Bundesgesetz vom 28. Juni 1985 über das Dienstrecht der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2019-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-06-02
Status Aufgehoben · 2020-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1022
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

LLDG 1985

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

LLDG 1985

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32019L1152, 32019L1158, 32021L1883, 32022L2041, 32023L0970, 32024L1233

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

LLDG 1985

1.

Abschnitt

ANWENDUNGSBEREICH UND DIENSTBEHÖRDEN

§ 1. Dieses Bundesgesetz ist auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (im folgenden als „Lehrer“ bezeichnet) sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben, anzuwenden.

Abkürzung

LLDG 1985

1.

Abschnitt

ANWENDUNGSBEREICH UND DIENSTBEHÖRDEN

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (im folgenden als „Lehrer“ bezeichnet) sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben, anzuwenden.

(2) Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn der oder die zu Ernennende dem Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst angehört oder angehört hat.

Abkürzung

LLDG 1985

§ 2. Dienstbehörden (einschließlich der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Behörden, die zur Ausübung der Diensthoheit über die im § 1 genannten Personen hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen Aufgaben durch die gemäß Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG erlassenen Landesgesetze berufen sind.

Abkürzung

LLDG 1985

§ 2a. Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Lehrerinnen oder Lehrern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 28 und § 66 Abs. 2.

Abkürzung

LLDG 1985

§ 2a. Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Lehrerinnen oder Lehrern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 28, § 46 Abs. 1 Z 3, § 65 Abs. 4 Z 1 lit. c und § 66 Abs. 2.

Abkürzung

LLDG 1985

2.

Abschnitt

DIENSTVERHÄLTNIS

Ernennung

Begriff

§ 3. Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.

Abkürzung

LLDG 1985

Ernennungserfordernisse

§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind:

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft,

2.

die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,

3.

die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und

4.

ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst.

(2) Das Überschreiten der oberen Altersgrenze des Abs. 1 Z 4 kann ausnahmsweise aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und die Ernennung im Interesse des Schulwesens gelegen ist.

(3) Die obere Altersgrenze des Abs. 1 Z 4 gilt nicht für Personen, deren Dienstverhältnis unmittelbar nach dem Ausscheiden aus einem anderen öffentlich-rechtlichen Lehrer-Dienstverhältnis begründet werden soll.

(4) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage zu diesem Bundesgesetz geregelt.

(5) Voraussetzung für die Ernennung zum Lehrer ist eine Bewerbung.

(6) Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst auf die persönliche und fachliche Eignung, ferner auf die Zeit, die seit Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse vergangen ist, und auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

LLDG 1985

Ernennungserfordernisse

§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind:

1.

a) bei Verwendungen gemäß § 28a die österreichische Staatsbürgerschaft,

b)

bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern),

2.

die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,

3.

die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und

4.

ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst.

(1a) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(2) Das Überschreiten der oberen Altersgrenze des Abs. 1 Z 4 kann ausnahmsweise aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und die Ernennung im Interesse des Schulwesens gelegen ist.

(3) Die obere Altersgrenze des Abs. 1 Z 4 gilt nicht für Personen, deren Dienstverhältnis unmittelbar nach dem Ausscheiden aus einem anderen öffentlich-rechtlichen Lehrer-Dienstverhältnis begründet werden soll.

(4) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage zu diesem Bundesgesetz geregelt.

(5) Voraussetzung für die Ernennung zum Lehrer ist eine Bewerbung.

(6) Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst auf die persönliche und fachliche Eignung, ferner auf die Zeit, die seit Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse vergangen ist, und auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

LLDG 1985

Ernennungserfordernisse

§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind:

1.

a) bei Verwendungen gemäß § 28a die österreichische Staatsbürgerschaft,

b)

bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern),

2.

die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,

3.

die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und

4.

ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst.

(1a) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(2) Das Überschreiten der oberen Altersgrenze des Abs. 1 Z 4 kann ausnahmsweise aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und die Ernennung im Interesse des Schulwesens gelegen ist.

(3) Die obere Altersgrenze des Abs. 1 Z 4 gilt nicht für Personen, deren Dienstverhältnis unmittelbar nach dem Ausscheiden aus einem anderen öffentlich-rechtlichen Lehrer-Dienstverhältnis begründet werden soll.

(4) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage zu diesem Bundesgesetz geregelt.

(5) Voraussetzung für die Ernennung zum Lehrer ist eine Bewerbung.

(6) Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst auf die persönliche und fachliche Eignung, ferner auf die Zeit, die seit Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse vergangen ist, Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können.

Abkürzung

LLDG 1985

Ernennungserfordernisse

§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind:

1.

a) bei Verwendungen gemäß § 28a die österreichische Staatsbürgerschaft,

b)

bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern),

2.

die volle Handlungsfähigkeit,

3.

die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und

4.

ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst.

