Bundesgesetz vom 25. Jänner 1989 über die Ausschreibung bestimmter Funktionen und Arbeitsplätze sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1990-01-01
Letzte Aktualisierung 2025-12-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 426
Änderungshistorie JSON API
b)

Finanzprokuratur,

c)

Unabhängiger Finanzsenat,

6.

im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

a)

Sicherheitsdirektionen,

b)

Bundespolizeidirektionen,

c)

Landespolizeikommanden,

d)

Bildungszentrum Traiskirchen,

e)

das Bundesasylamt,

7.

im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

a)

Justizanstalten,

b)

Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe,

8.

im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

a)

Kommando Landstreitkräfte,

b)

Kommando Luftstreitkräfte,

c)

Kommando Internationale Einsätze,

d)

Kommando Einsatzunterstützung,

e)

Brigadekommanden,

f)

Heeresbauverwaltungen,

g)

Landesverteidigungsakademie,

h)

Theresianische Militärakademie,

i)

Militärkommanden,

j)

Heeresgeschichtliches Museum,

9.

im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft: alle dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unmittelbar unterstellten Dienststellen,

10.

im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

a)

Bundesdenkmalamt,

b)

Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

c)

Geologische Bundesanstalt,

11.

im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie:

a)

Österreichisches Patentamt,

b)

Bundesanstalt für Verkehr,

12.

im Bereich sämtlicher Ressorts:

Leitung von nachgeordneten Dienststellen

§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

1.

im Bereich des Bundeskanzleramtes: Österreichisches Staatsarchiv,

2.

im Bereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten: Kulturinstitute,

3.

im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit:

a)

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

b)

Burghauptmannschaft,

c)

Arbeitsinspektorate,

4.

im Bereich des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz:

a)

Bundessozialamt,

b)

Landesstellen des Bundessozialamtes,

5.

im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

a)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2006)

b)

Finanzprokuratur,

c)

Unabhängiger Finanzsenat,

6.

im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

a)

Sicherheitsdirektionen,

b)

Bundespolizeidirektionen,

c)

Landespolizeikommanden,

d)

Bildungszentrum Traiskirchen,

e)

das Bundesasylamt,

7.

im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

a)

Vollzugsdirektion nach § 12 des Strafvollzugsgesetzes,

b)

Justizanstalten;

8.

im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

a)

Kommando Landstreitkräfte,

b)

Kommando Luftstreitkräfte,

c)

Kommando Internationale Einsätze,

d)

Kommando Einsatzunterstützung,

e)

Brigadekommanden,

f)

Heeresbauverwaltungen,

g)

Landesverteidigungsakademie,

h)

Theresianische Militärakademie,

i)

Militärkommanden,

j)

Heeresgeschichtliches Museum,

9.

im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft: alle dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unmittelbar unterstellten Dienststellen,

10.

im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

a)

Bundesdenkmalamt,

b)

Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

c)

Geologische Bundesanstalt,

11.

im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie:

a)

Österreichisches Patentamt,

b)

Bundesanstalt für Verkehr,

12.

im Bereich sämtlicher Ressorts:

Leitung von nachgeordneten Dienststellen

§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

1.

im Bereich des Bundeskanzleramtes: Österreichisches Staatsarchiv,

2.

im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten: Kulturforen,

3.

im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit:

a)

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

b)

Burghauptmannschaft,

c)

Arbeitsinspektorate,

4.

im Bereich des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz:

a)

Bundessozialamt,

b)

Landesstellen des Bundessozialamtes,

5.

im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

a)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2006)

b)

Finanzprokuratur,

c)

Unabhängiger Finanzsenat,

6.

im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

a)

Sicherheitsdirektionen,

b)

Bundespolizeidirektionen,

c)

Landespolizeikommanden,

d)

Bildungszentrum Traiskirchen,

e)

das Bundesasylamt,

7.

im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

a)

Vollzugsdirektion nach § 12 des Strafvollzugsgesetzes,

b)

Justizanstalten;

8.

im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

a)

Kommando Landstreitkräfte,

b)

Kommando Luftstreitkräfte,

c)

Kommando Internationale Einsätze,

d)

Kommando Einsatzunterstützung,

e)

Brigadekommanden,

f)

Heeresbauverwaltungen,

g)

