Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend Schiffahrtsanlagen sowie sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen (Schiffahrtsanlagenverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 57 bis 59, 66 und 69 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, und des § 24 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 650/1989, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Arbeit und Soziales und für Landesverteidigung sowie mit Ausnahme des 4. Teiles im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:
TEIL
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die im § 1 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990 genannten Gewässer.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für Schiffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
(3) Hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für alle Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, die gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988, idF BGBl. Nr. 607/1988 in den Wirkungskreis des Verkehrs-Arbeitsinspektorates fallen.
(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Schiffahrtsanlagen, die bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 1990 oder dessen Vorbereitung verwendet werden; sie gelten auch nicht für die in den §§ 65 und 66 des Schiffahrtsgesetzes 1990 angeführten sonstigen Anlagen und Arbeiten bei einem derartigen Einsatz des Bundesheeres oder dessen Vorbereitung. Die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen darf jedoch nicht beeinträchtigt werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
„Schiffahrtsanlage'': Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schiffahrtsanlage
„Schwimmende Anlage'': schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schiffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);
„Versorgungsanlage'': Schiffahrtsanlage zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen (zB Bunkerstation, Schiffstankstelle); eine Versorgungsanlage gilt nicht als Mineralölumschlagsanlage;
„Sportanlage'': Schiffahrtsanlage, die Zwecken des Sportes dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;
„Landungsplatz'': jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;
„Lände'': Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;
„Wartelände'': Lände, die ausschließlich für das Stilliegen bestimmt ist;
„Umschlagslände'': Lände, die für den Güterumschlag - mit Ausnahme des Umschlages gefährlicher Güter - bestimmt ist;
„Fahrgastlände'': Lände, die für den Fahrgastverkehr bestimmt ist;
„Öllände'': Lände, die für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten als Massengut, für das Tanken brennbarer Flüssigkeiten als Treibstoff oder für das Entgasen von Tanks nach der Beförderung brennbarer Flüssigkeiten bestimmt ist;
„Tanklände'': Lände, die ausschließlich für das Stilliegen von Fahrzeugen bestimmt ist, welche feuergefährliche Stoffe (Anlage 4 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 140/1990) befördern oder mit solchen Stoffen beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind;
„Explosivstofflände'': Lände, die für mit Explosivstoffen (Anlage 5 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung) beladene Fahrzeuge bestimmt ist;
„Sonderlände'': Lände, die nicht unter Z 7 bis 12 fällt und für Verwendungszwecke bestimmt ist, die besondere Maßnahmen hinsichtlich Ausgestaltung, Einrichtung und Betrieb erfordern;
„Hafen'': Schiffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht;
„Schutzhafen'': Hafen, der ausschließlich für den Schutz der Fahrzeuge bei Elementarereignissen sowie für das gesicherte Stilliegen von Fahrzeugen und deren Instandsetzung und Versorgung bestimmt ist;
„Umschlagshafen'': Hafen, der für den Umschlag von Gütern, ausgenommen brennbare Flüssigkeiten, bestimmt ist;
„Fahrgasthafen'': Hafen, der für den Fahrgastverkehr bestimmt ist;
„Ölhafen'': Hafen, der für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten als Massengut, für das Tanken brennbarer Flüssigkeiten als Treibstoff sowie die Reinigung und das Entgasen von Tanks nach der Beförderung brennbarer Flüssigkeiten bestimmt ist;
„Sporthafen'': Hafen, der ausschließlich für Zwecke des Sportes bestimmt ist.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
„Schiffahrtsanlage'': Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schiffahrtsanlage
„Schwimmende Anlage'': schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schiffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);
„Versorgungsanlage'': Schiffahrtsanlage zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen (zB Bunkerstation, Schiffstankstelle); eine Versorgungsanlage gilt nicht als Mineralölumschlagsanlage;
„Sportanlage'': Schiffahrtsanlage, die Zwecken des Sportes dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;
„Landungsplatz'': jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;
„Lände'': Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;
„Wartelände'': Lände, die ausschließlich für das Stilliegen bestimmt ist;
„Umschlagslände'': Lände, die für den Güterumschlag - mit Ausnahme des Umschlages gefährlicher Güter - bestimmt ist;
„Fahrgastlände'': Lände, die für den Fahrgastverkehr bestimmt ist;
„Öllände'': Lände, die für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten als Massengut, für das Tanken brennbarer Flüssigkeiten als Treibstoff oder für das Entgasen von Tanks nach der Beförderung brennbarer Flüssigkeiten bestimmt ist;
„Tanklände'': Lände, die ausschließlich für das Stilliegen von Fahrzeugen bestimmt ist, welche feuergefährliche Stoffe (Anlage 4 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993) befördern oder mit solchen Stoffen beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind;
„Explosivstofflände'': Lände, die für mit Explosivstoffen (Anlage 5 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung) beladene Fahrzeuge bestimmt ist;
„Sonderlände'': Lände, die nicht unter Z 7 bis 12 fällt und für Verwendungszwecke bestimmt ist, die besondere Maßnahmen hinsichtlich Ausgestaltung, Einrichtung und Betrieb erfordern;
„Hafen'': Schiffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht;
„Schutzhafen'': Hafen, der ausschließlich für den Schutz der Fahrzeuge bei Elementarereignissen sowie für das gesicherte Stilliegen von Fahrzeugen und deren Instandsetzung und Versorgung bestimmt ist;
„Umschlagshafen'': Hafen, der für den Umschlag von Gütern, ausgenommen brennbare Flüssigkeiten, bestimmt ist;
„Fahrgasthafen'': Hafen, der für den Fahrgastverkehr bestimmt ist;
„Ölhafen'': Hafen, der für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten als Massengut, für das Tanken brennbarer Flüssigkeiten als Treibstoff sowie die Reinigung und das Entgasen von Tanks nach der Beförderung brennbarer Flüssigkeiten bestimmt ist;
„Sporthafen'': Hafen, der ausschließlich für Zwecke des Sportes bestimmt ist.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
„Schiffahrtsanlage'': Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schiffahrtsanlage
„Schwimmende Anlage'': schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schiffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);
„Versorgungsanlage'': Schiffahrtsanlage zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen (zB Bunkerstation, Schiffstankstelle); eine Versorgungsanlage gilt nicht als Mineralölumschlagsanlage;
„Sportanlage'': Schiffahrtsanlage, die Zwecken des Sportes dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;
„Landungsplatz'': jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;
„Lände'': Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;
„Wartelände'': Lände, die ausschließlich für das Stilliegen bestimmt ist;
„Umschlagslände'': Lände, die für den Güterumschlag - mit Ausnahme des Umschlages gefährlicher Güter - bestimmt ist;
„Fahrgastlände'': Lände, die für den Fahrgastverkehr bestimmt ist;
„Öllände'': Lände, die für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten als Massengut, für das Tanken brennbarer Flüssigkeiten als Treibstoff oder für das Entgasen von Tanks nach der Beförderung brennbarer Flüssigkeiten bestimmt ist;
„Tanklände'': Lände, die ausschließlich für das Stilliegen von Fahrzeugen bestimmt ist, welche feuergefährliche Stoffe (Anlage 4 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993) befördern oder mit solchen Stoffen beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind;
„Explosivstofflände'': Lände, die für mit Explosivstoffen (Anlage 5 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung) beladene Fahrzeuge bestimmt ist;
„Sonderlände'': Lände, die nicht unter Z 7 bis 12 fällt und für Verwendungszwecke bestimmt ist, die besondere Maßnahmen hinsichtlich Ausgestaltung, Einrichtung und Betrieb erfordern;
„Hafen'': Schiffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht;
„Schutzhafen'': Hafen, der ausschließlich für den Schutz der Fahrzeuge bei Elementarereignissen sowie für das gesicherte Stilliegen von Fahrzeugen und deren Instandsetzung und Versorgung bestimmt ist;
„Umschlagshafen'': Hafen, der für den Umschlag von Gütern, ausgenommen brennbare Flüssigkeiten, bestimmt ist;
„Fahrgasthafen'': Hafen, der für den Fahrgastverkehr bestimmt ist;
„Ölhafen'': Hafen, der für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten als Massengut, für das Tanken brennbarer Flüssigkeiten als Treibstoff sowie die Reinigung und das Entgasen von Tanks nach der Beförderung brennbarer Flüssigkeiten bestimmt ist;
„Sporthafen'': Hafen, der ausschließlich für Zwecke des Sportes bestimmt ist.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
„Schiffahrtsanlage”: Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schiffahrtsanlage
„Schwimmende Anlage”: schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schiffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);
„Versorgungsanlage”: Schiffahrtsanlage zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen (zB Bunkerstation, Schiffstankstelle); eine Versorgungsanlage gilt nicht als Mineralölumschlagsanlage;
„Sportanlage”: Schiffahrtsanlage, die Zwecken des Sportes dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;
„Landungsplatz”: jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;
„Lände”: Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;
„Wartelände”: Lände, die ausschließlich für das Stilliegen bestimmt ist;
„Umschlagslände”: Lände, die für den Güterumschlag - mit Ausnahme des Umschlages gefährlicher Güter - bestimmt ist;
„Fahrgastlände”: Lände, die für den Fahrgastverkehr bestimmt ist;
„Öllände”: Lände, die für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten als Massengut, für das Tanken brennbarer Flüssigkeiten als Treibstoff oder für das Entgasen von Tanks nach der Beförderung brennbarer Flüssigkeiten bestimmt ist;
„Tanklände”: Lände, die ausschließlich für das Stilliegen von Fahrzeugen bestimmt ist, welche feuergefährliche Stoffe (Anlage 4 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993) befördern oder mit solchen Stoffen beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind;
„Explosivstofflände”: Lände, die für mit Explosivstoffen (Anlage 5 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung) beladene Fahrzeuge bestimmt ist;
„Sonderlände”: Lände, die nicht unter Z 7 bis 12 fällt und für Verwendungszwecke bestimmt ist, die besondere Maßnahmen hinsichtlich Ausgestaltung, Einrichtung und Betrieb erfordern;
„Hafen”: Schiffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht;
„Schutzhafen”: Hafen, der ausschließlich für den Schutz der Fahrzeuge bei Elementarereignissen sowie für das gesicherte Stilliegen von Fahrzeugen und deren Instandsetzung und Versorgung bestimmt ist;
„Umschlagshafen”: Hafen, der für den Umschlag von Gütern, ausgenommen brennbare Flüssigkeiten, bestimmt ist;
„Fahrgasthafen”: Hafen, der für den Fahrgastverkehr bestimmt ist;
„Ölhafen”: Hafen, der für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten als Massengut, für das Tanken brennbarer Flüssigkeiten als Treibstoff sowie die Reinigung und das Entgasen von Tanks nach der Beförderung brennbarer Flüssigkeiten bestimmt ist;
„Sporthafen”: Hafen, der ausschließlich für Zwecke des Sportes bestimmt ist.
„Waterbike-Zone“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für Betrieb von Waterbikes bestimmt ist“
„Wasserflugplatz“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für das Starten, Landen und die für den Flugbetrieb notwendigen Bodenbewegungen von Wasserflugzeugen bestimmt ist.
Verwendungszweck von Schiffahrtsanlagen
§ 3. (1) Bei der Bewilligung einer Lände hat die Behörde die örtliche Lage und Ausdehnung (Länge) der Lände, deren Verwendungszweck, erforderlichenfalls Beschränkungen hinsichtlich der Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, die die Lände benützen dürfen, sowie die Beschränkung hinsichtlich der Zahl der Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die dort nebeneinander liegen dürfen (Liegeordnung), festzusetzen.
