ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TÜRKISCHEN REPUBLIK ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. Jänner 1985 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 43 Absatz 2 am 1. April 1985 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
die Türkische Republik
von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten im Bereich der Sozialen Sicherheit zu fördern und mit der Rechtsentwicklung in Einklang zu bringen,
in Anerkennung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der beiden Staaten bei Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit und der Aufrechterhaltung der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das an die Stelle des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1966 1) in der Fassung des Zusatzabkommens vom 6. August 1974 2) und des Zweiten Zusatzabkommens vom 30. November 1979 *3) treten soll:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 337/1969
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 621/1976
*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 348/1980
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
„Österreich''
„Rechtsvorschriften''
„zuständige Behörde''
„Träger''
„zuständiger Träger''
„Familienangehöriger''
„Versicherungszeiten''
„Geldleistung'', „Pension'' oder „Rente''
„Familienbeihilfen''
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
die Krankenversicherung,
die Unfallversicherung,
die Pensionsversicherung,
die Familienbeihilfe;
in der Türkei auf die Rechtsvorschriften über
die Krankenversicherung,
die Mutterschaftsversicherung,
die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung,
die Pensionskasse für Beamte und Angestellte des Staates.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
(3) Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen mit dritten Staaten ergeben, sind bei Anwendung dieses Abkommens nicht zu berücksichtigen.
Artikel 3
(1) Dieses Abkommen gilt für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
(2) Dieses Abkommen gilt auch für
Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls hiezu vom 31. Jänner 1967, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten,
Staatenlose im Sinne der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.
Artikel 4
Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen dessen Staatsangehörigen gleich
die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates;
Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls hiezu vom 31. Jänner 1967, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten;
Staatenlose im Sinne der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.
Artikel 5
(1) Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebühren, sind, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, auch bei Aufenthalt des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen.
(2) Pensionen, Renten und andere Geldleistungen der Sozialversicherung eines Vertragsstaates werden an die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die sich im Gebiet eines dritten Staates aufhalten, unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang gezahlt, als handelte es sich um Staatsangehörige des ersten Vertragsstaates, die sich im Gebiet dieses dritten Staates aufhalten.
ABSCHNITT II
ANZUWENDENDE RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen, gelten für Erwerbstätige die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Dienstnehmern auch dann, wenn sich ihr Wohnort oder der Sitz ihres Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Artikel 7
(1) Werden Dienstnehmer, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, in das Gebiet des anderen Vertragsstaates von einem Dienstgeber entsendet, der sie im Gebiet des ersten Vertragsstaates gewöhnlich beschäftigt, so gelten für sie bis zum Ende des 24. Kalendermonats ihrer Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wären sie noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(2) Werden Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wären sie noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(3) Für die Besatzung eines Seeschiffes sowie für andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.
Artikel 8
Für Diplomaten und Berufskonsuln und für das Verwaltungs- und technische Personal der von Diplomaten und Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden sowie für Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals dieser Vertretungsbehörden und für die ausschließlich bei Diplomaten, Berufskonsuln und Mitgliedern der von Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden beschäftigten privaten Hausangestellten gelten die Bestimmungen der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen beziehungsweise der Wiener Konvention über konsularische Beziehungen.
Artikel 9
Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag sonstiger Erwerbstätiger kann die zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach den Artikeln 6 bis 8 anzuwenden wären, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in Betracht kommende Person den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt wird. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die Umstände der Erwerbstätigkeit Bedacht zu nehmen. Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist der Dienstnehmer nicht in dessen Gebiet beschäftigt, so ist er so zu behandeln, als wäre er in diesem Gebiet beschäftigt.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit, Mutterschaft und Tod (Sterbegeld)
Artikel 10
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 11
(1) Begibt sich ein Dienstnehmer in das Gebiet des anderen Vertragsstaates, so hat er für sich und seine in diesem Gebiet befindlichen Familienangehörigen Anspruch auf die in den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorgesehenen Leistungen unter folgenden Voraussetzungen:
Er muß bei seiner letzten Einreise in das Gebiet dieses Vertragsstaates arbeitsfähig gewesen sein,
er muß nach seiner letzten Einreise in dieses Gebiet pflichtversichert gewesen sein,
er muß unter Berücksichtigung der im Artikel 10 vorgesehenen Zusammenrechnung der Zeiten die in den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates bestimmten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Erfüllt der Dienstnehmer in den Fällen des Absatzes 1 nicht die Voraussetzungen der Buchstaben a, b oder c und tritt der Versicherungsfall innerhalb des in den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er vor dem Wechsel seines Wohnortes zuletzt versichert war, vorgesehenen Zeitraumes ein, so hat er Anspruch auf Leistungen nach diesen Rechtsvorschriften. Die Bestimmungen des Artikels 12 Absätze 3 bis 6 finden entsprechend Anwendung.
