Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1991

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-01-05
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11a Abs. 1, 2 und 3 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/1967, BGBl. Nr. 595/1981 und BGBl. Nr. 741/1990 wird verordnet:

Artikel I

Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit Bundesgesetz vom 22. November 1990, BGBl. Nr. 741, für das Jahr 1991 mit 1,050 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß im Jahr 1991 auch im Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.

Artikel II

Der Betrag, der für das Kalenderjahr 1991 an die Stelle des im § 6 Z 5 des Opferfürsorgegesetzes genannten Betrages tritt, wird unter Zugrundelegung des im Bundesgesetz vom 17. Mai 1990, BGBl. Nr. 285, angeführten Betrages von 6 957 358 S mit 7 305 226 S festgestellt.

Artikel III

Die Beträge, die ab 1. Jänner 1991 an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung BGBl. Nr. 431/1990 angeführten Beträge wie folgt festgestellt:

1.

Im § 11 Abs. 2

statt 416 S mit 437 S;

2.

Im § 12a Abs. 1

statt 10 383 S mit 10 902 S, statt 4 157 S mit 4 365 S.

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