Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 – KJBG
Abkürzung
KJBG
Abkürzung
KJBG
Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32024L1346
ARTIKEL I
Abschnitt 1
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art und von Jugendlichen, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.
(BGBl. Nr. 113/1962, Art. I Z 1)
(2) Dieses Bundesgesetz ist, unbeschadet des Abs. 3 Z 1, nicht anzuwenden auf vereinzelte, geringfügige, aus Gefälligkeit erwiesene leichte Hilfeleistungen von Kindern, sofern eine solche Hilfeleistung nur von kurzer Dauer ist, ihrer Art nach nicht einer Dienstleistung von Dienstnehmern, Lehrlingen oder Heimarbeitern entspricht, die Kinder hiebei keinen Unfallgefahren ausgesetzt und weder in ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit und Entwicklung noch in ihrer Sittlichkeit gefährdet sind. (BGBl. Nr. 113/1962, Art. I Z 1)
(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf die Beschäftigung von
Kindern und Jugendlichen, für die das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, gilt;
Jugendlichen in privaten Haushalten.
ARTIKEL I
Abschnitt 1
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art und von Jugendlichen, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.
(2) Dieses Bundesgesetz ist, unbeschadet des Abs. 3 Z 1, nicht anzuwenden auf vereinzelte, geringfügige, aus Gefälligkeit erwiesene leichte Hilfeleistungen von Kindern, sofern eine solche Hilfeleistung nur von kurzer Dauer ist, ihrer Art nach nicht einer Dienstleistung von Dienstnehmern, Lehrlingen oder Heimarbeitern entspricht, die Kinder hiebei keinen Unfallgefahren ausgesetzt und weder in ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit und Entwicklung noch in ihrer Sittlichkeit gefährdet sind.
(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf die Beschäftigung von
Kindern und Jugendlichen, für die das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, gilt;
Jugendlichen in privaten Haushalten.
(4) Auf die Beschäftigung von Jugendlichen, für die das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 (BäckAG 1996), BGBl. Nr. 410/1996, gilt, sind die §§ 11 Abs. 1 bis 3, 15, 17 Abs. 2 und 27 Abs. 2 nicht anzuwenden.
ARTIKEL I
Abschnitt 1
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von
Kindern mit Arbeiten jeder Art und
Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 2 gelten für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
§ 14 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlages der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn bzw. Angestelltengehalt heranzuziehen ist;
§ 11 Abs. 4, 5, 6 Z 1 und 3, Abs. 7 und 8, § 21 und § 25 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(2) Dieses Bundesgesetz ist, unbeschadet des Abs. 3 Z 1, nicht anzuwenden auf vereinzelte, geringfügige, aus Gefälligkeit erwiesene leichte Hilfeleistungen von Kindern, sofern eine solche Hilfeleistung nur von kurzer Dauer ist, ihrer Art nach nicht einer Dienstleistung von Dienstnehmern, Lehrlingen oder Heimarbeitern entspricht, die Kinder hiebei keinen Unfallgefahren ausgesetzt und weder in ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit und Entwicklung noch in ihrer Sittlichkeit gefährdet sind.
(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf die Beschäftigung von
Kindern und Jugendlichen, für die das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, gilt;
Jugendlichen in privaten Haushalten.
(4) Auf die Beschäftigung von Jugendlichen, für die das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 (BäckAG 1996), BGBl. Nr. 410/1996, gilt, sind die §§ 11 Abs. 1 bis 3, 15, 17 Abs. 2 und 27 Abs. 2 nicht anzuwenden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die
die allgemeine Schulpflicht noch nicht beendet haben;
der allgemeinen Schulpflicht nicht unterliegen oder von ihr befreit sind, bis zum 1. Juli des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden.
(2) Als eigene Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder (Abs. 1), die mit jenem, der sie beschäftigt, im gemeinsamen Haushalt leben und mit ihm bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Stiefkindern oder Wahlkindern stehen. Alle übrigen Kinder gelten als fremde Kinder.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige
bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder
bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht.
(1a) Für Minderjährige (Abs. 1 Z 1), die die Schulpflicht vollendet haben und
in einem Lehrverhältnis oder
im Rahmen eines Ferialpraktikums (§ 20 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986) oder
im Rahmen eines Pflichtpraktikums nach dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962,
(2) Als eigene Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder (Abs. 1), die mit jenem, der sie beschäftigt, im gemeinsamen Haushalt leben und mit ihm bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Stiefkindern oder Wahlkindern stehen. Alle übrigen Kinder gelten als fremde Kinder.
§ 3. Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die nicht als Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 gelten,
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
bis zur Beendigung eines Lehr- oder sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnisses, längstens jedoch bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres.
Beschäftigung von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben
§ 5a. (1) Kinder, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, dürfen außerhalb der für den Schulbesuch vorgesehenen Stunden beschäftigt werden
mit Arbeiten in Betrieben, in denen ausschließlich Mitglieder der Familie des Betriebsinhabers beschäftigt sind, sofern es sich hiebei um Kinder handelt, die mit dem Betriebsinhaber bis zum dritten Grad verwandt sind oder zu ihm im Verhältnis eines Stief- oder Wahlkindes stehen sowie mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben; Kinder, die mit dem Betriebsinhaber im dritten Grad verwandt sind, dürfen nur dann beschäftigt werden, wenn ihr gesetzlicher Vertreter mit der Beschäftigung einverstanden ist,
mit Arbeiten im Haushalt,
mit Botengängen,
(2) Vereinzelte Arbeiten gelten dann nicht als leichte Arbeiten im Sinne des Abs. 1, wenn bei deren Ausführung das dem Kind zumutbare Leistungsausmaß unter Berücksichtigung des durch das Alter und die persönliche Veranlagung bedingten unterschiedlichen Leistungsvermögens überschritten wird; dies wird beispielsweise und im Sinne von Durchschnittswerten der Fall sein, wenn Lasten ohne mechanische Hilfsmittel bewegt oder befördert werden, die mehr als ein Fünftel des Körpergewichtes des Kindes betragen.
(3) Kinder dürfen mit vereinzelten leichten Arbeiten im Sinne des Abs. 1 nur insoweit beschäftigt werden, als sie dadurch
weder in ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit und Entwicklung noch in ihrer Sittlichkeit gefährdet, keinen Unfallgefahren und keinen schädlichen Einwirkungen von Hitze, Kälte oder Nässe und im Falle des Abs. 1 Z 1 außerdem auch keinen schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährlichen Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen ausgesetzt,
im Besuch der Schule und in der Möglichkeit, dem Schulunterricht mit Nutzen zu folgen, nicht behindert und in der Erfüllung ihrer religiösen Pflichten nicht beeinträchtigt werden sowie
sowohl an Schultagen wie an schulfreien Tagen nicht mehr als zwei Stunden in Anspruch genommen sind, wobei die Gesamtzahl der dem Schulunterricht und den leichten Arbeiten gewidmeten Stunden keinesfalls mehr als sieben betragen darf; nach Schluß des Unterrichts und bei geteiltem Unterricht nach Schluß jedes Unterrichtsabschnittes ist ohne Anrechnung auf die für den Schulweg aufgewendete Zeit eine Stunde arbeitsfrei zu halten, es sei denn, daß es sich ausschließlich um eine Beschäftigung mit einem Botengang handelt.
(4) Die Beschäftigung von Kindern mit vereinzelten leichten Arbeiten im Sinne des Abs. 1 ist verboten
an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen,
in der Zeit zwischen 20 Uhr und acht Uhr, wobei auch der Zeitaufwand für den Weg zur und von der Arbeitsstätte nicht in diesen Zeitraum fallen darf.
(5) Die Beschäftigung eines Kindes mit Arbeiten nach Abs. 1 ist nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes zulässig; dieser darf die Zustimmung nur erteilen, wenn er sich darüber vergewissert hat, daß gegen die Beschäftigung des Kindes weder vom gesundheitlichen noch vom schulischen Standpunkt aus Bedenken bestehen. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gilt als erteilt, wenn der das Kind Beschäftigende nach den gegebenen Umständen eindeutig annehmen muß, daß der gesetzliche Vertreter des Kindes über die Beschäftigung unterrichtet wurde und dieser zugestimmt hat.
(BGBl. Nr. 113/1962, Art. I Z 4)
Verwendung und Beschäftigung von Kindern bei öffentlichen
Schaustellungen
§ 6. (1) Der Landeshauptmann kann die Verwendung von Kindern bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und sonstigen Aufführungen sowie bei Filmaufnahmen bewilligen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn ein besonderes Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder des Unterrichtes vorliegt und die Beschaffenheit und Eigenart der betreffenden Beschäftigung es rechtfertigen. Die Verwendung von Kindern in Varietes, Kabaretts, Bars, Sexshops, Tanzlokalen, Diskotheken und ähnlichen Betrieben sowie bei Zirkusdarbietungen darf nicht bewilligt werden.
