Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 5. März 1984 über die Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24 bis 35, 58, 196 Abs. 1 und der Anlage 1 Z 30 bis 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 659/1983, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen I, II, III und IV für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“.
Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen I, II, III und IV für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“.
(2) Die Regelung der Grundausbildung I gilt auch als Regelung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A für Verwendungen im Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung.
(3) Die Regelung der Grundausbildung II gilt auch als Regelung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B für Verwendungen im Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung einschließlich der Ausbildung für Verkehrsleiter.
(4) Die Regelung der Grundausbildung III gilt auch als Regelung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C für Verwendungen im Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für die Verwendung in Schwachstromabteilungen des Bundesbaudienstes.
(5) Für die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D für Verwendungen im Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über die Grundausbildung IV sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der praktischen und mündlichen Erprobung eine schriftliche und mündliche Prüfung tritt. Der Prüfungssenat hat aus dem Senatsvorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu bestehen; die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als zwei Stunden dauern.
Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen I, II, III und IV für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“.
(2) Die Regelung der Grundausbildung I gilt auch als Regelung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A für Verwendungen im Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung und für die Verwendung im Fernmeldezentralbüro, in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie im Frequenz- und Zulassungsbüro.
(3) Die Regelung der Grundausbildung II gilt auch als Regelung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B für Verwendungen im Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung und für die Verwendung im Fernmeldezentralbüro, in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie im Frequenz- und Zulassungsbüro einschließlich der Ausbildung für Verkehrsleiter.
(4) Die Regelung der Grundausbildung III gilt auch als Regelung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C für Verwendungen im Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung und für die Verwendung im Fernmeldezentralbüro, in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie im Frequenz- und Zulassungsbüro.
(5) Für die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D für Verwendungen im Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung und für die Verwendung im Fernmeldezentralbüro, in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie im Frequenz- und Zulassungsbüro gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über die Grundausbildung IV mit der Maßgabe, daß an die Stelle der praktischen und mündlichen Erprobung eine schriftliche und mündliche Prüfung tritt. Der Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu bestehen. Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als zwei Stunden dauern.
Grundausbildungslehrgänge
§ 2. (1) Für die Grundausbildungen II, III und IV sind von jeder Post- und Telegraphendirektion in ihrem Bereich nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs Ausbildungslehrgänge für die in den Anlagen 2 bis 4 angeführten Gegenstände einzurichten. Die Lehrgänge sind in der Regel einmal jährlich abzuhalten.
(2) Die Durchführung der Ausbildungslehrgänge ist mindestens vier Monate vor ihrem Beginn im Amtsblatt der jeweiligen Post- und Telegraphendirektion (des Post- und Telegrapheninspektorates Salzburg) bekanntzugeben. Eine zusätzliche Bekanntmachung auf andere geeignete Weise ist zulässig, wenn dadurch eine bessere Information der in Betracht kommenden Bediensteten erreicht wird.
(3) Der Leiter der Dienstbehörde, in deren Bereich der Ausbildungslehrgang eingerichtet ist, hat einen Vortragenden, der im Falle der Ausbildungslehrgänge für die Grundausbildungen II und III die Voraussetzungen für die Bestellung zum Vorsitzenden einer Prüfungskommission erfüllt, mit der Lehrgangsleitung zu betrauen.
(4) Zu Vortragenden sind vom Leiter der Dienstbehörde, in deren Bereich der Ausbildungslehrgang eingerichtet ist, pädagogisch geschulte und fachlich befähigte Beamte zu bestellen, die im Falle der Ausbildungslehrgänge für die Grundausbildungen II und III außerdem die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied der Prüfungskommission für die Dienstprüfung, für die der Ausbildungslehrgang bestimmt ist, erfüllen. Mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, können auch sonstige, in ihrem Fach anerkannte Personen zu Vortragenden bestellt werden.
(5) Die Ausbildungslehrgänge sind ganztägig durchzuführen.
(6) Ein Ausbildungslehrgang hat in der Regel nicht mehr als 30 Teilnehmer zu umfassen. Von dieser Bestimmung darf nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, abgegangen werden, wenn die Durchführung eines Parallellehrganges aus personellen oder räumlichen Gründen nicht möglich ist.
(7) Melden sich zu einem Lehrgang über die in den Anlagen 2 bis 4 für eine Verwendung (Verwendungssparte) festgelegten Gegenstände weniger als zehn Teilnehmer, ist der Lehrgang nicht abzuhalten. In diesem Fall ist der Bedienstete einem von einer nicht für den Dienstort des Bediensteten zuständigen Post- und Telegraphendirektion, die vom Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der sparsamen Reisebewegung zu bestimmen ist, veranstalteten Lehrgang zuzuweisen bzw. der Zulassungsantrag an diese Post- und Telegraphendirektion weiterzuleiten. Kommt ein entsprechender Lehrgang mit der im ersten Satz geforderten Teilnehmermindestzahl nicht zustande, ist ein solcher im darauffolgenden Jahr von einer vom Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, nach den vorgenannten Grundsätzen zu bestimmenden Post- und Telegraphendirektion auch für eine geringere Teilnehmeranzahl durchzuführen.
(8) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des Ausbildungslehrganges oder, wenn dieser in einem Einführungs- und einem Wiederholungsteil geführt wird, des Einführungsteiles versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.
Grundausbildungslehrgänge
§ 2. (1) Für die Grundausbildungen II, III und IV sind von jeder Post- und Telegraphendirektion in ihrem Bereich nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs Ausbildungslehrgänge für die in den Anlagen 2 bis 4 angeführten Gegenstände einzurichten. Die Lehrgänge sind in der Regel einmal jährlich abzuhalten.
(2) Die Durchführung der Ausbildungslehrgänge ist mindestens vier Monate vor ihrem Beginn im Amtsblatt der jeweiligen Post- und Telegraphendirektion (des Post- und Telegrapheninspektorates Salzburg) bekanntzugeben. Eine zusätzliche Bekanntmachung auf andere geeignete Weise ist zulässig, wenn dadurch eine bessere Information der in Betracht kommenden Bediensteten erreicht wird.
(3) Der Leiter der Dienstbehörde, in deren Bereich der Ausbildungslehrgang eingerichtet ist, hat einen Vortragenden, der im Falle der Ausbildungslehrgänge für die Grundausbildungen II und III die Voraussetzungen für die Bestellung zum Vorsitzenden einer Prüfungskommission erfüllt, mit der Lehrgangsleitung zu betrauen.
(4) Zu Vortragenden sind vom Leiter der Dienstbehörde, in deren Bereich der Ausbildungslehrgang eingerichtet ist, pädagogisch geschulte und fachlich befähigte Beamte zu bestellen, die im Falle der Ausbildungslehrgänge für die Grundausbildungen II und III außerdem die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied der Prüfungskommission für die Dienstprüfung, für die der Ausbildungslehrgang bestimmt ist, erfüllen. Mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, können auch sonstige, in ihrem Fach anerkannte Personen zu Vortragenden bestellt werden.
(5) Die Ausbildungslehrgänge sind ganztägig durchzuführen.
(6) Ein Ausbildungslehrgang hat in der Regel nicht mehr als 30 Teilnehmer zu umfassen. Von dieser Bestimmung darf nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, abgegangen werden, wenn die Durchführung eines Parallellehrganges aus personellen oder räumlichen Gründen nicht möglich ist.
(7) Melden sich zu einem Lehrgang über die in den Anlagen 2 bis 4 für eine Verwendung (Verwendungssparte) festgelegten Gegenstände weniger als zehn Teilnehmer, ist der Lehrgang nicht abzuhalten. In diesem Fall ist der Bedienstete einem von einer nicht für den Dienstort des Bediensteten zuständigen Post- und Telegraphendirektion, die vom Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der sparsamen Reisebewegung zu bestimmen ist, veranstalteten Lehrgang zuzuweisen bzw. der Zulassungsantrag an diese Post- und Telegraphendirektion weiterzuleiten. Kommt ein entsprechender Lehrgang mit der im ersten Satz geforderten Teilnehmermindestzahl nicht zustande, kann ein solcher im darauffolgenden Jahr von einer vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, nach den vorgenannten Grundsätzen zu bestimmenden Post- und Telegraphendirektion auch für eine geringere Teilnehmeranzahl durchgeführt werden.
(8) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des Ausbildungslehrganges oder, wenn dieser in einem Einführungs- und einem Wiederholungsteil geführt wird, des Einführungsteiles versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.
(9) Vor Teilnahme am Ausbildungslehrgang ist der Bedienstete zu einer Ausbildung in „Erster Hilfeleistung“ im Sinne des § 81 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, zu entsenden. Die Verpflichtung zur Teilnahme entfällt
bei nachgewiesener Absolvierung einer solchen Ausbildung im Mindestausmaß von 16 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre und
bei Teilnahme an Lehrgängen der Grundausbildung IV für die Verwendungen „Zustelldienst“ oder „Kanzleidienst und sonstige nichttechnische Dienste“.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 2. Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Lehrpläne und Gestaltung des Lehrganges
§ 3. (1) Die Ausbildungsinhalte sind durch Lehrpläne, die vom Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, herausgegeben werden, so festzulegen und auf die vorgesehene Gesamtdauer der Ausbildungslehrgänge zu verteilen, daß den praktischen Erfordernissen der Verwendung in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird.
(2) Die Teilnehmer sind nach den dem jeweiligen Stand der Bildungswissenschaften entsprechenden Erkenntnissen mit zeitgemäßen und wirkungsvollen Schulungsmethoden anschaulich und praxisbezogen auszubilden und zur selbständigen und aktiven Mitarbeit anzuleiten.
