Bundesgesetz vom 21. Jänner 1988 über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1987)
Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit im Rahmen des Wirkungskreises nach Abs. 2 durch das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, im folgenden als „Verkehrs-Arbeitsinspektorat'' bezeichnet.
(2) Der Wirkungskreis des Verkehrs-Arbeitsinspektorates umfaßt:
a) alle Eisenbahnunternehmen, die den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957, unterliegen, einschließlich deren Kraftfahrbetrieben,
alle Betriebe von Eisenbahnunternehmen, soweit es sich nicht um Gewerbebetriebe, um bergbauliche oder um land- oder forstwirtschaftliche Betriebe handelt;
bei Schlaf- oder Speisewagenunternehmen alle Tätigkeiten, die bei oder in Zügen durchgeführt werden, und bei sonstigen Unternehmen alle Tätigkeiten, die in Zügen durchgeführt werden.
a) die Post- und Telegraphenverwaltung und deren Kraftfahrbetriebe, ohne Rücksicht darauf, ob die Tätigkeit der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen ist, und alle Arbeiten, die von der Post- und Telegraphenverwaltung in eigener Regie ausgeführt werden;
alle Betriebe, auch wenn sie nicht von der Post- und Telegraphenverwaltung in eigener Regie geführt werden, sich jedoch in deren Gebäuden oder auf deren Grundstücken befinden und ausschließlich für ihre oder ihrer Bediensteten Zwecke tätig sind.
die Radio Austria AG und die von dieser unterhaltenen Neben- und Hilfsbetriebe.
bei der Schiffahrt (Binnen- und Seeschiffahrt), ausgenommen Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Sport- oder Vergnügungszwecken dienen,
alle zivilen Schiffe und Fähren unter österreichischer Flagge und alle zivilen Anlagen und Geräte, die Zwecken der Schiffahrt dienen und
alle Lehranstalten zur Ausbildung von Schiffsführern, sowie alle Schiffahrtsunternehmen, ausgenommen jene Betriebe und jene Teile von Betrieben, die nicht in unmittelbarer örtlicher Einheit mit Schiffahrtsanlagen betrieben werden oder angesiedelt sind.
bei der Luftfahrt
alle zivilen Luftfahrzeuge österreichischer Staatszugehörigkeit,
alle Zivilflugplatz-Betriebe im Sinne des Luftfahrtgesetzes,
alle Luftverkehrsunternehmen und Zivilluftfahrerschulen, soweit sich diese Betriebe oder Teile dieser Betriebe auf dem Gelände von Zivilflugplätzen befinden und
alle Unternehmen, soweit sich Betriebe oder Teile von Betrieben auf dem Gelände von Zivilflugplätzen befinden und Tätigkeiten ausüben, die der Betankung, Wartung oder Instandhaltung von Luftfahrzeugen dienen.
(3) Arbeitnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die in Betrieben oder Unternehmen nach Abs. 2 im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind. Zu einem Betrieb nach Abs. 2 gehören auch alle außerhalb seines Standortes gelegenen Arbeitsstellen.
§ 2. Betriebe, Anlagen und Verkehrsmittel der Gebietskörperschaften unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wenn die Voraussetzungen gemäß § 1 gegeben sind.
Aufgaben und Befugnisse des Verkehrs-Arbeitsinspektorates
§ 3. (1) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer berufene Behörde. Es hat im Rahmen seines Wirkungskreises durch geeignete Maßnahmen zu sorgen, daß ein möglichst wirksamer Arbeitnehmerschutz erreicht wird. Zu diesem Zweck hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat durch seine hiezu ermächtigten Organe (Verkehrs-Arbeitsinspektoren) die Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer erlassenen Vorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen, insbesondere soweit diese betreffen:
den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer;
die Verwendung der Arbeitnehmer hinsichtlich der Arbeitszeit, der Arbeitspausen, der Nachtruhe (Nachtarbeit), der Ruhezeiten und den Urlaub;
die Verwendung von Jugendlichen, Behinderten und weiblichen Arbeitnehmern, vor allem auch von werdenden Müttern und von Müttern nach der Niederkunft;
die Ausbildung und den Schutz der Lehrlinge und jugendlichen Arbeitnehmer;
die Lohnzahlung, Mindestlohntarife, Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen (Arbeitsordnungen).
