ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND AUSTRALIEN IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1992-12-01
Status Aufgehoben · 2017-02-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 45
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Der Notenwechsel gemäß Art. 22 Abs. 1 erfolgte am 22. September 1992; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 22 Abs. 1 mit 1. Dezember 1992 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND AUSTRALIEN

in dem Wunsche, die bestehenden guten Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu festigen und in der Absicht, im Bereich der Sozialen Sicherheit zusammenzuarbeiten

haben folgendes vereinbart:

ABSCHNITT I

AUSLEGUNG UND GELTUNGSBEREICH

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Auslegung

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

a)

„Staatsangehöriger“ in bezug auf Australien einen australischen Staatsbürger, in bezug auf Österreich einen österreichischen Staatsbürger;

b)

„Rechtsvorschriften“ in bezug auf Australien das im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichnete Gesetz, in bezug auf Österreich die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;

c)

„zuständige Behörde“ in bezug auf Australien den Staatssekretär des Ministeriums für Soziale Sicherheit, in bezug auf Österreich den Bundesminister, der mit der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften betraut ist;

d)

„Träger“ in bezug auf Australien das Ministerium für Soziale Sicherheit, in bezug auf Österreich den Träger, dem die Durchführung der österreichischen Rechtsvorschriften obliegt;

e)

„zuständiger Träger“ in bezug auf Australien das Ministerium für Soziale Sicherheit, in bezug auf Österreich den nach den österreichischen Rechtsvorschriften zuständigen Träger;

f)

„Wohnsitzzeit in Australien im erwerbsfähigen Alter“ in bezug auf eine Person, eine als solche nach den australischen Rechtsvorschriften bestimmte Zeit, nicht jedoch eine Zeit, die nach Artikel 6 als Zeit gilt, während der die Person ein Einwohner Australiens war;

g)

„Versicherungszeit in Österreich“ eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften bestimmte Versicherungszeit;

h)

„Leistung“ in bezug auf einen Vertragsstaat eine nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates vorgesehene Leistung, Pension oder Beihilfe einschließlich aller hiezu gebührenden Erhöhungen, Zulagen oder Zuschläge;

i)

„Pflegerpension“ in bezug auf Australien eine nach den australischen Rechtsvorschriften einem Partner gebührende Pflegerpension;

j)

„verwitwete Person“ in bezug auf Australien eine Person, die

i)

auf Grund des Todes ihres Ehegatten aufhört, eine verheiratete Person zu sein, oder eine alleinstehende Person wird oder

ii) auf Grund des Todes ihres Ehemannes oder als unterhaltsberechtigte Frau eine Witwe der Klasse B ist, nicht jedoch eine Person mit einem neuen Partner;

k)

„Flüchtling“ einen Flüchtling im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 1) und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 2) hiezu;

l)

„Staatenloser“ einen Staatenlosen im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.

(2) Bei Anwendung dieses Abkommens haben die in diesem Artikel nicht bestimmten Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften des jeweils in Betracht kommenden Vertragsstaates zukommt, es sei denn, aus dem Zusammenhang ergibt sich eine andere Bedeutung.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974

ABSCHNITT I

AUSLEGUNG UND GELTUNGSBEREICH ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Auslegung

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

a)

„Staatsangehöriger” in bezug auf Australien einen australischen Staatsbürger, in bezug auf Österreich einen österreichischen Staatsbürger;

b)

„Rechtsvorschriften” in bezug auf Australien das im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichnete Gesetz, in bezug auf Österreich die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;

c)

„zuständige Behörde” in bezug auf Australien den Staatssekretär des Ministeriums, das für die Rechtsvorschriften nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a zuständig ist, in bezug auf Österreich den Bundesminister, der mit der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften betraut ist;

d)

“Träger” in Bezug auf einen Vertragsstaat den Träger oder die Einrichtung, dem oder der die Durchführung der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates oder eines Teils davon obliegt;

e)

“zuständiger Träger” in Bezug auf einen Vertragsstaat den nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zuständigen Träger;

f)

„Wohnsitzzeit in Australien im erwerbsfähigen Alter” in bezug auf eine Person, eine als solche nach den australischen Rechtsvorschriften bestimmte Zeit, nicht jedoch eine Zeit, die nach Artikel 6 als Zeit gilt, während der die Person ein Einwohner Australiens war;

g)

„Versicherungszeit in Österreich” eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften bestimmte Versicherungszeit;

h)

„Leistung” in bezug auf einen Vertragsstaat eine nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates vorgesehene Leistung, Pension oder Beihilfe einschließlich aller hiezu gebührenden Erhöhungen, Zulagen oder Zuschläge;

i)

“Pflegezahlung” eine Pflegezahlung, die einer Person für die Pflege ihres Partners gebührt, der eine australische Erwerbsunfähigkeits- oder Alterspension bezieht;

j)

“verwitwete Person” in Bezug auf Australien eine Person, die auf Grund des Todes ihres Partners keine Person mit Partner mehr ist, nicht jedoch eine Person mit einem neuen Partner;

k)

„Flüchtling” einen Flüchtling im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ) und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 *) hiezu;

l)

„Staatenloser” einen Staatenlosen im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.

