Bundesgesetz vom 25. Feber 1988 über das Unterrichtspraktikum (Unterrichtspraktikumsgesetz - UPG)
Abkürzung
UPG
Präambel/Promulgationsklausel
| wurde nicht im BGBl. kundgemacht | |
|---|---|
Unterrichtspraktikum
§ 1. (1) Das Unterrichtspraktikum soll Absolventen von Lehramtsstudien auf Grund des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, und des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Evangelische Theologie, BGBl. Nr. 57/1981, in das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen einführen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Eignung für den Lehrberuf zu erweisen.
(2) Unterrichtspraktikanten sind Personen, die im Unterrichtspraktikum stehen.
(3) Durch die Zulassung zum Unterrichtspraktikum und dessen Ableistung wird kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet.
Unterrichtspraktikum
§ 1. (1) Das Unterrichtspraktikum soll Absolventen von Lehramtsstudien auf Grund des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, und des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Evangelische Theologie, BGBl. Nr. 57/1981, in das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen einführen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Eignung für den Lehrberuf zu erweisen.
(2) Unterrichtspraktikanten sind Personen, die im Unterrichtspraktikum stehen.
(3) Durch die Zulassung zum Unterrichtspraktikum und dessen Ableistung wird kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet.
(4) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
Unterrichtspraktikum
§ 1. (1) Das Unterrichtspraktikum soll Absolventen von Lehramtsstudien auf Grund des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Evangelische Theologie, BGBl. Nr. 57/1981, oder des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 48/1997, in das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen einführen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Eignung für den Lehrberuf zu erweisen.
(2) Unterrichtspraktikanten sind Personen, die im Unterrichtspraktikum stehen.
(3) Durch die Zulassung zum Unterrichtspraktikum und dessen Ableistung wird kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet.
(4) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
Unterrichtspraktikum
§ 1. (1) Das Unterrichtspraktikum soll Absolventen von Lehramts- bzw. Diplomstudien auf Grund des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Evangelische Theologie, BGBl. Nr. 57/1981, des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen einführen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Eignung für den Lehrberuf zu erweisen.
(2) Unterrichtspraktikanten sind Personen, die im Unterrichtspraktikum stehen.
(3) Durch die Zulassung zum Unterrichtspraktikum und dessen Ableistung wird kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet.
(4) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
Dauer des Unterrichtspraktikums
§ 2. Das Unterrichtspraktikum beginnt mit dem Einführungskurs an einem Pädagogischen Institut (§ 11 Abs. 3) und endet mit dem Ablauf eines Jahres nach Kursbeginn.
Dauer des Unterrichtspraktikums
§ 2. Das Unterrichtspraktikum beginnt mit dem Einführungskurs an einer Pädagogischen Hochschule (§ 11 Abs. 3) und endet mit dem Ablauf eines Jahres nach Kursbeginn.
Zulassung zum Unterrichtspraktikum
§ 3. (1) Auf die Zulassung zum Unterrichtspraktikum besteht nach Maßgabe der folgenden Absätze ein Anspruch.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum ist ein Antrag. Der Antrag darf frühestens nach erfolgreicher Ablegung der zweiten Diplomprüfung gestellt werden; wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist der Antrag zurückzuweisen. Der Bewerber kann im Antrag Wünsche hinsichtlich des Praxisortes und der Schulart bekanntgeben, wobei für den Fall, daß eine Berücksichtigung des Wunsches nicht möglich ist, die Zuweisung an einen anderen Praxisort oder eine andere Schulart begehrt werden kann. Ferner kann die Zulassung zum Unterrichtspraktikum für ein späteres Schuljahr beantragt werden.
(3) Zur Zulassung ist jener Landesschulrat zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Ablegung des Unterrichtspraktikums beantragt wird. Stellt ein Bewerber bei mehreren Landesschulräten Anträge, so ist dies in den Anträgen zu vermerken.
(4) Voraussetzungen für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum sind
die Erwerbung des Diplomgrades für das Lehramtsstudium gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,
die österreichische Staatsbürgerschaft; von diesem Erfordernis ist Nachsicht zu erteilen, wenn erwartet werden kann, daß eine Anstellung im Schuldienst unmittelbar nach Abschluß des Unterrichtspraktikums erfolgt,
die volle Handlungsfähigkeit,
Lebensalter von höchstens 39 Jahren bei Beginn des Unterrichtspraktikums; von diesem Erfordernis ist Nachsicht zu erteilen, wenn erwartet werden kann, daß eine Anstellung im Schuldienst unmittelbar nach Abschluß des Unterrichtspraktikums erfolgt,
daß keine Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung vorliegt (Verurteilungen, die der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegen oder getilgt sind, fallen nicht unter diese Bestimmung), sowie
daß kein Strafverfahren wegen eines Verbrechens eingeleitet ist.
(5) Die Zulassung hat gleichzeitig für beide Unterrichtsbereiche, für die das Lehramtsstudium abgeschlossen wurde, auf je einen Praxisplatz (§ 6) zu erfolgen; umfaßte das Lehramtsstudium nur einen Unterrichtsbereich (Einfachstudium), so hat die Zulassung auf zwei Praxisplätze eines Unterrichtsbereiches zu erfolgen. Bestehen an einer Schule für einen Unterrichtsbereich mehrere Praxisplätze, obliegt die Zuweisung des Unterrichtspraktikanten auf einen bestimmten Praxisplatz dem Leiter der Schule. Die Zuweisung auf bestimmte Praxisplätze hat so zu erfolgen, daß nach Möglichkeit die Unterrichtserteilung insgesamt sieben Wochenstunden nicht übersteigt und daß das im § 7 Abs. 1 letzter Satz vorgeschriebene Mindestmaß an Wochenstunden nicht unterschritten wird. Der Landesschulrat hat bei der Zulassung allfällige Wünsche des Bewerbers hinsichtlich des Praxisortes und der Schulart nach Möglichkeit zu berücksichtigen, wobei § 6 Abs. 5 zu beachten ist; auf die Zulassung an einen bestimmten Praxisort und eine bestimmte Schulart besteht kein Rechtsanspruch. Vor der Zuweisung eines Unterrichtspraktikanten in Religion auf einen bestimmten Praxisplatz ist das Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde herzustellen.
(6) An Privatschulen dürfen nur Bewerber, die sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden.
(7) Der Zulassungsbescheid hat die Schule(n), an der (denen) sich die zuzuweisenden Praxisplätze befinden, die Unterrichtsgegenstände (Unterrichtsbereiche) sowie den Ort und die Zeit des Beginnes des Einführungskurses am Pädagogischen Institut sowie des Antrittes der Tätigkeit an der Schule (§ 4 Abs. 1) anzugeben. Befinden sich die Praxisplätze an verschiedenen Schulen, ist im Zulassungsbescheid die Stammschule festzulegen.
(8) Stehen für bestimmte Unterrichtsbereiche in einem Bundesland weniger Praxisplätze als Bewerber zur Verfügung, so hat die Zulassung in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge auf Zulassung zu erfolgen; langen mehrere Anträge am selben Tag ein, so sind diese Anträge nach dem Datum der erfolgreichen Ablegung der zweiten Diplomprüfung und - wenn auch dieses Datum gleich ist - nach dem Lebensalter der Bewerber zu reihen. Dies gilt auch, wenn die Zulassung nur für bestimmte Praxisorte oder bestimmte Schularten beantragt wurde und diesem Antrag nicht entsprochen werden kann. Bewerber, die nicht zugelassen werden können, sind entsprechend der vorstehenden Bestimmungen für eine Zulassung für das nächste Schuljahr zu reihen, sofern sie bis Ende Feber dem Landesschulrat mitteilen, daß die Bewerbung zur Zulassung für das Unterrichtspraktikum für das folgende Schuljahr aufrecht bleibt. Bewerber, die im Antrag die Zulassung für ein späteres Schuljahr begehren (Abs. 2 vierter Satz) sind nach dem Einlangen des Antrages zu reihen.
(9) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport wird ermächtigt, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Formblätter für die Anträge auf Zulassung zum Unterrichtspraktikum festzulegen. Im Falle der Festlegung von Formblättern sind die Anträge auf Zulassung auf diesen Formblättern zu stellen. Werden Anträge trotzdem formlos gestellt, gilt der Antrag als zum ursprünglichen Zeitpunkt vollständig eingebracht, wenn das Formgebrechen innerhalb einer Woche nach Einlangen eines diesbezüglichen Hinweises des Landesschulrates behoben wird.
(10) Anträge, die spätestens Ende Juli beim Landesschulrat einlangen, sind vor Beginn des Unterrichtspraktikums des folgenden Schuljahres zu erledigen, sofern nicht der Antritt des Unterrichtsjahres für ein späteres Schuljahr beantragt wird.
Zulassung zum Unterrichtspraktikum
§ 3. (1) Auf die Zulassung zum Unterrichtspraktikum besteht nach Maßgabe der folgenden Absätze ein Anspruch.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum ist ein Antrag. Der Antrag darf frühestens nach erfolgreicher Ablegung der zweiten Diplomprüfung gestellt werden; wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist der Antrag zurückzuweisen. Der Bewerber kann im Antrag Wünsche hinsichtlich des Praxisortes und der Schulart bekanntgeben, wobei für den Fall, daß eine Berücksichtigung des Wunsches nicht möglich ist, die Zuweisung an einen anderen Praxisort oder eine andere Schulart begehrt werden kann. Ferner kann die Zulassung zum Unterrichtspraktikum für ein späteres Schuljahr beantragt werden.
(3) Zur Zulassung ist jener Landesschulrat zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Ablegung des Unterrichtspraktikums beantragt wird. Stellt ein Bewerber bei mehreren Landesschulräten Anträge, so ist dies in den Anträgen zu vermerken.
(4) Voraussetzungen für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum sind
die Erwerbung des Diplomgrades für das Lehramtsstudium gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,
die österreichische Staatsbürgerschaft; von diesem Erfordernis ist Nachsicht zu erteilen, wenn erwartet werden kann, daß eine Anstellung im Schuldienst unmittelbar nach Abschluß des Unterrichtspraktikums erfolgt,
die volle Handlungsfähigkeit,
Lebensalter von höchstens 39 Jahren bei Beginn des Unterrichtspraktikums; von diesem Erfordernis ist Nachsicht zu erteilen, wenn erwartet werden kann, daß eine Anstellung im Schuldienst unmittelbar nach Abschluß des Unterrichtspraktikums erfolgt,
daß keine Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung vorliegt (Verurteilungen, die der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegen oder getilgt sind, fallen nicht unter diese Bestimmung), sowie
daß kein Strafverfahren wegen eines Verbrechens eingeleitet ist.
