ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TUNESISCHEN REPUBLIK ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Deutsch, Französisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten Unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. Dezember 1990 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 37 Abs. 2 mit 1. März 1991 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich
undder Präsident der Tunesischen Republik,
von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schließen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
der Bundespräsident der Republik Österreich Herrn Dr. Alois Mock,
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
der Präsident der Tunesischen Republik
Herrn Abdelhamid Escheikh, Minister für auswärtige Angelegenheiten, die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
„Österreich''
„Gebiet''
„Staatsangehöriger''
„Rechtsvorschriften''
„zuständige Behörde''
„Träger''
„zuständiger Träger''
„Familienangehöriger''
„Geldleistung'', „Rente'' oder „Pension''
„Familienbeihilfen''
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
die Krankenversicherung,
die Unfallversicherung,
die Pensionsversicherung,
die Familienbeihilfe;
auf die tunesischen Rechtsvorschriften über
die Kranken-, Mutterschafts- und Sterbegeldversicherung,
die Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenversicherung,
die Pensionsversicherung,
die Familienbeihilfe.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen; es bezieht sich ferner nicht in bezug auf Österreich
auf die Rechtsvorschriften über die Notarversicherung,
In bezug auf Tunesien
auf die Rechtsvorschriften über die im öffentlichen Dienst Beschäftigten.
(3) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen mit dritten Staaten ergeben oder zu deren Ausführung dienen, sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.
Artikel 3
(1) Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen und andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates ableiten.
(2) Dieses Abkommen ist auf Diplomaten und Berufskonsuln und auf das Verwaltungs- und technische Personal der von Diplomaten und Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden der Vertragsstaaten sowie auf Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals dieser Vertretungsbehörden und auf die ausschließlich bei Diplomaten, Berufskonsuln und Mitgliedern der von Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden beschäftigten privaten Hausangestellten, deren rechtliche Stellung durch das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 1) oder das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 2) geregelt ist, nicht anzuwenden.
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969
Artikel 4
Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich.
Artikel 5
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, werden die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder an Hinterbliebene, die Renten bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt, weil sich der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich, sofern Artikel 7 nichts anderes bestimmt, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Artikel 7
(1) Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden.
(3) Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.
(4) Wird ein öffentlich-rechtlich Bediensteter oder ein ihm nach den Vorschriften des in Betracht kommenden Vertragsstaates Gleichgestellter in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, bei dessen Verwaltung er beschäftigt ist.
Artikel 8
(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 und 7 vereinbaren, wobei auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.
(2) Gelten für einen Dienstnehmer nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, obwohl er die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob er diese Beschäftigung im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 9
(1) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zum Bezug von Pensionen Berechtigter im Gebiet eines Vertragsstaates, so werden ihm und seinen Familienangehörigen Sachleistungen von dem Träger seines Wohnortes gewährt, als ob er zum Bezug einer Pension lediglich auf Grund der Rechtsvorschriften des Vertragsstaates berechtigt wäre, in dem er wohnt. Diese Leistungen gehen zu Lasten des Trägers des Vertragsstaates, in dem der Berechtigte wohnt.
(2) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension Berechtigter im Gebiet des anderen Vertragsstaates, so werden ihm und seinen Familienangehörigen Sachleistungen von dem Träger seines Wohnortes gewährt, als ob er zum Bezug einer Pension nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates berechtigt wäre, in dem er wohnt. Diese Leistungen gehen zu Lasten des zuständigen Trägers des Vertragsstaates, in dem der zur Pensionszahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
Artikel 10
Die nach Artikel 9 Absatz 2 in Betracht kommenden Sachleistungen werden gewährt
in Österreich
von der für den Wohnort der betreffenden Person zuständigen
Gebietskrankenkasse,
in Tunesien
von der Staatlichen Kasse für Soziale Sicherheit.
Artikel 11
(1) Bei Sachleistungen, die nach Artikel 9 Absatz 2 gewährt werden, hat der zuständige Träger den Betrag dieser Leistung zu erstatten.
(2) Die zuständigen Behörden können nach Anhörung der beteiligten Träger zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.
Kapitel 2
Berufskrankheiten
Artikel 12
(1) Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen, sofern die betreffende Person die nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.
(2) In Fällen von Silikose oder Asbestose sind dem nach Absatz 1 zur Erbringung der Leistungen verpflichteten Träger die Aufwendungen für Geldleistungen einschließlich Renten vom Träger des anderen Vertragsstaates zur Hälfte zu erstatten; dies gilt nicht, wenn die Beschäftigungsdauer in diesem anderen Vertragsstaat, welche die Silikose oder Asbestose verursacht haben könnte, 10 vom Hundert der gesamten Beschäftigungsdauer, die die Silikose oder Asbestose in den beiden Vertragsstaaten verursacht haben könnte, nicht erreicht.