(1a) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(2) Das Überschreiten der oberen Altersgrenze des Abs. 1 Z 4 kann ausnahmsweise aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und die Ernennung im Interesse des Schulwesens gelegen ist.

(3) Die obere Altersgrenze des Abs. 1 Z 4 gilt nicht für Personen, deren Dienstverhältnis unmittelbar nach dem Ausscheiden aus einem anderen öffentlich-rechtlichen Lehrer-Dienstverhältnis begründet werden soll.

(4) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage zu diesem Bundesgesetz geregelt.

(5) Voraussetzung für die Ernennung zum Lehrer ist eine Bewerbung.

(6) Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst auf die persönliche und fachliche Eignung, ferner auf die Zeit, die seit Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse vergangen ist, Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können.

Abkürzung

LLDG 1985

Ernennungserfordernisse

§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind:

1.

a) bei Verwendungen gemäß § 28a die österreichische Staatsbürgerschaft,

b)

bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern),

2.

die volle Handlungsfähigkeit,

3.

die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und

4.

ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst.

(2) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(3) Die obere Altersgrenze des Abs. 1 Z 4 gilt nicht für Personen, deren Dienstverhältnis unmittelbar nach dem Ausscheiden aus einem anderen öffentlich-rechtlichen Lehrer-Dienstverhältnis begründet werden soll.

(4) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage zu diesem Bundesgesetz geregelt.

(5) Voraussetzung für die Ernennung zum Lehrer ist eine Bewerbung.

(6) Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst auf die persönliche und fachliche Eignung, ferner auf die Zeit, die seit Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse vergangen ist, Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können.

Abkürzung

LLDG 1985

Ernennungserfordernisse

§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind:

1.

a) bei Verwendungen gemäß § 28a die österreichische Staatsbürgerschaft,

b)

bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft, die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern (Inländerinnen und Inländern), oder die Anerkennung als Flüchtling oder Person mit subsidiärem Schutzstatus nach der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304/2004 S. 12,

2.

die volle Handlungsfähigkeit,

3.

die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und

4.

ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst.

(2) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(3) Die obere Altersgrenze des Abs. 1 Z 4 gilt nicht für Personen, deren Dienstverhältnis unmittelbar nach dem Ausscheiden aus einem anderen öffentlich-rechtlichen Lehrer-Dienstverhältnis begründet werden soll.

(4) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage zu diesem Bundesgesetz geregelt.

(5) Voraussetzung für die Ernennung zum Lehrer ist eine Bewerbung.

(6) Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst auf die persönliche und fachliche Eignung, ferner auf die Zeit, die seit Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse vergangen ist, Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können.

Abkürzung

LLDG 1985

Ernennungserfordernisse

§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind:

1.

a) bei Verwendungen gemäß § 28a die österreichische Staatsbürgerschaft,

b)

bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,

2.

die volle Handlungsfähigkeit,

3.

die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und

4.

ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst.

(2) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(3) Die obere Altersgrenze des Abs. 1 Z 4 gilt nicht für Personen, deren Dienstverhältnis unmittelbar nach dem Ausscheiden aus einem anderen öffentlich-rechtlichen Lehrer-Dienstverhältnis begründet werden soll.

(4) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage zu diesem Bundesgesetz geregelt.

(5) Voraussetzung für die Ernennung zum Lehrer ist eine Bewerbung.

(6) Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst auf die persönliche und fachliche Eignung, ferner auf die Zeit, die seit Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse vergangen ist, Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können.

Abkürzung

LLDG 1985

Ernennungserfordernisse

§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind:

1.

a) bei Verwendungen gemäß § 28a die österreichische Staatsbürgerschaft,

b)

bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,

2.

die volle Handlungsfähigkeit,

3.

die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und

4.

ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst.

(2) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)

(4) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage zu diesem Bundesgesetz geregelt.

(5) Voraussetzung für die Ernennung zum Lehrer ist eine Bewerbung.

(6) Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst auf die persönliche und fachliche Eignung, ferner auf die Zeit, die seit Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse vergangen ist, Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können.

Abkürzung

LLDG 1985

Ernennungserfordernisse

§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind:

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,

2.

die volle Handlungsfähigkeit,

3.

die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und

4.

ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst.

(2) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)

(4) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage zu diesem Bundesgesetz geregelt.

(5) Voraussetzung für die Ernennung zum Lehrer ist eine Bewerbung.

(6) Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst auf die persönliche und fachliche Eignung, ferner auf die Zeit, die seit Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse vergangen ist, Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können.

Abkürzung

LLDG 1985

Ernennungsbescheid

§ 5. (1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle, der Amtstitel des Lehrers und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen. Ferner ist dem Ernennungsbescheid anläßlich der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ein Hinweis über die Mitwirkung bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages und der Ruhegenußvordienstzeiten beizugeben.