Prüfungstermine
§ 4. (1) Prüfungstermine sind zweimal jährlich so anzuberaumen, daß die Dienstprüfungen jeweils bis 5. Juni und 5. Dezember abgeschlossen sein können.
(2) Die Prüfungstermine sind im Publikationsorgan (Post- und Telegraphenverordnungsblatt, Amtsblätter) der Behörde, bei der die Prüfungskommission eingerichtet ist, bekanntzugeben. Eine zusätzliche Bekanntmachung auf andere geeignete Weise ist zulässig, wenn dadurch eine bessere Information der in Betracht kommenden Bediensteten erreicht wird.
Prüfungstermine
§ 4. (1) Prüfungstermine sind zweimal jährlich anzuberaumen.
(2) Die Prüfungstermine sind im Publikationsorgan (Post- und Telegraphenverordnungsblatt, Amtsblätter) der Behörde, bei der die Prüfungskommission eingerichtet ist, bekanntzugeben. Eine zusätzliche Bekanntmachung auf andere geeignete Weise ist zulässig, wenn dadurch eine bessere Information der in Betracht kommenden Bediensteten erreicht wird.
Abschnitt
GRUNDAUSBILDUNG I
Ausbildung
§ 5. (1) Die Ausbildung umfaßt
eine planmäßig wechselnde praktische Verwendung in den für die vorgesehene dauernde Verwendung des Bediensteten maßgebenden Arbeitsbereichen in der Dauer von sechs bis neun Monaten,
eine Schulung am Arbeitsplatz und
Selbststudium.
(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 ist bei Bediensteten, die eine betriebsbezogene Berufspraxis von mindestens zwei Jahren aufweisen, ihrer bisherigen Verwendung entsprechend zu verkürzen. Die Verkürzung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, wenn die Berufspraxis nicht im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung erworben wurde.
(3) Im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 hat der Bedienstete nach Möglichkeit an Lehrgängen der berufsbegleitenden Fortbildung an der Verwaltungsakademie des Bundes, insbesondere über Rede-, Gesprächs- und Verhandlungsführung oder vergleichbare Themen, teilzunehmen.
(4) Zur Unterstützung des Selbststudiums gemäß Abs. 1 Z 3 hat der Bedienstete an den für ihn auf Grund seiner Berufsvorbildung und der vorgesehenen Verwendung in Betracht kommenden Teilen des Ausbildungslehrganges für die Grundausbildung II teilzunehmen. Bereits absolvierte Ausbildungen sind hiebei zu berücksichtigen. Die erforderlichen Lernbehelfe sind dem Bediensteten anläßlich einer Einführung in das Selbststudium im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 zur Verfügung zu stellen.
Abschnitt
GRUNDAUSBILDUNG I
Ausbildung
§ 5. (1) Die Ausbildung umfaßt
eine planmäßig wechselnde praktische Verwendung in den für die vorgesehene dauernde Verwendung des Bediensteten maßgebenden Arbeitsbereichen in der Dauer von sechs bis neun Monaten,
eine Schulung am Arbeitsplatz und
Selbststudium.
(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 ist bei Bediensteten, die eine betriebsbezogene Berufspraxis von mindestens zwei Jahren aufweisen, ihrer bisherigen Verwendung entsprechend zu verkürzen. Die Verkürzung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, wenn die Berufspraxis nicht im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung erworben wurde.
(3) Zur Unterstützung des Selbststudiums gemäß Abs. 1 Z 3 hat der Bedienstete an den für ihn auf Grund seiner Berufsvorbildung und der vorgesehenen Verwendung in Betracht kommenden Teilen des Ausbildungslehrganges für die Grundausbildung II teilzunehmen. Bereits absolvierte Ausbildungen sind hiebei zu berücksichtigen. Die erforderlichen Lernbehelfe sind dem Bediensteten anläßlich einer Einführung in das Selbststudium im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 zur Verfügung zu stellen.
Abschnitt
GRUNDAUSBILDUNG I
Ausbildung
§ 5. (1) Die Ausbildung umfaßt
eine planmäßig wechselnde praktische Verwendung in den für die vorgesehene dauernde Verwendung des Bediensteten maßgebenden Arbeitsbereichen in der Dauer von höchstens 13 Wochen,
eine Schulung am Arbeitsplatz und
Selbststudium.
(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 hat bei Bediensteten, die eine betriebsbezogene Berufspraxis von mindestens einem Jahr aufweisen, ihrer bisherigen Verwendung entsprechend ganz oder teilweise zu entfallen.
(3) Zur Unterstützung des Selbststudiums gemäß Abs. 1 Z 3 hat der Bedienstete an dem für neu eintretende Bedienstete eingerichteten Einführungslehrgang für Verwendungen, für die die Grundausbildung II zu absolvieren ist, teilzunehmen. Bereits absolvierte Ausbildungen sind hiebei zu berücksichtigen.
Dienstprüfung
§ 6. (1) Das Zulassungserfordernis zur Dienstprüfung erfüllen Bedienstete, die die praktische Verwendung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 2 durchlaufen haben.
(2) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
Dienstprüfung
§ 6. (1) Für die Zulassung zur Dienstprüfung ist bei Bediensteten, die, abgesehen von der Grundausbildung, die Ernennungserfordernisse der Anlage 1 Z 30.3 lit. c BDG 1979 erfüllen, die persönliche und fachliche Eignung für eine Verwendung, die zumindest einer der in der Anlage 1 Z 31.2 BDG 1979 aufgezählten Verwendungen entspricht, Voraussetzung.
(2) Die Feststellung der Eignung und die Reihung der Bewerber für die Zulassung zur Dienstprüfung sind nach einer mindestens sechsmonatigen Probeverwendung auf einem Arbeitsplatz, der zumindest einer der im Abs. 1 erwähnten Verwendungen entspricht, durch eine jeweils für den Anlaßfall einzurichtende Sachverständigenkommission auf Grund der bisherigen Berufserfahrung und des Ergebnisses der Probeverwendung der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten sowie eines persönlichen Gespräches der Sachverständigenkommission mit den Bewerbern vorzunehmen.
(3) Die Sachverständigenkommission hat unter Bedachtnahme auf die Zahl der Bewerber aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen. Der Vorsitzende und je ein weiteres Mitglied, das während der Zeit der Probeverwendung gemäß Abs. 2 die Dienst- und Fachaufsicht über den jeweiligen Bewerber ausgeübt hat, sowie die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern sind vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu bestellen. Ein Mitglied und ein Ersatzmitglied sind vom Zentralausschuß der Post- und Telegraphenbediensteten zu bestellen. Der Vorsitzende und das für ihn bestellte Ersatzmitglied müssen der Verwendungsgruppe A oder PT 1 im Personalstand des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, angehören.
Dienstprüfung
§ 6. (1) Für die Zulassung zur Dienstprüfung ist bei Bediensteten, die, abgesehen von der Grundausbildung, die Ernennungserfordernisse der Anlage 1 Z 30.3 lit. c BDG 1979 erfüllen, die persönliche und fachliche Eignung für eine Verwendung, die zumindest einer der in der Anlage 1 Z 31.2 BDG 1979 aufgezählten Verwendungen entspricht, Voraussetzung.
(2) Die Eignung der Bewerber für die Zulassung zur Dienstprüfung ist nach einer mindestens sechsmonatigen Probeverwendung auf einem Arbeitsplatz, der zumindest einer der im Abs. 1 erwähnten Verwendungen entspricht, durch eine Sachverständigenkommission festzustellen, die jeweils für den Anlaßfall einzurichten ist. Sie hat dabei in einem persönlichen Gespräch unter Berücksichtigung der Berufserfahrung und des Ergebnisses der Probeverwendung der Bewerber
ihre Fähigkeit zur Menschenführung
ihre organisatorischen Fähigkeiten
ihren Einblick in die für die angestrebte Dauerverwendung vorauszusetzende, regelmäßig den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft
zu überprüfen.
(3) Die Sachverständigenkommission hat unter Bedachtnahme auf die Zahl der Bewerber aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen. Der Vorsitzende und je ein weiteres Mitglied, das dem Fachbereich angehört, in dem der Bewerber probeweise verwendet wurde, sowie die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern sind von der obersten Dienstbehörde zu bestellen. Ein Mitglied und ein Ersatzmitglied sind vom Zentralausschuß der Post- und Telegraphenbediensteten zu bestellen. Der Vorsitzende und das für ihn zu bestellende Ersatzmitglied müssen der Verwendungsgruppe A oder PT 1 im Personalstand des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, angehören.
Dienstprüfung
§ 6a. Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
Schriftliche Prüfung
§ 7. (1) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind den für die mündliche Prüfung vorgesehenen Gegenständen zu entnehmen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als sechs Stunden dauern. In der schriftlichen Prüfung ist die Fähigkeit nachzuweisen, Themen aus dem möglichen Verwendungsbereich des Bediensteten systematisch, sachlich richtig, umfassend und anforderungsbezogen darzustellen.
(3) Dem Bediensteten ist die Möglichkeit der Auswahl aus mindestens drei gestellten Themen zu geben.
