Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 4. April 1984 über die Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1983-09-12
Status Aufgehoben · 1999-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 365/1982, insbesondere dessen §§ 6 und 112, wird verordnet:

Artikel I

Für die nachstehend genannten Lehramtsausbildungen und Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen an Berufspädagogischen Akademien werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

Lehramtsausbildung für Berufsschulen - viersemestrige Ausbildung (Anlagen I und II)

2.

Lehramtsausbildung für Berufsschulen - zweisemestrige Ausbildung (Anlagen I und III)

3.

Lehramtsausbildung für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht - viersemestrige Ausbildung (Anlagen I und IV)

4.

Lehramtsausbildung für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht - sechssemestrige Ausbildung (Anlagen I und V)

5.

Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Damenkleidermachen - viersemestrige Ausbildung (Anlagen I und VI/1)

6.

Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Herrenkleidermachen - viersemestrige Ausbildung (Anlagen I und VI/2)

7.

Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Kunststicken - viersemestrige Ausbildung (Anlagen I und VI/3)

8.

Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik - viersemestrige Ausbildung (Anlagen I und VII)

9.

Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik - zweisemestrige Ausbildung (Anlagen I und VIII)

10.

Lehramtsausbildung für Stenotypie, Phonotypie und Textverarbeitung - viersemestrige Ausbildung (Anlagen I und IX)

11.

Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer des hauswirtschaftlichen Fachunterrichtes und für Lehrer des gewerblichen Fachunterrichtes - Mode und Bekleidungstechnik (Anlagen I und X)

12.

Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer an Berufsschulen (Anlagen I und XI)

Artikel I

Für die nachstehend genannten Lehramtsausbildungen und Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen an Berufspädagogischen Akademien werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

Lehramtsausbildung für Berufsschulen - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und II)

2.

Lehramtsausbildung für Berufsschulen - zweisemestriger Studiengang (Anlagen I und III)

3.

Lehramtsausbildung für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und IV)

4.

Lehramtsausbildung für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht - sechssemestriger Studiengang (Anlagen I und V)

5.

Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Damenkleidermachen - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und VI/1)

6.

Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Herrenkleidermachen - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und VI/2)

7.

Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Kunststicken - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und VI/3)

8.

Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und VII)

9.

Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik - zweisemestriger Studiengang (Anlagen I und VIII)

10.

Lehramtsausbildung für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und IX)

11.

Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer des hauswirtschaftlichen Fachunterrichtes und für Lehrer des gewerblichen Fachunterrichtes - Mode und Bekleidungstechnik (Anlagen I und X)

12.

Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer an Berufsschulen (Anlagen I und XI)

Artikel I

§ 1. Für die nachstehend genannten Lehramtsausbildungen und Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen an Berufspädagogischen Akademien werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

Lehramtsausbildung für Berufsschulen - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und II)

2.

Lehramtsausbildung für Berufsschulen - zweisemestriger Studiengang (Anlagen I und III)

3.

Lehramtsausbildung für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und IV)

4.

Lehramtsausbildung für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht - sechssemestriger Studiengang (Anlagen I und V)

5.

Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Damenkleidermachen - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und VI/1)

6.

Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Herrenkleidermachen - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und VI/2)

7.

Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Kunststicken - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und VI/3)

8.

Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und VII)

9.

Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik - zweisemestriger Studiengang (Anlagen I und VIII)

10.

Lehramtsausbildung für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und IX)

11.

Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer des hauswirtschaftlichen Fachunterrichtes und für Lehrer des gewerblichen Fachunterrichtes - Mode und Bekleidungstechnik (Anlagen I und X)

12.

Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer an Berufsschulen (Anlagen I und XI)

Artikel I

§ 1. Für die nachstehend genannten Lehramtsausbildungen und Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen an Berufspädagogischen Akademien werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

Lehramtsausbildung für Berufsschulen - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und II)

2.

Lehramtsausbildung für Berufsschulen - zweisemestriger Studiengang (Anlagen I und III)

3.

Lehramtsausbildung für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und IV)

4.

Lehramtsausbildung für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht - sechssemestriger Studiengang (Anlagen I und V)

5.

Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Damenkleidermachen - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und VI/1)

6.

Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Herrenkleidermachen - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und VI/2)

7.

Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Kunststicken - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und VI/3)

8.

Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und VII)

9.

Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik - zweisemestriger Studiengang (Anlagen I und VIII)

10.

Lehramtsausbildung für Textverarbeitung (computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und IX)

11.

Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer des ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen und für Lehrer des technischen und gewerblichen Fachunterrichtes, Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik (Anlagen I und X)

12.

Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer an Berufsschulen (Anlagen I und XI).

§ 2. In allen Lehramtsausbildungen (§ 1 Z 1 bis 10) ist als freiwillige Veranstaltung ein Ausbildungslehrgang im Skilauf für Lehrer ohne Lehramt für Leibesübungen anzubieten (Anlage XII).

Artikel II

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 659/1983, werden die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe'' der Stundentafel der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, wird in der Stundentafel in Klammern hingewiesen.

Artikel II

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, werden die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe'' der Stundentafel der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, wird in der Stundentafel in Klammern hingewiesen.

Artikel III

§ 1. Diese Verordnung tritt hinsichtlich des 1. und 2. Semesters mit dem Schuljahr 1983/84, des 3. und 4. Semesters mit dem Schuljahr 1984/85 und des 5. und 6. Semesters mit dem Schuljahr 1985/86 in Kraft.

Artikel III

§ 1. (1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich des 1. und 2. Semesters mit dem Schuljahr 1983/84, des 3. und 4. Semesters mit dem Schuljahr 1984/85 und des 5. und 6. Semesters mit dem Schuljahr 1985/86 in Kraft.

(2) Artikel I § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 440/1992 tritt mit 1. September 1992 in Kraft.

Artikel III

§ 1. (1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich des 1. und 2. Semesters mit dem Schuljahr 1983/84, des 3. und 4. Semesters mit dem Schuljahr 1984/85 und des 5. und 6. Semesters mit dem Schuljahr 1985/86 in Kraft.

(2) Artikel I § 2 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 440/1992 und BGBl. Nr. 505/1992 (Anm.: Änderung der Anlage XII) tritt mit 1. September 1992 in Kraft.

Artikel III

§ 1. (1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich des 1. und 2. Semesters mit dem Schuljahr 1983/84, des 3. und 4. Semesters mit dem Schuljahr 1984/85 und des 5. und 6. Semesters mit dem Schuljahr 1985/86 in Kraft.

(2) Artikel I § 2 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 440/1992 und BGBl. Nr. 505/1992 (Anm.: Änderung der Anlage XII) tritt mit 1. September 1992 in Kraft.

(3) Art. I, Art. II sowie die Anlagen I, II, III, IV, V, VI/1, VI/2, VI/3, VII, VIII, IX, X und XI dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. .../1993 (Anm.: BGBl. Nr. 928/1993) treten wie folgt in Kraft:

1.

Art. I, Art. II, die Überschrift und der den Studienplan (schulautonome Lehrplanbestimmungen) betreffende Abschnitt der Anlage sowie die Fußnote „1)'' in den Abschnitten I der Anlagen II, III, IV, V, VI/1, VI/2, VI/3, VII, VIII und IX mit 1. September 1993 und

2.

die Anlagen I, II, III, IV, V, VI/1, VI/2, VI/3, VII, VIII und IX, soweit sie nicht gemäß Z 1 in Kraft treten, sowie die Anlagen X und XI hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 1993, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 1994, hinsichtlich des 3. Semesters mit 1. September 1994, hinsichtlich des 4. Semesters mit 1. Februar 1995, hinsichtlich des 5. Semesters mit 1. September 1995 und hinsichtlich des 6. Semesters mit 1. Februar 1996.

§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien und die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen der neuen Unterrichtsgegenstände, BGBl. Nr. 578/1976, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 473/1977, Nr. 447/1980 und Nr. 152/1983 außer Kraft.

Artikel IV

Bekanntmachung

Die in den Anlagen II bis IX unter Abschnitt III wiedergegebenen Lehrpläne für Religionspädagogik wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 324/1975, bekanntgemacht.

Anlage I


ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL DER BERUFSPÄDAGOGISCHEN AKADEMIE, GEMEINSAME

BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE SOWIE GEMEINSAME DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE DER

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Allgemeines Bildungsziel:

Die Berufspädagogischen Akademien haben gemäß § 110 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, aufbauend auf dem Bildungsgut einer höheren Schule, einer Meisterausbildung oder gleichwertigen Befähigung Berufsschullehrer, Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie Lehrer für Stenotypie, Phonotypie und Textverarbeitung heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Aufgaben des Lehrers im betreffenden Bereich zu erfüllen.

Gemeinsame Bildungs- und Lehraufgabe der Unterrichtsgegenstände:

Auf die Vorkenntnisse der Studierenden aufbauend, hat in Vorlesungen, Seminaren und Übungen die Persönlichkeitsbildung, die pädagogische und didaktische Ausbildung sowie die fachliche Vervollkommnung der künftigen Lehrer der entsprechenden Fachrichtung zu erfolgen, wobei auf die Berufsnähe besonders zu achten ist.

Gemeinsame didaktische Grundsätze:

Bei der Unterrichtserteilung ist zwischen Vorlesungen, Seminaren und Übungen zu unterscheiden.

Die Vorlesungen haben die Aufgabe, das für die zukünftige Berufstätigkeit erforderliche Wissen an die Studierenden heranzutragen.

Die Seminare haben auf den Vorlesungen aufzubauen und der Vertiefung der Vorkenntnisse der Studierenden zu dienen, wobei der Selbsttätigkeit besonderes Augenmerk zu schenken ist.

Die Übungen haben vor allem der Vervollkommnung der Fertigkeiten zu dienen, wobei gegenüber den Seminaren die Selbständigkeit einen noch größeren Umfang annehmen soll.

In den Seminaren und Übungen sind nach Möglichkeit Studierende gleicher Abteilungen zusammenzufassen.

Praktika dienen der Anwendung des in Vorlesungen, Seminaren und Übungen erworbenen Wissens und Könnens.

Die Studierenden sind mit der einschlägigen Fachliteratur und mit den technischen Lehr- und Lernmitteln, insbesondere audiovisueller Art, bekanntzumachen. Exkursionen und Schulbesuche sind im erforderlichen Ausmaß durchzuführen. Auf die Querverbindungen der in Betracht kommenden Unterrichtsgegenstände ist Bedacht zu nehmen.

