Bundesgesetz vom 25. Jänner 1989 über die Ausschreibung bestimmter Funktionen und Arbeitsplätze sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1990-01-01
Letzte Aktualisierung 2025-12-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 426
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

AusG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel II

(Anm.: zu Abschnitt VIII)

(1) Abschnitt VIII des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, ist auf folgende Verwendungen des Bundesdienstes nicht anzuwenden:

1.

Seelsorger,

2.

Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373,

3.

künstlerisches Personal der Bundestheater,

4.

künstlerische Mitglieder der Hofmusikkapelle,

5.

Piloten,

6.

Flugverkehrskontrollore,

7.

Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, soweit auf sie das Auswahlverfahren gemäß der Verordnung betreffend die Feststellung der Eignung zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2, BGBl. Nr. 240/1981, anzuwenden ist,

8.

Verwendung in Unteroffiziers-Funktion als Zugs-, Gruppen- oder Truppkommandant

a)

bei einem Regiment,

b)

bei einem selbständigen Bataillon oder Geschwader,

c)

bei einer selbständigen Kompanie oder Staffel und

d)

in einer Lehrkompanie einer Waffen- oder Fachschule des Bundesheeres,

(2) In der Post- und Telegraphenverwaltung gilt für die Aufnahme in ein vertragliches Dienstverhältnis

1.

in den Zustelldienst,

2.

als Bautrupparbeiter und

3.

in Verwendungen, die der Verwendungsgruppe PT 9 entsprechen,

(3) Abs. 2 ist mit Ausnahme des letzten Satzes auch auf Aufnahmen für Verwendungen des technischen Personals der Bundestheater anzuwenden, die ausschließlich manuelle Hilfs- sowie handwerkliche Tätigkeiten beinhalten. Erfolgt auf Grund eines positiven Ergebnisses der praktischen Erprobung (Eignungsprüfung) eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses, so ist das Dienstverhältnis so zu behandeln, als ob es von Beginn an mit dieser Befristung eingegangen worden wäre.

Abschnitt I

Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und um Funktionen und Arbeitsplätze

§ 1. Die Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und die Bewerbung um Funktionen und Arbeitsplätze beim Bund stehen allen österreichischen Staatsbürgern offen.

Abschnitt I

Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und um Funktionen und Arbeitsplätze

§ 1. (1) Die Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und die Bewerbung um Funktionen und Arbeitsplätze beim Bund stehen allen österreichischen Staatsbürgern (Inländern) offen.

(2) Den im Abs. 1 genannten Inländern sind die Staatsangehörigen eines Landes gleichzuhalten, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

1.

die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und

2.

die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates

Abschnitt I

Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und um Funktionen und Arbeitsplätze

§ 1. (1) Die Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und die Bewerbung um Funktionen und Arbeitsplätze beim Bund stehen allen österreichischen Staatsbürgern (Inländern) offen.

(2) Den im Abs. 1 genannten Inländern sind die Staatsangehörigen eines Landes gleichzuhalten, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

1.

die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und

2.

die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates

(4) Den in diesem Bundesgesetz angeführten Arbeitsplätzen, bei denen auf die für Beamte geltenden Bewertungs- und Zuordnungsbestimmungen des BDG 1979 abgestellt wird, sind Arbeitsplätze von Vertragsbediensteten gleichzuhalten.

Abschnitt I

Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und um Funktionen und Arbeitsplätze

§ 1. (1) Die Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und die Bewerbung um Funktionen und Arbeitsplätze beim Bund stehen allen österreichischen Staatsbürgern (Inländern) offen.

(2) Den im Abs. 1 genannten Inländerinnen und Inländern sind die Staatsangehörigen eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern (Inländerinnen und Inländern), sowie als Flüchtlinge anerkannte Personen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus nach der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304/2004 S. 12, gleichzuhalten.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

1.

die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und

2.

die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates

(4) Den in diesem Bundesgesetz angeführten Arbeitsplätzen, bei denen auf die für Beamte geltenden Bewertungs- und Zuordnungsbestimmungen des BDG 1979 abgestellt wird, sind Arbeitsplätze von Vertragsbediensteten gleichzuhalten.