Schriftliche Prüfung
§ 7. (1) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind den für die mündliche Prüfung vorgesehenen Gegenständen zu entnehmen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als sechs Stunden, in der Verwendungssparte I ,Rechts- und wirtschaftskundiger Dienst' nicht länger als acht Stunden, dauern. In der schriftlichen Prüfung ist die Fähigkeit nachzuweisen, Themen aus dem möglichen Verwendungsbereich des Bediensteten systematisch, sachlich richtig, umfassend und anforderungsbezogen darzustellen. Dem Bediensteten ist die Möglichkeit der Auswahl aus mindestens drei gestellten Themen zu geben.
(3) In der Verwendungssparte I ,Rechts- und wirtschaftskundiger Dienst' ist neben der schriftlichen Abhandlung auf Grund von zur Verfügung gestellten Unterlagen ein Bescheid auszuarbeiten.
Schriftliche Prüfung
§ 7. (1) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind den für die mündliche Prüfung vorgesehenen Gegenständen zu entnehmen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als sechs Stunden dauern. In der schriftlichen Prüfung ist die Fähigkeit nachzuweisen, Prüfungsaufgaben aus dem möglichen Verwendungsbereich des Bediensteten systematisch, sachlich richtig, umfassend und anforderungsbezogen zu behandeln. Dem Bediensteten ist die Möglichkeit der Auswahl aus mindestens drei gestellten Themen zu geben.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 598/1994)
Mündliche Prüfung
§ 8. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt die in der Anlage 1 für die betreffende Verwendungssparte vorgesehenen Gegenstände.
(2) Im Prüfungszeugnis ist anzuführen, auf die Gegenstände welcher Verwendungssparte im Sinne der Anlage 1 sich die Prüfung erstreckt hat. Wurde § 35 BDG 1979 angewendet, ist auch anzuführen, welche Ausbildungen und Prüfungen auf welche Gegenstände der Dienstprüfung angerechnet wurden.
Mündliche Prüfung
§ 8. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt die in der Anlage 1 für die betreffende Verwendungssparte und innerhalb dieser gegebenenfalls für die Verwendung vorgesehenen Gegenstände.
(2) Im Prüfungszeugnis ist anzuführen, auf die Gegenstände welcher Verwendungssparte im Sinne der Anlage 1 und gegebenenfalls auf welche innerhalb dieser Verwendungssparte für die Verwendung vorgesehenen Gegenstände sich die Prüfung erstreckt hat. Wurde § 35 BDG 1979 angewendet, ist auch anzuführen, welche Ausbildungen und Prüfungen auf welche Gegenstände der Dienstprüfung angerechnet wurden.
Mündliche Prüfung
§ 8. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt die nachstehend angeführten Gegenstände:
Rechtsgrundlagen, Aufbau und Ziele der Post- und Telegraphenverwaltung
Aufbau und Wirkungsweise der Institutionen der Europäischen Union
Leistungsangebot der Post- und Telegraphenverwaltung
Dienst- und Besoldungsrecht
Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz
Grundzüge des Haushalts-, Wirtschafts- und Rechnungswesens.
(2) Von der obersten Dienstbehörde können unter Bedachtnahme auf die Verwendung des Bediensteten zusätzlich einer oder mehrere der in der Anlage 1 angeführten Gegenstände zu Gegenständen der mündlichen Prüfung bestimmt werden. Werden mehrere Gegenstände bestimmt, kann die oberste Dienstbehörde festlegen, welche Gegenstände nur in den Grundzügen zu prüfen sind.
(3) Im Prüfungszeugnis ist anzuführen, auf welche zusätzlichen Gegenstände laut Anlage 1 sich die Prüfung erstreckt hat. Wurde § 35 BDG 1979 angewendet, ist auch anzuführen, welche Ausbildungen und Prüfungen auf welche Gegenstände der Dienstprüfung angerechnet wurden.
Prüfungskommission
§ 9. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, zu errichten.
(2) Zum Vorsitzenden, zu Stellvertretern des Vorsitzenden und zu weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A oder PT 1 bestellt werden.
Prüfungssenat
§ 10. Der Prüfungssenat darf neben dem Vorsitzenden nicht mehr als fünf Mitglieder umfassen.
Abschnitt
GRUNDAUSBILDUNG II
Ausbildung
§ 11. (1) Die Ausbildung umfaßt
eine planmäßig wechselnde praktische Verwendung in den für die vorgesehene dauernde Verwendung des Bediensteten maßgebenden Arbeitsbereichen in der Dauer von zehn bis dreizehn Wochen,
eine Schulung am Arbeitsplatz,
einen Grundausbildungslehrgang und
Selbststudium.
(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 hat bei Bediensteten, die eine betriebsbezogene Berufspraxis von mindestens zwei Jahren aufweisen, ihrer bisherigen Verwendung entsprechend ganz oder teilweise zu entfallen.
Abschnitt
GRUNDAUSBILDUNG II
Ausbildung
§ 11. (1) Die Ausbildung umfaßt
eine Schulung am Arbeitsplatz
Selbststudium.
(2) Zur Unterstützung des Selbststudiums gemäß Abs. 1 Z 2 hat der Bedienstete an dem für neu eintretende Bedienstete eingerichteten Einführungslehrgang über die im § 15 Abs. 1 angeführten Gegenstände teilzunehmen. Bereits absolvierte Ausbildungen sind hiebei zu berücksichtigen.
(3) Die für die jeweilige Verwendung erforderlichen fachspezifischen Ausbildungsinhalte werden, über die Laufbahn des Bediensteten verteilt, im Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung in Form einer modularen theoretischen und praktischen Ausbildung mit einer wirksamen laufenden Erfolgskontrolle (schriftliche und mündliche Tests) vermittelt.
Ausbildungslehrgang
§ 12. (1) Die Ausbildungslehrgänge haben die in der Anlage 2 für die angegebenen Verwendungssparten festgelegten Gegenstände zu umfassen.
(2) Die Ausbildungslehrgänge haben je nach der in der Anlage 2 angegebenen Verwendungssparte in der Regel zwischen acht und zwölf Wochen zu dauern und sind in einem Einführungsteil und einem Wiederholungsteil zu führen.
(3) Das Zuweisungserfordernis zum Ausbildungslehrgang gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 erfüllen Bedienstete, die die praktische Verwendung gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 unter Bedachtnahme auf § 11 Abs. 2 durchlaufen haben.
(4) Im Laufe des Wiederholungsteiles sind über die Gegenstände „Menschenführung“, „Kundenorientiertes Verhalten“ und „Automationsunterstützte Datenverarbeitung im Post- und Fernmeldedienst“ praxisbezogene Tests durchzuführen, denen sich die Lehrgangsteilnehmer, deren Ausbildung mit der Dienstprüfung der Grundausbildung II abschließt und für deren Verwendungssparte in der Anlage 2 die betreffenden Gegenstände vorgesehen sind, zu unterziehen haben. Die Bewertung dieser Tests obliegt dem Vortragenden dieser Gegenstände.
Ausbildungslehrgang
§ 12. (1) Die Ausbildungslehrgänge haben die in der Anlage 2 für die angegebenen Verwendungssparten festgelegten Gegenstände zu umfassen.
(2) Die Ausbildungslehrgänge haben je nach der in der Anlage 2 angegebenen Verwendungssparte in der Regel zwischen acht und zwölf Wochen zu dauern und sind in einem Einführungsteil und einem Wiederholungsteil zu führen.
(3) Das Zuweisungserfordernis zum Ausbildungslehrgang gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 erfüllen Bedienstete, die die praktische Verwendung gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 unter Bedachtnahme auf § 11 Abs. 2 durchlaufen haben.
(4) Das Zulassungserfordernis zum Ausbildungslehrgang gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 kann in der Anlage 2, Verwendungssparte II. Postautodienst, auch erbracht werden durch
eine mindestens fünfjährige Verwendung auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6, auch wenn diese Verwendung nur vertretungsweise oder nicht ständig erfolgt ist, oder
eine mindestens dreijährige Verwendung im Sinne der Z 1, wenn der Bedienstete im letzten Jahr vor der Zulassung mindestens ein halbes Jahr ununterbrochen und erfolgreich auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 im Postautodienst verwendet worden ist.
(5) Im Laufe des Wiederholungsteiles sind über die Gegenstände „Menschenführung“, „Kundenorientiertes Verhalten“ und „Automationsunterstützte Datenverarbeitung im Post- und Fernmeldedienst“ praxisbezogene Tests durchzuführen, denen sich die Lehrgangsteilnehmer, deren Ausbildung mit der Dienstprüfung der Grundausbildung II abschließt und für deren Verwendungssparte in der Anlage 2 die betreffenden Gegenstände vorgesehen sind, zu unterziehen haben. Die Bewertung dieser Tests obliegt dem Vortragenden dieser Gegenstände.
Ausbildungslehrgang
§ 12. (1) Die Ausbildungslehrgänge haben die in der Anlage 2 für die angegebenen Verwendungssparten und innerhalb dieser gegebenenfalls für die Verwendung festgelegten Gegenstände zu umfassen.
(2) Die Ausbildungslehrgänge haben je nach der in der Anlage 2 angegebenen Verwendungssparte in der Regel zwischen acht und zwölf Wochen zu dauern und sind in einem Einführungsteil und einem Wiederholungsteil zu führen.
(3) Das Zulassungserfordernis zum Ausbildungslehrgang gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 kann in der Anlage 2, Verwendungssparte II. Postautodienst, auch erbracht werden durch
eine mindestens fünfjährige Verwendung auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6, auch wenn diese Verwendung nur vertretungsweise oder nicht ständig erfolgt ist, oder
eine mindestens dreijährige Verwendung im Sinne der Z 1, wenn der Bedienstete im letzten Jahr vor der Zulassung mindestens ein halbes Jahr ununterbrochen und erfolgreich auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 im Postautodienst verwendet worden ist.
