Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 26. Februar 1990 über die Vergütung an Träger der Krankenversicherung für die Mitwirkung an der Einhebung der Arbeiterkammerumlage
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 82 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, des § 23 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, und des § 19 Abs. 2 des Arbeiterkammergesetzes, BGBl. Nr. 105/1954, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Zur Abgeltung der aus der Einhebung der Arbeiterkammerumlage erwachsenden Kosten wird für die Träger der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz eine Vergütung aus den nach § 19 Abs. 2 zweiter Satz Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/1954, eingehobenen Umlagebeträgen festgesetzt. Die Vergütung beträgt 2 vH.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1990 in Kraft.
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