Bundesgesetz über besondere Hilfeleistungen an Wachebedienstete des Bundes und deren Hinterbliebene (Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz – WHG)
Abkürzung
WHG
Abkürzung
WHG
Abschnitt
HILFELEISTUNGEN
Auslobung der Hilfeleistungen
§ 1. (1) Der zuständige Bundesminister hat den Bund durch Auslobung (§ 860 ABGB) zu verpflichten, nach diesem Bundesgesetz Wachebediensteten oder deren Hinterbliebenen besondere Hilfeleistungen zu erbringen. Diese Auslobung ist durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.
(2) Die Zuständigkeit des Bundesministers bestimmt sich nach der Diensthoheit über den Wachebediensteten zum Zeitpunkt des Dienst- oder Arbeitsunfalls.
Abkürzung
WHG
Art der Hilfeleistungen
§ 2. (1) Als besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen.
(2) Als besondere Hilfeleistungen an Hinterbliebene von Wachebediensteten sind vorgesehen:
eine einmalige Geldleistung und
eine vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund.
Begünstigte
§ 3. (1) Wachebedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Beamte und Beamtinnen sowie Vertragsbedienstete des Bundes im Gendarmerie-, Sicherheitswach-, Kriminal-, Justizwache- oder Zollwachdienst, denen eine Gefahrenzulage nach § 19b oder einer gleichartigen Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder nach § 22 oder einer gleichartigen Bestimmung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, gebührt.
(2) Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Ehegatten und Kinder, für die der Wachebedienstete zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod des Wachebediensteten der Unterhalt entgangen ist.
Begünstigte
§ 3. (1) Wachebedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Beamte und Beamtinnen sowie Vertragsbedienstete, denen eine Wachdienstzulage nach § 81 oder § 143 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder eine gleichartige Zulage auf Grund von vertraglichen Regelungen gebührt.
(2) Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Ehegatten und Kinder, für die der Wachebedienstete zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod des Wachebediensteten der Unterhalt entgangen ist.
Abkürzung
WHG
Begünstigte
§ 3. (1) Wachebedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Beamte und Beamtinnen sowie Vertragsbedienstete, denen eine Wachdienstzulage nach § 81 oder § 143 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder eine gleichartige Zulage auf Grund von vertraglichen Regelungen gebührt.
(2) Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Partnerinnen, eingetragene Partner und Kinder, für die der oder die Wachebedienstete zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod des oder der Wachebediensteten der Unterhalt entgangen ist.
Voraussetzungen für die Hilfeleistungen
§ 4. (1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn
ein Wachebediensteter
einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder
einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,
dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens sechs Monate gemindert ist.
(2) Der Bund hat die besonderen Hilfeleistungen an Hinterbliebene zu erbringen, wenn
ein Wachebediensteter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Abs. 1 Z 1 erleidet und
dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod des Wachebediensteten zur Folge hatte.
Voraussetzungen für die Hilfeleistungen
§ 4. (1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn
ein Wachebediensteter
einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder
einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,
dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens drei Monate gemindert ist.
(2) Der Bund hat die besonderen Hilfeleistungen an Hinterbliebene zu erbringen, wenn
ein Wachebediensteter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Abs. 1 Z 1 erleidet und
dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod des Wachebediensteten zur Folge hatte.
Voraussetzungen für die Hilfeleistungen
§ 4. (1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn
ein Wachebediensteter
einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder
einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,
dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens drei Monate gemindert ist.
(2) Der Bund hat die besonderen Hilfeleistungen an Hinterbliebene zu erbringen, wenn
ein Wachebediensteter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Abs. 1 Z 1 erleidet und
dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod des Wachebediensteten zur Folge hatte.
(3) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn der Wachebedienstete einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (Abs. 1 Z 1).
Voraussetzungen für die Hilfeleistungen
§ 4. (1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn
ein Wachebediensteter
einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder
einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,
dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens drei Monate gemindert ist.
(2) Der Bund hat die besonderen Hilfeleistungen an Hinterbliebene zu erbringen, wenn
ein Wachebediensteter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Abs. 1 Z 1 erleidet und
dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod des Wachebediensteten zur Folge hatte.
(3) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn der Wachebedienstete einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (Abs. 1 Z 1).
Abkürzung
WHG
Voraussetzungen für die Hilfeleistungen
§ 4. (1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn
ein Wachebediensteter
einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder
einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,
in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und
dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
Z 3 ist nicht auf die Vorschussleistung von Schmerzensgeld nach § 9 Abs. 1a anzuwenden.