Artikel 12
(1) Ist eine Person bei einem Träger eines Vertragsstaates versichert, so erhält sie bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates Leistungen, wenn ihr Zustand sofort ärztliche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege erforderlich macht.
(2) Ist eine Person zu Lasten eines Trägers eines Vertragsstaates anspruchsberechtigt, so behält sie diesen Anspruch, wenn sie in das Gebiet des anderen Vertragsstaates, in dem sie wohnt, zurückkehrt oder ihren Wohnort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegt. Vor der Rückkehr beziehungsweise der Wohnortverlegung ist die Zustimmung des zuständigen Trägers einzuholen. Die Zustimmung kann nur wegen des Gesundheitszustandes verweigert werden. Die Zustimmung kann nachträglich erteilt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen und die Zustimmung aus entschuldbaren Gründen nicht vorher eingeholt werden konnte. Für die Leistungen bei Mutterschaft kann die Zustimmung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt werden.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden die Sachleistungen von dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften gewährt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt; dies gilt nicht für Fälle unbedingter Dringlichkeit. Unbedingte Dringlichkeit ist gegeben, wenn die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft zu gefährden.
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden die Geldleistungen nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften gewährt. Diese Leistungen können von einem Träger des anderen Vertragsstaates auf Ersuchen des zuständigen Trägers gezahlt werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden auf Familienangehörige entsprechend Anwendung.
Artikel 13
(1) Die Familienangehörigen eines Versicherten, der bei einem Träger eines Vertragsstaates versichert ist, erhalten, wenn sie im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen, Sachleistungen, als ob der Versicherte bei dem Träger ihres Wohnortes versichert wäre. Die Leistungsgewährung richtet sich nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften.
(2) Verlegen die Familienangehörigen ihren Wohnort in das Gebiet des Vertragsstaates, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, so erhalten sie Leistungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften Dies gilt auch, wenn die Familienangehörigen für denselben Fall der Krankheit oder der Mutterschaft bereits Leistungen von einem Träger des Vertragsstaates erhalten haben, in dessen Gebiet sie vor der Wohnortverlegung gewohnt haben. Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates eine Höchstdauer für die Leistungsgewährung vor, so wird die Zeit, in der für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft Leistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gewährt worden sind, von dem zuständigen Träger auf die Höchstdauer angerechnet.
(3) Gilt eine Person nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten als Familienangehöriger, so werden die Leistungen nur einmal gewährt. Zur Erbringung der Leistungen ist der Träger des Vertragsstaates verpflichtet, in dessen Gebiet der Familienangehörige wohnt.
Artikel 14
(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Pensionisten des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet sich die Pensionsempfänger gewöhnlich aufhalten. Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates diese Pension als Pension nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.
Artikel 15
Die nach den Artikeln 11 bis 14 in Betracht kommenden Sachleistungen sind zu gewähren
in Österreich
von der für den Aufenthalts- beziehungsweise Wohnort der
betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,
in der Türkei
von der Sozialversicherungsanstalt.
Artikel 16
(1) Der zuständige Träger hat dem Träger des Aufenthaltsbeziehungsweise Wohnortes die nach Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absätze 1, 2 und 6, Artikel 13 Absatz 1 sowie Artikel 14 Absatz 1 zweiter Satz aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten zu erstatten; dies gilt nicht bei einem vorübergehenden Aufenthalt in dem Vertragsstaat, in dem der zur Pensionszahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
(2) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen an Stelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.
Artikel 17
(1) Stirbt eine Person, für welche die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, oder ein Pensionsberechtigter oder ein Familienangehöriger im Gebiet des anderen Vertragsstaates, so gilt der Tod als im Gebiet des ersten Vertragsstaates eingetreten.
(2) Das Sterbegeld geht zu Lasten des zuständigen Trägers, auch wenn sich der Leistungsempfänger im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Kapitel 2
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)
Artikel 18
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches zusammmenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 19
(1) Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen eine Leistung, so hat der zuständige Träger die Leistung auf folgende Weise festzustellen:
Der Träger hat nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Anspruch auf die Leistung hat;
besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat der Träger zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten erworbenen Versicherungszeiten ausschließlich nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erworben worden wären. Ist der Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag;
sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung auf der Grundlage des nach Buchstabe b errechneten Betrages nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten besteht.
