Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über den Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an dieser Schule

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-08-26
Status Aufgehoben · 2020-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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Didaktische Grundsätze

Lehrausgänge, Exkursionen und Teilnahme an Fachveranstaltungen zum Thema Früherziehung (zB Tagungen, Kongresse, Vorträge, Ausstellungen, Messen, Beratungsstellen, Kliniken) sollen die Lehrinhalte der übrigen Unterrichtgegenstände des Bereiches „Früherziehung“ unter besonderer Berücksichtigung interdisziplinärer Aspekte ergänzen und vertiefen.

Die Blockung der Unterrichtsstunden ist aus didaktischen Gründen anzustreben.

Methoden der Selbsterfahrung sind anzuwenden, um eigenständiges, kritisches und kreatives Handeln zu ermöglichen.

Um gruppendynamische Prozesse zu erkennen, personale Kompetenzen und Ressourcen zu erweitern und Lösungsstrategien zu entwickeln, sind geeignete Übungen durchzuführen.

Die fächerübergreifende Zusammenarbeit aller Lehrerinnen und Lehrer der Unterrichtsgegenstände des Bereiches „Früherziehung“ ist im Sinne des ganzheitlichen Ansatzes unumgänglich.

Lehrstoff:

5.

Klasse:

Früherziehungspraxis:

Fortsetzung der praktischen Erfahrungen und Kennenlernen weiterer Einrichtungen unter Berücksichtigung der regionalen Bedingungen (zB Hospitieren bzw. Praktizieren in Alternativkinderkrippen, Kinderstationen in Krankenhäusern, Geburtenstationen, Elternberatungsstellen),

Kennenlernen weiterer Einrichtungen wie Beratungsstellen für Schwangerschaftsbetreuung und für Krisensituationen, klinische Einrichtungen für Gynäkologie, Neonatologie, Pädiatrie, Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters, integrative sonder- und heilpädagogische Einrichtungen,

Einblick in den Arbeitsbereich von Frühförderinnen und Frühförderern, Sonderkindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnern, Therapeutinnen und Therapeuten.

Weitgehend selbstständiges Planen und Praktizieren in Zusammenarbeit mit dem Team der Praxisstätte,

Erkennen von Faktoren, die sich auf die Zusammenarbeit im Team förderlich oder hemmend auswirken,

Erstellen und Auswerten von schriftlichen Reflexionen, Wahrnehmen und Erkennen besonders sensibler Phasen in veränderten Lebenssituationen (zB im integrativen, interkulturellen, religiösen oder geschlechtssensiblen Kontext), Beobachtungsmethoden (unter Verwendung zB von audio-visuellen Medien, Beobachtungsbögen, Tagebuchaufzeichnungen) und Einblick in administrative und organisatorische Arbeiten unter Berücksichtigung gesetzlicher Bestimmungen.

Eine Praxiswoche in außerfamiliären Betreuungseinrichtungen.

Kommunikation und Persönlichkeitsbildung:

Gesprächsführung mit besonderer Berücksichtigung von

partnerzentriertem Gesprächsstil,

Gruppendynamik, Gruppenprozesse,

Kommunikation als Prozess der Interaktion - Möglichkeiten und Grenzen beim jungen Kind,

Strukturanalyse von Arbeitsprozessen,

Teamentwicklung, Teamarbeit, Konflikte und Konfliktbewältigung, Beratungs-, Problem- und Konfliktgespräche mit Eltern und Erziehungsberechtigten,

Umgang mit Belastungen, Psychohygiene der Erziehenden, Praxisbegleitung, Supervision und Weiterbildungsmöglichkeiten.

Schulautonome unverbindliche Übungen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

Lehrstoff:

Ausgewählte Fachbereiche für die vertiefende oder ergänzende Vorbereitung auf das künftige Berufsfeld.

Die nähere Beschreibung der Bildungs- und Lehraufgabe, der didaktischen Grundsätze sowie des Lehrstoffes hat durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erfolgen.

F. FÖRDERUNTERRICHT

Bildungs- und Lehraufgaben, didaktische Grundsätze, Lehrstoff:

Ziel des Förderunterrichtes ist die Wiederholung und Einübung des vorauszusetzenden oder des im Unterricht des betreffenden Pflichtgegenstandes in der jeweiligen Klasse durchgenommenen Lehrstoffs für die Schülerinnen und Schüler, die vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht sind, wobei von der Voraussetzung auszugehen ist, dass es sich um geeignete und leistungswillige Schülerinnen und Schüler handelt.

Der Förderunterricht darf grundsätzlich nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichts in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.

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