(2) Bei Anwendung dieses Abkommens haben die in diesem Artikel nicht bestimmten Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften des jeweils in Betracht kommenden Vertragsstaates zukommt, es sei denn, aus dem Zusammenhang ergibt sich eine andere Bedeutung.


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974

ABSCHNITT I

AUSLEGUNG UND GELTUNGSBEREICH ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Auslegung

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

a)

„Staatsangehöriger“ in bezug auf Australien einen australischen Staatsbürger, in bezug auf Österreich einen österreichischen Staatsbürger;

b)

„Rechtsvorschriften“ in Bezug auf Australien das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a i) bezeichnete Gesetz, außer für die Anwendung von Abschnitt I A des Abkommens (und anderer Teile des Abkommens, soweit diese die Anwendung von Abschnitt I A berühren), in diesem Fall bezieht sich der Begriff auf das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ii) bezeichnete Gesetz, in bezug auf Österreich die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;

c)

„zuständige Behörde“ in Bezug auf Australien, den Staatssekretär des Ministeriums, das für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a i) bezeichneten Rechtsvorschriften zuständig ist, außer für die Anwendung von Abschnitt I A des Abkommens (und anderer Teile des Abkommens, soweit diese die Anwendung von Abschnitt I A berühren), in diesem Fall ist der Kommissar für Steuern oder dessen autorisierten Bevollmächtigen zuständige Behörde; und in Bezug auf Österreich, den Bundesminister, der mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften betraut ist;

d)

„Träger“ in Bezug auf einen Vertragsstaat den Träger oder die Einrichtung, dem oder der die Durchführung der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates oder eines Teils davon obliegt;

e)

„zuständiger Träger“ in Bezug auf einen Vertragsstaat den nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zuständigen Träger;

f)

„Wohnsitzzeit in Australien im erwerbsfähigen Alter“ in bezug auf eine Person, eine als solche nach den australischen Rechtsvorschriften bestimmte Zeit, nicht jedoch eine Zeit, die nach Artikel 6 als Zeit gilt, während der die Person ein Einwohner Australiens war;

g)

„Versicherungszeit in Österreich“ eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften bestimmte Versicherungszeit;

h)

„Leistung“ in bezug auf einen Vertragsstaat eine nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates vorgesehene Leistung, Pension oder Beihilfe einschließlich aller hiezu gebührenden Erhöhungen, Zulagen oder Zuschläge nicht aber, in Bezug auf Australien, die Leistungen, Zahlungen oder Ansprüche auf Grund des Gesetzes über die Zusatzpension (Superannuation Guarantee);

i)

„Pflegezahlung“ eine Pflegezahlung, die einer Person für die Pflege ihres Partners gebührt, der eine australische Erwerbsunfähigkeits- oder Alterspension bezieht;

j)

„verwitwete Person“ in Bezug auf Australien eine Person, die auf Grund des Todes ihres Partners keine Person mit Partner mehr ist, nicht jedoch eine Person mit einem neuen Partner;

k)

„Flüchtling“ einen Flüchtling im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ) und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 *) hiezu;

l)

„Staatenloser“ einen Staatenlosen im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.

(m) „Australien“ Australien, wie es in den Rechtsvorschriften Australiens definiert wird;

(n) „Österreich“ die Republik Österreich;

(o) „Regierung“ in Bezug auf Australien, für die Anwendung von Artikel 5d die Regierung einschließlich der politischen Unterabteilungen oder der lokalen Behörden von Australien;

(p) „Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang Österreich oder Australien.

(2) Bei Anwendung dieses Abkommens haben die in diesem Artikel nicht bestimmten Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften des jeweils in Betracht kommenden Vertragsstaates zukommt, es sei denn, aus dem Zusammenhang ergibt sich eine andere Bedeutung.


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Ungeachtet des Absatzes 2 bezieht sich dieses Abkommen

a)

in bezug auf Australien auf das Gesetz über Soziale Sicherheit 1991, soweit das Gesetz die folgenden Leistungen vorsieht, auf diese Anwendung findet oder diese betrifft:

i)

Alterspensionen,

ii) Invaliditätspensionen,

ii) Frauenpensionen,

iv) Pflegerpensionen und

v)

Leistungen, die verwitweten Personen gebühren;

b)

in bezug auf Österreich auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat.

