Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 7. März 1988 über Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-04-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-16
Status Aufgehoben · 2026-07-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 530/1979 und BGBl. Nr. 647/1982 wird verordnet:

§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen:

1.

die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Kleinarl, Salzburg;

2.

die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommission der Marktgemeinde Golling an der Salzach, Salzburg;

3.

die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommission der Marktgemeinde Rauris, Salzburg.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1988 in Kraft.

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