Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 26. Februar 1990 über die Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, wird verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4
§ 1. Für die sich aus der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) ergebenden fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern (§ 2 AuslBG) festgesetzt.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4
§ 2. (1) Die festgesetzten Landesreserven ergeben sich aus den in der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) den Kontingentzahlen beigefügten Zahlen in Klammern.
(2) Die festgesetzten Landesreserven werden nach Bedarf freigegeben.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4
§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil der Ausländer einen bestimmten Prozentsatz erreicht hat, dessen Berechnungsart und Höhe sich aus der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) (Merkmal „Beschränkung'' in Spalte 3) ergibt, sind von der Zuteilung weiterer Kontingentplätze ausgenommen.
§ 4. Die Laufzeit der Kontingente einschließlich der Landesreserven ergibt sich aus der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) (Merkmal „Laufzeit'' in Spalte 3), und bezieht sich jeweils auf das Jahr 1990.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4
Anlage
```
```
Kontingente
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.