Bundesgesetz vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG)
Abkürzung
BBG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| § 1. und § 1a. | Ziel |
| § 2. | Koordinierung |
| § 3. | Geltungsbereich |
| § 4. | Einleitung der Maßnahmen der Rehabilitation |
| § 5. | Durchführung der Rehabilitation |
| § 6. | Zuständigkeit |
| § 7. | Kostentragung |
| § 8. bis § 12. | |
| § 13. | |
| § 13a. | |
| § 13b. | |
| § 13c. | Aufgaben des Behindertenanwalts |
| § 13d. | Bestellung des Behindertenanwalts |
| § 13e. | Geschäftsführung und Kosten |
| § 14. | Sozial-Service |
| § 15. | Maßnahmen der Hilfe |
| § 16. | Mitwirkung der Hilfesuchenden |
| § 17. | Beratungsdienst für entwicklungsgestörte Kinder und Jugendliche |
| § 18. | Hilfsmittelberatung |
| § 19. | Organisation des Sozial-Service |
| (§ 20 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/1999) | |
| § 21. | Zuweisung weiterer Aufgaben |
| § 22. | Fonds, Begünstigte |
| (§ 23 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2001) | |
| § 24. bis § 26. | Zuwendungen |
| § 27. | Zuständigkeit |
| § 28. und § 29. | Mittel |
| § 30. | Auskunftspflicht |
| § 31. | Verwaltung des Fonds |
| § 32. | Kostentragung |
| (ABSCHNITT IVa aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2014) | |
| (§ 33 bis § 35 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2014) | |
| (ABSCHNITT V aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) | |
| (§ 36 bis § 39 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) | |
| § 39a. | |
| § 40. bis § 47. | |
| § 48. | |
| (§ 49 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2004) | |
| § 50. | |
| § 51. | Gebührenfreiheit |
| § 52. | Mitwirkung |
| § 53. | Ermittlung und Verarbeitung von Daten |
| § 54. | Inkrafttreten |
| § 55. | |
| § 56. | Vollziehung |
Abkürzung
BBG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| § 1. und § 1a. | Ziel |
| § 2. | Koordinierung |
| § 3. | Geltungsbereich |
| § 4. | Einleitung der Maßnahmen der Rehabilitation |
| § 5. | Durchführung der Rehabilitation |
| § 6. | Zuständigkeit |
| § 7. | Kostentragung |
| § 8. bis § 12. | |
| (§ 13. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2017) | |
| § 13a. | |
| § 13b. | |
| § 13c. | Aufgaben des Behindertenanwalts |
| § 13d. | Bestellung des Behindertenanwalts |
| § 13e. | Geschäftsführung und Kosten |
| § 13f. | Koordinierung und Anlaufstelle |
| § 13g. | Monitoringausschuss |
| § 13h. | |
| § 13i. | |
| § 13j. | Bestellung der Mitglieder |
| § 13k. | Sitzungen des Ausschusses |
| § 13l. | Geschäftsführung |
| § 14. | Sozial-Service |
| § 15. | Maßnahmen der Hilfe |
| § 16. | Mitwirkung der Hilfesuchenden |
| § 17. | Beratungsdienst für entwicklungsgestörte Kinder und Jugendliche |
| § 18. | Hilfsmittelberatung |
| § 19. | Organisation des Sozial-Service |
| (§ 20 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/1999) | |
| § 21. | Zuweisung weiterer Aufgaben |
| § 22. | Fonds, Begünstigte |
| (§ 23 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2001) | |
| § 24. bis § 26. | Zuwendungen |
| § 27. | Zuständigkeit |
| § 28. und § 29. | Mittel |
| § 30. | Auskunftspflicht |
| § 31. | Verwaltung des Fonds |
| § 32. | Kostentragung |
| (ABSCHNITT IVa aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2014) | |
| (§ 33 bis § 35 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2014) | |
| (ABSCHNITT V aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) | |
| (§ 36 bis § 39 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) | |
| § 39a. | |
| § 40. bis § 47. | |
| § 48. | |
| (§ 49 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2004) | |
| § 50. | |
| § 51. | Gebührenfreiheit |
| § 52. | Mitwirkung |
| § 53. | Ermittlung und Verarbeitung von Daten |
| § 54. | Inkrafttreten |
| § 55. | |
| § 56. | Vollziehung |
Abkürzung
BBG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| § 1. und § 1a. | Ziel |
| § 2. | Koordinierung |
| § 3. | Geltungsbereich |
| § 4. | Einleitung der Maßnahmen der Rehabilitation |
| § 5. | Durchführung der Rehabilitation |
| § 6. | Zuständigkeit |
| § 7. | Kostentragung |
| § 8. bis § 12. | |
| (§ 13. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2017) | |
| § 13a. | |
| § 13b. | |
| § 13c. | Aufgaben des Behindertenanwalts |
| § 13d. | Bestellung des Behindertenanwalts |
| § 13e. | Geschäftsführung und Kosten |
| § 13f. | Koordinierung und Anlaufstelle |
| § 13g. | Monitoringausschuss |
| § 13h. | |
| § 13i. | |
| § 13j. | Bestellung der Mitglieder |
| § 13k. | Sitzungen des Ausschusses |
| § 13l. | Geschäftsführung |
| § 14. | Sozial-Service |
| § 15. | Maßnahmen der Hilfe |
| § 16. | Mitwirkung der Hilfesuchenden |
| § 17. | Beratungsdienst für entwicklungsgestörte Kinder und Jugendliche |
| § 18. | Hilfsmittelberatung |
| § 19. | Organisation des Sozial-Service |
| (§ 20 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/1999) | |
| § 21. | Zuweisung weiterer Aufgaben |
| § 22. | Fonds, Begünstigte |
| (§ 23 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2001) | |
| § 24. bis § 26. | Zuwendungen |
| § 27. | Zuständigkeit |
| § 28. und § 29. | Mittel |
| § 30. | Auskunftspflicht |
| § 31. | Verwaltung des Fonds |
| § 32. | Kostentragung |
| (ABSCHNITT IVa aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2014) | |
| (§ 33 bis § 35 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2014) | |
| (ABSCHNITT V aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) | |
| (§ 36 bis § 39 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) | |
| § 39a. | |
| § 40. bis § 47. | |
| § 48. | |
| (§ 49 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2004) | |
| § 50. | |
| § 51. | Gebührenfreiheit |
| § 52. | Mitwirkung |
| § 53. | Verarbeitung von Daten |
| § 54. | Inkrafttreten |
| § 55. | |
| § 56. | Vollziehung |
Abkürzung
BBG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
BBG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Ziel
§ 1. Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen soll durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Ziel
§ 1. (1) Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen soll durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
(2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 1a. Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Abkürzung
BBG
ABSCHNITT I
KOORDINIERUNG DER MASSNAHMEN ZUR REHABILITATION BEHINDERTER MENSCHEN
Koordinierung
§ 2. Die Träger der Rehabilitation haben die von ihnen nach den Bundesgesetzen zu erbringenden Maßnahmen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes aufeinander abzustimmen. Wenn und soweit es erforderlich ist, haben sie zu diesem Zweck Vereinbarungen zu schließen.