(2) Soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, findet dieses Abkommen auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1

a)

umfassen die australischen Rechtsvorschriften keine vor oder nach der Unterzeichnung dieses Abkommens erlassenen Gesetze, die Abkommen über Soziale Sicherheit in Kraft setzen, und

b)

berührt dieses Abkommen nicht andere von Österreich mit dritten Staaten geschlossene Übereinkommen über Soziale Sicherheit, soweit diese nicht Versicherungslastregelungen enthalten.

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Ungeachtet des Absatzes 2 bezieht sich dieses Abkommen

a)

in Bezug auf Australien die Gesetze und Verordnungen, die das Recht der sozialen Sicherheit bilden, soweit sie vorsehen, anzuwenden sind auf oder berühren:

i)

Alterspensionen,

ii) Erwerbsunfähigkeitspensionen,

iv) Pflegezahlungen,

v)

an verwitwete Personen zu zahlende Pensionen und

vi) Vollwaisenpensionen;

b)

in bezug auf Österreich auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat.

(2) Soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, findet dieses Abkommen auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 umfassen die australischen Rechtsvorschriften keine vor oder nach der Unterzeichnung dieses Abkommens erlassenen Gesetze, die Abkommen über soziale Sicherheit in Kraft setzen.

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Ungeachtet des Absatzes 2 bezieht sich dieses Abkommen:

a)

in Bezug auf Australien:

i)

auf die Gesetze, die das Recht über soziale Sicherheit bilden, soweit das Recht die folgenden Leistungen vorsieht, auf diese anzuwenden ist oder diese berührt:

A) Alterspensionen,

B) Erwerbsunfähigkeitspensionen,

C) Pflegezahlungen,

D) an verwitwete Personen zu zahlende Leistungen und

E) Vollwaisenpensionen.

ii) nur in Bezug auf Abschnitt I A auf das Recht über die Zusatzpension (Superannuation Guarantee), das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des zweiten Zusatzabkommens im Superannuation Guarantee (Administration) Act 1992, im Superannuation Guarantee Charge Act 1992 und den Superannuation Guarantee (Administration) Regulations enthalten ist, unter der Voraussetzung, dass dieses Abkommen die Anwendung dieses Rechts nicht erweitert, und

b)

in Bezug auf Österreich:

i)

auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat und

ii) nur hinsichtlich des Abschnitts I A auf die Rechtsvorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung.

(2) Soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, findet dieses Abkommen auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 umfassen die australischen Rechtsvorschriften keine vor oder nach der Unterzeichnung dieses Abkommens erlassenen Gesetze, die Abkommen über soziale Sicherheit in Kraft setzen.

Artikel 3

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt ohne Einschränkung auf Grund der Staatsangehörigkeit für Personen,

a)

die Einwohner Australiens sind oder waren, oder

b)

für die die österreichischen Rechtsvorschriften gelten oder galten,

Artikel 4

Gleichbehandlung

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, bei Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, den Staatsangehörigen dieses anderen Vertragsstaates gleich.

(2) Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates sind Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die außerhalb des Gebietes der beiden Vertragsstaaten wohnen, unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang zu erbringen wie Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates, die außerhalb des Gebietes der Vertragsstaaten wohnen.

(3) Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend

a)

die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit;

b)

Versicherungslastregelungen in Übereinkünften mit dritten Staaten;

c)

die Versicherung der bei einer amtlichen österreichischen Vertretung in einem Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen.

(4) Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten nur für australische Staatsangehörige, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen.

Artikel 4

Gleichbehandlung

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die nachstehenden Personen bei der Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates hinsichtlich des Anspruchs auf und der Zahlungen von Leistungen gleich:

a)

Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates;

b)

Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 hiezu, die sich gewöhnlich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten;

c)

Staatenlose im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, die sich gewöhnlich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten.

(2) Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates sind Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die außerhalb des Gebietes der beiden Vertragsstaaten wohnen, unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang zu erbringen wie Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates, die außerhalb des Gebietes der Vertragsstaaten wohnen.

(3) Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend Versicherungslastregelungen in Übereinkünften mit dritten Staaten.

(4) Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten nur für australische Staatsangehörige, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen.

Artikel 5

Gebietsgleichstellung

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen der Anspruch auf oder die Zahlung von Leistungen vom Wohnsitz beziehungsweise der Anwesenheit einer Person im Gebiet dieses Vertragsstaates abhängt, nicht für die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten, Flüchtlinge oder Staatenlose und andere Personen, die ihre Rechte von einer der bezeichneten Personen ableiten, die ihren Wohnsitz im Gebiet eines Vertragsstaates haben und im Gebiet eines Vertragsstaates anwesend sind.

(2) Leistungen eines Vertragsstaates werden auf Antrag des Berechtigten in das Gebiet des anderen Vertragsstaates gezahlt.