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten

(vgl. Art. III § 1 Abs. 3 idF BGBl. Nr. 928/1993)

Mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 Semesterweise aufsteigendes

Außerkrafttreten (vgl. § 5 Z 1)

Anlage I


Allgemeines Bildungsziel der Berufspädagogischen Akademie,

schulautonome Lehrplanbestimmungen, gemeinsame Bildungs- und

Lehraufgabe sowie gemeinsame didaktische Grundsätze der

Unterrichtsgegenstände

Allgemeines Bildungsziel:

Die Berufspädagogischen Akademien haben gemäß § 110 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, aufbauend auf dem Bildungsgut einer höheren Schule, einer Meisterausbildung oder einer gleichwertigen Befähigung Berufsschullehrer, Lehrer für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht, Lehrer für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie Lehrer für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) heranzubilden die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufs-' können geeignet sind, die Aufgaben des Lehramtes im betreffenden Bereich zu erfüllen.

Studienplan (schulautonome Lehrplanbestimmungen):

Der vom Ständigen Ausschuß zu beschließende Studienplan (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnet in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes (Lehrstoffe der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Studien- und Arbeitsformen sowie der Studienorganisation.

Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation der Lehramtsausbildung oder der Akademie am betreffenden Standort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung von schulautonomen Freiräumen soll sich in diesem Sinne nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern bedarf eines an den Bedürfnissen der Studierenden sowie des Umfeldes der Akademie orientierten Konzeptes.

Abweichungen von den Stundentafeln können durch den Studienplan unter Beachtung der folgenden Einschränkungen vorgenommen werden:

1.

Der Pflichtgegenstand „Religionspädagogik'' ist von der autonomen Gestaltung durch den Studienplan ausgenommen,

2.

von den Gesamtstundenzahlen in den einzelnen Pflichtgegenständen kann in einem Ausmaß von höchstens 10% der Gesamtstundenzahl aller Pflichtgegenstände des jeweiligen Studienganges abgewichen werden,

3.

die in den Stundentafeln vorgesehenen Gesamtstundenzahlen pro Studiengang dürfen nicht überschritten werden,

4.

die Gesamtstundenzahl einzelner Pflichtgegenstände eines Studienganges darf zwei Wochenstunden nicht unterschreiten und

5.

die Summe der Wochenstunden der Pflichtgegenstände pro Semester darf um höchstens zwei Wochenstunden von den in den Lehrplänen vorgesehenen Summen der Semesterwochenstunden abweichen.

Im Rahmen der obgenannten Freiräume können durch den Studienplan auch zusätzliche Pflichtgegenstände im Ausmaß von bis zu zwei Wochenstunden pro Semester vorgesehen werden. Weiters können im Rahmen der lehrplanmäßig festgelegten Lehrstoffe Schwerpunkte gesetzt werden.

Ferner können durch den Studienplan zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen und unverbindlichen Übungen festgelegt werden.

Soweit im Rahmen des Studienplanes in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Unterrichtsgegenstände vorgesehen werden, für die dieser Lehrplan keinen Lehrstoff enthält, hat der Studienplan auch die diesbezüglichen Bestimmungen zu enthalten. Sofern durch den Studienplan ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird, als für den Fall des Nichtbestehens eines Studienplanes in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, didaktische Grundsätze und Lehrstoffumschreibungen vorgenommen werden. In diesem Zusammenhang sind folgende Gesichtspunkte von grundsätzlicher Bedeutung:

1.

Auf die Bildungsaufgabe des jeweiligen Studienganges der Berufspädagogischen Akademie ist Bedacht zu nehmen.

2.

Bei der Erweiterung des Studienangebotes im Rahmen bestehender Unterrichtsgegenstände hat es sich um eine vertiefende, besondere Interessen und Begabungen der Studierenden sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes berücksichtigende Erweiterung zu handeln.

3.

Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit interdisziplinärem Charakter (Unterrichtsgegenstände, die Lernfelder mit fachübergreifendem Charakter umfassen, die im Rahmen der sonst angebotenen Unterrichtsgegenstände nicht oder innerhalb eines längeren Zeitraumes nicht systematisch angeboten werden können) ist wegen des gegebenen Zusammenhanges mit bestehenden Unterrichtsgegenständen auf die Vermeidung von Stoffwiederholungen zu achten und sind Entlastungsmöglichkeiten durch eine fächerübergreifende Abstimmung des Lehrstoffangebotes zu nützen.

4.

Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit eigenständigem Charakter sind Zusammenhänge zum Bildungsziel der Berufspädagogischen Akademie herzustellen.

Die Studienpläne haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Akademie zu beachten.

Gemeinsame Bildungs- und Lehraufgabe der Unterrichtsgegenstände:

Auf die Vorkenntnisse der Studierenden aufbauend, hat in Vorlesungen, Seminaren und Übungen die Persönlichkeitsbildung, die pädagogische und didaktische Ausbildung sowie die fachliche Vervollkommnung der künftigen Lehrer der entsprechenden Fachrichtung zu erfolgen, wobei auf die Berufsnähe besonders zu achten ist.

Ebenso sind - vor allem nach Maßgabe regionaler Erfordernisse - auch Aspekte des interkulturellen Lernens und der Sonderpädagogik (vornehmlich Probleme verhaltensauffälliger und leistungsschwacher Schüler) einzubeziehen.

Gemeinsame didaktische Grundsätze:

Bei der Unterrichtserteilung ist zwischen Vorlesungen, Seminaren und Übungen zu unterscheiden.

Die Vorlesungen haben die Aufgabe, das für die zukünftige Berufstätigkeit erforderliche Wissen an die Studierenden heranzutragen.

Die Seminare haben auf den Vorlesungen aufzubauen und der Vertiefung der Vorkenntnisse der Studierenden zu dienen, wobei der Selbsttätigkeit besonderes Augenmerk zu schenken ist.

Die Übungen haben vor allem der Vervollkommnung der Fertigkeiten zu dienen, wobei gegenüber den Seminaren die Selbständigkeit einen noch größeren Umfang annehmen soll.

In den Seminaren und Übungen sind nach Möglichkeit nur Studierende gleicher Abteilungen zusammenzufassen, Vorlesungen sind nach Maßgabe der lehrplanmäßigen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten auch abteilungsübergreifend zu führen.

Praktika dienen der Anwendung des in Vorlesungen, Seminaren und Übungen erworbenen Wissens und Könnens.

Die Studierenden sind mit der einschlägigen Fachliteratur und mit den technischen Lehr- und Lernmitteln, insbesondere audiovisueller Art, bekanntzumachen. Exkursionen und Schulbesuche sind im erforderlichen Ausmaß durchzuführen. Auf die Querverbindungen der in Betracht kommenden Unterrichtsgegenstände ist Bedacht zu nehmen.

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten

(vgl. Art. III § 1 Abs. 3 idF BGBl. Nr. 928/1993)

Mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 Semesterwiese aufsteigendes

Außerkrafttreten (vgl. § 5 Z 1)

Anlage II

```

```

LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG FÜR BERUFSSCHULEN

(viersemestriger Studiengang)

I. STUNDENTAFEL

```

```

Art der Wochenstunden Gesamt- Lehrver-

Unterrichts- Semester stunden- pflich-

veranstaltung 1 2 3 4 zahl tungsgruppe

```

```

A. Pflichtgegenstände: *1)

```

1.

Humanwissenschaften

```

Religionspä-

dagogik...... V 1 1 1 1 4 I

S 1 1 1 1 4 I

Erziehungs-

wissenschaft. V 2 - - - 2 I

Unterrichts-

wissenschaft. V 1 1 - - 2 I

Erziehungs-

und unter-

richtswissen-

schaftliches

Seminar...... S - - 2 1 3 I

Pädagogische

Psychologie.. V 2 1 - - 3 I

Psychologi-

sches Seminar S - - 2 - 2 I

Pädagogische

Soziologie... V - 1 1 - 2 I

Betriebsso-

ziologie..... V - - - 1 1 I

Soziologi-

sches Seminar S - - - 2 2 I

Schulrecht... V - - 2 - 2 I

Schulrechtliches

Seminar S - - - 1 1 I

Biologische

Grundlagen

der Erziehung V 1 - - - 1 I

Gesundheits-

lehre, Schul-

und Arbeits-

hygiene V - 1 - - 1 II

Geschichte

der Berufs-

bildung...... V - - 1 - 1 I

```

2.

Didaktik und schulpraktische Ausbildung

```

Didaktik..... S 2 2 3 3 10 III

Unterrichts-

technologie

und Medien-

didaktik..... V 1 - - - 1 III

Ü - 1 1 - 2 III

Schulverwal-

tung......... S - 1 1 1 3 III

```

3.

Fachwissenschaften und Fachdidaktik

```

Politische

Bildung...... V - - 2 - 2 II

S - - - 1 1 II

Volkswirt-

schaftslehre. V 3 - - - 3 II

S - 1 - - 1 II

Betriebswirt-

schaftslehre. V 2 1 - - 3 II

S 1 1 - - 2 II

Fachliche

Bildung...... S/Ü 7 7 3 3 20 I

Informatik ...... S/Ü - 2 2 - 4 II

Fachdidaktik

mit schul-

praktischen

Übungen...... S/Ü 5 6 10 12 33 II

```

4.

Ergänzende Studienveranstaltungen

```

Sprech-

erziehung und

Sprachpflege. V 1 1 1 1 4 II

S 1 1 1 1 4 II

```

```

31 30 34 29 124

B. Freigegenstände: *1)

Heimerziehung S - 2 1 - 3 II

Erwachsenenbil-

dung............ V - - 1 - 1 II

S - - - 1 1 II

Lebende Fremd-

sprache......... S/Ü 2 2 2 2 8 (I)

Lebende Fremd-

sprache

(zur Vorberei-

tung auf die Er-

weiterungs-

prüfung)........ S/Ü - - 6 6 12 I

Leibeserziehung

(zur Vorberei-

tung auf die Er-

weiterungsprü-

fung aus Leibes-

übungen)........ S/Ü - - 6 6 12 II

Aktuelle Fach-

gebiete......... V/S/Ü 2 2 2 2 8 (I-VI)

Berufspädagogi-

sche Tatsachen-

forschung....... Ü - 1 1 1 3 II

C. Unverbindliche Übungen: *1)

Leibesübungen... Ü 2 2 2 2 8 (IV a)

V = Vorlesung

S = Seminar

Ü = Übung

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der viersemestrige Studiengang für Berufsschulen hat den Studierenden jenes Maß an Berufsgesinnung sowie an fachlichem Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Berufes als Lehrer für berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschulen) befähigt.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE SOWIE

LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. Pflichtgegenstände

1.