Landesverteidigungsakademie,

h)

Theresianische Militärakademie,

i)

Militärkommanden,

j)

Heeresgeschichtliches Museum,

9.

im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft: alle dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unmittelbar unterstellten Dienststellen,

10.

im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur: Bundesdenkmalamt,

11.

im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:

a)

Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

b)

Geologische Bundesanstalt,

12.

im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie:

a)

Österreichisches Patentamt,

b)

Bundesanstalt für Verkehr,

13.

im Bereich sämtlicher Ressorts:

Leitung von nachgeordneten Dienststellen

§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

1.

im Bereich des Bundeskanzleramtes: Österreichisches Staatsarchiv,

2.

im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten: Kulturforen,

3.

im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit:

a)

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

b)

Burghauptmannschaft,

c)

Arbeitsinspektorate,

4.

im Bereich des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz:

a)

Bundessozialamt,

b)

Landesstellen des Bundessozialamtes,

5.

im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

a)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2006)

b)

Finanzprokuratur,

c)

Unabhängiger Finanzsenat,

6.

im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

a)

Sicherheitsdirektionen,

b)

Bundespolizeidirektionen,

c)

Landespolizeikommanden,

d)

Bildungszentrum Traiskirchen,

e)

das Bundesasylamt,

7.

im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

a)

Vollzugsdirektion nach § 12 des Strafvollzugsgesetzes,

b)

Justizanstalten;

8.

im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

a)

Streitkräfteführungskommando,

b)

Kommando Einsatzunterstützung,

c)

Brigadekommanden,

d)

Landesverteidigungsakademie,

e)

Theresianische Militärakademie,

f)

Militärkommanden,

g)

Heeresgeschichtliches Museum,

9.

im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft: alle dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unmittelbar unterstellten Dienststellen,

10.

im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur: Bundesdenkmalamt,

11.

im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:

a)

Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

b)

Geologische Bundesanstalt,

12.

im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie:

a)

Österreichisches Patentamt,

b)

Bundesanstalt für Verkehr,

13.

im Bereich sämtlicher Ressorts:

Leitung von nachgeordneten Dienststellen

§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

1.

im Bereich des Bundeskanzleramtes: Österreichisches Staatsarchiv,

2.

im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten: Kulturforen,

3.

im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend:

a)

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

b)

Burghauptmannschaft Österreich ,

4.

im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz:

a)

Bundessozialamt,

b)

Landesstellen des Bundessozialamtes,

c)

Arbeitsinspektorate,

5.

im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

a)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2006)

b)

Finanzprokuratur,

c)

Unabhängiger Finanzsenat,

6.

im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

a)

Sicherheitsdirektionen,

b)

Bundespolizeidirektionen,

c)

Landespolizeikommanden,

d)

Bildungszentrum Traiskirchen,

e)

das Bundesasylamt,

7.

im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

a)

Vollzugsdirektion nach § 12 des Strafvollzugsgesetzes,

b)

Justizanstalten;

8.

im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport:

a)

Streitkräfteführungskommando,

b)

Kommando Einsatzunterstützung,

c)

Brigadekommanden,

d)

Landesverteidigungsakademie,

e)

Theresianische Militärakademie,

f)

Militärkommanden,

g)

Heeresgeschichtliches Museum,

9.

im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft: alle dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unmittelbar unterstellten Dienststellen,

10.

im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur: Bundesdenkmalamt,

11.

im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:

a)

Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

b)

Geologische Bundesanstalt,

12.

im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie:

a)

Österreichisches Patentamt,

b)

Bundesanstalt für Verkehr,

13.

im Bereich sämtlicher Ressorts:

Leitung von nachgeordneten Dienststellen

§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

1.

im Bereich des Bundeskanzleramtes: Österreichisches Staatsarchiv,

2.

im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten: Kulturforen,

3.

im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend:

a)

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

b)

Burghauptmannschaft Österreich ,

4.

im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz:

a)

Bundessozialamt,

b)

Landesstellen des Bundessozialamtes,

c)

Arbeitsinspektorate,

5.

im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

a)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2006)

b)

Finanzprokuratur,

c)

Unabhängiger Finanzsenat,

6.

im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

a)

Landespolizeidirektionen,

b)

