Verordnung der Bundesregierung vom 19. September 1989, mit der die für die Ausbildung erforderliche Wochendienstzeit für Teilnehmer an der Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 im Sicherheitswachdienst verlängert wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 48 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, wird verordnet:
§ 1. Für die Teilnehmer an der Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 im Sicherheitswachdienst, die mit Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 203/1978, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 403/1987, geregelt worden ist, beträgt die wöchentliche Ausbildungszeit während der theoretischen Lehrgangsabschnitte ab dem ersten Ausbildungsmonat 56 Stunden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1989 in Kraft.
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