(2) Der Bund hat die besonderen Hilfeleistungen an Hinterbliebene zu erbringen, wenn
ein Wachebediensteter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Abs. 1 Z 1 erleidet und
dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod des Wachebediensteten zur Folge hatte.
(3) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn der Wachebedienstete einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (Abs. 1 Z 1).
Abkürzung
WHG
Ansuchen um Hilfeleistungen
§ 5. Der nach § 1 Abs. 2 zuständige Bundesminister hat Personen, die für Hilfeleistungen nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommen, über dieses Bundesgesetz zu informieren und deren Ansuchen um eine besondere Hilfeleistung entgegenzunehmen.
Abkürzung
WHG
Informationspflicht
§ 6. Im Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger und vor den Gerichten sind Personen, die für Hilfeleistungen nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommen, über dieses Bundesgesetz zu informieren.
Abschnitt
EINMALIGE GELDLEISTUNG
Ausmaß
§ 7. (1) Die einmalige Geldleistung des Bundes beträgt eine Million Schilling.
(2) Kommen mehrere Hinterbliebene des Wachebediensteten in Betracht, ist die einmalige Geldleistung zur ungeteilten Hand zu zahlen.
Abschnitt
EINMALIGE GELDLEISTUNG
Ausmaß
§ 7. (1) Die einmalige Geldleistung des Bundes beträgt eine Million fünfhunderttausend Schilling.
(2) Kommen mehrere Hinterbliebene des Wachebediensteten in Betracht, ist die einmalige Geldleistung zur ungeteilten Hand zu zahlen.
Abkürzung
WHG
Abschnitt
EINMALIGE GELDLEISTUNG
Ausmaß
§ 7. (1) Die einmalige Geldleistung des Bundes beträgt 109 009,3 €.
(2) Kommen mehrere Hinterbliebene des Wachebediensteten in Betracht, ist die einmalige Geldleistung zur ungeteilten Hand zu zahlen.
Abkürzung
WHG
Rückersatz
§ 8. (1) Die Hilfeleistungen sind nur zu erbringen, wenn sich der Empfänger vorher verpflichtet, unberechtigt empfangene Hilfeleistungen im Falle des Abs. 3 zu ersetzen.
(2) Kommen mehrere Hinterbliebene des Wachebediensteten in Betracht, gebühren die Hilfeleistungen nur jenen, die eine Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 abgeben.
(3) Unberechtigt empfangene Hilfeleistungen sind – vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes – zu ersetzen, wenn die Auszahlung der Geldleistung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde. Eine Vereinbarung über die Rückerstattung in Teilbeträgen ist zulässig.
(4) Auf die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, besonders in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers, verzichtet werden.
Abschnitt
VORLÄUFIGE ÜBERNAHME VON
ANSPRÜCHEN DURCH DEN BUND
Voraussetzungen
§ 9. (1) Der Bund leistet als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuß, wenn
sich der Wachebedienstete oder seine Hinterbliebenen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne dieses Bundesgesetzes an einem Strafverfahren beteiligen, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
solche Ersatzansprüche dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden.
(2) Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuß. Dieser Vorschuß ist höchstens bis zum 60fachen Betrag des jeweiligen, für die Gewährung von Ausgleichszulagen gemäß § 293 Abs. 1 lit. b ASVG maßgebenden Richtsatzes zu leisten.
(3) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes nach Abs. 1 und 2 besteht nur insoweit, als die Ansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung gedeckt sind.
(4) Auf die Leistungen des Bundes nach den Abs. 1 bis 3 besteht kein Rechtsanspruch.
Abschnitt
VORLÄUFIGE ÜBERNAHME VON
ANSPRÜCHEN DURCH DEN BUND
Voraussetzungen
§ 9. (1) Der Bund leistet als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuß, wenn
sich der Wachebedienstete oder seine Hinterbliebenen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne dieses Bundesgesetzes an einem Strafverfahren beteiligen, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
solche Ersatzansprüche dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden.
(1a) Ein Vorschuß nach Abs. 1 ist nur für Heilungskosten, Bestattungskosten sowie für jenes Einkommen, das dem Wachebediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder durch den Tod den Hinterbliebenen entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten. Dieser Vorschuß ist höchstens bis zum 60fachen Betrag des jeweiligen, für die Gewährung von Ausgleichszulagen gemäß § 293 Abs. 1 lit. b ASVG maßgebenden Richtsatzes zu leisten.
(2) Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuß. Dieser Vorschuß ist höchstens bis zum 60fachen Betrag des jeweiligen, für die Gewährung von Ausgleichszulagen gemäß § 293 Abs. 1 lit. b ASVG maßgebenden Richtsatzes zu leisten.