(4) Im Laufe des Wiederholungsteiles sind über die Gegenstände „Menschenführung“ und „Kundenorientiertes Verhalten“ praxisbezogene Tests durchzuführen, denen sich die Lehrgangsteilnehmer, deren Ausbildung mit der Dienstprüfung der Grundausbildung II abschließt und für deren Verwendungssparte in der Anlage 2 die betreffenden Gegenstände vorgesehen sind, zu unterziehen haben. Die Bewertung dieser Tests obliegt dem Vortragenden dieser Gegenstände.
Dienstprüfung
§ 13. (1) Die Absolventen des Ausbildungslehrganges sind vom Leiter der Dienstbehörde, bei der der Lehrgang eingerichtet ist, zur Dienstprüfung zuzuweisen.
(2) Für die Zulassung zur Dienstprüfung ist die Absolvierung des Ausbildungslehrganges Voraussetzung. Von dieser Bestimmung kann das Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, bei Vorliegen schwerwiegender, insbesondere auf dem Gebiet der persönlichen Obsorgepflicht des Bediensteten liegender Gründe Nachsicht erteilen. Die Nachsicht gilt als erteilt bei nachgewiesenem Besuch eines nicht von der Post- und Telegraphenverwaltung veranstalteten, jedoch vom Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, als gleichwertig anerkannten Lehrganges. In den Fällen der Nachsicht vom Erfordernis der Absolvierung des Ausbildungslehrganges gilt die Absolvierung der praktischen Verwendung gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 unter Bedachtnahme auf § 11 Abs. 2 als Zulassungserfordernis für die Dienstprüfung.
(3) Abs. 2 erster Satz ist nicht auf Dienstprüfungen anzuwenden, die sich auf Grund einer Entscheidung gemäß § 35 Abs. 1 BDG 1979 nicht auf alle in der Anlage 2 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände erstrecken.
(4) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
(5) Der Ort der Abhaltung der Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der sparsamen Reisebewegung zu bestimmen.
Dienstprüfung
§ 13. (1) Die Absolventen des Ausbildungslehrganges sind vom Leiter der Dienstbehörde, bei der der Lehrgang eingerichtet ist, zur Dienstprüfung zuzuweisen.
(2) Für die Zulassung zur Dienstprüfung ist die Absolvierung des Ausbildungslehrganges Voraussetzung. Von dieser Bestimmung kann das Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, bei Vorliegen schwerwiegender, insbesondere auf dem Gebiet der persönlichen Obsorgepflicht des Bediensteten liegender Gründe Nachsicht erteilen. Die Nachsicht gilt als erteilt bei nachgewiesenem Besuch eines nicht von der Post- und Telegraphenverwaltung veranstalteten, jedoch vom Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, als gleichwertig anerkannten Lehrganges.
(3) Abs. 2 erster Satz ist nicht auf Dienstprüfungen anzuwenden, die sich auf Grund einer Entscheidung gemäß § 35 Abs. 1 BDG 1979 nicht auf alle in der Anlage 2 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände erstrecken.
(4) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
(5) Der Ort der Abhaltung der Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der sparsamen Reisebewegung zu bestimmen.
Dienstprüfung
§ 13. Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
Schriftliche Prüfung
§ 14. (1) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind den für die mündliche Prüfung vorgesehenen Gegenständen zu entnehmen. Gestellte Themen sollen zur Verwendung des Bediensteten in Beziehung stehen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden dauern. In der schriftlichen Prüfung ist die Fähigkeit nachzuweisen, Prüfungsaufgaben systematisch sowie sachlich und sprachlich richtig zu behandeln.
(3) Dem Bediensteten ist die Möglichkeit der Auswahl aus mindestens drei gestellten Themen zu geben.
Schriftliche Prüfung
§ 14. (1) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind den für die mündliche Prüfung vorgesehenen Gegenständen zu entnehmen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden dauern. In der schriftlichen Prüfung ist die Fähigkeit nachzuweisen, Prüfungsaufgaben systematisch sowie sachlich und sprachlich richtig zu behandeln.
(3) Dem Bediensteten ist die Möglichkeit der Auswahl aus mindestens drei gestellten Themen zu geben.
Mündliche Prüfung
§ 15. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt die in der Anlage 2 für die betreffende Verwendungssparte vorgesehenen Gegenstände des Ausbildungslehrganges mit Ausnahme jener Gegenstände, in denen der Bedienstete während des Ausbildungslehrganges einen positiv bewerteten Test abgelegt hat.
(2) Im Prüfungszeugnis ist anzuführen, auf die Gegenstände welcher Verwendungssparte im Sinne der Anlage 2 sich die Prüfung erstreckt hat. Wurde § 35 BDG 1979 angewendet, ist auch anzuführen, welche Ausbildungen und Prüfungen auf welche Gegenstände der Dienstprüfung angerechnet wurden.
Mündliche Prüfung
§ 15. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt die in der Anlage 2 für die betreffende Verwendungssparte und innerhalb dieser gegebenenfalls für die Verwendung vorgesehenen Gegenstände mit Ausnahme jener Gegenstände, in denen der Bedienstete während des Ausbildungslehrganges einen positiv bewerteten Test abgelegt hat.
(2) Im Prüfungszeugnis ist anzuführen, auf die Gegenstände welcher Verwendungssparte im Sinne der Anlage 2 und gegebenenfalls auf welche innerhalb dieser Verwendungssparte für die Verwendung vorgesehenen Gegenstände sich die Prüfung erstreckt hat. Wurde § 35 BDG 1979 angewendet, ist auch anzuführen, welche Ausbildungen und Prüfungen auf welche Gegenstände der Dienstprüfung angerechnet wurden.
Mündliche Prüfung
§ 15. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt die nachstehend angeführten Gegenstände:
Aufbau und Ziele der Post- und Telegraphenverwaltung
Leistungsangebot der Post- und Telegraphenverwaltung
Rechte und Pflichten der Bediensteten (einschließlich Personalvertretungsrecht und Grundsätze der Menschenführung)
Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz
Einführung in die Betriebswirtschaft unter besonderer Berücksichtigung des Marketing.
(2) Von der Dienstbehörde können unter Bedachtnahme auf die Verwendung des Bediensteten zusätzlich höchstens drei der in der Anlage 2 angeführten Gegenstände zu Gegenständen der mündlichen Prüfung bestimmt werden.
(3) Im Prüfungszeugnis ist anzuführen, auf welche zusätzlichen Gegenstände laut Anlage 2 sich die Prüfung erstreckt hat. Wurde § 35 BDG 1979 angewendet, ist auch anzuführen, welche Ausbildungen und Prüfungen auf welche Gegenstände der Dienstprüfung angerechnet wurden.
Prüfungskommission
§ 16. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, zu errichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A, B oder PT 1 bis PT 3 bestellt werden. Vortragende beim Lehrgang sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A oder PT 1 bestellt werden.
Prüfungskommission
§ 16. (1) Für die Dienstprüfung ist bei der jeweiligen nachgeordneten Dienstbehörde je eine Prüfungskommission
für das Gebiet des Bundeslandes Steiermark
für das Gebiet der Bundesländer Tirol und Vorarlberg
für das Gebiet des Bundeslandes Kärnten
für das Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich
für das Gebiet des Bundeslandes Salzburg
für das Gebiet der Bundesländer Wien
Niederösterreich und Burgenland
zu errichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A, B und PT 1 bis PT 3 bestellt werden.
(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A, PT 1 oder PT 2, im Falle der Verwendungsgruppe PT 2 nur bei Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 1.1 oder 1.2 BDG 1979, bestellt werden.
(4) Die Bestellung des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Leiter der nachgeordneten Dienstbehörde, bei der die Prüfungskommission errichtet wird.
Prüfungssenat
§ 17. Der Prüfungssenat darf neben dem Vorsitzenden nicht mehr als vier und für Prüfungen fernmeldetechnischer Richtung nicht mehr als fünf Mitglieder umfassen.
Prüfungssenat
§ 17. Der Prüfungssenat darf neben dem Vorsitzenden nicht mehr als zwei Mitglieder umfassen.
Abschnitt
GRUNDAUSBILDUNG III
Ausbildung
§ 18. Die Ausbildung umfaßt
eine Schulung am Arbeitsplatz,
einen Grundausbildungslehrgang und
Selbststudium.
Abschnitt
GRUNDAUSBILDUNG III
Ausbildung
§ 18. (1) Die Ausbildung umfaßt
eine Schulung am Arbeitsplatz
Selbststudium.
(2) Zur Unterstützung des Selbststudiums gemäß Abs. 1 Z 2 hat der Bedienstete an dem für neu eintretende Bedienstete eingerichteten Einführungslehrgang über die im § 22 Abs. 1 angeführten Gegenstände teilzunehmen. Bereits absolvierte Ausbildungen sind hiebei zu berücksichtigen.
(3) Die für die jeweilige Verwendung erforderlichen fachspezifischen Ausbildungsinhalte werden, über die Laufbahn des Bediensteten verteilt, im Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung in Form einer modularen theoretischen und praktischen Ausbildung mit einer wirksamen laufenden Erfolgskontrolle (schriftliche und mündliche Tests) vermittelt.
Ausbildungslehrgang
§ 19. (1) Die Ausbildungslehrgänge haben die in der Anlage 3 für die angegebenen Verwendungssparten und innerhalb dieser gegebenenfalls für die Verwendung festgelegten Gegenstände zu umfassen.
