhr, wobei ein einzelner Arbeitnehmer insgesamt nur an höchstens zwölf Samstagen pro Jahr beschäftigt werden darf;
bb) an Sonn- und Feiertagen, wobei ein einzelner Arbeitnehmer insgesamt nur an höchstens acht solchen Tagen pro Jahr beschäftigt werden darf.
Wahlen
Überwachungstätigkeiten der gesetzlichen Interessenvertretungen Überwachung der Einhaltung der arbeitsrechtlichen und gewerberechtlichen Bestimmungen durch die gesetzlichen Interessenvertretungen, soweit dies zu deren gesetzlichen Aufgaben gehört.
17a. Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse
Kreditunternehmungen und deren Rechenzentren Unaufschiebbare Rechnungs- und Postarbeiten zur Erstellung des Jahresabschlusses in den hiefür zuständigen organisatorischen Einheiten am 1. und 6. Jänner.
Banken im Internationalen Zentrum Wien
Kreditkartenunternehmen
Verwertungsgesellschaften im Sinne des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006, BGBl. I Nr. 9 Tätigkeiten zur Erfassung von Daten über Aufführungen und Sendungen sowie Kontrolltätigkeiten im Außendienst zu diesem Zweck.
Vereine zur Förderung der Verkehrssicherheit, die gemäß § 130 Abs. 2 Z II Z 6 Kraftfahrgesetz 1967 im Kraftfahrbeirat vertreten sind
Betrieb eines Call Centers
Bank- und Börsegeschäfte
Eilzahlungsverkehr im internationalen Konnex;
Großbetragszahlungsverkehr;
nicht schaltermäßiger Geld- und Devisenhandel;
Wertpapier- und Derivatehandel;
Anbieten und Durchführen von Tätigkeiten im Rahmen der Leitung und Verwaltung von Börsen, die im Zusammenhang mit dem Wertpapier- und Derivatehandel erforderlich sind.
Betrieb eines Call-Shops
Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure
Betrieb eines Wetterdienstes
Besuchsmittlung und Erhebungen im Rahmen der Familiengerichtshilfe
Die unbedingt erforderliche Vorbereitung der persönlichen Kontakte des Kindes zu dem Elternteil, der mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt;
die Verständigung mit Eltern und Kind über die konkrete Ausübung der persönlichen Kontakte sowie die Vermittlung bei Konflikten;
die Teilnahme an der Übergabe des Kindes an den Elternteil, der mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, und an der Rückgabe des Kindes an den anderen Elternteil;
die Anleitung der Eltern zur Abwicklung der Übergabe und Rückgabe des Kindes, wenn diese Anleitung außerhalb der Wochenend- bzw. Feiertagsruhe nicht möglich ist;
die Kontaktaufnahme und die Kontaktbeobachtung im Rahmen von Erhebungen aufgrund eines richterlichen Auftrags oder infolge besonderer Lebensumstände, wie etwa Fremdunterbringung des Kindes oder auswärtiger Wohnumgebung des Elternteils, der mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
Sozialpädagogische Betreuung von Insass/innen in Einrichtungen des Straf- und Maß-nahmenvollzuges (Jugendliche und junge Erwachsene) durch Sozialpädagog/innen
die zur Prävention von Krisensituationen bzw. zur Unterstützung in akuten Krisen mit dem Ziel der Vermeidung von Selbst- und Fremdbeschädigungen notwendige sozialpädagogische Betreuung;
die Ermöglichung von Sozialkontakten innerhalb und außerhalb der Einrichtungen zur Stärkung sozialer Kompetenzen insbesondere familiärer sozialer Bindungen;
die Lernbetreuung zur Förderung von Kompetenzen, die eine Resozialisierung begünstigen;
die Durchführung freizeitpädagogischer Aktivitäten zur Unterstützung der Rehabilitation und Reintegration.
Expert/innen in der Justiz gemäß § 2 Abs. 5a des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes, BGBl. I Nr. 101/2008, deren spezifische Fachkenntnis innerhalb der Justiz nicht verfügbar, aber für die Bearbeitung komplexer oder besonders umfangreicher Ermittlungsverfahren oder gerichtlicher Verfahren zweckmäßig ist
die notwendige Beratung von Justiz- und Exekutivorganen während Hausdurchsuchungen, die während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden müssen bzw. mit Beginn der Wochenend- und Feiertagsruhe nicht unterbrochen werden können oder auf Grund der sich ergebenden Ermittlungsergebnisse zeitlich in die Wochenend- und Feiertagsruhe hinein ausgedehnt werden müssen;
die notwendige Teilnahme an Vorbesprechungen zu Hausdurchsuchungen, die auf Grund des Termins der Hausdurchsuchung während der Wochenend- und Feiertagsruhe stattfinden müssen.
XVII. Handel
1a. Inventurarbeiten an Samstagen
Inventuren zum Ende eines Kalender(Wirtschafts)jahres
Übergabe- bzw. Übernahmeinventuren einmal im Kalender(Wirtschafts)jahr
Inventuren auf Grund behördlicher Anordnung
Inventuren in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit außergewöhnlichen Ereignissen (wie Einbruch, Elementarereignisse)
Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen
in Theatern, Varietes,
in Lichtspieltheatern (XIV/3);
bei Konzerten und musikalischen Veranstaltungen (XIV/1b);
bei Kongressen, kongreßähnlichen Veranstaltungen und Konferenzen (XIII/11);
in Museen und Ausstellungen (XIV/1c);
in Freibädern, Hallenbädern, Wannen- und Brausebädern, Saunabetrieben und Erholungszentren (XIII/6);
bei Sport- und Freizeitveranstaltungen, in Sport- und Freizeiteinrichtungen und auf Campingplätzen (XIII/7 und 9);
in Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) und Kuranstalten (XV/1);
bei Seilbahnen (XI/1e);
in Verkaufsstellen für Devotionalien in Wallfahrtsorten;
in Andenkenläden, Verkaufsstellen für Süßwaren;
in Trafiken, soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, von der Monopolverwaltungsstelle Verschleißzeiten in Zeiten der Arbeitsruhe festgelegt sind;
das Feilbieten im Umherziehen gemäß den §§ 53 Abs. 1 und 53a GewO 1994
Blumengroßhandel
Christbaumverkauf
Lebensmittelhandel
Ein- und Ausladen, Befördern, Manipulieren, Kommissionieren und Magazinieren von Obst und Gemüse;
die unbedingt notwendigen Tätigkeiten zur Verhütung des Verderbens oder der Wertminderung von sonstigen rasch verderblichen Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Produkten im erforderlichen Zeitausmaß.
Kraftfahrzeughandel
Mineralölgroßhandel
Antiquitätenmessen
Vorführung von Großmaschinen und Fertigungsstraßen Vorführung schwer transportierbarer Großmaschinen und Fertigungsstraßen auf dem Werksgelände des Ausstellers bzw. des Erzeugers im Zusammenhang mit Messen im Sinne des § 17 ARG.
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