Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten der Österreichischen Bundesforste (Bundesforste-Dienstordnung 1986)
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit in den Abschnitten VII und VIII nicht anderes bestimmt ist, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und beim Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste'' in einem der in der Anlage A angeführten Dienstzweige verwendet werden.
(2) Auf Personen, die als Ferialpraktikanten, Forstpraktikanten oder Lehrlinge beschäftigt werden, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit in den Abschnitten VII und VIII nicht anderes bestimmt ist, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und beim Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste“ in einem der in der Anlage A angeführten Dienstzweige verwendet werden.
(2) Auf Personen, die als
Ferialangestellte,
Ferialpraktikanten,
Forstpraktikanten oder
Lehrlinge
beschäftigt werden, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden. Als Ferialangestellte gelten Personen, die fallweise jeweils bis zu zwölf Wochen insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung und zur Bewältigung von Arbeitsspitzen aufgenommen werden.
Dienstgeber
§ 2. Der Bund als Dienstgeber wird durch die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste, im folgenden kurz „Generaldirektion“ genannt, vertreten.
Aufnahme
§ 3. (1) Als Bedienstete der Österreichischen Bundesforste, im folgenden kurz Bedienstete genannt, dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
die österreichische Staatsbürgerschaft;
das vollendete 18. Lebensjahr;
die volle Handlungsfähigkeit; Minderjährige können jedoch mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden;
die allgemeine Eignung für den Dienst, für den sie aufgenommen werden, und die Erfüllung der besonderen Erfordernisse, die für die Aufnahme in der Anlage A bestimmt sind;
einwandfreies Vorleben.
(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann
von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 von der Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 von der Generaldirektion,
von den übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 von der Bundesregierung
(3) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 40, 42, 43, 52 und 53 in Anschlag zu bringen. (BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 1)
(4) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von drei Monaten eingegangen werden.
Aufnahme
§ 3. (1) Als Bedienstete der Österreichischen Bundesforste, im folgenden kurz Bedienstete genannt, dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
die österreichische Staatsbürgerschaft;
das vollendete 18. Lebensjahr;
die volle Handlungsfähigkeit; Minderjährige können jedoch mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden;
die allgemeine Eignung für den Dienst, für den sie aufgenommen werden, und die Erfüllung der besonderen Erfordernisse, die für die Aufnahme in der Anlage A bestimmt sind;
einwandfreies Vorleben.
(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann
von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 von der Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 von der Generaldirektion,
von den übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 von der Bundesregierung
(3) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 40, 42, 43, 52 und 53 in Anschlag zu bringen. (BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 1)
(4) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von drei Monaten eingegangen werden.
(5) Abweichend vom Abs. 1 Z 2 gilt für Bedienstete der Verwendungsgruppe D ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist nicht zulässig.
Aufnahme
§ 3. (1) Als Bedienstete der Österreichischen Bundesforste, im folgenden kurz Bedienstete genannt, dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
die österreichische Staatsbürgerschaft;
das vollendete 18. Lebensjahr;
die volle Handlungsfähigkeit; Minderjährige können jedoch mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden;
die allgemeine Eignung für den Dienst, für den sie aufgenommen werden, und die Erfüllung der besonderen Erfordernisse, die für die Aufnahme in der Anlage A bestimmt sind;
einwandfreies Vorleben.
(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann
von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 von der Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 von der Generaldirektion,
von den übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 von der Bundesregierung
(3) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 40, 43, 47, 52 und 53 in Anschlag zu bringen.
(4) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von drei Monaten eingegangen werden.
(5) Abweichend vom Abs. 1 Z 2 gilt für Bedienstete der Verwendungsgruppe D ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist nicht zulässig.
Aufnahme
§ 3. (1) Als Bedienstete der Österreichischen Bundesforste, im folgenden kurz Bedienstete genannt, dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
a) bei Verwendungen gemäß § 10a die österreichische Staatsbürgerschaft,
bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern),
das vollendete 18. Lebensjahr;
die volle Handlungsfähigkeit; Minderjährige können jedoch mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden;
die allgemeine Eignung für den Dienst, für den sie aufgenommen werden, und die Erfüllung der besonderen Erfordernisse, die für die Aufnahme in der Anlage A bestimmt sind;
einwandfreies Vorleben.
(1a) Das Erfordernis der allgemeinen Eignung für den Dienst gemäß Abs. 1 Z 4 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann
von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 von der Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 von der Generaldirektion,
von den übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 von der Bundesregierung
in besonders begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
(3) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 40, 43, 47, 52 und 53 in Anschlag zu bringen.
(4) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von drei Monaten eingegangen werden.
(5) Abweichend vom Abs. 1 Z 2 gilt für Bedienstete der Verwendungsgruppe D ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist nicht zulässig.
Übernahme aus einem anderen Bundesdienstverhältnis
§ 4. Wird ein Bediensteter aus einem Bundesdienstverhältnis, auf das dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden war, in ein Dienstverhältnis übernommen, auf das dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, so ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Bediensteter der Österreichischen Bundesforste nach diesem Bundesgesetz gewesen wäre. Auf die Berücksichtigung dieser Zeit für die Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden Dienstverhältnis ist jedoch § 67 Abs. 5 Z 3 anzuwenden.
(BGBl. Nr. 657/1983, Art. II Z 1)
Übernahme von Betrieben durch die Österreichischen Bundesforste
§ 5. Wird ein Betrieb in das Eigentum oder in die Verwaltung der Österreichischen Bundesforste übernommen, so sind die von diesem Betrieb übernommenen Bediensteten, sofern sie in einem der in der Anlage A angeführten Dienstzweige verwendet werden sollen und nicht § 70 Abs. 2 anzuwenden ist, vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob sie schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Bedienstete der Österreichischen Bundesforste nach diesem Bundesgesetz gewesen wären.
Übernahme von Betrieben durch die Österreichischen Bundesforste
§ 5. Wird ein Betrieb in das Eigentum oder in die Verwaltung der Österreichischen Bundesforste übernommen, so sind die von diesem Betrieb übernommenen Bediensteten, sofern sie in einem der in der Anlage A angeführten Dienstzweige verwendet werden sollen und nicht § 70 Abs. 4 anzuwenden ist, vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob sie schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Bedienstete der Österreichischen Bundesforste nach diesem Bundesgesetz gewesen wären.
Dienstvertrag
§ 6. (1) Dem Bediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten,
in welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis beginnt,
für welchen Dienstzweig der Bedienstete aufgenommen und welcher Verwendungsgruppe er demgemäß zugewiesen wird,
ob der Bedienstete definitiv mit einer Funktion gemäß § 25 betraut wurde und welcher Verwendungsstufe er demgemäß zugewiesen wird,
ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird,
ob der Bedienstete während der vollen täglichen Arbeitszeit oder nur während eines Teiles derselben beschäftigt werden soll (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung),
daß dieses Bundesgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind.