(2) Die Ausbildungslehrgänge haben je nach der in der Anlage 3 angegebenen Verwendungssparte in der Regel zwischen fünf und neun Wochen zu dauern und sind in einem Einführungsteil und einem Wiederholungsteil zu führen.
(3) Im Laufe des Wiederholungsteiles sind über die Gegenstände „Menschenführung“ und „Kundenorientiertes Verhalten einschließlich Einführung in Marketing“ praxisbezogene Tests durchzuführen. Die Bewertung dieser Tests obliegt dem Vortragenden dieser Gegenstände.
Dienstprüfung
§ 20. (1) Die Absolventen des Ausbildungslehrganges sind vom Leiter der Dienstbehörde, bei der der Lehrgang eingerichtet ist, zur Dienstprüfung zuzuweisen.
(2) Für die Zulassung zur Dienstprüfung ist die Absolvierung des Ausbildungslehrganges Voraussetzung. Von dieser Bestimmung kann das Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, bei Vorliegen schwerwiegender, insbesondere auf dem Gebiet der persönlichen Obsorgepflicht des Bediensteten liegender Gründe Nachsicht erteilen. Die Nachsicht gilt als erteilt bei nachgewiesenem Besuch eines nicht von der Post- und Telegraphenverwaltung veranstalteten, jedoch vom Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, als gleichwertig anerkannten Lehrganges.
(3) Abs. 2 erster Satz findet keine Anwendung auf Dienstprüfungen, die sich auf Grund einer Entscheidung gemäß § 35 Abs. 1 BDG 1979 nicht auf alle in der Anlage 3 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände erstrecken.
(4) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
(5) Der Ort der Abhaltung der Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der sparsamen Reisebewegung zu bestimmen.
Dienstprüfung
§ 20. Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
Schriftliche Prüfung
§ 21. (1) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind den für die mündliche Prüfung vorgesehenen Gegenständen zu entnehmen. Auf die Verwendung des Bediensteten ist hiebei Bedacht zu nehmen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als drei Stunden dauern. In der schriftlichen Prüfung ist die Fähigkeit nachzuweisen, die im Verwendungsbereich anfallenden schriftlichen Arbeiten richtig zu erledigen.
(3) Dem Bediensteten ist die Möglichkeit der Auswahl aus mindestens zwei gestellten Aufgaben zu geben.
Schriftliche Prüfung
§ 21. (1) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind den für die mündliche Prüfung vorgesehenen Gegenständen zu entnehmen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als drei Stunden dauern. In der schriftlichen Prüfung ist die Fähigkeit nachzuweisen, Prüfungsaufgaben systematisch sowie sachlich und sprachlich richtig zu behandeln.
(3) Dem Bediensteten ist die Möglichkeit der Auswahl aus mindestens zwei gestellten Aufgaben zu geben.
Mündliche Prüfung
§ 22. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt die in der Anlage 3 für die betreffende Verwendungssparte und innerhalb dieser gegebenenfalls für die Verwendung vorgesehenen Gegenstände des Ausbildungslehrganges mit Ausnahme jener Gegenstände, in denen der Bedienstete während des Ausbildungslehrganges einen positiv bewerteten Test abgelegt hat.
(2) Im Prüfungszeugnis ist anzuführen, auf die Gegenstände welcher Verwendungssparte im Sinne der Anlage 3 und gegebenenfalls auf welche innerhalb dieser Verwendungssparte für die Verwendung vorgesehenen Gegenstände sich die Prüfung erstreckt hat. Wurde § 35 BDG 1979 angewendet, ist auch anzuführen, welche Ausbildungen und Prüfungen auf welche Gegenstände der Dienstprüfung angerechnet wurden.
Mündliche Prüfung
§ 22. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt die in der Anlage 3 für die betreffende Verwendungssparte und innerhalb dieser gegebenenfalls für die Verwendung vorgesehenen Gegenstände mit Ausnahme jener Gegenstände, in denen der Bedienstete während des Ausbildungslehrganges einen positiv bewerteten Test abgelegt hat.
(2) Im Prüfungszeugnis ist anzuführen, auf die Gegenstände welcher Verwendungssparte im Sinne der Anlage 3 und gegebenenfalls auf welche innerhalb dieser Verwendungssparte für die Verwendung vorgesehenen Gegenstände sich die Prüfung erstreckt hat. Wurde § 35 BDG 1979 angewendet, ist auch anzuführen, welche Ausbildungen und Prüfungen auf welche Gegenstände der Dienstprüfung angerechnet wurden.
Mündliche Prüfung
§ 22. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt die nachstehend angeführten Gegenstände:
Aufbau und Ziele der Post- und Telegraphenverwaltung
Leistungsangebot der Post- und Telegraphenverwaltung
Rechte und Pflichten der Bediensteten (einschließlich Personalvertretungsrecht)
Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz.
(2) Wurde § 35 BDG 1979 angewendet, ist im Prüfungszeugnis anzuführen, welche Ausbildungen und Prüfungen auf welche Gegenstände der Dienstprüfung angerechnet wurden.
Prüfungskommissionen
§ 23. (1) Für die Dienstprüfung ist je eine Prüfungskommission zu errichten
für das Gebiet des Bundeslandes Steiermark bei der Post- und Telegraphendirektion in Graz,
für das Gebiet der Bundesländer Tirol und Vorarlberg bei der Post- und Telegraphendirektion in Innsbruck,
für das Gebiet des Bundeslandes Kärnten bei der Post- und Telegraphendirektion in Klagenfurt,
für das Gebiet der Bundesländer Oberösterreich und Salzburg bei der Post- und Telegraphendirektion in Linz,
für das Gebiet der Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland bei der Post- und Telegraphendirektion in Wien.
(2) Für Teilnehmer an einem Grundausbildungslehrgang richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Prüfungskommission nach dem Ort, an dem der Lehrgang abgehalten wird.
(3) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A, B oder PT 1 bis PT 3 bestellt werden. Vortragende beim Lehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen.
(4) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A oder PT 1 bestellt werden.
(5) Die Bestellung des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Leiter der Post- und Telegraphendirektion, bei der die Prüfungskommission errichtet wird.
Prüfungskommissionen
§ 23. (1) Für die Dienstprüfung ist je eine Prüfungskommission zu errichten
für das Gebiet des Bundeslandes Steiermark bei der Post- und Telegraphendirektion in Graz,
für das Gebiet der Bundesländer Tirol und Vorarlberg bei der Post- und Telegraphendirektion in Innsbruck,
für das Gebiet des Bundeslandes Kärnten bei der Post- und Telegraphendirektion in Klagenfurt,
für das Gebiet der Bundesländer Oberösterreich und Salzburg bei der Post- und Telegraphendirektion in Linz,
für das Gebiet der Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland bei der Post- und Telegraphendirektion in Wien.
(2) Für Teilnehmer an einem Grundausbildungslehrgang richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Prüfungskommission nach dem Ort, an dem der Lehrgang abgehalten wird.
(3) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A, B oder PT 1 bis PT 3 bestellt werden. Vortragende beim Lehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen.
(4) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A, PT 1 oder PT 2, im Falle der Verwendungsgruppe PT 2 nur bei Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 1.1 oder 1.2 BDG 1979, bestellt werden.
(5) Die Bestellung des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Leiter der Post- und Telegraphendirektion, bei der die Prüfungskommission errichtet wird.
Prüfungskommissionen
§ 23. (1) Für die Dienstprüfung ist bei der jeweiligen nachgeordneten Dienstbehörde je eine Prüfungskommission
für das Gebiet des Bundeslandes Steiermark
für das Gebiet der Bundesländer Tirol und Vorarlberg
für das Gebiet des Bundeslandes Kärnten
für das Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich
für das Gebiet des Bundeslandes Salzburg
für das Gebiet der Bundesländer Wien Niederösterreich und Burgenland
zu errichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A, B oder PT 1 bis PT 3 bestellt werden.
(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A, PT 1 oder PT 2, im Falle der Verwendungsgruppe PT 2 nur bei Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 1.1 oder 1.2 BDG 1979 bestellt werden.
(4) Die Bestellung des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Leiter der nachgeordneten Dienstbehörde, bei der die Prüfungskommission errichtet wird.
Prüfungssenat
§ 24. Der Prüfungssenat darf neben dem Vorsitzenden nicht mehr als drei Mitglieder umfassen.
Prüfungssenat
§ 24. Der Prüfungssenat darf neben dem Vorsitzenden nicht mehr als ein Mitglied umfassen.
Abschnitt
GRUNDAUSBILDUNG IV
Ausbildung
§ 25. Die Ausbildung umfaßt
eine Schulung am Arbeitsplatz,
einen Grundausbildungslehrgang und
Selbststudium.
Abschnitt
GRUNDAUSBILDUNG IV
Ausbildung
§ 25. (1) Die Ausbildung umfaßt
eine Schulung am Arbeitsplatz
Selbststudium.
(2) Zur Unterstützung des Selbststudiums gemäß Abs. 1 Z 2 hat der Bedienstete an dem für neu eintretende Bedienstete eingerichteten Einführungslehrgang über die nachstehend angeführten Gegenstände teilzunehmen:
Aufbau und Ziele der Post- und Telegraphenverwaltung
Leistungsangebot der Post- und Telegraphenverwaltung
Rechte und Pflichten der Bediensteten (einschließlich Personalvertretungsrecht)
Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz.