Abkürzung
BBG
ABSCHNITT I
KOORDINIERUNG DER MASSNAHMEN ZUR REHABILITATION BEHINDERTER MENSCHEN
Koordinierung
§ 2. Die Träger der Rehabilitation haben die von ihnen nach den Bundesgesetzen zu erbringenden Maßnahmen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes aufeinander abzustimmen. Wenn und soweit es erforderlich ist, haben sie zu diesem Zweck Vereinbarungen zu schließen. Maßnahmen gemäß den §§ 24 ff können im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf der Grundlage der nach § 24 Abs. 1 erlassenen Richtlinien von den Trägern der Rehabilitation gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 vollzogen werden.
Geltungsbereich
§ 3. (1) Rehabilitationsträger im Sinne des § 2 sind jene Körperschaften, Anstalten und Behörden, die gesetzlich berufen sind, Leistungen der Rehabilitation in folgenden Bereichen zu erbringen:
gesetzliche Unfallversicherung,
gesetzliche Pensionsversicherung,
Arbeitsmarktförderung,
Kriegsopferversorgung,
Heeresversorgung,
Entschädigung von Verbrechensopfern,
Opferfürsorge,
Behinderteneinstellung,
besondere Hilfe für behinderte Menschen (Nationalfonds),
Entschädigung von Impfschäden,
Tuberkulosehilfe.
(2) Zweck der Leistungen und Maßnahmen zur Rehabilitation sowie die zu fördernden Personenkreise sind durch jene Bundesgesetze bestimmt, die für die genannten Bereiche gelten.
Geltungsbereich
§ 3. (1) Rehabilitationsträger im Sinne des § 2 sind jene Körperschaften, Anstalten und Behörden, die gesetzlich berufen sind, Leistungen der Rehabilitation in folgenden Bereichen zu erbringen:
gesetzliche Unfallversicherung,
gesetzliche Pensionsversicherung,
gesetzliche Krankenversicherung,
Arbeitsmarktförderung,
Kriegsopferversorgung,
Heeresversorgung,
Entschädigung von Verbrechensopfern,
Opferfürsorge,
Behinderteneinstellung,
besondere Hilfe für behinderte Menschen (Nationalfonds),
Entschädigung von Impfschäden,
Tuberkulosehilfe.
(2) Zweck der Leistungen und Maßnahmen zur Rehabilitation sowie die zu fördernden Personenkreise sind durch jene Bundesgesetze bestimmt, die für die genannten Bereiche gelten.
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BBG
Geltungsbereich
§ 3. (1) Rehabilitationsträger im Sinne des § 2 sind jene Körperschaften, Anstalten und Behörden, die gesetzlich berufen sind, Leistungen der Rehabilitation in folgenden Bereichen zu erbringen:
gesetzliche Unfallversicherung,
gesetzliche Pensionsversicherung,
gesetzliche Krankenversicherung,
Arbeitsmarktförderung,
Kriegsopferversorgung,
Heeresversorgung,
Entschädigung von Verbrechensopfern,
Opferfürsorge,
Behinderteneinstellung,
Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung,
Entschädigung von Impfschäden,
Tuberkulosehilfe.
(2) Zweck der Leistungen und Maßnahmen zur Rehabilitation sowie die zu fördernden Personenkreise sind durch jene Bundesgesetze bestimmt, die für die genannten Bereiche gelten.
Abkürzung
BBG
Einleitung der Maßnahmen der Rehabilitation
§ 4. (1) Maßnahmen zur Rehabilitation bedürfen der Zustimmung und Mitwirkung des behinderten Menschen. Er ist über die erforderlichen Maßnahmen umfassend zu informieren. Vorschriften, nach denen bei nicht gerechtfertigter Weigerung, an Maßnahmen zur Rehabilitation teilzunehmen, Leistungen versagt oder entzogen werden können, bleiben unberührt.
(2) Die Rehabilitationsträger haben dafür Vorsorge zu treffen, daß alle erforderlichen Maßnahmen zur Rehabilitation unverzüglich eingeleitet werden. Unzuständige Rehabilitationsträger sind verpflichtet, dem zuständigen Rehabilitationsträger unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sie feststellen, daß zur Rehabilitation eines behinderten Menschen medizinische, berufliche oder soziale Maßnahmen angezeigt sind. Anträge auf Einleitung der Maßnahmen sind unverzüglich an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten; der bei einem unzuständigen Rehabilitationsträger eingebrachte Antrag gilt als bei dem zuständigen Rehabilitationsträger eingebracht. Maßnahmen zur Rehabilitation, die keinen Aufschub dulden, sind vom unzuständigen Rehabilitationsträger durchzuführen, dem der zuständige Rehabilitationsträger die Kosten nachträglich zu ersetzen hat.
(3) Der zuständige Rehabilitationsträger hat gleichzeitig mit der Einleitung einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation, während ihrer Durchführung und nach ihrem Abschluß zu prüfen, ob durch geeignete berufliche Maßnahmen die Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen erhalten, gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Ferner ist zu prüfen, ob zur Eingliederung des behinderten Menschen in die Gesellschaft Maßnahmen der sozialen Rehabilitation erforderlich sind.
Abkürzung
BBG
Durchführung der Rehabilitation
§ 5. (1) Der Rehabilitationsträger hat gemeinsam mit dem behinderten Menschen einen Gesamtplan zur Rehabilitation aufzustellen. Der Gesamtplan soll alle Maßnahmen umfassen, die im Einzelfall zur Eingliederung erforderlich sind. Dabei ist sicherzustellen, daß die Maßnahmen nahtlos ineinandergreifen. Bei der Aufstellung des Gesamtplanes sind nach Möglichkeit die behandelnden Ärzte und sonstige Sachverständige beizuziehen.
