Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Feststellung des Ausmaßes des festen Betrages nach § 26a Abs. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1991

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-02-27
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 26a Abs. 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 731/1990 wird verordnet:

Für das Kalenderjahr 1991 wird der im § 26a Abs. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes genannte Betrag statt mit 163 S mit 175 S festgestellt.

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