(5) Die Zulassung hat gleichzeitig für beide Unterrichtsbereiche, für die das Lehramtsstudium abgeschlossen wurde, auf je einen Praxisplatz (§ 6) zu erfolgen; umfaßte das Lehramtsstudium nur einen Unterrichtsbereich (Einfachstudium), so hat die Zulassung auf zwei Praxisplätze eines Unterrichtsbereiches zu erfolgen. Bestehen an einer Schule für einen Unterrichtsbereich mehrere Praxisplätze, obliegt die Zuweisung des Unterrichtspraktikanten auf einen bestimmten Praxisplatz dem Leiter der Schule. Die Zuweisung auf bestimmte Praxisplätze hat so zu erfolgen, daß nach Möglichkeit die Unterrichtserteilung insgesamt sieben Wochenstunden nicht übersteigt und daß das im § 7 Abs. 1 letzter Satz vorgeschriebene Mindestmaß an Wochenstunden nicht unterschritten wird. Der Landesschulrat hat bei der Zulassung allfällige Wünsche des Bewerbers hinsichtlich des Praxisortes und der Schulart nach Möglichkeit zu berücksichtigen, wobei § 6 Abs. 5 zu beachten ist; auf die Zulassung an einen bestimmten Praxisort und eine bestimmte Schulart besteht kein Rechtsanspruch. Vor der Zuweisung eines Unterrichtspraktikanten in Religion auf einen bestimmten Praxisplatz ist das Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde herzustellen.
(6) An Privatschulen dürfen nur Bewerber, die sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden.
(7) Der Zulassungsbescheid hat die Schule(n), an der (denen) sich die zuzuweisenden Praxisplätze befinden, die Unterrichtsgegenstände (Unterrichtsbereiche) sowie den Ort und die Zeit des Beginnes des Einführungskurses am Pädagogischen Institut sowie des Antrittes der Tätigkeit an der Schule (§ 4 Abs. 1) anzugeben. Befinden sich die Praxisplätze an verschiedenen Schulen, ist im Zulassungsbescheid die Stammschule festzulegen.
(8) Stehen für bestimmte Unterrichtsbereiche in einem Bundesland weniger Praxisplätze als Bewerber zur Verfügung, so hat die Zulassung in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge auf Zulassung zu erfolgen; langen mehrere Anträge am selben Tag ein, so sind diese Anträge nach dem Datum der erfolgreichen Ablegung der zweiten Diplomprüfung und - wenn auch dieses Datum gleich ist - nach dem Lebensalter der Bewerber zu reihen. Dies gilt auch, wenn die Zulassung nur für bestimmte Praxisorte oder bestimmte Schularten beantragt wurde und diesem Antrag nicht entsprochen werden kann. Bewerber, die nicht zugelassen werden können, sind entsprechend der vorstehenden Bestimmungen für eine Zulassung für das nächste Schuljahr zu reihen, sofern sie bis Ende Feber dem Landesschulrat mitteilen, daß die Bewerbung zur Zulassung für das Unterrichtspraktikum für das folgende Schuljahr aufrecht bleibt. Bewerber, die im Antrag die Zulassung für ein späteres Schuljahr begehren (Abs. 2 vierter Satz) sind nach dem Einlangen des Antrages zu reihen.
(9) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst wird ermächtigt, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Formblätter für die Anträge auf Zulassung zum Unterrichtspraktikum festzulegen. Im Falle der Festlegung von Formblättern sind die Anträge auf Zulassung auf diesen Formblättern zu stellen. Werden Anträge trotzdem formlos gestellt, gilt der Antrag als zum ursprünglichen Zeitpunkt vollständig eingebracht, wenn das Formgebrechen innerhalb einer Woche nach Einlangen eines diesbezüglichen Hinweises des Landesschulrates behoben wird.
(10) Anträge, die spätestens Ende Juli beim Landesschulrat einlangen, sind vor Beginn des Unterrichtspraktikums des folgenden Schuljahres zu erledigen, sofern nicht der Antritt des Unterrichtsjahres für ein späteres Schuljahr beantragt wird.
Zulassung zum Unterrichtspraktikum
§ 3. (1) Auf die Zulassung zum Unterrichtspraktikum besteht nach Maßgabe der folgenden Absätze ein Anspruch.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum ist ein Antrag. Der Antrag darf frühestens nach erfolgreicher Ablegung der zweiten Diplomprüfung gestellt werden; wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist der Antrag zurückzuweisen. Der Bewerber kann im Antrag Wünsche hinsichtlich des Praxisortes und der Schulart bekanntgeben, wobei für den Fall, daß eine Berücksichtigung des Wunsches nicht möglich ist, die Zuweisung an einen anderen Praxisort oder eine andere Schulart begehrt werden kann. Ferner kann die Zulassung zum Unterrichtspraktikum für ein späteres Schuljahr beantragt werden.
(3) Zur Zulassung ist jener Landesschulrat zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Ablegung des Unterrichtspraktikums beantragt wird. Stellt ein Bewerber bei mehreren Landesschulräten Anträge, so ist dies in den Anträgen zu vermerken.
(4) Voraussetzungen für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum sind
die Erwerbung des Diplomgrades für das Lehramtsstudium gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wobei es sich um den Abschluß eines erstmaligen Lehramtsstudiums handeln muß,
die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift,
die volle Handlungsfähigkeit,
Lebensalter von höchstens 39 Jahren bei Beginn des Unterrichtspraktikums; von diesem Erfordernis ist Nachsicht zu erteilen, wenn erwartet werden kann, daß eine Anstellung im Schuldienst unmittelbar nach Abschluß des Unterrichtspraktikums erfolgt,
daß keine Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung vorliegt (Verurteilungen, die der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegen oder getilgt sind, fallen nicht unter diese Bestimmung), sowie
daß kein Strafverfahren wegen eines Verbrechens eingeleitet ist.
(5) Die Zulassung hat gleichzeitig für beide Unterrichtsbereiche, für die das Lehramtsstudium abgeschlossen wurde, auf je einen Praxisplatz (§ 6) zu erfolgen; umfaßte das Lehramtsstudium nur einen Unterrichtsbereich (Einfachstudium), so hat die Zulassung auf zwei Praxisplätze eines Unterrichtsbereiches zu erfolgen. Bestehen an einer Schule für einen Unterrichtsbereich mehrere Praxisplätze, obliegt die Zuweisung des Unterrichtspraktikanten auf einen bestimmten Praxisplatz dem Leiter der Schule. Die Zuweisung auf bestimmte Praxisplätze hat so zu erfolgen, daß nach Möglichkeit die Unterrichtserteilung insgesamt sieben Wochenstunden nicht übersteigt und daß das im § 7 Abs. 1 letzter Satz vorgeschriebene Mindestmaß an Wochenstunden nicht unterschritten wird. Der Landesschulrat hat bei der Zulassung allfällige Wünsche des Bewerbers hinsichtlich des Praxisortes und der Schulart nach Möglichkeit zu berücksichtigen, wobei § 6 Abs. 5 zu beachten ist; auf die Zulassung an einen bestimmten Praxisort und eine bestimmte Schulart besteht kein Rechtsanspruch. Vor der Zuweisung eines Unterrichtspraktikanten in Religion auf einen bestimmten Praxisplatz ist das Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde herzustellen.
(6) An Privatschulen dürfen nur Bewerber, die sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden.
(7) Der Zulassungsbescheid hat die Schule(n), an der (denen) sich die zuzuweisenden Praxisplätze befinden, die Unterrichtsgegenstände (Unterrichtsbereiche) sowie den Ort und die Zeit des Beginnes des Einführungskurses am Pädagogischen Institut sowie des Antrittes der Tätigkeit an der Schule (§ 4 Abs. 1) anzugeben. Befinden sich die Praxisplätze an verschiedenen Schulen, ist im Zulassungsbescheid die Stammschule festzulegen.
(8) Stehen für bestimmte Unterrichtsbereiche in einem Bundesland weniger Praxisplätze als Bewerber zur Verfügung, so hat die Zulassung in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge auf Zulassung zu erfolgen; langen mehrere Anträge am selben Tag ein, so sind diese Anträge nach dem Datum der erfolgreichen Ablegung der zweiten Diplomprüfung und - wenn auch dieses Datum gleich ist - nach dem Lebensalter der Bewerber zu reihen. Dies gilt auch, wenn die Zulassung nur für bestimmte Praxisorte oder bestimmte Schularten beantragt wurde und diesem Antrag nicht entsprochen werden kann. Bewerber, die nicht zugelassen werden können, sind entsprechend der vorstehenden Bestimmungen für eine Zulassung für das nächste Schuljahr zu reihen, sofern sie bis Ende Feber dem Landesschulrat mitteilen, daß die Bewerbung zur Zulassung für das Unterrichtspraktikum für das folgende Schuljahr aufrecht bleibt. Bewerber, die im Antrag die Zulassung für ein späteres Schuljahr begehren (Abs. 2 vierter Satz) sind nach dem Einlangen des Antrages zu reihen.
(9) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst wird ermächtigt, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Formblätter für die Anträge auf Zulassung zum Unterrichtspraktikum festzulegen. Im Falle der Festlegung von Formblättern sind die Anträge auf Zulassung auf diesen Formblättern zu stellen. Werden Anträge trotzdem formlos gestellt, gilt der Antrag als zum ursprünglichen Zeitpunkt vollständig eingebracht, wenn das Formgebrechen innerhalb einer Woche nach Einlangen eines diesbezüglichen Hinweises des Landesschulrates behoben wird.
(10) Anträge, die spätestens Ende Juli beim Landesschulrat einlangen, sind vor Beginn des Unterrichtspraktikums des folgenden Schuljahres zu erledigen, sofern nicht der Antritt des Unterrichtsjahres für ein späteres Schuljahr beantragt wird.
Zulassung zum Unterrichtspraktikum
§ 3. (1) Auf die Zulassung zum Unterrichtspraktikum besteht nach Maßgabe der folgenden Absätze ein Anspruch.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum ist ein Antrag. Der Antrag darf frühestens nach erfolgreicher Ablegung der zweiten Diplomprüfung gestellt werden; wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist der Antrag zurückzuweisen. Der Bewerber kann im Antrag Wünsche hinsichtlich des Praxisortes und der Schulart bekanntgeben, wobei für den Fall, daß eine Berücksichtigung des Wunsches nicht möglich ist, die Zuweisung an einen anderen Praxisort oder eine andere Schulart begehrt werden kann. Ferner kann die Zulassung zum Unterrichtspraktikum für ein späteres Schuljahr beantragt werden.