Abkürzung

AusG

Abschnitt I

Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und um Funktionen und Arbeitsplätze

§ 1. (1) Die Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und die Bewerbung um Funktionen und Arbeitsplätze beim Bund stehen allen österreichischen Staatsbürgern (Inländern) offen.

(2) Den im Abs. 1 genannten Inländerinnen und Inländern sind Personen mit unbeschränktem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gleichzuhalten.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

1.

die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und

2.

die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates

beinhalten.

(4) Den in diesem Bundesgesetz angeführten Arbeitsplätzen, bei denen auf die für Beamte geltenden Bewertungs- und Zuordnungsbestimmungen des BDG 1979 abgestellt wird, sind Arbeitsplätze von Vertragsbediensteten gleichzuhalten.

Abkürzung

AusG

Abschnitt I

Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und um Funktionen und Arbeitsplätze

§ 1. (1) Die Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und die Bewerbung um Funktionen und Arbeitsplätze beim Bund stehen allen österreichischen Staatsbürgern (Inländerinnen und Inländern) offen.

(2) Den im Abs. 1 genannten Inländerinnen und Inländern sind Personen mit unbeschränktem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gleichzuhalten.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

1.

die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und

2.

die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates

beinhalten.

(4) Den in diesem Bundesgesetz angeführten Arbeitsplätzen, bei denen auf die für Beamte geltenden Bewertungs- und Zuordnungsbestimmungen des BDG 1979 abgestellt wird, sind Arbeitsplätze von Vertragsbediensteten gleichzuhalten.

Abschnitt II

Auszuschreibende Funktionen und Arbeitsplätze

§ 2. (1) Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden Organisationseinheiten in einer Zentralstelle ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

1.

Sektionen,

2.

Gruppen,

3.

Abteilungen,

4.

sonstige organisatorische Einheiten, die den in Z 1 bis 3 angeführten gleichzuhalten sind.

(2) Abweichend von Abs. 1 und § 4 Abs. 6 sind im Bereich der Parlamentsdirektion nur folgende Funktionen auszuschreiben:

1.

Leiter der Parlamentsdirektion und dessen Stellvertreter,

2.

Leiter der Parlamentsdienste.

(3) Abweichend von Abs. 1 und § 4 Abs. 6 sind in der Präsidentschaftskanzlei nur die Funktionen des Leiters der Präsidentschaftskanzlei und dessen Stellvertreters auszuschreiben.

Abschnitt II

Auszuschreibende Funktionen und Arbeitsplätze

§ 2. (1) Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden Organisationseinheiten in einer Zentralstelle ist die betreffende Funktion, soweit sie nicht einer niedrigeren Funktionsgruppe als der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist, auszuschreiben:

1.

Sektionen,

2.

Gruppen,

3.

Abteilungen,

4.

sonstige organisatorische Einheiten, die den in Z 1 bis 3 angeführten gleichzuhalten sind.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind im Bereich der Parlamentsdirektion nur folgende Funktionen auszuschreiben:

1.

Leiter der Parlamentsdirektion und dessen Stellvertreter,

2.

Leiter der Parlamentsdienste.

(3) Abweichend von Abs. 1 sind in der Präsidentschaftskanzlei nur die Funktionen des Leiters der Präsidentschaftskanzlei und dessen Stellvertreters auszuschreiben.

Abschnitt II

Auszuschreibende Funktionen und Arbeitsplätze

Leitungsfunktionen in Zentralstellen

§ 2. (1) Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden Organisationseinheiten in einer Zentralstelle ist die betreffende Funktion, soweit sie nicht einer niedrigeren Funktionsgruppe als der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist, auszuschreiben:

1.

Sektionen,

2.

Gruppen,

3.

Abteilungen,

4.

sonstige organisatorische Einheiten, die den in Z 1 bis 3 angeführten gleichzuhalten sind.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind im Bereich der Parlamentsdirektion nur folgende Funktionen auszuschreiben:

1.