Bildungszentrum Traiskirchen,

c)

das Bundesasylamt,

7.

im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

a)

Vollzugsdirektion nach § 12 des Strafvollzugsgesetzes,

b)

Justizanstalten;

8.

im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport:

a)

Streitkräfteführungskommando,

b)

Kommando Einsatzunterstützung,

c)

Brigadekommanden,

d)

Landesverteidigungsakademie,

e)

Theresianische Militärakademie,

f)

Militärkommanden,

g)

Heeresgeschichtliches Museum,

9.

im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft: alle dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unmittelbar unterstellten Dienststellen,

10.

im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur: Bundesdenkmalamt,

11.

im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:

a)

Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

b)

Geologische Bundesanstalt,

12.

im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie:

a)

Österreichisches Patentamt,

b)

Bundesanstalt für Verkehr,

13.

im Bereich sämtlicher Ressorts:

Leitung von nachgeordneten Dienststellen

§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

1.

im Bereich des Bundeskanzleramtes: Österreichisches Staatsarchiv,

2.

im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten: Kulturforen,

3.

im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend:

a)

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

b)

Burghauptmannschaft Österreich ,

4.

im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz:

a)

Bundessozialamt,

b)

Landesstellen des Bundessozialamtes,

c)

Arbeitsinspektorate,

5.

im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

a)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2006)

b)

Finanzprokuratur,

c)

Unabhängiger Finanzsenat,

6.

im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

a)

Landespolizeidirektionen,

b)

Bildungszentrum Traiskirchen,

c)

das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,

7.

im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

a)

Vollzugsdirektion nach § 12 des Strafvollzugsgesetzes,

b)

Justizanstalten;

8.

im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport:

a)

Streitkräfteführungskommando,

b)

Kommando Einsatzunterstützung,

c)

Brigadekommanden,

d)

Landesverteidigungsakademie,

e)

Theresianische Militärakademie,

f)

Militärkommanden,

g)

Heeresgeschichtliches Museum,

9.

im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft: alle dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unmittelbar unterstellten Dienststellen,

10.

im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur: Bundesdenkmalamt,

11.

im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:

a)

Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

b)

Geologische Bundesanstalt,

12.

im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie:

a)

Österreichisches Patentamt,

b)

Bundesanstalt für Verkehr,

13.

im Bereich sämtlicher Ressorts:

Leitung von nachgeordneten Dienststellen

§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

1.

im Bereich des Bundeskanzleramtes: Österreichisches Staatsarchiv,

2.

im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten: Kulturforen,

3.

im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend:

a)

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

b)

Burghauptmannschaft Österreich ,

4.

im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz:

a)

Sozialministeriumservice,

b)

Landesstellen des Sozialministeriumservice,

c)

Arbeitsinspektorate,

5.

im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

b)

Finanzprokuratur,

c)

Unabhängiger Finanzsenat,

6.

im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

a)

Landespolizeidirektionen,

b)

Bildungszentrum Traiskirchen,

c)

das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,

7.

im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

a)

Vollzugsdirektion nach § 12 des Strafvollzugsgesetzes,

b)

Justizanstalten;

8.

im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport:

a)

Streitkräfteführungskommando,

b)

Kommando Einsatzunterstützung,

c)

Brigadekommanden,

d)

Landesverteidigungsakademie,

e)

Theresianische Militärakademie,

f)

Militärkommanden,

g)

Heeresgeschichtliches Museum,

9.

im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft: alle dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unmittelbar unterstellten Dienststellen,

10.

im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur: Bundesdenkmalamt,

11.

im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:

a)

Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

b)

Geologische Bundesanstalt,

12.

im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie:

a)

Österreichisches Patentamt,

b)

Bundesanstalt für Verkehr,

13.

im Bereich sämtlicher Ressorts:

Leitung von nachgeordneten Dienststellen

§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

1.

im Bereich des Bundeskanzleramtes:

a)

Österreichisches Staatsarchiv,

b)

Bundesdenkmalamt,

2.

im Bereich des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres: Kulturforen,

3.

im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft:

a)

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

b)

Burghauptmannschaft Österreich ,

c)

Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

d)

Geologische Bundesanstalt,

4.

im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz:

a)

Sozialministeriumservice,

b)