(2) Der Ernennungsbescheid ist dem Lehrer spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Lehrer zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend vom Abs. 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.

Abkürzung

LLDG 1985

Ernennungsbescheid

§ 5. (1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle, der Amtstitel des Lehrers und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen. Ferner ist dem Ernennungsbescheid anläßlich der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ein Hinweis über die Mitwirkung bei der Ermittlung des Besoldungsdienstalters und der Ruhegenußvordienstzeiten beizugeben.

(2) Der Ernennungsbescheid ist dem Lehrer spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Lehrer zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend vom Abs. 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.

Abkürzung

LLDG 1985

Informationen zum Dienstverhältnis

§ 5a. (1) Die Lehrperson ist bei Begründung und bei Änderungen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses über die wesentlichen Aspekte des Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies hat jedenfalls zu umfassen:

1.

Bezeichnung der zuständigen Dienstbehörde sowie Name und Geburtsdatum der Lehrperson,

2.

Beginn des Dienstverhältnisses,

3.

Dauer und Bedingungen des provisorischen Dienstverhältnisses sowie der Probezeit,

4.

Dienstort oder örtlicher Verwaltungsbereich,

5.

welcher Verwendungsgruppe die Lehrperson zugeordnet wird,

6.

Ausmaß der Wochendienstzeit,

7.

das Ferien- und Urlaubsausmaß,

8.

das bei einer Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,

9.

die Bezüge, gegebenenfalls Angaben zu Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen sowie die Modalitäten der Auszahlung,

10.

Identität des Sozialversicherungsträgers.

(2) Die Informationen nach Abs. 1 Z 3 und 7 bis 10 können durch Hinweis auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Z 9 ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Z 5 gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.

(3) Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland sind der Lehrperson vor der Abreise zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1.

Staat, in dem die Lehrperson verwendet wird, und die voraussichtliche Dauer der Verwendung,

2.

Währung, in der die Bezüge, gegebenenfalls Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen ausgezahlt werden,

3.

gegebenenfalls mit der Verwendung im Ausland verbundene zusätzliche Besoldungsbestandteile,

4.

allfällige Bedingungen für die Rückführung nach Österreich.

(4) Die Informationen nach Abs. 1 und 3 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses schriftlich in Form einer Mitteilung oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der Lehrperson gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.

Abkürzung

LLDG 1985

Beginn des Dienstverhältnisses

§ 6. (1) Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tag der Zustellung des Ernennungsbescheides, sofern darin nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist, frühestens jedoch - soweit nicht Abs. 3 anzuwenden ist - mit dem Tag des Dienstantrittes.

(2) Wird der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung angetreten, tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird.

(3) Im Falle der Ernennung durch Übernahme aus dem vertraglichen land- und forstwirtschaftlichen Lehrerdienstverhältnis zum gleichen Land oder unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Lehrerdienstverhältnis zu einem anderen Land beginnt das Dienstverhältnis mit dem Tag der Zustellung des Ernennungsbescheides, sofern darin nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.

(4) Der Dienst gilt auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Schultag des Monats angetreten wird.

Abkürzung

LLDG 1985

Beginn des Dienstverhältnisses

§ 6. (1) Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tag der Zustellung des Ernennungsbescheides, sofern darin nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist, frühestens jedoch soweit nicht Abs. 3 anzuwenden ist mit dem Tag des Dienstantrittes.

(2) Wird der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung angetreten, tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird.

(3) Im Falle der Ernennung durch Übernahme aus dem vertraglichen land- und forstwirtschaftlichen Lehrerdienstverhältnis zum gleichen Land oder unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Lehrerdienstverhältnis zu einem anderen Land beginnt das Dienstverhältnis mit dem Tag der Zustellung des Ernennungsbescheides, sofern darin nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.

(4) Der Dienst gilt auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Schultag des Monats angetreten wird.

(5) Die Dienstbehörde hat vor dem Beginn des Dienstverhältnisses Strafregisterauskünfte gemäß den §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen. Diese sind nach ihrer Überprüfung von der Dienstbehörde unverzüglich zu löschen.

Abkürzung

LLDG 1985

Beginn des Dienstverhältnisses

§ 6. (1) Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tag der Zustellung des Ernennungsbescheides, sofern darin nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist, frühestens jedoch soweit nicht Abs. 3 anzuwenden ist mit dem Tag des Dienstantrittes.

(2) Wird der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung angetreten, tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird.

(3) Im Falle der Ernennung durch Übernahme aus dem vertraglichen land- und forstwirtschaftlichen Lehrerdienstverhältnis zum gleichen Land oder unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Lehrerdienstverhältnis zu einem anderen Land beginnt das Dienstverhältnis mit dem Tag der Zustellung des Ernennungsbescheides, sofern darin nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.

(4) Der Dienst gilt auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Schultag des Monats angetreten wird.