(3) Hängt die Gewährung der Leistungen für eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates davon ab, daß die Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Vertragsstaates ärztlich festgestellt worden ist, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet des anderen Vertragsstaates festgestellt worden ist.
Artikel 13
Erhebt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates eine Entschädigung für eine Berufskrankheit erhalten hat oder erhält, bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit wegen einer gleichartigen Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch auf Leistungen, so gelten folgende Regelungen:
Hat die Person im Gebiet dieses Vertragsstaates keine Beschäftigung ausgeübt, die geeignet war, die Berufskrankheit zu verursachen oder zu verschlimmern, so bleibt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates verpflichtet, die Leistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Verschlimmerung zu seinen Lasten zu gewähren.
Hat die Person im Gebiet des letzten Vertragsstaates eine derartige Beschäftigung ausgeübt, so bleibt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates verpflichtet, die Leistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung zu gewähren; der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates gewährt der Person eine Leistung, deren Höhe sich nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmt und dem Unterschiedsbetrag zwischen der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistung und dem Betrag entspricht, der geschuldet sein würde, wenn die Krankheit vor der Verschlimmerung in seinem Gebiet eingetreten wäre.
Kapitel 3
Alter, Invalidität und Tod
(Pensionen)
Artikel 14
Galten für eine Person nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, so werden für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden. In welchem Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt worden sind.
Artikel 15
(1) Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so sind die Leistungen auf folgende Weise festzustellen:
Der Träger jedes Vertragsstaates hat nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Berücksichtigung der im Artikel 14 vorgesehenen Zusammenrechnung der Zeiten die Voraussetzungen für den Anspruch auf die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen erfüllt.
Besteht ein Anspruch, so hat jeder in Betracht kommende Träger zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten ausschließlich nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen wären. Ist der Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.
Auf Grund dieses Betrages hat der Träger den geschuldeten Betrag nach dem Verhältnis festzusetzen, das zwischen der Dauer der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Zeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Zeiten besteht.
Bemessungsgrundlagen werden nur aus den Versicherungszeiten gebildet, die nach den für den Träger geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind.
Bei Durchführung der Buchstaben b und c sind sich deckende Versicherungszeiten so zu berücksichtigen, als würden sie sich nicht decken.
(2) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, insgesamt nicht zwölf Monate, so wird nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt. Dies gilt nicht, wenn nach diesen Rechtsvorschriften ein Leistungsanspruch bereits auf Grund solcher geringerer Zeiten besteht.
(3) Die im Absatz 2 erster Satz genannten Zeiten sind von dem Träger des anderen Vertragsstaates für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches und dessen Ausmaß so zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten.
Artikel 16
Die österreichischen Träger haben die Artikel 14 und 15 nach folgenden Regeln anzuwenden:
Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit und der Leistungszuständigkeit sind nur österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
Die Artikel 14 und 15 gelten nicht für das Bergmannstreuegeld aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung.
Bei Durchführung des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe a gelten als neutrale Zeiten auch Zeiten, während derer der Versicherte einen Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters beziehungsweise der Invalidität nach den tunesischen Rechtsvorschriften hatte.
Bei Durchführung des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe b haben Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage außer Ansatz zu bleiben.
Übersteigt bei Durchführung des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c; Artikel 19 ist entsprechend anzuwenden.
Der nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage.
Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so werden von den tunesischen Versicherungszeiten nur jene berücksichtigt, denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen tunesischen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.
Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Artikel 19 ist entsprechend anzuwenden.
Artikel 17
Die tunesischen Träger haben die Artikel 14 und 15 nach folgenden Regeln anzuwenden:
Bei Durchführung des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe b erster Satz haben Beiträge zur Zusatzversicherung außer Ansatz zu bleiben.
Übersteigt bei Durchführung des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den tunesischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den tunesischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
Der nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Zusatzversicherung.
Erfüllt der Versicherte auch ohne Berücksichtigung des Artikels 14 die für einen Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen, so stellt der tunesische Träger den Betrag der Leistung unter ausschließlicher Heranziehung der nach den tunesischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten fest.
Artikel 18
(1) Erfüllt die betreffende Person in einem bestimmten Zeitpunkt die Voraussetzung der auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften zwar nicht beider Vertragsstaaten, wohl aber eines Vertragsstaates, ohne daß es erforderlich ist, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zu berücksichtigenden Versicherungszeiten heranzuziehen, so ist der Betrag der Leistung nur auf Grund der Rechtsvorschriften festzustellen, nach denen der Anspruch erworben worden ist, und zwar unter ausschließlicher Heranziehung der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Zeiten.
