Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1992

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-02-07
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 285/1990, wird verordnet:

§ 1. Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales BGBl. Nr. 715/1991 für das Jahr 1992 mit 1,040 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß auch für die Anpassung der Ausgleichstaxe nach § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes für das Kalenderjahr 1992 verbindlich.

§ 2. Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt demnach für das Kalenderjahr 1992 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich 1 760 S.

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