(2) Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren haben die Leiter der Betriebe (Dienststellen) bei der Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber den Arbeitnehmern zu überwachen und zu unterstützen. Dies besonders in allen Angelegenheiten, die den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer betreffen. Sie haben die Leiter der Betriebe (Dienststellen) und die Arbeitnehmer bei sich bietender Gelegenheit über die Notwendigkeit und den Gebrauch von Schutzvorkehrungen und über die Bedeutung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, der Ergonomie und der Unfallverhütung im Betrieb zu belehren. Wenn es die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes in einem Betrieb erfordert, so kann das Verkehrs-Arbeitsinspektorat verlangen, daß es zu Sitzungen der Sicherheitsausschüsse oder des Zentralen Sicherheitsausschusses nach § 23 des Arbeitnehmerschutzgesetzes geladen wird.
(3) Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren sollen durch Vermittlung zwischen den Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer das Vertrauen beider Teile gewinnen und bei Streitigkeiten im Betrieb zur Wiederherstellung des guten Einvernehmens beitragen. Sie haben bei ihrer Tätigkeit auf die Zusammenarbeit mit den Organen der im Betrieb errichteten Betriebsvertretung Bedacht zu nehmen.
(4) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat bei der Durchführung seiner Aufgaben auf ständige Zusammenarbeit mit den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat in der Regel einmal jährlich in Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches Aussprachen mit den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer abzuhalten.
(5) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat im Rahmen seines Wirkungskreises auf die Weiterentwicklung des Arbeitnehmerschutzes zu achten und nötigenfalls hierfür erforderliche Veranlassungen zu treffen. Zu diesem Zweck hat es auch die Durchführung einschlägiger Untersuchungen durch hiefür geeignete Personen oder Einrichtungen zu veranlassen oder zu unterstützen. Dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat obliegt die Bewilligung von Ausnahmen von bestehenden Arbeitszeitvorschriften, soweit diese nicht durch Bundesgesetze geregelt sind.
(6) Zur Wahrnehmung der Aufgaben, die das Verkehrs-Arbeitsinspektorat auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin, der Arbeitshygiene, der Arbeitsphysiologie und der Verhütung von Berufskankheiten (Anm.: richtig: Berufskrankheiten) zu erfüllen hat, ist beim Verkehrs-Arbeitsinspektorat ein ärztlicher Dienst (Verkehrs-Arbeitsinspektionsarzt) einzurichten. Der Verkehrs-Arbeitsinspektionsarzt ist Verkehrs-Arbeitsinspektor im Sinne dieses Gesetzes.
§ 4. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat darf, soweit in anderen Gesetzen nicht anderes angeordnet wird, mit Aufgaben, die mit Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes in keinem Zusammenhang stehen, nicht betraut werden.
Besichtigung von Anlagen und Betrieben
§ 5. (1) Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren sind befugt, die Betriebsstätten, Betriebsräume, Arbeitsstellen und Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer sowie die vom Arbeitgeber beigestellten Wohnräume, Unterkünfte und Anlagen von Wohlfahrtseinrichtungen jederzeit zu betreten und zu besichtigen, unbeschadet, ob zum Zeitpunkt der Besichtigung Arbeitnehmer beschäftigt werden oder nicht.
(2) Bei einer Besichtigung hat der Verkehrs-Arbeitsinspektor dem Leiter des Betriebes (der Dienststelle) oder dessen Beauftragten von seiner Anwesenheit im Betrieb Kenntnis zu geben und sich auf Verlangen durch einen vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
(3) Eine Verständigung des Leiters des Betriebes (der Dienststelle) oder seines Beauftragten hat zu unterbleiben, wenn eine solche Verständigung nach Ansicht des Verkehrs-Arbeitsinspektors die Wirksamkeit der Kontrolle beeinträchtigen könnte.
