Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10. Feber 1988 betreffend die Einbeziehung von Betriebsarten in den Geltungsbereich des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes für den Sachbereich der Abfertigungsregelung
zum Inkrafttretensdatum: Einbeziehung tritt rückwirkend mit 1. 10. 1987 in Kraft
materiell derogiert durch BG, BGBl. Nr. 414/1972 idF BGBl. Nr. 363/1989
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Art. V Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz sowie abgabenrechtliche Bestimmungen geändert werden, BGBl. Nr. 618/1987, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
zum Inkrafttretensdatum: Einbeziehung tritt rückwirkend mit 1. 10. 1987 in Kraft
materiell derogiert durch BG, BGBl. Nr. 414/1972 idF BGBl. Nr. 363/1989
(1) In den Geltungsbereich des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 618/1987, werden für den Sachbereich der Abfertigungsregelung rückwirkend mit 1. Oktober 1987 nachstehende Betriebsarten einbezogen:
Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe;
Hafnerbetriebe (ausgenommen die reinen Erzeugungsbetriebe), Platten- und Fliesenlegerbetriebe;
Brunnenmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen für das Brunnenmachergewerbe nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Tiefbohrbetriebe, Gerüstverleiherbetriebe, Betriebe der Verleiher von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, Isoliererbetriebe, Asphaltiererbetriebe, Schwarzdeckerbetriebe, Steinholzlegerbetriebe, Terrazzomacherbetriebe, Stukkateur- und Gipserbetriebe, Kunststeinerzeugerbetriebe.
(2) Die Einbeziehung nach Abs. 1 schließt Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Abs. 1 Z 1 bis 3 fallen, sowie Personalbereitstellungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zu Tätigkeiten überlassen werden, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Abs. 1 Z 1 bis 3 fallen, mit ein.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.