Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-02-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2004-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 447/1990, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst sowie dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Die nachstehenden durch § 9 Abs. 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes nicht erfaßten Nebenleistungen an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten sind, soweit sie von Lehrern der Verwendungsgruppen L 1 und L 2 erbracht werden, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

1.

Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule die Studienberatung.

2.

Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für

a)

Heimat- und Landeskunde,

b)

Naturkunde,

c)

humanwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände,

d)

betriebswirtschaftliche und staatsbürgerkundliche Unterrichtsgegenstände,

e)

fachtheoretische Unterrichtsgegenstände,

f)

Sprachlabors.

3.

Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V je Schule

a)

Bildnerische Erziehung,

b)

Hauswirtschaft (an Pädagogischen Akademien),

c)

Werkerziehung/technischer Bereich,

d)

Werkerziehung/textiler Bereich,

e)

fachpraktische Unterrichtsgegenstände,

f)

sozialethische und medizinische Unterrichtsgegenstände (an Berufspädagogischen Akademien).

4.

Als 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule

5.

Als 0,8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V je

6.

Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V je

7.

Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die Inventarverwaltung des Servierkunderaumes mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: über die Serviergrundausstattung wesentlich hinausgehendes umfassendes Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke (Spezialbestecke, Spezialgläser, Spezialgeschirr, Flambiergerät, Platemaster oder dgl., Spezialtischwäsche, Dekorationselemente).

8.

Als 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V die Inventarverwaltung der Lehrbar mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: Schrankverbau mit Kühlladen, Kühlschrank, Abwäsche, Espressomaschine, Mixgeräte, Spezialarbeitsgeräte, umfassendes Gläsersortiment, Barstock.

9.

Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V je Schule

10.

Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die Verwaltung der gewerblichen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik einschließlich der Verwaltung der Lehrmittelsammlungen für Textilchemie und Kunsthandwerkliche Übungen.

11.

Als 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V die Verwaltung der industriellen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik.

§ 1. Die nachstehenden durch § 9 Abs. 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes nicht erfaßten Nebenleistungen an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten sind, soweit sie von Lehrern der Verwendungsgruppen L 1 und L 2 erbracht werden, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

1.

Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule die Studienberatung.

2.

Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für

a)

Heimat- und Landeskunde,

b)

Naturkunde,

c)

humanwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände,

d)

betriebswirtschaftliche und staatsbürgerkundliche Unterrichtsgegenstände,

e)

fachtheoretische Unterrichtsgegenstände,

f)

Sprachlabors.

3.

Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V je Schule

a)

Bildnerische Erziehung,

b)

Hauswirtschaft (an Pädagogischen Akademien),

c)

Werkerziehung/technischer Bereich,

d)

Werkerziehung/textiler Bereich,

e)

fachpraktische Unterrichtsgegenstände,

f)

sozialethische und medizinische Unterrichtsgegenstände (an Berufspädagogischen Akademien).

4.

Als 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule

5.

Als 0,8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V je

6.

Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V je

7.

Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die Inventarverwaltung des Servierkunderaumes mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: über die Serviergrundausstattung wesentlich hinausgehendes umfassendes Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke (Spezialbestecke, Spezialgläser, Spezialgeschirr, Flambiergerät, Platemaster oder dgl., Spezialtischwäsche, Dekorationselemente).

8.

Als 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V die Inventarverwaltung der Lehrbar mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: Schrankverbau mit Kühlladen, Kühlschrank, Abwäsche, Espressomaschine, Mixgeräte, Spezialarbeitsgeräte, umfassendes Gläsersortiment, Barstock.

9.

Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V je Schule

10.

Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die Verwaltung der gewerblichen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik einschließlich der Verwaltung der Lehrmittelsammlungen für Textilchemie und Kunsthandwerkliche Übungen.

11.

Als 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V die Verwaltung der industriellen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik.

12.

Als

a)

2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Verwaltung von für den lehrplanmäßigen Unterricht erforderlichen CAD- bzw. CAD/CAM-Geräten sowie die in diesem Zusammenhang durchzuführende Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek, wenn 5 bis 10 Geräte betreut werden,

b)

3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II, wenn 11 bis 20 Geräte betreut werden,

c)

4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II, wenn mehr als 20 Geräte betreut werden.

