Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1992
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1990 wird kundgemacht:
Die zulässige Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) im Jahre 1992 beträgt 317 000.
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