(5) Die Dienstbehörde hat vor dem Beginn des Dienstverhältnisses unverzüglich Strafregisterauskünfte gemäß den §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen. Diese sind nach ihrer Überprüfung von der Dienstbehörde unverzüglich zu löschen. Die hierfür zuständige Dienstbehörde hat außerdem umgehend eine Abfrage von Vorwarnungen nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen.

Abkürzung

LLDG 1985

Beginn des Dienstverhältnisses

§ 6. (1) Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tag der Zustellung des Ernennungsbescheides, sofern darin nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist, frühestens jedoch soweit nicht Abs. 3 anzuwenden ist mit dem Tag des Dienstantrittes.

(2) Wird der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung angetreten, tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird.

(3) Im Falle der Ernennung durch Übernahme aus dem vertraglichen land- und forstwirtschaftlichen Lehrerdienstverhältnis zum gleichen Land oder unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Lehrerdienstverhältnis zu einem anderen Land beginnt das Dienstverhältnis mit dem Tag der Zustellung des Ernennungsbescheides, sofern darin nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.

(4) Der Dienst gilt auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Schultag des Monats angetreten wird.

(5) Die Dienstbehörde hat vor dem Beginn des Dienstverhältnisses unverzüglich Strafregisterauskünfte gemäß den §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Diese sind nach ihrer Überprüfung von der Dienstbehörde unverzüglich zu löschen. Die hierfür zuständige Dienstbehörde hat außerdem umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen.

Abkürzung

LLDG 1985

Angelobung

§ 7. Der Lehrer hat binnen vier Wochen nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, daß ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit meinem Amte verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.“

Abkürzung

LLDG 1985

Ernennung im Dienstverhältnis

§ 8. (1) Die Ernennung auf eine andere Planstelle erfolgt auf Ansuchen; sie ist nur zulässig, wenn der Lehrer die besonderen Ernennungserfordernisse hiefür erfüllt.

(2) Soweit die Ernennung auf eine andere Planstelle mit der Verleihung einer schulfesten Stelle (§ 24) verbunden wird, ist auf die Vorschriften des § 26 Bedacht zu nehmen.

(3) Die Ernennung des Lehrers, der vom Dienst suspendiert oder gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, kann unter Offenhaltung der Planstelle durch Bescheid vorbehalten werden. Wird die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben oder endet das Verfahren durch Einstellung, Freispruch, Schuldspruch ohne Strafe oder durch Verhängung der Strafe eines Verweises oder einer Geldbuße, so kann innerhalb dreier Monate ab rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die vorbehaltene Ernennung mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes vollzogen werden.

Abkürzung

LLDG 1985

Ernennung im Dienstverhältnis

§ 8. (1) Die Ernennung auf eine andere Planstelle erfolgt auf Ansuchen; sie ist nur zulässig, wenn der Lehrer die besonderen Ernennungserfordernisse hiefür erfüllt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2007)

(3) Die Ernennung des Lehrers, der vom Dienst suspendiert oder gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, kann unter Offenhaltung der Planstelle durch Bescheid vorbehalten werden. Wird die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben oder endet das Verfahren durch Einstellung, Freispruch, Schuldspruch ohne Strafe oder durch Verhängung der Strafe eines Verweises oder einer Geldbuße, so kann innerhalb dreier Monate ab rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die vorbehaltene Ernennung mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes vollzogen werden.

Abkürzung

LLDG 1985

Provisorisches Dienstverhältnis

§ 9. (1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.

(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt

werden. Die Kündigungsfrist beträgt

während der ersten sechs Monate des

Dienstverhältnisses (Probezeit) ............... einen Kalendermonat,

nach Ablauf der Probezeit ..................... zwei Kalendermonate

und

nach Vollendung des zweiten Dienstjahres ...... drei Kalendermonate.

Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.

(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Auf den Lehrer, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land im Lehrer- beziehungsweise Erzieherdienst zugebracht hat, sind die Bestimmungen über die Probezeit nicht anzuwenden.

(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:

1.

Mangel der körperlichen oder der geistigen Eignung,

2.

unbefriedigender Arbeitserfolg,

3.

pflichtwidriges Verhalten,

4.

Bedarfsmangel.

(5) Der Leiter hat über den provisorischen Lehrer vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Lehrer den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist. Dieser Bericht ist dem provisorischen Lehrer nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Abkürzung

LLDG 1985

Provisorisches Dienstverhältnis

§ 9. (1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.

(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt

während der ersten sechs Monate des

Dienstverhältnisses (Probezeit) ............... einen Kalendermonat,
nach Ablauf der Probezeit ..................... zwei Kalendermonate

und

nach Vollendung des zweiten Dienstjahres ...... drei Kalendermonate.

Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.

(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Auf den Lehrer, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land im Lehrer- beziehungsweise Erzieherdienst zugebracht hat, sind die Bestimmungen über die Probezeit nicht anzuwenden.