(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten zeitlich begrenzten Arbeit oder eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist.
(4) Sofern sich aus Abs. 5 nicht etwas anderes ergibt, kann ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, auf bestimmte Zeit nur einmal verlängert werden. Diese Verlängerung darf ein Jahr nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, als ob es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre. (BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 1)
(5) Die Einschränkungen des Abs. 4 erster Satz gelten nicht für Forstadjunkten (§ 105 Abs. 1 lit. b des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440). (BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 1)
ABSCHNITT II
PFLICHTEN DER BEDIENSTETEN
Allgemeine Pflichten; Pflichtenangelobung
§ 7. (1) Die Bediensteten sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen, ihren Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen und sich sowohl im Dienst wie außerhalb des Dienstes eines angemessenen und ehrenhaften, auf das Standesansehen Bedacht nehmenden Verhaltens zu befleißigen.
(2) Der Bedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Bedienstete eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
(4) Die Bediensteten haben bei Besorgung des ihnen übertragenen Dienstes die für die einzelnen Dienstzweige etwa bestehenden oder künftig zu erlassenden besonderen Dienstvorschriften gewissenhaft einzuhalten.
(5) Die Bediensteten haben beim Dienstantritt durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich stets einzuhalten, sich mit ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, ihre Dienstobliegenheiten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der Interessen des Bundes, im besonderen der Österreichischen Bundesforste, bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen, das Dienstgeheimnis zu wahren und bei ihrem Verhalten in und außer Dienst sich ihrer Stellung angemessen zu betragen. Über die Pflichtangelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Bedienstete zu unterfertigen hat.
Dienstweg
§ 8. (1) Der Bedienstete hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten einzubringen.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Bediensteten billigerweise nicht zumutbar ist.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 2)
Dienstverschwiegenheit
§ 9. (1) Der Bedienstete ist über alle ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Bedienstete hat das Dienstgeheimnis auch nach Ende des Dienstverhältnisses zu wahren.
(2) Eine Ausnahme hievon tritt nur so weit ein, als der Bedienstete für einen bestimmten Fall von der Verpflichtung zur Dienstverschwiegenheit durch die Generaldirektion entbunden wird.
Art der dienstlichen Verwendung
§ 10. Der Bedienstete kann im allgemeinen nur zu solchen Verrichtungen herangezogen werden, die in der Natur des Dienstes, für den er aufgenommen wurde, liegen oder unter Berücksichtigung der besonderen Umstände mit diesem Dienst vereinbar sind. Der Bedienstete kann jedoch, wenn es das Dienstinteresse erfordert, auch außerhalb seines, jedoch im Rahmen eines der Dienstordnung unterliegenden Dienstzweiges, verwendet werden. Die Dauer dieser Verwendung darf 90 Tage in einem Kalenderjahr nicht übersteigen. (BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 3)
Verwendungsbeschränkungen
§ 10a. Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Bediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates
beinhalten.
Ausbildung und Fortbildung
§ 11. Der Bedienstete hat, wenn es dienstliche Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden beziehungsweise in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 4)
Wohnsitz
§ 12. (1) Der Bedienstete ist verpflichtet, seinen Wohnsitz derart zu wählen, daß er allen dienstlichen Verpflichtungen voll und pünktlich nachzukommen vermag.
(2) Beurlaubte oder sonst gerechtfertigt vom Dienst abwesende Bedienstete haben, wenn sie während des Urlaubes oder der Abwesenheit vom Dienst vorübergehend außerhalb ihres Wohnsitzes Aufenthalt nehmen, dem unmittelbaren Vorgesetzten die Anschrift bekanntzugeben, unter der ihnen auf kürzestem Wege Nachrichten übermittelt werden können.
(3) Sofern die Besorgung der dem Bediensteten übertragenen Dienstobliegenheiten vom Aufenthalt in einer hiezu bestimmten Dienstwohnung abhängt, ist der Bedienstete verpflichtet, dieselbe über Anordnung zu beziehen. Bedienstete, die bereits eine Dienstwohnung benützen, sind verpflichtet, auch ohne Wechsel des Arbeitsplatzes eine andere Dienstwohnung zu beziehen, wenn auf Grund geänderter Verhältnisse die Verrichtung der Dienstgeschäfte von dort aus zweckmäßiger erscheint und dem Bediensteten der Wohnungswechsel nach den Umständen des Falles billigerweise zugemutet werden kann.
(4) Falls für die Besorgung von Kanzleiarbeiten kein eigener Kanzleiraum zur Verfügung steht, sind diese Arbeiten in der Dienstwohnung zu besorgen.
Auswärtige Dienstverrichtungen; Versetzung
§ 13. Der Bedienstete kann vorübergehend außerhalb seines ständigen Dienstortes oder Dienstbereiches verwendet oder aus Dienstrücksichten an einen anderen Dienstort oder in einen anderen Dienstbereich versetzt werden. Bei Versetzungen, die mit einer Änderung des Dienstsitzes verbunden sind, ist unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit möglichster Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Bediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
Arbeitszeit
§ 14. (1) Sofern die dem Bediensteten übertragene Dienstleistung einen Inbegriff von Dienstobliegenheiten beinhaltet, deren Besorgung nicht so sehr durch die Aufwendung einer gewissen Arbeitszeit als durch die gewissenhafte und zeitgerechte Erfüllung des mit diesem Arbeitsplatz nach den betreffenden Dienstvorschriften und nach der allgemein üblichen Auffassung verbundenen Aufgabenkreis bestimmt ist, ergibt sich die erforderliche Arbeitszeit aus der Natur des Dienstes.
(2) Soweit dies nicht der Fall ist, insbesondere für den ausschließlichen Bürodienst, gelten für die Dienstzeit der Bediensteten die §§ 48 bis 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sinngemäß. (BGBl. Nr. 563/1979, Art. I Z 1)
Dienstverhinderung
§ 15. (1) Ist ein Bediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.
(2) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Bediensteter hat auf Verlangen des Vorgesetzten, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung der zuständigen Krankenkasse oder eines Arztes über Ursache und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen und ist verpflichtet, sich auf Anordnung seines Vorgesetzten der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3) Kommt der Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, daß der Erfüllung dieser Verpflichtungen unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.