(2) Sind für die Durchführung der Rehabilitation zwei oder mehrere Rehabilitationsträger zuständig, so hat eine Teamberatung stattzufinden, zu der jeder beteiligte Rehabilitationsträger einen Vertreter zu entsenden hat. Die Einberufung des Teams ist durch jenen Rehabilitationsträger zu veranlassen, der mit der Durchführung der Rehabilitation zuerst befaßt ist. Das Team hat die erforderlichen Maßnahmen zu beraten und gemeinsam mit dem behinderten Menschen einen Gesamtplan zur Rehabilitation aufzustellen. Der Beratung sind nach Möglichkeit die behandelnden Ärzte und sonstige Sachverständige beizuziehen.
(3) Die Rehabilitationsträger haben im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dafür Sorge zu tragen, daß die Ergebnisse von Sachverhaltsermittlungen allen anderen im Einzelfall beteiligten Rehabilitationsträgern mitgeteilt werden. Insbesondere sind ärztliche Befunde und Sachverständigengutachten, die im Rahmen des Rehabilitationsverfahrens erstellt oder veranlaßt worden sind, allen beteiligten Rehabilitationsträgern zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
BBG
Zuständigkeit
§ 6. Ist ungeklärt, welcher der im § 3 genannten Rehabilitationsträger zuständig ist, hat jener Rehabilitationsträger, der mit der Durchführung der Rehabilitation zuerst befaßt ist, den zuständigen Rehabilitationsträger zu ermitteln. Im übrigen ist nach § 4 Abs. 2 vorzugehen.
Kostentragung
§ 7. (1) Zur Kostentragung ist jener Rehabilitationsträger vor den übrigen Leistungsträgern verpflichtet, demgegenüber ein Rechtsanspruch auf eine Maßnahme oder Leistung zur Rehabilitation besteht. Besteht gegenüber zwei oder mehreren Rehabilitationsträgern ein Rechtsanspruch auf eine gleichartige Maßnahme oder Leistung zur Rehabilitation, so sind die Kosten von den betroffenen Rehabilitationsträgern nach Maßgabe der gesetzlichen Verpflichtungen einvernehmlich zu tragen.
(2) Einem Rechtsanspruch ist hinsichtlich der Leistungs- und Kostentragungspflicht die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation nach pflichtgemäßem Ermessen im Sinne des § 301 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, gleichzuhalten.
(3) Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation und damit zusammenhängende Maßnahmen der sozialen Rehabilitation sind unbeschadet der noch abzuschließenden Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG durch die Sozialversicherungsträger, die Landesinvalidenämter und die Arbeitsmarktverwaltung einvernehmlich zu erbringen. Das Ausmaß der Kostentragung richtet sich nach den gemäß § 2 abgeschlossenen Vereinbarungen.
Kostentragung
§ 7. (1) Zur Kostentragung ist jener Rehabilitationsträger vor den übrigen Leistungsträgern verpflichtet, demgegenüber ein Rechtsanspruch auf eine Maßnahme oder Leistung zur Rehabilitation besteht. Besteht gegenüber zwei oder mehreren Rehabilitationsträgern ein Rechtsanspruch auf eine gleichartige Maßnahme oder Leistung zur Rehabilitation, so sind die Kosten von den betroffenen Rehabilitationsträgern nach Maßgabe der gesetzlichen Verpflichtungen einvernehmlich zu tragen.
(2) Einem Rechtsanspruch ist hinsichtlich der Leistungs- und Kostentragungspflicht die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation nach pflichtgemäßem Ermessen im Sinne des § 301 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, gleichzuhalten.
(3) Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation und damit zusammenhängende Maßnahmen der sozialen Rehabilitation sind unbeschadet der noch abzuschließenden Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG durch die Sozialversicherungsträger, die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen und das Arbeitsmarktservice einvernehmlich zu erbringen. Das Ausmaß der Kostentragung richtet sich nach den gemäß § 2 abgeschlossenen Vereinbarungen.
Abkürzung
BBG
Kostentragung
§ 7. (1) Zur Kostentragung ist jener Rehabilitationsträger vor den übrigen Leistungsträgern verpflichtet, demgegenüber ein Rechtsanspruch auf eine Maßnahme oder Leistung zur Rehabilitation besteht. Besteht gegenüber zwei oder mehreren Rehabilitationsträgern ein Rechtsanspruch auf eine gleichartige Maßnahme oder Leistung zur Rehabilitation, so sind die Kosten von den betroffenen Rehabilitationsträgern nach Maßgabe der gesetzlichen Verpflichtungen einvernehmlich zu tragen.
(2) Einem Rechtsanspruch ist hinsichtlich der Leistungs- und Kostentragungspflicht die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation nach pflichtgemäßem Ermessen im Sinne des § 301 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, gleichzuhalten.
(3) Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation und damit zusammenhängende Maßnahmen der sozialen Rehabilitation sind unbeschadet der noch abzuschließenden Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG durch die Sozialversicherungsträger, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und das Arbeitsmarktservice einvernehmlich zu erbringen. Das Ausmaß der Kostentragung richtet sich nach den gemäß § 2 abgeschlossenen Vereinbarungen.
ABSCHNITT II
BUNDESBEHINDERTENBEIRAT
§ 8. (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist ein Bundesbehindertenbeirat zu errichten.
(2) Dem Bundesbehindertenbeirat obliegen
die Beratung des Bundesministers für Arbeit und Soziales in allen grundsätzlichen Fragen der Behindertenpolitik;
die Abgabe von Gutachten und Stellungnahmen sowie die Erstattung von Empfehlungen in allen wichtigen, die Interessen behinderter Menschen berührenden Angelegenheiten;
die Unterstützung des Bundesministers für Arbeit und Soziales bei der Koordinierung der gesetzlichen und sonstigen Maßnahmen auf dem Gebiete der Behindertenhilfe.
(3) Der Bundesbehindertenbeirat ist in allen wichtigen Fragen der Behindertenhilfe vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu hören. Er kann zur Vorbereitung und Behandlung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
(4) Der Bundesbehindertenbeirat schlägt dem Bundesminister für Arbeit und Soziales aus seiner Mitte die Mitglieder des Kuratoriums des Nationalfonds vor (§ 31).
ABSCHNITT II
BUNDESBEHINDERTENBEIRAT
§ 8. (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist ein Bundesbehindertenbeirat zu errichten.