(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:

1.

Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

2.

unbefriedigender Arbeitserfolg,

3.

pflichtwidriges Verhalten,

4.

Bedarfsmangel.

(5) Der Leiter hat über den provisorischen Lehrer vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Lehrer den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist. Dieser Bericht ist dem provisorischen Lehrer nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Abkürzung

LLDG 1985

Provisorisches Dienstverhältnis

§ 9. (1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.

(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt

während der ersten sechs Monate des

Dienstverhältnisses (Probezeit) ............... einen Kalendermonat,
nach Ablauf der Probezeit ..................... zwei Kalendermonate

und

nach Vollendung des zweiten Dienstjahres ...... drei Kalendermonate.

Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.

(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Auf den Lehrer, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land im Lehrer- beziehungsweise Erzieherdienst zugebracht hat, sind die Bestimmungen über die Probezeit nicht anzuwenden.

(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:

1.

Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

2.

unbefriedigender Arbeitserfolg,

3.

pflichtwidriges Verhalten,

4.

Bedarfsmangel.

(5) Der Leiter hat über den provisorischen Lehrer vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Lehrer den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist. Dieser Bericht ist dem provisorischen Lehrer nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Lehrperson im provisorischen Dienstverhältnis darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung

1.

einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes nach § 46,

2.

einer Pflegeteilzeit nach § 46a,

3.

einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 40,

4.

eines Frühkarenzurlaubes nach § 65e oder

5.

einer Pflegefreistellung nach § 66

gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 5a.

(7) Wird die Lehrperson während der Probezeit gekündigt und ist sie der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 6 genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.

(8) Ist die Lehrperson der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 6 Z 3 bis 5 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 5a gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.

Abkürzung

LLDG 1985

Definitives Dienstverhältnis

§ 10. (1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Lehrers definitiv, wenn er die Ernennungserfordernisse erfüllt und eine Dienstzeit von vier Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat. Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.

(2) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten ganz oder zum Teil eingerechnet werden, soweit sie für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden.

(3) Bei der Einrechnung gemäß Abs. 2 ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung des Lehrers Bedacht zu nehmen.

(4) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein. Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann jedoch aus berücksichtigungswürdigen Gründen, wenn außerdem die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind, schon während dieses dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen.

(5) Im Falle der Ernennung unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Lehrer zu einem anderen Land bleibt eine bereits erlangte Definitivstellung gemäß Abs. 1 gewahrt; ebenso ist die im provisorischen Dienstverhältnis beim abgebenden Land zurückgelegte Dienstzeit in die provisorische Dienstzeit beim übernehmenden Land im Sinne des Abs. 2 einzurechnen.

Abkürzung

LLDG 1985

Definitives Dienstverhältnis

§ 10. (1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Lehrers definitiv, wenn er die Ernennungserfordernisse erfüllt und eine Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat. Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.

(2) Die Definitivstellung wird durch eine Beeinträchtigung der persönlichen Eignung des Lehrers nicht gehindert, wenn diese Beeinträchtigung auf Grund eines Dienstunfalles eingetreten ist, den der Lehrer nach einer Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses von vier Jahren erlitten hat.

(3) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten

1.

eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses nach § 12 Abs. 2 Z 1 oder 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder

2.

einer Tätigkeit oder eines Studiums nach § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956

ganz oder zum Teil, im Fall der Z 2 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Abs. 2 angeführte Frist von vier Jahren wirksam.

(4) Bei der Einrechnung nach Abs. 3 ist auf die bisherige Berufslaufbahn im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung des Lehrers Bedacht zu nehmen.

(5) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Lehrer freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, daß die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend eintritt, wenn

1.

die Schuld des Lehrers gering ist,

2.

die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und

3.

keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(6) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, kann die landesgesetzlich dazu berufene Behörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen.

(7) Im Falle der Ernennung unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Lehrerdienstverhältnis zu einem anderen Land bleibt eine bereits erlangte Definitivstellung gemäß Abs. 1 gewahrt; ebenso ist die im provisorischen Dienstverhältnis beim abgebenden Land zurückgelegte Dienstzeit in die provisorische Dienstzeit beim übernehmenden Land im Sinne des Abs. 3 einzurechnen.

Abkürzung

LLDG 1985

Definitives Dienstverhältnis

§ 10. (1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Lehrers definitiv, wenn er die Ernennungserfordernisse erfüllt und eine Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat. Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.

(2) Die Definitivstellung wird durch eine Beeinträchtigung der persönlichen Eignung des Lehrers nicht gehindert, wenn diese Beeinträchtigung auf Grund eines Dienstunfalles eingetreten ist, den der Lehrer nach einer Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses von vier Jahren erlitten hat.