(4) Dem Leiter des Betriebes (der Dienststelle) oder dessen Beauftragten steht es frei, den Verkehrs-Arbeitsinspektor bei der Amtshandlung zu begleiten. Auf Verlangen des Verkehrs-Arbeitsinspektors ist er hiezu verpflichtet.
(5) Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren haben bei Besichtigungen die Organe der Betriebsvertretung beizuziehen.
(6) Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren haben die Sicherheitsvertrauenspersonen sowie den Leiter des sicherheitstechnischen Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung oder deren Stellvertreter in dem durch deren Tätigkeit gebotenen Umfang den Besichtigungen beizuziehen. Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren sind jedoch berechtigt, Besichtigungen auch dann durchzuführen, wenn die genannten Personen daran nicht teilnehmen.
Vernehmung von Personen und Einsicht in Unterlagen
§ 6. (1) Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren sind befugt, den Leiter des Betriebes (der Dienststelle) und die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über alle Umstände zu vernehmen, die ihren Wirkungsbereich berühren, bzw. darüber schriftliche Auskünfte zu verlangen. Die Einvernahmen haben tunlichst ohne Störung des Betriebes zu erfolgen.
(2) Der Leiter des Betriebes (der Dienststelle) oder dessen Beauftragter ist verpflichtet, den Verkehrs-Arbeitsinspektoren auf Verlangen alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen, die sich auf die Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sowie auf die im § 5 Abs. 1 angeführten Räume und Einrichtungen beziehen, samt den dazugehörigen Plänen, Zeichnungen, Betriebsvorschriften und dergleichen zur Einsicht vorzulegen. Dies gilt auch hinsichtlich der Arbeitnehmerverzeichnisse, der Arbeitszeitordnungen, der Betriebsvereinbarungen (Arbeitsordnungen), der Kollektiv- und Einzelverträge, der Lehrverträge, der Ausbildungsordnungen und der Lohn(Gehalts)- und Urlaubslisten sowie auch der Unterlagen über Arbeitsstoffe, Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren und hinsichtlich aller Verzeichnisse und Vormerke, die auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu führen sind. Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren sind befugt, Abschriften dieser Unterlagen oder Auszüge aus denselben anzufertigen oder solche bzw. Ablichtungen anzufordern.
Durchführung von Untersuchungen
§ 7. (1) Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren sind zur Beurteilung der Notwendigkeit und der Wirksamkeit von Vorkehrungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer berechtigt, die hiezu erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen. Es sind dies vor allem die Durchführung von Messungen und Untersuchungen an den Arbeitsplätzen oder an sonstigen Stellen im Bereich des Betriebes oder auswärtiger Arbeitsstellen.
(2) Wenn nach Ansicht des Verkehrs-Arbeitsinspektors die Verwendung eines Arbeitsstoffes oder Arbeitsmittels die Arbeitnehmer gefährdet, ist er berechtigt, eine Probe im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen und deren fachliche Untersuchung durch eine hiezu befugte Person oder Anstalt zu veranlassen. Wenn nach Ansicht des Verkehrs-Arbeitsinspektors für die Arbeitnehmer bereitgestelltes Trinkwasser oder im Betrieb an die Arbeitnehmer verabreichte Lebensmittel die Gesundheit gefährden, so hat der Verkehrs-Arbeitsinspektor der zuständigen Verwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten.
(3) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist berechtigt, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig ist, von Erzeugern und Vertreibern von Arbeitsstoffen oder sonstigen bei Arbeitsvorgängen verwendeten oder angewendeten Stoffen Auskünfte über die Zusammensetzung dieser Stoffe zu verlangen. Die Erzeuger und Vertreiber sowie deren Beauftragte sind verpflichtet, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat die verlangten Auskünfte zu geben.