(2) Dem Bundesbehindertenbeirat obliegen
die Beratung des Bundesministers für Arbeit und Soziales in allen grundsätzlichen Fragen der Behindertenpolitik;
die Abgabe von Gutachten und Stellungnahmen sowie die Erstattung von Empfehlungen in allen wichtigen, die Interessen behinderter Menschen berührenden Angelegenheiten;
die Unterstützung des Bundesministers für Arbeit und Soziales bei der Koordinierung der gesetzlichen und sonstigen Maßnahmen auf dem Gebiete der Behindertenhilfe.
(3) Der Bundesbehindertenbeirat ist in allen wichtigen Fragen der Behindertenhilfe vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu hören. Er kann zur Vorbereitung und Behandlung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2001)
| ABSCHNITT II |
|---|
| BUNDESBEHINDERTENBEIRAT |
§ 8. (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist ein Bundesbehindertenbeirat zu errichten.
(2) Dem Bundesbehindertenbeirat obliegen
die Beratung des Bundesministers für Arbeit und Soziales in allen grundsätzlichen Fragen der Behindertenpolitik;
die Abgabe von Gutachten und Stellungnahmen sowie die Erstattung von Empfehlungen in allen wichtigen, die Interessen behinderter Menschen berührenden Angelegenheiten;
die Unterstützung des Bundesministers für Arbeit und Soziales bei der Koordinierung der gesetzlichen und sonstigen Maßnahmen auf dem Gebiete der Behindertenhilfe;
die Überwachung der Einhaltung der UN-Konvention „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ vom 13. Dezember 2006 in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, durch einen unabhängigen und weisungsfreien Monitoringausschuss (§ 13).
(3) Der Bundesbehindertenbeirat ist in allen wichtigen Fragen der Behindertenhilfe vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu hören. Er kann zur Vorbereitung und Behandlung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2001)
Abkürzung
BBG
ABSCHNITT II
BUNDESBEHINDERTENBEIRAT
§ 8. (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist ein Bundesbehindertenbeirat zu errichten.
(2) Dem Bundesbehindertenbeirat obliegen
die Beratung des Bundesministers für Arbeit und Soziales in allen grundsätzlichen Fragen der Behindertenpolitik;
die Abgabe von Gutachten und Stellungnahmen sowie die Erstattung von Empfehlungen in allen wichtigen, die Interessen behinderter Menschen berührenden Angelegenheiten;
die Unterstützung des Bundesministers für Arbeit und Soziales bei der Koordinierung der gesetzlichen und sonstigen Maßnahmen auf dem Gebiete der Behindertenhilfe insbesondere im Zusammenhang mit dem Nationalen Aktionsplan Behinderung 2012-2020;
die Überwachung der Einhaltung der UN-Konvention „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ vom 13. Dezember 2006 in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, durch einen unabhängigen und weisungsfreien Monitoringausschuss (§ 13).
(3) Der Bundesbehindertenbeirat ist in allen wichtigen Fragen der Behindertenhilfe vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu hören. Er kann zur Vorbereitung und Behandlung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2001)
Abkürzung
BBG
ABSCHNITT II
BUNDESBEHINDERTENBEIRAT
§ 8. (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist ein Bundesbehindertenbeirat zu errichten.
(2) Dem Bundesbehindertenbeirat obliegen
die Beratung des Bundesministers für Arbeit und Soziales in allen grundsätzlichen Fragen der Behindertenpolitik;
die Abgabe von Gutachten und Stellungnahmen sowie die Erstattung von Empfehlungen in allen wichtigen, die Interessen behinderter Menschen berührenden Angelegenheiten;
die Unterstützung des Bundesministers für Arbeit und Soziales bei der Koordinierung der gesetzlichen und sonstigen Maßnahmen auf dem Gebiete der Behindertenhilfe insbesondere im Zusammenhang mit dem Nationalen Aktionsplan Behinderung 2012-2020;
die Unterstützung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bei der Koordinierung der Maßnahmen in Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. III Nr. 105/2016).
(3) Der Bundesbehindertenbeirat ist in allen wichtigen Fragen der Behindertenhilfe vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu hören. Er kann zur Vorbereitung und Behandlung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2001)
Abkürzung
BBG
ABSCHNITT II
BUNDESBEHINDERTENBEIRAT
§ 8. (1) Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Soziales ist ein Bundesbehindertenbeirat zu errichten.
(2) Dem Bundesbehindertenbeirat obliegen
die Beratung der Bundesregierung in allen grundsätzlichen Fragen der Behindertenpolitik;
die Abgabe von Gutachten und Stellungnahmen sowie die Erstattung von Empfehlungen in allen wichtigen, die Interessen von Menschen mit Behinderungen berührenden Angelegenheiten;
die Unterstützung der Bundesregierung bei der Koordinierung der gesetzlichen und sonstigen Maßnahmen auf dem Gebiete der Behindertenpolitik insbesondere im Zusammenhang mit dem Nationalen Aktionsplan Behinderung;
die Unterstützung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bei der Koordinierung der Maßnahmen in Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN Behindertenrechtskonvention, BGBl. III Nr. 105/2016).
(3) Der Bundesbehindertenbeirat ist in allen wichtigen Fragen der Behindertenpolitik von der Bundesregierung zu hören. Beim Bundesbehindertenbeirat ist eine Kommission einzurichten, die zu den Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 2 bis 4 Vorschläge an den Bundesbehindertenbeirat erstatten kann. Die Vorschläge der Kommission sind vom Bundesbehindertenbeirat zu behandeln. Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Der Österreichische Behindertenrat hat zur konstituierenden Sitzung der Kommission einzuladen. Die Einladung zur erstmaligen Sitzung hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
(4) Der Bundesbehindertenbeirat und die Kommission sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 ermächtigt, insoweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die in Frage kommenden personenbezogenen Datenarten sind:
Vorname und Familienname,
Geburtsdatum,
Geschlecht sowie
Grad der Behinderung.
(5) Der Bundesbehindertenbeirat und die Kommission sind in Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO und haben bei der Datenverarbeitung die in Art. 32 DSGVO festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Alle gespeicherten, personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.
Abkürzung
BBG
ABSCHNITT II
BUNDESBEHINDERTENBEIRAT
§ 8. (1) Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ein Bundesbehindertenbeirat zu errichten.
(2) Dem Bundesbehindertenbeirat obliegen
die Beratung der Bundesregierung in allen grundsätzlichen Fragen der Behindertenpolitik;
die Abgabe von Gutachten und Stellungnahmen sowie die Erstattung von Empfehlungen in allen wichtigen, die Interessen von Menschen mit Behinderungen berührenden Angelegenheiten;
die Unterstützung der Bundesregierung bei der Koordinierung der gesetzlichen und sonstigen Maßnahmen auf dem Gebiete der Behindertenpolitik insbesondere im Zusammenhang mit dem Nationalen Aktionsplan Behinderung;
die Unterstützung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bei der Koordinierung der Maßnahmen in Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN Behindertenrechtskonvention, BGBl. III Nr. 105/2016).