(3) Die für die jeweilige Verwendung erforderlichen fachspezifischen Ausbildungsinhalte werden in einer Arbeitsplatzeinschulung oder im Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung in Form einer modularen theoretischen und praktischen Ausbildung mit einer wirksamen laufenden Erfolgskontrolle vermittelt.
Ausbildungslehrgang
§ 26. (1) Die Ausbildungslehrgänge haben die in der Anlage 4 für die angegebenen Verwendungen festgelegten Gegenstände zu umfassen.
(2) Die Ausbildungslehrgänge haben je nach der in der Anlage 4 angegebenen Verwendung in der Regel zwischen drei Tagen und zwei Wochen zu dauern.
(3) Der Bedienstete ist vor der praktischen und mündlichen Erprobung (§ 27) einem Ausbildungslehrgang zuzuweisen. Dies gilt nicht bei nachgewiesenem Besuch eines nicht von der Post- und Telegraphenverwaltung veranstalteten, jedoch vom Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, als gleichwertig anerkannten Lehrganges.
(4) Das Zuweisungserfordernis gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 erfüllen Bedienstete, die seit mindestens drei Monaten in einer Verwendung stehen, für die der Abschluß der Grundausbildung IV Definitivstellungserfordernis ist.
Abschluß der Grundausbildung
§ 27. (1) Die Grundausbildung ist mit einer praktischen und mündlichen Erprobung des Kenntnisstandes des Bediensteten in Verbindung mit seiner Arbeitsleistung am Arbeitsplatz abzuschließen.
(2) Bei Verwendung im Stenotypiedienst hat die praktische Erprobung zu umfassen:
Maschinschreiben (von einer maschingeschriebenen Vorlage mit 1 200 Vollanschlägen und von einem gleichlangen Tonbanddiktat ist jeweils innerhalb von zehn Minuten eine saubere Abschrift herzustellen, die nicht mehr als acht Fehler enthalten darf) und
Stenographie (kurzschriftliche Aufnahme von zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Diktaten mit wechselndem Stoff in der Dauer von je drei Minuten bei gleichbleibender Geschwindigkeit von je 100 Silben in der Minute sowie deren maschinschriftliche Wiedergabe innerhalb von 60 Minuten, wobei ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und fehlerfreie Rechtschreibung nachzuweisen sind).
(3) Die Erprobung ist durch einen vom Leiter der für den Dienstort des Bediensteten zuständigen Post- und Telegraphendirektion bestimmten Beamten, der einer der Verwendungsgruppen B, C oder PT 3 bis PT 5 angehören muß, vorzunehmen. Der unmittelbar Dienstvorgesetzte ist von der Vornahme der Erprobung ausgeschlossen.
(4) Das Ergebnis der Erprobung ist der Dienststelle, deren Stand der Bedienstete angehört, schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat, wenn die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht nachgewiesen wurden, die Auflage zu enthalten, die Ausbildung am Arbeitsplatz des Bediensteten noch zu vervollständigen. In diesem Fall ist eine Abschrift der Mitteilung an die mit der Dienstaufsicht über diese Dienststelle betraute Stelle zu übermitteln. Eine Abschrift der Mitteilung, daß die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen wurden, ist dem Bediensteten auszufolgen.
Abschluß der Grundausbildung
§ 27. (1) Die Grundausbildung ist mit einer praktischen und mündlichen Erprobung des Kenntnisstandes des Bediensteten in Verbindung mit seiner Arbeitsleistung am Arbeitsplatz abzuschließen.
(2) Bei Verwendung im Schreib- und Vervielfältigungsdienst oder Stenotypiedienst hat die praktische Erprobung zu umfassen:
Maschinschreiben (von einer maschingeschriebenen Vorlage mit 1 200 Vollanschlägen und von einem gleichlangen Tonbanddiktat ist jeweils innerhalb von zehn Minuten eine saubere Abschrift herzustellen, die nicht mehr als acht Fehler enthalten darf) und
Kanzleiwesen (Ausfertigen von je einem Formblatt in Hand- und Maschinschrift und Abfassen einer einfachen Meldung, wobei ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und fehlerfreie Rechtschreibung nachzuweisen sind).
(3) Die Erprobung ist durch einen vom Leiter der für den Dienstort des Bediensteten zuständigen Post- und Telegraphendirektion bestimmten Beamten, der einer der Verwendungsgruppen B, C oder PT 3 bis PT 5 angehören muß, vorzunehmen. Der unmittelbar Dienstvorgesetzte ist von der Vornahme der Erprobung ausgeschlossen.
(4) Das Ergebnis der Erprobung ist der Dienststelle, deren Stand der Bedienstete angehört, schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat, wenn die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht nachgewiesen wurden, die Auflage zu enthalten, die Ausbildung am Arbeitsplatz des Bediensteten noch zu vervollständigen. In diesem Fall ist eine Abschrift der Mitteilung an die mit der Dienstaufsicht über diese Dienststelle betraute Stelle zu übermitteln. Eine Abschrift der Mitteilung, daß die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen wurden, ist dem Bediensteten auszufolgen.
Abschluß der Grundausbildung
§ 27. (1) Die Grundausbildung ist mit einer praktischen und mündlichen Erprobung des Kenntnisstandes des Bediensteten in Verbindung mit seiner Arbeitsleistung am Arbeitsplatz abzuschließen.
(2) Bei Verwendung im Schreib- und Vervielfältigungsdienst oder im Stenotypiedienst hat die praktische Erprobung zu umfassen:
Maschinschreiben (von einer maschingeschriebenen Vorlage mit 1 200 Vollanschlägen und von einem gleich langen Tonbanddiktat ist jeweils innerhalb von zehn Minuten eine saubere Abschrift herzustellen, die nicht mehr als acht Fehler enthalten darf).
Die praktische Erprobung wird ersetzt durch die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung im jeweils anzuwendenden Bürokommunikationssystem.
(3) Die Erprobung ist durch einen vom Leiter der örtlich zuständigen nachgeordneten Dienstbehörde bestimmten Bediensteten, der einer der Verwendungsgruppen B, C oder PT 3 bis PT 5 angehören muß, vorzunehmen. Der unmittelbar Dienstvorgesetzte ist von der Vornahme der Erprobung ausgeschlossen.
(4) Das Ergebnis der Erprobung ist der Dienststelle, deren Stand der Bedienstete angehört, schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat, wenn die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht nachgewiesen wurden, die Auflage zu enthalten, die Ausbildung am Arbeitsplatz des Bediensteten noch zu vervollständigen. In diesem Fall ist eine Abschrift der Mitteilung an die mit der Dienstaufsicht über diese Dienststelle betraute Stelle zu übermitteln. Eine Abschrift der Mitteilung, daß die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen wurden, ist dem Bediensteten auszufolgen.
Abschnitt
ERSATZ UND ANRECHNUNG
Ersatz der Grundausbildung
§ 28. (1) Die nachstehend angeführten Grundausbildungen werden je nach Verwendung durch den erfolgreichen Abschluß einer der jeweils in der rechten Spalte danebenstehenden Grundausbildungen bzw. die erfolgreiche Ablegung der dort angeführten Prüfungen ersetzt:
Grundausbildung I Prüfung für den höheren technischen Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung;
Grundausbildung II Verkehrsdienstprüfung III (Allgemein oder Postautobetriebsdienst) gemeinsam mit der Verkehrsleiterprüfung (Allgemein oder Postautobetriebsdienst),
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B für den Rechnungsdienst gemeinsam mit der Verkehrsdienstprüfung III (Rechnungsdienst),
Telegraphendienstprüfung III;
Grundausbildung III Verkehrsdienstprüfung II (Allgemein oder Postautobetriebsdienst),
Telegraphendienstprüfung II (Leitungs- und Sprechstellenbau oder Ämterbau oder Übertragungstechnik),
Prüfung aus dem Garage- und Werkmeisterdienst, Prüfung aus dem Maschinenfachdienst;
Grundausbildung IV Verkehrsdienstprüfung I
(Allgemein oder für Kraftwagenlenker),
Telegraphendienstprüfung I,
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D (Kanzleidienst) oder staatliche Stenotypieprüfung.
(2) Weiters werden die Grundausbildung III mit den Gegenständen der Verwendungssparte „Postdienst“ durch die erfolgreiche Ablegung der Verkehrsdienstprüfung III (Allgemein), die Grundausbildung IV für die Verwendung im Zustelldienst oder in sonstigen nichttechnischen Diensten durch die Verkehrsdienstprüfung II (Allgemein), die Grundausbildung IV für die Verwendung im Dienst des Bautrupparbeiters und in ähnlichen fernmeldetechnischen Diensten durch die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Fernmeldemonteur und die Grundausbildung IV für die Verwendung in sonstigen technischen Diensten durch die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Fernmeldemonteur oder Kraftfahrzeugmechaniker ersetzt.