Ärztliche Untersuchung
§ 16. Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung des Bediensteten, so hat sich dieser auf Anordnung der Generaldirektion einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 5)
Nebenbeschäftigung
§ 17. (1) Der Bedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(2) Jede mit nennenswerten Einkünften verbundene Nebenbeschäftigung hat der Bedienstete unverzüglich der Generaldirektion zu melden.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 6)
Nebenbeschäftigung
§ 17. (1) Der Bedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(2) Jede mit nennenswerten Einkünften verbundene Nebenbeschäftigung hat der Bedienstete unverzüglich der Generaldirektion zu melden.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 6)
(3) Der Bedienstete, der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 56a befindet, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Generaldirektion dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen
in den Fällen des Abs. 1 oder
wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der Pflege des behinderten Kindes widerstreitet.
Nebenbeschäftigung
§ 17. (1) Der Bedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(2) Jede mit nennenswerten Einkünften verbundene Nebenbeschäftigung hat der Bedienstete unverzüglich der Generaldirektion zu melden.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 6)
(3) Der Bedienstete,
der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt oder
der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 56a befindet,
darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Generaldirektion dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 1 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 und 2 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
Geschenkannahme
§ 18. (1) Dem Bediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf seine dienstliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinne des Abs. 1.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 6)
Meldepflicht
§ 18a. Der Bedienstete hat der Generaldirektion den Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970, zu melden.
Meldepflicht
§ 18a. Der Bedienstete hat der Generaldirektion den Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu melden.
Meldepflicht
§ 18a. Der Bedienstete hat der Generaldirektion den Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, und einer Bescheinigung des Pensionsversicherungsträgers über die vorläufige Krankenversicherung nach § 10 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zu melden.
§ 18b. Ist eine Dienstverhinderung des Bediensteten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Bedienstete dies unverzüglich der Generaldirektion zu melden. Auf Verlangen der Generaldirektion hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.
ABSCHNITT III
RECHTE DER BEDIENSTETEN
Unterabschnitt A
Entlohnung
Verwendungsgruppen und Dienstzweige
§ 19. (1) Zum Zwecke der Bezugsfestsetzung werden die Bediensteten in folgende vier Verwendungsgruppen eingeteilt:
Verwendungsgruppe A = höherer Dienst
Verwendungsgruppe B = gehobener Dienst
Verwendungsgruppe C = Fachdienst
Verwendungsgruppe D = mittlerer Dienst
(2) Die Voraussetzungen für die Einreihung in die Verwendungsgruppen und die den einzelnen Verwendungsgruppen zugewiesenen Dienstzweige sind in der Anlage A bestimmt.
Bezüge
§ 20. (1) Dem Bediensteten gebühren Monatsbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Verwendungszulagen mit allfälligen Zuschlägen, Dienstzulagen, Leistungszulagen, Haushaltszulage, Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen). (BGBl. Nr. 321/1973, Art. I Z 2)
(3) Nicht vollbeschäftigte Bedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezuges.
(4) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Bediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
Bezüge
§ 20. (1) Dem Bediensteten gebühren Monatsbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Verwendungszulagen mit allfälligen Zuschlägen, Dienstzulagen, Leistungszulagen, Kinderzulage, Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen).
(3) Nicht vollbeschäftigte Bedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezuges.
(4) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Bediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
Zu Abs. 4 und 5: Tritt außer Kraft mit 30.6.1991;
vgl. BGBl. Nr. 238/1987, Art. VII Abs. 2 und 3
Gehalt
§ 21. (1) Das Gehalt des Bediensteten wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Das Gehalt beträgt:
----------+----------------------------------------------------------
I in der Verwendungsgruppe
in der I----------------------------------------------------------
Gehalts- I A B C D
stufe I----------------------------------------------------------
I Schilling
----------+----------------------------------------------------------
1 16 006 12 074 10 581 9 393
2 16 385 12 339 10 771 9 566
3 16 761 12 601 10 962 9 736
4 17 140 12 876 11 151 9 908
5 17 519 13 151 11 341 10 081
6 18 069 13 728 11 750 10 424
7 18 620 14 304 11 986 10 624
8 19 166 14 882 12 220 10 822
9 19 718 15 456 12 456 11 025
10 20 265 16 033 12 694 11 222
11 20 966 16 608 12 941 11 433
12 21 668 17 059 13 186 11 646
13 22 367 17 508 13 440 11 861
14 23 067 17 956 13 701 12 077
15 23 769 18 404 13 955 12 294
16 24 470 18 854 14 215 12 509
17 25 170 19 303 14 471 12 731
18 25 872 19 753 14 727 12 954
19 27 248 20 806 15 404 13 483
20 28 629 21 862 16 081 14 027
(3) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1.
(4) Dem Bediensteten der Verwendungsgruppe D gebührt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anstelle des Gehaltes nach den Abs. 1 und 2 ein Gehalt in nachstehender Höhe:
------------------+-------------------------+------------------------
vom I bis zum I
------------------+-------------------------I
vollendeten Lebensjahr I Schilling
------------------+-------------------------+------------------------
- I 16 I 4 467
16 I 17 I 6 593
17 I 18 I 8 694
(5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 ist das Gehalt der sonstigen Bediensteten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen den Gehaltsstufen 1 und 2 zu bemessen.
Zu Abs. 4 und 5: Tritt außer Kraft mit 30.6.1991;
vgl. BGBl. Nr. 238/1987, Art. VII Abs. 2 und 3
Gehalt
§ 21. (1) Das Gehalt des Bediensteten wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Das Gehalt beträgt:
```
```
! in der Verwendungsgruppe
in der !-----------------------------------------------------
Gehalts- ! A ! B ! C ! D
stufe !-----------------------------------------------------
! Schilling
```
```
1 16 336 12 404 10 911 9 723
2 16 715 12 669 11 101 9 896
3 17 091 12 931 11 292 10 066
4 17 470 13 206 11 481 10 238
5 17 849 13 481 11 671 10 411
6 18 399 14 058 12 080 10 754
7 18 950 14 634 12 316 10 954
8 19 496 15 212 12 550 11 152
9 20 048 15 786 12 786 11 355
10 20 595 16 363 13 024 11 552
11 21 296 16 938 13 271 11 763
12 21 998 17 389 13 516 11 976
13 22 697 17 838 13 770 12 191
14 23 397 18 286 14 031 12 407
15 24 099 18 734 14 285 12 624
16 24 800 19 184 14 545 12 839
17 25 500 19 633 14 801 13 061
18 26 202 20 083 15 057 13 284
19 27 578 21 136 15 734 13 813
20 28 959 22 192 16 411 14 357
(3) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1.
(4) Dem Bediensteten der Verwendungsgruppe D gebührt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anstelle des Gehaltes nach den Abs. 1 und 2 ein Gehalt in nachstehender Höhe:
```
```
vom bis zum !