(3) Der Bundesbehindertenbeirat ist in allen wichtigen Fragen der Behindertenpolitik von der Bundesregierung zu hören. Beim Bundesbehindertenbeirat ist eine Kommission einzurichten, die zu den Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 2 bis 4 Vorschläge an den Bundesbehindertenbeirat erstatten kann. Die Vorschläge der Kommission sind vom Bundesbehindertenbeirat zu behandeln. Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Der Österreichische Behindertenrat hat zur konstituierenden Sitzung der Kommission einzuladen. Die Einladung zur erstmaligen Sitzung hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
(4) Der Bundesbehindertenbeirat und die Kommission sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 ermächtigt, insoweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die in Frage kommenden personenbezogenen Datenarten sind:
Vorname und Familienname,
Geburtsdatum,
Geschlecht sowie
Grad der Behinderung.
(5) Der Bundesbehindertenbeirat und die Kommission sind in Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO und haben bei der Datenverarbeitung die in Art. 32 DSGVO festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Alle gespeicherten, personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.
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BBG
§ 8a. (1) Die Kommission gemäß § 8 Abs. 3 setzt sich aus den Mitgliedern des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 9 Abs. 1 Z 7 bis 9 zusammen. Mit dem Ende der Mitgliedschaft zum Bundesbehindertenbeirat endet auch die Mitgliedschaft zur Kommission. Die Kommission ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Ein Vertreter oder eine Vertreterin des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist berechtigt, an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder der Kommission wählen für die Dauer der Funktionsperiode der Kommission mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und die erforderliche Anzahl von Stellvertretungen. Die Namen der oder des gewählten Vorsitzenden und dessen oder deren Stellvertretungen sind dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unverzüglich zu nennen.
(3) Die Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal pro Jahr, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Über jede Sitzung der Kommission ist durch den Österreichischen Behindertenrat ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden der Kommission zu unterfertigen ist. Den Mitgliedern sowie dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist eine Protokollausfertigung zu übermitteln. Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich, über ihren Verlauf und die Ergebnisse ist Verschwiegenheit zu wahren. Die Kommission kann dem Bundesbehindertenbeirat die Veröffentlichung von Gutachten, Stellungnahmen und Empfehlungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 vorschlagen.
(4) Die Kommission hat zur Sicherstellung der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnung beziehungsweise Änderungen der Geschäftsordnung sind vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates zu genehmigen. Die Geschäftsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen über
die Einberufung und den Ablauf der Sitzungen,
die konkrete Ausgestaltung des Tätigkeitsberichtes,
die Wahl des oder der Vorsitzenden und der Stellvertretungen,
dessen oder deren Abberufung sowie
die Anwesenheit und die Beschlussfassung in den Sitzungen
zu enthalten.
(5) Die Bürogeschäfte der Kommission sind vom Österreichischen Behindertenrat zu führen.
(6) Auf die Weiterführung der Geschäfte nach dem Ende der Funktionsperiode ist die Bestimmung des § 9 Abs. 4 anzuwenden. Die Tätigkeit in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern und den gemäß § 8a Abs. 1 beigezogenen Fachleuten gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen der Kommission der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975, in der jeweils geltenden Fassung.
(7) Die Kommission hat jährlich einen Tätigkeitsbericht an den Bundesbehindertenbeirat zu legen sowie diesem mündlich zu berichten.
Abkürzung
BBG
§ 8a. (1) Die Kommission gemäß § 8 Abs. 3 setzt sich aus den Mitgliedern des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 9 Abs. 1 Z 7 bis 9 zusammen. Mit dem Ende der Mitgliedschaft zum Bundesbehindertenbeirat endet auch die Mitgliedschaft zur Kommission. Die Kommission ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Ein Vertreter oder eine Vertreterin des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist berechtigt, an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder der Kommission wählen für die Dauer der Funktionsperiode der Kommission mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und die erforderliche Anzahl von Stellvertretungen. Die Namen der oder des gewählten Vorsitzenden und dessen oder deren Stellvertretungen sind dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unverzüglich zu nennen.
(3) Die Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal pro Jahr, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Über jede Sitzung der Kommission ist durch den Österreichischen Behindertenrat ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden der Kommission zu unterfertigen ist. Den Mitgliedern sowie dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist eine Protokollausfertigung zu übermitteln. Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Die Kommission kann dem Bundesbehindertenbeirat die Veröffentlichung von Gutachten, Stellungnahmen und Empfehlungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 vorschlagen.
(4) Die Kommission hat zur Sicherstellung der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnung beziehungsweise Änderungen der Geschäftsordnung sind vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates zu genehmigen. Die Geschäftsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen über
die Einberufung und den Ablauf der Sitzungen,
die konkrete Ausgestaltung des Tätigkeitsberichtes,
die Wahl des oder der Vorsitzenden und der Stellvertretungen,
dessen oder deren Abberufung sowie
die Anwesenheit und die Beschlussfassung in den Sitzungen
zu enthalten.
(5) Die Bürogeschäfte der Kommission sind vom Österreichischen Behindertenrat zu führen.
(6) Auf die Weiterführung der Geschäfte nach dem Ende der Funktionsperiode ist die Bestimmung des § 9 Abs. 4 anzuwenden. Die Tätigkeit in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern und den gemäß § 8a Abs. 1 beigezogenen Fachleuten gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen der Kommission der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975, in der jeweils geltenden Fassung.
(7) Die Kommission hat jährlich einen Tätigkeitsbericht an den Bundesbehindertenbeirat zu legen sowie diesem mündlich zu berichten.
Abkürzung
BBG
§ 9. (1) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
der Vorsitzende,
je ein Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien,
je ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie und des Bundeskanzleramtes – Gesundheit und öffentlicher Dienst,
zwei Vertreter der Bundesländer,
ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
je drei Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen,
sieben Vertreter der organisierten Behinderten und der organisierten Kriegsopfer.
(2) Den Vorsitz führt der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande der Beamten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestellter Vertreter.
(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Sind Fragen zu behandeln, durch welche die Zuständigkeit eines Bundesministeriums berührt wird, das nicht im Abs. 1 Z 3 angeführt ist, so hat der Vorsitzende auch einen Vertreter dieses Bundesministeriums als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.