(3) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können die in § 12 Abs. 2 und 3 GehG angeführten Vordienstzeiten eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Abs. 2 angeführte Frist von vier Jahren wirksam.

(4) Bei der Einrechnung nach Abs. 3 ist auf die bisherige Berufslaufbahn im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung des Lehrers Bedacht zu nehmen.

(5) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Lehrer freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, daß die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend eintritt, wenn

1.

die Schuld des Lehrers gering ist,

2.

die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und

3.

keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(6) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, kann die landesgesetzlich dazu berufene Behörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen.

(7) Im Falle der Ernennung unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Lehrerdienstverhältnis zu einem anderen Land bleibt eine bereits erlangte Definitivstellung gemäß Abs. 1 gewahrt; ebenso ist die im provisorischen Dienstverhältnis beim abgebenden Land zurückgelegte Dienstzeit in die provisorische Dienstzeit beim übernehmenden Land im Sinne des Abs. 3 einzurechnen.

Abkürzung

LLDG 1985

Definitives Dienstverhältnis

§ 10. (1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Lehrers definitiv, wenn er die Ernennungserfordernisse erfüllt und eine Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat. Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.

(2) Die Definitivstellung wird durch eine Beeinträchtigung der persönlichen Eignung des Lehrers nicht gehindert, wenn diese Beeinträchtigung auf Grund eines Dienstunfalles eingetreten ist, den der Lehrer nach einer Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses von vier Jahren erlitten hat.

(3) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten

1.

eines Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 1 oder 2 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, oder

2.

einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums nach § 12 Abs. 3 GehG

ganz oder zum Teil, im Fall der Z 2 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Abs. 2 angeführte Frist von vier Jahren wirksam.

(4) Bei der Einrechnung nach Abs. 3 ist auf die bisherige Berufslaufbahn im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung des Lehrers Bedacht zu nehmen.

(5) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Lehrer freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, daß die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend eintritt, wenn

1.

die Schuld des Lehrers gering ist,

2.

die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und

3.

keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(6) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, kann die landesgesetzlich dazu berufene Behörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen.

(7) Im Falle der Ernennung unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Lehrerdienstverhältnis zu einem anderen Land bleibt eine bereits erlangte Definitivstellung gemäß Abs. 1 gewahrt; ebenso ist die im provisorischen Dienstverhältnis beim abgebenden Land zurückgelegte Dienstzeit in die provisorische Dienstzeit beim übernehmenden Land im Sinne des Abs. 3 einzurechnen.

Abkürzung

LLDG 1985

Definitives Dienstverhältnis

§ 10. (1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Lehrers definitiv, wenn er die Ernennungserfordernisse erfüllt und eine Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat. Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.

(2) Die Definitivstellung wird durch eine Beeinträchtigung der persönlichen Eignung des Lehrers nicht gehindert, wenn diese Beeinträchtigung auf Grund eines Dienstunfalles eingetreten ist, den der Lehrer nach einer Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses von vier Jahren erlitten hat.

(3) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten

1.

eines Dienstverhältnisses nach § 12 Abs. 2 Z 1 oder 2 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956,

2.

einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums nach § 12 Abs. 2 Z 1a GehG, oder

3.

einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums nach § 12 Abs. 3 GehG

ganz oder zum Teil, im Fall der Z 2 und 3 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Abs. 2 angeführte Frist von vier Jahren wirksam.

(4) Bei der Einrechnung nach Abs. 3 ist auf die bisherige Berufslaufbahn im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung des Lehrers Bedacht zu nehmen.

(5) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Lehrer freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, daß die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend eintritt, wenn

1.

die Schuld des Lehrers gering ist,

2.

die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und

3.

keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(6) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, kann die landesgesetzlich dazu berufene Behörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen.

(7) Im Falle der Ernennung unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Lehrerdienstverhältnis zu einem anderen Land bleibt eine bereits erlangte Definitivstellung gemäß Abs. 1 gewahrt; ebenso ist die im provisorischen Dienstverhältnis beim abgebenden Land zurückgelegte Dienstzeit in die provisorische Dienstzeit beim übernehmenden Land im Sinne des Abs. 3 einzurechnen.

Abkürzung

LLDG 1985

Übertritt und Versetzung in den Ruhestand

Übertritt in den Ruhestand

§ 11. (1) Der Lehrer tritt mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr seiner Geburt in den Ruhestand.

(2) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann den Übertritt des Lehrers in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben des Lehrers im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Schuljahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt des Lehrers ist nicht zulässig.

Abkürzung

LLDG 1985

Übertritt und Versetzung in den Ruhestand

Übertritt in den Ruhestand

§ 11. (1) Der Lehrer tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.

(2) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann den Übertritt des Lehrers in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens bis zum Ende des laufenden bzw. des jeweils nächsten Schuljahrs und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.