(3) Zur Zulassung ist jener Landesschulrat zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Ablegung des Unterrichtspraktikums beantragt wird. Stellt ein Bewerber bei mehreren Landesschulräten Anträge, so ist dies in den Anträgen zu vermerken.
(4) Voraussetzungen für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum sind
die Erwerbung des Diplomgrades für das Lehramtsstudium gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder gemäß § 66 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, wobei es sich um den Abschluss eines erstmaligen Lehramtsstudiums handeln muss,
die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift,
die volle Handlungsfähigkeit,
Lebensalter von höchstens 39 Jahren bei Beginn des Unterrichtspraktikums; von diesem Erfordernis ist Nachsicht zu erteilen, wenn erwartet werden kann, daß eine Anstellung im Schuldienst unmittelbar nach Abschluß des Unterrichtspraktikums erfolgt,
daß keine Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung vorliegt (Verurteilungen, die der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegen oder getilgt sind, fallen nicht unter diese Bestimmung), sowie
daß kein Strafverfahren wegen eines Verbrechens eingeleitet ist.
(5) Die Zulassung hat gleichzeitig für beide Unterrichtsbereiche, für die das Lehramtsstudium abgeschlossen wurde, auf je einen Praxisplatz (§ 6) zu erfolgen; umfaßte das Lehramtsstudium nur einen Unterrichtsbereich (Einfachstudium), so hat die Zulassung auf zwei Praxisplätze eines Unterrichtsbereiches zu erfolgen. Bestehen an einer Schule für einen Unterrichtsbereich mehrere Praxisplätze, obliegt die Zuweisung des Unterrichtspraktikanten auf einen bestimmten Praxisplatz dem Leiter der Schule. Die Zuweisung auf bestimmte Praxisplätze hat so zu erfolgen, daß nach Möglichkeit die Unterrichtserteilung insgesamt sieben Wochenstunden nicht übersteigt und daß das im § 7 Abs. 1 letzter Satz vorgeschriebene Mindestmaß an Wochenstunden nicht unterschritten wird. Der Landesschulrat hat bei der Zulassung allfällige Wünsche des Bewerbers hinsichtlich des Praxisortes und der Schulart nach Möglichkeit zu berücksichtigen, wobei § 6 Abs. 5 zu beachten ist; auf die Zulassung an einen bestimmten Praxisort und eine bestimmte Schulart besteht kein Rechtsanspruch. Vor der Zuweisung eines Unterrichtspraktikanten in Religion auf einen bestimmten Praxisplatz ist das Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde herzustellen.
(6) An Privatschulen dürfen nur Bewerber, die sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden.
(7) Der Zulassungsbescheid hat die Schule(n), an der (denen) sich die zuzuweisenden Praxisplätze befinden, die Unterrichtsgegenstände (Unterrichtsbereiche) sowie den Ort und die Zeit des Beginnes des Einführungskurses am Pädagogischen Institut sowie des Antrittes der Tätigkeit an der Schule (§ 4 Abs. 1) anzugeben. Befinden sich die Praxisplätze an verschiedenen Schulen, ist im Zulassungsbescheid die Stammschule festzulegen.
(8) Stehen für bestimmte Unterrichtsbereiche in einem Bundesland weniger Praxisplätze als Bewerber zur Verfügung, so hat die Zulassung in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge auf Zulassung zu erfolgen; langen mehrere Anträge am selben Tag ein, so sind diese Anträge nach dem Datum der erfolgreichen Ablegung der zweiten Diplomprüfung und - wenn auch dieses Datum gleich ist - nach dem Lebensalter der Bewerber zu reihen. Dies gilt auch, wenn die Zulassung nur für bestimmte Praxisorte oder bestimmte Schularten beantragt wurde und diesem Antrag nicht entsprochen werden kann. Bewerber, die nicht zugelassen werden können, sind entsprechend der vorstehenden Bestimmungen für eine Zulassung für das nächste Schuljahr zu reihen, sofern sie bis Ende Feber dem Landesschulrat mitteilen, daß die Bewerbung zur Zulassung für das Unterrichtspraktikum für das folgende Schuljahr aufrecht bleibt. Bewerber, die im Antrag die Zulassung für ein späteres Schuljahr begehren (Abs. 2 vierter Satz) sind nach dem Einlangen des Antrages zu reihen.
(9) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst wird ermächtigt, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Formblätter für die Anträge auf Zulassung zum Unterrichtspraktikum festzulegen. Im Falle der Festlegung von Formblättern sind die Anträge auf Zulassung auf diesen Formblättern zu stellen. Werden Anträge trotzdem formlos gestellt, gilt der Antrag als zum ursprünglichen Zeitpunkt vollständig eingebracht, wenn das Formgebrechen innerhalb einer Woche nach Einlangen eines diesbezüglichen Hinweises des Landesschulrates behoben wird.
(10) Anträge, die spätestens Ende Juli beim Landesschulrat einlangen, sind vor Beginn des Unterrichtspraktikums des folgenden Schuljahres zu erledigen, sofern nicht der Antritt des Unterrichtsjahres für ein späteres Schuljahr beantragt wird.
Zulassung zum Unterrichtspraktikum
§ 3. (1) Auf die Zulassung zum Unterrichtspraktikum besteht nach Maßgabe der folgenden Absätze ein Anspruch.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum ist ein Antrag. Der Antrag darf frühestens nach erfolgreicher Ablegung der zweiten Diplomprüfung gestellt werden; wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist der Antrag zurückzuweisen. Der Bewerber kann im Antrag Wünsche hinsichtlich des Praxisortes und der Schulart bekanntgeben, wobei für den Fall, daß eine Berücksichtigung des Wunsches nicht möglich ist, die Zuweisung an einen anderen Praxisort oder eine andere Schulart begehrt werden kann. Ferner kann die Zulassung zum Unterrichtspraktikum für ein späteres Schuljahr beantragt werden.
(3) Zur Zulassung ist jener Landesschulrat zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Ablegung des Unterrichtspraktikums beantragt wird. Stellt ein Bewerber bei mehreren Landesschulräten Anträge, so ist dies in den Anträgen zu vermerken.
(4) Voraussetzungen für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum sind
eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder gemäß § 66 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch den Erwerb eines Lehramtes gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wobei es sich um den Abschluss eines erstmaligen Lehramts- bzw. Diplomstudiums handeln muss; vom Erfordernis des Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern ist abzusehen, sofern im Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, im Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, oder im Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, eine Ausbildungspflicht in zwei Unterrichtsfächern nicht vorgesehen war,
die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift,
die volle Handlungsfähigkeit,
Lebensalter von höchstens 45 Jahren bei Beginn des Unterrichtspraktikums; von diesem Erfordernis ist Nachsicht zu erteilen, wenn erwartet werden kann, daß eine Anstellung im Schuldienst unmittelbar nach Abschluß des Unterrichtspraktikums erfolgt,
daß keine Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung vorliegt (Verurteilungen, die der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegen oder getilgt sind, fallen nicht unter diese Bestimmung), sowie
daß kein Strafverfahren wegen eines Verbrechens eingeleitet ist.
(5) Die Zulassung hat gleichzeitig für beide Unterrichtsbereiche, für die das Lehramts- bzw. Diplomstudium abgeschlossen wurde, auf je einen Praxisplatz (§ 6) zu erfolgen; umfaßte das Lehramts- bzw. Diplomstudium nur einen Unterrichtsbereich (Einfachstudium), so hat die Zulassung auf zwei Praxisplätze eines Unterrichtsbereiches zu erfolgen. Bestehen an einer Schule für einen Unterrichtsbereich mehrere Praxisplätze, obliegt die Zuweisung des Unterrichtspraktikanten auf einen bestimmten Praxisplatz dem Leiter der Schule. Die Zuweisung auf bestimmte Praxisplätze hat so zu erfolgen, daß nach Möglichkeit die Unterrichtserteilung insgesamt sieben Wochenstunden nicht übersteigt und daß das im § 7 Abs. 1 letzter Satz vorgeschriebene Mindestmaß an Wochenstunden nicht unterschritten wird. Der Landesschulrat hat bei der Zulassung allfällige Wünsche des Bewerbers hinsichtlich des Praxisortes und der Schulart nach Möglichkeit zu berücksichtigen, wobei § 6 Abs. 5 zu beachten ist; auf die Zulassung an einen bestimmten Praxisort und eine bestimmte Schulart besteht kein Rechtsanspruch. Vor der Zuweisung eines Unterrichtspraktikanten in Religion auf einen bestimmten Praxisplatz ist das Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde herzustellen.
(6) An Privatschulen dürfen nur Bewerber, die sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden.
(7) Der Zulassungsbescheid hat die Schule(n), an der (denen) sich die zuzuweisenden Praxisplätze befinden, die Unterrichtsgegenstände (Unterrichtsbereiche) sowie den Ort und die Zeit des Beginnes des Einführungskurses am Pädagogischen Institut sowie des Antrittes der Tätigkeit an der Schule (§ 4 Abs. 1) anzugeben. Befinden sich die Praxisplätze an verschiedenen Schulen, ist im Zulassungsbescheid die Stammschule festzulegen.
(8) Stehen für bestimmte Unterrichtsbereiche in einem Bundesland weniger Praxisplätze als Bewerber zur Verfügung, so hat die Zulassung in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge auf Zulassung zu erfolgen; langen mehrere Anträge am selben Tag ein, so sind diese Anträge nach dem Datum der erfolgreichen Ablegung der zweiten Diplomprüfung und - wenn auch dieses Datum gleich ist - nach dem Lebensalter der Bewerber zu reihen. Dies gilt auch, wenn die Zulassung nur für bestimmte Praxisorte oder bestimmte Schularten beantragt wurde und diesem Antrag nicht entsprochen werden kann. Bewerber, die nicht zugelassen werden können, sind entsprechend der vorstehenden Bestimmungen für eine Zulassung für das nächste Schuljahr zu reihen, sofern sie bis Ende Feber dem Landesschulrat mitteilen, daß die Bewerbung zur Zulassung für das Unterrichtspraktikum für das folgende Schuljahr aufrecht bleibt. Bewerber, die im Antrag die Zulassung für ein späteres Schuljahr begehren (Abs. 2 vierter Satz) sind nach dem Einlangen des Antrages zu reihen.
(9) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Formblätter für die Anträge auf Zulassung zum Unterrichtspraktikum festzulegen. Im Falle der Festlegung von Formblättern sind die Anträge auf Zulassung auf diesen Formblättern zu stellen. Werden Anträge trotzdem formlos gestellt, gilt der Antrag als zum ursprünglichen Zeitpunkt vollständig eingebracht, wenn das Formgebrechen innerhalb einer Woche nach Einlangen eines diesbezüglichen Hinweises des Landesschulrates behoben wird.