(2) Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht nach diesen Rechtsvorschriften kein Leistungsanspruch lediglich auf Grund dieser Zeiten, so wird nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt; in diesem Fall hat der Träger des anderen Vertragsstaates die genannten Zeiten für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches sowie dessen Ausmaß so zu berücksichtigen, als wären es nach den für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften erworbene Zeiten.
Artikel 20
Die zuständigen österreichischen Träger haben die Artikel 18 und 19 nach folgenden Regeln anzuwenden:
Für die Feststellung des zuständigen Trägers sind ausschließlich österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
Die Bestimmungen der Artikel 18 und 19 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung.
Bei der Durchführung des Artikels 19 Absatz 1 gilt folgendes:
Türkische Versicherungszeiten sind ohne Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit zu berücksichtigen.
Als neutrale Zeiten gelten auch Zeiten, während derer der Versicherte einen Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters beziehungsweise der Invalidität nach den türkischen Rechtsvorschriften hatte.
Die Bemessungsgrundlage ist ausschließlich aus den österreichischen Versicherungszeiten zu bilden.
Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage haben außer Ansatz zu bleiben.
Bei der Durchführung des Artikels 19 Absatz 1 Buchstaben b und c sind sich deckende Versicherungszeiten mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.
Übersteigt bei der Durchführung des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b und c; Artikel 23 ist entsprechend anzuwenden.
Der nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage.
Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so sind von den türkischen Versicherungszeiten nur jene zu berücksichtigen, denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.
Sonderzahlungen aus der österreichischen Pensionsversicherung gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Artikel 23 ist entsprechend anzuwenden.
Artikel 21
Die zuständigen türkischen Träger haben die Artikel 18 und 19 nach folgenden Regeln anzuwenden:
Zuständiger Träger ist die Anstalt oder Kasse, an die die versicherte Person in der Türkei zuletzt Beiträge entrichtet hat.
Unterliegt eine Person vor ihrer Versicherung in der Türkei den österreichischen Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung, so gilt bei der Durchführung der türkischen Rechtsvorschriften der Versicherungsbeginn in Österreich als erster Eintritt in die Versicherung.
Bei der Durchführung des Artikels 19 Absatz 1 sind für die Feststellung der Bemessungsgrundlagen ausschließlich die nach den türkischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und die diesen Versicherungszeiten zugrundeliegenden Einkünfte zu berücksichtigen.
Bei der Durchführung des Artikels 19 Absatz 1 Buchstaben b und c sind sich deckende Versicherungszeiten mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.
Hängt nach den türkischen Rechtsvorschriften die Feststellung des Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten im Bergbau bei Untertage- und Wechselschichtarbeiten ab, so sind von den österreichischen Versicherungszeiten nur jene zu berücksichtigen, denen eine entsprechende Beschäftigung zugrunde liegt.
Die nach den türkischen Rechtsvorschriften zu gewährenden Sonderzahlungen sind nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b und c zu berechnen.
Artikel 22
(1) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des Artikels 18 ein Anspruch auf Leistung, so hat der Träger dieses Vertragsstaates die allein auf Grund der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Leistung zu gewähren, solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates nicht besteht.
(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Leistung ist nach Artikel 19 neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.
Artikel 23
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des Artikels 18 Anspruch auf Leistung und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c errechneten Leistungen, so hat der Träger dieses Vertragsstaates seine so berechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und der Leistung, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren.
Kapitel 3
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 24
(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat, erhält bei Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Artikel 12 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Die im Absatz 1 vorgesehenen Sachleistungen werden gewährt in Österreich
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständigen
Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,
in der Türkei
von der Sozialversicherungsanstalt.
(3) Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt
Artikel 16 entsprechend.
Artikel 25
Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.
Kapitel 4
Familienbeihilfen
Artikel 26
(1) Eine Person, die in einem Vertragsstaat als Dienstnehmer erwerbstätig ist, hat nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch auf Familienbeihilfen auch für die Kinder, die sich ständig in dem anderen Vertragsstaat aufhalten.
(2) Für den Anspruch auf Familienbeihilfen werden die Dienstnehmer so behandelt, als hätten sie ihren Wohnsitz ausschließlich in dem Vertragsstaat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.
Artikel 27
Die Familienbeihilfe, die nach österreichischen Rechtsvorschriften für Kinder gewährt wird, die sich ständig in der Türkei aufhalten, beträgt monatlich 682 S für jedes Kind. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich um denselben Prozentsatz, um den sich in Österreich die Familienbeihilfe für ein Kind jeweils nach dem 1. Jänner 1982 erhöht oder vermindert; der Alterszuschlag zur Familienbeihilfe bleibt außer Ansatz.