(3) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes nach Abs. 1 und 2 besteht nur insoweit, als die Ansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.
(4) Auf die Leistungen des Bundes nach den Abs. 1 bis 3 besteht kein Rechtsanspruch.
Abschnitt
VORLÄUFIGE ÜBERNAHME VON
ANSPRÜCHEN DURCH DEN BUND
Voraussetzungen
§ 9. (1) Der Bund leistet als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuß, wenn
sich der Wachebedienstete oder seine Hinterbliebenen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne dieses Bundesgesetzes an einem Strafverfahren beteiligen, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
solche Ersatzansprüche dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden.
(1a) Ein Vorschuss nach Abs. 1 ist nur für Heilungskosten, Bestattungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das dem Wachebediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder durch den Tod den Hinterbliebenen entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten. Dieser Vorschuß ist höchstens bis zum 60fachen Betrag des jeweiligen, für die Gewährung von Ausgleichszulagen gemäß § 293 Abs. 1 lit. b ASVG maßgebenden Richtsatzes zu leisten.
(2) Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund ausgenommen beim Schmerzengeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss. Dieser Vorschuß ist höchstens bis zum 60fachen Betrag des jeweiligen, für die Gewährung von Ausgleichszulagen gemäß § 293 Abs. 1 lit. b ASVG maßgebenden Richtsatzes zu leisten.
(3) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes nach Abs. 1 und 2 besteht nur insoweit, als die Ansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.
(4) Auf die Leistungen des Bundes nach den Abs. 1 bis 3 besteht kein Rechtsanspruch.
Abschnitt
VORLÄUFIGE ÜBERNAHME VON ANSPRÜCHEN DURCH DEN BUND
Voraussetzungen
§ 9. (1) Der Bund leistet als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuß, wenn
sich der Wachebedienstete oder seine Hinterbliebenen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne dieses Bundesgesetzes an einem Strafverfahren beteiligen, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
solche Ersatzansprüche dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden.
(1a) Ein Vorschuss nach Abs. 1 ist nur für Heilungskosten, Bestattungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das dem Wachebediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder durch den Tod den Hinterbliebenen entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten. Dieser Vorschuß ist höchstens bis zum 60fachen Betrag des jeweiligen, für die Gewährung von Ausgleichszulagen gemäß § 293 Abs. 1 lit. b ASVG maßgebenden Richtsatzes zu leisten.
(1b) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 1a umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(2) Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund ausgenommen beim Schmerzengeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss. Dieser Vorschuß ist höchstens bis zum 60fachen Betrag des jeweiligen, für die Gewährung von Ausgleichszulagen gemäß § 293 Abs. 1 lit. b ASVG maßgebenden Richtsatzes zu leisten.
(3) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes nach Abs. 1 und 2 besteht nur insoweit, als die Ansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.
(4) Auf die Leistungen des Bundes nach den Abs. 1 bis 3 besteht kein Rechtsanspruch.
Abkürzung
WHG
Übergang der Ansprüche
§ 10. Die Ansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Täter gehen, soweit sie vom Bund zu bevorschussen sind, durch Legalzession auf den Bund über.
Abschnitt
Erbringung von Hilfeleistungen an weitere Begünstigte
Weitere Begünstigte
§ 10a. (1) Der Bund hat besondere Hilfeleistungen nach § 2 an
Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes,
Bedienstete des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, denen eine Exekutivdienstzulage nach § 40a
(2) Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres, zu deren Dienstpflicht das Erkennen und Entschärfen sprengstoffhaltiger Gegenstände oder das Bergen, Untersuchen und Unschädlichmachen aufgefundener noch sprengkräftiger Kampfmittel aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg gehört.
(3) § 1, § 3 Abs. 2 und die §§ 5 bis 10 sind auf Bedienstete und deren Hinterbliebene nach Abs. 1 anzuwenden.
Abschnitt
Erbringung von Hilfeleistungen an weitere Begünstigte
Weitere Begünstigte
§ 10a. (1) Der Bund hat besondere Hilfeleistungen nach § 2 an
Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes,
Bedienstete des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, denen eine Exekutivdienstzulage nach § 40a
Soldaten, die im Assistenzeinsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit eingesetzt werden,
(2) Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres, zu deren Dienstpflicht das Erkennen und Entschärfen sprengstoffhaltiger Gegenstände oder das Bergen, Untersuchen und Unschädlichmachen aufgefundener noch sprengkräftiger Kampfmittel aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg gehört.