(2) Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigen, die Bewilligung zur Verwendung von Kindern nach Abs. 1 zu erteilen, wenn es sich nicht um erwerbsmäßige Aufführungen handelt.
(3) Der Landeshauptmann und im Falle des Abs. 2 die Bezirksverwaltungsbehörden haben vor Erteilung der Bewilligung das Einvernehmen mit den zuständigen Schulbehörden herzustellen, wenn es sich um schulpflichtige Kinder handelt. Handelt es sich um erwerbsmäßige Aufführungen, so hat der Landeshauptmann auch das nach dem Standort des Betriebes zuständige Arbeitsinspektorat zu hören.
(4) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes schriftlich zustimmt. Bei erwerbsmäßigen Aufführungen muß die körperliche Eignung des Kindes für die Beschäftigung amtsärztlich festgestellt sein. Im Falle der Beschäftigung bei Film- und Fernsehaufnahmen oder vergleichbaren Aufnahmen darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Gutachten eines Facharztes für Augenheilkunde bescheinigt, daß gegen eine solche Beschäftigung keine Bedenken bestehen.
(5) Die Bewilligung kann für eine bestimmte Aufführung oder jeweils für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden. Handelt es sich um erwerbsmäßige Aufführungen, so sind in den Bewilligungsbescheid Bestimmungen über Dauer und Lage der Arbeitszeit und der Ruhepausen und über etwaige Sonn- und Feiertagsarbeit aufzunehmen. Diese Bedingungen hat das zuständige Arbeitsinspektorat dem Landeshauptmann in der gutächtlichen Äußerung (Abs. 3) bekanntzugeben.
(6) Der Landeshauptmann hat Abschriften seiner Bewilligungsbescheide der nach dem Beschäftigungsort des Kindes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Bei erwerbsmäßigen Aufführungen hat der Landeshauptmann eine weitere Bescheidabschrift dem örtlich zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln.
(7) Die Verwendung von Kindern bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und sonstigen Aufführungen, die von der Schule oder einer Schulbehörde veranstaltet werden, bedarf der Bewilligung im Sinne der Abs. 1 bis 6 nicht. In diesen Fällen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes erforderlich.
(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 3)
Verwendung und Beschäftigung von Kindern bei öffentlichen
Schaustellungen
§ 6. (1) Der Landeshauptmann kann die Verwendung von Kindern bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und sonstigen Aufführungen sowie bei Filmaufnahmen bewilligen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn ein besonderes Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder des Unterrichtes vorliegt und die Beschaffenheit und Eigenart der betreffenden Beschäftigung es rechtfertigen. Die Verwendung von Kindern in Varietes, Kabaretts, Bars, Sexshops, Tanzlokalen, Diskotheken und ähnlichen Betrieben sowie bei Zirkusdarbietungen darf nicht bewilligt werden.
(2) Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigen, die Bewilligung zur Verwendung von Kindern nach Abs. 1 zu erteilen, wenn es sich nicht um erwerbsmäßige Aufführungen handelt.
(3) Der Landeshauptmann und im Falle des Abs. 2 die Bezirksverwaltungsbehörden haben vor Erteilung der Bewilligung das Einvernehmen mit den zuständigen Schulbehörden herzustellen, wenn es sich um schulpflichtige Kinder handelt. Handelt es sich um erwerbsmäßige Aufführungen, so hat der Landeshauptmann auch das nach dem Standort des Betriebes zuständige Arbeitsinspektorat zu hören.
(4) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes schriftlich zustimmt. Bei erwerbsmäßigen Aufführungen muß die körperliche Eignung des Kindes für die Beschäftigung amtsärztlich festgestellt sein. Im Falle der Beschäftigung bei Film- und Fernsehaufnahmen oder vergleichbaren Aufnahmen darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Gutachten eines Facharztes für Augenheilkunde bescheinigt, daß gegen eine solche Beschäftigung keine Bedenken bestehen.
(5) Die Bewilligung kann für eine bestimmte Aufführung oder jeweils für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden. Handelt es sich um erwerbsmäßige Aufführungen, so sind in den Bewilligungsbescheid Bestimmungen über Dauer und Lage der Arbeitszeit und der Ruhepausen und über etwaige Sonn- und Feiertagsarbeit aufzunehmen. Diese Bedingungen hat das zuständige Arbeitsinspektorat dem Landeshauptmann in der gutächtlichen Äußerung (Abs. 3) bekanntzugeben.
(6) Der Landeshauptmann hat Abschriften seiner Bewilligungsbescheide der nach dem Beschäftigungsort des Kindes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Bei erwerbsmäßigen Aufführungen hat der Landeshauptmann eine weitere Bescheidabschrift dem örtlich zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln.
(7) Die Verwendung von Kindern bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und sonstigen Aufführungen, die von der Schule oder einer Schulbehörde veranstaltet werden, bedarf der Bewilligung im Sinne der Abs. 1 bis 6 nicht. In diesen Fällen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes erforderlich.
(8) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes auf Grund des § 6 ist eine Berufung nicht zulässig.
§ 7. (1) Kinder dürfen nur insoweit verwendet werden, als sie dadurch in ihrer Gesundheit, in ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung oder in der Sittlichkeit nicht gefährdet, im Besuch der Schule und in der Möglichkeit, dem Schulunterricht mit Nutzen zu folgen, nicht behindert und in der Erfüllung ihrer religiösen Pflichten nicht beeinträchtigt werden.
(2) Für die Beschäftigung von Kindern nach § 6 gelten folgende weitere Beschränkungen:
Kinder dürfen nur in der Zeit zwischen acht und 23 Uhr und nicht vor dem Vormittagsunterricht beschäftigt werden; in diesen Grenzen muß auch die für den Weg zur und von der Arbeitsstätte aufzuwendende Zeit liegen.
Nach dem Vormittagsunterricht ist eine mindestens zweistündige, nach dem Nachmittagsunterricht eine mindestens einstündige ununterbrochene arbeitsfreie Zeit zu gewähren; in diese Freizeiten sind die Zeiten, die zur Zurücklegung des Weges zur und von der Schule erforderlich sind, nicht einzurechnen.
Die Beschäftigung von Kindern während der Schulferien ist nach Maßgabe des § 6 zulässig, wenn durch die Bewilligung sichergestellt ist, daß die Kinder höchstens während eines Drittels der Schulferien und nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß beschäftigt werden, die Aufführungen oder Filmaufnahmen von besonderem kulturellem oder volksbildnerischem Wert sind und nicht außerhalb der Schulferien durchgeführt werden können. Im Falle von Auslandstourneen kann in begründeten Fällen von der Beschränkung der Beschäftigung auf ein Drittel der Schulferien abgesehen werden.
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter einen guten Leumund aufweist und von der Gemeinde, in der die Aufführung oder Filmaufnahme stattfindet, eine Unbedenklichkeitserklärung vorliegt. Eine Abschrift des Bewilligungsbescheides ist dem örtlich zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln.
§ 11. (1) Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf acht Stunden, ihre Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2) Die nach Abs. 1 zulässige Wochenarbeitszeit kann zur Erreichung einer längeren Freizeit, die mit der Wochenfreizeit zusammenhängen muß, abweichend von der nach Abs. 1 zulässigen täglichen Arbeitszeit verteilt werden. Weiters kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, daß die nach Abs. 1 zulässige Wochenarbeitszeit auf die Werktage abweichend von der nach Abs. 1 zulässigen täglichen Arbeitszeit aufgeteilt wird. Durch Kollektivvertrag kann ferner zugelassen werden, daß die Wochenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes so verteilt wird, daß sie im wöchentlichen Durchschnitt die nach Abs. 1 zulässige Dauer nicht übersteigt.
(3) Bei einer Verteilung der Arbeitszeit nach Abs. 2 darf die Tagesarbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten.
(4) Den Jugendlichen ist die zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht erforderliche Zeit freizugeben. Für die Unterrichtszeit ist der Lohn (Lehrlingsentschädigung) weiterzuzahlen.
(5) Die Unterrichtszeit in der Berufsschule, zu deren Besuch der Jugendliche gesetzlich verpflichtet ist, ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen.
(6) In die Unterrichtszeit im Sinne der Abs. 4 und 5 sind einzurechnen:
die Pausen in der Berufsschule, mit Ausnahme der Mittagspause;
der Besuch von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen im Ausmaß von höchstens zwei Unterrichtsstunden, Förderunterricht und Schulveranstaltungen in der Berufsschule im Sinne der §§ 12 und 13 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; (Art. VI Abs. 4 der Kundmachung)
an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen einzelne an einem Schultag entfallene Unterrichtsstunden oder an lehrgangsmäßigen Berufsschulen der bis zu zwei aufeinanderfolgenden Werktagen entfallene Unterricht, wenn es in jedem dieser Fälle wegen des Verhältnisses zwischen der im Betrieb zu verbringenden Zeit und der Wegzeit nicht zumutbar ist, daß der Jugendliche während dieser unterrichtsfreien Zeit den Betrieb aufsucht;
Förderkurse im Sinne des Art. II § 2 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975. (Art. VI Abs. 5 der Kundmachung)
(7) Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens acht Stunden, so ist eine Beschäftigung im Betrieb nicht mehr zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit weniger als acht Stunden, so ist eine Beschäftigung nur insoweit zulässig, als die Unterrichtszeit, die notwendige Wegzeit zwischen Betrieb und Schule und die im Betrieb zu verbringende Zeit die gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet.