(2) Auf Wasserstraßen hat die Behörde die Liegeordnung so festzusetzen, daß durch die stilliegenden Fahrzeuge die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird.
(3) Bei der Bewilligung eines Hafens hat die Behörde die örtliche Lage und Ausdehnung des Hafens, seinen Verwendungszweck sowie erforderlichenfalls Beschränkungen hinsichtlich der Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, die den Hafen benützen dürfen, festzusetzen.
Reinhaltung der Gewässer
§ 4. (1) Es ist verboten, von Schiffahrtsanlagen aus feste Gegenstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, die Schiffahrt oder sonstige Benützer des Gewässers zu behindern oder zu gefährden oder das Gewässer zu verunreinigen, in das Gewässer zu werfen, zu gießen, einzubringen oder einzuleiten.
(2) Auf Schiffahrtsanlagen anfallende Fäkalien, Abwässer, Rückstände von brennbaren Flüssigkeiten, Schmierstoffe, Putzmittel, Müll und sonstige Abfälle sind in geeigneten, dicht schließenden und aus unbrennbarem Material gefertigten Behältern zu lagern und an Land so zu beseitigen, daß keine Beeinträchtigung der Wassergüte eintritt; verunreinigte Bilgewässer schwimmender Schiffahrtsanlagen sind in entsprechende Anlagen an Land zu übergeben.
TEIL
Ausgestaltung, Betrieb und Benützung von Schiffahrtsanlagen
Ausgestaltung von Länden
§ 5. (1) Bei Länden an Wasserstraßen müssen die Ufer durch Pflasterung, Kaimauern oder in sonst geeigneter Weise befestigt sein.
(2) Für das Zufahren von Einsatzfahrzeugen (§ 107 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267) müssen Wege entlang den Länden verfügbar sein; diese Wege dürfen nicht verstellt werden.
(3) Länden müssen mit Einrichtungen für das Festmachen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern (zB Poller, Ringe) und im erforderlichen Umfang mit Stiegen oder Steigleitern im Uferbauwerk ausgestattet sein, die den anerkannten Regeln der Technik und den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen.
(4) Die Festmacheeinrichtungen öffentlicher Länden müssen stets für den Gebrauch zugänglich gehalten werden.
(5) Länden, die für das Landen von Fähren, welche Fahrgäste und einspurige Straßenfahrzeuge befördern, oder von Fahrgastschiffen bestimmt sind, müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die das gefahrlose Ein- und Aussteigen der Fahrgäste ermöglichen.
(6) Länden, die für das Landen von Fähren bestimmt sind, welche mehrspurige Straßenfahrzeuge befördern, müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die das gefahrlose Ein- und Ausfahren der Straßenfahrzeuge ermöglichen.
(7) Ausgestaltung und Einrichtung von Sonderländen sind im Einzelfall von der Behörde entsprechend dem Verwendungszweck und unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen festzulegen.
TEIL
Ausgestaltung, Betrieb und Benützung von Schiffahrtsanlagen
Ausgestaltung von Länden
§ 5. (1) Bei Länden an Wasserstraßen müssen die Ufer durch Pflasterung, Kaimauern oder in sonst geeigneter Weise befestigt sein.
(2) Für das Zufahren von Einsatzfahrzeugen (§ 107 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267) müssen Wege entlang den Länden verfügbar sein; diese Wege dürfen nicht verstellt werden.
(3) Länden müssen mit Einrichtungen für das Festmachen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern (zB Poller, Ringe) und im erforderlichen Umfang mit Stiegen oder Steigleitern im Uferbauwerk ausgestattet sein, die den anerkannten Regeln der Technik und den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen.
(4) Die Festmacheeinrichtungen öffentlicher Länden müssen stets für den Gebrauch zugänglich gehalten werden.
(5) Länden, die für das Landen von Fähren, welche Fahrgäste und einspurige Straßenfahrzeuge befördern, oder von Fahrgastschiffen bestimmt sind, müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die das gefahrlose Ein- und Aussteigen der Fahrgäste ermöglichen.
(6) Länden, die für das Landen von Fähren bestimmt sind, welche mehrspurige Straßenfahrzeuge befördern, müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die das gefahrlose Ein- und Ausfahren der Straßenfahrzeuge ermöglichen.
(7) Ausgestaltung und Einrichtung von Sonderländen sind im Einzelfall von der Behörde entsprechend dem Verwendungszweck und unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen festzulegen.
(8) An Umschlagsländen und Ölländen mit einem Umschlag von mindestens 50000 t pro Jahr sind Einrichtungen für die Aufnahme von Abfällen, Ölen, Ölrückständen und ölhältigem Wasser gemäß § 9 Abs. 3 bis 9 zu errichten und zu betreiben. § 9 Abs. 12 gilt sinngemäß für den Betreiber der Umschlagsanlagen.
Betrieb und Benützung von Länden
§ 6. (1) An öffentlichen Umschlagsländen dürfen Güter nur im Zusammenhang mit einer Umschlagstätigkeit gelagert werden.
(2) Durch den Umschlag entstandene Verunreinigungen an öffentlichen Umschlagsländen sind von demjenigen, der den Umschlag durchgeführt hat, unter Beachtung der Vorschriften betreffend die Reinhaltung der Gewässer (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215) zu beseitigen; unterläßt er die Beseitigung der Verunreinigung, so kann sie auf seine Kosten vorgenommen werden (Ersatzvornahme).
(3) Für Betrieb und Benützung von Sonderländen sind im Einzelfall von der Behörde entsprechend dem Verwendungszweck und unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen.
(4) Im Bereich öffentlicher Länden ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten.
(5) Öffentliche Umschlagsländen dürfen von Fahrzeugen, die nicht umschlagen, nur in dem Ausmaß benützt werden, als dadurch der Umschlag nicht gestört wird.
(6) An Warteländen dürfen Fahrzeuge und Verbände, die die Kennzeichen gemäß den §§ 3.14, 3.15, 3.32 und 3.33 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung führen, nur am stromabwärtigen Teil der Lände stilliegen, soweit dies nach den örtlichen Umständen und im Hinblick auf die Belegung der Lände durch andere Fahrzeuge möglich ist.
Zusätzliche Bestimmungen für Ölländen
§ 7. (1) Für die Leitung brennbarer Flüssigkeiten von Land zu den Umschlagsanlagen und umgekehrt dürfen nur Rohrleitungen verwendet werden, die fest in Rohrkanälen oder auf Rohrbrücken verlegt und geerdet sind. Die Verwendung von Schläuchen für solche Zwecke ist nur nach Maßgabe des § 13 zulässig. Das wasserseitige Endstück der Rohrleitungen muß mit einem Schnellverschluß versehen sein.
(2) Der Umschlag von brennbaren Flüssigkeiten als Massengut darf nur mit hiefür geeigneten Umschlagsanlagen erfolgen; diese müssen durch eine fachkundige Person gemäß § 5 Abs. 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes abgenommen und mindestens jährlich durch eine fachkundige Person gemäß § 5 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes überprüft werden, soweit die Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht strengere Vorschriften enthalten.
(3) Im Bereich von Ölländen dürfen zu Beleuchtungszwecken nur explosionsgeschützt ausgeführte elektrische Betriebsmittel verwendet werden; das Auswechseln der Leuchtkörper darf nur in spannungslosem Zustand möglich sein. Elektrische Steckvorrichtungen dürfen nur in explosionsgeschützter Ausführung verwendet werden. Die Leuchten und Stecker müssen den einschlägigen ÖVE-Vorschriften entsprechen.
(4) Im Bereich von Ölländen sind der umgeschlagenen Flüssigkeitsmenge entsprechende Mengen an Ölbinder bereitzuhalten. Die Art und Menge des Ölbinders sowie die hiefür erforderlichen Lagerplätze sind von der Behörde festzulegen. Die Bindemittel sind entsprechend den Anweisungen des Herstellers zu verwenden.
(5) An Ölländen müssen zum Löschen, insbesondere von Flüssigkeitsbränden, geeignete Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein; deren Art, Anzahl, Leistungsfähigkeit, Aufstellungsort und Kennzeichnung sind von der Behörde festzusetzen. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen von einer zur Prüfung von Feuerlöschgeräten anerkannten Stelle als für diesen Zweck geeignet erklärt sein. Handfeuerlöscher müssen plombiert sein; seit dem Zeitpunkt ihrer letzten Überprüfung dürfen nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sein.
(6) Für Ölländen ist eine Brandschutzordnung zu erstellen.
(7) Im Bereich von Ölländen müssen alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um die Entzündung brennbarer Flüssigkeiten (zB durch Funkenbildung) zu vermeiden. Während der Durchführung von Umschlagsarbeiten dürfen keine wirksamen Zündquellen vorhanden sein; der Gebrauch von Feuer und offenem Licht sowie das Rauchen sind verboten.
(8) Die Durchführung von Schweiß-, Schneide-, Löt- oder sonstigen funkenbildenden Arbeiten im Bereich von Ölländen ist nur zulässig, wenn diese Arbeiten unter Aufsicht einer zuverlässigen, mit den notwendigen Schutzmaßnahmen vertrauten Person durchgeführt und so vorbereitet werden, daß diese Schutzmaßnahmen getroffen sind.
(9) Der Umschlag brennbarer Flüssigkeiten ist möglichst rasch und ohne Unterbrechung durchzuführen.
(10) Während eines Gewitters dürfen brennbare Flüssigkeiten nicht umgeschlagen und Tanks von Fahrzeugen nicht entgast werden.
(11) Während des Umschlages brennbarer Flüssigkeiten und während des Entgasens der Tanks von Fahrzeugen dürfen sich an Land entlang der Öllände innerhalb eines Sicherheitsstreifens von 10 m, gemessen landeinwärts der Uferkante (Dammkrone, Kaikante) nur Personen aufhalten, die mit diesen Arbeiten beschäftigt sind. Während der Arbeiten ist das Befahren des Weges entlang der Öllände mit Straßenfahrzeugen verboten. Auf den Sicherheitsstreifen und auf die genannten Verbote ist an allen Zugängen zur Öllände durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.
(12) Motorfahrzeuge, die mit brennbaren Flüssigkeiten beladene Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die mit solchen Flüssigkeiten beladen waren und deren Tanks nicht entgast sind, an eine Öllände anstellen oder von dort wegholen, dürfen an der Öllände nicht stilliegen.
(13) An Ölländen dürfen mit brennbaren Flüssigkeiten beladene Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die mit solchen Flüssigkeiten beladen waren und deren Tanks nicht entgast sind, nicht länger als acht Tage stilliegen. In Notfällen kann diese Frist von den gemäß § 37 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 zuständigen Organen im unumgänglichen Ausmaß verlängert oder verkürzt werden.
Häfen
§ 8. (1) Häfen müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die das sichere Festmachen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie den Verkehr zwischen den Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern und dem Ufer ermöglichen. Dazu gehören insbesondere befestigte Uferböschungen mit Stiegen, Kaimauern mit Steigleitern oder Stiegen, Poller, Dalben, Festmacheringe, schwimmende Landungsanlagen und ähnliche Einrichtungen. Die Einrichtungen müssen den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen. Die Festmacheeinrichtungen in öffentlichen Häfen müssen stets für den Gebrauch zugänglich gehalten werden.