(10) Anträge, die spätestens Ende Juli beim Landesschulrat einlangen, sind vor Beginn des Unterrichtspraktikums des folgenden Schuljahres zu erledigen, sofern nicht der Antritt des Unterrichtsjahres für ein späteres Schuljahr beantragt wird.
Zulassung zum Unterrichtspraktikum
§ 3. (1) Auf die Zulassung zum Unterrichtspraktikum besteht nach Maßgabe der folgenden Absätze ein Anspruch.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum ist ein Antrag. Der Antrag darf frühestens nach erfolgreicher Ablegung der zweiten Diplomprüfung gestellt werden; wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist der Antrag zurückzuweisen. Der Bewerber kann im Antrag Wünsche hinsichtlich des Praxisortes und der Schulart bekanntgeben, wobei für den Fall, daß eine Berücksichtigung des Wunsches nicht möglich ist, die Zuweisung an einen anderen Praxisort oder eine andere Schulart begehrt werden kann. Ferner kann die Zulassung zum Unterrichtspraktikum für ein späteres Schuljahr beantragt werden.
(3) Zur Zulassung ist jener Landesschulrat zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Ablegung des Unterrichtspraktikums beantragt wird. Stellt ein Bewerber bei mehreren Landesschulräten Anträge, so ist dies in den Anträgen zu vermerken.
(4) Voraussetzungen für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum sind
eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder gemäß § 66 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch den Erwerb eines Lehramtes gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wobei es sich um den Abschluss eines erstmaligen Lehramts- bzw. Diplomstudiums handeln muss; vom Erfordernis des Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern ist abzusehen, sofern im Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, im Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, oder im Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, eine Ausbildungspflicht in zwei Unterrichtsfächern nicht vorgesehen war,
die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift,
die volle Handlungsfähigkeit,
Lebensalter von höchstens 45 Jahren bei Beginn des Unterrichtspraktikums; von diesem Erfordernis ist Nachsicht zu erteilen, wenn erwartet werden kann, daß eine Anstellung im Schuldienst unmittelbar nach Abschluß des Unterrichtspraktikums erfolgt,
daß keine Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung vorliegt (Verurteilungen, die der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegen oder getilgt sind, fallen nicht unter diese Bestimmung), sowie
daß kein Strafverfahren wegen eines Verbrechens eingeleitet ist.
(5) Die Zulassung hat gleichzeitig für beide Unterrichtsbereiche, für die das Lehramts- bzw. Diplomstudium abgeschlossen wurde, auf je einen Praxisplatz (§ 6) zu erfolgen; umfaßte das Lehramts- bzw. Diplomstudium nur einen Unterrichtsbereich (Einfachstudium), so hat die Zulassung auf zwei Praxisplätze eines Unterrichtsbereiches zu erfolgen. Bestehen an einer Schule für einen Unterrichtsbereich mehrere Praxisplätze, obliegt die Zuweisung des Unterrichtspraktikanten auf einen bestimmten Praxisplatz dem Leiter der Schule. Die Zuweisung auf bestimmte Praxisplätze hat so zu erfolgen, daß nach Möglichkeit die Unterrichtserteilung insgesamt sieben Wochenstunden nicht übersteigt und daß das im § 7 Abs. 1 letzter Satz vorgeschriebene Mindestmaß an Wochenstunden nicht unterschritten wird. Der Landesschulrat hat bei der Zulassung allfällige Wünsche des Bewerbers hinsichtlich des Praxisortes und der Schulart nach Möglichkeit zu berücksichtigen, wobei § 6 Abs. 5 zu beachten ist; auf die Zulassung an einen bestimmten Praxisort und eine bestimmte Schulart besteht kein Rechtsanspruch. Vor der Zuweisung eines Unterrichtspraktikanten in Religion auf einen bestimmten Praxisplatz ist das Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde herzustellen.
(6) An Privatschulen dürfen nur Bewerber, die sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden.
(7) Der Zulassungsbescheid hat die Schule(n), an der (denen) sich die zuzuweisenden Praxisplätze befinden, die Unterrichtsgegenstände (Unterrichtsbereiche) sowie den Ort und die Zeit des Beginnes des Einführungskurses am Pädagogischen Institut sowie des Antrittes der Tätigkeit an der Schule (§ 4 Abs. 1) anzugeben. Befinden sich die Praxisplätze an verschiedenen Schulen, ist im Zulassungsbescheid die Stammschule festzulegen.
(8) Stehen für bestimmte Unterrichtsbereiche in einem Bundesland weniger Praxisplätze als Bewerber zur Verfügung, so hat die Zulassung in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge auf Zulassung zu erfolgen; langen mehrere Anträge am selben Tag ein, so sind diese Anträge nach dem Datum der erfolgreichen Ablegung der zweiten Diplomprüfung und - wenn auch dieses Datum gleich ist - nach dem Lebensalter der Bewerber zu reihen. Dies gilt auch, wenn die Zulassung nur für bestimmte Praxisorte oder bestimmte Schularten beantragt wurde und diesem Antrag nicht entsprochen werden kann. Bewerber, die nicht zugelassen werden können, sind entsprechend der vorstehenden Bestimmungen für eine Zulassung für das nächste Schuljahr zu reihen, sofern sie bis Ende Feber dem Landesschulrat mitteilen, daß die Bewerbung zur Zulassung für das Unterrichtspraktikum für das folgende Schuljahr aufrecht bleibt. Bewerber, die im Antrag die Zulassung für ein späteres Schuljahr begehren (Abs. 2 vierter Satz) sind nach dem Einlangen des Antrages zu reihen.
(9) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur wird ermächtigt, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Formblätter für die Anträge auf Zulassung zum Unterrichtspraktikum festzulegen. Im Falle der Festlegung von Formblättern sind die Anträge auf Zulassung auf diesen Formblättern zu stellen. Werden Anträge trotzdem formlos gestellt, gilt der Antrag als zum ursprünglichen Zeitpunkt vollständig eingebracht, wenn das Formgebrechen innerhalb einer Woche nach Einlangen eines diesbezüglichen Hinweises des Landesschulrates behoben wird.
(10) Anträge, die spätestens Ende Juli beim Landesschulrat einlangen, sind vor Beginn des Unterrichtspraktikums des folgenden Schuljahres zu erledigen, sofern nicht der Antritt des Unterrichtsjahres für ein späteres Schuljahr beantragt wird.
Zulassung zum Unterrichtspraktikum
§ 3. (1) Auf die Zulassung zum Unterrichtspraktikum besteht nach Maßgabe der folgenden Absätze ein Anspruch.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum ist ein Antrag. Der Antrag darf frühestens nach erfolgreicher Ablegung der zweiten Diplomprüfung gestellt werden; wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist der Antrag zurückzuweisen. Der Bewerber kann im Antrag Wünsche hinsichtlich des Praxisortes und der Schulart bekanntgeben, wobei für den Fall, daß eine Berücksichtigung des Wunsches nicht möglich ist, die Zuweisung an einen anderen Praxisort oder eine andere Schulart begehrt werden kann. Ferner kann die Zulassung zum Unterrichtspraktikum für ein späteres Schuljahr beantragt werden.
(3) Zur Zulassung ist jener Landesschulrat zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Ablegung des Unterrichtspraktikums beantragt wird. Stellt ein Bewerber bei mehreren Landesschulräten Anträge, so ist dies in den Anträgen zu vermerken.
(4) Voraussetzungen für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum sind
eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder gemäß § 66 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch den Erwerb eines Lehramtes gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wobei es sich um den Abschluss eines erstmaligen Lehramts- bzw. Diplomstudiums handeln muss; vom Erfordernis des Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern ist abzusehen, sofern im Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, im Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, oder im Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, eine Ausbildungspflicht in zwei Unterrichtsfächern nicht vorgesehen war,
die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift,
die volle Handlungsfähigkeit,
Lebensalter von höchstens 45 Jahren bei Beginn des Unterrichtspraktikums; von diesem Erfordernis ist Nachsicht zu erteilen, wenn erwartet werden kann, daß eine Anstellung im Schuldienst unmittelbar nach Abschluß des Unterrichtspraktikums erfolgt,
daß keine Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung vorliegt (Verurteilungen, die der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegen oder getilgt sind, fallen nicht unter diese Bestimmung), sowie
daß kein Strafverfahren wegen eines Verbrechens eingeleitet ist.
(5) Die Zulassung hat gleichzeitig für beide Unterrichtsbereiche, für die das Lehramts- bzw. Diplomstudium abgeschlossen wurde, auf je einen Praxisplatz (§ 6) zu erfolgen; umfaßte das Lehramts- bzw. Diplomstudium nur einen Unterrichtsbereich (Einfachstudium), so hat die Zulassung auf zwei Praxisplätze eines Unterrichtsbereiches zu erfolgen. Bestehen an einer Schule für einen Unterrichtsbereich mehrere Praxisplätze, obliegt die Zuweisung des Unterrichtspraktikanten auf einen bestimmten Praxisplatz dem Leiter der Schule. Die Zuweisung auf bestimmte Praxisplätze hat so zu erfolgen, daß nach Möglichkeit die Unterrichtserteilung insgesamt sieben Wochenstunden nicht übersteigt und daß das im § 7 Abs. 1 letzter Satz vorgeschriebene Mindestmaß an Wochenstunden nicht unterschritten wird. Der Landesschulrat hat bei der Zulassung allfällige Wünsche des Bewerbers hinsichtlich des Praxisortes und der Schulart nach Möglichkeit zu berücksichtigen, wobei § 6 Abs. 5 zu beachten ist; auf die Zulassung an einen bestimmten Praxisort und eine bestimmte Schulart besteht kein Rechtsanspruch. Vor der Zuweisung eines Unterrichtspraktikanten in Religion auf einen bestimmten Praxisplatz ist das Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde herzustellen.
(6) An Privatschulen dürfen nur Bewerber, die sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden.
(7) Der Zulassungsbescheid hat die Schule(n), an der (denen) sich die zuzuweisenden Praxisplätze befinden, die Unterrichtsgegenstände (Unterrichtsbereiche) sowie den Ort und die Zeit des Beginnes des Einführungskurses an der Pädagogischen Hochschule sowie des Antrittes der Tätigkeit an der Schule (§ 4 Abs. 1) anzugeben. Befinden sich die Praxisplätze an verschiedenen Schulen, ist im Zulassungsbescheid die Stammschule festzulegen.
