Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Juli 1990 über die Lehrverpflichtung der Lehrer an forstlichen Ausbildungsstätten des Bundes und der Bundesanstalt für Milchwirtschaft
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 287/1988, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Lehrverpflichtung der Lehrer an forstlichen Ausbildungsstätten des Bundes und der Bundesanstalt für Milchwirtschaft beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:
im fachtheoretischen Unterricht 1,05 Werteinheiten;
in den Gegenständen Religion, Deutsch (einschließlich Schriftverkehr), Rechnen, im rechts- und staatsbürgerlichen Unterricht und in den buchhalterischen Gegenständen 1,05 Werteinheiten;
für chemische, physikalische und mikrobiologische Übungen (Praktika) im Labor 0,875 Werteinheiten;
im allgemeinbildenden Unterricht, soweit er nicht unter lit. b fällt, 0,875 Werteinheiten und
im praktischen Unterricht 0,825 Werteinheiten.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.