Leiter der Parlamentsdirektion und dessen Stellvertreter,

2.

Leiter der Parlamentsdienste.

(3) Abweichend von Abs. 1 sind in der Präsidentschaftskanzlei nur die Funktionen des Leiters der Präsidentschaftskanzlei und dessen Stellvertreters auszuschreiben.

Abkürzung

AusG

Abschnitt II

Auszuschreibende Funktionen und Arbeitsplätze

Leitungsfunktionen in Zentralstellen

§ 2. (1) Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden Organisationseinheiten in einer Zentralstelle ist die betreffende Funktion, soweit sie nicht einer niedrigeren Funktionsgruppe als der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist, auszuschreiben:

1.

Sektionen,

2.

Gruppen,

3.

Abteilungen,

4.

sonstige organisatorische Einheiten, die den in Z 1 bis 3 angeführten gleichzuhalten sind.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind im Bereich der Parlamentsdirektion nur folgende Funktionen auszuschreiben:

1.

Leiter der Parlamentsdirektion und dessen Stellvertreter,

2.

Leiter der Parlamentsdienste.

(3) Abweichend von Abs. 1 sind in der Präsidentschaftskanzlei nur die Funktionen des Leiters der Präsidentschaftskanzlei und dessen Stellvertreters auszuschreiben.

(4) Soll die Leitung einer Gruppe in einer Zentralstelle mit der Leitung einer der ihr zugeordneten Abteilungen verbunden sein, findet auf die Ausschreibung der Gruppenleitung anstelle der Abschnitte III bis V der Abschnitt Va sinngemäß Anwendung, wenn der Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 oder M BO 1 oder der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet ist. § 15b Abs. 2 zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der betreffenden Sektion die betreffende Gruppe tritt.

Abkürzung

AusG

Abschnitt II

Auszuschreibende Funktionen und Arbeitsplätze

Leitungsfunktionen in Zentralstellen

§ 2. (1) Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden Organisationseinheiten in einer Zentralstelle ist die betreffende Funktion, soweit sie nicht einer niedrigeren Funktionsgruppe als der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist, auszuschreiben:

1.

Sektionen,

2.

Gruppen,

3.

Abteilungen,

4.

sonstige organisatorische Einheiten, die den in Z 1 bis 3 angeführten gleichzuhalten sind.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind im Bereich der Parlamentsdirektion nur folgende Funktionen auszuschreiben:

1.

Leiter der Parlamentsdirektion und dessen Stellvertreter,

2.

Leiter der Parlamentsdienste.

(3) Abweichend von Abs. 1 sind in der Präsidentschaftskanzlei nur die Funktionen des Leiters der Präsidentschaftskanzlei und dessen Stellvertreters auszuschreiben.

(4) Soll die Leitung einer Gruppe in einer Zentralstelle mit der Leitung einer der ihr zugeordneten Abteilungen verbunden sein, findet auf die Ausschreibung der Gruppenleitung anstelle der Abschnitte III bis V der Abschnitt Va sinngemäß Anwendung, wenn der Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 oder M BO 1 oder der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet ist. § 15b Abs. 2 zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der betreffenden Sektion die betreffende Gruppe tritt. § 15b Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der sektionsinternen Ausschreibung die gruppeninterne Ausschreibung tritt.

§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

1.

im Bereich des Bundeskanzleramtes:

a)

Österreichisches Staatsarchiv,

b)

Österreichisches Statistisches Zentralamt,

c)

Amt der Wiener Zeitung,

d)

Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung;

2.

im Bereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten:

a)

Diplomatische Akademie,

b)

Kulturinstitute;

3.

im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:

a)

Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

b)

Wasserstraßendirektion,

c)

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

d)

Österreichisches Patentamt,

e)

Bundesgebäudeverwaltungen II,

f)

Burghauptmannschaft in Wien,

g)

Schloßhauptmannschaft Schönbrunn;