Feststellung und Anzeige von Übertretungen
§ 8. (1) Stellt ein Verkehrs-Arbeitsinspektor eine Übertretung einer Vorschrift, die dem Schutz der Arbeitnehmer dient, fest, so hat er dem Leiter des Betriebes (der Dienststelle) den Auftrag zu erteilen, unverzüglich einen den geltenden Vorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen. Wenn diesem Auftrag nicht entsprochen wird, hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat die Anzeige an die zuständige Verwaltungsbehörde zu erstatten, falls diese Anzeige nicht bereits anläßlich der Feststellung der Übertretung erstattet wurde. Schriftliche Verfügungen oder Anzeigen sind in Abschrift der im Betrieb errichteten Betriebsvertretung zu übermitteln.
(2) Mit der Anzeige kann auch ein Antrag hinsichtlich des Strafausmaßes gestellt werden.
(3) Die zuständige Verwaltungsbehörde hat nach Einlangen der Anzeige ohne Verzug, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf von zwei Wochen, das Strafverfahren einzuleiten; gelangt die Verwaltungsbehörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe, als vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat beantragt wurde, zu verhängen ist, so hat sie vor Einstellung des Strafverfahrens bzw. vor Fällung des Erkenntnisses dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine Ausfertigung des erlassenen Bescheides ist dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat zuzustellen.
(4) Abs. 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn die Zuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskörperschaft begangen wurde. In solchen Fällen hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht, in allen anderen Fällen aber Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten. Dieses oberste Organ bzw. die Aufsichtsbehörde hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ohne Verzug über das Veranlaßte in Kenntnis zu setzen.
Anträge und Verfügungen
§ 9. (1) Wenn das Verkehrs-Arbeitsinspektorat der Ansicht ist, daß in einem Betrieb Vorkehrungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit der Arbeitnehmer erforderlich sind, so hat es, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine entsprechende behördliche Verfügung gegeben sind, bei der zuständigen Verwaltungsbehörde die Erlassung einer solchen Verfügung zu beantragen, es sei denn, daß der Betriebsinhaber (Leiter der Dienststelle) der Aufforderung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, Abhilfe zu schaffen, entspricht.
(2) Die Verwaltungsbehörde hat nach Einlangen des Antrages des Verkehrs-Arbeitsinspektorates ohne Verzug, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf von zwei Wochen, das Ermittlungsverfahren einzuleiten und ehestens abzuschließen.
(3) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat anstelle der zuständigen Behörde die erforderliche Verfügung mit der gleichen Wirkung zu treffen, als ob sie von dieser Behörde erlassen worden wäre. Wurde diese Verfügung vom Verkehrs-Arbeitsinspektor mündlich getroffen, so ist vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat ohne Verzug eine schriftliche Ausfertigung dem Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten zu übersenden. Der Bescheid ist ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen; je eine Ausfertigung desselben ist der zuständigen Behörde und der Betriebsvertretung zuzustellen. Diese Verfügung ist als einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar.
(4) Das Recht zur Einbringung der Berufung gegen einen Bescheid, der nach Abs. 3 erlassen worden ist, und der Instanzenzug richten sich nach den Vorschriften, die maßgebend gewesen wären, wenn der Bescheid von der zuständigen Behörde erlassen worden wäre. Die Berufung ist beim Verkehrs-Arbeitsinspektorat einzubringen; sie hat keine aufschiebende Wirkung.
Zuziehung von Sachverständigen
§ 10. Wenn nach Ansicht eines Verkehrs-Arbeitsinspektors die Gesundheit der Arbeitnehmer eines Betriebes durch die Art ihrer Verwendung, durch ein Arbeitsverfahren oder durch ein Betriebsmittel gefährdet erscheint, hat die zuständige Verwaltungsbehörde über Antrag des Verkehrs-Arbeitsinspektorates den erforderlichen Untersuchungen besondere Sachverständige beizuziehen. In Fällen, die keinen Aufschub gestatten, sind die Verkehrs-Arbeitsinspektoren unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Verwaltungsbehörde berechtigt, die Sachverständigen vorweg beizuziehen.