(2) Für das Zufahren von Einsatzfahrzeugen müssen entlang dem Ufer befestigte Wege verfügbar sein; diese Wege dürfen nicht verstellt werden.
(3) In Häfen muß eine ausreichende Zahl von Rettungsringen jederzeit gut sichtbar und leicht erreichbar gebrauchsbereit gehalten werden. Die Rettungsringe müssen in Frischwasser eine Masse von mindestens 7,5 kg tragen können und mit einer mindestens 10 m langen Leine versehen sein.
(4) In Häfen müssen zum Löschen von Bränden geeignete Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein; deren Art, Anzahl, Leistungsfähigkeit, Aufstellungsort und Kennzeichnung sind von der Behörde festzusetzen. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen von einer zur Prüfung von Feuerlöschgeräten anerkannten Stelle als für diesen Zweck geeignet erklärt sein. Handfeuerlöscher müssen plombiert sein; seit dem Zeitpunkt ihrer letzten Überprüfung dürfen nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sein.
(5) Für Häfen ist eine Brandschutzordnung, allenfalls als Teil der Betriebsvorschrift, zu erstellen.
(6) Im Winter (15. Dezember bis 15. März) ist in öffentlichen Umschlagshäfen, Ölhäfen sowie in solchen öffentlichen Schutzhäfen, die mehr als zehn Fahrzeuge mit einer Wasserverdrängung von je 1 000 m3 aufnehmen können, durch die Einrichtung eines Eisbrechdienstes dafür zu sorgen, daß alle Fahrzeuge solange wie möglich ein- und auslaufen können. Anstelle des Eisbrechens durch Eisbrecher können andere Einrichtungen verwendet oder Maßnahmen getroffen werden, die die gleiche Wirksamkeit besitzen, ohne die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen zu beeinträchtigen oder das Gewässer zu verunreinigen. Befindet sich der Hafen in einer Stauhaltung zwischen zwei Schleusen, so kann das Eisbrechen unterbleiben, solange beide Schleusen nicht betrieben werden.
Einrichtungen für die Schiffahrttreibenden in Häfen
§ 9. (1) In Häfen sind für den Bedarf der Schiffahrttreibenden Trinkwasserentnahmestellen in einer der Größe des Hafens entsprechenden Anzahl zu errichten und zu erhalten. Auf diese Entnahmestellen ist durch Anbringung eines Schiffahrtszeichens hinzuweisen. Die Trinkwasserentnahmestellen dürfen nur aus Brunnen oder Leitungsnetzen gespeist werden, deren Wasser für den menschlichen Genuß geeignet ist.
(2) In Häfen muß für die Schiffahrttreibenden eine dem Umfang der Benützung des Hafens entsprechende Zahl von Abortanlagen mit Waschgelegenheit zur Verfügung stehen; diese Anlagen müssen auch für das Entleeren und Reinigen von Fäkalienbehältern geeignet sein.
(3) In Häfen müssen für die Aufnahme von Abfällen (Küchenabfälle, nicht ölhältige Ladungsreste, unbrauchbare Teile der Schiffsausrüstung usw.), die auf den Fahrzeugen anfallen, ausreichende Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die so ausgestaltet sein müssen, daß sie leicht zu handhaben sind, keine Verunreinigung der Gewässer hervorrufen sowie keine gesundheitsschädigenden Wirkungen auf die Umgebung und keine Belästigung der Umgebung (zB durch Geruch, Staub) verursachen. Die angesammelten Abfälle sind in angemessenen Zeitabständen außerhalb des Hafens zu verbringen oder an Ort und Stelle so zu verwerten oder zu vernichten, daß Gewässer nicht verunreinigt werden. Auf die Einrichtungen ist durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.
(4) In Häfen sind Aufnahmeeinrichtungen für Öle, Ölrückstände oder ölhältige Wässer mit einem solchen Fassungsvermögen zu errichten und zu betreiben, daß der an Bord der Fahrzeuge anfallende ölhältige Abfall jederzeit dorthin abgegeben werden kann. Die an die Aufnahmeeinrichtungen abgegebenen Öle, Ölrückstände und ölhältigen Wässer sind, wenn sie nicht außerhalb des Hafens verbracht werden, an Ort und Stelle so zu verwerten oder zu vernichten, daß Gewässer nicht verunreinigt werden. Aufnahmeeinrichtungen sind entweder hochwasserfrei aufzustellen oder hochwassersicher zu verankern und zu verschließen oder so auszugestalten, daß sie bei Hochwasser an sichere Stellen gebracht werden können. Auf die Aufnahmeeinrichtungen ist durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen; die Zeichen sind so anzubringen, daß sie bei Tag von vorbeifahrenden Fahrzeugen aus gelesen werden können.
(5) Die Aufnahmeeinrichtungen müssen, ausgenommen in Sporthäfen, mit selbstansaugenden Pumpen ausgestattet sein. Sie müssen so ausgestaltet sein, daß bei der Einbringung und Lagerung der in Abs. 4 genannten Stoffe diese weder in das Gewässer noch in den Boden eindringen können (doppelwandige Behälter). Pumpen, Rohrleitungen und Schläuche müssen dicht, Rohrleitungen außerdem fest verlegt und geerdet sein; sie müssen jährlich einer Druckprobe unterzogen werden, wobei § 13 Abs. 3 anzuwenden ist. Das wasserseitige Ende der Übernahmeleitung muß eine dicht schließende Absperrvorrichtung und eine Flanschverbindung gemäß ÖNORM ISO 7608 vom 1. März 1987 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien) in der jeweils geltenden Fassung aufweisen. Die Übernahmestelle ist so auszugestalten, daß beim An- und Abschrauben von Schläuchen die Stoffe nicht in das Gewässer gelangen können; erforderlichenfalls sind Auffangtassen vorzusehen.
(6) Aufnahmeeinrichtungen gemäß Abs. 4 müssen mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen (§ 8 Abs. 4) ausgerüstet sein.
(7) Beim Entleeren der Aufnahmeeinrichtungen sowie bei deren Transport, bei der Verwertung oder Vernichtung der in Abs. 4 genannten Stoffe müssen alle Manipulationen derart durchgeführt werden, daß weder das Gewässer noch das Ufer verunreinigt werden. Werden beim Einbringen der Stoffe Fahrzeuge mit den Aufnahmeeinrichtungen durch Schläuche verbunden, so müssen die Fahrzeuge so festgemacht werden, daß die Schläuche nicht geknickt oder durch Zug beansprucht werden können.
(8) Die Aufnahmeeinrichtungen sind so zu errichten und zu betreiben, daß die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schiffahrt und die Flüssigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden.
(9) Die zur Benützung von Aufnahmeeinrichtungen vorgesehenen Landungsplätze dürfen nur von Fahrzeugen benützt werden, die Öle, Ölrückstände oder ölhältige Wässer abgeben wollen.
(10) Unternehmen, die zur Ausübung ihres Betriebes eine gesonderte Wasserfläche im Hafen benötigen (zB Schiffswerften und -reparaturbetriebe, Schiffsausrüstungsbetriebe, Bunkerstationen), ist in öffentlichen Häfen eine Wasserfläche im erforderlichen Umfang zuzuweisen, jedoch nur soweit, daß der Schiffsverkehr im Hafen nicht behindert wird. Die gemäß § 37 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 zuständigen Organe können jedoch bei Platzmangel im Hafen auch Fahrzeugen, die das Unternehmen nicht in Anspruch nehmen, die Belegung dieser Wasserflächen gestatten, soweit dabei die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes gewahrt werden und der Betrieb des Unternehmens nicht wesentlich behindert wird.
(11) Elektrischer Strom, der für Beheizung, Beleuchtung, Reparaturen oder für sonstige Zwecke der Fahrzeuge benötigt wird, darf nur aus den hiefür bestimmten Stromanschlußstellen entnommen werden; an diesen sind Stromart (Gleich- oder Wechselstrom), Spannung und Stromstärke anzugeben. Für die Leitung des Stromes von den Stromanschlußstellen zu den Fahrzeugen dürfen nur wasserdichte Kabel mit wasserdichten Kupplungen verwendet werden. Die Kabel sind außerhalb des Verkehrsbereiches zu führen, und zwar so, daß sie nicht über scharfe Kanten zu liegen kommen, nicht scheuern, nicht geknickt oder durch Zug beansprucht werden können und den durch den wechselnden Wasserstand hervorgerufenen Höhenschwankungen der Bordanschlußstelle folgen können.
Einrichtungen für die Schiffahrttreibenden in Häfen
§ 9. (1) In Häfen sind für den Bedarf der Schiffahrttreibenden Trinkwasserentnahmestellen in einer der Größe des Hafens entsprechenden Anzahl zu errichten und zu erhalten. Auf diese Entnahmestellen ist durch Anbringung eines Schiffahrtszeichens hinzuweisen. Die Trinkwasserentnahmestellen dürfen nur aus Brunnen oder Leitungsnetzen gespeist werden, deren Wasser für den menschlichen Genuß geeignet ist.
(2) In Häfen muß für die Schiffahrttreibenden eine dem Umfang der Benützung des Hafens entsprechende Zahl von Abortanlagen mit Waschgelegenheit zur Verfügung stehen; diese Anlagen müssen auch für das Entleeren und Reinigen von Fäkalienbehältern geeignet sein.
(3) In Häfen müssen für die Aufnahme von Abfällen (Küchenabfälle, nicht ölhältige Ladungsreste, unbrauchbare Teile der Schiffsausrüstung usw.), die auf den Fahrzeugen anfallen, ausreichende Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die so ausgestaltet sein müssen, daß sie leicht zu handhaben sind, keine Verunreinigung der Gewässer hervorrufen sowie keine gesundheitsschädigenden Wirkungen auf die Umgebung und keine Belästigung der Umgebung (zB durch Geruch, Staub) verursachen. Die angesammelten Abfälle sind in angemessenen Zeitabständen außerhalb des Hafens zu verbringen oder an Ort und Stelle so zu verwerten oder zu vernichten, daß Gewässer nicht verunreinigt werden. Auf die Einrichtungen ist durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.
(4) In Häfen sind Aufnahmeeinrichtungen für Öle, Ölrückstände oder ölhältige Wässer mit einem solchen Fassungsvermögen zu errichten und zu betreiben, daß der an Bord der Fahrzeuge anfallende ölhältige Abfall jederzeit dorthin abgegeben werden kann. Die an die Aufnahmeeinrichtungen abgegebenen Öle, Ölrückstände und ölhältigen Wässer sind, wenn sie nicht außerhalb des Hafens verbracht werden, an Ort und Stelle so zu verwerten oder zu vernichten, daß Gewässer nicht verunreinigt werden. Aufnahmeeinrichtungen sind entweder hochwasserfrei aufzustellen oder hochwassersicher zu verankern und zu verschließen oder so auszugestalten, daß sie bei Hochwasser an sichere Stellen gebracht werden können. Auf die Aufnahmeeinrichtungen ist durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen; die Zeichen sind so anzubringen, daß sie bei Tag von vorbeifahrenden Fahrzeugen aus gelesen werden können.