Abkürzung

LLDG 1985

Übertritt und Versetzung in den Ruhestand

Übertritt in den Ruhestand

§ 11. (1) Der Lehrer tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).

(2) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann den Übertritt des Lehrers in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens bis zum Ende des laufenden bzw. des jeweils nächsten Schuljahrs und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.

Abkürzung

LLDG 1985

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei

Außerdienststellung

§ 12. (1) Der Lehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

1.

dauernd dienstunfähig oder

2.

infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens ein Jahr vom Dienst abwesend gewesen und dienstunfähig ist oder

3.

aus gesundheitlichen Gründen eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte ihres Ausmaßes durch mindestens zwei Jahre erhalten hat.

(2) Der Lehrer, auf den § 15 Abs. 1 bis 5 oder Abs. 7 anzuwenden ist, ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dies beantragt hat.

(3) Der Lehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(4) Die einjährige Dauer der Abwesenheit vom Dienst im Sinne des Abs. 1 Z 2 wird durch Ferien, Urlaub sowie durch eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst nicht unterbrochen. Eine dazwischenliegende Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwesenheit vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischenliegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Dauer der Abwesenheit vom Dienst die einzelnen Zeiten der Abwesenheit zusammenzurechnen.

(5) Bei der Berechnung der zweijährigen Dauer im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist eine dazwischenliegende Verwendung des Lehrers mit voller Lehrverpflichtung nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die Hälfte der mit der Ermäßigung der Lehrverpflichtung zurückgelegten Zeit erreicht.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Rechtskraft des Bescheides oder dem darin festgesetzten späteren Tag wirksam.

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Lehrer als beurlaubt.

Abkürzung

LLDG 1985

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei

Außerdienststellung

§ 12. (1) Der Lehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

1.

dauernd dienstunfähig oder

2.

infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens ein Jahr vom Dienst abwesend gewesen und dienstunfähig ist oder

3.

aus gesundheitlichen Gründen eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte ihres Ausmaßes durch mindestens zwei Jahre erhalten hat.

(2) Der Lehrer, auf den § 15 Abs. 1 bis 5 oder Abs. 7 anzuwenden ist, ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dies beantragt hat.

(3) Der Lehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(4) Die einjährige Dauer der Abwesenheit vom Dienst im Sinne des Abs. 1 Z 2 wird durch Ferien, Urlaub sowie durch eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst nicht unterbrochen. Eine dazwischenliegende Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwesenheit vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischenliegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Dauer der Abwesenheit vom Dienst die einzelnen Zeiten der Abwesenheit zusammenzurechnen.

(5) Bei der Berechnung der zweijährigen Dauer im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist eine dazwischenliegende Verwendung des Lehrers mit voller Lehrverpflichtung nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die Hälfte der mit der Ermäßigung der Lehrverpflichtung zurückgelegten Zeit erreicht.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Rechtskraft des Bescheides oder dem darin festgesetzten späteren Tag wirksam.

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Lehrer als beurlaubt.

(8) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 bis 6 ist während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 88 nicht zulässig.

Abkürzung

LLDG 1985

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei

Außerdienststellung

§ 12. (1) Der Lehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

1.

dauernd dienstunfähig oder

2.

infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens ein Jahr vom Dienst abwesend gewesen und dienstunfähig ist oder

3.

aus gesundheitlichen Gründen eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte ihres Ausmaßes durch mindestens zwei Jahre erhalten hat.

(2) Der Lehrer, auf den § 15 Abs. 1 bis 5 oder Abs. 7 Z 1 anzuwenden ist, ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dies beantragt hat.

(3) Der Lehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(4) Die einjährige Dauer der Abwesenheit vom Dienst im Sinne des Abs. 1 Z 2 wird durch Ferien, Urlaub sowie durch eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst nicht unterbrochen. Eine dazwischenliegende Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwesenheit vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischenliegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Dauer der Abwesenheit vom Dienst die einzelnen Zeiten der Abwesenheit zusammenzurechnen.

(5) Bei der Berechnung der zweijährigen Dauer im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist eine dazwischenliegende Verwendung des Lehrers mit voller Lehrverpflichtung nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die Hälfte der mit der Ermäßigung der Lehrverpflichtung zurückgelegten Zeit erreicht.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Rechtskraft des Bescheides oder dem darin festgesetzten späteren Tag wirksam.

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Lehrer als beurlaubt.

(8) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 bis 6 ist während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 88 nicht zulässig.

Abkürzung

LLDG 1985

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei

Außerdienststellung

§ 12. (1) Der Lehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

1.

dauernd dienstunfähig oder

2.

aus gesundheitlichen Gründen eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte ihres Ausmaßes durch mindestens zwei Jahre erhalten hat.

(2) Der Lehrer, auf den § 15 Abs. 1 bis 5 oder Abs. 7 Z 1 anzuwenden ist, ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dies beantragt hat.