(8) Besucht ein Jugendlicher eine lehrgangsmäßige oder saisonmäßige Berufsschule und beträgt die wöchentliche Unterrichtszeit mehr als 40 Stunden, so steht für die diesen Zeitraum übersteigende Unterrichtszeit bei einem achtwöchigen Lehrgang ein Freizeitausgleich von höchstens 40 Stunden zu. Bei länger andauernden Lehrgängen erhöht sich der Freizeitausgleich um höchstens fünf Stunden pro Woche. Dieser ist binnen vier Wochen nach Beendigung des Schulbesuches zu gewähren.
(9) Die Lenkzeit Jugendlicher, die auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zu Berufskraftfahrern ausgebildet werden, darf vier Stunden täglich und 20 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Fahrten, die im Rahmen der Berufsausbildung in einer Fahrschule absolviert werden, sind in die Lenkzeit einzurechnen. (BGBl. Nr. 338/1987, Art. I Z 1)
(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 4)
§ 11a. Den Schülervertretern (§ 59 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986) und den Mitgliedern des Landes- und des Bundesschülerbeirates (§§ 6 und 20 des Schülervertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 56/1981) ist während der Unterrichtszeit (§ 11 Abs. 4 und 5) die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten, darüber hinaus die für die in die Arbeitszeit fallende Teilnahme an Landes- und Bundesschülerbeiratssitzungen erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 5 und Art. VI Abs. 4 der Kundmachung)
§ 12. (1) Werden Jugendliche zu Vor- und Abschlußarbeiten herangezogen, so ist die auf diese Arbeiten entfallende Zeit grundsätzlich durch frühere Beendigung, beziehungsweise späteren Beginn der eigentlichen Betriebsarbeit entsprechend auszugleichen; der Ausgleich ist tunlichst in der gleichen, spätestens jedoch in der folgenden Kalenderwoche durchzuführen.
(2) Wenn zwingende betriebliche Gründe es erfordern, darf zwecks Durchführung von Vor- und Abschlußarbeiten die nach § 11 zulässige Dauer der Arbeitszeit für Jugendliche über 16 Jahre um eine halbe Stunde täglich in folgenden Fällen ausgedehnt werden:
bei Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, soweit sich diese Arbeiten während des regelmäßigen Betriebes nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen lassen;
bei Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des vollen Betriebes arbeitstechnisch abhängt;
bei Arbeiten zur abschließenden Kundenbedienung einschließlich der damit zusammenhängenden notwendigen Aufräumungsarbeiten.
(3) Die Dauer der Mehrarbeitsleistungen nach Abs. 2 darf insgesamt drei Stunden in der Woche nicht überschreiten. Die sich aus Abs. 2 und § 11 ergebende tägliche Arbeitszeit darf keinesfalls zehn Stunden überschreiten. (BGBl. Nr. 462/1969, Art. I Z 2; BGBl. Nr. 331/1973, Art. I Z 4)
(4) Das Arbeitsinspektorat bestimmt in Zweifelsfällen, welche Arbeiten als Vor- und Abschlußarbeiten gelten und ob die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen. Der Berufung gegen den Bescheid des Arbeitsinspektorates kommt keine aufschiebende Wirkung zu. (BGBl. Nr. 331/1973, Art. I Z 5)
§ 13. (Entfällt; BGBl. Nr. 462/1969, Art. I Z 3)
Ruhepausen und Ruhezeiten
§ 15. (1) Den Jugendlichen muß nach einer Dauer der Arbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde gewährt werden. (BGBl. Nr. 141/1953, Art. I Z 1 und Art. III; BGBl. Nr. 263/1956, Art. I)
(2) Beträgt die Arbeitszeit der Jugendlichen an einem Tag nicht mehr als fünf Stunden, kann die Ruhepause entfallen.
(3) Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe oder Betriebsteile oder für bestimmte Arbeiten über Abs. 1 hinausgehende Ruhepausen anordnen, wenn die Schwere der Arbeit oder der sonstige Einfluß der Arbeit auf die Gesundheit der Jugendlichen dies erfordert.
(4) Während der Ruhepausen darf den Jugendlichen keinerlei Arbeit gestattet werden, sie dürfen auch nicht zur Arbeitsbereitschaft verpflichtet werden. Für den Aufenthalt während der Ruhepausen sind nach Möglichkeit besondere Aufenthaltsräume oder freie Plätze bereitzustellen. Der Aufenthalt in den Arbeitsräumen darf nur gestattet werden, wenn dadurch die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird.
(5) Jugendlichen, die zu Berufskraftfahrern ausgebildet werden, muß bei Lehrfahrten nach einer ununterbrochenen Lenkzeit (§ 11 Abs. 9) von höchstens zwei Stunden eine Lenkpause von einer halben Stunde gewährt werden. (BGBl. Nr. 338/1987, Art. I Z 2)
(6) Die Lenkpause (Abs. 5) ist auf die Arbeitszeit anzurechnen. Fällt die Lenkpause mit der für den Jugendlichen geltenden Mittagspause zusammen, so ist sie nicht zusätzlich zu gewähren. (BGBl. Nr. 338/1987, Art. I Z 2)
§ 16. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
Nachtruhe
§ 17. (1) Jugendliche dürfen in der Nachtzeit von 20 bis sechs Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 22 Uhr beschäftigt werden. (BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 7)
(3) In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche über 16 Jahre im wöchentlichen Wechsel bis 22 Uhr beschäftigt werden.
(4) Bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen und bei Filmaufnahmen dürfen Jugendliche, soweit diese Arbeiten nach § 23 erlaubt sind, bis 23 Uhr beschäftigt werden. Wenn es sich um erwerbsmäßige Aufführungen handelt, ist die Bewilligung des Arbeitsinspektorates vorher einzuholen; das Arbeitsinspektorat hat vor Erteilung der Bewilligung das Einvernehmen mit der nach dem Ort der Beschäftigung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde herzustellen. Das Arbeitsinspektorat kann die Beschäftigung Jugendlicher unter 16 Jahren nach 20 Uhr untersagen oder von Bedingungen abhängig machen.
(BGBl. Nr. 110/1979, Art. I Z 2)
(5) In Backwaren-Erzeugungsbetrieben (§ 1 des Bäckereiarbeitergesetzes, BGBl. Nr. 69/1955) dürfen Jugendliche ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, ab vier Uhr beschäftigt werden. (BGBl. Nr. 70/1955, § 1)
(6) Jugendliche, die im Krankenpflegefachdienst nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 102, ausgebildet werden, dürfen im letzten Jahr ihrer Ausbildung, soweit dies für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist, unter folgenden Voraussetzungen während der Nachtzeit beschäftigt werden (Nachtdienst):
die Höchstzahl der Nachtdienste darf im Ausbildungsjahr nicht mehr als 30 betragen;
die Höchstzahl der Nachtdienste darf pro Monat nicht mehr als fünf betragen;
die Leistung aufeinanderfolgender Nachtdienste ist nicht zulässig;
Nachtdienst darf nur unter Aufsicht einer diplomierten Krankenschwester geleistet werden;
nach dem Nachtdienst ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
(7) Abs. 6 gilt für die Ausbildung im Rahmen des Hebammengesetzes 1963, BGBl. Nr. 3/1964, sinngemäß. (BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 8)
Nachtruhe
§ 17. (1) Jugendliche dürfen in der Nachtzeit von 20 bis sechs Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 22 Uhr beschäftigt werden.
(3) In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche über 16 Jahre im wöchentlichen Wechsel bis 22 Uhr beschäftigt werden.