(8) Stehen für bestimmte Unterrichtsbereiche in einem Bundesland weniger Praxisplätze als Bewerber zur Verfügung, so hat die Zulassung in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge auf Zulassung zu erfolgen; langen mehrere Anträge am selben Tag ein, so sind diese Anträge nach dem Datum der erfolgreichen Ablegung der zweiten Diplomprüfung und - wenn auch dieses Datum gleich ist - nach dem Lebensalter der Bewerber zu reihen. Dies gilt auch, wenn die Zulassung nur für bestimmte Praxisorte oder bestimmte Schularten beantragt wurde und diesem Antrag nicht entsprochen werden kann. Bewerber, die nicht zugelassen werden können, sind entsprechend der vorstehenden Bestimmungen für eine Zulassung für das nächste Schuljahr zu reihen, sofern sie bis Ende Feber dem Landesschulrat mitteilen, daß die Bewerbung zur Zulassung für das Unterrichtspraktikum für das folgende Schuljahr aufrecht bleibt. Bewerber, die im Antrag die Zulassung für ein späteres Schuljahr begehren (Abs. 2 vierter Satz) sind nach dem Einlangen des Antrages zu reihen.
(9) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur wird ermächtigt, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Formblätter für die Anträge auf Zulassung zum Unterrichtspraktikum festzulegen. Im Falle der Festlegung von Formblättern sind die Anträge auf Zulassung auf diesen Formblättern zu stellen. Werden Anträge trotzdem formlos gestellt, gilt der Antrag als zum ursprünglichen Zeitpunkt vollständig eingebracht, wenn das Formgebrechen innerhalb einer Woche nach Einlangen eines diesbezüglichen Hinweises des Landesschulrates behoben wird.
(10) Anträge, die spätestens Ende Juli beim Landesschulrat einlangen, sind vor Beginn des Unterrichtspraktikums des folgenden Schuljahres zu erledigen, sofern nicht der Antritt des Unterrichtsjahres für ein späteres Schuljahr beantragt wird.
Zulassung zum Unterrichtspraktikum
§ 3. (1) Auf die Zulassung zum Unterrichtspraktikum besteht nach Maßgabe der folgenden Absätze ein Anspruch.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum ist ein Antrag. Der Antrag darf frühestens nach erfolgreicher Ablegung der zweiten Diplomprüfung gestellt werden; wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist der Antrag zurückzuweisen. Der Bewerber kann im Antrag Wünsche hinsichtlich des Praxisortes und der Schulart bekanntgeben, wobei für den Fall, daß eine Berücksichtigung des Wunsches nicht möglich ist, die Zuweisung an einen anderen Praxisort oder eine andere Schulart begehrt werden kann. Ferner kann die Zulassung zum Unterrichtspraktikum für ein späteres Schuljahr beantragt werden.
(3) Zur Zulassung ist jener Landesschulrat zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Ablegung des Unterrichtspraktikums beantragt wird. Stellt ein Bewerber bei mehreren Landesschulräten Anträge, so ist dies in den Anträgen zu vermerken.
(4) Voraussetzungen für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum sind
eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder gemäß § 66 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch den Erwerb eines Lehramtes gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wobei es sich um den Abschluss eines erstmaligen Lehramts- bzw. Diplomstudiums handeln muss; vom Erfordernis des Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern ist abzusehen, sofern im Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, im Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, oder im Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, eine Ausbildungspflicht in zwei Unterrichtsfächern nicht vorgesehen war,
die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift,
die volle Handlungsfähigkeit,
daß keine Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung vorliegt (Verurteilungen, die der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegen oder getilgt sind, fallen nicht unter diese Bestimmung), sowie
daß kein Strafverfahren wegen eines Verbrechens eingeleitet ist.
(5) Die Zulassung hat gleichzeitig für beide Unterrichtsbereiche, für die das Lehramts- bzw. Diplomstudium abgeschlossen wurde, auf je einen Praxisplatz (§ 6) zu erfolgen; umfaßte das Lehramts- bzw. Diplomstudium nur einen Unterrichtsbereich (Einfachstudium), so hat die Zulassung auf zwei Praxisplätze eines Unterrichtsbereiches zu erfolgen. Bestehen an einer Schule für einen Unterrichtsbereich mehrere Praxisplätze, obliegt die Zuweisung des Unterrichtspraktikanten auf einen bestimmten Praxisplatz dem Leiter der Schule. Die Zuweisung auf bestimmte Praxisplätze hat so zu erfolgen, daß nach Möglichkeit die Unterrichtserteilung insgesamt sieben Wochenstunden nicht übersteigt und daß das im § 7 Abs. 1 letzter Satz vorgeschriebene Mindestmaß an Wochenstunden nicht unterschritten wird. Der Landesschulrat hat bei der Zulassung allfällige Wünsche des Bewerbers hinsichtlich des Praxisortes und der Schulart nach Möglichkeit zu berücksichtigen, wobei § 6 Abs. 5 zu beachten ist; auf die Zulassung an einen bestimmten Praxisort und eine bestimmte Schulart besteht kein Rechtsanspruch. Vor der Zuweisung eines Unterrichtspraktikanten in Religion auf einen bestimmten Praxisplatz ist das Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde herzustellen.
(6) An Privatschulen dürfen nur Bewerber, die sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden.
(7) Der Zulassungsbescheid hat die Schule(n), an der (denen) sich die zuzuweisenden Praxisplätze befinden, die Unterrichtsgegenstände (Unterrichtsbereiche) sowie den Ort und die Zeit des Beginnes des Einführungskurses an der Pädagogischen Hochschule sowie des Antrittes der Tätigkeit an der Schule (§ 4 Abs. 1) anzugeben. Befinden sich die Praxisplätze an verschiedenen Schulen, ist im Zulassungsbescheid die Stammschule festzulegen.
(8) Stehen für bestimmte Unterrichtsbereiche in einem Bundesland weniger Praxisplätze als Bewerber zur Verfügung, so hat die Zulassung in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge auf Zulassung zu erfolgen; langen mehrere Anträge am selben Tag ein, so sind diese Anträge nach dem Datum der erfolgreichen Ablegung der zweiten Diplomprüfung und - wenn auch dieses Datum gleich ist - nach dem Lebensalter der Bewerber zu reihen. Dies gilt auch, wenn die Zulassung nur für bestimmte Praxisorte oder bestimmte Schularten beantragt wurde und diesem Antrag nicht entsprochen werden kann. Bewerber, die nicht zugelassen werden können, sind entsprechend der vorstehenden Bestimmungen für eine Zulassung für das nächste Schuljahr zu reihen, sofern sie bis Ende Feber dem Landesschulrat mitteilen, daß die Bewerbung zur Zulassung für das Unterrichtspraktikum für das folgende Schuljahr aufrecht bleibt. Bewerber, die im Antrag die Zulassung für ein späteres Schuljahr begehren (Abs. 2 vierter Satz) sind nach dem Einlangen des Antrages zu reihen.
(9) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur wird ermächtigt, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Formblätter für die Anträge auf Zulassung zum Unterrichtspraktikum festzulegen. Im Falle der Festlegung von Formblättern sind die Anträge auf Zulassung auf diesen Formblättern zu stellen. Werden Anträge trotzdem formlos gestellt, gilt der Antrag als zum ursprünglichen Zeitpunkt vollständig eingebracht, wenn das Formgebrechen innerhalb einer Woche nach Einlangen eines diesbezüglichen Hinweises des Landesschulrates behoben wird.
(10) Anträge, die spätestens Ende Juli beim Landesschulrat einlangen, sind vor Beginn des Unterrichtspraktikums des folgenden Schuljahres zu erledigen, sofern nicht der Antritt des Unterrichtsjahres für ein späteres Schuljahr beantragt wird.
Abkürzung
UPG
Zulassung zum Unterrichtspraktikum
§ 3. (1) Auf die Zulassung zum Unterrichtspraktikum besteht nach Maßgabe der folgenden Absätze ein Anspruch.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum ist ein Antrag. Der Antrag darf frühestens nach erfolgreicher Ablegung der zweiten Diplomprüfung gestellt werden; wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist der Antrag zurückzuweisen. Der Bewerber kann im Antrag Wünsche hinsichtlich des Praxisortes und der Schulart bekanntgeben, wobei für den Fall, daß eine Berücksichtigung des Wunsches nicht möglich ist, die Zuweisung an einen anderen Praxisort oder eine andere Schulart begehrt werden kann. Ferner kann die Zulassung zum Unterrichtspraktikum für ein späteres Schuljahr beantragt werden.
(3) Zur Zulassung ist jener Landesschulrat zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Ablegung des Unterrichtspraktikums beantragt wird. Stellt ein Bewerber bei mehreren Landesschulräten Anträge, so ist dies in den Anträgen zu vermerken.
(4) Voraussetzungen für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum sind
eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder gemäß § 66 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch den Erwerb eines Lehramtes gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wobei es sich um den Abschluss eines erstmaligen Lehramts- bzw. Diplomstudiums handeln muss; vom Erfordernis des Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern ist abzusehen, sofern im Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, im Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, oder im Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, eine Ausbildungspflicht in zwei Unterrichtsfächern nicht vorgesehen war,
die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift,
die volle Handlungsfähigkeit,
daß keine Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung vorliegt (Verurteilungen, die der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegen oder getilgt sind, fallen nicht unter diese Bestimmung), sowie
daß kein Strafverfahren wegen eines Verbrechens eingeleitet ist.
(5) Die Zulassung hat gleichzeitig für beide Unterrichtsbereiche, für die das Lehramts- bzw. Diplomstudium abgeschlossen wurde, auf je einen Praxisplatz (§ 6) zu erfolgen; umfaßte das Lehramts- bzw. Diplomstudium nur einen Unterrichtsbereich (Einfachstudium), so hat die Zulassung auf zwei Praxisplätze eines Unterrichtsbereiches zu erfolgen. Bestehen an einer Schule für einen Unterrichtsbereich mehrere Praxisplätze, obliegt die Zuweisung des Unterrichtspraktikanten auf einen bestimmten Praxisplatz dem Leiter der Schule. Die Zuweisung auf bestimmte Praxisplätze hat so zu erfolgen, daß nach Möglichkeit die Unterrichtserteilung insgesamt sieben Wochenstunden nicht übersteigt und daß das im § 7 Abs. 1 letzter Satz vorgeschriebene Mindestmaß an Wochenstunden nicht unterschritten wird. Der Landesschulrat hat bei der Zulassung allfällige Wünsche des Bewerbers hinsichtlich des Praxisortes und der Schulart nach Möglichkeit zu berücksichtigen, wobei § 6 Abs. 5 zu beachten ist; auf die Zulassung an einen bestimmten Praxisort und eine bestimmte Schulart besteht kein Rechtsanspruch. Vor der Zuweisung eines Unterrichtspraktikanten in Religion auf einen bestimmten Praxisplatz ist das Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde herzustellen.
(6) An Privatschulen dürfen nur Bewerber, die sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden.