(4) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Beirat zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Beirates.
(5) Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu führen.
§ 9. (1) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
der Vorsitzende,
je ein Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien,
je ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie und des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,
zwei Vertreter der Bundesländer,
ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
je drei Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen,
sieben Vertreter der organisierten Behinderten und der organisierten Kriegsopfer.
(2) Den Vorsitz führt der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande der Beamten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestellter Vertreter.
(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Sind Fragen zu behandeln, durch welche die Zuständigkeit eines Bundesministeriums berührt wird, das nicht im Abs. 1 Z 3 angeführt ist, so hat der Vorsitzende auch einen Vertreter dieses Bundesministeriums als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.
(4) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Beirat zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Beirates.
(5) Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu führen.
§ 9. (1) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
der Vorsitzende,
je ein Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien,
zwei Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, je ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie,
zwei Vertreter der Bundesländer,
ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
je drei Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen,
sieben Vertreter der organisierten Behinderten und der organisierten Kriegsopfer.
(2) Den Vorsitz führt der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande der Beamten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestellter Vertreter.
(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Sind Fragen zu behandeln, durch welche die Zuständigkeit eines Bundesministeriums berührt wird, das nicht im Abs. 1 Z 3 angeführt ist, so hat der Vorsitzende auch einen Vertreter dieses Bundesministeriums als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.
(4) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Beirat zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Beirates.
(5) Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu führen.
§ 9. (1) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
der Vorsitzende,
je ein Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien,
drei Vertreter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen sowie ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen.
zwei Vertreter der Bundesländer,
ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
je drei Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen,
sieben Vertreter der organisierten Behinderten und der organisierten Kriegsopfer.
(2) Den Vorsitz führt der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande der Beamten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestellter Vertreter.
(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Sind Fragen zu behandeln, durch welche die Zuständigkeit eines Bundesministeriums berührt wird, das nicht im Abs. 1 Z 3 angeführt ist, so hat der Vorsitzende auch einen Vertreter dieses Bundesministeriums als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.
(4) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Beirat zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Beirates.
(5) Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu führen.
Abkürzung
BBG
§ 9. (1) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
der Vorsitzende,
je ein Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien,
drei Vertreter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen sowie ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen.
zwei Vertreter der Bundesländer,
ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
je drei Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen,
sieben Vertreter der organisierten Behinderten und der organisierten Kriegsopfer.
(2) Den Vorsitz führt der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande der Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestellter Vertreter.
(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Sind Fragen zu behandeln, durch welche die Zuständigkeit eines Bundesministeriums berührt wird, das nicht im Abs. 1 Z 3 angeführt ist, so hat der Vorsitzende auch einen Vertreter dieses Bundesministeriums als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.
(4) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Beirat zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Beirates.
(5) Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu führen.
Abkürzung
BBG
§ 9. (1) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
der Vorsitzende,
je ein Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien,
drei Vertreter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen sowie ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen.
zwei Vertreter der Bundesländer,
ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
je drei Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen,
sieben Vertreter der organisierten Behinderten und der organisierten Kriegsopfer,
der Behindertenanwalt (§ 13b).
(2) Den Vorsitz führt der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande der Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestellter Vertreter.
(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Sind Fragen zu behandeln, durch welche die Zuständigkeit eines Bundesministeriums berührt wird, das nicht im Abs. 1 Z 3 angeführt ist, so hat der Vorsitzende auch einen Vertreter dieses Bundesministeriums als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.
(4) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Beirat zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Beirates.
(5) Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu führen.
Abkürzung
BBG
§ 9. (1) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
der Vorsitzende,
je ein Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien,
je ein Vertreter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
zwei Vertreter der Bundesländer,
ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
je drei Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen,
sieben Vertreter der organisierten Behinderten und der organisierten Kriegsopfer,
der Behindertenanwalt (§ 13b).
(2) Den Vorsitz führt der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande der Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestellter Vertreter.
(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Sind Fragen zu behandeln, durch welche die Zuständigkeit eines Bundesministeriums berührt wird, das nicht im Abs. 1 Z 3 angeführt ist, so hat der Vorsitzende auch einen Vertreter dieses Bundesministeriums als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.
(4) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Beirat zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Beirates.
(5) Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu führen.
Abkürzung
BBG
§ 9. (1) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
der Vorsitzende,
je ein Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien,
je ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie das Bundeskanzleramt,
zwei Vertreter der Bundesländer,
ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
je drei Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen,
sieben Vertreter der organisierten Behinderten und der organisierten Kriegsopfer,
der Behindertenanwalt (§ 13b).
(2) Den Vorsitz führt der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande der Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestellter Vertreter.
(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Sind Fragen zu behandeln, durch welche die Zuständigkeit eines Bundesministeriums berührt wird, das nicht im Abs. 1 Z 3 angeführt ist, so hat der Vorsitzende auch einen Vertreter dieses Bundesministeriums als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.
(4) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Beirat zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Beirates.
(5) Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu führen.
Abkürzung
BBG
§ 9. (1) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
der Vorsitzende,
je ein Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien,
je ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie das Bundeskanzleramt,
zwei Vertreter der Bundesländer,
ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
je drei Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen,
sieben Vertreter der organisierten Behinderten und der organisierten Kriegsopfer,
der Behindertenanwalt (§ 13b),
ein Vertreter des Österreichischen Seniorenrates.
(2) Den Vorsitz führt der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande der Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestellter Vertreter.
(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Sind Fragen zu behandeln, durch welche die Zuständigkeit eines Bundesministeriums berührt wird, das nicht im Abs. 1 Z 3 angeführt ist, so hat der Vorsitzende auch einen Vertreter dieses Bundesministeriums als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.
(4) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Beirat zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Beirates.
(5) Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu führen.
Abkürzung
BBG
§ 9. (1) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
der Vorsitzende,
je ein Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien,
je ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie des Bundesministeriums für Bildung und Frauen,
zwei Vertreter der Bundesländer,
ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
je drei Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen,
acht Vertreter/Vertreterinnen der organisierten Menschen mit Behinderung, der organisierten Selbstvertreter und der organisierten Kriegsopfer,
der Behindertenanwalt (§ 13b),
ein Vertreter des Österreichischen Seniorenrates,
der/die Vorsitzende des Monitoringausschusses (§13).
(2) Den Vorsitz führt der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande der Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestellter Vertreter.
(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Sind Fragen zu behandeln, durch welche die Zuständigkeit eines Bundesministeriums berührt wird, das nicht im Abs. 1 Z 3 angeführt ist, so hat der Vorsitzende auch einen Vertreter dieses Bundesministeriums als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.