(3) § 1, § 3 Abs. 2 und die §§ 5 bis 10 sind auf die im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Personen und deren Hinterbliebene anzuwenden.
Abschnitt
Erbringung von Hilfeleistungen an weitere Begünstigte
Weitere Begünstigte
§ 10a. (1) Der Bund hat besondere Hilfeleistungen nach § 2 an
Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes,
Bedienstete des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, denen eine Exekutivdienstzulage nach § 40a
Soldaten, die im Assistenzeinsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit eingesetzt werden,
(2) Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres, zu deren Dienstpflicht das Erkennen und Entschärfen sprengstoffhaltiger Gegenstände oder das Bergen, Untersuchen und Unschädlichmachen aufgefundener noch sprengkräftiger Kampfmittel aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg gehört.
(3) § 1, § 3 Abs. 2 und die §§ 5 bis 10 sind auf die im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Personen und deren Hinterbliebene anzuwenden.
Abschnitt
Erbringung von Hilfeleistungen an weitere Begünstigte
Weitere Begünstigte
§ 10a. (1) Der Bund hat besondere Hilfeleistungen nach § 2 an
Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes,
Bedienstete des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, denen eine Exekutivdienstzulage nach § 40a
Soldaten, die im Assistenzeinsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b oder c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges eingesetzt werden,
(2) Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres, zu deren Dienstpflicht das Erkennen und Entschärfen sprengstoffhaltiger Gegenstände oder das Bergen, Untersuchen und Unschädlichmachen aufgefundener noch sprengkräftiger Kampfmittel aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg gehört.
(3) § 1, § 3 Abs. 2 und die §§ 5 bis 10 sind auf die im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Personen und deren Hinterbliebene anzuwenden.
Abschnitt
Erbringung von Hilfeleistungen an weitere Begünstigte
Weitere Begünstigte
§ 10a. (1) Der Bund hat besondere Hilfeleistungen nach § 2 an
Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes,
Bedienstete des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, denen eine Exekutivdienstzulage nach § 40a
Zollorgane die zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme oder zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person gemäß § 14 Abs. 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes zur Ausübung eines lebensgefährdenden Waffengebrauches ausgerüstet und befugt sind,
Soldaten, die im Assistenzeinsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b oder c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges eingesetzt werden,
(2) Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres, zu deren Dienstpflicht das Erkennen und Entschärfen sprengstoffhaltiger Gegenstände oder das Bergen, Untersuchen und Unschädlichmachen aufgefundener noch sprengkräftiger Kampfmittel aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg gehört.
(3) § 1, § 3 Abs. 2 und die §§ 5 bis 10 sind auf die im Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Personen und deren Hinterbliebene anzuwenden.
Abschnitt
Erbringung von Hilfeleistungen an weitere Begünstigte
Weitere Begünstigte
§ 10a. (1) Der Bund hat besondere Hilfeleistungen nach § 2 an
Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes,
Bedienstete des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, denen eine Exekutivdienstzulage nach § 40a
Zollorgane die zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme oder zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person gemäß § 14 Abs. 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes zur Ausübung eines lebensgefährdenden Waffengebrauches ausgerüstet und befugt sind,
Soldaten, die im Assistenzeinsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b oder c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges eingesetzt werden,
vertraglich beschäftigte Aspiranten im Bundesministerium für Inneres und im Bundesministerium für Justiz,
(2) Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres, zu deren Dienstpflicht das Erkennen und Entschärfen sprengstoffhaltiger Gegenstände oder das Bergen, Untersuchen und Unschädlichmachen aufgefundener noch sprengkräftiger Kampfmittel aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg gehört.
(3) § 1, § 3 Abs. 2 und die §§ 5 bis 10 sind auf die im Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Personen und deren Hinterbliebene anzuwenden.
Abschnitt
Erbringung von Hilfeleistungen an weitere Begünstigte
Weitere Begünstigte
§ 10a. (1) Der Bund hat besondere Hilfeleistungen nach § 2 an
Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes,
Bedienstete des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, denen eine Exekutivdienstzulage nach § 40a
Zollorgane die zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme oder zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person gemäß § 14 Abs. 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes zur Ausübung eines lebensgefährdenden Waffengebrauches ausgerüstet und befugt sind,
Soldaten,
die im Assistenzeinsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b oder c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges eingesetzt werden,
die im Flugdienst eingesetzt werden sowie Soldaten, die im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung gemäß § 2 Abs. 3 WG 2001 mit einem Militärluftfahrzeug befördert werden,
vertraglich beschäftigte Aspiranten im Bundesministerium für Inneres und im Bundesministerium für Justiz,
(2) Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres, zu deren Dienstpflicht das Erkennen und Entschärfen sprengstoffhaltiger Gegenstände oder das Bergen, Untersuchen und Unschädlichmachen aufgefundener noch sprengkräftiger Kampfmittel aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg gehört.