(7) Der Zulassungsbescheid hat die Schule(n), an der (denen) sich die zuzuweisenden Praxisplätze befinden, die Unterrichtsgegenstände (Unterrichtsbereiche) sowie den Ort und die Zeit des Beginnes des Einführungskurses an der Pädagogischen Hochschule sowie des Antrittes der Tätigkeit an der Schule (§ 4 Abs. 1) anzugeben. Befinden sich die Praxisplätze an verschiedenen Schulen, ist im Zulassungsbescheid die Stammschule festzulegen.
(8) Stehen für bestimmte Unterrichtsbereiche in einem Bundesland weniger Praxisplätze als Bewerber zur Verfügung, so hat die Zulassung in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge auf Zulassung zu erfolgen; langen mehrere Anträge am selben Tag ein, so sind diese Anträge nach dem Datum der erfolgreichen Ablegung der zweiten Diplomprüfung und – wenn auch dieses Datum gleich ist – nach dem Lebensalter der Bewerber zu reihen. Dies gilt auch, wenn die Zulassung nur für bestimmte Praxisorte oder bestimmte Schularten beantragt wurde und diesem Antrag nicht entsprochen werden kann. Bewerber, die nicht zugelassen werden können, sind entsprechend der vorstehenden Bestimmungen für eine Zulassung für das nächste Schuljahr zu reihen, sofern sie bis Ende Feber dem Landesschulrat mitteilen, daß die Bewerbung zur Zulassung für das Unterrichtspraktikum für das folgende Schuljahr aufrecht bleibt. Bewerber, die im Antrag die Zulassung für ein späteres Schuljahr begehren (Abs. 2 vierter Satz) sind nach dem Einlangen des Antrages zu reihen.
(9) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur wird ermächtigt, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Formblätter für die Anträge auf Zulassung zum Unterrichtspraktikum festzulegen. Im Falle der Festlegung von Formblättern sind die Anträge auf Zulassung auf diesen Formblättern zu stellen. Werden Anträge trotzdem formlos gestellt, gilt der Antrag als zum ursprünglichen Zeitpunkt vollständig eingebracht, wenn das Formgebrechen innerhalb einer Woche nach Einlangen eines diesbezüglichen Hinweises des Landesschulrates behoben wird.
(10) Anträge, die spätestens Ende Juli beim Landesschulrat einlangen, sind vor Beginn des Unterrichtspraktikums des folgenden Schuljahres zu erledigen, sofern nicht der Antritt des Unterrichtsjahres für ein späteres Schuljahr beantragt wird.
Abkürzung
UPG
Zulassung zum Unterrichtspraktikum
§ 3. (1) Auf die Zulassung zum Unterrichtspraktikum besteht nach Maßgabe der folgenden Absätze ein Anspruch.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum ist ein Antrag. Der Antrag darf frühestens nach erfolgreicher Ablegung der zweiten Diplomprüfung gestellt werden; wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist der Antrag zurückzuweisen. Der Bewerber kann im Antrag Wünsche hinsichtlich des Praxisortes und der Schulart bekanntgeben, wobei für den Fall, daß eine Berücksichtigung des Wunsches nicht möglich ist, die Zuweisung an einen anderen Praxisort oder eine andere Schulart begehrt werden kann. Ferner kann die Zulassung zum Unterrichtspraktikum für ein späteres Schuljahr beantragt werden.
(3) Zur Zulassung ist jener Landesschulrat zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Ablegung des Unterrichtspraktikums beantragt wird. Stellt ein Bewerber bei mehreren Landesschulräten Anträge, so ist dies in den Anträgen zu vermerken.
(4) Voraussetzungen für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum sind
eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder gemäß § 66 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch den Erwerb eines Lehramtes gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wobei es sich um den Abschluss eines erstmaligen Lehramts- bzw. Diplomstudiums handeln muss; vom Erfordernis des Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern ist abzusehen, sofern im Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, im Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, oder im Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, eine Ausbildungspflicht in zwei Unterrichtsfächern nicht vorgesehen war,
die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift,
die volle Handlungsfähigkeit,
daß keine Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung vorliegt (Verurteilungen, die der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegen oder getilgt sind, fallen nicht unter diese Bestimmung), sowie
daß kein Strafverfahren wegen eines Verbrechens eingeleitet ist.
(5) Die Zulassung hat gleichzeitig für beide Unterrichtsbereiche, für die das Lehramts- bzw. Diplomstudium abgeschlossen wurde, auf je einen Praxisplatz (§ 6) zu erfolgen; umfaßte das Lehramts- bzw. Diplomstudium nur einen Unterrichtsbereich (Einfachstudium), so hat die Zulassung auf zwei Praxisplätze eines Unterrichtsbereiches zu erfolgen. Bestehen an einer Schule für einen Unterrichtsbereich mehrere Praxisplätze, obliegt die Zuweisung des Unterrichtspraktikanten auf einen bestimmten Praxisplatz dem Leiter der Schule. Die Zuweisung auf bestimmte Praxisplätze hat so zu erfolgen, daß nach Möglichkeit die Unterrichtserteilung insgesamt sieben Wochenstunden nicht übersteigt und daß das im § 7 Abs. 1 letzter Satz vorgeschriebene Mindestmaß an Wochenstunden nicht unterschritten wird. Der Landesschulrat hat bei der Zulassung allfällige Wünsche des Bewerbers hinsichtlich des Praxisortes und der Schulart nach Möglichkeit zu berücksichtigen, wobei § 6 Abs. 5 zu beachten ist; auf die Zulassung an einen bestimmten Praxisort und eine bestimmte Schulart besteht kein Rechtsanspruch. Vor der Zuweisung eines Unterrichtspraktikanten in Religion auf einen bestimmten Praxisplatz ist das Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde herzustellen.
(6) An Privatschulen dürfen nur Bewerber, die sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden.
(7) Der Zulassungsbescheid hat die Schule(n), an der (denen) sich die zuzuweisenden Praxisplätze befinden, die Unterrichtsgegenstände (Unterrichtsbereiche) sowie den Ort und die Zeit des Beginnes des Einführungskurses an der Pädagogischen Hochschule sowie des Antrittes der Tätigkeit an der Schule (§ 4 Abs. 1) anzugeben. Befinden sich die Praxisplätze an verschiedenen Schulen, ist im Zulassungsbescheid die Stammschule festzulegen.
(8) Stehen für bestimmte Unterrichtsbereiche in einem Bundesland weniger Praxisplätze als Bewerber zur Verfügung, so hat die Zulassung in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge auf Zulassung zu erfolgen; langen mehrere Anträge am selben Tag ein, so sind diese Anträge nach dem Datum der erfolgreichen Ablegung der zweiten Diplomprüfung und – wenn auch dieses Datum gleich ist – nach dem Lebensalter der Bewerber zu reihen. Dies gilt auch, wenn die Zulassung nur für bestimmte Praxisorte oder bestimmte Schularten beantragt wurde und diesem Antrag nicht entsprochen werden kann. Bewerber, die nicht zugelassen werden können, sind entsprechend der vorstehenden Bestimmungen für eine Zulassung für das nächste Schuljahr zu reihen, sofern sie bis Ende Feber dem Landesschulrat mitteilen, daß die Bewerbung zur Zulassung für das Unterrichtspraktikum für das folgende Schuljahr aufrecht bleibt. Bewerber, die im Antrag die Zulassung für ein späteres Schuljahr begehren (Abs. 2 vierter Satz) sind nach dem Einlangen des Antrages zu reihen.
(9) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen wird ermächtigt, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Formblätter für die Anträge auf Zulassung zum Unterrichtspraktikum festzulegen. Im Falle der Festlegung von Formblättern sind die Anträge auf Zulassung auf diesen Formblättern zu stellen. Werden Anträge trotzdem formlos gestellt, gilt der Antrag als zum ursprünglichen Zeitpunkt vollständig eingebracht, wenn das Formgebrechen innerhalb einer Woche nach Einlangen eines diesbezüglichen Hinweises des Landesschulrates behoben wird.
(10) Anträge, die spätestens Ende Juli beim Landesschulrat einlangen, sind vor Beginn des Unterrichtspraktikums des folgenden Schuljahres zu erledigen, sofern nicht der Antritt des Unterrichtsjahres für ein späteres Schuljahr beantragt wird.
Abkürzung
UPG
Zulassung zum Unterrichtspraktikum
§ 3. (1) Auf die Zulassung zum Unterrichtspraktikum besteht nach Maßgabe der folgenden Absätze ein Anspruch.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum ist ein Antrag. Der Antrag darf frühestens nach erfolgreicher Ablegung der zweiten Diplomprüfung gestellt werden; wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist der Antrag zurückzuweisen. Der Bewerber kann im Antrag Wünsche hinsichtlich des Praxisortes und der Schulart bekanntgeben, wobei für den Fall, daß eine Berücksichtigung des Wunsches nicht möglich ist, die Zuweisung an einen anderen Praxisort oder eine andere Schulart begehrt werden kann. Ferner kann die Zulassung zum Unterrichtspraktikum für ein späteres Schuljahr beantragt werden.
(3) Zur Zulassung ist jene Bildungsdirektion zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Ablegung des Unterrichtspraktikums beantragt wird. Stellt ein Bewerber bei mehreren Bildungsdirektionen Anträge, so ist dies in den Anträgen zu vermerken.
(4) Voraussetzungen für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum sind
eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder gemäß § 66 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch den Erwerb eines Lehramtes gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wobei es sich um den Abschluss eines erstmaligen Lehramts- bzw. Diplomstudiums handeln muss; vom Erfordernis des Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern ist abzusehen, sofern im Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, im Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, oder im Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, eine Ausbildungspflicht in zwei Unterrichtsfächern nicht vorgesehen war,
die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift,
die volle Handlungsfähigkeit,
daß keine Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung vorliegt (Verurteilungen, die der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegen oder getilgt sind, fallen nicht unter diese Bestimmung), sowie
daß kein Strafverfahren wegen eines Verbrechens eingeleitet ist.