Humanwissenschaften

1.1. RELIGIONSPÄDAGOGIK

LEHRPLÄNE FÜR RELIGIONSPÄDAGOGIK

(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)

KATHOLISCHE RELIGIONSPÄDAGOGIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Religionspädagogik soll folgende Aspekte aufzeigen:

Religionspädagogik soll dem Studierenden die Möglichkeit geben, sich entsprechend seiner persönlichen und beruflichen Situation neuerdings mit der christlichen Botschaft auseinanderzusetzen. Er soll erkennen können, welche Verantwortung dem christlichen Lehrer und Erzieher im Gesamtauftrag der Pädagogik zukommt.

Religionspädagogik soll dem Studierenden den unersetzbaren Wert religiöser Bildung und Erziehung im Sinne des Richtzieles der österreichischen Schule bewußt machen. Jenen Studierenden, die Interesse an der Erlangung eines Lehramtes für die außerordentliche Erteilung des katholischen Religionsunterrichts bekunden, sollen grundlegende Voraussetzungen dafür vermittelt werden (allenfalls zusätzlich zu den Vorlesungen und Seminaren im Rahmen der Aktuellen Fachgebiete).

Lehrstoff:

A. Anthropologischer Ansatz der Religionspädagogik

Didaktische Grundsätze:

Entsprechend der Dauer des Studiums (zwei, vier, sechs Semester) und der Verschiedenartigkeit der Studiengänge ist der Lehrstoff auszuwählen bzw. auf die einzelnen Studienjahre zu verteilen (Konzentration oder Ausweitung des Lehrstoffes).

Als didaktische Grundprinzipien sollen vor allem das Prinzip der Korrelation, das Prinzip des Dialogischen und des Exemplarischen beachtet werden. Auf Berufs- und Schulpraxisnähe ist Bedacht zu nehmen.

Eine besondere Bedeutung kommt der Kooperation mit den anderen Humanwissenschaften zu, nicht zuletzt im Hinblick auf die fachübergreifende Fragestellung bei der mündlichen Lehramtsprüfung.

EVANGELISCHE RELIGIONSPÄDAGOGIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Religion (Grundfragen der religiösen Selbst- und Fremderziehung), Seminar für religiöse Fragen.

Das Lehrfach Religion hat die Aufgabe, das mitgebrachte Wissen zusammenfassend weiterzuführen und im Blick auf die zukünftige erzieherische Aufgabe zu erweitern. Die Verantwortung für die anvertrauten Schüler ist im Ringen um das wahre Verständnis der Gnade, um die Gestalt der Gemeinde und Kirche in der Auseinandersetzung mit den Fragen der Gegenwart den künftigen Lehrern bewußt zu machen, damit in ihnen und ihren Schülern für die Vielfältigkeit der Probleme der modernen Berufswelt eine vertiefte Urteils- und Entscheidungsfähigkeit aus christlicher Sicht geweckt wird.

Der Unterricht ist in Vorlesung und Seminar zu führen.

Lehrstoff:

Grundlegung einer biblischen Anthropologie als Voraussetzung einer Erziehungslehre aus christlicher Verantwortung.

Christliche Erziehung als kirchlicher Auftrag nach evangelischem Verständnis in Geschichte und Gegenwart. Frömmigkeitstypen als Ergebnis christlicher Erziehung.

Grundfragen der Erziehung und Menschenführung aus christlicher Verantwortung (der theologische und kirchliche Beitrag zur pädagogischen Gesamtaufgabe).

Religionspsychologie mit besonderer Berücksichtigung der Probleme der jungen Erwachsenen.

Religionssoziologie mit besonderer Berücksichtigung der gesellschaftlichen Verantwortung des Christen.

Die Mitverantwortung der christlichen Kirchen an der Bewältigung der politischen und wirtschaftlichen Fragen in weltweiter Sicht (kirchliche Denkschriften und einschlägige Literatur zu den brennenden Fragen der Zeit).

Aufarbeitung lebenskundlich-ethischer Probleme: die sexuellen Fragen, Mann und Frau im Beruf, Beruf oder Job, die Faszination der modernen Welt, die gegenseitige Abhängigkeit im Berufsleben und ihre Überwindung, Christ und Staat, Freizeit in Verantwortung, Lebensende und christliche Hoffnung.

Didaktische Grundsätze:

Zu allen Themen sollte von biblischen Texten ausgegangen oder zu ihnen hingeführt werden (Bibelarbeit). Audiovisuelle Hilfsmittel sollten eingesetzt werden.

Je nach Dauer der Ausbildung (6 bzw. 4 oder 2 Semester) sind die angegebenen Themen entsprechend auszugestalten bzw. zu konzentrieren.

ALTKATHOLISCHE RELIGIONSPÄDAGOGIK

Der Unterricht an den Berufspädagogischen Akademien ist nach dem für Altkatholische Religionspädagogik an den Pädagogischen Akademien jeweils geltenden Lehrplan zu erteilen.

1.2. HUMANWISSENSCHAFTEN (ausgenommen Religionspädagogik)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die humanwissenschaftliche Bildung an den Berufspädagogischen Akademien ist auf folgende Kenntnisse, Einstellungen, Fähigkeiten und Verhaltensweisen abzustellen:

Der Studierende soll an humanwissenschaftlichen Fragestellungen Interesse haben und sich mit diesen selbständig und engagiert auseinandersetzen;

er soll über das Ethos des Lehrerberufes nachdenken, insbesondere über seine Verantwortung im Rahmen der Erziehungs- und Bildungsarbeit;

er soll die einschlägige Fachliteratur kritisch lesen und beurteilen können;

er soll wichtige Ergebnisse der humanwissenschaftlichen Forschung wiedergeben und seine Kenntnisse in die Erziehungswirklichkeit einbringen können;

er soll Einflußgrößen auf Entwicklungs-, Erziehungs- und Bildungsprozesse erkennen und im Rahmen seines Unterrichts bewerten können;

er soll sensibel für soziale, schulische bzw. individuelle Probleme/Situationen sein, diese realistisch wahrnehmen sowie sachlich und unvoreingenommen diskutieren und beurteilen können;

er soll alternative Problemlösungen im Erziehungsbereich abwägen und sich argumentativ abgesichert für bestimmte entscheiden können;

er soll mögliche Konsequenzen seiner Entscheidungen und Handlungen abschätzen können;

er soll für pädagogische Innovationen aufgeschlossen und motiviert sein, diese zu erproben;

er soll selbst in Erziehungs- und Unterrichtssituationen kritisch beobachten und zu Einstellungsund Verhaltensänderungen bereit sein;

er soll versuchen, sich selbst und andere zu verstehen, tolerant zu sein und zwischenmenschliche Beziehungen positiv zu gestalten;

er soll sich bewußt sein, daß er für andere ein Beobachtungsmodell sozialen, kooperativen, schöpferischen und emotional reifen Handelns ist;

er soll seine pädagogische Freiheit im Rahmen des Schulrechts kennen und nützen.

Didaktische Grundsätze:

Bei der Fülle von vorliegenden humanwissenschaftlichen Aussagen müssen zu behandelnde Inhalte exemplarisch ausgewählt werden.

Kriterien der Auswahl sind insbesondere:

die genannten Bildungsziele,

die Aktualität der Bildungsinhalte,

die Bedeutung für das Selbstverständnis als Lehrer, die Nützlichkeit für die künftige Lehrtätigkeit an bestimmten

Schularten und bei deren Schülern,

die Bildungsvoraussetzungen, Erfahrungshintergründe und Interessen

der Studierenden.

Die Inhalte sind durch Kombination verschiedener Methoden zu bearbeiten:

durch Informationsangebote,

durch Diskussionen,

durch angeleitete und selbständige Auseinandersetzungen mit Texten

und Arbeitsmaterialien,

durch Kontakte mit berufsbezogenen Institutionen in Form von

Exkursionen, Fachvorträgen und Diskussionen,

durch Projektlernen,

durch Fallstudien schulisch relevanter Probleme,

durch verschiedene Hilfen zur Einstellungs- und Verhaltensänderung,

zB durch Lehrverhaltenstraining, Gruppendynamik, Gesprächsführung,

durch Team-Teaching, vor allem durch die Zusammenarbeit zwischen

den Lehrern der Humanwissenschaften, der Didaktik und der schulpraktischen Ausbildung.

Die Überprüfung der erworbenen Kenntnisse, Einstellungen, Fähigkeiten und Verhaltensweisen sollte von verschiedenen Verfahren Gebrauch machen. Keinesfalls sollte das abfragende Prüfen im Vordergrund stehen.

Zur Realisierung der genannten Grundsätze ist die Kooperation aller an der Berufspädagogischen Akademie Lehrenden ein unbedingtes Erfordernis. Sie sollte sich nicht auf Konferenzen beschränken.

Lehrstoff:

ERZIEHUNGSWISSENSCHAFT

Grundbegriffe, insbesondere Erziehung, Bildung, Pädagogik, Erziehungswissenschaft.

Überblick über verschiedene wissenschaftstheoretische Ansätze, Forschungsmethoden und Auswertungsverfahren.

Probleme der menschlichen Erziehungsbedürftigkeit bzw. Bildsamkeit.

Erziehungsnormen und Erziehungsziele: Bedeutung, Rechtfertigung, Setzung, historische und sozio-kulturelle Bedingtheit, ideologiekritische Reflexion; Zielkonflikte.

Konzepte und Operationalisierung wichtiger Erziehungsziele:

Leistungstüchtigkeit, Mündigkeit usw.

Diskrepanzen zwischen wünschenswerten Zielsetzungen und der Erziehungswirklichkeit.

Möglichkeiten der Erreichung wichtiger Erziehungsziele:

Einrichtung bestimmter Erziehungsinstitutionen, Anwendung bestimmter Erziehungspraktiken, Einsatz bestimmter Erziehungsmaßnahmen; alternative Erziehungsmodelle.

Autorität und Disziplin.

Humanisierungskonzepte in der Erziehung.

Erfolgskontrollen erzieherischen Handelns.

UNTERRICHTSWISSENSCHAFT

Abgrenzung der Begriffe Unterrichtswissenschaft - Didaktik - Fachdidaktik.

Unterricht: Definition, Merkmale, didaktische Modelle.

Gegenüberstellung Lehrplan - Curriculum.

Lehrplan: Aufbau und Rechtfertigung.

Unterrichtsgrundsätze.

Unterrichtsplanung.

Unterrichtsziele: Zielfindung, Arten, Rechtfertigung,

Operationalisierung.

Personelle, institutionelle und materielle Voraussetzungen für den Unterricht.