Landesstellen des Sozialministeriumservice,

c)

Arbeitsinspektorate,

5.

im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen: Finanzprokuratur,

6.

im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

a)

Landespolizeidirektionen,

b)

Bildungszentrum Traiskirchen,

c)

das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,

7.

im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

a)

Vollzugsdirektion nach § 12 des Strafvollzugsgesetzes,

b)

Justizanstalten;

8.

im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport:

a)

Streitkräfteführungskommando,

b)

Kommando Einsatzunterstützung,

c)

Brigadekommanden,

d)

Landesverteidigungsakademie,

e)

Theresianische Militärakademie,

f)

Militärkommanden,

g)

Heeresgeschichtliches Museum,

9.

im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft: alle dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unmittelbar unterstellten Dienststellen,

10.

im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie:

a)

Österreichisches Patentamt,

b)

Bundesanstalt für Verkehr,

11.

im Bereich sämtlicher Ressorts:

Abkürzung

AusG

Leitung von nachgeordneten Dienststellen

§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

1.

im Bereich des Bundeskanzleramtes:

a)

Österreichisches Staatsarchiv,

b)

Bundesdenkmalamt,

2.

im Bereich des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres: Kulturforen,

3.

im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft:

a)

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

b)

Burghauptmannschaft Österreich ,

c)

Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

d)

Geologische Bundesanstalt,

4.

im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz:

a)

Sozialministeriumservice,

b)

Landesstellen des Sozialministeriumservice,

c)

Arbeitsinspektorate,

5.

im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen: Finanzprokuratur,

6.

im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

a)

Landespolizeidirektionen,

b)

Bildungszentrum Traiskirchen,

c)

das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,

7.

im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)

b)

Justizanstalten;

8.

im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport:

a)

Streitkräfteführungskommando,

b)

Kommando Einsatzunterstützung,

c)

Brigadekommanden,

d)

Landesverteidigungsakademie,

e)

Theresianische Militärakademie,

f)

Militärkommanden,

g)

Heeresgeschichtliches Museum,

9.

im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft: alle dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unmittelbar unterstellten Dienststellen,

10.

im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie:

a)

Österreichisches Patentamt,

b)

Bundesanstalt für Verkehr,

11.

im Bereich sämtlicher Ressorts:

Leitung einer in den Z 1 bis 10 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des § 82 bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.

Abkürzung

AusG

Leitung von nachgeordneten Dienststellen

§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

1.

im Bereich des Bundeskanzleramtes:

a)

Österreichisches Staatsarchiv,

b)

Bundesdenkmalamt,

2.

im Bereich des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres: Kulturforen,

3.

im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung:

a)

Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

b)

Geologische Bundesanstalt,

4.

im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz:

a)

Sozialministeriumservice,

b)

Landesstellen des Sozialministeriumservice,

c)

Arbeitsinspektorate,

5.

im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen: Finanzprokuratur,

6.

im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

a)

Landespolizeidirektionen,

b)

das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,

7.

im Bereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz: Justizanstalten;

8.

im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

a)

Kommando Landstreitkräfte,

b)

Kommando Luftstreitkräfte,

c)

Brigadekommanden,

d)

Landesverteidigungsakademie,

e)

Theresianische Militärakademie,

f)

Militärkommanden,

g)

Heeresgeschichtliches Museum,

h)

Kommando Logistik,

i)

Kommando Führungsunterstützung und Cyber Defence,

9.

im Bereich des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus: alle dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus unmittelbar unterstellten Dienststellen,

10.

im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie:

a)

Österreichisches Patentamt,

b)

Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes,

11.

im Bereich des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort:

a)

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

b)

Burghauptmannschaft Österreich,

12.

im Bereich sämtlicher Ressorts:

Leitung einer in den Z 1 bis 11 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des § 82 bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.