-------------------------------------------------! Schilling
vollendeten Lebensjahr !
```
```
- 16 4 797
16 17 6 923
17 18 9 024
(5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 ist das Gehalt der sonstigen Bediensteten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen den Gehaltsstufen 1 und 2 zu bemessen.
Zu Abs. 4 und 5: Tritt außer Kraft mit 30.6.1991;
vgl. BGBl. Nr. 238/1987, Art. VII Abs. 2 und 3
Gehalt
§ 21. (1) Das Gehalt des Bediensteten wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Das Gehalt beträgt:
----------+----------------------------------------------------------
I in der Verwendungsgruppe
in der I----------------------------------------------------------
Gehalts- I A B C D
stufe I----------------------------------------------------------
I Schilling
----------+----------------------------------------------------------
1 16 810 12 764 11 227 10 005
2 17 200 13 036 11 423 10 183
3 17 587 13 306 11 619 10 358
4 17 977 13 589 11 814 10 535
5 18 367 13 872 12 009 10 713
6 18 933 14 466 12 430 11 066
7 19 500 15 058 12 673 11 272
8 20 061 15 653 12 914 11 475
9 20 629 16 244 13 157 11 684
10 21 192 16 838 13 402 11 887
11 21 914 17 429 13 656 12 104
12 22 636 17 893 13 908 12 323
13 23 355 18 355 14 169 12 545
14 24 076 18 816 14 438 12 767
15 24 798 19 277 14 699 12 990
16 25 519 19 740 14 967 13 211
17 26 240 20 202 15 230 13 440
18 26 962 20 665 15 494 13 669
19 28 378 21 749 16 190 14 214
20 29 799 22 836 16 887 14 773
(3) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1.
(4) Dem Bediensteten der Verwendungsgruppe D gebührt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anstelle des Gehaltes nach den Abs. 1 und 2 ein Gehalt in nachstehender Höhe:
------------------+-------------------------+------------------------
vom I bis zum I
------------------+-------------------------I
vollendeten Lebensjahr I Schilling
------------------+-------------------------+------------------------
- I 16 I 4 936
16 I 17 I 7 124
17 I 18 I 9 286
(5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 ist das Gehalt der sonstigen Bediensteten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen den Gehaltsstufen 1 und 2 zu bemessen.
Zu Abs. 4 und 5: Tritt außer Kraft mit 30.6.1991;
vgl. BGBl. Nr. 238/1987, Art. VII Abs. 2 und 3
Gehalt
§ 21. (1) Das Gehalt des Bediensteten wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Das Gehalt beträgt:
----------+----------------------------------------------------------
I in der Verwendungsgruppe
in der I----------------------------------------------------------
Gehalts- I A B C D
stufe I----------------------------------------------------------
I Schilling
----------+----------------------------------------------------------
1 17 297 13 134 11 553 10 295
2 17 699 13 414 11 754 10 478
3 18 097 13 692 11 956 10 658
4 18 498 13 983 12 157 10 841
5 18 900 14 274 12 357 11 024
6 19 482 14 886 12 790 11 387
7 20 066 15 495 13 041 11 599
8 20 643 16 107 13 289 11 808
9 21 227 16 715 13 539 12 023
10 21 807 17 326 13 791 12 232
11 22 550 17 934 14 052 12 455
12 23 292 18 412 14 311 12 680
13 24 032 18 887 14 580 12 909
14 24 774 19 362 14 857 13 137
15 25 517 19 836 15 125 13 367
16 26 259 20 312 15 401 13 594
17 27 001 20 788 15 672 13 830
18 27 744 21 264 15 943 14 065
19 29 201 22 380 16 660 14 626
20 30 663 23 498 17 377 15 201
(3) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1.
(4) Dem Bediensteten der Verwendungsgruppe D gebührt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anstelle des Gehaltes nach den Abs. 1 und 2 ein Gehalt in nachstehender Höhe:
------------------+-------------------------+------------------------
vom I bis zum I
------------------+-------------------------I
vollendeten Lebensjahr I Schilling
------------------+-------------------------+------------------------
- I 16 I 5 079
16 I 17 I 7 331
17 I 18 I 9 555
(5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 ist das Gehalt der sonstigen Bediensteten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen den Gehaltsstufen 1 und 2 zu bemessen.
Zu Abs. 4 und 5: Tritt außer Kraft mit 30.6.1991;
vgl. BGBl. Nr. 238/1987, Art. VII Abs. 2 und 3
Gehalt
§ 21. (1) Das Gehalt des Bediensteten wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Das Gehalt beträgt:
```
```
in der Verwendungsgruppe
in der -------------------------------------------------------------
Ge- A B C D
halts- -------------------------------------------------------------
stufe Schilling
```
```
1 17 647 13 484 11 903 10 645
2 18 049 13 764 12 104 10 828
3 18 447 14 042 12 306 11 008
4 18 848 14 333 12 507 11 191
5 19 250 14 624 12 707 11 374
6 19 832 15 236 13 140 11 737
7 20 416 15 845 13 391 11 949
8 20 993 16 457 13 639 12 158
9 21 577 17 065 13 889 12 373
10 22 157 17 676 14 141 12 582
11 22 900 18 284 14 402 12 805
12 23 642 18 762 14 661 13 030
13 24 382 19 237 14 930 13 259
14 25 124 19 712 15 207 13 487
15 25 867 20 186 15 475 13 717
16 26 609 20 662 15 751 13 944
17 27 351 21 138 16 022 14 180
18 28 094 21 614 16 293 14 415
19 29 551 22 730 17 010 14 976
20 31 013 23 848 17 727 15 551
(3) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1.
(4) Dem Bediensteten der Verwendungsgruppe D gebührt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anstelle des Gehaltes nach den Abs. 1 und 2 ein Gehalt in nachstehender Höhe:
```
```
vom bis zum
--------------------------- Schilling
vollendeten Lebensjahr
```
```
-- 16 5 429
16 17 7 681
17 18 9 905
(5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 ist das Gehalt der sonstigen Bediensteten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen den Gehaltsstufen 1 und 2 zu bemessen.