Unterrichtsverfahren: Methoden, Sozialformen.

Unterrichtsdifferenzierung: Arten, Zweck, Organisation und Durchführung.

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung unter pädagogischen und rechtlichen Aspekten; Reformansätze.

Evaluation: Begriffsklärung, Arten, Unterrichtsanalysen.

ERZIEHUNGS- UND UNTERRICHTSWISSENSCHAFTLICHES SEMINAR

Vertiefung und Ergänzung ausgewählter Inhalte aus dem Lehrstoffkatalog der Unterrichtsgegenstände „Erziehungswissenschaft'' und „Unterrichtswissenschaft'' unter besonderer Berücksichtigung der Schularten, an denen die zukünftigen Lehrer unterrichten werden.

PÄDAGOGISCHE PSYCHOLOGIE

Grundbegriffe, insbesondere Entwicklung, Begabung, Behinderung.

Theorien über das Zusammenwirken von Anlage-, Umwelt- und Altersfaktoren bei der Persönlichkeitsentwicklung.

Entwicklungsgesetze und Entwicklungsphasen.

Konzeption, Messung und Entwicklung ausgewählter Persönlichkeitsmerkmale, zB Intelligenz, Motivation, Selbstsicherheit, Sozialverhalten.

Wahrnehmung, Analyse und Interpretation menschlichen Verhaltens.

Ausgewählte Ergebnisse aus der Interaktions- und Kommunikationsforschung, zB Kommunikationsmodelle und Kommunikationsstrukturen, Gruppendynamik, Gesprächsführung, Konfliktregelung.

Bedingungen und Gesetzmäßigkeiten des Lernens, zB Kontiguität, Übung/Wiederholung, Vergessen, Verstärkung, Beobachtung, Identifikation, kognitive Strukturierung, Einsicht.

Arten des Lernens, zB Assoziationslernen, Unterscheidungslernen, Begriffslernen, Regellernen, Problemlösen, Transfer.

Phasen des Lernprozesses: Gegenüberstellung verschiedener Modelle.

Lern- und Verhaltensschwierigkeiten: Erscheinungsformen, Ursachen und Behandlungsmöglichkeiten.

PSYCHOLOGISCHES SEMINAR

Vertiefung und Ergänzung ausgewählter Inhalte aus dem Lehrstoffkatalog des Unterrichtsgegenstandes „Pädagogische Psychologie'' unter besonderer Berücksichtigung der Schularten, an denen die zukünftigen Lehrer unterrichten werden.

PÄDAGOGISCHE SOZIOLOGIE

Grundbegriffe, insbesondere Gesellschaft, Gruppe, Rolle, Status, Macht, Sozialschicht, Institution, Norm, Sozialisation.

Charakteristik der Gegenwartsgesellschaft, insbesondere folgender Merkmale: Industrialisierung, Demokratisierung, Dynamisierung, sozialer Wandel, Mobilität, Pluralismus, Bürokratismus.

Wechselwirkungen zwischen Gesellschaftssystem und Erziehungssystem, zwischen Bildungspolitik und Bildungsreform. Grundsätze der Bildungsökonomie.

Bildungsmäßig benachteiligte Bevölkerungsgruppen; Probleme gleicher Bildungschancen.

Ausgewählte Ergebnisse der Sozialisationsforschung.

Analyse wichtiger Sozialisationsinstanzen, insbesondere nach Werten, Normen, Strukturen und Konflikten.

Wahrnehmung, Analyse und Interpretation von Gruppenstrukturen und Gruppenprozessen.

Jugendliche in Gesellschaft und Schule: Wertorientierungen, Identitäts-, Ausbildungs-, Berufswahl-, Freizeitprobleme; Generationenkonflikte; Subkulturen; Devianzphänomene.

Funktionen der Schule, insbesondere jener Schularten, für welche die Studierenden ausgebildet werden: Qualifikation, Selektion, Integration.

Schule als soziale Organisation.

BETRIEBSSOZIOLOGIE

Grundbegriffe, insbesondere Organisation, Betrieb, Arbeit.

Organisationsstrukturen: Erscheinungsformen, Entwicklung, Auswirkungen.

Betriebsführung, betriebliche und überbetriebliche Organisations- und Machtstrukturen.

Humanisierung der Arbeitswelt: zB menschliche Arbeit und Leistung,

Arbeitsplatzanalysen, Mitbestimmung.

Betrieb als Sozialisationsfaktor.

Strukturelle Unterschiede von Schule und Betrieb.

Betriebliche Aus- und Weiterbildung, insbesondere Organisation, Qualifikation der Ausbildenden, Koordination mit schulischen und überbetrieblichen Institutionen.

SOZIOLOGISCHES SEMINAR

Vertiefung und Ergänzung ausgewählter Inhalte aus dem Lehrstoffkatalog der Unterrichtsgegenstände „Pädagogische Soziologie'' und „Betriebssoziologie'' unter besonderer Berücksichtigung der Schularten, an denen die zukünftigen Lehrer unterrichten werden.

SCHULRECHT

Verfassungsrechtliche Grundlagen des österreichischen Schulwesens;

Stellung der Schule in der Rechtsordnung.

Die Schule: Gliederung des Schulwesens (Schulorganisationsrecht);

Schulerhaltung; Schulzeit. Schulpflicht. Schulunterrichtsrecht. Religionsunterricht. Grundzüge des Privatschulrechtes.

Die Schulverwaltung: Aufgaben und Organisation der Schulbehörden;

Schulinspektion. Amtsverkehr zwischen Schule und Schulbehörden. Grundzüge des Verwaltungsverfahrens. Verwaltungsaufgaben der Schule, Funktion des Schulleiters, der Lehrerkonferenz und des Lehrers bei der Erfüllung dieser Aufgaben; Führung der Amtsschriften. Weisungsrecht und pädagogische Freiheit.

Der Jugendliche: Einführung in familienrechtliche Fragen (insbesondere Pflichten und Rechte der Eltern, gesetzliche Vertretung). Jugendwohlfahrtsrecht, Jugendschutz- und Jugendbeschäftigungsrecht; Berufsausbildung; Grundzüge des Jugendstrafrechtes.

Das Dienstrecht: Einführung in das Lehrerdienst- und -besoldungsrecht, das Diensthoheitsrecht und das Dienstrechtsverfahren. Fragen der zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Berufliche Weiterbildung.

SCHULRECHTLICHES SEMINAR

Ausgewählte Kapitel des Lehrstoffes sind seminaristisch zu behandeln, wobei der Schwerpunkt auf der Analyse und Auswertung typischer Fallbeispiele aus der Schulpraxis liegen soll.

BIOLOGISCHE GRUNDLAGEN DER ERZIEHUNG

Grundbegriffe:

Begriff und Teilbereiche der Biologie. Biologische Sonderstellung des Menschen.

Nervensystem:

Nervenzelle (Aufbau, Erregungsleitung). Gehirn (Aufbau, Funktion, Phylogenese, Ontogenese; hirnelektrische Erscheinungen).

Physiologie der psychischen Funktionen:

Sinnesorgane des Menschen. Wahrnehmung, Prägung. Speicherung (Arten, Theorien). Mehrkanaliges Lernen. Denkblockaden. Lernhemmungen.

Physische Entwicklung des Jugendlichen:

Pubertät (Gestaltwandel, Sexualität; Akzeleration). Fortpflanzung und Humangenetik. Rolle von Anlage und Umwelt.

Lebensraum und Lebensbedingungen:

Mensch und Umwelt. Umweltschutz.

GESUNDHEITSLEHRE, SCHUL- UND ARBEITSHYGIENE

Grundbegriffe:

Hygiene, Schulhygiene, Arbeitshygiene, Gesundheitslehre.

Der Jugendliche:

Physische und psychische Belastbarkeit. Sexualerziehung.

Gefahren für die Gesundheit:

Infektionskrankheiten; Überlastung von Augen und Gehör; Haltungsschäden; Verkehrsunfälle; Mißbrauch von Genußmitteln und Suchtgiften. Betriebsbedingte Gefährdungen (Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle).

Vorbeugende Maßnahmen:

Gestaltung des Arbeitsplatzes (in Schule und Betrieb) sowie des Lebensraumes (in Wohnung und Internat) unter Berücksichtigung hygienischer, medizinischer und ergonomischer Gesichtspunkte. Hygienische Maßnahmen zur Gesunderhaltung (Gesundheitsvorsorge, Gesundenuntersuchung). Wichtige Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes. Schulmedizinische Beratung und Betreuung. Unfallverhütung (Verhalten an Gefahrenstellen, Unfallschutz). Bedeutung einer gesunden Umwelt.

Maßnahmen bei Erkrankungen und Unfällen:

Früherkennung von Krankheiten. Verhalten bei plötzlichen Erkrankungen und Unfällen. Schul- und betriebsärztliche Versorgung. Erste Hilfe.

GESCHICHTE DER BERUFSBILDUNG

Die Entwicklung der Berufspädagogik.

Allgemeine Übersicht über das österreichische Schul- und Bildungswesen.

Entwicklung und Aufbau der Berufsbildung in Österreich. Internationale Vergleiche.

Die dem österreichischen Bildungswesen zugrunde liegenden Ideen, die rechtlichen Auswirkungen und ihre Problematik.

Aktuelle Entwicklungstendenzen und Problemstellungen im österreichischen und europäischen Bildungswesen.

2.

Didaktik und schulpraktische Ausbildung

DIDAKTIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die Besonderheiten des dualen Bildungssystems sowie die jeweiligen Lehrberufe kennen und fähig sein, diese Kenntnisse zusammen mit jenen aus den Humanwissenschaften in die Unterrichtsgestaltung einzubringen; insbesondere sollen sie lernen, berufsrelevante Fähigkeiten und Fertigkeiten sachlogisch und schülerbezogen zu vermitteln, dabei vielfältige Verfahren einzusetzen, Lernhilfen erfolgreich zu geben, Lernprozesse human zu steuern und Lernergebnisse zielorientiert, aber auch schülergerecht zu beurteilen.

Lehrstoff:

Unterricht im dualen Bildungssystem.

Besonderheiten an unterschiedlich organisierten Berufsschulen.

Lehrplananalysen und Lehrplaninterpretationen der Unterrichtsgegenstände.

Entscheidungsebenen, Interpretationsspielraum des Berufsschullehrers.

Lehrstoffverteilungen als Jahresarbeitsplan.

Auswahl von Unterrichtszielen.

Arten und Anwendungen von Stufentheorien.

Unterrichtsgrundsätze, Unterrichtsmethoden und Unterrichtsmittel in

ihrer Bedeutung für die Berufsschule.