Abkürzung

AusG

Leitung von nachgeordneten Dienststellen

§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

1.

im Bereich des Bundeskanzleramtes: Österreichisches Staatsarchiv,

2.

im Bereich des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport: Bundesdenkmalamt,

3.

im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten: Kulturforen,

4.

im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung:

a)

Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

b)

Geologische Bundesanstalt,

5.

im Bereich des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz:

a)

Sozialministeriumservice,

b)

Landesstellen des Sozialministeriumservice,

6.

im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen: Finanzprokuratur,

7.

im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

a)

Landespolizeidirektionen,

b)

das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,

8.

im Bereich des Bundesministeriums für Justiz: Justizanstalten,

9.

im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

a)

Kommando Streitkräfte,

b)

Brigadekommanden,

c)

Landesverteidigungsakademie,

d)

Theresianische Militärakademie,

e)

Militärkommanden,

f)

Heeresgeschichtliches Museum,

g)

Kommando Streitkräftebasis,

h)

Kommando IKT- Cybersicherheitszentrum,

10.

im Bereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus: alle dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unmittelbar unterstellten Dienststellen,

11.

im Bereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie:

a)

Österreichisches Patentamt,

b)

Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes,

12.

im Bereich des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort:

a)

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

b)

Burghauptmannschaft Österreich,

13.

im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend: Arbeitsinspektorate,

14.

im Bereich sämtlicher Ressorts:

Leitung einer in den Z 1 bis 13 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des § 82 bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.

Abkürzung

AusG

Leitung von nachgeordneten Dienststellen

§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

1.

im Bereich des Bundeskanzleramtes: Österreichisches Staatsarchiv,

2.

im Bereich des Bundesministeriums für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport: Bundesdenkmalamt,

3.

im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten: Kulturforen,

4.

im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz:

a)

Sozialministeriumservice,

b)

Landesstellen des Sozialministeriumservice,

c)

Arbeitsinspektorate,

5.

im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen: Finanzprokuratur,

6.

im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

a)

Landespolizeidirektionen,

b)

das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,

7.

im Bereich des Bundesministeriums für Justiz: Justizanstalten,

8.

im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

a)

Direktion 1 (Einsatz),

b)

Direktion 2 (Luftstreitkräfte),

c)

Direktion 3 (Ausbildung),

d)

Direktion 4 (Logistik),

e)

Direktion 5 (Rüstung),

f)

Direktion Rüstungsmanagement der Direktion 5 (Rüstung),

g)

Direktion 6 (IKT Cyber),

h)

Direktion 7 (Infrastruktur),

i)

Direktion 8 (Militärisches Gesundheitswesen),

j)

Heerespersonalamt,

k)

Brigadekommanden,

l)

Landesverteidigungsakademie,

m)

Theresianische Militärakademie,

n)

Militärkommanden,

o)

Heeresgeschichtliches Museum,

9.

im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft: alle Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft unmittelbar unterstellten Dienststellen,

10.

im Bereich des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur:

a)

Österreichisches Patentamt,

b)

Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes,

11.

im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus:

a)

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

b)

Burghauptmannschaft Österreich,

12.

im Bereich sämtlicher Ressorts: Leitung einer in den Z 1 bis 11 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des § 82 bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.

§ 4. (1) Vor der Betrauung einer Person mit einem im Abs. 2 oder 3 als Richtverwendung angeführten oder gemäß Abs. 4 gleichzuhaltenden Arbeitsplatz bei einer nachgeordneten Dienststelle, der nicht unter § 3 fällt, ist dieser auszuschreiben, wenn dieser Arbeitsplatz für Beamte

1.

der Verwendungsgruppen A, H 1 oder PT 1 oder

2.

der Verwendungsgruppen B, W 1, H 2 oder PT 2 (in dieser Verwendungsgruppe für Beamte ohne Hochschulbildung)

(2) Richtverwendungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind:

1.

im Bereich des Bundeskanzleramtes:

a)

Leiter der Präsidialabteilung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes,

b)

Leiter der bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt Wien,

c)

Leiter der Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung Mödling;

2.

im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:

a)

Leiter der Berghauptmannschaft Wien, Leoben oder Salzburg,

b)

Leiter einer Abteilung des Österreichischen Patentamtes,

c)

Leiter der Abteilungen K 1 oder P 1 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen;

3.

im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

a)

Leiter der Geschäftsabteilung 1 einer Finanzlandesdirektion,

b)

Leiter einer Abteilung in der Finanzprokuratur,

c)

Leiter der Rechtsabteilung des Österreichischen Postsparkassenamtes;

4.

im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

5.

im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

a)

Divisionskommandant,

b)

Leiter des Amtes für Wehrtechnik.