Abschnitt
ERSATZ UND ANRECHNUNG
Ersatz der Grundausbildung
§ 28. (1) Die nachstehend angeführten Grundausbildungen werden je nach Verwendung durch den erfolgreichen Abschluß einer der jeweils in der rechten Spalte danebenstehenden Ausbildungen bzw. die erfolgreiche Ablegung der dort angeführten Prüfungen ersetzt:
Grundausbildung I Prüfung für den höheren technischen Dienst im
Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst im
Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A
für die technischen Dienste;
Grundausbildung II Verkehrsdienstprüfung III (Allgemein oder
Postautobetriebsdienst) gemeinsam mit der
Verkehrsleiterprüfung (Allgemein oder
Postautobetriebsdienst),
Verkehrsdienstprüfung III (Allgemein oder
Rechnungsdienst) gemeinsam mit der
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B
für den Rechnungsdienst oder mit einem nach
mindestens sechsmonatiger erfolgreicher
Probeverwendung auf einem Arbeitsplatz des
Gehobenen Dienstes (Rechnungsdienst)
absolvierten Fortbildungslehrgang an der
Verwaltungsakademie des Bundes über
öffentliches Rechnungswesen,
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B
für die technischen Dienste gemeinsam mit der
Verkehrsdienstprüfung III (Allgemein),
Telegraphendienstprüfung III;
Grundausbildung III Verkehrsdienstprüfung II (Allgemein oder
Postautobetriebsdienst),
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C
für die Verwaltungsdienste,
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C
für die technischen Dienste,
Telegraphendienstprüfung II (Leitungs- und
Sprechstellenbau oder Ämterbau oder
Übertragungstechnik),
Prüfung aus dem Garage- und Werkmeisterdienst,
Prüfung aus dem Maschinenfachdienst;
Grundausbildung IV Verkehrsdienstprüfung I (Allgemein oder für
Kraftwagenlenker),
Telegraphendienstprüfung I,
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D
für den Verwaltungs- und Kanzleidienst oder
staatliche Stenotypieprüfung,
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D
für die technischen Dienste.
(2) Weiters werden die Grundausbildung III mit den Gegenständen der Verwendungssparte Postdienst durch die erfolgreiche Ablegung der Verkehrsdienstprüfung III (Allgemein), die Grundausbildung IV für die Verwendung im Zustelldienst oder im Postbetrieblichen Dienst, ausgenommen Zustelldienst, oder in sonstigen nichttechnischen Diensten durch die Verkehrsdienstprüfung II (Allgemein), die Grundausbildung IV für die Verwendung im Omnibus- und Paketkraftwagenlenkerdienst durch die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Berufskraftfahrer, die Grundausbildung IV für die Verwendung im Dienst des Bautrupparbeiters und in ähnlichen fernmeldetechnischen Diensten durch die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Fernmeldemonteur oder Fernmeldebaumonteur oder Nachrichtenelektroniker und die Grundausbildung IV für die Verwendung in sonstigen technischen Diensten durch die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Fernmeldemonteur oder Fernmeldebaumonteur oder Nachrichtenelektroniker oder Kraftfahrzeugmechaniker ersetzt.
Abschnitt
ERSATZ UND ANRECHNUNG
Ersatz der Grundausbildung
§ 28. (1) Die nachstehend angeführten Grundausbildungen werden durch den erfolgreichen Abschluß einer der jeweils in der rechten Spalte danebenstehenden Ausbildungen bzw. die erfolgreiche Ablegung der dort angeführten Prüfungen ersetzt:
| Grundausbildung I: | Prüfung für den höheren technischen Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung, Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung, Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A für die technischen Dienste, Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A für den Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst; |
|---|---|
| Grundausbildung II: | Telegraphendienstprüfung III, Verkehrsdienstprüfung III (Allgemein oder Postautobetriebsdienst oder Rechnungsdienst), Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B für die technischen Dienste gemeinsam mit der Verkehrsdienstprüfung III (Allgemein), Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B für den Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst, bei Verwendung im Rechnungsdienst Verkehrsdienstprüfung III (Allgemein oder Rechnungsdienst) gemeinsam mit der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B für den Rechnungsdienst oder mit einem nach mindestens sechsmonatiger erfolgreicher Probeverwendung auf einem Arbeitsplatz des Gehobenen Dienstes (Rechnungsdienst) absolvierten Fortbildungslehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes über öffentliches Rechnungswesen. |
| Grundausbildung III: | Verkehrsdienstprüfung III (Allgemein oder Postautobetriebsdienst oder Rechnungsdienst), Verkehrsdienstprüfung II (Allgemein oder Postautobetriebsdienst), Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C für die Verwaltungsdienste, Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C für den Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst, Telegraphendienstprüfung II (Leitungs- und Sprechstellenbau oder Ämterbau oder Übertragungstechnik), Prüfung aus dem Garage- und Werkmeisterdienst, Prüfung aus dem Maschinenfachdienst; |
| Grundausbildung IV: | Verkehrsdienstprüfung II (Allgemein oder Postautobetriebsdienst), Verkehrsdienstprüfung I (Allgemein oder für Kraftwagenlenker), Telegraphendienstprüfung I, Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D für den Verwaltungs- und Kanzleidienst oder staatliche Stenotypieprüfung, Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D für die technischen Dienste. |
(2) Weiters wird die Grundausbildung IV durch die Lehrabschlußprüfung in einem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf oder durch die erfolgreich absolvierte Ausbildung als jugendliche Anlernkraft im Post- oder im Fernmeldedienst ersetzt. Diese Ersatzregelung gilt auch für die Grundausbildung III, wenn die Ausbildung als Lehrling oder jugendliche Anlernkraft bereits den Gegenstand „Leistungsangebot der Post- und Telegraphenverwaltung“ im Umfang der Grundausbildung III umfaßt hat.
(3) Abs. 2 ist sinngemäß auf Lehrlinge der Post- und Telegraphenverwaltung anzuwenden, die bei Erlernung des Lehrberufes in einem anderen Ausbildungsbetrieb in den Gegenständen der Grundausbildung IV bzw. der Grundausbildung III unterrichtet worden sind.
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 29. Der Vorsitzende der jeweils zuständigen Prüfungskommission kann folgende erfolgreich abgelegte Prüfungen im nachstehend angegebenen Umfang gemäß § 35 Abs. 1 BDG 1979 auf die Grundausbildungen I, II oder III anrechnen:
die Verkehrsdienstprüfung III (Allgemein) auf die Grundausbildung II im Umfang des Gegenstandes „Überblick über Behördenorganisation und verfassungsrechtliche Grundlagen“, „Postwesen (Vollzugsdienst)“ und „Kassenwesen“,
die Verkehrsdienstprüfung III (Postautobetriebsdienst) auf die Grundausbildung II im Umfang des Gegenstandes „Überblick über Behördenorganisation und verfassungsrechtliche Grundlagen“ und „Grundzüge des Kassenwesens“,
die Grundausbildung II auf die Grundausbildung I im Umfang der Gegenstände „Überblick über Behördenorganisation und verfassungsrechtliche Grundlagen“, „Kundenorientiertes Verhalten“ und „Grundzüge des Kassenwesens“,
die Grundausbildung III auf die Grundausbildung II im Umfang der Gegenstände „Arbeitnehmerschutz“, „Menschenführung“ und „Postwesen (Vollzugsdienst)“,
die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Fernmeldemonteur auf die Grundausbildung III im Umfang der Gegenstände „Grundlagen der Fernmeldetechnik“ und „Fernmeldebau“ bzw. „Vermittlungstechnik“ bzw. „Übertragungstechnik“ ,
die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker auf die Grundausbildung III im Umfang des Gegenstandes „Kraftfahrzeugtechnik“.
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 29. Der Vorsitzende der jeweils zuständigen Prüfungskommission kann folgende erfolgreich abgelegte Prüfungen im nachstehend angegebenen Umfang gemäß § 35 Abs. 1 BDG 1979 auf die Grundausbildungen I, II oder III anrechnen:
die Verkehrsdienstprüfung III (Allgemein) auf die Grundausbildung II im Umfang der Gegenstände ,Überblick über Behördenorganisation und verfassungsrechtliche Grundlagen', ,Postwesen, Postsparkassendienst (Vollzugsdienst)' und ,Kassenwesen',
die Verkehrsdienstprüfung III (Postautobetriebsdienst) auf die Grundausbildung II im Umfang der Gegenstände ,Überblick über Behördenorganisation und verfassungsrechtliche Grundlagen' und ,Grundzüge des Kassenwesens',
die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B für den Rechnungsdienst auf die Grundausbildung II im Umfang der Gegenstände ,Überblick über Behördenorganisation und verfassungsrechtliche Grundlagen', ,Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten', ,Arbeitnehmerschutz', ,Menschenführung', ,Kundenorientiertes Verhalten', ,Allgemeine und österreichische Staatsverrechnung' und ,Grundzüge des Abgaben- und Kreditwesens',
die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B für die technischen Dienste auf die Grundausbildung II im Umfang der Gegenstände ,Überblick über Behördenorganisation und verfassungsrechtliche Grundlagen', ,Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten', ,Arbeitnehmerschutz', ,Menschenführung', ,Kundenorientiertes Verhalten', ,Marketing' und ,Grundzüge des Kassenwesens',
die Grundausbildung II auf die Grundausbildung I im Umfang der Gegenstände ,Arbeitnehmerschutz', ,Kundenorientiertes Verhalten' und ,Grundzüge des Kassenwesens',
die Grundausbildung III auf die Grundausbildung II im Umfang der Gegenstände ,Arbeitnehmerschutz', ,Menschenführung' und ,Postwesen, Postsparkassendienst (Vollzugsdienst)',
die Ziviltechnikerprüfung auf die Grundausbildung I im Umfang des Gegenstandes ,Ziviltechnikerwesen',
die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Fernmeldemonteur auf die Grundausbildung III im Umfang der Gegenstände ,Grundlagen der Fernmeldetechnik' und ,Fernmeldebau' bzw. ,Vermittlungstechnik' bzw. ,Übertragungstechnik',
die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Fernmeldebaumonteur auf die Grundausbildung III im Umfang der Gegenstände ,Grundlagen der Fernmeldetechnik' und ,Fernmeldebau',
die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Nachrichtenelektroniker auf die Grundausbildung III im Umfang der Gegenstände ,Grundlagen der Fernmeldetechnik' und ,Vermittlungstechnik' bzw. ,Übertragungstechnik',
die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker auf die Grundausbildung III im Umfang des Gegenstandes ,Kraftfahrzeugtechnik'.
