Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 31. Mai 1988, mit der Regionen festgelegt werden, in denen ältere Arbeitnehmer einen längeren Arbeitslosengeldbezug haben
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1988 wird verordnet:
§ 1. Als Regionen im Sinne des § 18 Abs. 4 AlVG werden festgelegt:
im Bereich des Landes Burgenland der Arbeitsamtsbezirk Eisenstadt;
im Bereich des Landes Kärnten der Arbeitsamtsbezirk Wolfsberg;
im Bereich des Landes Niederösterreich die Arbeitsamtsbezirke Amstetten, Berndorf, Gmünd, Lilienfeld, Neunkirchen, Waidhofen an der Thaya, Waidhofen an der Ybbs, Wiener Neustadt und Zwettl;
im Bereich des Landes Oberösterreich die Arbeitsamtsbezirke Eferding, Freistadt, Grieskirchen, Linz, Perg, Rohrbach, Steyr und Wels;
im Bereich des Landes Steiermark die Arbeitsamtsbezirke Bruck an der Mur, Judenburg, Knittelfeld, Leoben, Liezen, Mürzzuschlag, Murau, Voitsberg und Weiz.
§ 2. (1) In den im § 1 festgelegten Regionen können Anträge auf Arbeitslosengeld, mit denen die Bezugsdauer gemäß § 18 Abs. 2 lit. c AlVG begehrt wird, bis längstens 31. Dezember 1991 eingebracht werden.
(2) Die Bezugsdauer gemäß § 18 Abs. 2 lit. c AlVG ist auch auf Ansprüche von Arbeitslosengeld anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen oder gemäß § 16 AlVG ruhen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.