Aufbau von Unterrichtseinheiten.

Planung und Durchführung von Schulveranstaltungen einschließlich

berufspraktischer Wochen.

Feststellung und Beurteilung von Schülerleistungen in der Berufsschule.

Berufsschulbezogene Unterrichtsevaluation.

Didaktische Grundsätze:

Die Didaktik soll als Bindeglied zwischen der Unterrichtswissenschaft als allgemeiner Aussageebene und dem Pflichtgegenstand „Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen'' als spezieller Aussageebene dienen. Im Hinblick auf diese Funktion hat sie in möglichst ausgewogener Weise theoretische und praktische Elemente zu enthalten.

Die Interpretation des Lehrstoffes und die Wahl bestimmter Arbeitsmethoden sind daher auf die humanwissenschaftliche Bildung einerseits und auf die schulpraktischen Unterrichtsveranstaltungen anderseits abzustimmen. Hiefür ist eine enge Zusammenarbeit mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Unterrichtswissenschaft'' und „Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen'' anzustreben.

Mit den Studierenden ist ein möglichst kooperativer Arbeitsstil zu pflegen, wobei sich diese an der Verknüpfung von Theorie und Praxis aktiv beteiligen und Beobachtungen der Schulwirklichkeit eigeninitiativ anstellen und theoretisch reflektieren sollen.

UNTERRICHTSTECHNOLOGIE UND MEDIENDIDAKTIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Ausreichende praktische Befähigung im Umgang und Einsatz mit den technischen Unterrichtsmedien.

Befähigung, pädagogische Absichten durch Verwendung von technischen Unterrichtsmitteln verstärken zu können.

Erkennen der richtigen pädagogischen und didaktischen Beurteilung technischer Hilfsmittel unter Berücksichtigung lernpsychologischer Erkenntnisse.

Erkennen möglicher Fehlerquellen und Vermittlung der Fähigkeit, kleine Mängel beheben zu können.

Lehrstoff:

Technische Unterrichtsmittel und deren zweckmäßiger Einsatz.

Visuelle Unterrichtsmittel: insbesondere Schultafel, Hafttafel, Overheadprojektor, Episkop, Diaprojektor, Stummfilmgeräte.

Auditive Unterrichtsmittel: insbesondere Tonbandgerät, Kassettenrecorder, Plattenspieler, Rundfunkgerät, Sprachlabor.

Audiovisuelle Unterrichtsmittel: insbesondere Tonfilmgeräte, Ton-Dia-Geräte, Fernsehgeräte, Videorecorder.

Schreib-, Zeichen- und Vervielfältigungsgeräte.

EDV-Anlagen und ihr Einsatz im Unterricht.

Herstellen von Unterrichtsbehelfen (Software) für den

medienunterstützten Unterricht.

Behebung kleiner Mängel und Wartung der Geräte.

Medien in ihrem Einfluß auf Unterrichtsgestaltung, auf Lehrer- und Schülerverhalten.

Didaktische Grundsätze:

Der Lehrstoff ist unter Berücksichtigung der Vorkenntnisse der Studierenden zu vermitteln. Die Unterweisungen haben die neuen Methoden in der Wissensvermittlung sowie den technischen Fortschritt zu berücksichtigen.

Die Querverbindung zu den Gegenständen der Humanwissenschaften und zu den schulpraktischen Übungen ist bei jeder Gelegenheit herzustellen.

UNTERRICHTSTECHNOLOGIE UND MEDIENDIDAKTIK - ÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe „Unterrichtstechnologie und Mediendidaktik''.

Lehrstoff:

Praktische Unterweisung an allen für den Lehrer wesentlichen Geräten.

Didaktische Grundsätze:

Siehe „Unterrichtstechnologie und Mediendidaktik''.

SCHULVERWALTUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung der erforderlichen Kenntnis der verwaltungstechnischen und organisatorischen Probleme der Berufsschule und der hiefür einschlägigen Vorschriften und Problemlösungen. Befähigung zur problemgerechten Durchführung praktischer Aufgaben.

Lehrstoff:

Aufnahme in die Berufsschule, Klassenbildung, Lehrfächerverteilung, Stundenplan, Supplierung.

Pflichtgegenstände und Freigegenstände; Befreiung von

Unterrichtsgegenständen.

Schulveranstaltungen.

Zusammenarbeit zwischen Schule, Erziehungsberechtigten,

Lehrberechtigten, Internat.

Administrative Erfordernisse im Zusammenhang mit der Leistungsbeurteilung.

Zeugnisausfertigung.

Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen.

Schulordnung und Hausordnung; Internatsordnung; Aufsichtspflicht.

Lehrer, Klassenvorstand, Kustos.

Verwaltung des Materials und der Werkstätten.

Lehrerkonferenzen.

Schülermitverwaltung, Schülervertreter,

Schulgemeinschaftsausschuß.

Führung der Amtsschriften.

Schülerfreifahrt und Schulbuchaktion.

Schriftverkehr des Lehrers mit den Dienstbehörden.

Didaktische Grundsätze:

Die Vermittlung des Stoffes soll anhand von konkreten Beispielen aus der Schulpraxis erarbeitet werden.

Auf den pädagogischen Gehalt dieser Fragen ist besonderes Gewicht zu legen.

Den Querverbindungen zum „Schulrecht'' ist die erforderliche Beachtung zu schenken.

Der Einsatz der Computerunterstützung in der Schulverwaltung ist entsprechend zu berücksichtigen.

3.

Fachwissenschaften und Fachdidaktik

POLITISCHE BILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung des Wissens über die politischen und verfassungsmäßigen Einrichtungen Österreichs sowie die gesellschaftlichen Strukturen. Befähigung und Aufforderung zum politischen Engagement und sozialen Handeln in der pluralistischen Demokratie sowie Weckung und Stärkung des Verteidigungswillens zugunsten des demokratischen Staates.

Erziehung zur Toleranz. Förderung eines kritischen Bewußtseins und einer dauernden Bereitschaft zur Reform. Erfassen der historischen, politischen und gesellschaftlichen Veränderungen in unserem Staat seit Mitte des 19. Jahrhunderts.

Vermittlung des Verständnisses für das Wirken der geistigen, sozialen und politischen Kräfte in Österreich und der Welt.

Befähigung, dem Unterrichtsprinzip „Politische Bildung'' gerecht zu werden.

Lehrstoff:

Kurze Behandlung der geistigen, politischen, sozialen und wirtschaftlichen Strömungen des 19. und 20. Jahrhunderts unter besonderer Berücksichtigung Österreichs; vornehmlich des politischen und wirtschaftlichen Liberalismus, des Marxismus, der christlichen Sozial- und Gesellschaftslehre und des Nationalismus.

Begriff, Wesen und Aufgaben des Staates; die wichtigsten Staatsformen; Gegenüberstellung des demokratischen und des totalitären Staates.

Die wichtigsten Bestimmungen unserer Verfassung: die Verfassungsprinzipien; die Gesetzgebung auf Bundes- und Landesebene;

die Verwaltung in Bund, Ländern und Gemeinden; die Gerichtsbarkeit;

Gewaltentrennung, Gewaltenverschränkung und Gewaltenkontrolle.

Die Landesverteidigung. Das Neutralitätsgesetz.

Die österreichische parlamentarische Demokratie; formelle Verfassung und Verfassungswirklichkeit; die Bedeutung der politischen Parteien, der gesetzlichen und freiwilligen Interessenvertretungen im modernen pluralistischen Staat.

Die politische Meinungsbildung.

Neue Technologien und ihre gesellschaftlichen Aspekte.

Weltprobleme von heute; die wichtigsten internationalen Organisationen und ihre Ziele; Österreichs Stellung in der Welt.

Didaktische Grundsätze:

Der Vermittlung des vorgesehenen Grundwissens sind soweit wie möglich aktuelle Ereignisse zugrunde zu legen. Durch eine wirklichkeitsnahe, lebendige Gestaltung des Unterrichtes sollen die Hörer zum intensiven Mitdenken und zur fachlich fundierten Diskussion angeleitet werden. Die Massenmedien und andere Anschauungsmittel (Dias, Filme, Wandbilder usw.) sind in das aktuelle Unterrichtsgeschehen einzubeziehen.

POLITISCHE BILDUNG - SEMINAR

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe „Politische Bildung''.

Lehrstoff:

Ausgewählte Kapitel des Lehrstoffes sind seminaristisch zu behandeln.

Didaktische Grundsätze:

Siehe "Politische Bildung" mit der Maßgabe, daß insbesondere bei der stofflichen Schwerpunktsetzung und bei der Konstituierung der Seminargruppen auf die Vorkenntnisse und die künftige Unterrichtstätigkeit der Studierenden Bedacht zu nehmen ist.

VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse über gesamtwirtschaftliche Gesetzmäßigkeiten und Zusammenhänge als Grundlage für das Verständnis insbesondere der österreichischen Volkswirtschaft, aber auch der weltwirtschaftlichen Probleme.

Befähigung zur Beurteilung volkswirtschaftlicher Vorgänge anhand der Wirtschaftsberichte der Massenmedien sowie zur kritischen Auseinandersetzung mit wirtschaftspolitischen Aussagen und Maßnahmen der politischen Parteien und Interessenvertretungen.

Weckung des Verständnisses für die Problematik des Umweltschutzes aus volkswirtschaftlicher Sicht.

Lehrstoff:

Grundfragen der Wirtschaft.

Modelle der Wirtschaftsordnung und die ihnen zugrundeliegenden Theorien.

Produktion von Gütern und Dienstleistungen: Produktionsfaktoren; Zusammenwirken der Produktionsfaktoren. Unternehmen und Unternehmenskonzentration.

Marktgeschehen: Marktformen und Preisbildung. Stellung der Produzenten und Konsumenten am Markt. Konsumentenschutz.

Geld und Kredit: Funktionen des Geldes, Geldwert, Geldwertschwankungen. Wesen, Arten und Funktionen des Kredites. Die Oesterreichische Nationalbank und ihre Aufgaben. Weltwährungsfragen.

Güterverteilung und Güterverbrauch: Entstehung, Verteilung und Verwendung des Sozialproduktes. Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung. Konsum und seine Einflußfaktoren. Sparen und Investieren.

Außenwirtschaft: Probleme des Austausches von Gütern und Dienstleistungen mit dem Ausland. Aufbau, Gliederung und Bedeutung der Zahlungsbilanz. Weltwirtschaft und Integration.

Konjunktur: Konjunktur und Wirtschaftswachstum. Konjunkturzyklen. Grenzen des Wachstums.