4.

im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

a)

Landesinvalidenämter,

b)

Landesarbeitsämter,

c)

Arbeitsinspektorate;

5.

im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

a)

Bundesrechenamt,

b)

Finanzlandesdirektionen,

c)

Finanzprokuratur,

d)

Österreichisches Postsparkassenamt,

e)

Hauptpunzierungs- und Probieramt,

f)

Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols,

g)

Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung;

6.

im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

a)

Sicherheitsdirektionen,

b)

Bundespolizeidirektionen,

c)

Landesgendarmeriekommanden;

7.

im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

a)

Justizanstalten,

b)

Dienststellen für Bewährungshilfe;

8.

im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

a)

Armeekommando,

b)

Korpskommanden,

c)

Landesverteidigungsakademie,

d)

Theresianische Militärakademie,

e)

Heeresgeschichtliches Museum,

f)

Militärkommanden,

g)

Kommando der Fliegerdivision,

h)

Kommando der Panzergrenadierdivision,

i)

Heeres-Materialamt;

9.

im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft:

a)

Österreichische Bundesforste,

b)

alle dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unmittelbar unterstellten Dienststellen;

10.

im Bereich des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie:

11.

im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport:

12.

im Bereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr:

a)

Post- und Telegraphendirektionen,

b)

Bundesamt für Zivilluftfahrt,

c)

Amt für Schiffahrt,

d)

Fernmeldetechnisches Zentralamt,

e)

Fernmeldezentralbauleitung,

f)

Rechenzentrum für die Post- und Telegraphenverwaltung,

g)

Postzeugverwaltung,

h)

Fernmeldezeugverwaltung,

i)

Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge;

13.

im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:

a)

Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

b)

Österreichische Nationalbibliothek,

c)

Institut für österreichische Geschichtsforschung,

d)

Bundesdenkmalamt,

e)

Staatliche Sammlungen,

f)

Museen,

g)

Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal,

h)

Geologische Bundesanstalt,

i)

Archäologisches Institut;

14.

im Bereich sämtlicher Ressorts:

a)

den Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesbahnen'' und

b)

die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.

§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

1.

im Bereich des Bundeskanzleramtes:

a)

Österreichisches Staatsarchiv,

b)

Österreichisches Statistisches Zentralamt,

c)

Amt der Wiener Zeitung,

d)

Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung;

2.

im Bereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten:

a)

Diplomatische Akademie,

b)

Kulturinstitute;

3.

im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:

a)

Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

b)

Wasserstraßendirektion,

c)

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

d)

Österreichisches Patentamt,

e)

Bundesgebäudeverwaltungen II,

f)

Burghauptmannschaft in Wien,

g)

Schloßhauptmannschaft Schönbrunn;

4.

im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

a)

Landesinvalidenämter,

b)

Landesarbeitsämter,

c)

Arbeitsinspektorate;

5.

im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

a)

Bundesrechenamt,

b)

Finanzlandesdirektionen,

c)

Finanzprokuratur,

d)

Österreichisches Postsparkassenamt,

e)

Hauptpunzierungs- und Probieramt,

f)

Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols,

6.

im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

a)

Sicherheitsdirektionen,

b)

Bundespolizeidirektionen,

c)

Landesgendarmeriekommanden;

7.

im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

a)

Justizanstalten,

b)

Dienststellen für Bewährungshilfe;

8.

im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

a)

Armeekommando,

b)

Korpskommanden,

c)

Landesverteidigungsakademie,

d)

Theresianische Militärakademie,

e)

Heeresgeschichtliches Museum,

f)

Militärkommanden,

g)

Kommando der Fliegerdivision,

h)

Kommando der Panzergrenadierdivision,

i)

Heeres-Materialamt;

9.

im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft:

a)

Österreichische Bundesforste,

b)

alle dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unmittelbar unterstellten Dienststellen;

10.

im Bereich des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie:

11.

im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport:

12.

im Bereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr:

a)

Post- und Telegraphendirektionen,

b)