(5) Die Aufnahmeeinrichtungen müssen, ausgenommen in Sporthäfen, mit selbstansaugenden Pumpen ausgestattet sein. Sie müssen so ausgestaltet sein, daß bei der Einbringung und Lagerung der in Abs. 4 genannten Stoffe diese weder in das Gewässer noch in den Boden eindringen können (doppelwandige Behälter). Pumpen, Rohrleitungen und Schläuche müssen dicht, Rohrleitungen außerdem fest verlegt und geerdet sein; sie müssen jährlich einer Druckprobe unterzogen werden, wobei § 13 Abs. 3 anzuwenden ist. Das wasserseitige Ende der Übernahmeleitung muß eine dicht schließende Absperrvorrichtung und eine Flanschverbindung gemäß ÖNORM ISO 7608 vom 1. März 1987 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien) in der jeweils geltenden Fassung aufweisen. Die Übernahmestelle ist so auszugestalten, daß beim An- und Abschrauben von Schläuchen die Stoffe nicht in das Gewässer gelangen können; erforderlichenfalls sind Auffangtassen vorzusehen.
(6) Aufnahmeeinrichtungen gemäß Abs. 4 müssen mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen (§ 8 Abs. 4) ausgerüstet sein.
(7) Beim Entleeren der Aufnahmeeinrichtungen sowie bei deren Transport, bei der Verwertung oder Vernichtung der in Abs. 4 genannten Stoffe müssen alle Manipulationen derart durchgeführt werden, daß weder das Gewässer noch das Ufer verunreinigt werden. Werden beim Einbringen der Stoffe Fahrzeuge mit den Aufnahmeeinrichtungen durch Schläuche verbunden, so müssen die Fahrzeuge so festgemacht werden, daß die Schläuche nicht geknickt oder durch Zug beansprucht werden können.
(8) Die Aufnahmeeinrichtungen sind so zu errichten und zu betreiben, daß die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schiffahrt und die Flüssigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden.
(9) Die zur Benützung von Aufnahmeeinrichtungen vorgesehenen Landungsplätze dürfen nur von Fahrzeugen benützt werden, die Öle, Ölrückstände oder ölhältige Wässer abgeben wollen.
(10) Unternehmen, die zur Ausübung ihres Betriebes eine gesonderte Wasserfläche im Hafen benötigen (zB Schiffswerften und -reparaturbetriebe, Schiffsausrüstungsbetriebe, Bunkerstationen), ist in öffentlichen Häfen eine Wasserfläche im erforderlichen Umfang zuzuweisen, jedoch nur soweit, daß der Schiffsverkehr im Hafen nicht behindert wird. Die gemäß § 37 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 zuständigen Organe können jedoch bei Platzmangel im Hafen auch Fahrzeugen, die das Unternehmen nicht in Anspruch nehmen, die Belegung dieser Wasserflächen gestatten, soweit dabei die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes gewahrt werden und der Betrieb des Unternehmens nicht wesentlich behindert wird.
(11) Elektrischer Strom, der für Beheizung, Beleuchtung, Reparaturen oder für sonstige Zwecke der Fahrzeuge benötigt wird, darf nur aus den hiefür bestimmten Stromanschlußstellen entnommen werden; an diesen sind Stromart (Gleich- oder Wechselstrom), Spannung und Stromstärke anzugeben. Für die Leitung des Stromes von den Stromanschlußstellen zu den Fahrzeugen dürfen nur wasserdichte Kabel mit wasserdichten Kupplungen verwendet werden. Die Kabel sind außerhalb des Verkehrsbereiches zu führen, und zwar so, daß sie nicht über scharfe Kanten zu liegen kommen, nicht scheuern, nicht geknickt oder durch Zug beansprucht werden können und den durch den wechselnden Wasserstand hervorgerufenen Höhenschwankungen der Bordanschlußstelle folgen können.
(12) Die Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb von selbstansaugenden Pumpen für die Übernahme von Ölen, Ölrückständen und ölhältigem Wasser gemäß Abs. 5 sowie die Verpflichtung zur Übernahme und Entsorgung von ölhältigem Wasser entfallen, wenn sich die Hafenverwaltung nachweislich an einem übergreifenden System zur Erfassung dieser Abfälle auf österreichischen Wasserstraßen beteiligt. Die Verpflichtung zur Errichtung von Aufnahmeeinrichtungen für Öle und Ölrückstände gemäß Abs. 4 bleibt davon unberührt.
(13) Andere Sonderabfälle gemäß § 9.01 Z 2 lit. j der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 248/2005, sind bei Bedarf gegen Voranmeldung zu übernehmen.
Benützungsbeschränkungen für öffentliche Häfen
§ 10. (1) Es ist in öffentlichen Häfen verboten,
Betriebseinrichtungen des Hafens unbefugt zu benützen oder in Betrieb zu setzen;
Umschlagsgeräte von Fahrzeugen so zu bedienen, daß die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen beeinträchtigt oder der Verkehr im Hafen oder der Umschlag anderer Fahrzeuge behindert wird;
sich im Schwenkbereich in Betrieb befindlicher Krane unbefugt aufzuhalten oder Bahngleise, Kran- oder andere Umschlagsanlagen unbefugt zu betreten;
Güter an anderen als an den hiefür bestimmten Plätzen abzulegen oder zu lagern;
die gemäß § 8 Abs. 3 vorgeschriebenen Rettungsmittel zu entfernen oder mißbräuchlich zu benützen;
Hafenböschungen und Kaimauern außer auf den in diese eingebauten Stiegen und Leitern zu besteigen;
die in den Ufern befindlichen Sickerschlitze und Drainagelöcher zu verstopfen oder in Wasserabzugsgräben, Wasserdurchlässe oder Kanäle Gegenstände irgendwelcher Art zu werfen oder Abdämmungen vorzunehmen;
Abdeckplatten von Brunnen, Kanälen, Spillanlagen und Schleifleitungen aufzuheben;
Wassersportgeräte zu benützen;
zugefrorene Hafenbecken ohne zwingenden Grund zu betreten;
offene Feuer anzulegen;
Haustiere frei umherlaufen zu lassen.
(2) Reparaturen an Fahrzeugen und Schwimmkörpern dürfen außerhalb der zu Schiffswerften, -reparaturbetrieben oder -ausrüstungsbetrieben gehörenden Wasserflächen in einem öffentlichen Hafen nur so vorgenommen werden, daß die Schiffahrtsanlagen des Hafens nicht beschädigt, der Betrieb im Hafen nicht beeinträchtigt und das Gewässer nicht verunreinigt werden.
(3) In öffentlichen Häfen dürfen Straßenfahrzeuge und schwere Güter nur so abgestellt werden, daß entlang der Uferkante eine Fahrbahn mit einer lichten Breite von mindestens 2,50 m freibleibt.
(4) In öffentlichen Häfen dürfen auf schwimmenden Landungsanlagen keine Güter gelagert werden.
(5) Es ist verboten, schwimmende Landungsanlagen mit Straßenfahrzeugen zu befahren; dieses Verbot gilt nicht für das Befahren zum Laden oder Löschen, wenn die Anlage ausdrücklich hiefür bestimmt ist und die für die Landungsanlage einschließlich der Landungsbrücke höchstzulässige Einzellast an der Einfahrt zur Anlage durch ein Zeichen „Fahrverbot für Fahrzeuge mit über ... t Gesamtgewicht'' (§ 59 Z 9 lit. c der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) angezeigt ist. Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht die für die Landungsanlage höchstzulässige Einzellast überschreitet, dürfen die Anlage nicht befahren.
(6) In öffentlichen Häfen sind in Bereichen, die für die Lagerung oder den Umschlag leicht entzündlicher, feuergefährlicher oder Explosivstoffe bestimmt sind, der Gebrauch von Feuer oder offenem Licht, das Rauchen sowie die Durchführung von Schweiß-, Schneide-, Löt- oder sonstigen funkenbildenden Arbeiten verboten. Auf diese Verbote ist an den betreffenden Stellen durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.
(7) In öffentlichen Häfen ist das Baden verboten; dies gilt nicht für Teile des Hafens, die ausdrücklich von der Hafenverwaltung zum Baden bestimmt und gekennzeichnet sind.
(8) Im Bereich öffentlicher Häfen ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten.
Betreten öffentlicher Häfen
§ 11. (1) Das Betretungsverbot des § 57 Abs. 8 des Schiffahrtsgesetzes 1990 gilt für alle öffentlichen Häfen. Auf dieses Verbot ist an den Zugängen jeweils durch die entsprechende Tafel hinzuweisen; sie kann erforderlichenfalls durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen ergänzt werden.
(2) Personen, die sich in einem öffentlichen Hafen aufhalten, sind verpflichtet, über Aufforderung den Organen gemäß § 37 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 ihre Befugnis zum Aufenthalt im Hafen nachzuweisen. Die Organe haben Personen, die sich unbefugt im Hafen aufhalten, aus diesem zu verweisen.
Zusätzliche Bestimmungen für Ölhäfen
§ 12. (1) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1, 2, 3, 5, 7, 9 und 10 gelten für Ölhäfen sinngemäß.
(2) Ölhäfen müssen umzäunt sein.
(3) Die Bestimmung des § 11 gilt auch für private Ölhäfen. An den Zugängen zum Ölhafen ist auf das Verbot des Gebrauches von offenem Feuer und Licht sowie auf das Rauchverbot durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.
(4) Während des Umschlages brennbarer Flüssigkeiten und während des Entgasens der Tanks von Fahrzeugen dürfen sich an Land entlang der betreffenden Umschlagsanlagen innerhalb des Sicherheitsstreifens nur Personen aufhalten, die mit diesen Arbeiten beschäftigt sind. Der Sicherheitsstreifen erstreckt sich am Ufer je 50 m beiderseits der Umschlagsanlage und 5 m landeinwärts der Uferkante (Dammkrone, Kaikante). Während des Umschlages und des Entgasens ist das Befahren des Sicherheitsstreifens durch Straßenfahrzeuge verboten. Auf den Sicherheitsstreifen und die genannten Verbote ist durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.
(5) Bewilligungsinhaber einer Umschlagsanlage für brennbare Flüssigkeiten als Massengut haben durch geeignete Einrichtungen (Ölsperren) dafür zu sorgen, daß die Ausbreitung ins Wasser gelangter Flüssigkeit verhindert wird. Von der Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb der Ölsperren sind sie befreit, wenn und solange die Hafenverwaltung für die Errichtung und den Betrieb der Ölsperren sorgt.
(6) Die Ölsperre muß während der gesamten Dauer des Umschlages um das Fahrzeug wirksam sein. Die Ölsperre kann auch mehrere beisammenliegende Fahrzeuge gemeinsam umschließen. Anstelle der Verwendung von Ölsperren um Fahrzeuge können für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten als Massengut bestimmte Hafenbecken oder Teile derselben gegen das übrige Gewässer durch eine Ölsperre abgeschlossen werden. In diesem Falle muß gewährleistet sein, daß die Ölsperre bei einem Austritt brennbarer Flüssigkeit umgehend und wirksam in Betrieb genommen wird.
(7) Die Ölsperren sind derart zu errichten und zu betreiben, daß die Sicherheit der Schiffahrt nicht beeinträchtigt und die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerblichen Schiffahrt, die am Umschlag nicht teilnimmt, nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(8) Bewilligungsinhaber einer Umschlagsanlage für brennbare Flüssigkeiten als Massengut haben durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen dafür zu sorgen, daß beim Umschlag ins Wasser gelangte brennbare Flüssigkeit rasch entfernt wird. Von der Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb der Einrichtungen und der Durchführung der Maßnahmen sind sie befreit, wenn und solange die Hafenverwaltung für die Errichtung der Einrichtungen und die Durchführung der Maßnahmen sorgt.