(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Leistung ist nach Artikel 15 neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.
Artikel 19
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe a Anspruch auf eine Leistung und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c errechneten Leistungen, so hat der Träger dieses Vertragsstaates seine so errechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c errechneten Leistungen und der Leistung, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren.
Kapitel 4
Familienbeihilfen
Artikel 20
(1) Eine Person, die in einem Vertragsstaat als Dienstnehmer erwerbstätig ist, hat nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch auf Familienbeihilfen auch für die Kinder, die sich ständig in dem anderen Vertragsstaat aufhalten.
(2) Für den Anspruch auf Familienbeihilfen werden die Dienstnehmer so behandelt, als hätten sie ihren Wohnsitz ausschließlich in dem Vertragsstaat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.
(3) Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe besteht für Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich ständig in Tunesien aufhalten, nur dann, wenn sie sich in Schulausbildung befinden.
Artikel 21
(1) Die Familienbeihilfe, die nach österreichischen Rechtsvorschriften für Kinder gewährt wird, die sich ständig in Tunesien aufhalten, beträgt monatlich 818 S für jedes Kind. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich um denselben Prozentsatz, um den sich in Österreich die Familienbeihilfe für ein Kind jeweils nach dem 1. Jänner 1987 erhöht oder vermindert.
(2) Für Kinder, die das 10. Lebensjahr vollendet haben und sich ständig in Tunesien aufhalten, erhöht sich die Familienbeihilfe mit Beginn des Kalenderjahres, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 120 S. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich um denselben Prozentsatz, um den sich in Österreich der Zuschlag zur Familienbeihilfe für ein Kind, welches das 10. Lebensjahr vollendet hat, nach dem 1. Jänner 1986 jeweils erhöht oder vermindert.
Artikel 22
(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Erlangung des Anspruches auf Familienbeihilfen bestimmte Wartezeiten vor, so werden die in dem anderen Vertragsstaat zurückgelegten gleichartigen Zeiten angerechnet.
(2) Dienstnehmer, die Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften über die Kranken- oder Arbeitslosenversicherung eines Vertragsstaates beziehen, sind in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfen so zu behandeln, als ob sie in dem Vertragsstaat, nach dessen Rechtsvorschriften sie diese Geldleistungen erhalten, beschäftigt wären.
Artikel 23
Hat eine Person während eines Kalendermonates unter Berücksichtigung dieses Abkommens für ein Kind nacheinander die Anspruchsvoraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des einen und des anderen Vertragsstaates erfüllt, so werden Familienbeihilfen für diesen Monat nur von dem Vertragsstaat gewährt, nach dessen Rechtsvorschriften sie zu Beginn des Monates zu gewähren waren.
Artikel 24
Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unter Berücksichtigung dieses Abkommens für ein Kind die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfen in beiden Vertragsstaaten gegeben, so sind die Familienbeihilfen für dieses Kind ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dem sich das Kind ständig aufhält.
Artikel 25
Kinder im Sinne dieses Kapitels sind Personen, für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Familienbeihilfen vorgesehen sind.
ABSCHNITT IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 26
(1) Die zuständigen Behörden werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen werden, sie darf jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft treten.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander
über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen;
über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
(3) Bei der Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
(5) Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.
(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, werden auf Ersuchen der zuständigen Stelle zu ihren Lasten vom Träger des Aufenthaltsortes veranlaßt.
(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen anwendbaren Bestimmungen.
Artikel 27
Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.
Artikel 28
(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden erstreckt, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.
Artikel 29
(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.
(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.
(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.
(4) In den Fällen der Absätz (Anm.: richtig: Absätze) i bis 3 übermittelt die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unverzüglich an die entsprechende zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates.
Artikel 30
(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Stellen haben die Leistungen mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung zu erbringen, wobei für die Umrechnung der Kurs des Tages maßgebend ist, der bei der Übermittlung der Leistung zugrunde gelegt wurde.
(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen.
(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.
Artikel 31
Für die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren öffentlichen Urkunden der Träger und Behörden eines Vertragsstaates im Bereich der im Artikel 2 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit gilt der Vertrag vom 23. Juni 1977 zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts *1) entsprechend.
1*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 305/1980
Artikel 32
(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden. Hat der Träger des einen Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.
(2) Wurde in einem Vertragsstaat einem Leistungsberechtigten eine Leistung der Sozialhilfe oder eine vorläufige Leistung aus der Arbeitslosenversicherung während eines Zeitraumes gewährt, für den der Leistungsberechtigte Anspruch auf Geldleistungen hat, so behält der verpflichtete Träger oder die zahlende Stelle auf Ersuchen und für Rechnung der in Betracht kommenden Stelle die auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Leistungen ein.