(3) Richtverwendungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind:

1.

im Bereich des Bundeskanzleramtes:

2.

im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:

a)

Leiter der Bundesmobilienverwaltung,

b)

Leiter des Beschußamtes Wien,

c)

Leiter des Eichamtes Wien, Linz oder Graz,

d)

Leiter der Abteilungen L 4 oder L 6 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen;

3.

im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

a)

Leiter eines großen Arbeitsamtes, zB des Arbeitsamtes Bau - Holz, des Arbeitsamtes Klagenfurt oder des Arbeitsamtes Wels,

b)

Leiter der Abteilung I b des Landesarbeitsamtes Wien, Niederösterreich, Oberösterreich oder Steiermark;

4.

im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

a)

Stellvertreter des Amtsvorstandes des Finanzamtes Radkersburg, Tamsweg oder Waidhofen an der Thaya,

b)

Gruppenleiter einer Betriebsprüfungsgruppe im Finanzamt Klagenfurt, Graz-Stadt oder Wien-1. Bezirk,

c)

Inspizierende der Zollämter;

5.

im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

6.

im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

7.

im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

a)

Kommandanten von Fach- und Waffenschulen, zB Heeresunteroffiziersschule, Panzertruppenschule, Pioniertruppenschule,

b)

Kommandanten der Fliegerregimenter,

c)

Kommandanten der größten Truppenübungsplätze, zB Allentsteig oder Bruckneudorf,

d)

Kommandant der Heeresbekleidungsanstalt,

e)

Kommandant der Heereszeugsanstalt Wien;

8.

im Bereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr:

9.

im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:

10.

im Bereich sämtlicher Ressorts:

(4) Den in den Abs. 2 und 3 angeführten Richtverwendungen sind jene Arbeitsplätze gleichzuhalten,

1.

die für Beamte einer entsprechenden, im Abs. 1 angeführten Verwendungsgruppe vorgesehen sind,

2.

denen zumindest gleiche dienstliche Bedeutung zukommt und

3.

bei denen die mit der Ausübung verbundene Verantwortung zumindest jenes Maß an Verantwortung erreicht, das für die Ausübung einer für die entsprechende Verwendungsgruppe im Abs. 2 oder 3 angeführten Richtverwendung erforderlich ist.

(5) Vor der Betrauung einer Person mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsstufen A 1 oder B 1 im Bereich der Österreichischen Bundesforste ist dieser auszuschreiben.

(6) Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung eines Referates in einer Zentralstelle ist diese Funktion auszuschreiben.

§ 4. (1) Vor der Betrauung einer Person mit einem im Abs. 2 oder 3 als Richtverwendung angeführten oder gemäß Abs. 4 gleichzuhaltenden Arbeitsplatz bei einer nachgeordneten Dienststelle, der nicht unter § 3 fällt, ist dieser auszuschreiben, wenn dieser Arbeitsplatz für Beamte

1.

der Verwendungsgruppen A, H 1 oder PT 1 oder

2.

der Verwendungsgruppen B, W 1, H 2 oder PT 2 (in dieser Verwendungsgruppe für Beamte ohne Hochschulbildung)

(2) Richtverwendungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind:

1.

im Bereich des Bundeskanzleramtes:

a)

Leiter der Präsidialabteilung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes,

b)

Leiter der bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt Wien,

c)

Leiter der Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung Mödling;

2.

im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:

a)

Leiter der Berghauptmannschaft Wien, Leoben oder Salzburg,

b)

Leiter einer Abteilung des Österreichischen Patentamtes,

c)

Leiter der Abteilungen K 1 oder P 1 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen;

3.

im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

a)

Leiter der Geschäftsabteilung 1 einer Finanzlandesdirektion,

b)

Leiter einer Abteilung in der Finanzprokuratur,

c)

Leiter der Rechtsabteilung des Österreichischen Postsparkassenamtes;

4.

im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

5.

im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

a)

Divisionskommandant,

b)

Leiter des Amtes für Wehrtechnik.