(3) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, daß Leistungen außerhalb des Gebietes dieses Vertragsstaates gezahlt werden, so werden diese Leistungen, auch wenn sie auf Grund dieses Abkommens gebühren, außerhalb des Gebietes beider Vertragsstaaten gezahlt.

(4) In bezug auf Australien gilt folgendes:

a)

Absatz 1 gilt ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit.

b)

Absatz 1 gilt nicht in bezug auf eine Person, die einen Antrag auf Frauenpension oder Pflegerpension gestellt hat und noch nie Einwohner Australiens gewesen ist, oder in bezug auf eine Zinsbeihilfe.

c)

Sofern der Anspruch auf australische Leistungen zeitlich beschränkt ist, bedeuten Verweisungen auf Australien in diesen Beschränkungen auch Verweisungen auf das Gebiet Österreichs.

d)

Hätte eine Person nach den australischen Rechtsvorschriften oder nach diesem Abkommen mit Ausnahme der Voraussetzung, im Zeitpunkt der Antragstellung auf diese Leistung Einwohner Australiens und in Australien anwesend zu sein, Anspruch auf eine australische Leistung, und

i)

ist diese Person ein Einwohner Australiens oder hat diese Person ihren Wohnsitz im Gebiet Österreichs oder eines dritten Staates, mit dem Australien ein Abkommen über Soziale Sicherheit geschlossen hat, das Regelungen betreffend die Zusammenarbeit bei der Leistungsfeststellung enthält, und

ii) ist diese Person in Australien, im Gebiet Österreichs oder diesen dritten Staates anwesend,

(5) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 nicht in bezug auf die Ausgleichszulage.

Artikel 5

Gebietsgleichstellung

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen der Anspruch auf oder die Zahlung von Leistungen vom Wohnsitz beziehungsweise der Anwesenheit einer Person im Gebiet dieses Vertragsstaates abhängt, nicht für die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten, Flüchtlinge oder Staatenlose und andere Personen, die ihre Rechte von einer der bezeichneten Personen ableiten, die ihren Wohnsitz im Gebiet eines Vertragsstaates haben und im Gebiet eines Vertragsstaates anwesend sind.

(2) Leistungen eines Vertragsstaates werden auf Antrag des Berechtigten in das Gebiet des anderen Vertragsstaates gezahlt.

(3) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, daß Leistungen außerhalb des Gebietes dieses Vertragsstaates gezahlt werden, so werden diese Leistungen, auch wenn sie auf Grund dieses Abkommens gebühren, außerhalb des Gebietes beider Vertragsstaaten gezahlt.

(4) In bezug auf Australien gilt folgendes:

a)

Absatz 1 gilt ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit.

b)

Absatz 1 gilt nicht in bezug auf eine Person, die einen Antrag auf Frauenpension oder Pflegezahlung gestellt hat und noch nie Einwohner Australiens gewesen ist, oder in bezug auf eine Mietenbeihilfe.

c)

Sofern der Anspruch auf australische Leistungen zeitlich beschränkt ist, bedeuten Verweisungen auf Australien in diesen Beschränkungen auch Verweisungen auf das Gebiet Österreichs.

d)

Hätte eine Person nach den australischen Rechtsvorschriften oder nach diesem Abkommen mit Ausnahme der Voraussetzung, im Zeitpunkt der Antragstellung auf diese Leistung Einwohner Australiens und in Australien anwesend zu sein, Anspruch auf eine australische Leistung, und

i)

ist diese Person ein Einwohner Australiens oder hat diese Person ihren Wohnsitz im Gebiet Österreichs oder eines dritten Staates, mit dem Australien ein Abkommen über Soziale Sicherheit geschlossen hat, das Regelungen betreffend die Zusammenarbeit bei der Leistungsfeststellung enthält, und

ii) ist diese Person in Australien, im Gebiet Österreichs oder diesen dritten Staates anwesend,

e)

Wäre einer Person eine Vollwaisenpension nach den australischen Rechtsvorschriften für eine junge Person zu zahlen, deren einziger überlebender Elternteil gestorben ist, während diese junge Person Einwohner Australiens war, wenn diese Person und diese junge Person Einwohner Australiens wären, so wird diese Pension nach den australischen Rechtsvorschriften auch gezahlt, während diese Person und diese junge Person Einwohner Österreichs sind.

(5) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 nicht in bezug auf die Ausgleichszulage.

(6) Die australischen Rechtsvorschriften, die eine Erwerbsunfähigkeitspension für eine nicht schwer behinderte Person vorsehen, auf eine solche Pension anzuwenden sind oder diese berühren, werden von Absatz 4 Buchstabe d nicht berührt.

(7) Ungeachtet anderer Regelungen in diesem Artikel wird die australische Erwerbsunfähigkeitspension für nicht länger als 26 Wochen einer nicht schwer behinderten Person gezahlt, wenn sie sich außerhalb Australiens aufhält.