(4) Bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen und bei Filmaufnahmen dürfen Jugendliche, soweit diese Arbeiten nach § 23 erlaubt sind, bis 23 Uhr beschäftigt werden. Wenn es sich um erwerbsmäßige Aufführungen handelt, ist die Bewilligung des Arbeitsinspektorates vorher einzuholen; das Arbeitsinspektorat hat vor Erteilung der Bewilligung das Einvernehmen mit der nach dem Ort der Beschäftigung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde herzustellen. Das Arbeitsinspektorat kann die Beschäftigung Jugendlicher unter 16 Jahren nach 20 Uhr untersagen oder von Bedingungen abhängig machen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 410/1996)
(6) Jugendliche, die im Krankenpflegefachdienst nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 102, ausgebildet werden, dürfen im letzten Jahr ihrer Ausbildung, soweit dies für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist, unter folgenden Voraussetzungen während der Nachtzeit beschäftigt werden (Nachtdienst):
die Höchstzahl der Nachtdienste darf im Ausbildungsjahr nicht mehr als 30 betragen;
die Höchstzahl der Nachtdienste darf pro Monat nicht mehr als fünf betragen;
die Leistung aufeinanderfolgender Nachtdienste ist nicht zulässig;
Nachtdienst darf nur unter Aufsicht einer diplomierten Krankenschwester geleistet werden;
nach dem Nachtdienst ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
(7) Abs. 6 gilt für die Ausbildung im Rahmen des Hebammengesetzes 1963, BGBl. Nr. 3/1964, sinngemäß.
Nachtruhe
§ 17. (1) Jugendliche dürfen in der Nachtzeit von 20 bis sechs Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 22 Uhr beschäftigt werden.
(3) In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche über 16 Jahre im wöchentlichen Wechsel bis 22 Uhr beschäftigt werden.
(3a) In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche ab 5 Uhr beschäftigt werden, wenn bei einem späteren Arbeitsbeginn keine zumutbare Möglichkeit zur Erreichung des Betriebes gegeben ist. Dies gilt nicht für Jugendliche unter 15 Jahren (§ 2 Abs. 1a).
(4) Bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen und bei Foto-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen dürfen Jugendliche bis 23 Uhr beschäftigt werden.
(5) In Backwaren-Erzeugungsbetrieben, die nicht unter das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 fallen, dürfen Lehrlinge im Lehrberuf „Bäcker“, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ab 4 Uhr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, beschäftigt werden.
(6) Jugendliche, die im Krankenpflegefachdienst nach dem Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961, ausgebildet werden, dürfen im letzten Jahr ihrer Ausbildung, soweit dies für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist, unter folgenden Voraussetzungen während der Nachtzeit beschäftigt werden (Nachtdienst):
die Höchstzahl der Nachtdienste darf im Ausbildungsjahr nicht mehr als 30 betragen;
die Höchstzahl der Nachtdienste darf pro Monat nicht mehr als fünf betragen;
die Leistung aufeinanderfolgender Nachtdienste ist nicht zulässig;
Nachtdienst darf nur unter Aufsicht einer Diplomkrankenschwester oder eines Diplomkrankenpflegers geleistet werden;
nach dem Nachtdienst ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
(7) Soweit die Abs. 3a bis 6 eine Beschäftigung zwischen 22 und 6 Uhr zulassen, dürfen Jugendliche in dieser Zeit nur regelmäßig beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß § 51 des Arbeitnehmer/innenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften durchgeführt wurde.
Nachtruhe
§ 17. (1) Jugendliche dürfen in der Nachtzeit von 20 bis sechs Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 22 Uhr beschäftigt werden.
(3) In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche über 16 Jahre im wöchentlichen Wechsel bis 22 Uhr beschäftigt werden.
(3a) In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche ab 5 Uhr beschäftigt werden, wenn bei einem späteren Arbeitsbeginn keine zumutbare Möglichkeit zur Erreichung des Betriebes gegeben ist. Dies gilt nicht für Jugendliche unter 15 Jahren (§ 2 Abs. 1a).
(4) Bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen und bei Foto-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen dürfen Jugendliche bis 23 Uhr beschäftigt werden.
(5) In Backwaren-Erzeugungsbetrieben, die nicht unter das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 fallen, dürfen Lehrlinge im Lehrberuf „Bäcker“, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ab 4 Uhr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, beschäftigt werden.
(6) Jugendliche, die im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, ausgebildet werden, dürfen im letzten Jahr ihrer Ausbildung, soweit dies für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist, unter folgenden Voraussetzungen während der Nachtzeit beschäftigt werden (Nachtdienst):
die Höchstzahl der Nachtdienste darf im Ausbildungsjahr nicht mehr als 30 betragen;
die Höchstzahl der Nachtdienste darf pro Monat nicht mehr als fünf betragen;
die Leistung aufeinanderfolgender Nachtdienste ist nicht zulässig;
Nachtdienst darf nur unter Aufsicht einer diplomierten Gesundheits- und Krankenschwester oder eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers geleistet werden;
nach dem Nachtdienst ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
(7) Soweit die Abs. 3a bis 6 eine Beschäftigung zwischen 22 und 6 Uhr zulassen, dürfen Jugendliche in dieser Zeit nur regelmäßig beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß § 51 des Arbeitnehmer/innenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften durchgeführt wurde.
Nachtruhe
§ 17. (1) Jugendliche dürfen in der Nachtzeit von 20 bis sechs Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 23 Uhr beschäftigt werden.
(3) In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche über 16 Jahre im wöchentlichen Wechsel bis 22 Uhr beschäftigt werden.
(3a) In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche ab 5 Uhr beschäftigt werden, wenn bei einem späteren Arbeitsbeginn keine zumutbare Möglichkeit zur Erreichung des Betriebes gegeben ist. Dies gilt nicht für Jugendliche unter 15 Jahren (§ 2 Abs. 1a).
(4) Bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen und bei Foto-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen dürfen Jugendliche bis 23 Uhr beschäftigt werden.
(5) In Backwaren-Erzeugungsbetrieben, die nicht unter das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 fallen, dürfen Lehrlinge im Lehrberuf „Bäcker”, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ab 4 Uhr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, beschäftigt werden.
(6) Jugendliche, die im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, ausgebildet werden, dürfen im letzten Jahr ihrer Ausbildung, soweit dies für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist, unter folgenden Voraussetzungen während der Nachtzeit beschäftigt werden (Nachtdienst):
die Höchstzahl der Nachtdienste darf im Ausbildungsjahr nicht mehr als 30 betragen;
die Höchstzahl der Nachtdienste darf pro Monat nicht mehr als fünf betragen;
die Leistung aufeinanderfolgender Nachtdienste ist nicht zulässig;
Nachtdienst darf nur unter Aufsicht einer diplomierten Gesundheits- und Krankenschwester oder eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers geleistet werden;
nach dem Nachtdienst ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
(7) Soweit die Abs. 2 und 3a bis 6 eine Beschäftigung zwischen 22 und 6 Uhr zulassen, dürfen Jugendliche in dieser Zeit nur regelmäßig beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß § 51 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften durchgeführt wurde.
Wochenfreizeit
§ 19. (1) Den Jugendlichen ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von 43 Stunden zu gewähren, in die der Sonntag zu fallen hat; diese Wochenfreizeit soll nach Möglichkeit spätestens um 14 Uhr am Samstag beginnen.
(2) Jugendliche, die gemäß § 18 Abs. 2 an Sonntagen beschäftigt werden, haben Anspruch auf eine ununterbrochene 43stündige Freizeit in der der Sonntagsarbeit folgenden Arbeitswoche.
(3) Jugendliche im Gastgewerbe haben Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen. Dies gilt nicht, wenn eine Wochenfreizeit gemäß Abs. 1 eingehalten wird und in die folgende Arbeitswoche ein betrieblicher Sperrtag fällt, an dem der Jugendliche nicht beschäftigt wird.
Wochenfreizeit
§ 19. (1) Den Jugendlichen ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von zwei Kalendertagen, in die der Sonntag zu fallen hat, zu gewähren; diese Wochenfreizeit hat - mit Ausnahme von Tätigkeiten gemäß § 18 Abs. 2 - spätestens um 13 Uhr am Samstag, für Jugendliche, die mit unbedingt notwendigen Abschlußarbeiten gemäß § 12 Abs. 2 beschäftigt sind, spätestens um 15 Uhr am Samstag zu beginnen.
(2) Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, so dürfen diese Jugendlichen am Montag in der darauffolgenden Kalenderwoche nicht beschäftigt werden. Ist der Montag Berufsschultag, dürfen Jugendliche an einem anderen Arbeitstag (Dienstag bis Freitag) der auf die Samstagsarbeit folgenden Kalenderwoche nicht beschäftigt werden. Jugendliche, die in der auf die Samstagsarbeit folgenden Woche zur Gänze die Berufsschule besuchen, dürfen in der Kalenderwoche vor oder nach dem Ende des Berufsschulbesuchs an einem anderen Arbeitstag (Montag bis Freitag) dieser Kalenderwoche nicht beschäftigt werden.
(3) Jugendliche, die am Samstag und gemäß § 18 Abs. 2 unmittelbar darauf auch am Sonntag beschäftigt werden, haben Anspruch auf eine ununterbrochene Freizeit in der der Sonntagsarbeit folgenden Woche von zwei zusammenhängenden Kalendertagen. Jugendliche, die gemäß § 18 Abs. 2 nur am Sonntag beschäftigt werden, haben Anspruch auf eine ununterbrochene Freizeit in der der Sonntagsarbeit folgenden Woche von 43 Stunden.