Zu Abs. 4 und 5: Tritt außer Kraft mit 30.6.1991;
vgl. BGBl. Nr. 238/1987, Art. VII Abs. 2 und 3
Gehalt
§ 21. (1) Das Gehalt des Bediensteten wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Das Gehalt beträgt:
```
```
in der Verwendungsgruppe
in der -------------------------------------------------------------
Ge- A B C D
halts- -------------------------------------------------------------
stufe Schilling
```
```
1 18 688 14 280 12 605 11 273
2 19 114 14 576 12 818 11 467
3 19 535 14 870 13 032 11 657
4 19 960 15 179 13 245 11 851
5 20 386 15 487 13 457 12 045
6 21 002 16 135 13 915 12 429
7 21 621 16 780 14 181 12 654
8 22 232 17 428 14 444 12 875
9 22 850 18 072 14 708 13 103
10 23 464 18 719 14 975 13 324
11 24 251 19 363 15 252 13 560
12 25 037 19 869 15 526 13 799
13 25 821 20 372 15 811 14 041
14 26 606 20 875 16 104 14 283
15 27 393 21 377 16 388 14 526
16 28 179 21 881 16 680 14 764
17 28 965 22 385 16 967 15 017
18 29 752 22 889 17 254 15 265
19 31 295 24 071 18 014 15 860
20 32 843 25 255 18 773 16 469
(3) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1.
(4) Dem Bediensteten der Verwendungsgruppe D gebührt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anstelle des Gehaltes nach den Abs. 1 und 2 ein Gehalt in nachstehender Höhe:
```
```
vom bis zum
--------------------------- Schilling
vollendeten Lebensjahr
```
```
-- 16 5 749
16 17 8 134
17 18 10 489
(5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 ist das Gehalt der sonstigen Bediensteten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen den Gehaltsstufen 1 und 2 zu bemessen.
Gehalt
§ 21. (1) Das Gehalt des Bediensteten wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Das Gehalt beträgt:
```
```
in der Verwendungsgruppe
in der -------------------------------------------------------------
Ge- A B C D
halts- -------------------------------------------------------------
stufe Schilling
```
```
1 18 688 14 280 12 605 11 273
2 19 114 14 576 12 818 11 467
3 19 535 14 870 13 032 11 657
4 19 960 15 179 13 245 11 851
5 20 386 15 487 13 457 12 045
6 21 002 16 135 13 915 12 429
7 21 621 16 780 14 181 12 654
8 22 232 17 428 14 444 12 875
9 22 850 18 072 14 708 13 103
10 23 464 18 719 14 975 13 324
11 24 251 19 363 15 252 13 560
12 25 037 19 869 15 526 13 799
13 25 821 20 372 15 811 14 041
14 26 606 20 875 16 104 14 283
15 27 393 21 377 16 388 14 526
16 28 179 21 881 16 680 14 764
17 28 965 22 385 16 967 15 017
18 29 752 22 889 17 254 15 265
19 31 295 24 071 18 014 15 860
20 32 843 25 255 18 773 16 469
(3) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1.
(4) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 ist das Gehalt eines Bediensteten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen den Gehaltsstufen 2 und 1 zu bemessen.
Gehalt
§ 21. (1) Das Gehalt des Bediensteten wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Das Gehalt beträgt:
```
```
in der Verwendungsgruppe
in der -------------------------------------------------------------
Ge- A B C D
halts- -------------------------------------------------------------
stufe Schilling
```
```
1 19 492 14 910 13 235 11 903
2 19 936 15 206 13 448 12 097
3 20 375 15 509 13 662 12 287
4 20 818 15 832 13 875 12 481
5 21 263 16 153 14 087 12 675
6 21 905 16 829 14 545 13 059
7 22 551 17 502 14 811 13 284
8 23 188 18 177 15 074 13 505
9 23 833 18 849 15 340 13 733
10 24 473 19 524 15 619 13 954
11 25 294 20 196 15 908 14 190
12 26 114 20 723 16 194 14 429
13 26 931 21 248 16 491 14 671
14 27 750 21 773 16 796 14 913
15 28 571 22 296 17 093 15 156
16 29 391 22 822 17 397 15 402
17 30 210 23 348 17 697 15 663
18 31 031 23 873 17 996 15 921
19 32 641 25 106 18 789 16 542
20 34 255 26 341 19 580 17 177
(3) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1.
(4) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 ist das Gehalt eines Bediensteten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen den Gehaltsstufen 2 und 1 zu bemessen.
Gehalt
§ 21. (1) Das Gehalt des Bediensteten wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Das Gehalt beträgt:
```
```
in der Verwendungsgruppe
in der ----------------------------------------------------
Gehalts- A B C D
stufe ----------------------------------------------------
Schilling
```
```
1 20 262 15 499 13 758 12 373
2 20 723 15 807 13 979 12 575
3 21 180 16 122 14 202 12 772
4 21 640 16 457 14 423 12 974
5 22 103 16 791 14 643 13 176
6 22 770 17 494 15 120 13 575
7 23 442 18 193 15 396 13 809
8 24 104 18 895 15 669 14 038
9 24 774 19 594 15 946 14 275
10 25 440 20 295 16 236 14 505
11 26 293 20 994 16 536 14 751
12 27 146 21 542 16 834 14 999
13 27 995 22 087 17 142 15 251
14 28 846 22 633 17 459 15 502
15 29 700 23 177 17 768 15 755
16 30 552 23 723 18 084 16 010
17 31 403 24 270 18 396 16 282
18 32 257 24 816 18 707 16 550
19 33 930 26 098 19 531 17 195
20 35 608 27 381 20 353 17 855
(3) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1.
(4) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 ist das Gehalt eines Bediensteten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen den Gehaltsstufen 2 und 1 zu bemessen.
Gehalt
§ 21. (1) Das Gehalt des Bediensteten wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Das Gehalt beträgt:
```
```
in der Verwendungsgruppe
in der -------------------------------------------------------
Gehalts- A B C D
stufe -------------------------------------------------------
Schilling
```
```
1 20 779 15 894 14 109 12 689
2 21 251 16 210 14 335 12 896
3 21 720 16 533 14 564 13 098
4 22 192 16 877 14 791 13 305
5 22 667 17 219 15 016 13 512
6 23 351 17 940 15 506 13 921
7 24 040 18 657 15 789 14 161
8 24 719 19 377 16 069 14 396
9 25 406 20 094 16 353 14 639
10 26 089 20 813 16 650 14 875
11 26 963 21 529 16 958 15 127
12 27 838 22 091 17 263 15 381
13 28 709 22 650 17 579 15 640
14 29 582 23 210 17 904 15 897
15 30 457 23 768 18 221 16 157
16 31 331 24 328 18 545 16 418
17 32 204 24 889 18 865 16 697
18 33 080 25 449 19 184 16 972
19 34 795 26 763 20 029 17 633
20 36 516 28 079 20 872 18 310
(3) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1.
(4) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 ist das Gehalt eines Bediensteten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen den Gehaltsstufen 2 und 1 zu bemessen.
