Bundesgesetz vom 25. Jänner 1989 über die Ausschreibung bestimmter Funktionen und Arbeitsplätze sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG)
(18) § 88a Abs. 1 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(19) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 23 Abs. 3, die Überschrift zu § 24, § 24 Abs. 1 und 2, § 25, § 26 Abs. 1 bis 4, § 28 Abs. 2, § 36a, § 44 Abs. 4 Z 1 lit. b, § 45, § 46 Abs. 1, § 72 Abs. 2, die Überschrift zu Unterabschnitt H und § 78 sowie der Entfall des § 5 Abs. 5, der Überschrift zu § 25 und § 28 Abs. 5 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(20) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, treten in Kraft:
§ 3 samt Überschrift, § 5 Abs. 2 und 4, § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und 4 Z 1 lit. b, § 49 Abs. 5, § 83 Abs. 6 und § 88a Abs. 1 und 3 mit 1. April 2025,
der Entfall des § 42 Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
Vollziehung
§ 91. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist mit der Vollziehung des § 39 Abs. 3 der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister betraut, dem die Durchführung der Eignungsprüfung übertragen wird.“
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