Artikel 5

Gebietsgleichstellung

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen der Anspruch auf oder die Zahlung von Leistungen vom Wohnsitz oder der Anwesenheit im Gebiet dieses Vertragsstaates abhängt, nicht für Personen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten oder dort wohnen.

(2) Leistungen eines Vertragsstaates werden auf Antrag des Berechtigten in das Gebiet des anderen Vertragsstaates gezahlt.

(3) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, daß Leistungen außerhalb des Gebietes dieses Vertragsstaates gezahlt werden, so werden diese Leistungen, auch wenn sie auf Grund dieses Abkommens gebühren, außerhalb des Gebietes beider Vertragsstaaten gezahlt.

(4) In bezug auf Australien gilt folgendes:

a)

Absatz 1 gilt nicht für zusätzliche Beträge, Erhöhungen oder Ergänzungen wie Mietenbeihilfe, die australische Pensionisten bei bestimmten zusätzlichen Lebenshaltungskosten unterstützen sollen und die nur zeitlich begrenzt außerhalb Australiens gezahlt werden. Diese Beträge werden außerhalb des Gebiets von Australien nur in dem in den australischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Ausmaß gezahlt.

b)

Absatz 1 gilt nicht für Antragsteller auf Pflegezahlungen, die noch nie Einwohner Australiens gewesen sind.

c)

Sofern der Anspruch auf australische Leistungen zeitlich beschränkt ist, bedeuten Verweisungen auf Australien in diesen Beschränkungen auch Verweisungen auf das Gebiet Österreichs.

d)

Hätte eine Person nach den australischen Rechtsvorschriften oder nach diesem Abkommen mit Ausnahme der Voraussetzung, im Zeitpunkt der Antragstellung auf diese Leistung Einwohner Australiens und in Australien anwesend zu sein, Anspruch auf eine australische Leistung, und

i)

ist diese Person ein Einwohner Australiens oder hat diese Person ihren Wohnsitz im Gebiet Österreichs oder eines dritten Staates, mit dem Australien ein Abkommen über Soziale Sicherheit geschlossen hat, das Regelungen betreffend die Zusammenarbeit bei der Leistungsfeststellung enthält, und

ii) ist diese Person in Australien, im Gebiet Österreichs oder diesen dritten Staates anwesend,

e)

Wäre einer Person eine Vollwaisenpension nach den australischen Rechtsvorschriften für eine junge Person zu zahlen, deren einziger überlebender Elternteil gestorben ist, während diese junge Person Einwohner Australiens war, wenn diese Person und diese junge Person Einwohner Australiens wären, so wird diese Pension nach den australischen Rechtsvorschriften auch gezahlt, während diese Person und diese junge Person Einwohner Österreichs sind.

(5) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 nicht in bezug auf die Ausgleichszulage.

(6) Die australischen Rechtsvorschriften, die eine Erwerbsunfähigkeitspension für eine nicht schwer behinderte Person vorsehen, auf eine solche Pension anzuwenden sind oder diese berühren, werden von Absatz 4 Buchstabe d nicht berührt.

(7) Ungeachtet anderer Regelungen in diesem Artikel wird die australische Erwerbsunfähigkeitspension für nicht länger als 13 Wochen einer nicht schwer behinderten Person gezahlt, wenn sie sich außerhalb Australiens aufhält.

Abschnitt I A

Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Artikel 5a

Allgemeine Bestimmungen

(1) Soweit die Artikel 5b bis 5e nichts anderes bestimmen, gelten für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. In Bezug auf Österreich gilt das auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

(2) In Bezug auf Australien schließt eine Bezugnahme auf einen Dienstnehmer in diesem Abschnitt auch seinen Dienstgeber hinsichtlich der Arbeit des Dienstnehmers oder der Entlohnung für diese Arbeit ein.

Artikel 5b

Sonderbestimmungen

(1) Ein Dienstnehmer, der gewöhnlich von einem Dienstgeber mit einer Niederlassung im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt wird und von diesem Dienstgeber in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Ausführung einer Arbeit auf dessen Rechnung oder für ein konzernzugehöriges Unternehmen entsendet wird, unterliegt nur den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als ob der Dienstnehmer weiterhin im Gebiet dieses ersten Vertragsstaates beschäftigt wäre, sofern die Beschäftigung fünf Jahre nicht überschreitet.

(2) Unter einem konzernzugehörigen Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist ein Unternehmen zu verstehen, bei dem das Unternehmen und der Dienstgeber Mitglieder derselben im Allein- oder Mehrheitsbesitz stehenden Gruppe sind.

Artikel 5c

Mitglieder der diplomatischen Vertretungen und Konsulardienststellen

Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 oder des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963.

Artikel 5d

Beamte

Beamte und ihnen gleichgestellte Personen, die von der Regierung des einen Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet werden, unterliegen nur den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates. Bei Anwendung dieser Bestimmung gelten diese Personen als im Gebiet dieses ersten Vertragsstaates wohnhaft, auch wenn sie sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates befinden.