(9) Die mit Hilfe der in Abs. 8 genannten Einrichtungen aus dem Wasser entfernten Flüssigkeiten, Öle oder ölhältigen Wässer sind in die Aufnahmeeinrichtungen einzubringen oder so an Ort und Stelle zu verwerten oder zu vernichten, daß sie nicht in den Boden eindringen oder neuerlich das Wasser verunreinigen können.
(10) Ist in einem Ölhafen brennbare Flüssigkeit in das Gewässer gelangt, so hat der Verursacher dies unverzüglich den Organen gemäß § 37 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 und der Hafenverwaltung zu melden.
Umschlagsanlagen für brennbare Flüssigkeiten
§ 13. (1) Umschlagsanlagen für brennbare Flüssigkeiten als Massengut dürfen nur an Ölländen in Hafenbecken errichtet werden. Diese Umschlagsanlagen müssen so eingerichtet sein und betrieben werden, daß beim Umschlag keine Flüssigkeit in das Wasser gelangen kann. Sie müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein.
(2) Umschlagsanlagen für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen K 1 und K 2 (§ 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Transport von brennbaren Flüssigkeiten und Explosivstoffen auf Wasserstraßen, BGBl. Nr. 177/1990) müssen mit Pumpen mit einer Förderleistung von mindestens 25 t/h, der Gefahrenklasse K 3 mit Pumpen mit einer Förderleistung von mindestens 15 t/h ausgestattet sein.
(3) Zum Umschlag von brennbaren Flüssigkeiten dürfen nur betriebssichere Schläuche, Verbindungen und Anschlußstücke verwendet werden, deren Nenndruck mindestens dem 1,5fachen höchsten Betriebsdruck entspricht. Betriebszustand und Dichtheit der Schläuche, Verbindungen und Anschlußstücke sind während des Umschlages ständig zu überwachen. Es dürfen nur Schläuche, Verbindungen und Anschlußstücke verwendet werden, die wiederkehrend einmal jährlich einer Druckprobe mit einem Druck in der Höhe des 1,5fachen höchsten Betriebsdruckes, mindestens jedoch mit 1 bar Mehrdruck, unterworfen worden sind und sich dabei als dicht erwiesen haben. Über das Ergebnis dieser Überprüfungen sind vom überprüfenden Sachverständigen Aufzeichnungen zu führen, die beim Betreiber der Anlage zu verwahren sind.
(4) Schläuche dürfen nur für die Verbindung der Umschlagsanlage mit dem Fahrzeug sowie für die Verbindung beweglicher Teile der Anlage untereinander oder mit der Rohrleitung an Land verwendet werden. Die Schläuche müssen dicht, druckfest, genügend biegsam und aus einem Material hergestellt sein, das von den Flüssigkeiten nicht angegriffen wird.
(5) Die Leitungsverbindung zwischen dem Fahrzeug, der Umschlagsanlage und der Rohrleitung an Land muß dicht sein. Beim Auftreten von Undichtheiten ist der Umschlag sofort und so lange zu unterbrechen, bis die Leitung gedichtet ist. Das wasserseitige Endstück der Leitung muß so ausgebildet sein, daß beim An- oder Abschrauben der biegsamen Schlauchleitung an ein Fahrzeug brennbare Flüssigkeiten nicht ins Wasser gelangen können.
(6) Für Ölförderpumpen der Umschlagsanlagen gilt die Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988, BGBl. Nr. 449, sinngemäß. Abweichend von dieser Verordnung ist jedoch auch die Verwendung dampfbetriebener Pumpen zulässig.
(7) Rohrleitungen, die unter Druck stehen können, müssen mit Manometern ausgerüstet sein.
(8) Auf Anlagen, die für das Laden und Löschen von brennbaren Flüssigkeiten oder für das Entgasen der Tank- und Laderäume von Fahrzeugen bestimmt sind, dürfen nur im Hinblick auf die Sicherheit geeignete und von der Behörde hiefür zugelassene Maschinen, Einrichtungen und elektrische Betriebsmittel verwendet werden.
(9) Bevor die zum Umschlag dienende Schlauchleitung an das Fahrzeug angeschlossen wird, muß das Fahrzeug mit den an Land befindlichen Rohrleitungen elektrisch leitend verbunden sein. Diese leitende Verbindung darf erst nach Lösung der Schlauchanschlüsse wieder entfernt werden.
(10) Während des Umschlages brennbarer Flüssigkeiten hat sich eine mit den Betriebseinrichtungen vertraute Bedienungsperson ständig bei den Absperrvorrichtungen der Umschlagsanlage aufzuhalten; sie muß bei Überfüllen der Tanks, Undichtwerden der Leitung oder sonstigen Vorfällen, bei denen Öl austritt oder auszutreten droht, das Füllen oder Entleeren sofort unterbrechen.
(11) Der Umschlag brennbarer Flüssigkeiten mit am Fahrzeug befindlichen Druckpumpen ist verboten; dies gilt nicht für Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen.
(12) Der Umschlag brennbarer Flüssigkeiten darf bei Nacht oder verminderter Sicht nur dann erfolgen, wenn die Umschlagsanlage und das am Umschlag beteiligte Fahrzeug durch exlposionsgeschützte Leuchten so beleuchtet sind, daß alle Arbeiten sicher durchgeführt und alle Vorgänge beobachtet werden können. Ein Umschlag bei Nacht ist vorher den Organen gemäß § 37 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 und der Hafenverwaltung anzuzeigen.
(13) Es ist verboten, während des Ladens und Löschens von brennbaren Flüssigkeiten, während des Entgasens und der Reinigung der Tanks und Laderäume von Fahrzeugen, in denen solche Stoffe geladen waren, im Sicherheitsstreifen
elektrische Handlampen oder andere tragbare elektrische Lampen zu benützen, die nicht explosionsgeschützt sind und bei denen das Auswechseln der Glühlampen nicht ausschließlich in spannungslosem Zustand erfolgen kann;
elektrische Heizapparate zu benützen, die nicht ausdrücklich für diesen Verwendungszweck zugelassen sind;
mit funkenbildenden Werkzeugen zu hantieren;
wirksame Zündquellen mitzuführen.
Umschlagsanlagen für brennbare Flüssigkeiten
§ 13. (1) Umschlagsanlagen für brennbare Flüssigkeiten als Massengut dürfen nur an Ölländen in Hafenbecken errichtet werden. Diese Umschlagsanlagen müssen so eingerichtet sein und betrieben werden, daß beim Umschlag keine Flüssigkeit in das Wasser gelangen kann. Sie müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein.
(2) Umschlagsanlagen für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen K 1 und K 2 (§ 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Transport von brennbaren Flüssigkeiten und Explosivstoffen auf Wasserstraßen, BGBl. Nr. 177/1990) müssen mit Pumpen mit einer Förderleistung von mindestens 25 t/h, der Gefahrenklasse K 3 mit Pumpen mit einer Förderleistung von mindestens 15 t/h ausgestattet sein.
(3) Zum Umschlag von brennbaren Flüssigkeiten dürfen nur betriebssichere Schläuche, Verbindungen und Anschlußstücke verwendet werden, deren Nenndruck mindestens dem 1,5fachen höchsten Betriebsdruck entspricht. Betriebszustand und Dichtheit der Schläuche, Verbindungen und Anschlußstücke sind während des Umschlages ständig zu überwachen. Es dürfen nur Schläuche, Verbindungen und Anschlußstücke verwendet werden, die wiederkehrend einmal jährlich einer Druckprobe mit einem Druck in der Höhe des 1,5fachen höchsten Betriebsdruckes, mindestens jedoch mit 1 bar Mehrdruck, unterworfen worden sind und sich dabei als dicht erwiesen haben. Über das Ergebnis dieser Überprüfungen sind vom überprüfenden Sachverständigen Aufzeichnungen zu führen, die beim Betreiber der Anlage zu verwahren sind.
(4) Schläuche dürfen nur für die Verbindung der Umschlagsanlage mit dem Fahrzeug sowie für die Verbindung beweglicher Teile der Anlage untereinander oder mit der Rohrleitung an Land verwendet werden. Die Schläuche müssen dicht, druckfest, genügend biegsam und aus einem Material hergestellt sein, das von den Flüssigkeiten nicht angegriffen wird.
(5) Die Leitungsverbindung zwischen dem Fahrzeug, der Umschlagsanlage und der Rohrleitung an Land muß dicht sein. Beim Auftreten von Undichtheiten ist der Umschlag sofort und so lange zu unterbrechen, bis die Leitung gedichtet ist. Das wasserseitige Endstück der Leitung muß so ausgebildet sein, daß beim An- oder Abschrauben der biegsamen Schlauchleitung an ein Fahrzeug brennbare Flüssigkeiten nicht ins Wasser gelangen können.
(6) Für Ölförderpumpen der Umschlagsanlagen gilt die Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988, BGBl. Nr. 449, sinngemäß. Abweichend von dieser Verordnung ist jedoch auch die Verwendung dampfbetriebener Pumpen zulässig.
(7) Rohrleitungen, die unter Druck stehen können, müssen mit Manometern ausgerüstet sein.
(8) Auf Anlagen, die für das Laden und Löschen von brennbaren Flüssigkeiten oder für das Entgasen der Tank- und Laderäume von Fahrzeugen bestimmt sind, dürfen nur im Hinblick auf die Sicherheit geeignete und von der Behörde hiefür zugelassene Maschinen, Einrichtungen und elektrische Betriebsmittel verwendet werden.
(9) Bevor die zum Umschlag dienende Schlauchleitung an das Fahrzeug angeschlossen wird, muß das Fahrzeug mit den an Land befindlichen Rohrleitungen elektrisch leitend verbunden sein. Diese leitende Verbindung darf erst nach Lösung der Schlauchanschlüsse wieder entfernt werden.
(10) Während des Umschlages brennbarer Flüssigkeiten hat sich eine mit den Betriebseinrichtungen vertraute Bedienungsperson ständig bei den Absperrvorrichtungen der Umschlagsanlage aufzuhalten; sie muß bei Überfüllen der Tanks, Undichtwerden der Leitung oder sonstigen Vorfällen, bei denen Öl austritt oder auszutreten droht, das Füllen oder Entleeren sofort unterbrechen.
(11) Der Umschlag brennbarer Flüssigkeiten mit am Fahrzeug befindlichen Druckpumpen ist verboten; dieses Verbot gilt nicht
wenn für das Fahrzeug eine behördliche Bescheinigung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vorliegt, daß das Fahrzeug für einen derartigen Umschlag zugelassen ist;
für Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen.
(12) Der Umschlag brennbarer Flüssigkeiten darf bei Nacht oder verminderter Sicht nur dann erfolgen, wenn die Umschlagsanlage und das am Umschlag beteiligte Fahrzeug durch exlposionsgeschützte Leuchten so beleuchtet sind, daß alle Arbeiten sicher durchgeführt und alle Vorgänge beobachtet werden können. Ein Umschlag bei Nacht ist vorher den Organen gemäß § 37 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 und der Hafenverwaltung anzuzeigen.