Wirtschaftspolitik und Sozialpolitik: Grundzüge sowie Überblick über die wichtigsten Teilbereiche. Antinomien wirtschaftspolitischer Ziele.

Probleme des Umweltschutzes aus volkswirtschaftlicher Sicht. Interessenvertretungen und Sozialpartnerschaft.

Didaktische Grundsätze:

Der Lehrstoff ist unter Bedachtnahme auf die Vorkenntnisse sowie die künftige Unterrichtstätigkeit der Studierenden in steter Bezugnahme auf die konkreten wirtschaftlichen Einrichtungen und Verhältnisse in Österreich, aber auch auf die aktuellen Probleme wirtschaftlich bedeutender Staaten, der Wirtschaftsgemeinschaften und der Weltwirtschaft zu erarbeiten.

Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen, insbesondere auch zur „Politischen Bildung'' und zur „Betriebswirtschaftslehre'', sind herzustellen.

VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE - SEMINAR

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe „Volkswirtschaftslehre''.

Lehrstoff:

Ausgewählte Kapitel des Lehrstoffes sind seminaristisch zu behandeln.

Didaktische Grundsätze:

Siehe „Volkswirtschaftslehre'' mit der Maßgabe, daß insbesondere bei der stofflichen Schwerpunktsetzung und bei der Konstituierung der Seminargruppen auf die Vorkenntnisse der Studierenden Bedacht zu nehmen ist.

BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung vertiefter und erweiterter Kenntnisse und Einsichten in das betriebliche Geschehen, die Einrichtungen des Wirtschaftsverkehrs, die einschlägigen Rechtsbestimmungen sowie die Zusammenhänge des wirtschaftlichen Lebens.

Befähigung, das während des Studiums und in der Berufspraxis erworbene Wissen und Können auf konkrete Sachverhalte anwenden zu können.

Weckung eines konstruktiv-kritischen Bewußtseins in wirtschaftlichen und sozialen Fragen.

Lehrstoff:

Grundbegriffe: Begriff, Aufgaben und wissenschaftliche Methoden der Betriebswirtschaftslehre.

Betrieb und Betriebsorganisation: Aufbau des Betriebes. Standortfaktoren. Unternehmensformen, Konzentrationsformen. Besondere betriebswirtschaftliche Probleme der Klein- und Mittelbetriebe. Beitriebsorganisation und menschliche Zusammenarbeit. Betrieb und Wirtschaftsordnung.

Produktion und Absatz: Persönliche und sachliche Produktionsfaktoren. Stellung des Menschen im betrieblichen Arbeitsprozeß. Beschaffung, Fertigung und Lagerung. Kostenfaktoren, Rationalisierung und Automation. Stellung des Betriebes am Absatzmarkt. Marktforschung. Absatzorganisation. Werbung und Public Relations. Betriebliche Preispolitik.

Finanzierung und betriebliches Rechnungswesen: Arten der Finanzierung. Zahlungsverkehr. Betriebskennziffern. Finanz- und Betriebsbuchhaltung. Bilanzlehre. Kostenrechnung und Kalkulation. Lohnverrechnung. Betriebsstatistik. Planung, Investitionsrechnung.

Rechtsgrundlagen der Betriebswirtschaft: Wesentliche Bestimmungen der für die Betriebswirtschaft wichtigen Rechtsvorschriften.

Didaktische Grundsätze:

Der Lehrstoff ist unter Berücksichtigung der Vorkenntnisse der Studierenden sowie unter Bedachtnahme auf den aktuellen Stand der Wissenschaft zu vermitteln, wobei auch die Schwerpunkte in der Auswahl des Lehrstoffes im Einklang mit diesen Vorkenntnissen zu setzen sind.

Zur Veranschaulichung sind konkrete Sachverhalte und Beispiele aus den einschlägigen Fachgebieten heranzuziehen, wobei insbesondere auf die Verhältnisse in Österreich einzugehen ist.

Bei der Erarbeitung des Lehrstoffes sind alle Möglichkeiten für weitgehend selbständiges Arbeiten der Studierenden wahrzunehmen. Hiebei ist auch auf die Herstellung der erforderlichen Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen zu achten.

Auf die Darstellung aktueller Ereignisse durch die Massenmedien ist Bezug zu nehmen.

BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE - SEMINAR

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe „Betriebswirtschaftslehre''.

Lehrstoff:

Ausgewählte Kapitel des Lehrstoffes sind seminaristisch zu behandeln.

Didaktische Grundsätze:

Siehe „Betriebswirtschaftslehre'' mit der Maßgabe, daß insbesondere bei der stofflichen Schwerpunktsetzung und bei der Konstituierung der Seminargruppen auf die Vorkenntnisse und die künftige Unterrichtstätigkeit der Studierenden Bedacht zu nehmen ist.

FACHLICHE BILDUNG

Ergänzung und Anpassung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten der Studierenden an den jeweils aktuellen Stand der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung und an die Bedürfnisse des Berufsschulunterrichtes durch Abgrenzung der Stoffgebiete, Anleitung zum selbständigen Bildungserwerb, gezielte Hilfe bei besonders schwierigen Teilgebieten und durch Vermittlung neuer Erkenntnisse der einschlägigen Forschung.

Befähigung zur selbständigen fachlichen Weiterbildung.

Gründliches Kennenlernen der einschlägigen Fachliteratur und der Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit.

Lehrstoff:

Das für die einzelnen Unterrichtsgegenstände der gewählten Fachgruppe und des gewählten Lehrberufes benötigte fundierte fachliche Wissen und die zu einer Berufsausbildung in der Praxis befähigenden Kenntnisse und Fertigkeiten.

Die Lehrinhalte werden bestimmt durch die Angaben in den einschlägigen Lehrplänen sowie durch die in der Prüfungsordnung für Lehramtsprüfung umschriebenen Prüfungsgebiete.

Einschlägige Fachliteratur einschließlich der wichtigsten Fachzeitschriften, Lehrbücher und Lehrbehelfe der eigenen und der verwandten Fachgruppe.

Die für das Fachgebiet geltenden Vorschriften zum Sicherheitsschutz, zur Unfallverhütung, zur Verhütung von Berufskrankheiten und zum sonstigen Schutz von Leben und Gesundheit.

Didaktische Grundsätze:

Umfang und Höhe der Anforderungen haben, soweit sie nicht in der Prüfungsordnung für die Lehramtsprüfung besonders angegeben sind, dem Niveau zu entsprechen, das vom Lehrer der Berufsschule für die Erteilung des lehrplanmäßigen Unterrichtes gefordert werden muß. Es ist darauf zu achten, daß die Gesamtanforderungen in den einzelnen Fachgruppen und Lehrberufen etwa die gleichen sind. Neben dem regelmäßigen Unterricht kann in einzelnen Teilgebieten auch der Besuch außerschulischer Kurse und sonstiger Fortbildungsveranstaltungen vorgesehen werden.

Die Studierenden sollen systematisch zum selbständigen Erwerb des ergänzungsbedürftigen Fachwissens angeleitet und zur Erkenntnis der Notwendigkeit der permanenten Weiterbildung geführt werden.

Von den zur Verfügung stehenden Unterrichtsstunden ist ein Teil entsprechend den Erfordernissen der einzelnen Fachgruppen und Lehrberufe zur Vermittlung grundlegenden theoretischen Wissens und Könnens heranzuziehen, wobei die Studierenden verwandter Fachbereiche in diesen Unterrichtsveranstaltungen zusammenzufassen sind.

Ebenso sind die Studierenden mit den für ihre Fachgebiete jeweils zeitgemäßen Technologien und mit wichtigen Begriffen der für den betreffenden Lehrberuf oder Fachbereich bedeutsamen Fremdsprache(n) eingehend vertraut zu machen.

Die Querverbindung zum Pflichtgegenstand „Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen'' ist zu pflegen.

FACHDIDAKTIK MIT SCHULPRAKTISCHEN ÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen den Berufsschulunterricht in den einzelnen Gegenständen didaktisch vertretbar und sachlich richtig planen, selbständig durchführen und auf seine Wirksamkeit hin überprüfen können; sie sollen sich auf neue Unterrichtssituationen und -probleme flexibel einstellen, gegebenenfalls verschiedene alternative Unterrichtskonzepte realisieren und ihrem Erziehungsauftrag gerecht werden können.

Lehrstoff:

Lehrplan: Fachbezogene Interpretation der jeweiligen Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes sowie der didaktischen Grundsätze.

Aufbereitung des Lehrplanes: Sachliche und zeitliche Abfolge (Lehrstoffverteilung).

Gliederung von Unterrichtseinheiten.

Formulierung von Unterrichtszielen.

Zuordnung geeigneter Unterrichtsverfahren auf Grund gegebener

Voraussetzungen.

Lehrbesuche und Lehrübungen; Unterrichtsanalysen. Erarbeitung alternativer Unterrichtskonzepte; Methodenvielfalt. Üben von Lehrverhalten.

Unterrichtsmittel: Auswahl, Beschaffung, Herstellung und Einsatz.

Verwendung des Schulbuches.

Strukturierung von Informationen.

Erstellung von Unterrichtsvorbereitungen unterschiedlichen

Umfanges.

Möglichkeiten und Formen der Lernkontrolle (Informationsfeststellung), der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung anhand praktischer Beispiele.

Didaktische Grundsätze:

Im Pflichtgegenstand „Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen'' haben - anders als im Pflichtgegenstand „Didaktik'' - der einzelne Unterrichtsgegenstand und die einzelne Unterrichtseinheit oder Teile dieser Unterrichtseinheit im Mittelpunkt aller Betrachtungen zu stehen. Auf Grund dieser Zielsetzung sind - jeweils unter Heranziehung des Lehrstoffes des der betreffenden Lehrveranstaltung zugrunde liegenden Unterrichtsgegenstandes - insbesondere das Formulieren der Ziele einer bestimmten Unterrichtseinheit, die Strukturierung eines bestimmten Lehrstoffes, die Anwendung eines bestimmten Unterrichtsverfahrens im Rahmen einer bestimmten Unterrichtseinheit sowie der Einsatz eines bestimmten Unterrichtsmittels zu üben.

Bei der Planung der Lehrübungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jeder Studierende in allen Unterrichtsgegenständen, für die er ausgebildet wird, mindestens eine Lehrübung selbständig durchführt. Die Themen hiezu haben der Unterrichtsplanung (Lehrstoffverteilung) der betreffenden Klasse zu entsprechen und sind dem unterrichtlichen Vermögen der Studierenden angepaßt auszuwählen; mit zunehmender Sicherheit sind in die Lehrübungen auch besondere Aufgaben, die sich aus der Unterrichtsführung ergeben, einzubauen (etwa der Unterricht in Leistungsgruppen, Aufgaben der Leistungsbeurteilung und ähnliches).