(3) Der Lehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 820/1995)

(5) Bei der Berechnung der zweijährigen Dauer im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist eine dazwischenliegende Verwendung des Lehrers mit voller Lehrverpflichtung nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die Hälfte der mit der Ermäßigung der Lehrverpflichtung zurückgelegten Zeit erreicht.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Rechtskraft des Bescheides oder dem darin festgesetzten späteren Tag wirksam.

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Lehrer als beurlaubt.

(8) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 bis 6 ist während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 88 nicht zulässig.

Abkürzung

LLDG 1985

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei

Außerdienststellung

§ 12. (1) Der Lehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

1.

dauernd dienstunfähig oder

2.

aus gesundheitlichen Gründen eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte ihres Ausmaßes durch mindestens zwei Jahre erhalten hat.

(2) Der Lehrer, auf den § 15 Abs. 1 bis 5 oder Abs. 7 Z 1 anzuwenden ist, ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dies beantragt hat.

(3) Der Lehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 820/1995)

(5) Bei der Berechnung der zweijährigen Dauer im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist eine dazwischenliegende Verwendung des Lehrers mit voller Lehrverpflichtung nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die Hälfte der mit der Ermäßigung der Lehrverpflichtung zurückgelegten Zeit erreicht.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Lehrer als beurlaubt.

(8) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 bis 6 ist während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 88 nicht zulässig.

Abkürzung

LLDG 1985

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei

Außerdienststellung

§ 12. (1) Der Lehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

1.

dauernd dienstunfähig oder

2.

aus gesundheitlichen Gründen eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte ihres Ausmaßes durch mindestens zwei Jahre erhalten hat.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 392/1996)

(3) Der Lehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 820/1995)

(5) Bei der Berechnung der zweijährigen Dauer im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist eine dazwischenliegende Verwendung des Lehrers mit voller Lehrverpflichtung nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die Hälfte der mit der Ermäßigung der Lehrverpflichtung zurückgelegten Zeit erreicht.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Lehrer als beurlaubt.

(8) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 bis 6 ist während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 88 nicht zulässig.

Abkürzung

LLDG 1985

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei

Außerdienststellung

§ 12. (1) Der Lehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Der Lehrer, auf den § 15 Abs. 1 bis 5 oder Abs. 7 Z 1 anzuwenden ist, ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dies beantragt hat.

(3) Der Lehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 820/1995)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Lehrer als beurlaubt.

(8) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 bis 6 ist während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 88 nicht zulässig.

Abkürzung

LLDG 1985

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei

Außerdienststellung

§ 12. (1) Der Lehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 392/1996)

(3) Der Lehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 820/1995)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Lehrer als beurlaubt.

(8) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 bis 6 ist während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 88 nicht zulässig.

Abkürzung

LLDG 1985

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei Außerdienststellung

§ 12. (1) Der Lehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 392/1996)

(3) Der Lehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 820/1995)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Lehrer als beurlaubt.

(8) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 bis 6 ist während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 88 nicht zulässig.

Abkürzung

LLDG 1985

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei Außerdienststellung

§ 12. (1) Der Lehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 392/1996)

(3) Der Lehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 820/1995)

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Lehrer als beurlaubt.

(8) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 bis 6 ist während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 88 nicht zulässig.

Abkürzung

LLDG 1985

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei Außerdienststellung

§ 12. (1) Der Lehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 392/1996)

(3) Der Lehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 820/1995)

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Lehrer als beurlaubt.

(8) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 bis 6 ist während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 88 nicht zulässig.

Abkürzung

LLDG 1985

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

§ 13. (1) Der Lehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monates bewirken, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet. Diese Erklärung kann schon ein Jahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres abgegeben werden.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Lehrer bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Lehrer keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

Abkürzung

LLDG 1985

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

§ 13. (1) Der Lehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monates bewirken, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet. Diese Erklärung kann schon ein Jahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres abgegeben werden.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Lehrer bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Lehrer keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 88 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

(4) Der Lehrer kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate für Inhaber von Leiterstellen gemäß § 24 Abs. 1, die gemäß § 26 neu auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 88 kann der Lehrer die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.

Abkürzung

LLDG 1985

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

§ 13. (1) Der Lehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er den

738.

Lebensmonat vollendet.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Lehrer bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Lehrer keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 80 kann eine Erklärung nach den Abs. 1 oder 2 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

(4) Die Erklärung nach Abs. 1 oder 2 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Lehrer kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate für Inhaber von Leiterstellen gemäß § 24 Abs. 1, die gemäß § 26 neu auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 80 kann der Lehrer jedoch die Erklärung nach den Abs. 1 oder 2 jederzeit widerrufen.

Abkürzung

LLDG 1985

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

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