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 29. Der Vorsitzende der jeweils zuständigen Prüfungskommission kann folgende erfolgreich abgelegte Prüfungen im nachstehend angegebenen Umfang gemäß § 35 Abs. l BDG 1979 auf die Grundausbildungen I, II oder III anrechnen:
Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B für den Rechnungsdienst auf die Grundausbildung II im Umfang der Gegenstände „Rechte und Pflichten der Bediensteten (einschließlich Personalvertretungsrecht und Grundsätze der Menschenführung)“, „Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz“, „Allgemeine und österreichische Staatsverrechnung“ und „Grundzüge des Finanzrechtes“
Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B für den Verwaltungsdienst oder für die technischen Dienste auf die Grundausbildung II im Umfang der Gegenstände „Rechte und Pflichten der Bediensteten (einschließlich Personalvertretungsrecht und Grundsätze der Menschenführung)“ und „Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz“.
Die Grundausbildung II, Telegraphendienstprüfung III, und Verkehrsdienstprüfung III (Allgemein oder Postautobetriebsdienst oder Rechnungsdienst) auf die Grundausbildung I im Umfang der Gegenstände „Leistungsangebot der Post- und Telegraphenverwaltung“ und „Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz“
Die Grundausbildung III auf die Grundausbildung II im Umfang der Gegenstände „Aufbau und Ziele der Post- und Telegraphenverwaltung“ und „Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz“.
Die Ziviltechnikerprüfung auf die Grundausbildung I im Umfang des Gegenstandes „Ziviltechnikerwesen“.
Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 30. (1) Die die Ausbildungslehrgänge für die Grundausbildungen II und III durchführende Behörde kann den Besuch des amtlichen Lehrkurses für eine Dienstprüfung, die gemäß § 28 den erfolgreichen Abschluß der Grundausbildungen II bzw. III ersetzt, auf das Zulassungserfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges für die Grundausbildung II bzw. III für die entsprechende Dienstprüfung ganz oder teilweise anrechnen.
(2) Für definitive Beamte der Verwendungsgruppen P 1 bis P 3, die am Tage des Wirksamwerdens der Überleitung in die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“ dauernd mit einer Verwendung im Mittleren Dienst bei einer unter § 184a BDG 1979 fallenden Dienststelle betraut sind, wird der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung IV durch eine sechsmonatige erfolgreiche Verwendung auf dem am Tage des Wirksamwerdens ihrer Überleitung innegehabten Arbeitsplatz ersetzt.
(3) Die im § 28 Abs. 1 aufgezählten Dienstprüfungen und der durch eine oder mehrere von diesen ersetzte erfolgreiche Abschluß der für dieselbe Verwendung in Betracht kommenden Grundausbildung nach dieser Verordnung gelten als dieselbe Prüfung im Sinne des § 33 Abs. 8 BDG 1979.
Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 30. (1) Die die Ausbildungslehrgänge für die Grundausbildungen II und III durchführende Behörde kann den Besuch des amtlichen Lehrkurses für eine Dienstprüfung, die gemäß § 28 den erfolgreichen Abschluß der Grundausbildungen II bzw. III ersetzt, auf das Zulassungserfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges für die Grundausbildung II bzw. III für die entsprechende Dienstprüfung ganz oder teilweise anrechnen.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch § 31)
(3) Die im § 28 Abs. 1 aufgezählten Dienstprüfungen und der durch eine oder mehrere von diesen ersetzte erfolgreiche Abschluß der für dieselbe Verwendung in Betracht kommenden Grundausbildung nach dieser Verordnung gelten als dieselbe Prüfung im Sinne des § 33 Abs. 8 BDG 1979.
Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 30. (1) Das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges für die Zulassung zur Dienstprüfung der Grundausbildung II oder III kann bei Besuch eines Ausbildungslehrganges für eine Dienstprüfung, die gemäß § 28 den erfolgreichen Abschluß der Grundausbildung II oder III ersetzt, ganz oder teilweise nachgesehen werden.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch § 31)
(3) Die im § 28 Abs. 1 aufgezählten Dienstprüfungen und der durch eine oder mehrere von diesen ersetzte erfolgreiche Abschluß der für dieselbe Verwendung in Betracht kommenden Grundausbildung nach dieser Verordnung gelten als dieselbe Prüfung im Sinne des § 33 Abs. 8 BDG 1979.
Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 30. Die im § 28 Abs. 1 aufgezählten Dienstprüfungen und der durch eine oder mehrere von diesen ersetzte erfolgreiche Abschluß der für dieselbe Verwendung in Betracht kommenden Grundausbildung nach dieser Verordnung gelten als dieselbe Prüfung im Sinne des § 33 Abs. 8 BDG 1979.
§ 31. § 30 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1984 außer Kraft.
Anlage 1
GRUNDAUSBILDUNG I
```
```
Verwendungssparte ! Gegenstände der mündlichen Prüfung
```
```
I. Postautodienst 1. Überblick über Behördenorganisation und
verfassungsrechtliche Grundlagen
```
Dienst- und Besoldungsrecht der Bundes-
```
bediensteten
```
Arbeitnehmerschutz
```
```
Menschenführung
```
```
Kundenorientiertes Verhalten
```
```
Marketing
```
```
Betriebswirtschaftliche Grundlagen und
```
Wirtschaftswesen
```
```
Verwendungssparte ! Gegenstände der mündlichen Prüfung
```
```
I. Postautodienst 8. Grundzüge des Haushaltswesens
```
Grundzüge des Kassenwesens
```
```
Postautoverkehrsdienst
```
```
Postautobetriebsdienst
```
```
Praktische Kraftfahrzeugtechnik
```
```
```
II. Fernmeldedienst 1. Überblick über Behördenorganisation und
verfassungsrechtliche Grundlagen
```
Dienst- und Besoldungsrecht der Bundes-
```
bediensteten
```
Arbeitnehmerschutz
```
```
Menschenführung
```
```
Kundenorientiertes Verhalten
```
```
Marketing
```
```
Betriebswirtschaftliche Grundlagen und
```
Wirtschaftswesen
```
```
Verwendungssparte ! Gegenstände der mündlichen Prüfung
```
```
II. Fernmeldedienst 8. Grundzüge des Haushaltswesens
```
Grundzüge des Kassenwesens
```
```
Grundzüge des Fernmelderechtes
```
```
Fernmeldebau
```
```
Vermittlungstechnik
```
```
Übertragungstechnik
```
```
Stromversorgungstechnik
```
Anlage 1
```
```
GRUNDAUSBILDUNG I
```
```
Verwendungssparte Gegenstände der mündlichen
Prüfung
```
```
I. Rechts- und 1. Österreichisches
wirtschaftskundiger Dienst Verfassungsrecht und
Behördenorganisation
```
Dienst- und Besoldungsrecht
```
der Bundesbediensteten
```
Verwaltungsverfahren
```
```
Arbeitnehmerschutz
```
```
Menschenführung
```
```
Kundenorientiertes Verhalten
```
```
Marketing
```
```
Betriebswirtschaftliche
```
Grundlagen und
Wirtschaftswesen
```
Grundzüge des
```
Haushaltswesens
```
Grundzüge des Kassenwesens
```
```
Postwesen, Postautowesen,
```
Postsparkassendienst
```
Fernmelderecht
```
```
```
II. Postautodienst 1. Überblick über
Behördenorganisation und
verfassungsrechtliche
Grundlagen
```
Dienst- und Besoldungsrecht
```
der Bundesbediensteten
```
Arbeitnehmerschutz
```
```
Menschenführung
```
```
Kundenorientiertes Verhalten
```
```
Marketing
```
```
Betriebswirtschaftliche
```
Grundlagen und
Wirtschaftswesen
```
Grundzüge des
```
Haushaltswesens
```
Grundzüge des Kassenwesens
```
```
Postautodienst
```
```
Praktische
```
Kraftfahrzeugtechnik
```
```
III. Fernmeldedienst 1. Überblick über
Behördenorganisation und
verfassungsrechtliche
Grundlagen
```
Dienst- und Besoldungsrecht
```
der Bundesbediensteten
```
Arbeitnehmerschutz
```
```
Menschenführung
```
```
Kundenorientiertes Verhalten
```
```
Marketing
```
```
Betriebswirtschaftliche
```
Grundlagen und
Wirtschaftswesen
```
Grundzüge des
```
Haushaltswesens
```
Grundzüge des Kassenwesens
```
```
Grundzüge des
```
Fernmelderechtes
```
Fernmeldebau
```
```
Vermittlungstechnik
```
```
Übertragungstechnik
```
```
Stromversorgungstechnik
```
```
```
IV. Sonstiger technischer Dienst 1. Überblick über
Behördenorganisation und
verfassungsrechtliche
Grundlagen
```
Dienst- und Besoldungsrecht
```
der Bundesbediensteten
```
Arbeitnehmerschutz
```
```
Menschenführung
```
```
Kundenorientiertes Verhalten
```
```
Marketing
```
```
Betriebswirtschaftliche
```
Grundlagen und
Wirtschaftswesen
```
Grundzüge des
```
Haushaltswesens
```
Grundzüge des Kassenwesens
```
```
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.