(3) Richtverwendungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind:

1.

im Bereich des Bundeskanzleramtes:

2.

im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:

a)

Leiter der Bundesmobilienverwaltung,

b)

Leiter des Beschußamtes Wien,

c)

Leiter des Eichamtes Wien, Linz oder Graz,

d)

Leiter der Abteilungen L 4 oder L 6 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen;

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994)

4.

im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

a)

Stellvertreter des Amtsvorstandes des Finanzamtes Radkersburg, Tamsweg oder Waidhofen an der Thaya,

b)

Gruppenleiter einer Betriebsprüfungsgruppe im Finanzamt Klagenfurt, Graz-Stadt oder Wien-1. Bezirk,

c)

Inspizierende der Zollämter;

5.

im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

6.

im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

7.

im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

a)

Kommandanten von Fach- und Waffenschulen, zB Heeresunteroffiziersschule, Panzertruppenschule, Pioniertruppenschule,

b)

Kommandanten der Fliegerregimenter,

c)

Kommandanten der größten Truppenübungsplätze, zB Allentsteig oder Bruckneudorf,

d)

Kommandant der Heeresbekleidungsanstalt,

e)

Kommandant der Heereszeugsanstalt Wien;

8.

im Bereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr:

9.

im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:

10.

im Bereich sämtlicher Ressorts:

(4) Den in den Abs. 2 und 3 angeführten Richtverwendungen sind jene Arbeitsplätze gleichzuhalten,

1.

die für Beamte einer entsprechenden, im Abs. 1 angeführten Verwendungsgruppe vorgesehen sind,

2.

denen zumindest gleiche dienstliche Bedeutung zukommt und

3.

bei denen die mit der Ausübung verbundene Verantwortung zumindest jenes Maß an Verantwortung erreicht, das für die Ausübung einer für die entsprechende Verwendungsgruppe im Abs. 2 oder 3 angeführten Richtverwendung erforderlich ist.

(5) Vor der Betrauung einer Person mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsstufen A 1 oder B 1 im Bereich der Österreichischen Bundesforste ist dieser auszuschreiben.

(6) Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung eines Referates in einer Zentralstelle ist diese Funktion auszuschreiben.

§ 4. (1) Vor der Betrauung einer Person mit einem Arbeitsplatz bei einer nachgeordneten Dienststelle, der nicht unter § 3 fällt, ist dieser auszuschreiben, wenn dieser Arbeitsplatz

1.

der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppen A 1, M BO 1 oder M ZO 1 oder

2.

der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppen A 2, E 1, M BO 2 oder M ZO 2

(2) Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen A, H 1 oder PT 1 sind den in Abs. 1 Z 1 angeführten Arbeitsplätzen und Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen B, W 1, H 2 oder PT 2 (in dieser Verwendungsgruppe für Beamte ohne Hochschulbildung) sind den in Abs. 1 Z 2 angeführten Arbeitsplätzen gleichzuhalten, wenn:

1.

ihnen zumindest gleiche dienstliche Bedeutung zukommt und

2.

die mit ihrer Ausübung verbundene Verantwortung zumindest jenes Maß an Verantwortung erreicht, das für die Ausübung eines entsprechenden Arbeitsplatzes nach Abs. 1 erforderlich ist.

(3) Vor der Betrauung einer Person mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsstufen A 1 oder B 1 im Bereich der Österreichischen Bundesforste ist dieser auszuschreiben.

§ 4. (1) Vor der Betrauung einer Person mit einem Arbeitsplatz bei einer nachgeordneten Dienststelle, der nicht unter § 3 fällt, ist dieser auszuschreiben, wenn dieser Arbeitsplatz

1.

der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppen A 1, M BO 1 oder M ZO 1 oder

2.

der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppen A 2, E 1, M BO 2 oder M ZO 2

(2) Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen A, H 1 oder PT 1 sind den in Abs. 1 Z 1 angeführten Arbeitsplätzen und Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen B, W 1, H 2 oder PT 2 (in dieser Verwendungsgruppe für Beamte ohne Hochschulbildung) sind den in Abs. 1 Z 2 angeführten Arbeitsplätzen gleichzuhalten, wenn:

1.

ihnen zumindest gleiche dienstliche Bedeutung zukommt und

2.

die mit ihrer Ausübung verbundene Verantwortung zumindest jenes Maß an Verantwortung erreicht, das für die Ausübung eines entsprechenden Arbeitsplatzes nach Abs. 1 erforderlich ist.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997)

