Kundmachung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Inneres und des Bundesministers für Justiz betreffend die Auslobung von Hilfeleistungen an Wachebedienstete des Bundes und deren Hinterbliebene
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 1 Abs. 1 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes (WHG), BGBl. Nr. 177/1992, wird kundgemacht:
Nach § 860 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verpflichten wir den Bund im Sinne des § 1 Abs. 1 WHG, Wachebediensteten oder deren Hinterbliebenen nach diesem Bundesgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung Hilfe zu leisten.
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