Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 30. November 1987 über den Arbeitslosenversicherungsbeitrag

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-12-16
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1991-11-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 61 Abs. 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 546/1978 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 61 Abs. 1 und 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977) wird mit Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1988 auf 5,2 vH erhöht.

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