Artikel 28
(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Erlangung des Anspruches auf Familienbeihilfen bestimmte Wartezeiten vor, so werden die in dem anderen Vertragsstaat zurückgelegten gleichartigen Zeiten angerechnet.
(2) Dienstnehmer, die Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften über die Kranken- oder Arbeitslosenversicherung eines Vertragsstaates beziehen, sind in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfen so zu behandeln, als ob sie in dem Vertragsstaat, nach dessen Rechtsvorschriften sie diese Geldleistungen erhalten, beschäftigt wären.
Artikel 29
Hat eine Person während eines Kalendermonates unter Berücksichtigung dieses Abkommens für ein Kind nacheinander die Anspruchsvoraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des einen und des anderen Vertragsstaates erfüllt, so werden Familienbeihilfen für diesen Monat nur von dem Vertragsstaat gewährt, nach dessen Rechtsvorschriften sie zu Beginn des Monates zu gewähren waren.
Artikel 30
Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unter Berücksichtigung dieses Abkommens für ein Kind die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfen in beiden Vertragsstaaten gegeben, so sind die Familienbeihilfen für dieses Kind ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren in dem sich das Kind ständig aufhält.
Artikel 31
Kinder im Sinne dieses Kapitels sind Personen, für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Familienbeihilfen vorgesehen sind.
ABSCHNITT IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 32
(1) Die zuständigen Behörden werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen werden, sie darf jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft treten.
(2) Die zuständigen Behörden unterrichten einander
über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen,
über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
(3) Die Träger und Behörden der beiden Vertragsstaaten leisten einander bei der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens gegenseitige Hilfe, als ob sie die eigenen Rechtsvorschriften anwenden würden. Die Hilfe ist kostenlos. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können jedoch die Erstattung bestimmter Kosten vereinbaren.
(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
(5) Die Träger, Behörden und Gerichte eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.
(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, sind auf Ersuchen der zuständigen Stelle zu ihren Lasten vom Träger des Aufenthaltsortes zu veranlassen.
Artikel 33
Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.
Artikel 34
(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates vorzulegen sind, erstreckt sich auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind, bedürfen keiner Beglaubigung.
Artikel 35
(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.
(2) Ein nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.
(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich der entsprechenden zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.
Artikel 36
(1) Haben Träger eines Vertragsstaates an Berechtigte, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates befinden, nach diesem Abkommen Zahlungen vorzunehmen, so leisten sie diese mit befreiender Wirkung in der Währung des ersten Vertragsstaates; haben sie Zahlungen an Träger vorzunehmen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates befinden, so müssen diese in der Währung dieses Vertragsstaates geleistet werden.
(2) Die Überweisungen der zur Durchführung diese Abkommens erforderlichen Beträge sind nach den Zahlungsvereinbarungen der beiden Vertragsstaaten vorzunehmen, die im Zeitpunkt der Überweisung gelten.
Artikel 37
(1) Beiträge die einem Träger eines Vertragsstaates geschuldet werden, können im Gebiet des anderen Vertragsstaates nach dem Verwaltungsverfahren eingetrieben werden, das für die Eintreibung der den entsprechenden Trägern dieses Vertragsstaates geschuldeten Beiträge gilt.
(2) Vollstreckbare Rückstandsausweise über zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe, die gemäß den nach Artikel 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften zur Rückzahlung vorgeschrieben wurde, werden in der Türkei anerkannt und die auf dem Rückstandsausweis ausgewiesenen Beträge nach jenem Verwaltungsverfahren eingetrieben, das für die Eintreibung der dem türkischen Träger geschuldeten Beiträge gilt.
Artikel 38
(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß auf eine Leistung gezahlt, so hat der Träger des anderen Vertragsstaates die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch besteht, auf Ersuchen und zugunsten des erstgenannten Trägers einzubehalten. Hat der Träger des einen Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.
(2) Wurde in einem Vertragsstaat einem Leistungsberechtigten eine Leistung der Sozialhilfe oder eine vorläufige Leistung aus der Arbeitslosenversicherung während eines Zeitraumes gewährt, für den der Leistungsberechtigte Anspruch auf Geldleistungen hat, so behält der verpflichtete Träger oder die zahlende Stelle auf Ersuchen und für Rechnung der in Betracht kommenden Stelle die auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Leistungen ein, als ob es sich um eine Leistung nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates handeln würde, in dessen Gebiet die ersuchende Stelle ihren Sitz hat.