Anhörung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates
§ 11. (1) Die Verwaltungsbehörden haben in Sachen, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat vor Erlassung des Bescheides Gelegenheit zur Äußerung und Antragstellung zu geben. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist berechtigt, am Ermittlungsverfahren teilzunehmen; es ist zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, die in dem Ermittlungsverfahren stattfindet, zu laden. Die notwendigen Unterlagen sind dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat möglichst zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zu übermitteln. Hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat an der Verhandlung nicht teilgenommen, so sind ihm die Verhandlungsakten auf Verlangen, das spätestens eine Woche nach dem Verhandlungstag gestellt werden kann, vor Erlassung des Bescheides zur Stellungnahme zu übermitteln. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat seine Stellungnahme ohne Verzug, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf von zwei Wochen, unter Rückstellung der Verhandlungsakte abzugeben.
(2) Wird dem Abs. 1 im Verfahren erster Instanz nicht entsprochen, so hat im Falle der Berufung die Berufungsbehörde vor Erlassung ihres Bescheides die Äußerung und Antragstellung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates einzuholen.
(3) Für die Kosten, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat durch die Teilnahme am Ermittlungsverfahren infolge Dienstverrichtungen außerhalb des Amtes erwachsen, sind von den die Amtshandlung führenden Verwaltungsbehörden Kommissionsgebühren gemäß § 77 Abs. 5 AVG einzuheben.
Berufung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates
§ 12. (1) In den Fällen der §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 1 und 11 Abs. 1 steht dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat, sofern eine Berufung nicht ausgeschlossen ist, gegen Bescheide der zuständigen Verwaltungsbehörde erster und zweiter Instanz die Berufung zu, wenn der Bescheid dem vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat gestellten Antrag oder der abgegebenen Stellungnahme nicht entspricht. Dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat steht in den Fällen des § 11 Abs. 1 die Berufung auch dann zu, wenn ihm vor Erlassung des Bescheides keine Gelegenheit zur Äußerung und Antragstellung gegeben wurde.
(2) Gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden, die in letzter Instanz ergangen sind, ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr berechtigt, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Verfahrenssonderbestimmungen
§ 13. (1) Das Verfahren des Verkehrs-Arbeitsinspektorates hinsichtlich der Post- und Telegraphenverwaltung richtet sich nach den geltenden Dienstvorschriften. § 9 Abs. 3 findet Anwendung.
(2) Bei der Erlassung oder Änderung von Dienstvorschriften, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat Gelegenheit zur Äußerung und Antragstellung zu geben.
Rechtshilfe
§ 14. (1) Alle Behörden und alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften, vor allem die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, haben das Verkehrs-Arbeitsinspektorat bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, alle Anfragen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates ohne Verzug zu beantworten.
(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, das Verkehrs-Arbeitsinspektorat von Neuerrichtungen von Betrieben, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet, und von jenen Veränderungen in solchen Betrieben, die für den Arbeitnehmerschutz von Bedeutung sind, zu verständigen.
(3) Die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit berufenen Behörden sind verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten schweren oder tödlichen Arbeitsunfall in Betrieben, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Reeder von Seeschiffen sind verpflichtet, alle schweren oder tödlichen Arbeitsunfälle auf Schiffen, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat unverzüglich anzuzeigen.
Zusammenarbeit mit den Trägern der Sozialversicherung
§ 15. (1) Die Träger der Sozialversicherung haben das Verkehrs-Arbeitsinspektorat bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die Träger der Unfallversicherung sind verpflichtet, das Verkehrs-Arbeitsinspektorat von Arbeitsunfällen größeren Ausmaßes, die sich in seinem Wirkungsbereich ereignet haben, unverzüglich zu benachrichtigen und ihm Einsicht in die Anzeigen, Krankengeschichten und anderen Unterlagen zu gewähren. Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, das Verkehrs-Arbeitsinspektorat von den Ergebnissen der Untersuchungen, die sie über Berufserkrankungen anstellen, zu verständigen.
(3) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat in Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes, insbesondere der Unfallverhütung, auf ständige Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Trägern der Sozialversicherung Bedacht zu nehmen.