(5) Die Zulassung hat gleichzeitig für beide Unterrichtsbereiche, für die das Lehramts- bzw. Diplomstudium abgeschlossen wurde, auf je einen Praxisplatz (§ 6) zu erfolgen; umfaßte das Lehramts- bzw. Diplomstudium nur einen Unterrichtsbereich (Einfachstudium), so hat die Zulassung auf zwei Praxisplätze eines Unterrichtsbereiches zu erfolgen. Bestehen an einer Schule für einen Unterrichtsbereich mehrere Praxisplätze, obliegt die Zuweisung des Unterrichtspraktikanten auf einen bestimmten Praxisplatz dem Leiter der Schule. Die Zuweisung auf bestimmte Praxisplätze hat so zu erfolgen, daß nach Möglichkeit die Unterrichtserteilung insgesamt sieben Wochenstunden nicht übersteigt und daß das im § 7 Abs. 1 letzter Satz vorgeschriebene Mindestmaß an Wochenstunden nicht unterschritten wird. Die Bildungsdirektion hat bei der Zulassung allfällige Wünsche des Bewerbers hinsichtlich des Praxisortes und der Schulart nach Möglichkeit zu berücksichtigen, wobei § 6 Abs. 5 zu beachten ist; auf die Zulassung an einen bestimmten Praxisort und eine bestimmte Schulart besteht kein Rechtsanspruch. Vor der Zuweisung eines Unterrichtspraktikanten in Religion auf einen bestimmten Praxisplatz ist das Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde herzustellen.
(6) An Privatschulen dürfen nur Bewerber, die sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden.
(7) Der Zulassungsbescheid hat die Schule(n), an der (denen) sich die zuzuweisenden Praxisplätze befinden, die Unterrichtsgegenstände (Unterrichtsbereiche) sowie den Ort und die Zeit des Beginnes des Einführungskurses an der Pädagogischen Hochschule sowie des Antrittes der Tätigkeit an der Schule (§ 4 Abs. 1) anzugeben. Befinden sich die Praxisplätze an verschiedenen Schulen, ist im Zulassungsbescheid die Stammschule festzulegen.
(8) Stehen für bestimmte Unterrichtsbereiche in einem Bundesland weniger Praxisplätze als Bewerber zur Verfügung, so hat die Zulassung in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge auf Zulassung zu erfolgen; langen mehrere Anträge am selben Tag ein, so sind diese Anträge nach dem Datum der erfolgreichen Ablegung der zweiten Diplomprüfung und – wenn auch dieses Datum gleich ist – nach dem Lebensalter der Bewerber zu reihen. Dies gilt auch, wenn die Zulassung nur für bestimmte Praxisorte oder bestimmte Schularten beantragt wurde und diesem Antrag nicht entsprochen werden kann. Bewerber, die nicht zugelassen werden können, sind entsprechend der vorstehenden Bestimmungen für eine Zulassung für das nächste Schuljahr zu reihen, sofern sie bis Ende Feber der Bildungsdirektion mitteilen, daß die Bewerbung zur Zulassung für das Unterrichtspraktikum für das folgende Schuljahr aufrecht bleibt. Bewerber, die im Antrag die Zulassung für ein späteres Schuljahr begehren (Abs. 2 vierter Satz) sind nach dem Einlangen des Antrages zu reihen.
(9) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen wird ermächtigt, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Formblätter für die Anträge auf Zulassung zum Unterrichtspraktikum festzulegen. Im Falle der Festlegung von Formblättern sind die Anträge auf Zulassung auf diesen Formblättern zu stellen. Werden Anträge trotzdem formlos gestellt, gilt der Antrag als zum ursprünglichen Zeitpunkt vollständig eingebracht, wenn das Formgebrechen innerhalb einer Woche nach Einlangen eines diesbezüglichen Hinweises der Bildungsdirektion behoben wird.
(10) Anträge, die spätestens Ende Juli bei der Bildungsdirektion einlangen, sind vor Beginn des Unterrichtspraktikums des folgenden Schuljahres zu erledigen, sofern nicht der Antritt des Unterrichtsjahres für ein späteres Schuljahr beantragt wird.
Antritt des Unterrichtspraktikums
§ 4. (1) Das Unterrichtspraktikum ist mit dem Beginn des Einführungskurses am Pädagogischen Institut (§ 11 Abs. 3) anzutreten. Die Tätigkeit an der Schule ist an dem im Zulassungsbescheid angegebenen Tag anzutreten.
(2) Der Unterrichtspraktikant hat am Tag des Antrittes der Tätigkeit an der Schule (Stammschule) gegenüber dem Leiter dieser Schule folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, daß ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit dem Unterrichtspraktikum verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.''
(3) Wird das Unterrichtspraktikum nicht zu Beginn des Einführungskurses angetreten oder wird die Leistung der Angelobung verweigert, tritt der Zulassungsbescheid rückwirkend außer Kraft. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Nichtantritt innerhalb einer Woche gerechtfertigt und das Unterrichtspraktikum am Tag nach Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber am zehnten Schultag nach dem im Zulassungsbescheid bezeichneten Tag angetreten wird. Der Zulassungsbescheid tritt ferner rückwirkend außer Kraft, wenn der Zugelassene dem Landesschulrat mitteilt, daß er das Unterrichtspraktikum nicht antreten wird.
Abkürzung
UPG
Antritt des Unterrichtspraktikums
§ 4. (1) Das Unterrichtspraktikum ist mit dem Beginn des Einführungskurses an der Pädagogischen Hochschule (§ 11 Abs. 3) anzutreten. Die Tätigkeit an der Schule ist an dem im Zulassungsbescheid angegebenen Tag anzutreten.
(2) Der Unterrichtspraktikant hat am Tag des Antrittes der Tätigkeit an der Schule (Stammschule) gegenüber dem Leiter dieser Schule folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, daß ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit dem Unterrichtspraktikum verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.“
(3) Wird das Unterrichtspraktikum nicht zu Beginn des Einführungskurses angetreten oder wird die Leistung der Angelobung verweigert, tritt der Zulassungsbescheid rückwirkend außer Kraft. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Nichtantritt innerhalb einer Woche gerechtfertigt und das Unterrichtspraktikum am Tag nach Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber am zehnten Schultag nach dem im Zulassungsbescheid bezeichneten Tag angetreten wird. Der Zulassungsbescheid tritt ferner rückwirkend außer Kraft, wenn der Zugelassene dem Landesschulrat mitteilt, daß er das Unterrichtspraktikum nicht antreten wird.
Abkürzung
UPG
Antritt des Unterrichtspraktikums
§ 4. (1) Das Unterrichtspraktikum ist mit dem Beginn des Einführungskurses an der Pädagogischen Hochschule (§ 11 Abs. 3) anzutreten. Die Tätigkeit an der Schule ist an dem im Zulassungsbescheid angegebenen Tag anzutreten.
(2) Der Unterrichtspraktikant hat am Tag des Antrittes der Tätigkeit an der Schule (Stammschule) gegenüber dem Leiter dieser Schule folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, daß ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit dem Unterrichtspraktikum verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.“
(3) Wird das Unterrichtspraktikum nicht zu Beginn des Einführungskurses angetreten oder wird die Leistung der Angelobung verweigert, tritt der Zulassungsbescheid rückwirkend außer Kraft. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Nichtantritt innerhalb einer Woche gerechtfertigt und das Unterrichtspraktikum am Tag nach Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber am zehnten Schultag nach dem im Zulassungsbescheid bezeichneten Tag angetreten wird. Der Zulassungsbescheid tritt ferner rückwirkend außer Kraft, wenn der Zugelassene der Bildungsdirektion mitteilt, daß er das Unterrichtspraktikum nicht antreten wird.
Inhalt des Unterrichtspraktikums
§ 5. (1) Das Unterrichtspraktikum umfaßt
die Einführung in das praktische Lehramt an der Schule und
die Teilnahme am Lehrgang des Pädagogischen Institutes.
(2) Die Einführung in das praktische Lehramt an der Schule umfaßt
die Unterrichtserteilung am Praxisplatz unter Anleitung eines Betreuungslehrers,
die Beobachtung des Unterrichts in anderen Klassen (Hospitierverpflichtung),
die Vertretung vorübergehend abwesender Lehrer (Supplierverpflichtung) und
die Teilnahme an Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen.
Inhalt des Unterrichtspraktikums
§ 5. (1) Das Unterrichtspraktikum umfaßt
die Einführung in das praktische Lehramt an der Schule und
die Teilnahme am Lehrgang der Pädagogischen Hochschule.
(2) Die Einführung in das praktische Lehramt an der Schule umfaßt
die Unterrichtserteilung am Praxisplatz unter Anleitung eines Betreuungslehrers,
die Beobachtung des Unterrichts in anderen Klassen (Hospitierverpflichtung),
die Vertretung vorübergehend abwesender Lehrer (Supplierverpflichtung) und
die Teilnahme an Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen.
Praxisplätze
§ 6. (1) Jeder in einer Klasse der im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen mittleren oder höheren Schulen unterrichtete Pflicht- und Freigegenstand, für den ein Betreuungslehrer (§ 25) zur Verfügung steht, bildet die Grundlage für einen Praxisplatz.
(2) Die Leiter von Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962) haben bis zum Ende jedes Unterrichtsjahres dem Landesschulrat des betreffenden Landes jene Praxisplätze zu melden, die im kommenden Schuljahr zur Verfügung stehen werden.
(3) Mit Zustimmung des Schulerhalters sind Praxisplätze auch an mittleren und höheren Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung und Öffentlichkeitsrecht einzurichten.
(4) Ein Praxisplatz darf nicht vergeben werden
in der 5. Schulstufe,
wenn im vorangegangenen Unterrichtsjahr in der betreffenden Klasse im selben Unterrichtsgegenstand ein Unterrichtspraktikant unterrichtet hat,
wenn die Schüler einer Klasse während eines Unterrichtsjahres in mehr als zwei Pflichtgegenständen von Unterrichtspraktikanten unterrichtet werden müßten,
wenn im betreffenden Schuljahr der Unterrichtsgegenstand Prüfungsgebiet einer Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung ist oder
wenn der Betreuungslehrer im betreffenden Unterrichtsbereich nicht mindestens eine Klasse oder Schülergruppe unterrichten würde.
(5) Wenn in den einzelnen Unterrichtsbereichen gemäß Abs. 1 bis 4 mehr Praxisplätze als Bewerber zur Verfügung stehen, ist zu vermeiden, daß
Schüler während eines Unterrichtsjahres in mehr als einem Pflichtgegenstand von Unterrichtspraktikanten unterrichtet,
Praxisplätze in der 9. Schulstufe, sofern diese die erste Stufe einer Schulart ist, vergeben und
einem Betreuungslehrer mehrere Unterrichtspraktikanten zugewiesen
Abkürzung
UPG
Praxisplätze
§ 6. (1) Jeder in einer Klasse der im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen mittleren oder höheren Schulen unterrichtete Pflicht- und Freigegenstand, für den ein Betreuungslehrer (§ 25) zur Verfügung steht, bildet die Grundlage für einen Praxisplatz.
(2) Die Leiter von Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962) haben bis zum Ende jedes Unterrichtsjahres dem Landesschulrat des betreffenden Landes jene Praxisplätze zu melden, die im kommenden Schuljahr zur Verfügung stehen werden.