Sonstige auszuschreibende Arbeitsplätze

§ 4. (1) Vor der Betrauung einer Person mit einem Arbeitsplatz bei einer nachgeordneten Dienststelle, der nicht unter § 3 fällt, ist dieser auszuschreiben, wenn dieser Arbeitsplatz

1.

der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppen A 1, M BO 1 oder M ZO 1 oder

2.

der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppen A 2, E 1, M BO 2 oder M ZO 2

(2) Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen A, H 1 oder PT 1 sind den in Abs. 1 Z 1 angeführten Arbeitsplätzen und Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen B, W 1, H 2 oder PT 2 (in dieser Verwendungsgruppe für Beamte ohne Hochschulbildung) sind den in Abs. 1 Z 2 angeführten Arbeitsplätzen gleichzuhalten, wenn:

1.

ihnen zumindest gleiche dienstliche Bedeutung zukommt und

2.

die mit ihrer Ausübung verbundene Verantwortung zumindest jenes Maß an Verantwortung erreicht, das für die Ausübung eines entsprechenden Arbeitsplatzes nach Abs. 1 erforderlich ist.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997)

Sonstige auszuschreibende Arbeitsplätze

§ 4. (1) Vor der Betrauung einer Person mit einem Arbeitsplatz bei einer nachgeordneten Dienststelle, der nicht unter § 3 fällt, ist dieser auszuschreiben, wenn dieser Arbeitsplatz

1.

der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppen A 1, M BO 1 oder M ZO 1 oder

2.

der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppen A 2, E 1, M BO 2 oder M ZO 2

(2) Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen A, H 1 oder PT 1 sind den in Abs. 1 Z 1 angeführten Arbeitsplätzen und Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen B, W 1, H 2 oder PT 2 (in dieser Verwendungsgruppe für Beamte ohne Universitätsausbildung) sind den in Abs. 1 Z 2 angeführten Arbeitsplätzen gleichzuhalten, wenn:

1.

ihnen zumindest gleiche dienstliche Bedeutung zukommt und

2.

die mit ihrer Ausübung verbundene Verantwortung zumindest jenes Maß an Verantwortung erreicht, das für die Ausübung eines entsprechenden Arbeitsplatzes nach Abs. 1 erforderlich ist.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997)

Sonstige auszuschreibende Arbeitsplätze

§ 4. (1) Vor der Betrauung einer Person mit einem Arbeitsplatz bei einer nachgeordneten Dienststelle, der nicht unter § 3 fällt, ist dieser auszuschreiben, wenn dieser Arbeitsplatz

1.

der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppen A 1, M BO 1 oder M ZO 1 oder

2.

der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppen A 2, E 1, M BO 2 oder M ZO 2

(1a) Im Bereich des Bundesministeriums für Justiz sind auch die Funktionen der Stellvertretung der Leitung der Vollzugsdirektion und der Stellvertretungen der Leitungen der Justizanstalten auszuschreiben.

(2) Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen A, H 1 oder PT 1 sind den in Abs. 1 Z 1 angeführten Arbeitsplätzen und Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen B, W 1, H 2 oder PT 2 (in dieser Verwendungsgruppe für Beamte ohne Universitätsausbildung) sind den in Abs. 1 Z 2 angeführten Arbeitsplätzen gleichzuhalten, wenn:

1.

ihnen zumindest gleiche dienstliche Bedeutung zukommt und

2.

die mit ihrer Ausübung verbundene Verantwortung zumindest jenes Maß an Verantwortung erreicht, das für die Ausübung eines entsprechenden Arbeitsplatzes nach Abs. 1 erforderlich ist.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997)

Abkürzung

AusG

Sonstige auszuschreibende Arbeitsplätze

§ 4. (1) Vor der Betrauung einer Person mit einem Arbeitsplatz bei einer nachgeordneten Dienststelle, der nicht unter § 3 fällt, ist dieser auszuschreiben, wenn dieser Arbeitsplatz

1.

der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppen A 1, M BO 1 oder M ZO 1 oder

2.

der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppen A 2, E 1, M BO 2 oder M ZO 2

oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet ist.

(1a) Im Bereich des Bundesministeriums für Justiz sind auch die Funktionen der Stellvertretungen der Leitungen der Justizanstalten auszuschreiben.

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