Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 5. Juli1988 über die Vereinfachung des Meldewesens und Art der Entrichtungder Beiträge zur Unfallversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeldnach § 18 Abs. 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 40a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung BGBl. Nr. 232/1988 wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 40a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung BGBl. Nr. 232/1988 wird verordnet:
§ 1. Für die nach § 40a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der Unfallversicherung Teilversicherten hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Sinne dieser Gesetzesstelle die Beitragsgrundlagen auf Grundlage der Monatserfolgsnachweise des Bundes zusammengefaßt der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu übermitteln. Die Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse hat bis zum Ende des Ermittlungsmonates zu erfolgen.
§ 1. Für die nach § 40a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der Unfallversicherung Teilversicherten hat das Arbeitsmarktservice im Sinne dieser Gesetzesstelle die Beitragsgrundlagen auf Grundlage der Monatserfolgsnachweise des Bundes zusammengefaßt der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu übermitteln. Die Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse hat bis zum Ende des Ermittlungsmonates zu erfolgen.
§ 2. Zur Sicherstellung der zweckmäßigsten Art der An- und Abmeldung der nach Maßgabe des § 1 in der Unfallversicherung Teilversicherten und zur Sicherstellung des Beitragseinzuges kann zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden.
§ 2. Zur Sicherstellung der zweckmäßigsten Art der An- und Abmeldung der nach Maßgabe des § 1 in der Unfallversicherung Teilversicherten und zur Sicherstellung des Beitragseinzuges kann zwischen dem Arbeitsmarktservice und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden.
§ 3. Die Bestimmungen sind auf gemäß § 40a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 ab 1. Jänner 1988 in der Unfallversicherung Teilversicherte anzuwenden.
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