(4) Jugendliche im Gastgewerbe haben Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen. Dies gilt nicht, wenn eine Wochenfreizeit von mindestens 43 Stunden, in die der Sonntag fällt, eingehalten wird und in die folgende Arbeitswoche ein betrieblicher Sperrtag fällt, an dem der Jugendliche nicht beschäftigt wird.
Wochenfreizeit
§ 19. (1) Den Jugendlichen ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von zwei Kalendertagen zu gewähren. Diese Wochenfreizeit hat den Sonntag zu umfassen, soweit an diesem Sonntag nicht die Beschäftigung gemäß § 18 zulässig ist, und - mit Ausnahme von Tätigkeiten gemäß § 18 Abs. 2 - spätestens um 13 Uhr am Samstag, für Jugendliche, die mit unbedingt notwendigen Abschlußarbeiten gemäß § 12 Abs. 2 beschäftigt sind, spätestens um 15 Uhr am Samstag zu beginnen.
(1a) Wenn dies aus organisatorischen Gründen notwendig oder im Interesse der Jugendlichen gelegen ist, müssen die beiden Kalendertage der Wochenfreizeit nicht aufeinanderfolgen. Soweit der Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt, muß jener Teil der Wochenfreizeit, in den der Sonntag fällt, mindestens 43 Stunden betragen. Die Teilung von Wochenfreizeiten gemäß Abs. 3 ist unzulässig.
(2) Werden Jugendliche - abgesehen von den Fällen des Abs. 1a - am Samstag beschäftigt, so dürfen diese Jugendlichen am Montag in der darauffolgenden Kalenderwoche nicht beschäftigt werden. Ist der Montag Berufsschultag, dürfen Jugendliche an einem anderen Arbeitstag (Dienstag bis Freitag) der auf die Samstagsarbeit folgenden Kalenderwoche nicht beschäftigt werden. Jugendliche, die in der auf die Samstagsarbeit folgenden Woche zur Gänze die Berufsschule besuchen, dürfen in der Kalenderwoche vor oder nach dem Ende des Berufsschulbesuchs an einem anderen Arbeitstag (Montag bis Freitag) dieser Kalenderwoche nicht beschäftigt werden.
(3) Jugendliche, die am Samstag und gemäß § 18 Abs. 2 unmittelbar darauf auch am Sonntag beschäftigt werden, haben Anspruch auf eine ununterbrochene Freizeit in der der Sonntagsarbeit folgenden Woche von zwei zusammenhängenden Kalendertagen. Jugendliche, die gemäß § 18 Abs. 2 nur am Sonntag beschäftigt werden, haben Anspruch auf eine ununterbrochene Freizeit in der der Sonntagsarbeit folgenden Woche von 43 Stunden.
(4) Jugendliche im Gastgewerbe haben Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen. Dies gilt nicht, wenn eine Wochenfreizeit von mindestens 43 Stunden, in die der Sonntag fällt, eingehalten wird und in die folgende Arbeitswoche ein betrieblicher Sperrtag fällt, an dem der Jugendliche nicht beschäftigt wird.
(5) Für Jugendliche, die in den Lehrberufen Bäcker, Konditor, Fleischer oder Molkereifachmann ausgebildet und überwiegend mit der Be- oder Verarbeitung von frischen Lebensmitteln beschäftigt werden, kann der Kollektivvertrag eine Verkürzung der Wochenfreizeit gemäß Abs. 1 und 2 zulassen, wenn durch andere Maßnahmen die Erholungsbedürfnisse der Jugendlichen sichergestellt sind. Dabei darf in den einzelnen Wochen die zusammenhängende Ruhezeit 43 Stunden nicht unterschreiten. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.
(6) Kommt ein Kollektivvertrag gemäß Abs. 5 für Jugendliche zur Anwendung, die in Betrieben ausgebildet werden, in denen auch Tätigkeiten des Gastgewerbes im Sinne des § 142 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, ausgeübt werden, ist zu vereinbaren, ob für den jeweiligen Jugendlichen entweder
die Sonderregelung des Kollektivvertrags nach Abs. 5 oder
die Sonderregelungen für das Gastgewerbe des § 18 Abs. 2 und 3a sowie § 19 Abs. 4
(7) Für Jugendliche, die nicht unter Abs. 4 oder 5 fallen, kann der Kollektivvertrag abweichend von Abs. 1 bis 2 zulassen, daß bei Vorliegen organisatorischer Gründe oder im Interesse der Jugendlichen das Ausmaß der Wochenfreizeit in einzelnen Wochen auf 43 zusammenhängende Stunden verkürzt werden kann, wenn die durchschnittliche Wochenfreizeit in einem durch Kollektivvertrag festzulegenden Durchrechnungszeitraum mindestens 48 Stunden beträgt. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.
Ausnahmen
§ 20. Auf vorübergehende Arbeiten, die bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, finden für Jugendliche über 16 Jahre die Vorschriften des § 11 über die regelmäßige Arbeitszeit und der §§ 15 bis 19 über die Gewährung von Ruhepausen und Ruhezeiten, über die Nachtruhe, Sonn- und Feiertagsruhe und über die Wochenfreizeit keine Anwendung; der Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigter hat die Vornahme solcher Arbeiten dem Arbeitsinspektorat unverzüglich anzuzeigen.
(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 11)
Gesundheits- und Sittlichkeitsschutz
§ 23. (1) Bei Verwendung Jugendlicher ist auf ihre Körperkräfte entsprechend Rücksicht zu nehmen; der Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigte sind verpflichtet, jene Maßnahmen zur Wahrung der Sittlichkeit zu treffen, die durch Alter und Geschlecht der beschäftigten Jugendlichen geboten sind. (BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 14)
(2) Durch Verordnung kann die Beschäftigung von Jugendlichen in bestimmten Betrieben oder mit bestimmten Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für die Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, untersagt oder von Bedingungen abhängig gemacht werden. (BGBl. Nr. 331/1973, Art. I Z 9)
(3) Unabhängig von Abs. 2 kann das Arbeitsinspektorat in einzelnen Fällen die Beschäftigung Jugendlicher mit gefährlichen Arbeiten untersagen oder von Bedingungen abhängig machen.
(4) Vorschriften über das Verbot oder die Beschränkung der Verwendung von Jugendlichen in am 19. September 1948 geltenden Verordnungen, die auf Grund der Gewerbeordnung erlassen wurden, werden durch die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht berührt. (Art. VI Abs. 8 der Kundmachung)
Gesundheits- und Sittlichkeitsschutz
§ 23. (1) Der Dienstgeber hat vor Beginn der Beschäftigung und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen die für die Sicherheit und Gesundheit des Jugendlichen sowie für die Sittlichkeit bestehenden Gefahren zu ermitteln. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
Die Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes;
die Gestaltung, die Auswahl und der Einsatz von Arbeitsmitteln;
die Verwendung von Arbeitsstoffen;
die Gestaltung der Arbeitsverfahren und der Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und
Körperkraft, Alter und Stand der Ausbildung und der Unterweisung der Jugendlichen.
(1a) Der Dienstgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit zu treffen.
(1b) Der Dienstgeber hat die Präventivdienste (7. Abschnitt ASchG oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften) bei der Ermittlung der Gefährdung und der Festsetzung von Schutzmaßnahmen heranzuziehen.
(2) Durch Verordnung kann die Beschäftigung von Jugendlichen in bestimmten Betrieben, mit bestimmten Arbeiten oder unter bestimmten Einwirkungen, die mit besonderen Gefahren für die Sicherheit, Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, untersagt oder von Bedingungen abhängig gemacht werden.
(3) Unabhängig von Abs. 2 kann das Arbeitsinspektorat in einzelnen Fällen die Beschäftigung Jugendlicher mit gefährlichen Arbeiten untersagen oder von Bedingungen abhängig machen.
(4) Vorschriften über das Verbot oder die Beschränkung der Verwendung von Jugendlichen in am 19. September 1948 geltenden Verordnungen, die auf Grund der Gewerbeordnung erlassen wurden, werden durch die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
§ 24. (1) Bei Dienstantritt sind die Jugendlichen vom Dienstgeber oder von dessen Bevollmächtigten auf die im Betrieb bestehenden besonderen Unfallgefahren aufmerksam zu machen und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Einrichtungen und deren Benützung zu unterweisen.