(3) § 1, § 3 Abs. 2 und die §§ 5 bis 10 sind auf die im Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Personen und deren Hinterbliebene anzuwenden.
Abschnitt
Erbringung von Hilfeleistungen an weitere Begünstigte
Weitere Begünstigte
§ 10a. (1) Der Bund hat besondere Hilfeleistungen nach § 2 an
Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes,
Bedienstete des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, denen eine Exekutivdienstzulage nach § 40a
Zollorgane die zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme oder zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person gemäß § 14 Abs. 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes zur Ausübung eines lebensgefährdenden Waffengebrauches ausgerüstet und befugt sind,
Soldaten,
die im Assistenzeinsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b oder c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges eingesetzt werden,
die im Flugdienst eingesetzt werden sowie Soldaten und Angehörige der Heeresverwaltung, die im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung gemäß § 2 Abs. 3 WG 2001 mit einem Militärluftfahrzeug befördert werden,
vertraglich beschäftigte Aspiranten im Bundesministerium für Inneres und im Bundesministerium für Justiz,
(2) Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres, zu deren Dienstpflicht das Erkennen und Entschärfen sprengstoffhaltiger Gegenstände oder das Bergen, Untersuchen und Unschädlichmachen aufgefundener noch sprengkräftiger Kampfmittel aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg gehört.
(3) § 1, § 3 Abs. 2 und die §§ 5 bis 10 sind auf die im Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Personen und deren Hinterbliebene anzuwenden.
Abkürzung
WHG
Abschnitt
Erbringung von Hilfeleistungen an weitere Begünstigte
Weitere Begünstigte
§ 10a. (1) Der Bund hat besondere Hilfeleistungen nach § 2 an
Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes,
Bedienstete des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, denen eine Exekutivdienstzulage nach § 40a
oder einer gleichartigen Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956
oder einer gleichartigen Bestimmung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gebührt,
Zollorgane die zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme oder zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person gemäß § 14 Abs. 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes zur Ausübung eines lebensgefährdenden Waffengebrauches ausgerüstet und befugt sind,
Soldaten,
die im Assistenzeinsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b oder c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges eingesetzt werden,
die im Flugdienst eingesetzt werden sowie Soldaten und Angehörige der Heeresverwaltung, die im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung gemäß § 2 Abs. 3 WG 2001 mit einem Militärluftfahrzeug befördert werden,
vertraglich beschäftigte Aspiranten im Bundesministerium für Inneres und im Bundesministerium für Justiz,
sowie an Hinterbliebene dieser Personen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erbringen.
(2) Bedienstete des Entschärfungsdienstes im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres, zu deren Dienstpflicht das Erkennen und Entschärfen sprengstoffhaltiger Gegenstände gehören.
(2a) Bedienstete des Entminungsdienstes im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, zu deren Dienstpflicht das Bergen, Untersuchen, Unschädlichmachen, die Sicherung, der Transport, die Verwahrung und die allfällige Vernichtung von Kriegsmaterial gehören.
(3) § 1, § 3 Abs. 2 und die §§ 5 bis 10 sind auf die im Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Personen und deren Hinterbliebene anzuwenden.
Voraussetzungen für die Hilfeleistungen an Begünstigte nach § 10a
§ 10b. § 4 ist auf Bedienstete nach § 10a Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Dienst- oder Arbeitsunfall, den ein Bediensteter erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhang mit dem seiner Dienstpflicht gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich stehen muß.
Voraussetzungen für die Hilfeleistungen an Begünstigte nach § 10a
§ 10b. (1) § 4 ist auf Bedienstete nach § 10a Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Dienst- oder Arbeitsunfall, den ein Bediensteter erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhang mit dem seiner Dienstpflicht gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich stehen muss.
(2) § 4 ist auf Soldaten im Assistenzeinsatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unfall, den ein Soldat erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausübung seiner Pflichten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Rahmen der Assistenz stehen muss.
Voraussetzungen für die Hilfeleistungen an Begünstigte nach § 10a
§ 10b. (1) § 4 ist auf Bedienstete nach § 10a Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Dienst- oder Arbeitsunfall, den ein Bediensteter erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhang mit dem seiner Dienstpflicht gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich stehen muss.