Artikel 5e

Ausnahmen

Im Interesse bestimmter Personen oder bestimmter Personengruppen, die von diesem Abschnitt erfasst werden, können die zuständigen Behörden schriftlich Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 5a bis 5d vereinbaren.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN BETREFFEND

AUSTRALISCHE LEISTUNGEN

Artikel 6

(1) Hat eine Person, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, nach diesem Abkommen einen Antrag auf eine australische Leistung gestellt und ohne Anwendung dieses Abkommens

a)

eine Zeit als Einwohner Australiens zurückgelegt, die kürzer ist als die für einen Anspruch dieser Person auf eine Leistung nach den australischen Rechtsvorschriften vorgesehene Zeit, und

b)

eine Wohnsitzzeit in Australien im erwerbsfähigen Alter zurückgelegt, die ebensolange wie oder länger als die nach Absatz 4 in bezug auf diese Person bestimmte Mindestzeit ist,

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 in bezug auf eine Person, die

a)

Einwohner Australiens während einer ununterbrochenen Zeit war, die kürzer ist als die nach den australischen Rechtsvorschriften für einen Anspruch dieser Person auf eine Leistung vorgesehene ununterbrochene Mindestzeit, und

b)

eine Versicherungszeit in Österreich in zwei oder mehreren getrennten Zeiträumen zurückgelegt hat, deren Gesamtdauer der in Buchstabe a genannten Mindestdauer entspricht oder diese übersteigt,

(3) Deckt sich eine Zeit einer Person als Einwohner Australiens mit einer Versicherungszeit in Österreich, so ist bei Anwendung dieses Artikels dieser Zeitraum von Australien nur als Zeit als Einwohner Australiens zu berücksichtigen.

(4) Die nach Absatz 1 zu berücksichtigende Mindestwohnsitzzeit wird wie folgt festgelegt:

a)

sie beträgt in bezug auf eine australische Leistung, die einer Person gebührt, die kein Einwohner Australiens ist, zwölf Monate, wovon mindestens sechs Monate ununterbrochen zurückgelegt worden sein müssen,

b)

in bezug auf eine australische Leistung, die einer Person gebührt, die Einwohner Australiens ist, ist keine

(5) In bezug auf einen Antrag einer Person auf eine Pension, die verwitweten Personen gebühren, gilt jeder Zeitraum, in dem der Partner dieser Person eine Versicherungszeit in Österreich zurückgelegt hat, als von dieser Person zurückgelegte Versicherungszeit in Österreich; haben die Person und ihr Partner in einem Zeitraum beide eine Versicherungszeit in Österreich zurückgelegt, so ist dieser Zeitraum nur einfach zu berücksichtigen.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN BETREFFEND AUSTRALISCHE LEISTUNGEN

Artikel 6

(1) Hat eine Person, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, nach diesem Abkommen einen Antrag auf eine australische Leistung gestellt und ohne Anwendung dieses Abkommens

a)

eine Zeit als Einwohner Australiens zurückgelegt, die kürzer ist als die für einen Anspruch dieser Person auf eine Leistung nach den australischen Rechtsvorschriften vorgesehene Zeit, und

b)

eine Wohnsitzzeit in Australien im erwerbsfähigen Alter zurückgelegt, die ebensolange wie oder länger als die nach Absatz 4 in bezug auf diese Person bestimmte Mindestzeit ist,

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 in bezug auf eine Person, die

a)

Einwohner Australiens während einer ununterbrochenen Zeit war, die kürzer ist als die nach den australischen Rechtsvorschriften für einen Anspruch dieser Person auf eine Leistung vorgesehene ununterbrochene Mindestzeit, und

b)

eine Versicherungszeit in Österreich in zwei oder mehreren getrennten Zeiträumen zurückgelegt hat, deren Gesamtdauer der in Buchstabe a genannten Mindestdauer entspricht oder diese übersteigt,

(3) Deckt sich eine Zeit einer Person als Einwohner Australiens mit einer Versicherungszeit in Österreich, so ist bei Anwendung dieses Artikels dieser Zeitraum von Australien nur als Zeit als Einwohner Australiens zu berücksichtigen.

(4) Die nach Absatz 1 zu berücksichtigende Mindestwohnsitzzeit in Australien im erwerbsfähigen Alter wird wie folgt festgelegt:

a)

sie beträgt in bezug auf eine australische Leistung, die einer Person gebührt, die kein Einwohner Australiens ist, zwölf Monate, wovon mindestens sechs Monate ununterbrochen zurückgelegt worden sein müssen,

b)

in bezug auf eine australische Leistung, die einer Person gebührt, die Einwohner Australiens ist, ist keine Mindestwohnsitzzeit in Australien im erwerbsfähigen Alter erforderlich.