Gehalt
§ 21. (1) Das Gehalt des Bediensteten wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Das Gehalt beträgt:
```
```
in der Verwendungsgruppe
in der ---------------------------------------------------
Gehalts- A B C D
stufe ---------------------------------------------------
Schilling
```
```
1 21 375 16 350 14 514 13 053
2 21 861 16 675 14 746 13 266
3 22 343 17 007 14 982 13 474
4 22 829 17 361 15 216 13 687
5 23 318 17 713 15 447 13 900
6 24 021 18 455 15 951 14 321
7 24 730 19 192 16 242 14 567
8 25 428 19 933 16 530 14 809
9 26 135 20 671 16 822 15 059
10 26 838 21 410 17 128 15 302
11 27 737 22 147 17 445 15 561
12 28 637 22 725 17 758 15 822
13 29 533 23 300 18 084 16 089
14 30 431 23 876 18 418 16 353
15 31 331 24 450 18 744 16 621
16 32 230 25 026 19 077 16 889
17 33 128 25 603 19 406 17 176
18 34 029 26 179 19 735 17 459
19 35 794 27 531 20 604 18 139
20 37 564 28 885 21 471 18 835
(3) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1.
(4) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 ist das Gehalt eines Bediensteten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen den Gehaltsstufen 2 und 1 zu bemessen.
Vorrückung
§ 22. Für die Vorrückung und für den Vorrückungsstichtag sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt ist, die für die Vertragsbediensteten des Bundes geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.
Überstellung
§ 23. (1) Überstellung ist die Einreihung eines Bediensteten in eine andere Verwendungsgruppe.
(2) Wird ein Bediensteter aus der Verwendungsgruppe D in die Verwendungsgruppe C oder B oder aus der Verwendungsgruppe C in die Verwendungsgruppe B überstellt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht.
(3) Wird ein Bediensteter aus der Verwendungsgruppe D, C oder B in die Verwendungsgruppe A überstellt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in seiner bisherigen Verwendungsgruppe maßgebend war, in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß als Bediensteter der bisherigen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. An die Stelle des Zeitraumes von vier Jahren tritt ein solcher von sechs Jahren, wenn der Bedienstete nicht die Vollendung einer Hochschulbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse für Bundesbeamte der Verwendungsgruppe A aufweist.
(4) Erfüllt ein Bediensteter das im Abs. 3 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in die Verwendungsgruppe A, so sind seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 3 neu festzusetzen.
(5) Wird ein Bediensteter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der bisherigen Verwendungsgruppe maßgebend war, als Bediensteter der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(6) Ist ein Bediensteter in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Verwendungsgruppe überstellt worden ist.
(7) Ist das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Bediensteten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Bediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt. Ist jedoch das Gehalt, das der Bedienstete bei einer Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe erhält, niedriger als das bisherige Gehalt, so gebührt dem Bediensteten abweichend vom ersten Satz eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Gehalt.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 2)
Überstellung
§ 23. (1) Überstellung ist die Einreihung eines Bediensteten in eine andere Verwendungsgruppe.
(2) Wird ein Bediensteter aus der Verwendungsgruppe D in die Verwendungsgruppe C oder B oder aus der Verwendungsgruppe C in die Verwendungsgruppe B überstellt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht.
(3) Wird ein Bediensteter aus der Verwendungsgruppe D, C oder B in die Verwendungsgruppe A überstellt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in seiner bisherigen Verwendungsgruppe maßgebend war, in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß als Bediensteter der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. An die Stelle des Zeitraumes von vier Jahren tritt ein solcher von sechs Jahren, wenn der Bedienstete nicht die Vollendung einer Hochschulbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse für Bundesbeamte der Verwendungsgruppe A aufweist.
(4) Erfüllt ein Bediensteter das im Abs. 3 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in die Verwendungsgruppe A, so sind seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 3 neu festzusetzen.
(5) Wird ein Bediensteter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der bisherigen Verwendungsgruppe maßgebend war, als Bediensteter der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(6) Ist ein Bediensteter in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Verwendungsgruppe überstellt worden ist.
(7) Ist das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Bediensteten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Bediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt. Ist jedoch das Gehalt, das der Bedienstete bei einer Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe erhält, niedriger als das bisherige Gehalt, so gebührt dem Bediensteten abweichend vom ersten Satz eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Gehalt.
Dienstalterszulage
§ 24. (1) Den Bediensteten gebührt nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage.
(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe A 1 491 S, in der Verwendungsgruppe B 1 288 S, in der Verwendungsgruppe C 880 S und in der Verwendungsgruppe D 744 S. Sie erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß der vorgenannten Beträge.
Dienstalterszulage
§ 24. (1) Den Bediensteten gebührt nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage.
(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe A 1 509 S, in der Verwendungsgruppe B 1 303 S, in der Verwendungsgruppe C 891 S und in der Verwendungsgruppe D 753 S. Sie erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß der vorgenannten Beträge.
Dienstalterszulage
§ 24. (1) Den Bediensteten gebührt nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage.
(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe A 1 553 S, in der Verwendungsgruppe B 1 341 S, in der Verwendungsgruppe C 917 S und in der Verwendungsgruppe D 775 S. Sie erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß der vorgenannten Beträge.
Dienstalterszulage
§ 24. (1) Den Bediensteten gebührt nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage.
(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe A 1 598 S, in der Verwendungsgruppe B 1 380 S, in der Verwendungsgruppe C 944 S und in der Verwendungsgruppe D 797 S. Sie erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß der vorgenannten Beträge.
Dienstalterszulage
§ 24. (1) Den Bediensteten gebührt nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage.
(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe A 1 692 S, in der Verwendungsgruppe B 1 461 S, in der Verwendungsgruppe C 1 000 S und in der Verwendungsgruppe D 844 S. Sie erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß der vorgenannten Beträge.
Dienstalterszulage
§ 24. (1) Den Bediensteten gebührt nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage.
(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe A 1 765 S, in der Verwendungsgruppe B 1 524 S, in der Verwendungsgruppe C 1 043 S und in der Verwendungsgruppe D 880 S. Sie erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß der vorgenannten Beträge.
Dienstalterszulage
§ 24. (1) Den Bediensteten gebührt nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage.
(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe A 1 835 S, in der Verwendungsgruppe B 1 584 S, in der Verwendungsgruppe C 1 084 S und in der Verwendungsgruppe D 915 S. Sie erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß der vorgenannten Beträge.
Dienstalterszulage
§ 24. (1) Den Bediensteten gebührt nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage.
(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe A 1 882 S, in der Verwendungsgruppe B 1 624 S, in der Verwendungsgruppe C 1 112 S und in der Verwendungsgruppe D 938 S. Sie erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß der vorgenannten Beträge.
Dienstalterszulage
§ 24. (1) Den Bediensteten gebührt nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage.
(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe A 1 936 S, in der Verwendungsgruppe B 1 671 S, in der Verwendungsgruppe C 1 144 S und in der Verwendungsgruppe D 965 S. Sie erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß der vorgenannten Beträge.