(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 15)
(2) Der Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigte haben die Jugendlichen vor der erstmaligen Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten mit Gasen, Chemikalien oder mit sonstigen gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen über das bei Verrichtung solcher Arbeiten notwendige Verhalten sowie über die bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung zu unterweisen. (BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 15)
(3) Die Unterweisungen nach Abs. 1 und 2, denen vom Dienstgeber oder von dessen Bevollmächtigten ein Mitglied des Betriebsrates beizuziehen ist, sind in nach den Verhältnissen des Betriebes entsprechend angemessenen Zeiträumen zu wiederholen. (BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 15 und Art. IV Z 1 der Kundmachung)
§ 25. (1) Der Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigter hat die Jugendlichen über die Durchführung von Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a ASVG rechtzeitig zu informieren und sie über den Sinn dieser Untersuchungen zu belehren. Den Jugendlichen ist die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 16)
(2) Die Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a ASVG sind bei Jugendlichen, die erstmalig eine Beschäftigung angetreten haben, tunlichst binnen zwei Monaten durchzuführen. Wenn dies der Wahrnehmung der Belange des Arbeitnehmerschutzes dient, kann durch Verordnung bestimmt werden, daß die Ergebnisse dieser erstmaligen Jugendlichenuntersuchungen noch vor ihrer Auswertung im Sinne des § 132a Abs. 6 ASVG der für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes jeweils zuständigen Behörde zuzuleiten sind.
(Art. VI Abs. 9 der Kundmachung)
(3) Durch Verordnung können für Jugendliche, die in Betrieben beschäftigt sind, für die das Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972, nicht gilt, unter sinngemäßer Anwendung des § 8 des Arbeitnehmerschutzgesetzes Vorschriften über gesundheitsgefährdende Tätigkeiten, Eignungsuntersuchungen und die Überwachung des Gesundheitszustandes erlassen werden.
(BGBl. Nr. 331/1973, Art. I Z 10)
§ 25. (1) Der Dienstgeber hat die Jugendlichen über die Durchführung von Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a ASVG rechtzeitig zu informieren, sie über den Sinn dieser Untersuchungen zu belehren und sie zur Teilnahme anzuhalten. Den Jugendlichen ist die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
(1a) Ergibt die Beurteilung gemäß § 23 Abs. 1 eine Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit des Jugendlichen, so hat der Dienstgeber dafür Sorge zu tragen, daß in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß § 132a ASVG stattfindet.
(2) Die Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a ASVG sind bei Jugendlichen, die erstmalig eine Beschäftigung angetreten haben, tunlichst binnen zwei Monaten durchzuführen. Wenn dies der Wahrnehmung der Belange des Arbeitnehmerschutzes dient, kann durch Verordnung bestimmt werden, daß die Ergebnisse dieser erstmaligen Jugendlichenuntersuchungen noch vor ihrer Auswertung im Sinne des § 132a Abs. 6 ASVG der für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes jeweils zuständigen Behörde zuzuleiten sind.
(3) Durch Verordnung können für Jugendliche, die in Betrieben beschäftigt sind, für die das Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972, nicht gilt, unter sinngemäßer Anwendung des § 8 des Arbeitnehmerschutzgesetzes Vorschriften über gesundheitsgefährdende Tätigkeiten, Eignungsuntersuchungen und die Überwachung des Gesundheitszustandes erlassen werden.
Aushänge
§ 27. (1) Dienstgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieses Bundesgesetzes an geeigneter, für die Dienstnehmer zugänglicher Stelle aufzulegen.
(2) In Betrieben, in denen keine Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes bestehen, muß vom Dienstgeber an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle ein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhezeit der Jugendlichen gut sichtbar angebracht werden.
(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 18)
Behördenzuständigkeit
§ 29. Die Aufgaben und Befugnisse, die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zukommen, haben in Betrieben, die vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1974, BGBl. Nr. 143, ausgenommen sind, die zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes sonst berufenen Behörden auszuüben.
(BGBl. Nr. 331/1973, Art. I Z 11 und Art. VI Abs. 11 der Kundmachung)
Strafbestimmungen
§ 30. Wer diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft) mit Geldstrafe von 1 000 S bis 15 000 S, im Wiederholungsfall von 3 000 S bis 30 000 S, oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG 1950, BGBl. Nr. 172, in der jeweils geltenden Fassung) beträgt sechs Monate.
(BGBl. Nr. 331/1973, Art. I Z 12 und Art. VI Abs. 12 der Kundmachung)
Strafbestimmungen
§ 30. (1) Wer den Bestimmungen des Abschnittes 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 090 Euro, im Wiederholungsfall von 218 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen.
(2) Ebenso sind Dienstgeber und deren Bevollmächtigte zu bestrafen, die den Bestimmungen der Abschnitte 3 und 4 dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund einer Bestimmung dieser Abschnitte erlassenen Verordnung zuwiderhandeln.
Verbot der Beschäftigung Jugendlicher
§ 31. (1) Dienstgebern und deren Bevollmächtigten, die wiederholt wegen Übertretungen nach § 30 bestraft wurden, kann die Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft) auf Antrag des Arbeitsinspektorates oder der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes sonst berufenen Behörde die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder dauernd untersagen. (BGBl. Nr. 331/1973, Art. I Z 13; BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 20)
(2) Außer in den im Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft), nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer, Dienstgebern und deren Bevollmächtigten die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder dauernd verbieten, wenn sie sich grober Pflichtverletzungen gegen die bei ihnen beschäftigten Jugendlichen schuldig gemacht haben oder gegen sie Tatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung zur Beschäftigung Jugendlicher ungeeignet erscheinen lassen. (BGBl. Nr. 331/1973, Art. I Z 13; BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 20)
ARTIKEL II
§ 33. (entfällt samt Überschrift, Art. IV Z 2 der Kundmachung)
ARTIKEL II
Verweisungen
§ 33. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 34. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich der §§ 11 Abs. 6 und 11a der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
hinsichtlich des § 17 Abs. 6 und 7 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
hinsichtlich der Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;
hinsichtlich der Betriebe, die in den Wirkungsbereich der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;
hinsichtlich aller anderen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
(2) Die §§ 18 Abs. 3a, 19 Abs. 2 und 3 sowie § 27a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 175/1992, treten mit 1. Mai 1992 in Kraft.
Vollziehung
§ 34. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich der §§ 11 Abs. 6 und 11a der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
hinsichtlich des § 17 Abs. 6 und 7 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
hinsichtlich der Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;
hinsichtlich der Betriebe, die in den Wirkungsbereich der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;
hinsichtlich aller anderen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
(2) Die §§ 18 Abs. 3a, 19 Abs. 2 und 3 sowie § 27a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 175/1992, treten mit 1. Mai 1992 in Kraft.
(3) § 6 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist er jedoch noch nicht anzuwenden.
Vollziehung
§ 34. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich der §§ 11 Abs. 6 und 11a der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
hinsichtlich des § 17 Abs. 6 und 7 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
hinsichtlich der Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;
hinsichtlich der Betriebe, die in den Wirkungsbereich der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;
hinsichtlich aller anderen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
(2) Die §§ 18 Abs. 3a, 19 Abs. 2 und 3 sowie § 27a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 175/1992, treten mit 1. Mai 1992 in Kraft.
(3) § 6 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist er jedoch noch nicht anzuwenden.
(4) § 1 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 410/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt § 17 Abs. 5 außer Kraft.
Vollziehung
§ 34. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich der §§ 11 Abs. 6 und 11a der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
hinsichtlich des § 17 Abs. 6 und 7 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
2a. hinsichtlich des § 27b der Bundesminister für Finanzen.
hinsichtlich der Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;
hinsichtlich der Betriebe, die in den Wirkungsbereich der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;
hinsichtlich aller anderen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
(2) Die §§ 18 Abs. 3a, 19 Abs. 2 und 3 sowie § 27a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 175/1992, treten mit 1. Mai 1992 in Kraft.
(3) § 6 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist er jedoch noch nicht anzuwenden.
(4) § 1 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 410/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt § 17 Abs. 5 außer Kraft.
Vollziehung
§ 34. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich der §§ 11 Abs. 6 und 11a der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
hinsichtlich des § 17 Abs. 6 und 7 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
2a. hinsichtlich des § 27b der Bundesminister für Finanzen.
hinsichtlich der Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;
hinsichtlich der Betriebe, die in den Wirkungsbereich der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;
hinsichtlich aller anderen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
(2) Die §§ 18 Abs. 3a, 19 Abs. 2 und 3 sowie § 27a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 175/1992, treten mit 1. Mai 1992 in Kraft.
(3) § 6 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist er jedoch noch nicht anzuwenden.
(4) § 1 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 410/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt § 17 Abs. 5 außer Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 und 1a, § 2 Abs. 1 und 1a, § 3, § 5a Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Z 3, § 11 Abs. 2, 2a, 2b, 3 und 8, § 11a, § 12 Abs. 3, § 13, § 15 Abs. 1 und 2, § 16, § 17 Abs. 3a bis 7, § 19, § 19a, § 20, § 23 Abs. 1, 1a, 1b und 2, § 24, § 25 Abs. 1 und 1a, § 27b, § 29 und § 33 und § 34 Abs. 1 Z 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
Vollziehung
§ 34. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich der §§ 11 Abs. 6 und 11a der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;
hinsichtlich des § 17 Abs. 6 und 7 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
hinsichtlich des § 27b der Bundesminister für Finanzen.
hinsichtlich der Betriebe, die in den Wirkungsbereich der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;
hinsichtlich aller anderen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
(2) Die §§ 18 Abs. 3a, 19 Abs. 2 und 3 sowie § 27a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 175/1992, treten mit 1. Mai 1992 in Kraft.