Bundesamt für Zivilluftfahrt,

c)

Amt für Schiffahrt,

d)

Fernmeldetechnisches Zentralamt,

e)

Fernmeldezentralbauleitung,

f)

Rechenzentrum für die Post- und Telegraphenverwaltung,

g)

Postzeugverwaltung,

h)

Fernmeldezeugverwaltung,

i)

Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge;

13.

im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:

a)

Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

b)

Österreichische Nationalbibliothek,

c)

Institut für österreichische Geschichtsforschung,

d)

Bundesdenkmalamt,

e)

Staatliche Sammlungen,

f)

Museen,

g)

Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal,

h)

Geologische Bundesanstalt,

i)

Archäologisches Institut;

14.

im Bereich sämtlicher Ressorts:

a)

den Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesbahnen'' und

b)

die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.

§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

1.

im Bereich des Bundeskanzleramtes:

a)

Österreichisches Staatsarchiv,

b)

Österreichisches Statistisches Zentralamt,

c)

Amt der Wiener Zeitung,

d)

Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung;

2.

im Bereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten:

a)

Diplomatische Akademie,

b)

Kulturinstitute;

3.

im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:

a)

Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

b)

Wasserstraßendirektion,

c)

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

d)

Österreichisches Patentamt,

e)

Bundesgebäudeverwaltungen II,

f)

Burghauptmannschaft in Wien,

g)

Schloßhauptmannschaft Schönbrunn;

4.

im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

a)

Landesinvalidenämter,

b)

Landesarbeitsämter,

c)

Arbeitsinspektorate;

5.

im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

a)

Bundesrechenamt,

b)

Finanzlandesdirektionen,

c)

Finanzprokuratur,

d)

Österreichisches Postsparkassenamt,

e)

Hauptpunzierungs- und Probieramt,

f)

Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols,

6.

im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

a)

Sicherheitsdirektionen,

b)

Bundespolizeidirektionen,

c)

Landesgendarmeriekommanden;

7.

im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

a)

Justizanstalten,

b)

Dienststellen für Bewährungshilfe;

8.

im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

a)

Armeekommando,

b)

Korpskommanden,

c)

Landesverteidigungsakademie,

d)

Theresianische Militärakademie,

e)

Heeresgeschichtliches Museum,

f)

Militärkommanden,

g)

Kommando der Fliegerdivision,

h)

Kommando der Panzergrenadierdivision,

i)

Heeres-Materialamt;

9.

im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft:

a)

Österreichische Bundesforste,

b)

alle dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unmittelbar unterstellten Dienststellen;

10.

im Bereich des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie:

11.

im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport:

12.

im Bereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr:

a)

Post- und Telegraphendirektionen,

b)

Bundesamt für Zivilluftfahrt,

c)

Bundesamt für Schiffahrt,

d)

Fernmeldetechnisches Zentralamt,

e)

Fernmeldezentralbauleitung,

f)

Rechenzentrum für die Post- und Telegraphenverwaltung,

g)

Postzeugverwaltung,

h)

Fernmeldezeugverwaltung,

i)

Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge;

13.

im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:

a)

Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

b)

Österreichische Nationalbibliothek,

c)

Institut für österreichische Geschichtsforschung,

d)

Bundesdenkmalamt,

e)

Staatliche Sammlungen,

f)

Museen,

g)

Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal,

h)

Geologische Bundesanstalt,

i)

Archäologisches Institut;

14.

im Bereich sämtlicher Ressorts:

a)

den Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesbahnen'' und

b)

die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.