(4) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Beirat zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Beirates.
(5) Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu führen.
Abkürzung
BBG
§ 9. (1) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
der Vorsitzende,
je ein Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien,
je ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie des Bundesministeriums für Bildung und Frauen,
zwei Vertreter der Bundesländer,
ein Vertreter des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
je drei Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen,
acht Vertreter/Vertreterinnen der organisierten Menschen mit Behinderung, der organisierten Selbstvertreter und der organisierten Kriegsopfer,
der Behindertenanwalt (§ 13b),
ein Vertreter des Österreichischen Seniorenrates,
der/die Vorsitzende des Monitoringausschusses (§13).
(2) Den Vorsitz führt der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande der Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestellter Vertreter.
(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Sind Fragen zu behandeln, durch welche die Zuständigkeit eines Bundesministeriums berührt wird, das nicht im Abs. 1 Z 3 angeführt ist, so hat der Vorsitzende auch einen Vertreter dieses Bundesministeriums als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.
(4) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Beirat zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Beirates.
(5) Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu führen.
Abkürzung
BBG
§ 9. (1) Dem Bundesbehindertenbeirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
der oder die Vorsitzende,
je eine Vertretung der im Nationalrat vertretenen Parteien,
je eine Vertretung der Bundesministerien,
drei Personen als Vertretung der Bundesländer,
eine Vertretung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
je drei Personen als Vertretung der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen,
Vertreter und Vertreterinnen der organisierten Menschen mit Behinderungen, der organisierten Selbstvertreter und Selbstvertreterinnen und der organisierten Kriegsopfer entsprechend der Anzahl der Vertreter und Vertreterinnen der Bundesministerien, der Bundesländer sowie des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin (§ 13a),
der oder die Vorsitzende des Monitoringausschusses (§ 13j),
ein Vertreter oder eine Vertreterin des Österreichischen Seniorenrates.
(2) Den Vorsitz im Bundesbehindertenbeirat führt der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder ein oder eine von ihm oder ihr aus dem Stande der Bediensteten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellter Vertretung.
(3) Der oder die Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen.
(4) Die Funktionsperiode des Bundesbehindertenbeirates beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt.
(5) Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu führen.
Abkürzung
BBG
§ 10. (1) Die im § 9 Abs. 1 Z 2 bis 7 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales in den Beirat berufen. Das Vorschlagsrecht steht zu:
Für die im § 9 Abs. 1 Z 2 genannten Mitglieder den Klubs der im Nationalrat vertretenen Parteien, und wenn kein Klub vorhanden ist, den Abgeordneten der Partei gemeinsam;
für die im § 9 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 genannten Mitglieder den zuständigen Bundesministern;
für die im § 9 Abs. 1 Z 4 genannten Mitglieder den Bundesländern gemeinsam;
für das im § 9 Abs. 1 Z 5 genannte Mitglied dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
für die im § 9 Abs. 1 Z 6 genannten Mitglieder hinsichtlich je eines Vertreters der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Vereinigung Österreichischer Industrieller, dem Österreichischen Arbeiterkammertag, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund;
für die im § 9 Abs. 1 Z 7 genannten Mitglieder der Vereinigung, die für das gesamte Bundesgebiet als Dachorganisation konstituiert ist und in der die Mehrzahl jener Vereinigungen vertreten ist, die gemäß deren Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet sind, Zweigorganisationen besitzen und die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von behinderten Menschen zum Ziele haben.
(2) Bestehen nebeneinander mehrere Vereinigungen, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 6 zutreffen, so ist für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt eine Vereinbarung über das Vorschlagsrecht nicht zustande, so entscheidet hierüber der Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Mitgliederstärke der in Betracht kommenden Vereinigungen.
(3) Wird der Vorschlag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einladung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales erstattet, so verringert sich für die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Beirates um die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder.
(4) Für jedes Beiratsmitglied sind Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.
Abkürzung
BBG
§ 10. (1) Die im § 9 Abs. 1 Z 2 bis 7 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales in den Beirat berufen. Das Vorschlagsrecht steht zu:
Für die im § 9 Abs. 1 Z 2 genannten Mitglieder den Klubs der im Nationalrat vertretenen Parteien, und wenn kein Klub vorhanden ist, den Abgeordneten der Partei gemeinsam;
für die im § 9 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 genannten Mitglieder den zuständigen Bundesministern;
für die im § 9 Abs. 1 Z 4 genannten Mitglieder den Bundesländern gemeinsam;
für das im § 9 Abs. 1 Z 5 genannte Mitglied dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
für die im § 9 Abs. 1 Z 6 genannten Mitglieder hinsichtlich je eines Vertreters der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund;
für die im § 9 Abs. 1 Z 7 genannten Mitglieder der Vereinigung, die für das gesamte Bundesgebiet als Dachorganisation konstituiert ist und in der die Mehrzahl jener Vereinigungen vertreten ist, die gemäß deren Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet sind, Zweigorganisationen besitzen und die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von behinderten Menschen zum Ziele haben.
(2) Bestehen nebeneinander mehrere Vereinigungen, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 6 zutreffen, so ist für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt eine Vereinbarung über das Vorschlagsrecht nicht zustande, so entscheidet hierüber der Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Mitgliederstärke der in Betracht kommenden Vereinigungen.
(3) Wird der Vorschlag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einladung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales erstattet, so verringert sich für die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Beirates um die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder.
(4) Für jedes Beiratsmitglied sind Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.
Abkürzung
BBG
§ 10. (1) Die im § 9 Abs. 1 Z 2 bis 7 und Z 9 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales in den Beirat berufen. Das Vorschlagsrecht steht zu:
Für die im § 9 Abs. 1 Z 2 genannten Mitglieder den Klubs der im Nationalrat vertretenen Parteien, und wenn kein Klub vorhanden ist, den Abgeordneten der Partei gemeinsam;
für die im § 9 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 genannten Mitglieder den zuständigen Bundesministern;
für die im § 9 Abs. 1 Z 4 genannten Mitglieder den Bundesländern gemeinsam;
für das im § 9 Abs. 1 Z 5 genannte Mitglied dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
für die im § 9 Abs. 1 Z 6 genannten Mitglieder hinsichtlich je eines Vertreters der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund;
für die im § 9 Abs. 1 Z 7 genannten Mitglieder der Vereinigung, die für das gesamte Bundesgebiet als Dachorganisation konstituiert ist und in der die Mehrzahl jener Vereinigungen vertreten ist, die gemäß deren Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet sind, Zweigorganisationen besitzen und die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von behinderten Menschen zum Ziele haben.