(3) § 6 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist er jedoch noch nicht anzuwenden.
(4) § 1 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 410/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt § 17 Abs. 5 außer Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 und 1a, § 2 Abs. 1 und 1a, § 3, § 5a Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Z 3, § 11 Abs. 2, 2a, 2b, 3 und 8, § 11a, § 12 Abs. 3, § 13, § 15 Abs. 1 und 2, § 16, § 17 Abs. 3a bis 7, § 19, § 19a, § 20, § 23 Abs. 1, 1a, 1b und 2, § 24, § 25 Abs. 1 und 1a, § 27b, § 29 und § 33 und § 34 Abs. 1 Z 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(6) § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Abschnitt 1
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von
Kindern mit Arbeiten jeder Art und
Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 2 gelten für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
§ 14 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlages der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn bzw. Angestelltengehalt heranzuziehen ist;
§ 11 Abs. 4, 5, 6 Z 1 und 3, Abs. 7 und 8, § 21 und § 25 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(2) Dieses Bundesgesetz ist, unbeschadet des Abs. 3 Z 1, nicht anzuwenden auf vereinzelte, geringfügige, aus Gefälligkeit erwiesene leichte Hilfeleistungen von Kindern, sofern eine solche Hilfeleistung nur von kurzer Dauer ist, ihrer Art nach nicht einer Dienstleistung von Dienstnehmern, Lehrlingen oder Heimarbeitern entspricht, die Kinder hiebei keinen Unfallgefahren ausgesetzt und weder in ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit und Entwicklung noch in ihrer Sittlichkeit gefährdet sind.
(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf die Beschäftigung von
Kindern und Jugendlichen, für die das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, gilt;
Jugendlichen in privaten Haushalten.
(4) Auf die Beschäftigung von Jugendlichen, für die das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 (BäckAG 1996), BGBl. Nr. 410/1996, gilt, sind die §§ 11 Abs. 1 bis 3, 15, 17 Abs. 2 und 27 Abs. 2 nicht anzuwenden.
Abschnitt 1
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von
Kindern mit Arbeiten jeder Art und
Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 2 gelten für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
§ 14 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlages der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn bzw. Angestelltengehalt heranzuziehen ist;
§ 11 Abs. 4, 5, 6 Z 1 und 3, Abs. 7 und 8, § 21 und § 25 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(2) Dieses Bundesgesetz ist, unbeschadet des Abs. 3 Z 1, nicht anzuwenden auf vereinzelte, geringfügige, aus Gefälligkeit erwiesene leichte Hilfeleistungen von Kindern, sofern eine solche Hilfeleistung nur von kurzer Dauer ist, ihrer Art nach nicht einer Dienstleistung von Dienstnehmern, Lehrlingen oder Heimarbeitern entspricht, die Kinder hiebei keinen Unfallgefahren ausgesetzt und weder in ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit und Entwicklung noch in ihrer Sittlichkeit gefährdet sind.
(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf die Beschäftigung von
Kindern und Jugendlichen, für die das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, gilt;
Jugendlichen in privaten Haushalten.
(4) Auf die Beschäftigung von Jugendlichen, für die das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 (BäckAG 1996), BGBl. Nr. 410/1996, gilt, sind die §§ 11 Abs. 1 bis 3, 15, 17 Abs. 2 und 27 Abs. 2 nicht anzuwenden.
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Abkürzung
KJBG
Abschnitt 1
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von
Kindern mit Arbeiten jeder Art und
Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 2 gelten für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
§ 14 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlages der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn bzw. Angestelltengehalt heranzuziehen ist;
§ 11 Abs. 4, 5, 6 Z 1 und 3, Abs. 7 und 8, § 21 und § 25 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(2) Dieses Bundesgesetz ist, unbeschadet des Abs. 3 Z 1, nicht anzuwenden auf vereinzelte, geringfügige, aus Gefälligkeit erwiesene leichte Hilfeleistungen von Kindern, sofern eine solche Hilfeleistung nur von kurzer Dauer ist, ihrer Art nach nicht einer Dienstleistung von Dienstnehmern, Lehrlingen oder Heimarbeitern entspricht, die Kinder hiebei keinen Unfallgefahren ausgesetzt und weder in ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit und Entwicklung noch in ihrer Sittlichkeit gefährdet sind.
(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf die Beschäftigung von
Kindern und Jugendlichen, für die das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, gilt;
Jugendlichen in privaten Haushalten.
(4) Auf die Beschäftigung von Jugendlichen, für die das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 (BäckAG 1996), BGBl. Nr. 410/1996, gilt, sind die §§ 11 Abs. 1 bis 3a, 15, 17 Abs. 2 und 27 Abs. 2 nicht anzuwenden.
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Abkürzung
KJBG
Abschnitt 1
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von
Kindern mit Arbeiten jeder Art und
Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 2 gelten für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
§ 14 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlages der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn bzw. Angestelltengehalt heranzuziehen ist;
§ 11 Abs. 4, 5, 6 Z 1 und 3, Abs. 7 und 8, § 21 und § 25 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(2) Dieses Bundesgesetz ist, unbeschadet des Abs. 3 Z 1, nicht anzuwenden auf vereinzelte, geringfügige, aus Gefälligkeit erwiesene leichte Hilfeleistungen von Kindern, sofern eine solche Hilfeleistung nur von kurzer Dauer ist, ihrer Art nach nicht einer Dienstleistung von Dienstnehmern, Lehrlingen oder Heimarbeitern entspricht, die Kinder hiebei keinen Unfallgefahren ausgesetzt und weder in ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit und Entwicklung noch in ihrer Sittlichkeit gefährdet sind.
(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf die Beschäftigung von
Kindern und Jugendlichen, für die das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, gilt;
Jugendlichen in privaten Haushalten.
(4) Auf die Beschäftigung von Jugendlichen, für die das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 (BäckAG 1996), BGBl. Nr. 410/1996, gilt, sind die §§ 11 Abs. 1 bis 3a, 15, 17 Abs. 2 und 27 Abs. 1 nicht anzuwenden.
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Abkürzung
KJBG
Abschnitt 1
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von
Kindern mit Arbeiten jeder Art und
Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 2 gelten für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
§ 14 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlages der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn bzw. Angestelltengehalt heranzuziehen ist;
§ 11 Abs. 4, 5, 6 Z 1 und 3, Abs. 7 und 8, § 21 und § 25 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(2) Dieses Bundesgesetz ist, unbeschadet des Abs. 3 Z 1, nicht anzuwenden auf vereinzelte, geringfügige, aus Gefälligkeit erwiesene leichte Hilfeleistungen von Kindern, sofern eine solche Hilfeleistung nur von kurzer Dauer ist, ihrer Art nach nicht einer Dienstleistung von Dienstnehmern, Lehrlingen oder Heimarbeitern entspricht, die Kinder hiebei keinen Unfallgefahren ausgesetzt und weder in ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit und Entwicklung noch in ihrer Sittlichkeit gefährdet sind.
(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf die Beschäftigung von
Kindern und Jugendlichen, für die das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, gilt;
Jugendlichen in privaten Haushalten.
(4) Auf die Beschäftigung von Jugendlichen, für die das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 (BäckAG 1996), BGBl. Nr. 410/1996, gilt, sind die §§ 11 Abs. 1 bis 3a, 15, 17 Abs. 2 und 27 Abs. 1 nicht anzuwenden.
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige
bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder
bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht.
(1a) Für Minderjährige (Abs. 1 Z 1), die die Schulpflicht vollendet haben und
in einem Lehrverhältnis oder
im Rahmen eines Ferialpraktikums (§ 20 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986) oder
im Rahmen eines Pflichtpraktikums nach dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 oder
im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses gemäß § 8b Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969,
(2) Als eigene Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder (Abs. 1), die mit jenem, der sie beschäftigt, im gemeinsamen Haushalt leben und mit ihm bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Stiefkindern oder Wahlkindern stehen. Alle übrigen Kinder gelten als fremde Kinder.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige
bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder
bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht.
(1a) Für Minderjährige (Abs. 1 Z 1), die die Schulpflicht vollendet haben und
in einem Lehrverhältnis oder
im Rahmen eines Ferialpraktikums (§ 20 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986) oder
im Rahmen eines Pflichtpraktikums nach dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 oder
(Anm.: Tritt mit 31. 12. 2008 außer Kraft.)
(2) Als eigene Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder (Abs. 1), die mit jenem, der sie beschäftigt, im gemeinsamen Haushalt leben und mit ihm bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Stiefkindern oder Wahlkindern stehen. Alle übrigen Kinder gelten als fremde Kinder.