Verwendungszulagen
§ 25. (1) Bediensteten, die durch schriftliche Verfügung der Generaldirektion mit einem der im Abs. 3 genannten Arbeitsplätze definitiv betraut werden, gebührt für die Dauer der Betrauung mit dem Arbeitsplatz eine Verwendungszulage.
(2) Die Verwendungszulage ist einzustellen, wenn der Bedienstete mit einem anderen Arbeitsplatz betraut wird, für den keine oder eine andere Verwendungszulage vorgesehen ist. In den Fällen, in denen eine solche Maßnahme aus Gründen erfolgt, die
nicht in der Person des Bediensteten liegen oder
darin begründet sind, daß der Bedienstete durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Versehung seines bisherigen Dienstes unfähig ist, wenn er diese Unfähigkeit nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat,
(3) Die Verwendungszulage wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Verwendungsstufe und die Zulagenstufe bestimmt. Es sind einzureihen:
in der Verwendungsgruppe A:
Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe A 1,
Oberforstmeister und Referatsleiter sowie Fachreferenten und Rechtskonsulenten, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe A 2,
sonstige Bedienstete frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe A 3;
in der Verwendungsgruppe B:
der Leiter der Buchhaltungsabteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe B 1,
Referenten in der Generaldirektion, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe B 2,
Referenten, die mit einem verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, und Bediensteten der Buchhaltungsabteilung, die selbständig Gebarungskontrollen durchführen, in die Verwendungsstufe B 3,
Referenten in der Generaldirektion nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung in die Verwendungsstufe B 4,
Bedienstete des gehobenen Forstdienstes frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe
in der Verwendungsgruppe C:
der Kanzleileiter in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe C 1,
Bedienstete der Verwendungsstufe C 3, die als Referenten mit einem selbständigen und besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 10 in die Verwendungsstufe C 2,
Bedienstete, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 7, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 3,
sonstige Bedienstete nach mindestens einjähriger Bewährung als Bedienstete der Verwendungsgruppe C, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 4;
in der Verwendungsgruppe D:
(4) Die Verwendungszulage beträgt
--------+------------------------------------------------------------
I in der Zulagenstufe
in der I----------+------------+------------------------------------
Verwen- I 1 I frühestens I 2 3 4 5 6
dungs- I----------I mit Errei- I------------------------------------
stufe ISchilling I chen der I Schilling
I IGehaltsstufeI
--------+----------+------------+------------------------------------
A 1 10 470 12 13 831 17 461 21 093 24 719 26 533
A 2 7 479 10, 10 188 13 097 16 007 18 916 21 826
```
Jahr
```
A 3 3 019 10 3 891 4 853 5 822 6 786 7 750
```
```
B 1 6 145 13 9 981 13 654 17 490 - -
B 2 4 583 13 5 514 6 364 7 302 8 239 8 708
B 3 2 556 13 3 263 3 916 4 625 5 329 -
B 4 1 536 10 1 783 2 026 2 189 - -
B 5 1 266 10 1 476 1 687 1 895 2 103 -
```
```
C 1 1 973 13 2 322 2 802 3 277 3 754 4 229
C 2 1 743 15 2 176 2 722 3 263 3 535 -
C 3 1 046 13 1 470 1 943 2 420 2 896 -
C 4 406 10 610 813 1 018 1 219 -
```
```
D 1 517 10 746 980 1 210 1 442 -
(5) Die Verwendungszulage der Bediensteten der Verwendungsstufe D 1
des Dienstzweiges „Forstbetriebs- und Forstschutzdienst'' und
des Mittleren Dienstes, die geschäftsplanmäßig mit der Lohnverrechnung betraut sind,
(6) Wird eine der im Abs. 3 genannten Funktionen von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber während eines Kalendermonates versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Funktion, sofern die für diese Funktion vorgesehene Verwendungszulage höher ist als jene, die dem Bediensteten allenfalls zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Verwendungszulagen.
Verwendungszulagen
§ 25. (1) Bediensteten, die durch schriftliche Verfügung der Generaldirektion mit einem der im Abs. 3 genannten Arbeitsplätze definitiv betraut werden, gebührt für die Dauer der Betrauung mit dem Arbeitsplatz eine Verwendungszulage.
(2) Die Verwendungszulage ist einzustellen, wenn der Bedienstete mit einem anderen Arbeitsplatz betraut wird, für den keine oder eine andere Verwendungszulage vorgesehen ist. In den Fällen, in denen eine solche Maßnahme aus Gründen erfolgt, die
nicht in der Person des Bediensteten liegen oder
darin begründet sind, daß der Bedienstete durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Versehung seines bisherigen Dienstes unfähig ist, wenn er diese Unfähigkeit nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat,
(3) Die Verwendungszulage wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Verwendungsstufe und die Zulagenstufe bestimmt. Es sind einzureihen:
in der Verwendungsgruppe A:
Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe A 1,
Oberforstmeister und Referatsleiter sowie Fachreferenten und Rechtskonsulenten, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe A 2,
sonstige Bedienstete frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe A 3;
in der Verwendungsgruppe B:
der Leiter der Buchhaltungsabteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe B 1,
Referenten in der Generaldirektion, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe B 2,
Referenten, die mit einem verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, und Bediensteten der Buchhaltungsabteilung, die selbständig Gebarungskontrollen durchführen, in die Verwendungsstufe B 3,
Referenten in der Generaldirektion nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung in die Verwendungsstufe B 4,
Bedienstete des gehobenen Forstdienstes frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe
in der Verwendungsgruppe C:
der Kanzleileiter in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe C 1,
Bedienstete der Verwendungsstufe C 3, die als Referenten mit einem selbständigen und besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 10 in die Verwendungsstufe C 2,
Bedienstete, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 7, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 3,
sonstige Bedienstete nach mindestens einjähriger Bewährung als Bedienstete der Verwendungsgruppe C, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 4;
in der Verwendungsgruppe D:
(4) Die Verwendungszulage beträgt
```
```
! in der Zulagenstufe
in der !----------------------------------------------------------
Ver- ! 1 ! frühestens ! 2 ! 3 ! 4 ! 5 ! 6
wendungs- !-------! mit !-------------------------------------
stufe ! Schil-! Erreichen !
! ling ! der ! Schilling
! ! Gehalts- !
! ! stufe !