(2) § 4 ist auf Soldaten im Assistenzeinsatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unfall, den ein Soldat erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausübung seiner Pflichten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges im Rahmen der Assistenz stehen muss.
Voraussetzungen für die Hilfeleistungen an Begünstigte nach § 10a
§ 10b. (1) § 4 ist auf Bedienstete nach § 10a Abs. 1 Z 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Dienst- oder Arbeitsunfall, den ein Bediensteter erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhang mit dem seiner Dienstpflicht gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich stehen muss.
(2) § 4 ist auf Soldaten im Assistenzeinsatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unfall, den ein Soldat erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausübung seiner Pflichten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges im Rahmen der Assistenz stehen muss.
Voraussetzungen für die Hilfeleistungen an Begünstigte nach § 10a
§ 10b. (1) § 4 ist auf Bedienstete nach § 10a Abs. 1 Z 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Dienst- oder Arbeitsunfall, den ein Bediensteter erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhang mit dem seiner Dienstpflicht gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich stehen muss.
(2) § 4 ist auf Soldaten und Angehörige der Heeresverwaltung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unfall, den eine Person erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichem Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausübung seiner dienstlichen Pflichten im Rahmen einer Tätigkeit gemäß § 10a Abs. 1 Z 4 stehen muss.
Abkürzung
WHG
Voraussetzungen für die Hilfeleistungen an Begünstigte nach § 10a
§ 10b. (1) § 4 ist auf Bedienstete nach § 10a Abs. 1 Z 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Dienst- oder Arbeitsunfall, den ein Bediensteter erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhang mit dem seiner Dienstpflicht gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich stehen muss.
(2) § 4 ist auf Soldaten und Angehörige der Heeresverwaltung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unfall, den eine Person erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichem Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausübung seiner dienstlichen Pflichten im Rahmen einer Tätigkeit gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 oder 4 stehen muss.
Abschnitt
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit der
Hilfeleistungen
§ 11. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes erbrachten Geldleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
Abkürzung
WHG
Abschnitt
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit der Hilfeleistungen
§ 11. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes erbrachten Geldleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
Abkürzung
WHG
Tragung des Aufwandes
§ 12. Der aus diesem Bundesgesetz erwachsende Aufwand einschließlich des Verwaltungsaufwandes ist aus Bundesmitteln zu bestreiten.
Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 13. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
WHG
Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 13. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1992 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Sachverhalte im Sinne des § 4 anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, aber nach Ablauf des 31. Dezember 1990 eingetreten sind.
Inkrafttreten
§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1992 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Sachverhalte im Sinne des § 4 anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, aber nach Ablauf des 31. Dezember 1990 eingetreten sind.
(3) § 4 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1992 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Sachverhalte im Sinne des § 4 anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, aber nach Ablauf des 31. Dezember 1990 eingetreten sind.
(3) § 4 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(4) § 9 Abs. 1, 1a und 3, die §§ 10a und 10b samt Überschriften und die Überschriften des 4. bis 6. Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1992 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Sachverhalte im Sinne des § 4 anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, aber nach Ablauf des 31. Dezember 1990 eingetreten sind.
(3) § 4 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(4) § 9 Abs. 1, 1a und 3, die §§ 10a und 10b samt Überschriften und die Überschriften des 4. bis 6. Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten in Kraft:
§ 15 mit 1. April 2000,
§ 10a Abs. 1 und 3 und § 10b mit 1. September 2000.
Inkrafttreten
§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1992 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Sachverhalte im Sinne des § 4 anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, aber nach Ablauf des 31. Dezember 1990 eingetreten sind.
(3) § 4 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(4) § 9 Abs. 1, 1a und 3, die §§ 10a und 10b samt Überschriften und die Überschriften des 4. bis 6. Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten in Kraft:
§ 15 mit 1. April 2000,
§ 10a Abs. 1 und 3 und § 10b mit 1. September 2000.
(6) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1992 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Sachverhalte im Sinne des § 4 anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, aber nach Ablauf des 31. Dezember 1990 eingetreten sind.
(3) § 4 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(4) § 9 Abs. 1, 1a und 3, die §§ 10a und 10b samt Überschriften und die Überschriften des 4. bis 6. Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten in Kraft:
§ 15 mit 1. April 2000,
§ 10a Abs. 1 und 3 und § 10b mit 1. September 2000.
(6) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) § 4 Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 1a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1992 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Sachverhalte im Sinne des § 4 anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, aber nach Ablauf des 31. Dezember 1990 eingetreten sind.