§ 3. Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht als Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 gelten.
Abkürzung
KJBG
Abschnitt 2
Begriff der Kinderarbeit
§ 4. (1) Als Kinderarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art.
(2) Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäftigung von Kindern, die ausschließlich zu Zwecken des Unterrichts oder der Erziehung erfolgt, und die Beschäftigung eigener Kinder mit leichten Leistungen von geringer Dauer im Haushalt.
(BGBl. Nr. 113/1962, Art. I Z 3)
Beschränkung der Beschäftigung von Kindern
(BGBl. Nr. 113/1962, Art. I Z 4)
§ 5. Kinder dürfen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, zu Arbeiten irgendwelcher Art nicht herangezogen werden.
Beschäftigung von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben
§ 5a. (1) Kinder, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, dürfen außerhalb der für den Schulbesuch vorgesehenen Stunden beschäftigt werden
mit Arbeiten in Betrieben, in denen ausschließlich Mitglieder der Familie des Betriebsinhabers beschäftigt sind, sofern es sich hiebei um Kinder handelt, die mit dem Betriebsinhaber bis zum dritten Grad verwandt sind oder zu ihm im Verhältnis eines Stief- oder Wahlkindes stehen sowie mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben; Kinder, die mit dem Betriebsinhaber im dritten Grad verwandt sind, dürfen nur dann beschäftigt werden, wenn ihr gesetzlicher Vertreter mit der Beschäftigung einverstanden ist,
mit Arbeiten in einem Privathaushalt,
mit Botengängen, mit Handreichungen auf Sport- und Spielplätzen, mit dem Sammeln von Blumen, Kräutern, Pilzen und Früchten sowie mit den diesen Arbeiten im einzelnen jeweils gleichwertigen Tätigkeiten,
(2) Vereinzelte Arbeiten gelten dann nicht als leichte Arbeiten im Sinne des Abs. 1, wenn bei deren Ausführung das dem Kind zumutbare Leistungsausmaß unter Berücksichtigung des durch das Alter und die persönliche Veranlagung bedingten unterschiedlichen Leistungsvermögens überschritten wird; dies wird beispielsweise und im Sinne von Durchschnittswerten der Fall sein, wenn Lasten ohne mechanische Hilfsmittel bewegt oder befördert werden, die mehr als ein Fünftel des Körpergewichtes des Kindes betragen.
(3) Kinder dürfen mit vereinzelten leichten Arbeiten im Sinne des Abs. 1 nur insoweit beschäftigt werden, als sie dadurch
weder in ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit und Entwicklung noch in ihrer Sittlichkeit gefährdet, keinen Unfallgefahren und keinen schädlichen Einwirkungen von Hitze, Kälte oder Nässe und im Falle des Abs. 1 Z 1 außerdem auch keinen schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährlichen Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen ausgesetzt,
im Besuch der Schule und in der Möglichkeit, dem Schulunterricht mit Nutzen zu folgen, nicht behindert und in der Erfüllung ihrer religiösen Pflichten nicht beeinträchtigt werden sowie
sowohl an Schultagen wie an schulfreien Tagen nicht mehr als zwei Stunden in Anspruch genommen sind, wobei die Gesamtzahl der dem Schulunterricht und den leichten Arbeiten gewidmeten Stunden keinesfalls mehr als sieben betragen darf; nach Schluß des Unterrichts und bei geteiltem Unterricht nach Schluß jedes Unterrichtsabschnittes ist ohne Anrechnung auf die für den Schulweg aufgewendete Zeit eine Stunde arbeitsfrei zu halten, es sei denn, daß es sich ausschließlich um eine Beschäftigung mit einem Botengang handelt.
(4) Die Beschäftigung von Kindern mit vereinzelten leichten Arbeiten im Sinne des Abs. 1 ist verboten
an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen,
in der Zeit zwischen 20 Uhr und acht Uhr, wobei auch der Zeitaufwand für den Weg zur und von der Arbeitsstätte nicht in diesen Zeitraum fallen darf.
(5) Die Beschäftigung eines Kindes mit Arbeiten nach Abs. 1 ist nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes zulässig; dieser darf die Zustimmung nur erteilen, wenn er sich darüber vergewissert hat, daß gegen die Beschäftigung des Kindes weder vom gesundheitlichen noch vom schulischen Standpunkt aus Bedenken bestehen. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gilt als erteilt, wenn der das Kind Beschäftigende nach den gegebenen Umständen eindeutig annehmen muß, daß der gesetzliche Vertreter des Kindes über die Beschäftigung unterrichtet wurde und dieser zugestimmt hat.
Beschäftigung von Kindern, die das 13. Lebensjahr vollendet haben
§ 5a. (1) Kinder, die das 13. Lebensjahr vollendet haben, dürfen außerhalb der für den Schulbesuch vorgesehenen Stunden beschäftigt werden
mit Arbeiten in Betrieben, in denen ausschließlich Mitglieder der Familie des Betriebsinhabers beschäftigt sind, sofern es sich hiebei um Kinder handelt, die mit dem Betriebsinhaber bis zum dritten Grad verwandt sind oder zu ihm im Verhältnis eines Stief- oder Wahlkindes stehen sowie mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben; Kinder, die mit dem Betriebsinhaber im dritten Grad verwandt sind, dürfen nur dann beschäftigt werden, wenn ihr gesetzlicher Vertreter mit der Beschäftigung einverstanden ist,
mit Arbeiten in einem Privathaushalt,
mit Botengängen, mit Handreichungen auf Sport- und Spielplätzen, mit dem Sammeln von Blumen, Kräutern, Pilzen und Früchten sowie mit den diesen Arbeiten im einzelnen jeweils gleichwertigen Tätigkeiten,
(2) Vereinzelte Arbeiten gelten dann nicht als leichte Arbeiten im Sinne des Abs. 1, wenn bei deren Ausführung das dem Kind zumutbare Leistungsausmaß unter Berücksichtigung des durch das Alter und die persönliche Veranlagung bedingten unterschiedlichen Leistungsvermögens überschritten wird; dies wird beispielsweise und im Sinne von Durchschnittswerten der Fall sein, wenn Lasten ohne mechanische Hilfsmittel bewegt oder befördert werden, die mehr als ein Fünftel des Körpergewichtes des Kindes betragen.
(3) Kinder dürfen mit vereinzelten leichten Arbeiten im Sinne des Abs. 1 nur insoweit beschäftigt werden, als sie dadurch
weder in ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit und Entwicklung noch in ihrer Sittlichkeit gefährdet, keinen Unfallgefahren und keinen schädlichen Einwirkungen von Hitze, Kälte oder Nässe und im Falle des Abs. 1 Z 1 außerdem auch keinen schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährlichen Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen ausgesetzt,
im Besuch der Schule und in der Möglichkeit, dem Schulunterricht mit Nutzen zu folgen, nicht behindert und in der Erfüllung ihrer religiösen Pflichten nicht beeinträchtigt werden sowie
sowohl an Schultagen wie an schulfreien Tagen nicht mehr als zwei Stunden in Anspruch genommen sind, wobei die Gesamtzahl der dem Schulunterricht und den leichten Arbeiten gewidmeten Stunden keinesfalls mehr als sieben betragen darf; nach Schluß des Unterrichts und bei geteiltem Unterricht nach Schluß jedes Unterrichtsabschnittes ist ohne Anrechnung auf die für den Schulweg aufgewendete Zeit eine Stunde arbeitsfrei zu halten, es sei denn, daß es sich ausschließlich um eine Beschäftigung mit einem Botengang handelt.
(4) Die Beschäftigung von Kindern mit vereinzelten leichten Arbeiten im Sinne des Abs. 1 ist verboten
an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen,
in der Zeit zwischen 20 Uhr und acht Uhr, wobei auch der Zeitaufwand für den Weg zur und von der Arbeitsstätte nicht in diesen Zeitraum fallen darf.
(5) Die Beschäftigung eines Kindes mit Arbeiten nach Abs. 1 ist nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes zulässig; dieser darf die Zustimmung nur erteilen, wenn er sich darüber vergewissert hat, daß gegen die Beschäftigung des Kindes weder vom gesundheitlichen noch vom schulischen Standpunkt aus Bedenken bestehen. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gilt als erteilt, wenn der das Kind Beschäftigende nach den gegebenen Umständen eindeutig annehmen muß, daß der gesetzliche Vertreter des Kindes über die Beschäftigung unterrichtet wurde und dieser zugestimmt hat.
Verwendung und Beschäftigung von Kindern bei öffentlichen Schaustellungen
§ 6. (1) Der Landeshauptmann kann die Verwendung von Kindern bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und sonstigen Aufführungen sowie bei Foto-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen bewilligen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
ein besonderes Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder des Unterrichts vorliegt oder es sich um Werbeaufnahmen handelt und
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