(13) Es ist verboten, während des Ladens und Löschens von brennbaren Flüssigkeiten, während des Entgasens und der Reinigung der Tanks und Laderäume von Fahrzeugen, in denen solche Stoffe geladen waren, im Sicherheitsstreifen
elektrische Handlampen oder andere tragbare elektrische Lampen zu benützen, die nicht explosionsgeschützt sind und bei denen das Auswechseln der Glühlampen nicht ausschließlich in spannungslosem Zustand erfolgen kann;
elektrische Heizapparate zu benützen, die nicht ausdrücklich für diesen Verwendungszweck zugelassen sind;
mit funkenbildenden Werkzeugen zu hantieren;
wirksame Zündquellen mitzuführen.
Umschlagsanlagen für brennbare Flüssigkeiten
§ 13. (1) Umschlagsanlagen für brennbare Flüssigkeiten als Massengut dürfen nur an Ölländen in Hafenbecken errichtet werden. Diese Umschlagsanlagen müssen so eingerichtet sein und betrieben werden, daß beim Umschlag keine Flüssigkeit in das Wasser gelangen kann. Sie müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein.
(2) Umschlagsanlagen für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse K 1 und K 2 (§ 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Transport von brennbaren Flüssigkeiten und Explosivstoffen auf Wasserstraßen, BGBl. Nr. 177/1990) müssen mit Pumpen mit einer Förderleistung von mindestens 25 t/h, der Gefahrenklasse K 3 mit Pumpen mit einer Förderleistung von mindestens 15 t/h ausgestattet sein.
(3) Zum Umschlag von brennbaren Flüssigkeiten dürfen nur betriebssichere Schläuche, Verbindungen und Anschlußstücke verwendet werden, deren Nenndruck mindestens dem 1,5fachen höchsten Betriebsdruck entspricht. Betriebszustand und Dichtheit der Schläuche, Verbindungen und Anschlußstücke sind während des Umschlages ständig zu überwachen. Es dürfen nur Schläuche, Verbindungen und Anschlußstücke verwendet werden, die wiederkehrend einmal jährlich einer Druckprobe mit einem Druck in der Höhe des 1,5fachen höchsten Betriebsdruckes, mindestens jedoch mit 1 bar Mehrdruck, unterworfen worden sind und sich dabei als dicht erwiesen haben. Über das Ergebnis dieser Überprüfungen sind vom überprüfenden Sachverständigen Aufzeichnungen zu führen, die beim Betreiber der Anlage zu verwahren sind.
(4) Schläuche dürfen nur für die Verbindung der Umschlagsanlage mit dem Fahrzeug sowie für die Verbindung beweglicher Teile der Anlage untereinander oder mit der Rohrleitung an Land verwendet werden. Die Schläuche müssen dicht, druckfest, genügend biegsam und aus einem Material hergestellt sein, das von den Flüssigkeiten nicht angegriffen wird.
(5) Die Leitungsverbindung zwischen dem Fahrzeug, der Umschlagsanlage und der Rohrleitung an Land muß dicht sein. Beim Auftreten von Undichtheiten ist der Umschlag sofort und so lange zu unterbrechen, bis die Leitung gedichtet ist. Das wasserseitige Endstück der Leitung muß so ausgebildet sein, daß beim An- oder Abschrauben der biegsamen Schlauchleitung an ein Fahrzeug brennbare Flüssigkeiten nicht ins Wasser gelangen können.
(6) Für Ölförderpumpen der Umschlagsanlagen gilt die Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988, BGBl. Nr. 449, sinngemäß. Abweichend von dieser Verordnung ist jedoch auch die Verwendung dampfbetriebener Pumpen zulässig.
(7) Rohrleitungen, die unter Druck stehen können, müssen mit Manometern ausgerüstet sein.
(8) Auf Anlagen, die für das Laden und Löschen von brennbaren Flüssigkeiten oder für das Entgasen der Tank- und Laderäume von Fahrzeugen bestimmt sind, dürfen nur im Hinblick auf die Sicherheit geeignete und von der Behörde hiefür zugelassene Maschinen, Einrichtungen und elektrische Betriebsmittel verwendet werden.
(9) Bevor die zum Umschlag dienende Schlauchleitung an das Fahrzeug angeschlossen wird, muß das Fahrzeug mit den an Land befindlichen Rohrleitungen elektrisch leitend verbunden sein. Diese leitende Verbindung darf erst nach Lösung der Schlauchanschlüsse wieder entfernt werden.
(10) Während des Umschlages brennbarer Flüssigkeiten hat sich eine mit den Betriebseinrichtungen vertraute Bedienungsperson ständig bei den Absperrvorrichtungen der Umschlagsanlage aufzuhalten; sie muß bei Überfüllen der Tanks, Undichtwerden der Leitung oder sonstigen Vorfällen, bei denen Öl austritt oder auszutreten droht, das Füllen oder Entleeren sofort unterbrechen.
(11) Der Umschlag brennbarer Flüssigkeiten mit am Fahrzeug befindlichen Druckpumpen ist verboten; dieses Verbot gilt nicht
wenn für das Fahrzeug eine behördliche Bescheinigung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vorliegt, daß das Fahrzeug für einen derartigen Umschlag zugelassen ist;
für Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen.
(12) Der Umschlag brennbarer Flüssigkeiten darf bei Nacht oder verminderter Sicht nur dann erfolgen, wenn die Umschlagsanlage und das am Umschlag beteiligte Fahrzeug durch exlposionsgeschützte Leuchten so beleuchtet sind, daß alle Arbeiten sicher durchgeführt und alle Vorgänge beobachtet werden können. Ein Umschlag bei Nacht ist vorher den Organen gemäß § 37 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 und der Hafenverwaltung anzuzeigen.
(13) Es ist verboten, während des Ladens und Löschens von brennbaren Flüssigkeiten, während des Entgasens und der Reinigung der Tanks und Laderäume von Fahrzeugen, in denen solche Stoffe geladen waren, im Sicherheitsstreifen
elektrische Handlampen oder andere tragbare elektrische Lampen zu benützen, die nicht explosionsgeschützt sind und bei denen das Auswechseln der Glühlampen nicht ausschließlich in spannungslosem Zustand erfolgen kann;
elektrische Heizapparate zu benützen, die nicht ausdrücklich für diesen Verwendungszweck zugelassen sind;
mit funkenbildenden Werkzeugen zu hantieren;
wirksame Zündquellen mitzuführen.
Umschlagsanlagen für brennbare Flüssigkeiten
§ 13. (1) Umschlagsanlagen für brennbare Flüssigkeiten als Massengut dürfen nur an Ölländen in Hafenbecken errichtet werden. Diese Umschlagsanlagen müssen so eingerichtet sein und betrieben werden, daß beim Umschlag keine Flüssigkeit in das Wasser gelangen kann. Sie müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein.
(2) Umschlagsanlagen für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von höchstens 55 Grad C und einer Dampfspannung bei 37,8 Grad C von höchstens 800 mbar absolut müssen mit Pumpen mit einer Förderleistung von mindestens 25 t/h, Umschlagsanlagen für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 Grad C bis einschließlich 100 Grad C müssen mit Pumpen mit einer Förderleistung von mindestens 15 t/h ausgestattet sein.
(3) Zum Umschlag von brennbaren Flüssigkeiten dürfen nur betriebssichere Schläuche, Verbindungen und Anschlußstücke verwendet werden, deren Nenndruck mindestens dem 1,5fachen höchsten Betriebsdruck entspricht. Betriebszustand und Dichtheit der Schläuche, Verbindungen und Anschlußstücke sind während des Umschlages ständig zu überwachen. Es dürfen nur Schläuche, Verbindungen und Anschlußstücke verwendet werden, die wiederkehrend einmal jährlich einer Druckprobe mit einem Druck in der Höhe des 1,5fachen höchsten Betriebsdruckes, mindestens jedoch mit 1 bar Mehrdruck, unterworfen worden sind und sich dabei als dicht erwiesen haben. Über das Ergebnis dieser Überprüfungen sind vom überprüfenden Sachverständigen Aufzeichnungen zu führen, die beim Betreiber der Anlage zu verwahren sind.
(4) Schläuche dürfen nur für die Verbindung der Umschlagsanlage mit dem Fahrzeug sowie für die Verbindung beweglicher Teile der Anlage untereinander oder mit der Rohrleitung an Land verwendet werden. Die Schläuche müssen dicht, druckfest, genügend biegsam und aus einem Material hergestellt sein, das von den Flüssigkeiten nicht angegriffen wird.
(5) Die Leitungsverbindung zwischen dem Fahrzeug, der Umschlagsanlage und der Rohrleitung an Land muß dicht sein. Beim Auftreten von Undichtheiten ist der Umschlag sofort und so lange zu unterbrechen, bis die Leitung gedichtet ist. Das wasserseitige Endstück der Leitung muß so ausgebildet sein, daß beim An- oder Abschrauben der biegsamen Schlauchleitung an ein Fahrzeug brennbare Flüssigkeiten nicht ins Wasser gelangen können.
(6) Für Ölförderpumpen der Umschlagsanlagen gilt die Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988, BGBl. Nr. 449, sinngemäß. Abweichend von dieser Verordnung ist jedoch auch die Verwendung dampfbetriebener Pumpen zulässig.
(7) Rohrleitungen, die unter Druck stehen können, müssen mit Manometern ausgerüstet sein.
(8) Auf Anlagen, die für das Laden und Löschen von brennbaren Flüssigkeiten oder für das Entgasen der Tank- und Laderäume von Fahrzeugen bestimmt sind, dürfen nur im Hinblick auf die Sicherheit geeignete und von der Behörde hiefür zugelassene Maschinen, Einrichtungen und elektrische Betriebsmittel verwendet werden.
(9) Bevor die zum Umschlag dienende Schlauchleitung an das Fahrzeug angeschlossen wird, muß das Fahrzeug mit den an Land befindlichen Rohrleitungen elektrisch leitend verbunden sein. Diese leitende Verbindung darf erst nach Lösung der Schlauchanschlüsse wieder entfernt werden.
(10) Während des Umschlages brennbarer Flüssigkeiten hat sich eine mit den Betriebseinrichtungen vertraute Bedienungsperson ständig bei den Absperrvorrichtungen der Umschlagsanlage aufzuhalten; sie muß bei Überfüllen der Tanks, Undichtwerden der Leitung oder sonstigen Vorfällen, bei denen Öl austritt oder auszutreten droht, das Füllen oder Entleeren sofort unterbrechen.
(11) Der Umschlag brennbarer Flüssigkeiten mit am Fahrzeug befindlichen Druckpumpen ist verboten; dieses Verbot gilt nicht
wenn für das Fahrzeug eine behördliche Bescheinigung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vorliegt, daß das Fahrzeug für einen derartigen Umschlag zugelassen ist;
für Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen.
(12) Der Umschlag brennbarer Flüssigkeiten darf bei Nacht oder verminderter Sicht nur dann erfolgen, wenn die Umschlagsanlage und das am Umschlag beteiligte Fahrzeug durch exlposionsgeschützte Leuchten so beleuchtet sind, daß alle Arbeiten sicher durchgeführt und alle Vorgänge beobachtet werden können. Ein Umschlag bei Nacht ist vorher den Organen gemäß § 37 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 und der Hafenverwaltung anzuzeigen.