§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

1.

im Bereich des Bundeskanzleramtes:

a)

Österreichisches Staatsarchiv,

b)

Österreichisches Statistisches Zentralamt,

c)

Amt der Wiener Zeitung,

d)

Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung;

2.

im Bereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten:

a)

Diplomatische Akademie,

b)

Kulturinstitute;

3.

im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:

a)

Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

b)

Wasserstraßendirektion,

c)

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

d)

Österreichisches Patentamt,

e)

Bundesgebäudeverwaltungen II,

f)

Burghauptmannschaft in Wien,

g)

Schloßhauptmannschaft Schönbrunn;

4.

im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

a)

Landesinvalidenämter,

b)

Landesarbeitsämter,

c)

Arbeitsinspektorate;

5.

im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

a)

Bundesrechenamt,

b)

Finanzlandesdirektionen,

c)

Finanzprokuratur,

d)

Österreichisches Postsparkassenamt,

e)

Hauptpunzierungs- und Probieramt,

f)

Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols,

6.

im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

a)

Sicherheitsdirektionen,

b)

Bundespolizeidirektionen,

c)

Landesgendarmeriekommanden;

7.

im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

a)

Justizanstalten,

b)

Dienststellen für Bewährungshilfe;

8.

im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

a)

Armeekommando,

b)

Korpskommanden,

c)

Landesverteidigungsakademie,

d)

Theresianische Militärakademie,

e)

Heeresgeschichtliches Museum,

f)

Militärkommanden,

g)

Kommando der Fliegerdivision,

h)

Kommando der Panzergrenadierdivision,

i)

Heeres-Materialamt;

9.

im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft:

a)

Österreichische Bundesforste,

b)

alle dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unmittelbar unterstellten Dienststellen;

10.

im Bereich des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie:

11.

im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport:

12.

im Bereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr:

a)

Post- und Telegraphendirektionen,

b)

Bundesamt für Zivilluftfahrt,

c)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 873/1992),

d)

Fernmeldetechnisches Zentralamt,

e)

Fernmeldezentralbauleitung,

f)

Rechenzentrum für die Post- und Telegraphenverwaltung,

g)

Postzeugverwaltung,

h)

Fernmeldezeugverwaltung,

i)

Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge;

13.

im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:

a)

Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

b)

Österreichische Nationalbibliothek,

c)

Institut für österreichische Geschichtsforschung,

d)

Bundesdenkmalamt,

e)

Staatliche Sammlungen,

f)

Museen,

g)

Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal,

h)

Geologische Bundesanstalt,

i)

Archäologisches Institut;

14.

im Bereich sämtlicher Ressorts:

a)

den Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesbahnen'' und

b)

die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.

§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

1.

im Bereich des Bundeskanzleramtes:

a)

Österreichisches Staatsarchiv,

b)

Österreichisches Statistisches Zentralamt,

c)

Amt der Wiener Zeitung,

d)

Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung;

2.

im Bereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten:

a)

Diplomatische Akademie,

b)

Kulturinstitute;

3.

im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:

a)

Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

b)

Wasserstraßendirektion,

c)

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

d)

Österreichisches Patentamt,

e)

Bundesgebäudeverwaltungen II,

f)

Burghauptmannschaft in Wien,

g)

Schloßhauptmannschaft Schönbrunn;

4.

im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

a)

Landesinvalidenämter,

b)

Landesarbeitsämter,

c)

Arbeitsinspektorate;

5.

im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

a)

Bundesrechenamt,

b)

Finanzlandesdirektionen,

c)

Finanzprokuratur,

d)

Österreichisches Postsparkassenamt,

e)

Hauptpunzierungs- und Probieramt,

f)

Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols,

6.

im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

a)

Sicherheitsdirektionen,

b)

Bundespolizeidirektionen,

c)

Landesgendarmeriekommanden;

7.

im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

a)

Justizanstalten,

b)

Dienststellen für Bewährungshilfe;

8.

im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

a)

Armeekommando,

b)

Korpskommanden,

c)

Landesverteidigungsakademie,

d)

Theresianische Militärakademie,

e)

Heeresgeschichtliches Museum,

f)

Militärkommanden,

g)

Kommando der Fliegerdivision,

h)

Kommando der Panzergrenadierdivision,

i)

Heeres-Materialamt;

9.

im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft:

a)

Österreichische Bundesforste,

b)

alle dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unmittelbar unterstellten Dienststellen;

10.