(5) In bezug auf einen Antrag einer Person auf eine Pension, die verwitweten Personen gebühren, gilt jeder Zeitraum, in dem der Partner dieser Person eine Versicherungszeit in Österreich zurückgelegt hat, als von dieser Person zurückgelegte Versicherungszeit in Österreich; haben die Person und ihr Partner in einem Zeitraum beide eine Versicherungszeit in Österreich zurückgelegt, so ist dieser Zeitraum nur einfach zu berücksichtigen.

Artikel 7

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 wird der Betrag der einer Person, die sich außerhalb Australiens aufhält, nach diesem Abkommen oder auf andere Weise gebührenden australischen Leistung nach den australischen Rechtsvorschriften berechnet, wobei bei der Berücksichtigung der Einkünfte dieser Person für die Berechnung des Betrages der australischen Leistung nur ein Teilbetrag der an diese Person gezahlten österreichischen Leistung als Einkünfte heranzuziehen ist. Dieser Teilbetrag wird durch Vervielfachung der Anzahl ganzer Monate (höchstens 300), die von dieser Person während einer Wohnsitzzeit in Australien im erwerbsfähigen Alter zurückgelegt worden sind, mit dem Betrag der österreichischen Leistung und Teilung dieses Ergebnisses durch 300 errechnet.

(2) Anspruch auf die im Absatz 1 festgelegte begünstigende Berücksichtigung von Einkünften hat eine Person nur für den Zeitraum, während dem der Betrag der australischen Leistung dieser Person nach den australischen Rechtsvorschriften im Zeitenverhältnis gekürzt wird.

(3) Gebührt eine australische Leistung nach diesem Abkommen oder auf andere Weise einer Person, die sich in Österreich aufhält, so wird eine von Österreich an diese Person gezahlte Ausgleichszulage, Sozialhilfe oder vergleichbare einkommensabhängige Zahlung von Australien bei der Berechnung des Einkommens dieser Person in Anwendung der australischen Rechtsvorschriften oder dieses Abkommens außer Betracht gelassen.

(4) Unbeschadet des Absatzes 5 wird der Betrag der einer Person, die sich in Australien aufhält, nur auf Grund dieses Abkommens gebührenden australischen Leistung auf folgende Weise festgestellt:

a)

Das Einkommen dieser Person wird nach den australischen Rechtsvorschriften unter Außerachtlassung der von dieser Person bezogenen österreichischen Leistung berechnet.

b)

Der Betrag der von dieser Person bezogenen österreichischen Leistung wird vom Höchstbetrag dieser australischen Leistung abgezogen.

c)

Auf die unter Buchstabe b errechnete Restleistung wird die nach den australischen Rechtsvorschriften vorgesehene Berechnungsmethode angewendet, wobei als Einkommen dieser Person der unter Buchstabe a errechnete Betrag heranzuziehen ist.

(5) Ist der Betrag der nach Absatz 4 berechneten Leistung geringer als der Betrag dieser Leistung, der nach den Absätzen 1, 2 und 3 gebühren würde, wenn sich die betreffende Person außerhalb Australiens aufhalten würde, so wird der erstgenannte Betrag auf den letztgenannten Betrag erhöht.

(6) Bezieht eine verheiratete Person oder sowohl diese Person als auch ihr Partner eine österreichische Leistung oder österreichische Leistungen, so werden beide Personen für die Anwendung des Absatzes 4 und der australischen Rechtsvorschriften so behandelt, als würden sie jeweils die Hälfte des Betrages dieser Leistung oder der Summe dieser beiden Leistungen beziehen.

(7) Bei Anwendung des Absatzes 5 ist zu folgenden Zeitpunkten ein Vergleich der Beträge der Leistung durchzuführen:

a)

am Tag des ersten Pensionszahlungstages nach jenem Tag, ab dem die Leistung gebührt, und

b)

jährlich jeweils zu diesem Pensionszahlungstag, solange die betreffende Person Anspruch auf die Leistung hat.

Artikel 7

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 wird der Betrag der einer Person, die sich außerhalb Australiens aufhält, nach diesem Abkommen oder auf andere Weise gebührenden australischen Leistung nach den australischen Rechtsvorschriften berechnet, wobei bei der Berücksichtigung der Einkünfte dieser Person für die Berechnung des Betrages der australischen Leistung nur ein Teilbetrag der an diese Person gezahlten österreichischen Leistung als Einkünfte heranzuziehen ist. Dieser Teilbetrag wird durch Vervielfachung der Anzahl ganzer Monate (höchstens 300), die von dieser Person während einer Wohnsitzzeit in Australien im erwerbsfähigen Alter zurückgelegt worden sind, mit dem Betrag der österreichischen Leistung und Teilung dieses Ergebnisses durch 300 errechnet.