13.

Als

a)

3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Verwaltung der Unterrichtsmittel für den Unterricht in Informatik an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sowie die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek, wenn bis zu 10 Mikrocomputer betreut werden,

b)

3,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II, wenn 11 bis 25 Microcomputer betreut werden,

c)

4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II, wenn mehr als 25 Microcomputer betreut werden.

§ 1. Die nachstehenden durch § 9 Abs. 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes nicht erfaßten Nebenleistungen an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten sind, soweit sie von Lehrern der Verwendungsgruppen L 1 und L 2 erbracht werden, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

1.

Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule die Studienberatung.

2.

Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für

a)

Heimat- und Landeskunde,

b)

Naturkunde,

c)

humanwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände,

d)

betriebswirtschaftliche und staatsbürgerkundliche Unterrichtsgegenstände,

e)

fachtheoretische Unterrichtsgegenstände,

f)

Sprachlabors.

3.

Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V je Schule

a)

Bildnerische Erziehung,

b)

Hauswirtschaft (an Pädagogischen Akademien),

c)

Werkerziehung/technischer Bereich,

d)

Werkerziehung/textiler Bereich,

e)

fachpraktische Unterrichtsgegenstände,

f)

sozialethische und medizinische Unterrichtsgegenstände (an Berufspädagogischen Akademien).

4.

Als 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule

5.

Als 0,8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V je

6.

Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V je

7.

Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die Inventarverwaltung des Servierkunderaumes mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: über die Serviergrundausstattung wesentlich hinausgehendes umfassendes Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke (Spezialbestecke, Spezialgläser, Spezialgeschirr, Flambiergerät, Platemaster oder dgl., Spezialtischwäsche, Dekorationselemente).

8.

Als 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V die Inventarverwaltung der Lehrbar mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: Schrankverbau mit Kühlladen, Kühlschrank, Abwäsche, Espressomaschine, Mixgeräte, Spezialarbeitsgeräte, umfassendes Gläsersortiment, Barstock.

9.

Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V je Schule

10.

Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die Verwaltung der gewerblichen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik einschließlich der Verwaltung der Lehrmittelsammlungen für Textilchemie und Kunsthandwerkliche Übungen.

11.

Als 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V die Verwaltung der industriellen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik.

12.

Die pädagogisch-fachliche Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) an Pädagogischen Akademien und an Berufspädagogischen Akademien ist in dem unten angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere

a)

die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,

b)

unterrichtsorganisatorische Arbeiten,

c)

die Betreuung der Lehrer und der Studierenden im IT-Betrieb der Akademie,

d)

Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,

e)

die Führung der Fachbibliothek und

f)

die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes.

Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt

für

10 bis 30 IT-Arbeitsplätze 4 Wochenstunden,

31 bis 60 IT-Arbeitsplätze 5 Wochenstunden,

61 bis 90 IT-Arbeitsplätze 6 Wochenstunden,

91 bis 120 IT-Arbeitsplätze 7 Wochenstunden

bis zu 150 Studierenden je Standort 4 Wochenstunden,

von 151 bis 500 Studierenden je Standort 6 Wochenstunden,

von 501 bis 1 000 Studierenden je

Standort 8 Wochenstunden

mehr als 1 000 Studierenden je Standort 10 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe II.

13.

Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht zur Erreichung facheinschlägiger Berufsqualifikationen erforderlichen IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz (insbesondere CAD-, CAM-, CAE- oder CAX-Anlagen) ist in dem nachfolgend angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich jedenfalls

a)

die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,

b)

unterrichtsorganisatorische Arbeiten,

c)

die Betreuung der Lehrer und der Studierenden im IT-Betrieb der Akademie,

d)

Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,

e)

die Führung der Fachbibliothek und

f)

die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes

g)

je nach Spezifikation der Abteilung CAD/CAM-Anlagen, CAEoder CAX-Anlagen, Anlagen für analoge und digitale Simulation und Schaltungsentwürfe in der Elektronik, Arbeitsplätze für die multimediale Ausbildung von Multimedia-Designern oder -producern, Arbeitsplätze für die elektronisch unterstützte Arbeitsvorbereitung und an Lehranstalten für Textiltechnik und Mode- und Bekleidungstechnik und für künstlerische Gestaltung Anlagen für elektronisch unterstützte Schnittgradierung und Textilmusterentwurf.

Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt

bis 10 IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem

§ 1. Die nachstehenden durch § 9 Abs. 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes nicht erfaßten Nebenleistungen an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten sind, soweit sie von Lehrern der Verwendungsgruppen L 1 und L 2 erbracht werden, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

1.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

2.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

4.

Als 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule

5.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

7.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

8.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

9.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

10.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

11.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

12.

Die pädagogisch-fachliche Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) an Pädagogischen Akademien und an Berufspädagogischen Akademien ist in dem unten angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere

a)

die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,

b)

unterrichtsorganisatorische Arbeiten,

c)

die Betreuung der Lehrer und der Studierenden im IT-Betrieb der Akademie,

d)

Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,

e)

die Führung der Fachbibliothek und

f)

die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes.

Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt

für

10 bis 30 IT-Arbeitsplätze 4 Wochenstunden,

31 bis 60 IT-Arbeitsplätze 5 Wochenstunden,

61 bis 90 IT-Arbeitsplätze 6 Wochenstunden,

91 bis 120 IT-Arbeitsplätze 7 Wochenstunden

bis zu 150 Studierenden je Standort 4 Wochenstunden,

von 151 bis 500 Studierenden je Standort 6 Wochenstunden,

von 501 bis 1 000 Studierenden je

Standort 8 Wochenstunden

mehr als 1 000 Studierenden je Standort 10 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe II.

13.

Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht zur Erreichung facheinschlägiger Berufsqualifikationen erforderlichen IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz (insbesondere CAD-, CAM-, CAE- oder CAX-Anlagen) ist in dem nachfolgend angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich jedenfalls

a)

die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,

b)

unterrichtsorganisatorische Arbeiten,

c)

die Betreuung der Lehrer und der Studierenden im IT-Betrieb der Akademie,

d)

Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,

e)

die Führung der Fachbibliothek und

f)

die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes

g)

je nach Spezifikation der Abteilung CAD/CAM-Anlagen, CAEoder CAX-Anlagen, Anlagen für analoge und digitale Simulation und Schaltungsentwürfe in der Elektronik, Arbeitsplätze für die multimediale Ausbildung von Multimedia-Designern oder -producern, Arbeitsplätze für die elektronisch unterstützte Arbeitsvorbereitung und an Lehranstalten für Textiltechnik und Mode- und Bekleidungstechnik und für künstlerische Gestaltung Anlagen für elektronisch unterstützte Schnittgradierung und Textilmusterentwurf.

§ 2. Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in § 2 Z 5 bis 11 genannten Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.

§ 2. (1) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in § 1 Z 5 bis 13 genannten Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.

(2) § 1 Abs. 1 Z 12 und 13 ist nicht anzuwenden, wenn für die Verwaltung von CAD- bzw. CAD/CAM-Geräten bzw. für die Verwaltung der Unterrichtsmittel für den Unterricht in Informatik an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien ein eigener Verwaltungsbediensteter bestellt ist.

§ 2. (1) Sind an einer Pädagogischen Akademie bzw. Berufspädagogischen Akademie jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in § 1 Z 5 bis 13 genannten Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.

(2) § 1 Z 12 und 13 sind nicht anzuwenden, wenn für die Betreuung der IT-Arbeitsplätze an Pädagogischen Akademien bzw. Berufspädagogischen Akademien ein eigener Bediensteter bestellt ist.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1990 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten und Berufspädagogischen Instituten, BGBl. Nr. 502/1982, außer Kraft.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1990 in Kraft.

(2) § 1 Z 12 und Z 13 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 153/1992 treten mit 1. September 1991 in Kraft.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1990 in Kraft.

(2) § 1 Z 12 und Z 13 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 153/1992 treten mit 1. September 1991 in Kraft.

(3) § 1 Z 12 und 13 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.

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