im Bereich des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie:

11.

im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport:

12.

im Bereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr:

a)

Post- und Telegraphendirektionen,

b)

Bundesamt für Zivilluftfahrt,

c)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 873/1992),

d)

Fernmeldetechnisches Zentralamt,

e)

Fernmeldezentralbauleitung,

f)

Rechenzentrum für die Post- und Telegraphenverwaltung,

g)

Postzeugverwaltung,

h)

Fernmeldezeugverwaltung,

i)

Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge;

13.

im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:

a)

Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

b)

Österreichische Nationalbibliothek,

c)

Institut für österreichische Geschichtsforschung,

d)

Bundesdenkmalamt,

e)

Staatliche Sammlungen,

f)

Museen,

g)

Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal,

h)

Geologische Bundesanstalt,

i)

Archäologisches Institut;

14.

im Bereich sämtlicher Ressorts:

a)

den Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesbahnen'' und

b)

die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.

§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

1.

im Bereich des Bundeskanzleramtes:

a)

Österreichisches Staatsarchiv,

b)

Österreichisches Statistisches Zentralamt,

c)

Amt der Wiener Zeitung,

d)

Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung;

2.

im Bereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten:

a)

Diplomatische Akademie,

b)

Kulturinstitute;

3.

im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:

a)

Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

b)

Wasserstraßendirektion,

c)

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

d)

Österreichisches Patentamt,

e)

Bundesgebäudeverwaltungen II,

f)

Burghauptmannschaft in Wien,

g)

Schloßhauptmannschaft Schönbrunn;

4.

im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

a)

Landesinvalidenämter,

b)

Landesarbeitsämter,

c)

Arbeitsinspektorate;

5.

im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

a)

Bundesrechenamt,

b)

Finanzlandesdirektionen,

c)

Finanzprokuratur,

d)

Österreichisches Postsparkassenamt,

e)

Hauptpunzierungs- und Probieramt,

f)

Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols,

6.

im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

a)

Sicherheitsdirektionen,

b)

Bundespolizeidirektionen,

c)

Landesgendarmeriekommanden;

7.

im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

a)

Justizanstalten,

b)

Dienststellen für Bewährungshilfe;

8.

im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

a)

Armeekommando,

b)

Korpskommanden,

c)

Landesverteidigungsakademie,

d)

Theresianische Militärakademie,

e)

Heeresgeschichtliches Museum,

f)

Militärkommanden,

g)

Kommando der Fliegerdivision,

h)

Kommando der Panzergrenadierdivision,

i)

Heeres-Materialamt;

9.

im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft:

a)

Österreichische Bundesforste,

b)

alle dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unmittelbar unterstellten Dienststellen;

10.

im Bereich des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie:

11.

im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport:

12.

im Bereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr:

a)

Post- und Telegraphendirektionen,

b)

Bundesamt für Zivilluftfahrt,

c)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 873/1992),

d)

Fernmeldetechnisches Zentralamt,

e)

Fernmeldezentralbauleitung,

f)

Rechenzentrum für die Post- und Telegraphenverwaltung,

g)

Postzeugverwaltung,

h)

Fernmeldezeugverwaltung,

i)

Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge;

13.

im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:

a)

Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

b)

Österreichische Nationalbibliothek,

c)

Institut für österreichische Geschichtsforschung,

d)

Bundesdenkmalamt,

e)

Staatliche Sammlungen,

f)

Museen,

g)

Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal,

h)

Geologische Bundesanstalt,

i)

Archäologisches Institut;

14.

im Bereich sämtlicher Ressorts:

§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

1.

im Bereich des Bundeskanzleramtes:

a)

Österreichisches Staatsarchiv,

b)

Österreichisches Statistisches Zentralamt,

c)

Amt der Wiener Zeitung,

d)

Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung;

2.

im Bereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten:

a)

Diplomatische Akademie,

b)

Kulturinstitute;

3.

im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:

a)

Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

b)

Wasserstraßendirektion,

c)

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

d)