(3) § 4 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(4) § 9 Abs. 1, 1a und 3, die §§ 10a und 10b samt Überschriften und die Überschriften des 4. bis 6. Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten in Kraft:
§ 15 mit 1. April 2000,
§ 10a Abs. 1 und 3 und § 10b mit 1. September 2000.
(6) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) § 4 Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 1a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.
(8) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 tritt mit 1. September 2001 in Kraft. Auf Dienst- und Arbeitsunfälle, die vor dem 1. September 2001 eingetreten sind, ist § 4 Abs. 1 in der vor dem 1. September 2001 geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1992 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Sachverhalte im Sinne des § 4 anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, aber nach Ablauf des 31. Dezember 1990 eingetreten sind.
(3) § 4 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(4) § 9 Abs. 1, 1a und 3, die §§ 10a und 10b samt Überschriften und die Überschriften des 4. bis 6. Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten in Kraft:
§ 15 mit 1. April 2000,
§ 10a Abs. 1 und 3 und § 10b mit 1. September 2000.
(6) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) § 4 Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 1a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.
(8) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 tritt mit 1. September 2001 in Kraft. Auf Dienst- und Arbeitsunfälle, die vor dem 1. September 2001 eingetreten sind, ist § 4 Abs. 1 in der vor dem 1. September 2001 geltenden Fassung anzuwenden.
(9) § 10a Abs. 1 Z 3, § 10b Abs. 2 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1992 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Sachverhalte im Sinne des § 4 anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, aber nach Ablauf des 31. Dezember 1990 eingetreten sind.
(3) § 4 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(4) § 9 Abs. 1, 1a und 3, die §§ 10a und 10b samt Überschriften und die Überschriften des 4. bis 6. Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten in Kraft:
§ 15 mit 1. April 2000,
§ 10a Abs. 1 und 3 und § 10b mit 1. September 2000.
(6) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) § 4 Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 1a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.
(8) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 tritt mit 1. September 2001 in Kraft. Auf Dienst- und Arbeitsunfälle, die vor dem 1. September 2001 eingetreten sind, ist § 4 Abs. 1 in der vor dem 1. September 2001 geltenden Fassung anzuwenden.
(9) § 10a Abs. 1 Z 3, § 10b Abs. 2 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(10) §§ 3 Abs. 1, 10a Abs. 1 und 3 und 10b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1992 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Sachverhalte im Sinne des § 4 anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, aber nach Ablauf des 31. Dezember 1990 eingetreten sind.
(3) § 4 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(4) § 9 Abs. 1, 1a und 3, die §§ 10a und 10b samt Überschriften und die Überschriften des 4. bis 6. Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten in Kraft:
§ 15 mit 1. April 2000,
§ 10a Abs. 1 und 3 und § 10b mit 1. September 2000.
(6) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) § 4 Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 1a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.
(8) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 tritt mit 1. September 2001 in Kraft. Auf Dienst- und Arbeitsunfälle, die vor dem 1. September 2001 eingetreten sind, ist § 4 Abs. 1 in der vor dem 1. September 2001 geltenden Fassung anzuwenden.
(9) § 10a Abs. 1 Z 3, § 10b Abs. 2 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(10) §§ 3 Abs. 1, 10a Abs. 1 und 3 und 10b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(11) § 9 Abs. 1b in der Fassung BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1992 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Sachverhalte im Sinne des § 4 anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, aber nach Ablauf des 31. Dezember 1990 eingetreten sind.
(3) § 4 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(4) § 9 Abs. 1, 1a und 3, die §§ 10a und 10b samt Überschriften und die Überschriften des 4. bis 6. Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten in Kraft:
§ 15 mit 1. April 2000,
§ 10a Abs. 1 und 3 und § 10b mit 1. September 2000.
(6) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) § 4 Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 1a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.
(8) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 tritt mit 1. September 2001 in Kraft. Auf Dienst- und Arbeitsunfälle, die vor dem 1. September 2001 eingetreten sind, ist § 4 Abs. 1 in der vor dem 1. September 2001 geltenden Fassung anzuwenden.
(9) § 10a Abs. 1 Z 3, § 10b Abs. 2 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(10) §§ 3 Abs. 1, 10a Abs. 1 und 3 und 10b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(11) § 9 Abs. 1b in der Fassung BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(12) § 10a Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1992 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Sachverhalte im Sinne des § 4 anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, aber nach Ablauf des 31. Dezember 1990 eingetreten sind.
(3) § 4 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(4) § 9 Abs. 1, 1a und 3, die §§ 10a und 10b samt Überschriften und die Überschriften des 4. bis 6. Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten in Kraft:
§ 15 mit 1. April 2000,
§ 10a Abs. 1 und 3 und § 10b mit 1. September 2000.