(13) Es ist verboten, während des Ladens und Löschens von brennbaren Flüssigkeiten, während des Entgasens und der Reinigung der Tanks und Laderäume von Fahrzeugen, in denen solche Stoffe geladen waren, im Sicherheitsstreifen
elektrische Handlampen oder andere tragbare elektrische Lampen zu benützen, die nicht explosionsgeschützt sind und bei denen das Auswechseln der Glühlampen nicht ausschließlich in spannungslosem Zustand erfolgen kann;
elektrische Heizapparate zu benützen, die nicht ausdrücklich für diesen Verwendungszweck zugelassen sind;
mit funkenbildenden Werkzeugen zu hantieren;
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Umschlagsanlagen für brennbare Flüssigkeiten
§ 13. (1) Umschlagsanlagen für brennbare Flüssigkeiten als Massengut dürfen nur an Ölländen in Hafenbecken errichtet werden. Diese Umschlagsanlagen müssen so eingerichtet sein und betrieben werden, daß beim Umschlag keine Flüssigkeit in das Wasser gelangen kann. Sie müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein.
(2) Umschlagsanlagen für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von höchstens 55 Grad C und einer Dampfspannung bei 37,8 Grad C von höchstens 800 mbar absolut müssen mit Pumpen mit einer Förderleistung von mindestens 25 t/h, Umschlagsanlagen für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 Grad C bis einschließlich 100 Grad C müssen mit Pumpen mit einer Förderleistung von mindestens 15 t/h ausgestattet sein.
(3) Zum Umschlag von brennbaren Flüssigkeiten dürfen nur betriebssichere Schläuche, Verbindungen und Anschlußstücke verwendet werden, deren Nenndruck mindestens dem 1,5fachen höchsten Betriebsdruck entspricht. Betriebszustand und Dichtheit der Schläuche, Verbindungen und Anschlußstücke sind während des Umschlages ständig zu überwachen. Es dürfen nur Schläuche, Verbindungen und Anschlußstücke verwendet werden, die wiederkehrend einmal jährlich einer Druckprobe mit einem Druck in der Höhe des 1,5fachen höchsten Betriebsdruckes, mindestens jedoch mit 1 bar Mehrdruck, unterworfen worden sind und sich dabei als dicht erwiesen haben. Über das Ergebnis dieser Überprüfungen sind vom überprüfenden Sachverständigen Aufzeichnungen zu führen, die beim Betreiber der Anlage zu verwahren sind.
(4) Schläuche dürfen nur für die Verbindung der Umschlagsanlage mit dem Fahrzeug sowie für die Verbindung beweglicher Teile der Anlage untereinander oder mit der Rohrleitung an Land verwendet werden. Die Schläuche müssen dicht, druckfest, genügend biegsam und aus einem Material hergestellt sein, das von den Flüssigkeiten nicht angegriffen wird.
(5) Die Leitungsverbindung zwischen dem Fahrzeug, der Umschlagsanlage und der Rohrleitung an Land muß dicht sein. Beim Auftreten von Undichtheiten ist der Umschlag sofort und so lange zu unterbrechen, bis die Leitung gedichtet ist. Das wasserseitige Endstück der Leitung muß so ausgebildet sein, daß beim An- oder Abschrauben der biegsamen Schlauchleitung an ein Fahrzeug brennbare Flüssigkeiten nicht ins Wasser gelangen können.
(6) Für Ölförderpumpen der Umschlagsanlagen gilt die Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988, BGBl. Nr. 449, sinngemäß. Abweichend von dieser Verordnung ist jedoch auch die Verwendung dampfbetriebener Pumpen zulässig.
(7) Rohrleitungen, die unter Druck stehen können, müssen mit Manometern ausgerüstet sein.
(8) Auf Anlagen, die für das Laden und Löschen von brennbaren Flüssigkeiten oder für das Entgasen der Tank- und Laderäume von Fahrzeugen bestimmt sind, dürfen nur im Hinblick auf die Sicherheit geeignete und von der Behörde hiefür zugelassene Maschinen, Einrichtungen und elektrische Betriebsmittel verwendet werden.
(9) Bevor die zum Umschlag dienende Schlauchleitung an das Fahrzeug angeschlossen wird, muß das Fahrzeug mit den an Land befindlichen Rohrleitungen elektrisch leitend verbunden sein. Diese leitende Verbindung darf erst nach Lösung der Schlauchanschlüsse wieder entfernt werden.
(10) Während des Umschlages brennbarer Flüssigkeiten hat sich eine mit den Betriebseinrichtungen vertraute Bedienungsperson ständig bei den Absperrvorrichtungen der Umschlagsanlage aufzuhalten; sie muß bei Überfüllen der Tanks, Undichtwerden der Leitung oder sonstigen Vorfällen, bei denen Öl austritt oder auszutreten droht, das Füllen oder Entleeren sofort unterbrechen.
(11) Der Umschlag brennbarer Flüssigkeiten mit am Fahrzeug befindlichen Druckpumpen ist verboten; dieses Verbot gilt nicht
wenn für das Fahrzeug eine behördliche Bescheinigung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vorliegt, daß das Fahrzeug für einen derartigen Umschlag zugelassen ist;
für Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen.
(12) Der Umschlag brennbarer Flüssigkeiten darf bei Nacht oder verminderter Sicht nur dann erfolgen, wenn die Umschlagsanlage und das am Umschlag beteiligte Fahrzeug durch exlposionsgeschützte Leuchten so beleuchtet sind, daß alle Arbeiten sicher durchgeführt und alle Vorgänge beobachtet werden können. Ein Umschlag bei Nacht ist vorher den Organen gemäß § 37 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 und der Hafenverwaltung anzuzeigen.
(13) Es ist verboten, während des Ladens und Löschens von brennbaren Flüssigkeiten, während des Entgasens und der Reinigung der Tanks und Laderäume von Fahrzeugen, in denen solche Stoffe geladen waren, im Sicherheitsstreifen
elektrische Handlampen oder andere tragbare elektrische Lampen zu benützen, die nicht explosionsgeschützt sind und bei denen das Auswechseln der Glühlampen nicht ausschließlich in spannungslosem Zustand erfolgen kann;
elektrische Heizapparate zu benützen, die nicht ausdrücklich für diesen Verwendungszweck zugelassen sind;
mit funkenbildenden Werkzeugen zu hantieren;
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Umschlag von Explosivstoffen
§ 14. Der Umschlag von Explosivstoffen darf nur an Explosivstoffländen vorgenommen werden, die im Einzelfalle von den Organen gemäß § 37 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 zugewiesen werden. Solche Länden müssen von bewohnten Objekten, Eisenbahnen, Straßen mit öffentlichem Verkehr und Brücken mindestens 100 m entfernt sein. Der Umschlag darf nur bei Tag und guter Sicht vorgenommen werden. Während des Umschlages ist der Zutritt oder die Zufahrt zur Lände nur Personen gestattet, die mit diesen Arbeiten beschäftigt sind. Auf das Betretungsverbot ist an den Zugängen zur Lände durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen. Beim Be- oder Entladen eines Fahrzeuges dürfen keine weiteren Fahrzeuge an der Lände stilliegen; darüber hinaus ist während des Umschlages auf beiden Seiten der Lände ein Liegeverbot von mindestens 100 m Länge anzuordnen. Die Arbeitsvorgänge und Betriebsmittel für den Umschlag von Explosivstoffen sind so zu gestalten, vorzubereiten bzw. zu benützen, daß eine Gefährdung von Personen vermieden wird.
Schwimmende Schiffahrtsanlagen
§ 15. (1) Durch die Aufstellung schwimmender Schiffahrtsanlagen darf der Verkehr der gewerbsmäßigen Schiffahrt nicht behindert werden.
(2) Die Behörde hat für die Schwimmkörper schwimmender Schiffahrtsanlagen, ausgenommen Sportanlagen, eine Ebene der höchstzulässigen Eintauchung festzusetzen. Diese Ebene ist auf beiden Seiten des Schwimmkörpers in der Mitte seiner Längsausdehnung in deutlich sichtbarer und dauerhafter Weise durch eine Einsenkungsmarke zu bezeichnen. Die Einsenkungsmarke muß aus einem waagrecht liegenden weißen Rechteck bestehen, das 0,30 m lang und 0,03 m hoch ist. Der Schwimmkörper darf belastet nicht tiefer als bis zu dieser Marke eintauchen. Die Ebene ist so festzusetzen, daß die Schwimmfähigkeit der Anlage auch bei voller Belastung und unter Berücksichtigung der auftretenden höchsten Wellen gewahrt bleibt.
(3) Schwimmende Schiffahrtsanlagen, einschließlich ihrer Verbindungen mit den Ufern, müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes so gebaut und instandgehalten werden, daß sie nicht sinken oder kentern können und die Sicherheit der Schiffahrt und der Personen, die die Anlage benützen, gewährleistet ist. Insbesondere müssen sie an ihrem Standort derart befestigt sein, daß sie gegen Losreißen oder Verschieben durch Strömung, Wind, Wellen und Wasserstandsschwankungen sowie durch den Sog und den Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge gesichert sind.
(4) Schwimmende Schiffahrtsanlagen müssen am Ufer mit Ketten oder Drahtseilen an einbetonierten Haftringen oder Pollern fest und dauerhaft, unter Verwendung entsprechend starker und langer Schorbäume, festgemacht werden. Die zum Festmachen verwendeten Ketten oder Seile sind gegen mutwilliges Lösen zu sichern und, wo sie über Wege entlang dem Ufer führen, zum Schutz vor Beschädigung und zur Vermeidung von Unfällen so zu versenken oder zu verdecken, daß keine Stolperstellen entstehen.
(5) Auf schwimmenden Schiffahrtsanlagen muß sich eine ausreichende Anzahl von Rettungsmitteln befinden, mindestens jedoch ein Rettungsring, der in Frischwasser eine Masse von mindestens 7,5 kg tragen kann und mit einer mindestens 10 m langen Leine versehen ist. Die Rettungsringe sind so anzubringen, daß sie zur Rettung von in Ertrinkungsgefahr befindlichen Personen von jedermann ungehindert und rasch verwendet werden können. Die mißbräuchliche Verwendung der Rettungsringe ist verboten.
(6) Abs. 5 gilt nicht für Sportanlagen sowie für durch Abschrankungen oder Sperrketten verschlossene Anlagen, deren Betreten durch Unbefugte von der Behörde verboten wurde und auf denen keine Arbeitnehmer beschäftigt werden.
(7) An schwimmenden Schiffahrtsanlagen müssen Name und Wohnsitz (Sitz) des Bewilligungsinhabers angegeben sein.
Schwimmende Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
§ 16. (1) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in schwimmenden Anlagen ist nur für Versorgungsanlagen zulässig.
(2) Schwimmkörper schwimmender Versorgungsanlagen müssen zur Gänze aus Stahl gebaut und durch Schotte unterteilt sein.
(3) Die brennbaren Flüssigkeiten müssen in dichten Metalltanks gelagert werden, die im Schwimmkörper der Anlage unverschiebbar, jedoch lösbar eingebaut sind. Die Wände des den Tank umgebenden Schwimmkörpers dürfen nicht zugleich Wände des Tanks sein.
(4) Der Teil des Schwimmkörpers, in dem die Tanks gemäß Abs. 2 eingebaut sind, muß eine öldichte Wanne bilden.
(5) Das Deck des Schwimmkörpers über den Tanks muß wasserdicht, jedoch lösbar sein. Der Zwischenraum zwischen den Tanks und der Wanne des Schwimmkörpers ist entweder mit ölresistenten Füllstoffen dicht zu verfüllen oder zur Gänze ständig mit Wasser gefüllt zu halten, oder es sind in der Wanne Einrichtungen einzubauen, die Leckagen und das Entstehen explosiver Gemische verläßlich anzeigen. Im Falle einer solchen Anzeige muß der Zwischenraum so lange zur Gänze mit Wasser gefüllt gehalten werden, bis mit dem Ausbauen der Tanks begonnen wird. Die Wanne ist über Deck zu entlüften. Das Entlüftungsrohr ist mit einer Flammendurchschlagssicherung zu versehen.