(3) Mit Zustimmung des Schulerhalters sind Praxisplätze auch an mittleren und höheren Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung und Öffentlichkeitsrecht einzurichten.
(4) Ein Praxisplatz darf nicht vergeben werden
in der 5. Schulstufe,
wenn im vorangegangenen Unterrichtsjahr in der betreffenden Klasse im selben Unterrichtsgegenstand ein Unterrichtspraktikant unterrichtet hat,
wenn die Schüler einer Klasse während eines Unterrichtsjahres in mehr als zwei Pflichtgegenständen von Unterrichtspraktikanten unterrichtet werden müßten,
wenn im betreffenden Schuljahr der Unterrichtsgegenstand Prüfungsgebiet einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfung ist oder
wenn der Betreuungslehrer im betreffenden Unterrichtsbereich nicht mindestens eine Klasse oder Schülergruppe unterrichten würde.
(5) Wenn in den einzelnen Unterrichtsbereichen gemäß Abs. 1 bis 4 mehr Praxisplätze als Bewerber zur Verfügung stehen, ist zu vermeiden, daß
Schüler während eines Unterrichtsjahres in mehr als einem Pflichtgegenstand von Unterrichtspraktikanten unterrichtet,
Praxisplätze in der 9. Schulstufe, sofern diese die erste Stufe einer Schulart ist, vergeben und
einem Betreuungslehrer mehrere Unterrichtspraktikanten zugewiesen
Abkürzung
UPG
Praxisplätze
§ 6. (1) Jeder in einer Klasse der im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen mittleren oder höheren Schulen unterrichtete Pflicht- und Freigegenstand, für den ein Betreuungslehrer (§ 25) zur Verfügung steht, bildet die Grundlage für einen Praxisplatz.
(2) Die Leiter von Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962) haben bis zum Ende jedes Unterrichtsjahres der Bildungsdirektion des betreffenden Landes jene Praxisplätze zu melden, die im kommenden Schuljahr zur Verfügung stehen werden.
(3) Mit Zustimmung des Schulerhalters sind Praxisplätze auch an mittleren und höheren Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung und Öffentlichkeitsrecht einzurichten.
(4) Ein Praxisplatz darf nicht vergeben werden
in der 5. Schulstufe,
wenn im vorangegangenen Unterrichtsjahr in der betreffenden Klasse im selben Unterrichtsgegenstand ein Unterrichtspraktikant unterrichtet hat,
wenn die Schüler einer Klasse während eines Unterrichtsjahres in mehr als zwei Pflichtgegenständen von Unterrichtspraktikanten unterrichtet werden müßten,
wenn im betreffenden Schuljahr der Unterrichtsgegenstand Prüfungsgebiet einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfung ist oder
wenn der Betreuungslehrer im betreffenden Unterrichtsbereich nicht mindestens eine Klasse oder Schülergruppe unterrichten würde.
(5) Wenn in den einzelnen Unterrichtsbereichen gemäß Abs. 1 bis 4 mehr Praxisplätze als Bewerber zur Verfügung stehen, ist zu vermeiden, daß
Schüler während eines Unterrichtsjahres in mehr als einem Pflichtgegenstand von Unterrichtspraktikanten unterrichtet,
Praxisplätze in der 9. Schulstufe, sofern diese die erste Stufe einer Schulart ist, vergeben und
einem Betreuungslehrer mehrere Unterrichtspraktikanten zugewiesen
Unterrichtserteilung am Praxisplatz
§ 7. (1) Der Unterrichtspraktikant hat in jedem Unterrichtsbereich, für den er das Lehramtsstudium abgeschlossen hat, eine Klasse (Schülergruppe) unter besonderer Betreuung durch den Betreuungslehrer zu führen. Im Falle eines Einfachstudiums sind zwei Klassen (Schülergruppen) zu führen. Der Unterrichtspraktikant hat insgesamt mindestens vier Wochenstunden, sofern das Unterrichtspraktikum in Religion erfolgt drei Wochenstunden, zu unterrichten; wird diese Mindestzahl durch zwei Praxisplätze nicht erreicht, ist ein weiterer Praxisplatz zu übernehmen.
(2) Die Führung des Unterrichtes in einer Klasse (Schülergruppe) umfaßt die eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit (einschließlich der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung) und Erziehungsarbeit unter besonderer Betreuung und Beaufsichtigung durch den Betreuungslehrer. Der Unterrichtspraktikant hat in diesem Zusammenhang die Rechte und Pflichten eines Lehrers gemäß § 51 Abs. 1 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes; ferner hat er an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.
(3) Der Unterrichtspraktikant hat an den vom Betreuungslehrer festgelegten Vor- und Nachbesprechungen des Unterrichtes mitzuwirken und schriftliche Unterrichtsvorbereitungen zu führen. Der Unterrichtspraktikant hat ferner die Unterrichtsvorbereitungen und die Themenstellungen für Schularbeiten dem Betreuungslehrer vorzulegen und ihm die beabsichtigten Leistungsbeurteilungen von Schularbeiten sowie für den Unterrichtsgegenstand zum Ende des ersten Semesters und für die Schulstufe mit seiner Begründung bekanntzugeben, und zwar so rechtzeitig, daß eine allenfalls erforderliche Änderung noch erfolgen kann.
Unterrichtserteilung am Praxisplatz
§ 7. (1) Der Unterrichtspraktikant hat in jedem Unterrichtsbereich, für den er das Lehramts- bzw. Diplomstudium abgeschlossen hat, eine Klasse (Schülergruppe) unter besonderer Betreuung durch den Betreuungslehrer zu führen. Im Falle eines Einfachstudiums sind zwei Klassen (Schülergruppen) zu führen. Der Unterrichtspraktikant hat insgesamt mindestens vier Wochenstunden, sofern das Unterrichtspraktikum in Religion erfolgt drei Wochenstunden, zu unterrichten; wird diese Mindestzahl durch zwei Praxisplätze nicht erreicht, ist ein weiterer Praxisplatz zu übernehmen.
(2) Die Führung des Unterrichtes in einer Klasse (Schülergruppe) umfaßt die eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit (einschließlich der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung) und Erziehungsarbeit unter besonderer Betreuung und Beaufsichtigung durch den Betreuungslehrer. Der Unterrichtspraktikant hat in diesem Zusammenhang die Rechte und Pflichten eines Lehrers gemäß § 51 Abs. 1 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes; ferner hat er an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.
(3) Der Unterrichtspraktikant hat an den vom Betreuungslehrer festgelegten Vor- und Nachbesprechungen des Unterrichtes mitzuwirken und schriftliche Unterrichtsvorbereitungen zu führen. Der Unterrichtspraktikant hat ferner die Unterrichtsvorbereitungen und die Themenstellungen für Schularbeiten dem Betreuungslehrer vorzulegen und ihm die beabsichtigten Leistungsbeurteilungen von Schularbeiten sowie für den Unterrichtsgegenstand zum Ende des ersten Semesters und für die Schulstufe mit seiner Begründung bekanntzugeben, und zwar so rechtzeitig, daß eine allenfalls erforderliche Änderung noch erfolgen kann.
Hospitierverpflichtung
§ 8. Der Unterrichtspraktikant hat den Unterricht des Betreuungslehrers in jedem Unterrichtsbereich in zumindest einer von diesem geführten Klasse (Schülergruppe) zu beobachten. Die Termine dieser Hospitationen sind vom Betreuungslehrer festzulegen. Das Ausmaß darf fünf Wochenstunden nicht übersteigen und soll im Durchschnitt zwei Wochenstunden betragen.
Supplierverpflichtung
§ 9. Der Unterrichtspraktikant hat auf Anordnung des Schulleiters vorübergehend abwesende Lehrer seiner Unterrichtsbereiche in einer Woche höchstens in einem Unterrichtsgegenstand in einer Klasse zu vertreten.
Teilnahme an Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen
§ 10. (1) Der Unterrichtspraktikant hat mit den Unterrichtsgegenständen, die er unterrichtet, im Zusammenhang stehende Lehrausgänge und Exkursionen zu führen oder an ihnen als Begleitperson teilzunehmen. Ferner hat er an sonstigen mit den Unterrichtsgegenständen, die er unterrichtet, im Zusammenhang stehenden Schulveranstaltungen und an Wandertagen als Begleitperson teilzunehmen.
(2) Soweit der Unterrichtspraktikant nicht nach Abs. 1 zur Teilnahme an Schulveranstaltungen verpflichtet ist, darf er nur mit seiner Zustimmung zu Schulveranstaltungen eingeteilt werden. Auch die Führung von und die sonstige Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der Zustimmung des Unterrichtspraktikanten. Hiedurch darf die Erfüllung der dem Unterrichtspraktikanten obliegenden Verpflichtungen nicht beeinträchtigt werden.
Lehrgang am Pädagogischen Institut
§ 11. (1) Für die Unterrichtspraktikanten sind an Pädagogischen Instituten Lehrgänge zur konkreten Einführung in die praktische Unterrichtstätigkeit und zur theoretischen und praktischen Begleitung der Unterrichtspraxis einzurichten. Derartige Lehrgänge (Veranstaltungen) können für Unterrichtspraktikanten in Religion auch an Religionspädagogischen Instituten angeboten werden; soweit sich diese Lehrgänge (Veranstaltungen) an Religionspädagogischen Instituten mit Öffentlichkeitsrecht auf den Unterrichtsgegenstand Religion beziehen, sind diese den vergleichbaren Lehrgängen (Veranstaltungen) für andere Unterrichtsgegenstände an den Pädagogischen Instituten gleichgestellt.
(2) Für die Lehrgänge sind Lehrpläne zu erlassen (§§ 6 und 126a des Schulorganisationsgesetzes), welche auf den Praxisbezug besonders Bedacht zu nehmen haben.
(3) Die Lehrgänge dürfen höchstens 140 Unterrichtseinheiten umfassen und sind in einen einführenden Teil und in einen die praktische Unterrichtsarbeit begleitenden Teil zu gliedern. Der einführende Teil ist als zwei- bis dreitägige Veranstaltung in der dem Beginn des Schuljahres vorangehenden Woche (Einführungskurs) anzusetzen. Der die praktische Unterrichtstätigkeit begleitende Teil kann entsprechend den regionalen Bedürfnissen in der Form von Einzelveranstaltungen während des gesamten Unterrichtsjahres oder von Blockveranstaltungen durchgeführt werden.
(4) An Lehrgängen gemäß Abs. 1 bis 3 dürfen als Lehrer (Lehrbeauftragte) nur unterrichten,
Lehrer, die an Schularten tätig sind, an denen die teilnehmenden Unterrichtspraktikanten unterrichten, und
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