(2) Bestehen nebeneinander mehrere Vereinigungen, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 6 zutreffen, so ist für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt eine Vereinbarung über das Vorschlagsrecht nicht zustande, so entscheidet hierüber der Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Mitgliederstärke der in Betracht kommenden Vereinigungen.
(3) Wird der Vorschlag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einladung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales erstattet, so verringert sich für die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Beirates um die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder.
(4) Für jedes Beiratsmitglied sind Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.
Abkürzung
BBG
§ 10. (1) Die im § 9 Abs. 1 Z 2 bis 7 und Z 9 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales in den Beirat berufen. Das Vorschlagsrecht steht zu:
Für die im § 9 Abs. 1 Z 2 genannten Mitglieder den Klubs der im Nationalrat vertretenen Parteien, und wenn kein Klub vorhanden ist, den Abgeordneten der Partei gemeinsam;
für die im § 9 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 genannten Mitglieder den zuständigen Bundesministern;
für die im § 9 Abs. 1 Z 4 genannten Mitglieder den Bundesländern gemeinsam;
für das im § 9 Abs. 1 Z 5 genannte Mitglied dem Dachverband der Sozialversicherungsträger;
für die im § 9 Abs. 1 Z 6 genannten Mitglieder hinsichtlich je eines Vertreters der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund;
für die im § 9 Abs. 1 Z 7 genannten Mitglieder der Vereinigung, die für das gesamte Bundesgebiet als Dachorganisation konstituiert ist und in der die Mehrzahl jener Vereinigungen vertreten ist, die gemäß deren Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet sind, Zweigorganisationen besitzen und die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von behinderten Menschen zum Ziele haben.
(2) Bestehen nebeneinander mehrere Vereinigungen, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 6 zutreffen, so ist für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt eine Vereinbarung über das Vorschlagsrecht nicht zustande, so entscheidet hierüber der Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Mitgliederstärke der in Betracht kommenden Vereinigungen.
(3) Wird der Vorschlag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einladung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales erstattet, so verringert sich für die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Beirates um die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder.
(4) Für jedes Beiratsmitglied sind Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.
Abkürzung
BBG
§ 10. (1) Die im § 9 Abs. 1 Z 2 bis 7 und Z 10 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den Beirat berufen. Das Vorschlagsrecht steht zu:
Für die im § 9 Abs. 1 Z 2 genannten Mitglieder den Klubs der im Nationalrat vertretenen Parteien, und wenn kein Klub vorhanden ist, den Abgeordneten der Partei gemeinsam;
für die im § 9 Abs. 1 Z 3 genannten Mitglieder den zuständigen Bundesminister oder Bundesministerinnen;
für die im § 9 Abs. 1 Z 4 genannten Mitglieder den Bundesländern gemeinsam;
für das im § 9 Abs. 1 Z 5 genannte Mitglied dem Dachverband der Sozialversicherungsträger;
für die im § 9 Abs. 1 Z 6 genannten Mitglieder hinsichtlich je eines Vertreters oder einer Vertreterin der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund;
für die im § 9 Abs. 1 Z 7 genannten Mitglieder dem Österreichischen Behindertenrat;
für das im § 9 Abs. 1 Z 10 genannte Mitglied dem Österreichischen Seniorenrat.
(2) Hinsichtlich des Vorschlags der Mitglieder gemäß § 9 Abs. 1 Z 7 hat der Österreichische Behindertenrat im Vorfeld darauf zu achten, Konsultationen mit anderen im Behindertenbereich tätigen Organisationen, wie der Selbstbestimmt-Leben-Bewegung, den Selbstvertretungs-Organisationen sowie Betroffenenvereinigungen von Menschen mit psychischen Erkrankungen, insbesondere jenen Organisationen, die nicht Mitglied des Österreichischen Behindertenrats sind, zu führen. Die Auswahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder hat möglichst ausgewogen und nach objektiven, pluralistischen und partizipativen Kriterien zu erfolgen.
(3) Die gesamten Besetzungsvorschläge für den Bundesbehindertenbeirat nach Abs. 1 sind leicht auffindbar und barrierefrei auf der Website des Österreichischen Behindertenrats zu veröffentlichen.
(4) Wird der Vorschlag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einladung durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstattet, so verringert sich für die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Bundesbehindertenbeirates um die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder.
(5) Für jedes Beiratsmitglied sind Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.
Abkürzung
BBG
§ 10. (1) Die im § 9 Abs. 1 Z 2 bis 7 und Z 10 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den Beirat berufen. Das Vorschlagsrecht steht zu:
Für die im § 9 Abs. 1 Z 2 genannten Mitglieder den Klubs der im Nationalrat vertretenen Parteien, und wenn kein Klub vorhanden ist, den Abgeordneten der Partei gemeinsam;
für die im § 9 Abs. 1 Z 3 genannten Mitglieder den zuständigen Bundesminister oder Bundesministerinnen;
für die im § 9 Abs. 1 Z 4 genannten Mitglieder den Bundesländern gemeinsam;
für das im § 9 Abs. 1 Z 5 genannte Mitglied dem Dachverband der Sozialversicherungsträger;
für die im § 9 Abs. 1 Z 6 genannten Mitglieder hinsichtlich je eines Vertreters oder einer Vertreterin der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund;
für die im § 9 Abs. 1 Z 7 genannten Mitglieder dem Österreichischen Behindertenrat;
für das im § 9 Abs. 1 Z 10 genannte Mitglied dem Österreichischen Seniorenrat.
(2) Hinsichtlich des Vorschlags der Mitglieder gemäß § 9 Abs. 1 Z 7 hat der Österreichische Behindertenrat im Vorfeld darauf zu achten, Konsultationen mit anderen im Behindertenbereich tätigen Organisationen, wie der Selbstbestimmt-Leben-Bewegung, den Selbstvertretungs-Organisationen sowie Betroffenenvereinigungen von Menschen mit psychischen Erkrankungen, insbesondere jenen Organisationen, die nicht Mitglied des Österreichischen Behindertenrats sind, zu führen. Die Auswahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder hat möglichst ausgewogen und nach objektiven, pluralistischen und partizipativen Kriterien zu erfolgen.
(3) Die Besetzungsvorschläge für den Bundesbehindertenbeirat nach Abs. 1 Z 6 sind leicht auffindbar und barrierefrei auf der Website des Österreichischen Behindertenrats zu veröffentlichen.
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