(4) An Betriebsbesichtigungen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates haben sich die Träger der Sozialversicherung auf Verlangen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates nach Tunlichkeit durch Entsendung von fachkundigen Organen zu beteiligen. Die Kosten, die aus der Teilnahme an solchen Betriebsbesichtigungen erwachsen, sind von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen.
(5) Die Träger der Sozialversicherung können beim Verkehrs-Arbeitsinspektorat die Vornahme von Betriebsbesichtigungen anregen, wenn nach ihrer Ansicht in einem Betrieb Maßnahmen im Interesse eines wirksamen Gesundheitsschutzes oder der Unfallverhütung erforderlich erscheinen. Zu solchen Betriebsbesichtigungen hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Organe des antragstellenden Trägers der Sozialversicherung beizuziehen. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Antrages des Sozialversicherungsträgers den Zeitpunkt der Betriebsbesichtigung festzulegen.
§ 16. Organe von Trägern der Sozialversicherung, die an Betriebsbesichtigungen (§ 15 Abs. 4 und 5) teilnehmen, unterliegen der den Verkehrs-Arbeitsinspektoren auferlegten Verschwiegenheitspflicht (§ 18). Die Strafbestimmungen des § 21 gelten sinngemäß.
Berichte
§ 17. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat dem Nationalrat alle vier Jahre einen Bericht über die Tätigkeit und die Wahrnehmungen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes vorzulegen.
Besondere Pflichten der Verkehrs-Arbeitsinspektoren
§ 18. (1) Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren sind verpflichtet, über alle ihnen bei Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Einrichtungen, Verfahren, Arbeitsstoffe und Eigentümlichkeiten der Betriebe, strengste Verschwiegenheit zu beobachten. An diese Verschwiegenheitspflicht, deren Erfüllung die Verkehrs-Arbeitsinspektoren zu geloben haben, sind sie auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses gebunden.
(2) Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren haben die Quelle jeder Beschwerde über bestehende Mängel oder über eine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften als unbedingt vertraulich zu behandeln und dürfen weder dem Leiter des Betriebes (der Dienststelle) noch seinem Beauftragten andeuten, daß eine Besichtigung durch eine Beschwerde veranlaßt worden ist.
§ 19. Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren dürfen ein Unternehmen, das der Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegt, weder auf eigene noch auf fremde Rechnung betreiben noch an einem solchen Unternehmen beteiligt sein.
Behördenzuständigkeit
§ 20. Zuständige Behörde ist bei Betrieben der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt die nach den für diese Betriebe geltenden Rechtsvorschriften in Betracht kommende Behörde; in allen anderen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörde. Wird jedoch von einer im selbständigen Wirkungsbereich des Landes tätig werdenden Behörde eine Bewilligung erteilt, so ist die zuständige Behörde der Landeshauptmann.
Hinsichtlich der Post- und Telegraphenverwaltung hat die Befugnisse der zuständigen Behörde der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auszuüben.
Strafbestimmungen
§ 21. (1) Wer die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 15 000 S zu bestrafen.
(2) Wer der Verpflichtung nach § 7 Abs. 3 dieses Gesetzes, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat auf Verlangen Auskunft nach dieser Bestimmung zu geben, nicht entspricht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 15 000 S zu bestrafen.
(3) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn das Verhalten vom Organ einer Gebietskörperschaft gesetzt wurde. In solchen Fällen gilt § 8 Abs. 4 sinngemäß.
§ 22. Ein Organ des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, das während der Dauer seines Dienstverhältnisses (Ruhestandsverhältnisses) oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses ein ihm bei Ausübung seines Dienstes bekannt gewordenes oder als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verletzt oder es zu seinem oder eines anderen Vorteil verwertet, ist nach den strafrechtlichen Bestimmungen zu verfolgen.
Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 23. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, in der Fassung der Bundesgesetze vom 13. März 1957, BGBl. Nr. 80, vom 30. Mai 1972, BGBl. Nr. 234, vom 19. März 1981, BGBl. Nr. 174 und vom 8. November 1984, BGBl. Nr. 449, außer Kraft.
Vollziehung
§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 14 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im übrigen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.
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