Hospitanten haben gezielte Unterrichtsbeobachtungen vorzunehmen. Schriftliche Aufzeichnungen und audiovisuelle Mitschnitte sollen die Unterrichtsanalysen erleichtern und zu einer steten Verbesserung des Lehrverhaltens beitragen.

Die Querverbindung zum Pflichtgegenstand „Fachliche Bildung'' ist zu pflegen.

Besuchsklassen und deren Lehrer sind sorgfältig auszuwählen.

SPRECHERZIEHUNG UND SPRACHPFLEGE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung der Fähigkeit, sich mündlich und schriftlich korrekt auszudrücken.

Weckung des sprachlichen Verantwortungsbewußtseins und der Fähigkeit, die Schüler in dieser Hinsicht zu erziehen.

Lehrstoff:

Sprecherziehung:

Atem-, Stimm- und Artikulationsübungen.

Gewöhnung an richtige und deutliche Lautbildung sowie an fließendes, mundartfreies, auch in größeren Räumen verständliches, kraftsparendes Sprechen.

Übungen zur Beherrschung der wichtigsten Mittel des stimmlichen Ausdrucks für verschiedene Vortragsaufgaben. Referate mit anschließender Diskussion.

Sprachpflege:

Mündlicher Ausdruck:

Aufbauend auf die Kenntnisse der Sprecherziehung Übungen im Unterrichtsvortrag und unterweisendes Gespräch mit dem Schüler.

Sachlicher Vortrag und Überzeugungsrede. Methoden des Rollenspiels.

Schriftlicher Ausdruck:

Ausgewählte Kapitel zur Wiederholung der Sprachlehre und Rechtschreibung. Stilkunde. Gebrauch von Nachschlagwerken für die Sprache. Übungen im Abfassen von Berichten und Protokollen.

Der Fachaufsatz.

Didaktische Grundsätze:

Die Themen der Übungen sind den pädagogischen, psychologischen und soziologischen Ausbildungsgebieten zu entnehmen.

Die didaktisch-methodische Arbeit sowie die stoffliche Schwerpunktsetzung sind auf die Vorbildung der Studierenden abzustimmen.

Das besondere Übungsbedürfnis ist in enger Zusammenarbeit mit den Lehrern für „Schulpraktische Übungen'' festzustellen; die Ergebnisse sind möglichst gemeinsam mit ihnen zu besprechen.

SPRECHERZIEHUNG UND SPRACHPFLEGE - SEMINAR

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe „Sprecherziehung und Sprachpflege''.

Lehrstoff:

Ausgewählte Kapitel des Lehrstoffes sind seminaristisch zu behandeln.

Didaktische Grundsätze:

Siehe „Sprecherziehung und Sprachpflege''.

B. Freigegenstände

HEIMERZIEHUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung von Kenntnissen und Einsichten in die Zusammenhänge eines geordneten Internatsgeschehens, insbesondere der Stellung des Erziehers in der Bewältigung zwischenmenschlicher Begegnungsformen.

Befähigung zur Anwendung von förderndem Kommunikationsverhalten.

Vermittlung jener Fertigkeiten, die den Lehrer mit Erzieherdienst befähigen, die Schüler im Internat zu betreuen, Konflikte zu regeln, Lernhilfen zu geben und das eigene Verhalten kritisch zu reflektieren.

Vermittlung eines Überblicks über Probleme der außerschulischen Jugenderziehung.

Lehrstoff:

Pädagogik und Psychologie der Heimerziehung: Erzieherverhalten, Kommunikationsverhalten, Lernhilfen, Erziehungsmaßnahmen, Gruppendynamik, Psychohygiene.

Freizeitgestaltung (Sport, Spiel, Kultur). Jugendorganisationen. Äußere Rahmenbedingung in einem Internat (Heimordnung).

Didaktische Grundsätze:

Der Lehrstoff soll unter Bedachtnahme, auf jene Schülergruppe behandelt werden, die der Lehrer im Berufsschulinternat zu betreuen hat. Lehrinhalte, die zum Wissen auch bestimmte Fertigkeiten, Haltungen und Einstellungen erfordern, sollen in Trainingsphasen durch erlebnisaktivierende Methoden geübt werden.

ERWACHSENENBILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe „Humanwissenschaften (ausgenommen Religionspädagogik)".

Lehrstoff:

Legitimation der Erwachsenenbildung (Sozialisation als lebenslanger Prozeß, Mobilität der Berufswelt, Erweiterung politischer Rechte usw.).

Standortbestimmung der Erwachsenenbildung im Gesamtbildungssystem. Träger und institutionelle Formen der Erwachsenenbildung.

Erwünschte und tatsächliche Zielgruppen der Erwachsenenbildung. Ziele der Erwachsenenbildung (berufliche, soziale, politische, kulturelle usw.). Erwachsenenspezifische Lehr- und Lernmethoden.

Evaluationsverfahren, Erteilung von Zertifikaten und Berechtigungen.

Reformtendenzen in der Erwachsenenbildung (zB in der Gestaltung der Curricula).

Didaktische Grundsätze:

Siehe "Humanwissenschaften (ausgenommen Religionspädagogik)".

ERWACHSENENBILDUNG - SEMINAR

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe „Erwachsenenbildung''.

Lehrstoff:

Vertiefung und Ergänzung ausgewählter Inhalte aus dem Lehrstoffkatalog des Freigegenstandes „Erwachsenenbildung'' unter besonderer Berücksichtigung der Schularten, an denen die zukünftigen Lehrer unterrichten werden.

Didaktische Grundsätze:

Siehe „Erwachsenenbildung''.

LEBENDE FREMDSPRACHE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse in der gewählten Fremdsprache im Sinne der praktischen Sprachbeherrschung und im Hinblick auf die zukünftige Berufstätigkeit.

Lehrstoff:

Aussprache-, Sprech- und Hörübungen.

Wortschatz aus dem Alltags- und aus dem Berufsleben. Lektüre facheinschlägiger Texte.

Didaktische Grundsätze:

Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe hat der Unterricht besonders die Sprechfertigkeit zu fördern und den facheinschlägigen Wortschatz zu pflegen.

Der Unterricht soll die Lehrgangsteilnehmer in die Lage versetzen, leichtere facheinschlägige Texte zu verstehen.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(zur Vorbereitung auf die Erweiterungsprüfung)

Siehe Anlage XI Abschnitt III lit. c.

LEIBESERZIEHUNG

(zur Vorbereitung auf die Erweiterungsprüfung aus Leibesübungen)

Siehe Anlage XI Abschnitt III lit. d.

INFORMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll die neuen Technologien der Informationsverarbeitung (Computer) im Hinblick auf Hardware, Software und Organisation sowie hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Mensch und Gesellschaft kennenlernen, einfache Aufgaben der Informationsverarbeitung mit Hilfe des Computers lösen und einen Überblick über Bedeutung und Einsatzmöglichkeiten der Informatik geben können.

Lehrstoff:

Grundlagen der Informatik:

Information, Kommunikation, Daten.

Hardware:

Aufbau der Datenverarbeitungssysteme (Zentraleinheit, Peripherie, Datenträger).

Software:

Betriebssysteme. Softwareentwicklung in Grundzügen, Einführung in die Standardsoftware anhand eines Programmpaketes.

Organisation:

Lösung von Informationsproblemen einfacher Art mit Hilfe der Datenverarbeitungsanlage. Programmierung und ihre organisatorischen Nebenarbeiten (Dokumentation, Daten- und Dateiorganisation, Darstellung des funktionellen Ablaufs, Kodierung in einer geeigneten höheren Programmiersprache).

Einsatzmöglichkeiten und ihre Auswirkungen:

Übersicht über die Einsatzmöglichkeiten der Informationsverarbeitung. Auswirkungen der modernen Informationsverarbeitung auf Betrieb, Mitarbeiter und Gesellschaft. Probleme des Datenschutzes.

Didaktische Grundsätze:

Neben der erforderlichen theoretischen Einführung ist auf das praktische Arbeiten an einer geeigneten Anlage sowie auf die praxisnahe Ausführung von Übungsaufgaben unter Verwendung einer höheren Programmiersprache und verschiedener Organisationsmittel besonderer Wert zu legen. Speziell bei der Programmierung ist zu selbständigem, logischem und algorithmischem Denken anzuregen.

Exkursionen sollen den theoretischen Unterricht ergänzen. Auf die künftige Unterrichtstätigkeit der Studierenden ist insbesondere im Bereich der Anwendersoftware stets Bedacht zu nehmen. Unterrichtsformen wie Gruppenarbeit, Teamarbeit und projektorientierter Unterricht werden im Unterrichtsgegenstand Informatik besonders empfohlen.

AKTUELLE FACHGEBIETE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung grundlegender oder ergänzender Kenntnisse oder praktischer Fertigkeiten in bestimmten aktuellen Fachgebieten.

Lehrstoff:

Die Auswahl des Lehrstoffes hat je nach den aktuellen Fachgebieten zu erfolgen.

Didaktische Grundsätze:

Unterrichtsorganisation und Unterrichtsmethode sind so zu wählen, daß eine Bereicherung des Unterrichtes gewährleistet ist und die Einsicht in die Berufswirklichkeit vertieft wird.

BERUFSPÄDAGOGISCHE TATSACHENFORSCHUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Anleitung zur Planung und Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten in der berufspädagogischen Tatsachenforschung, wodurch die teilnehmenden Studierenden befähigt werden sollen, in ihrer künftigen beruflichen Tätigkeit Problemstellungen des Schulalltags systematisch und methodengerecht zu lösen und an pädagogischen Forschungsvorhaben mitwirken zu können.

Lehrstoff:

Behandlung von Themen und Projekten, die den unterrichtlichen Erfordernissen der Berufspädagogischen Akademien entsprechen.

Didaktische Grundsätze:

Siehe "Humanwissenschaften (ausgenommen Religionspädagogik)".

C. Unverbindliche Übungen

LEIBESÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die unverbindliche Übung Leibesübungen hat die Aufgabe, die Studierenden zu befähigen, in vielfältigen Bewegungssituationen eigenverantwortlich zu handeln und ihnen dadurch ein freudvolles Erleben allein und in Gemeinschaft mit anderen zu eröffnen. Die unverbindliche Übung Leibesübungen soll überdies zu sozialer Verantwortung gegenüber dem Mitmenschen und der Umwelt erziehen, zur Selbstentfaltung und Selbstfindung der Studierenden beitragen und damit deren gegenwärtiges und zukünftiges Leben bereichern.