Österreichisches Patentamt,

e)

Bundesgebäudeverwaltungen II,

f)

Burghauptmannschaft in Wien,

g)

Schloßhauptmannschaft Schönbrunn;

4.

im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

a)

Arbeitsinspektorate,

b)

Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen;

5.

im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

a)

Bundesrechenamt,

b)

Finanzlandesdirektionen,

c)

Finanzprokuratur,

d)

Österreichisches Postsparkassenamt,

e)

Hauptpunzierungs- und Probieramt,

f)

Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols,

6.

im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

a)

Sicherheitsdirektionen,

b)

Bundespolizeidirektionen,

c)

Landesgendarmeriekommanden;

7.

im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

a)

Justizanstalten,

b)

Dienststellen für Bewährungshilfe;

8.

im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

a)

Armeekommando,

b)

Korpskommanden,

c)

Landesverteidigungsakademie,

d)

Theresianische Militärakademie,

e)

Heeresgeschichtliches Museum,

f)

Militärkommanden,

g)

Kommando der Fliegerdivision,

h)

Kommando der Panzergrenadierdivision,

i)

Heeres-Materialamt;

9.

im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft:

a)

Österreichische Bundesforste,

b)

alle dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unmittelbar unterstellten Dienststellen;

10.

im Bereich des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie:

11.

im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport:

12.

im Bereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr:

a)

Post- und Telegraphendirektionen,

b)

Bundesamt für Zivilluftfahrt,

c)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 873/1992),

d)

Fernmeldetechnisches Zentralamt,

e)

Fernmeldezentralbauleitung,

f)

Rechenzentrum für die Post- und Telegraphenverwaltung,

g)

Postzeugverwaltung,

h)

Fernmeldezeugverwaltung,

i)

Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge;

13.

im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:

a)

Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

b)

Österreichische Nationalbibliothek,

c)

Institut für österreichische Geschichtsforschung,

d)

Bundesdenkmalamt,

e)

Staatliche Sammlungen,

f)

Museen,

g)

Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal,

h)

Geologische Bundesanstalt,

i)

Archäologisches Institut;

14.

im Bereich sämtlicher Ressorts:

§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

1.

im Bereich des Bundeskanzleramtes:

a)

Österreichisches Staatsarchiv,

b)

Österreichisches Statistisches Zentralamt,

c)

Amt der Wiener Zeitung,

d)

Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung;

2.

im Bereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten:

a)

Diplomatische Akademie,

b)

Kulturinstitute;

3.

im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:

a)

Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

b)

Wasserstraßendirektion,

c)

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

d)

Österreichisches Patentamt,

e)

Bundesgebäudeverwaltungen II,

f)

Burghauptmannschaft in Wien,

g)

Schloßhauptmannschaft Schönbrunn;

4.

im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

a)

Arbeitsinspektorate,

b)

Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen;

5.

im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

a)

Bundesrechenamt,

b)

Finanzlandesdirektionen,

c)

Finanzprokuratur,

d)

Österreichisches Postsparkassenamt,

e)

Hauptpunzierungs- und Probieramt,

f)

Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols,

6.

im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

a)

Sicherheitsdirektionen,

b)

Bundespolizeidirektionen,

c)

Landesgendarmeriekommanden;

7.

im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

a)

Justizanstalten,

b)

Dienststellen für Bewährungshilfe;

8.

im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

a)

Armeekommando,

b)

Korpskommanden,

c)

Landesverteidigungsakademie,

d)

Theresianische Militärakademie,

e)

Heeresgeschichtliches Museum,

f)

Militärkommanden,

g)

Kommando der Fliegerdivision,

h)

Kommando der Panzergrenadierdivision,

i)

Heeres-Materialamt;

9.

im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft:

a)

Österreichische Bundesforste,

b)

alle dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unmittelbar unterstellten Dienststellen;

10.

im Bereich des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie:

11.

im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport:

12.

im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten:

a)

Österreichische Nationalbibliothek,

b)

Bundesdenkmalamt,

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