(6) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) § 4 Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 1a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.
(8) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 tritt mit 1. September 2001 in Kraft. Auf Dienst- und Arbeitsunfälle, die vor dem 1. September 2001 eingetreten sind, ist § 4 Abs. 1 in der vor dem 1. September 2001 geltenden Fassung anzuwenden.
(9) § 10a Abs. 1 Z 3, § 10b Abs. 2 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(10) §§ 3 Abs. 1, 10a Abs. 1 und 3 und 10b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(11) § 9 Abs. 1b in der Fassung BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(12) § 10a Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(13) § 10a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2008 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1992 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Sachverhalte im Sinne des § 4 anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, aber nach Ablauf des 31. Dezember 1990 eingetreten sind.
(3) § 4 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(4) § 9 Abs. 1, 1a und 3, die §§ 10a und 10b samt Überschriften und die Überschriften des 4. bis 6. Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten in Kraft:
§ 15 mit 1. April 2000,
§ 10a Abs. 1 und 3 und § 10b mit 1. September 2000.
(6) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) § 4 Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 1a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.
(8) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 tritt mit 1. September 2001 in Kraft. Auf Dienst- und Arbeitsunfälle, die vor dem 1. September 2001 eingetreten sind, ist § 4 Abs. 1 in der vor dem 1. September 2001 geltenden Fassung anzuwenden.
(9) § 10a Abs. 1 Z 3, § 10b Abs. 2 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(10) §§ 3 Abs. 1, 10a Abs. 1 und 3 und 10b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(11) § 9 Abs. 1b in der Fassung BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(12) § 10a Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(13) § 10a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2008 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(14) § 10a Abs. 1 Z 4 lit. b und § 10b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1992 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Sachverhalte im Sinne des § 4 anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, aber nach Ablauf des 31. Dezember 1990 eingetreten sind.
(3) § 4 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(4) § 9 Abs. 1, 1a und 3, die §§ 10a und 10b samt Überschriften und die Überschriften des 4. bis 6. Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten in Kraft:
§ 15 mit 1. April 2000,
§ 10a Abs. 1 und 3 und § 10b mit 1. September 2000.
(6) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) § 4 Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 1a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.
(8) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 tritt mit 1. September 2001 in Kraft. Auf Dienst- und Arbeitsunfälle, die vor dem 1. September 2001 eingetreten sind, ist § 4 Abs. 1 in der vor dem 1. September 2001 geltenden Fassung anzuwenden.
(9) § 10a Abs. 1 Z 3, § 10b Abs. 2 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(10) §§ 3 Abs. 1, 10a Abs. 1 und 3 und 10b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(11) § 9 Abs. 1b in der Fassung BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(12) § 10a Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(13) § 10a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2008 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(14) § 10a Abs. 1 Z 4 lit. b und § 10b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(15) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
Abkürzung
WHG
Inkrafttreten
§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1992 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Sachverhalte im Sinne des § 4 anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, aber nach Ablauf des 31. Dezember 1990 eingetreten sind.
(3) § 4 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(4) § 9 Abs. 1, 1a und 3, die §§ 10a und 10b samt Überschriften und die Überschriften des 4. bis 6. Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten in Kraft:
§ 15 mit 1. April 2000,
§ 10a Abs. 1 und 3 und § 10b mit 1. September 2000.
(6) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) § 4 Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 1a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.
(8) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 tritt mit 1. September 2001 in Kraft. Auf Dienst- und Arbeitsunfälle, die vor dem 1. September 2001 eingetreten sind, ist § 4 Abs. 1 in der vor dem 1. September 2001 geltenden Fassung anzuwenden.
(9) § 10a Abs. 1 Z 3, § 10b Abs. 2 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(10) §§ 3 Abs. 1, 10a Abs. 1 und 3 und 10b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(11) § 9 Abs. 1b in der Fassung BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(12) § 10a Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(13) § 10a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2008 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(14) § 10a Abs. 1 Z 4 lit. b und § 10b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(15) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(16) § 10a Abs. 2 und 2a und § 10b Abs. 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Vollziehung
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der nach § 1 Abs. 2 zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, in Angelegenheiten des § 11 jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut.
Vollziehung
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der nach § 1 Abs. 2 zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport, in Angelegenheiten des § 11 jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut.
Abkürzung
WHG
Vollziehung
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der nach § 1 Abs. 2 zuständige Bundesminister, in Angelegenheiten des § 11 jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut.
Abkürzung
WHG
Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 79
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu § 3, BGBl. Nr. 177/1992)
(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.