```
```
A 1 10 596 12 13 997 17 671 21 346 25 016 26 851
A 2 7 569 10, 10 310 13 254 16 199 19 143 22 088
```
Jahr
```
A 3 3 055 10 3 938 4 911 5 892 6 867 7 843
```
```
B 1 6 219 13 10 101 13 818 17 700 - -
B 2 4 638 13 5 580 6 440 7 390 8 338 8 812
B 3 2 587 13 3 302 3 963 4 681 5 393 -
B 4 1 554 10 1 804 2 050 2 215 - -
B 5 1 281 10 1 494 1 707 1 918 2 128 -
```
```
C 1 1 997 13 2 350 2 836 3 316 3 799 4 280
C 2 1 764 15 2 202 2 755 3 302 3 577 -
C 3 1 059 13 1 488 1 966 2 449 2 931 -
C 4 411 13 617 823 1 030 1 234 -
```
```
D 1 523 10 755 992 1 225 1 459 -
(5) Die Verwendungszulage der Bediensteten der Verwendungsstufe D 1
des Dienstzweiges „Forstbetriebs- und Forstschutzdienst'' und
des Mittleren Dienstes, die geschäftsplanmäßig mit der Lohnverrechnung betraut sind,
(6) Wird eine der im Abs. 3 genannten Funktionen von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber während eines Kalendermonates versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Funktion, sofern die für diese Funktion vorgesehene Verwendungszulage höher ist als jene, die dem Bediensteten allenfalls zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Verwendungszulagen.
Verwendungszulagen
§ 25. (1) Bediensteten, die durch schriftliche Verfügung der Generaldirektion mit einem der im Abs. 3 genannten Arbeitsplätze definitiv betraut werden, gebührt für die Dauer der Betrauung mit dem Arbeitsplatz eine Verwendungszulage.
(2) Die Verwendungszulage ist einzustellen, wenn der Bedienstete mit einem anderen Arbeitsplatz betraut wird, für den keine oder eine andere Verwendungszulage vorgesehen ist. In den Fällen, in denen eine solche Maßnahme aus Gründen erfolgt, die
nicht in der Person des Bediensteten liegen oder
darin begründet sind, daß der Bedienstete durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Versehung seines bisherigen Dienstes unfähig ist, wenn er diese Unfähigkeit nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat,
(3) Die Verwendungszulage wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Verwendungsstufe und die Zulagenstufe bestimmt. Es sind einzureihen:
in der Verwendungsgruppe A:
Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe A 1,
Oberforstmeister und Referatsleiter sowie Fachreferenten und Rechtskonsulenten, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe A 2,
sonstige Bedienstete frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe A 3;
in der Verwendungsgruppe B:
der Leiter der Buchhaltungsabteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe B 1,
Referenten in der Generaldirektion, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe B 2,
Referenten, die mit einem verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, und Bediensteten der Buchhaltungsabteilung, die selbständig Gebarungskontrollen durchführen, in die Verwendungsstufe B 3,
Referenten in der Generaldirektion nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung in die Verwendungsstufe B 4,
Bedienstete des gehobenen Forstdienstes frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe
in der Verwendungsgruppe C:
der Kanzleileiter in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe C 1,
Bedienstete der Verwendungsstufe C 3, die als Referenten mit einem selbständigen und besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 10 in die Verwendungsstufe C 2,
Bedienstete, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 7, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 3,
sonstige Bedienstete nach mindestens einjähriger Bewährung als Bedienstete der Verwendungsgruppe C, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 4;
in der Verwendungsgruppe D:
(4) Die Verwendungszulage beträgt
--------+------------------------------------------------------------
I in der Zulagenstufe
in der I----------+------------+------------------------------------
Verwen- I 1 I frühestens I 2 3 4 5 6
dungs- I----------I mit Errei- I------------------------------------
stufe ISchilling I chen der I Schilling
I IGehaltsstufeI
--------+----------+------------+------------------------------------
A 1 10 903 12 14 403 18 183 21 965 25 741 27 630
A 2 7 789 10, 10 609 13 638 16 669 19 698 22 729
```
Jahr
```
A 3 3 144 10 4 052 5 053 6 063 7 066 8 070
```
```
B 1 6 399 13 10 394 14 219 18 213 - -
B 2 4 773 13 5 742 6 627 7 604 8 580 9 068
B 3 2 662 13 3 398 4 078 4 817 5 549 -
B 4 1 599 10 1 856 2 109 2 279 - -
B 5 1 318 10 1 537 1 757 1 974 2 190 -
```
```
C 1 2 055 13 2 418 2 918 3 412 3 909 4 404
C 2 1 815 15 2 266 2 835 3 398 3 681 -
C 3 1 090 13 1 531 2 023 2 520 3 016 -
C 4 423 13 635 847 1 060 1 270 -
```
```
D 1 538 10 777 1 021 1 261 1 501 -
(5) Die Verwendungszulage der Bediensteten der Verwendungsstufe D 1
des Dienstzweiges „Forstbetriebs- und Forstschutzdienst'' und
des Mittleren Dienstes, die geschäftsplanmäßig mit der Lohnverrechnung betraut sind,
(6) Wird eine der im Abs. 3 genannten Funktionen von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber während eines Kalendermonates versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Funktion, sofern die für diese Funktion vorgesehene Verwendungszulage höher ist als jene, die dem Bediensteten allenfalls zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Verwendungszulagen.
Verwendungszulagen
§ 25. (1) Bediensteten, die durch schriftliche Verfügung der Generaldirektion mit einem der im Abs. 3 genannten Arbeitsplätze definitiv betraut werden, gebührt für die Dauer der Betrauung mit dem Arbeitsplatz eine Verwendungszulage.
(2) Die Verwendungszulage ist einzustellen, wenn der Bedienstete mit einem anderen Arbeitsplatz betraut wird, für den keine oder eine andere Verwendungszulage vorgesehen ist. In den Fällen, in denen eine solche Maßnahme aus Gründen erfolgt, die
nicht in der Person des Bediensteten liegen oder
darin begründet sind, daß der Bedienstete durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Versehung seines bisherigen Dienstes unfähig ist, wenn er diese Unfähigkeit nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat,
(3) Die Verwendungszulage wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Verwendungsstufe und die Zulagenstufe bestimmt. Es sind einzureihen:
in der Verwendungsgruppe A:
Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe A 1,
Oberforstmeister und Referatsleiter sowie Fachreferenten und Rechtskonsulenten, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe A 2,
sonstige Bedienstete frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe A 3;
in der Verwendungsgruppe B:
der Leiter der Buchhaltungsabteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe B 1,
Referenten in der Generaldirektion, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe B 2,
Referenten, die mit einem verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, und Bediensteten der Buchhaltungsabteilung, die selbständig Gebarungskontrollen durchführen, in die Verwendungsstufe B 3,
Referenten in der Generaldirektion nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung in die Verwendungsstufe B 4,
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