(6) Die Tanks, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, sind mit selbsttätigen Überfüllsicherungen zu versehen. Es dürfen nur zuverlässig wirkende Überfüllsicherungen verwendet werden, bei denen nach selbsttätiger Sperre der Flüssigkeitszufuhr die Restentleerung der Fülleitung gewährleistet ist. Das Füllen der Tanks mit Pumpen ist verboten.
(7) Die Fülleitungen der Tanks sind als Rohrleitungen an Deck des Schwimmkörpers fest zu verlegen. Der Teil des Schwimmkörpers, der die Tanks enthält, ist außen hell und reflektierend zu streichen oder auszugestalten. Die Innenwandungen des Schwimmkörpers im Bereich der Wanne sind mit einem rostbindenden, mineralölbeständigen Anstrich zu versehen. Als Rohrleitungen dürfen nur schwere Gewinderohre verwendet werden. Diese sind mit Isolierbinden oder einem Rostschutzanstrich zu versehen.
(8) Ist der Zwischenraum zwischen dem Tank und der Wanne des Schwimmkörpers mit Füllstoff gefüllt, muß vom Deck aus ein Kontrollrohr mit ausreichender lichter Weite bis zum tiefsten Punkt der Wanne führen. Das Rohr muß bis 0,05 m über dem Boden des Schwimmkörpers reichen; es ist in seiner ganzen Länge unter Deck mit Schlitzen zu versehen. Über Deck ist das Rohr mit einer Kappen-Verschraubung abzuschließen.
(9) Soll die Anlage als Tankstelle für Fahrzeuge verwendet werden, so ist der Teil des Decks, auf dem sich die Zapfeinrichtungen befinden, mit einem flüssigkeitsdichten Bordrand zu umgeben. Dort anfallende Niederschlagswässer sind über einen im Schwimmkörper eingebauten Ölabscheider abzuleiten. Dieser muß eine selbsttätige Sperre und eine normale Durchflußleistung von mindestens 1 l/s aufweisen.
(10) Der Ölabscheider muß dicht und leicht zugänglich sein. Er ist regelmäßig auf seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen und rechtzeitig zu entleeren. Die Abdeckung des Ölabscheiders muß leicht abnehmbar sein. Eine Bedienungsvorschrift für den Ölabscheider ist auf der schwimmenden Anlage aufzubewahren und dem für die Bedienung der Anlage zuständigen Personal auszuhändigen. Das Personal ist nachweislich in der Bedienung einzuschulen und über die im Gefahrenfall erforderlichen Maßnahmen zu unterweisen.
(11) Über die Wartung des Ölabscheiders sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen, in die sämtliche Wartungsarbeiten mit Datumsangabe einzutragen sind; sie sind beim Betreiber der Anlage zu verwahren.
(12) Sollen die Tanks von Land aus befüllt werden, muß die Anlage mit dem Land durch einen Steg verbunden sein, dessen tragende Teile aus Stahl sind. Die Fülleitung ist als Rohr verlegt am Steg zu befestigen. Flexible Schlauchleitungen dürfen nur
zur Verbindung der Fülleitung am Schwimmkörper mit der Leitung am Steg verwendet werden. Die Fülleitung ist am Steg und am Schwimmkörper zu erden; diese Erdleitungen sind miteinander zu verbinden.
(13) An der Füllstelle ist ein Schild mit der Aufschrift „Achtung! Tank ist mit Überfüllsicherung ausgestattet. Nur mit dicht angeschraubtem Schlauchanschluß füllen. Befüllen mittels Pumpen ist verboten!'' anzubringen.
(14) Die Tanks müssen, wenn die Anlage nicht verwendet wird, entleert und entgast werden.
(15) Auf dem Schwimmkörper sind mindestens 60 Liter eines wirksamen wasserabweisenden Ölbinders vorrätig zu halten. Verschüttetes Öl ist sofort mit Ölbinder zu bedecken. Verbrauchter Ölbinder ist unverzüglich zu entsorgen.
(16) Schwimmende Versorgungsanlagen müssen mit Aufnahmeeinrichtungen gemäß § 9 Abs. 4 bis 9 ausgestattet sein.
(17) Für die Anlage und die auf ihr befindlichen Tanks gilt im übrigen die Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988 sinngemäß.
(18) Auf Versorgungsanlagen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse K 2 und K 3 dürfen hinsichtlich der Ausgestaltung die geltenden Bestimmungen für Tankfahrzeuge angewendet werden; für solche Anlagen gelten nur die Bestimmungen der Abs. 2, 11, 14 und 15.
Schwimmende Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
§ 16. (1) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in schwimmenden Anlagen ist nur für Versorgungsanlagen zulässig.
(2) Schwimmkörper schwimmender Versorgungsanlagen müssen zur Gänze aus Stahl gebaut und durch Schotte unterteilt sein.
(3) Die brennbaren Flüssigkeiten müssen in dichten Metalltanks gelagert werden, die im Schwimmkörper der Anlage unverschiebbar, jedoch lösbar eingebaut sind. Die Wände des den Tank umgebenden Schwimmkörpers dürfen nicht zugleich Wände des Tanks sein.
(4) Der Teil des Schwimmkörpers, in dem die Tanks gemäß Abs. 2 eingebaut sind, muß eine öldichte Wanne bilden.
(5) Das Deck des Schwimmkörpers über den Tanks muß wasserdicht, jedoch lösbar sein. Der Zwischenraum zwischen den Tanks und der Wanne des Schwimmkörpers ist entweder mit ölresistenten Füllstoffen dicht zu verfüllen oder zur Gänze ständig mit Wasser gefüllt zu halten, oder es sind in der Wanne Einrichtungen einzubauen, die Leckagen und das Entstehen explosiver Gemische verläßlich anzeigen. Im Falle einer solchen Anzeige muß der Zwischenraum so lange zur Gänze mit Wasser gefüllt gehalten werden, bis mit dem Ausbauen der Tanks begonnen wird. Die Wanne ist über Deck zu entlüften. Das Entlüftungsrohr ist mit einer Flammendurchschlagssicherung zu versehen.
(6) Die Tanks, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, sind mit selbsttätigen Überfüllsicherungen zu versehen. Es dürfen nur zuverlässig wirkende Überfüllsicherungen verwendet werden, bei denen nach selbsttätiger Sperre der Flüssigkeitszufuhr die Restentleerung der Fülleitung gewährleistet ist. Das Füllen der Tanks mit Pumpen ist verboten.
(7) Die Fülleitungen der Tanks sind als Rohrleitungen an Deck des Schwimmkörpers fest zu verlegen. Der Teil des Schwimmkörpers, der die Tanks enthält, ist außen hell und reflektierend zu streichen oder auszugestalten. Die Innenwandungen des Schwimmkörpers im Bereich der Wanne sind mit einem rostbindenden, mineralölbeständigen Anstrich zu versehen. Als Rohrleitungen dürfen nur schwere Gewinderohre verwendet werden. Diese sind mit Isolierbinden oder einem Rostschutzanstrich zu versehen.
(8) Ist der Zwischenraum zwischen dem Tank und der Wanne des Schwimmkörpers mit Füllstoff gefüllt, muß vom Deck aus ein Kontrollrohr mit ausreichender lichter Weite bis zum tiefsten Punkt der Wanne führen. Das Rohr muß bis 0,05 m über dem Boden des Schwimmkörpers reichen; es ist in seiner ganzen Länge unter Deck mit Schlitzen zu versehen. Über Deck ist das Rohr mit einer Kappen-Verschraubung abzuschließen.
(9) Soll die Anlage als Tankstelle für Fahrzeuge verwendet werden, so ist der Teil des Decks, auf dem sich die Zapfeinrichtungen befinden, mit einem flüssigkeitsdichten Bordrand zu umgeben. Dort anfallende Niederschlagswässer sind über einen im Schwimmkörper eingebauten Ölabscheider abzuleiten. Dieser muß eine selbsttätige Sperre und eine normale Durchflußleistung von mindestens 1 l/s aufweisen.
(10) Der Ölabscheider muß dicht und leicht zugänglich sein. Er ist regelmäßig auf seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen und rechtzeitig zu entleeren. Die Abdeckung des Ölabscheiders muß leicht abnehmbar sein. Eine Bedienungsvorschrift für den Ölabscheider ist auf der schwimmenden Anlage aufzubewahren und dem für die Bedienung der Anlage zuständigen Personal auszuhändigen. Das Personal ist nachweislich in der Bedienung einzuschulen und über die im Gefahrenfall erforderlichen Maßnahmen zu unterweisen.
(11) Über die Wartung des Ölabscheiders sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen, in die sämtliche Wartungsarbeiten mit Datumsangabe einzutragen sind; sie sind beim Betreiber der Anlage zu verwahren.
(12) Sollen die Tanks von Land aus befüllt werden, muß die Anlage mit dem Land durch einen Steg verbunden sein, dessen tragende Teile aus Stahl sind. Die Fülleitung ist als Rohr verlegt am Steg zu befestigen. Flexible Schlauchleitungen dürfen nur
zur Verbindung der Fülleitung am Schwimmkörper mit der Leitung am Steg verwendet werden. Die Fülleitung ist am Steg und am Schwimmkörper zu erden; diese Erdleitungen sind miteinander zu verbinden.
(13) An der Füllstelle ist ein Schild mit der Aufschrift „Achtung! Tank ist mit Überfüllsicherung ausgestattet. Nur mit dicht angeschraubtem Schlauchanschluß füllen. Befüllen mittels Pumpen ist verboten!'' anzubringen.
(14) Die Tanks müssen, wenn die Anlage nicht verwendet wird, entleert und entgast werden.
(15) Auf dem Schwimmkörper sind mindestens 60 Liter eines wirksamen wasserabweisenden Ölbinders vorrätig zu halten. Verschüttetes Öl ist sofort mit Ölbinder zu bedecken. Verbrauchter Ölbinder ist unverzüglich zu entsorgen.
(16) Schwimmende Versorgungsanlagen müssen mit Aufnahmeeinrichtungen gemäß § 9 Abs. 4 bis 9 ausgestattet sein.
(17) Für die Anlage und die auf ihr befindlichen Tanks gilt im übrigen die Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988 sinngemäß.
(18) Auf Versorgungsanlagen für brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 Grad C bis 100 Grad C dürfen hinsichtlich der Ausgestaltung die geltenden Bestimmungen für Tankfahrzeuge angewendet werden; für solche Anlagen gelten nur die Bestimmungen der Abs. 2, 11, 14 und 15.
Schwimmende Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
§ 16. (1) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in schwimmenden Anlagen ist nur für Versorgungsanlagen zulässig.
(2) Schwimmkörper schwimmender Versorgungsanlagen müssen zur Gänze aus Stahl gebaut und durch Schotte unterteilt sein.
(3) Die brennbaren Flüssigkeiten müssen in dichten Metalltanks gelagert werden, die im Schwimmkörper der Anlage unverschiebbar, jedoch lösbar eingebaut sind. Die Wände des den Tank umgebenden Schwimmkörpers dürfen nicht zugleich Wände des Tanks sein.
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