Artikel 39
(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über.
(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl einem Träger im Gebiet des einen Vertragsstaates als auch einem Träger im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu, so kann der Dritte die nach Absatz 1 auf die beiden Träger übergegangenen Ansprüche mit befreiender Wirkung durch Zahlung an den einen oder den anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis sind die Träger anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.
Artikel 40
(1) Jede Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ist zum Gegenstand unmittelbarer Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zu machen.
(2) Kann die Streitigkeit auf diese Art nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Verhandlungen entschieden werden, so wird sie auf Verlangen eines oder beider Vertragsstaaten einer Schiedskommission unterbreitet, deren Zusammensetzung durch eine Vereinbarung zwischen den beiden Vertragsstaaten bestimmt wird. Das anzuwendende Verfahren wird in der gleichen Weise festgelegt.
(3) Die Schiedskommission hat den Streitfall nach den Grundsätzen und dem Geiste dieses Abkommens zu entscheiden. Ihre Entscheidungen sind verbindlich und endgültig.
ABSCHNITT V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 41
Auf Grund dieses Abkommens, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 44 Absatz 2,
sind Leistungen auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle zu gewähren;
sind bei der Feststellung von Leistungen auch die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen;
wird kein Anspruch auf die Zahlung von Leistungen für Zeiten vor seinem Inkrafttreten begründet, es sei denn, daß die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten bei fristgerechtem Antrag den rückwirkenden Anfall bestimmter Leistungen vorsehen.
Artikel 42
Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Artikel 43
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Ankara auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf dem diplomatischen Weg kündigen.
(4) Im Fall der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter, und zwar ohne Rücksicht auf einschränkende Bestimmungen, welche die in Betracht kommenden Systeme für den Fall des Aufenthaltes eines Versicherten im Ausland vorsehen.
Artikel 44
(1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1966 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 6. August 1974 und des Zweiten Zusatzabkommens vom 30. November 1979 außer Kraft.
(2) Dieses Abkommen berührt unbeschadet des Absatzes 1 nicht die vor seinem Inkrafttreten erworbenen Ansprüche.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 2. Dezember 1982 in zwei Urschriften in deutscher und türkischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
SCHLUSSPROTOKOLL
ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TÜRKISCHEN
REPUBLIK ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten, daß Einverständnis über folgende Bestimmungen besteht:
Zu Artikel 2 des Abkommens:
Absatz 1 Ziffer 1 bezieht sich nicht auf die österreichischen Rechtsvorschriften über die Notarversicherung.
Absatz 3 gilt nicht für die von beiden Vertragsstaaten geschlossenen Abkommen, soweit hiedurch Regelungen über die Übernahme einer Versicherungslast erfolgen.
Zu Artikel 4 des Abkommens:
Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgehaltenen Zeiten bleiben unberührt.
Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit bleiben unberührt.
Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen bleiben unberührt.
In den von beiden Vertragsstaaten geschlossenen Abkommen enthaltene Regelungen betreffend die Übernahme einer Versicherungslast bleiben unberührt.
Die Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland sowie die Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung der im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit bleiben unberührt.
Zu Artikel 5 des Abkommens:
Zu Artikel 8 des Abkommens:
Zu Artikel 12 des Abkommens:
Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung in Österreich aufhalten sowie die sie begleitenden Familienangehörigen;
Personen, die ihre sich in Österreich gewöhnlich aufhaltende Familie besuchen;
Personen, die sich aus anderen Gründen in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante Behandlung für Rechnung der für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte gewährt wurde.
Zu Artikel 16 des Abkommens:
Zu Artikel 18 des Abkommens:
Zu Artikel 19 des Abkommens:
Zu Abschnitt III Kapitel 4 des Abkommens:
Zu den Artikeln 26 und 27 des Abkommens:
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nur, wenn die Beschäftigung nicht gegen die bestehenden Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Dienstnehmer verstößt.
Anspruch auf die Familienbeihilfe nach den österreichischen Rechtsvorschriften besteht nur, wenn die Beschäftigung in Österreich mindestens einen Kalendermonat dauert; auf diese Wartezeit findet eine Anrechnung nach Artikel 28 nicht statt.
Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder nach den österreichischen Rechtsvorschriften besteht nur für die Kinder, die sich ständig in Österreich aufhalten.
Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit. Es tritt an demselben Tag in Kraft wie das Abkommen und bleibt ebensolange wie dieses in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 2. Dezember 1982 in zwei Urschriften in deutscher und türkischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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