Die unverbindliche Übung Leibesübungen hat insbesondere zu einem lebensbegleitenden Sporttreiben zu führen und die Studierenden zu befähigen, Sport auch außerhalb und nach der Ausbildung zu betreiben sowie gesellschaftliche Funktionen und Abhängigkeiten des Sports zu durchschauen.

Lehrstoff:

Motorische Grundlagen: (Ausdauer, Kraft, Schnelligkeit, Gelenkigkeit, Gleichgewicht, Gewandtheit, Geschicklichkeit, Gestaltungsfähigkeit, Lernfähigkeit).

Boden- und Gerätturnen:

Bewegen und Spielen an und mit Geräten.

Spezielle Fertigkeiten am Boden und an Geräten.

Spiele:

Spontane und kreative Spiele.

Kleine Spiele.

Erwerb und Verbessern von sportspezifischen Fertigkeiten und Elementen der Spieltaktik.

Leichtathletik:

Festigen der Techniken und Verbessern der individuellen Leistung im Lauf, Sprung und Wurf.

Übungs- und Wettkampfformen auch unter nicht genormten Bedingungen.

Schwimmen:

Verbesserung und Festigung der Schwimmarten.

Schwimmen mit verschiedenen Geräten.

Wassergymnastik.

Starten und Wenden.

Dauer- und Rettungsschwimmen (allenfalls Erwerb des Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens).

Gymnastik und Tanz:

Bewegen ohne Geräte.

Verbindungen von verschiedenen Bewegungsgrundformen, auch mit

Handgeräten.

Selbständiges Finden von Bewegungsvarianten.

Rhythmische Sportgymnastik.

Skilauf.

Eislauf.

Orientierungswandern, Orientierungslauf.

Didaktische Grundsätze:

Bei der Auswahl und Durchführung der verschiedenen Übungen sind das Alter der Studierenden und ihre physischen Voraussetzungen für die Leibesübungen zu berücksichtigen.

Es sind jene Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die den künftigen Lehrer befähigen, das Sporttreiben von Schülern im Freizeitbereich (zB in Internaten) zu gestalten.

INFORMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll die neuen Technologien der Informationsverarbeitung (Computer) im Hinblick auf Hardware, Software und Organisation sowie hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Mensch und Gesellschaft (einschließlich ihrer ergonomischen Probleme) kennenlernen, einfache Aufgaben der Informationsverarbeitung mit Hilfe des Computers lösen und einen Überblick über Bedeutung und Einsatzmöglichkeiten der Informatik geben können.

Lehrstoff:

Grundlagen der Informatik:

Information, Kommunikation, Daten.

Hardware:

Aufbau der Datenverarbeitungssysteme (Zentraleinheit, Peripherie, Datenträger).

Software:

Betriebssysteme. Softwareentwicklung in Grundzügen. Einführung in die Standardsoftware anhand eines Programmpaketes.

Organisation:

Lösung von Informationsproblemen einfacher Art mit Hilfe der Datenverarbeitungsanlage. Programmierung und ihre organisatorischen Nebenarbeiten (Dokumentation, Daten- und Dateiorganisation, Darstellung des funktionellen Ablaufs, Kodierung in einer geeigneten Programmiersprache).

Einsatzmöglichkeiten und ihre Auswirkungen:

Übersicht über die Einsatzmöglichkeiten der Informationsverarbeitung. Auswirkungen der modernen Informationsverarbeitung auf Betrieb, Mitarbeiter und Gesellschaft. Probleme der Ergonomie. Probleme der Datensicherung und des Datenschutzes.

Didaktische Grundsätze:

Neben der erforderlichen theoretischen Einführung ist auf das praktische Arbeiten an einer geeigneten Anlage sowie auf die praxisnahe Ausführung von Übungsaufgaben unter Verwendung einer geeigneten Programmiersprache und verschiedener Organisationsmittel besonderer Wert zu legen. Speziell bei der Programmierung ist zu selbständigem, logischem und algorithmischem Denken anzuregen.

Exkursionen sollen den theoretischen Unterricht ergänzen. Auf die künftige Unterrichtstätigkeit der Studierenden ist insbesondere im Bereich der Anwendersoftware stets Bedacht zu nehmen.

Unterrichtsformen wie Gruppenarbeit, Teamarbeit und projektorientierter Unterricht werden im Unterrichtsgegenstand Informatik besonders empfohlen.


*1) Zur Erlassung des Studienplanes siehe Anlage I.

Anlage II

Anlage II

```

```

LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG FÜR BERUFSSCHULEN

(viersemestrige Ausbildung)

I. STUNDENTAFEL

```

```

Art der Wochenstunden Gesamt- Lehrver-

Unterrichts- Semester stunden- pflich-

veranstaltung 1 2 3 4 zahl tungsgruppe

```

```

A. Pflichtgegenstände:

```

1.

Humanwissenschaften

```

Religionspä-

dagogik...... V 1 1 1 1 4 I

S 1 1 1 1 4 I

Erziehungs-

wissenschaft. V 2 - - - 2 I

Unterrichts-

wissenschaft. V 1 1 - - 2 I

Erziehungs-

und unter-

richtswissen-

schaftliches

Seminar...... S - - 2 1 3 I

Pädagogische

Psychologie.. V 2 1 - - 3 I

Psychologi-

sches Seminar S - - 2 - 2 I

Pädagogische

Soziologie... V - 1 1 - 2 I

Betriebsso-

ziologie..... V - - - 1 1 I

Soziologi-

sches Seminar S - - - 2 2 I

Schulrecht... V - - 2 - 2 I

Schulrechtliches

Seminar S - - - 1 1 I

Biologische

Grundlagen

der Erziehung V 1 - - - 1 I

Gesundheits-

lehre, Schul-

und Arbeits-

hygiene V - 1 - - 1 II

Geschichte

der Berufs-

bildung...... V - - 1 - 1 I

```

2.

Didaktik und schulpraktische Ausbildung

```

Didaktik..... S 2 2 3 3 10 III

Unterrichts-

technologie

und Medien-

didaktik..... V 1 - - - 1 III

Ü - 1 1 - 2 III

Schulverwal-

tung......... S - 1 1 1 3 III

```

3.

Fachwissenschaften und Fachdidaktik

```

Politische

Bildung...... V - - 2 - 2 II

S - - - 1 1 II

Volkswirt-

schaftslehre. V 3 - - - 3 II

S - 1 - - 1 II

Betriebswirt-

schaftslehre. V 2 1 - - 3 II

S 1 1 - - 2 II

Fachliche

Bildung...... S/Ü 7 7 3 3 20 I

Fachdidaktik

mit schul-

praktischen

Übungen...... S/Ü 5 6 10 12 33 II

```

4.

Ergänzende Studienveranstaltungen

```

Sprech-

erziehung und

Sprachpflege. V 1 1 1 1 4 II

S 1 1 1 1 4 II

```

```

31 28 32 29 120

B. Freigegenstände:

Heimerziehung S - 2 1 - 3 II

Erwachsenenbil-

dung............ V - - 1 - 1 II

S - - - 1 1 II

Lebende Fremd-

sprache......... S/Ü 2 2 2 2 8 (I)

Lebende Fremd-

sprache

(zur Vorberei-

tung auf die Er-

weiterungs-

prüfung)........ S/Ü - - 6 6 12 I

Leibeserziehung

(zur Vorberei-

tung auf die Er-

weiterungsprü-

fung aus Leibes-

übungen)........ S/Ü - - 6 6 12 II

Informatik S - 2 2 - 4 II

Aktuelle Fach-

gebiete......... V/S/Ü 2 2 2 2 8 (I-VI)

Berufspädagogi-

sche Tatsachen-

forschung....... Ü - 1 1 1 3 II

C. Unverbindliche Übungen:

Leibesübungen... Ü 2 2 2 2 8 (IV a)

V = Vorlesung

S = Seminar

Ü = Übung

Anlage II

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Z 2,

BGBl. Nr. 708/1990)

1.
  1. 1990 (1. Semester)
1.
  1. 1991 (2. Semester)
1.
  1. 1991 (3. Semester)
1.
  1. 1992 (4. Semester)

Anlage II

```

```

LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG FÜR BERUFSSCHULEN

(viersemestriger Studiengang)

I. STUNDENTAFEL

```

```

Art der Wochenstunden Gesamt- Lehrver-

Unterrichts- Semester stunden- pflich-

veranstaltung 1 2 3 4 zahl tungsgruppe

```

```

A. Pflichtgegenstände:

```

1.

Humanwissenschaften

```

Religionspä-

dagogik...... V 1 1 1 1 4 I

S 1 1 1 1 4 I

Erziehungs-

wissenschaft. V 2 - - - 2 I

Unterrichts-

wissenschaft. V 1 1 - - 2 I

Erziehungs-

und unter-

richtswissen-

schaftliches

Seminar...... S - - 2 1 3 I

Pädagogische

Psychologie.. V 2 1 - - 3 I

Psychologi-

sches Seminar S - - 2 - 2 I

Pädagogische

Soziologie... V - 1 1 - 2 I

Betriebsso-

ziologie..... V - - - 1 1 I

Soziologi-

sches Seminar S - - - 2 2 I

Schulrecht... V - - 2 - 2 I

Schulrechtliches

Seminar S - - - 1 1 I

Biologische

Grundlagen

der Erziehung V 1 - - - 1 I

Gesundheits-

lehre, Schul-

und Arbeits-

hygiene V - 1 - - 1 II

Geschichte

der Berufs-

bildung...... V - - 1 - 1 I

```

2.

Didaktik und schulpraktische Ausbildung

```

Didaktik..... S 2 2 3 3 10 III

Unterrichts-

technologie

und Medien-

didaktik..... V 1 - - - 1 III

Ü - 1 1 - 2 III

Schulverwal-

tung......... S - 1 1 1 3 III

```

3.

Fachwissenschaften und Fachdidaktik

```

Politische

Bildung...... V - - 2 - 2 II

S - - - 1 1 II

Volkswirt-

schaftslehre. V 3 - - - 3 II

S - 1 - - 1 II

Betriebswirt-

schaftslehre. V 2 1 - - 3 II

S 1 1 - - 2 II

Fachliche

Bildung...... S/Ü 7 7 3 3 20 I

Informatik ...... S/Ü - 2 2 - 4 II

Fachdidaktik

mit schul-

praktischen

Übungen...... S/Ü 5 6 10 12 33 II

```

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