Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 15. April 1988 betreffend die Einbeziehung von Betriebsarten in den Geltungsbereich des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes für den Sachbereich der Abfertigungsregelung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-05-07
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1989-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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materiell derogiert durch BG, BGBl. Nr. 414/1972 idF

BGBl. Nr. 363/1989

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. V Abs. 2 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 618/1987, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz sowie abgabenrechtliche Bestimmungen geändert werden, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

materiell derogiert durch BG, BGBl. Nr. 414/1972 idF

BGBl. Nr. 363/1989

(1) In den Geltungsbereich des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 618/1987, werden für den Sachbereich der Abfertigungsregelung rückwirkend mit 1. Oktober 1987 nachstehende Betriebsarten einbezogen:

1.

Steinmetzmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Steinmetzgewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893;

2.

Dachdeckerbetriebe, Pflastererbetriebe;

3.

Zimmererbetriebe und Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Zimmermannsgewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, soweit sie nicht fabriksmäßig betrieben werden;

(2) Die Einbeziehung nach Abs. 1 schließt Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Abs. 1 Z 1 bis 3 fallen, sowie Personalbereitstellungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zu Tätigkeiten überlassen werden, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Abs. 1 Z 1 bis 3 fallen, mit ein.

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