Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 25. September 1990 über die Vergütung an Träger der Krankenversicherung für die Mitwirkung an der Einhebung der Landarbeiterkammerumlage
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 82 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, und des § 23 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Zur Abgeltung der aus der Einhebung der Landarbeiterkammerumlage erwachsenden Kosten wird für die Träger der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz eine Vergütung aus den nach den Landarbeiterkammergesetzen eingehobenen Umlagebeträgen festgesetzt. Die Vergütung beträgt ab dem Beginn des Beitragszeitraumes Oktober 1990 2 vH.
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