(3) Die Einbehaltung nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, die für den die Einbehaltung vornehmenden Träger gelten.
Artikel 33
Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über.
Artikel 34
(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden auf diplomatischem Wege beigelegt. Auf Verlangen eines Vertragsstaates kann die Streitigkeit des weiteren einer Adhoc-Kommission unterbreitet werden die sich aus einer gleichen Anzahl von Vertretern der zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten zusammensetzen wird. Jede Delegation kann Experten beiziehen.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das wie folgt zu bilden ist:
Jeder Vertragsstaat bestellt binnen einem Monat ab dem Empfang des Verlangens einer schiedsgerichtlichen Entscheidung einen Schiedsrichter. Die beiden so nominierten Schiedsrichter wählen innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Vertragsstaat, der seinen Schiedsrichter zuletzt bestellt hat, dies notifiziert hat, einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als dritten Schiedsrichter.
Wenn ein Vertragsstaat innerhalb der festgesetzten Frist keinen Schiedsrichter bestellt hat, kann der andere Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, einen solchen zu bestellen. Entsprechend ist über Aufforderung eines Vertragsstaates vorzugehen, wenn sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des dritten Schiedsrichters nicht einigen können.
Für den Fall, daß der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten besitzt, gehen die ihm durch diesen Artikel übertragenen Funktionen auf den Vizepräsidenten des Gerichtshofes oder auf den ranghöchsten Richter des Gerichtshofes über, auf den dieser Umstand nicht zutrifft.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die beiden Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des Schiedsrichters, den er bestellt. Die übrigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
ABSCHNITT V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 35
(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind. In diesen Fällen werden nach den Bestimmungen dieses Abkommens
Leistungen, die erst auf Grund dieses Abkommens gebühren, auf Antrag des Berechtigten vom Inkrafttreten dieses Abkommens an festgestellt,
Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden sind, auf Antrag des Berechtigten neu festgestellt.
(4) Sehen die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten den Ausschluß oder die Verjährung von Ansprüchen vor, so werden hinsichtlich der Ansprüche aus Absatz 3 die diesbezüglichen Vorschriften auf die Berechtigten nicht angewendet, wenn der im Absatz 3 bezeichnete Antrag binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so besteht der Anspruch auf Leistungen, soweit er nicht ausgeschlossen oder verjährt ist, vom Zeitpunkt der Antragstellung an, es sei denn, daß günstigere Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates anwendbar sind.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b ist Artikel 32 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Artikel 36
Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Artikel 37
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Wien auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.
(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter, und zwar ohne Rücksicht auf einschränkende Bestimmungen, welche die in Betracht kommenden Systeme für den Fall des Aufenthaltes eines Versicherten im Ausland vorsehen.
ZU URKUND DESSEN haben die oben erwähnten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Tunis, am 4. Dezember 1989, in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle abweichender Auslegung zwischen dem deutschen und dem arabischen Text ist der französische Text maßgebend.
SCHLUSSPROTOKOLL
ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER
TUNESISCHEN REPUBLIK ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, daß
Einverständnis über folgende Bestimmungen besteht:
I. Zu Artikel 4 des Abkommens:
Diese Bestimmung berührt nicht
Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen Staaten;
die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen;
die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten oder diesen gleichgestellten Zeiten;
die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung im Bereich der Sozialen Sicherheit.
II. Zu Artikel 5 des Abkommens:
Diese Bestimmung bezieht sich hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften nicht auf
die Ausgleichszulage;
jene Teile der österreichischen Leistung, die beruhen
auf Versicherungszeiten nach dem Bundesgesetz vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit außerhalb Österreichs oder
ii) auf im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
III. Zu Artikel 11 des Abkommens:
In den Fällen des Artikels 9 Absatz 2 ist der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte aus der österreichischen Pensionsversicherung aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leisten.
IV. Zu den Artikeln 20 bis 22 des Abkommens:
Anspruch auf Familienbeihilfen besteht nur, wenn die Beschäftigung nicht gegen die bestehenden Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Dienstnehmer verstößt.
Anspruch auf die Familienbeihilfe nach den österreichischen Rechtsvorschriften besteht nur, wenn die Beschäftigung in Österreich mindestens einen Kalendermonat dauert; auf diese Wartezeit findet eine Anrechnung nach Artikel 22 Absatz 1 nicht statt.
Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder nach den österreichischen Rechtsvorschriften besteht nur für die Kinder, die sich ständig in Österreich aufhalten.
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