(2) Anspruch auf die im Absatz 1 festgelegte begünstigende Berücksichtigung von Einkünften hat eine Person nur für den Zeitraum, während dem der Betrag der australischen Leistung dieser Person nach den australischen Rechtsvorschriften im Zeitenverhältnis gekürzt wird.

(3) Gebührt eine australische Leistung nach diesem Abkommen oder auf andere Weise einer Person, die sich in Österreich aufhält, so wird eine von Österreich an diese Person gezahlte Ausgleichszulage, Sozialhilfe oder vergleichbare einkommensabhängige Zahlung von Australien bei der Berechnung des Einkommens dieser Person in Anwendung der australischen Rechtsvorschriften oder dieses Abkommens außer Betracht gelassen.

(4) Unbeschadet des Absatzes 5 wird der Betrag der einer Person, die sich in Australien aufhält, nur auf Grund dieses Abkommens gebührenden australischen Leistung auf folgende Weise festgestellt:

a)

Das Einkommen dieser Person wird nach den australischen Rechtsvorschriften unter Außerachtlassung der von dieser Person bezogenen österreichischen Leistung berechnet.

b)

Der Betrag der von dieser Person bezogenen österreichischen Leistung wird vom Höchstbetrag dieser australischen Leistung abgezogen.

c)

Auf die unter Buchstabe b errechnete Restleistung wird die nach den australischen Rechtsvorschriften vorgesehene Berechnungsmethode angewendet, wobei als Einkommen dieser Person der unter Buchstabe a errechnete Betrag heranzuziehen ist.

(5) Ist der Betrag der nach Absatz 4 berechneten Leistung geringer als der Betrag dieser Leistung, der nach den Absätzen 1, 2 und 3 gebühren würde, wenn sich die betreffende Person außerhalb Australiens aufhalten würde, so wird der erstgenannte Betrag auf den letztgenannten Betrag erhöht.

(6) Bezieht eine Person eines Paares oder sowohl diese Person als auch ihr Partner eine österreichische Leistung oder österreichische Leistungen, so werden beide Personen für die Anwendung des Absatzes 4 und der australischen Rechtsvorschriften so behandelt, als würden sie jeweils die Hälfte des Betrages dieser Leistung oder der Summe dieser beiden Leistungen beziehen.

(7) Bei Anwendung des Absatzes 5 ist zu folgenden Zeitpunkten ein Vergleich der Beträge der Leistung durchzuführen:

a)

am Tag des ersten Pensionszahlungstages nach jenem Tag, ab dem die Leistung gebührt, und

b)

jährlich jeweils zu diesem Pensionszahlungstag, solange die betreffende Person Anspruch auf die Leistung hat.

(8) Bezugnahmen auf australische Leistungen in den Absätzen 1 und 4 beziehen sich nicht auf die Vollwaisenpension.

Artikel 7

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 wird der Betrag der einer Person, die sich außerhalb Australiens aufhält, nach diesem Abkommen oder auf andere Weise gebührenden australischen Leistung nach den australischen Rechtsvorschriften berechnet, wobei bei der Berücksichtigung der Einkünfte dieser Person für die Berechnung des Betrages der australischen Leistung nur ein Teilbetrag der an diese Person gezahlten österreichischen Leistung als Einkünfte heranzuziehen ist. Dieser Teilbetrag wird durch Vervielfachung der Anzahl ganzer Monate (höchstens 300), die von dieser Person während einer Wohnsitzzeit in Australien im erwerbsfähigen Alter zurückgelegt worden sind, mit dem Betrag der österreichischen Leistung und Teilung dieses Ergebnisses durch 300 errechnet.

(2) Anspruch auf die im Absatz 1 festgelegte begünstigende Berücksichtigung von Einkünften hat eine Person nur für den Zeitraum, während dem der Betrag der australischen Leistung dieser Person nach den australischen Rechtsvorschriften im Zeitenverhältnis gekürzt wird.

(3) Gebührt eine australische Leistung nach diesem Abkommen oder auf andere Weise einer Person, die sich in Österreich aufhält, so wird eine von Österreich an diese Person gezahlte Ausgleichszulage, Sozialhilfe oder vergleichbare einkommensabhängige Zahlung von Australien bei der Berechnung des Einkommens dieser Person in Anwendung der australischen Rechtsvorschriften oder dieses Abkommens außer Betracht gelassen.

(4) Unbeschadet des Absatzes 5 wird der Betrag der einer Person, die sich in Australien aufhält, nur auf Grund dieses Abkommens gebührenden australischen Leistung auf folgende Weise festgestellt:

a)

Das Einkommen dieser Person wird nach den australischen Rechtsvorschriften unter Außerachtlassung der von dieser Person bezogenen österreichischen Leistung berechnet.

b)

Der Betrag der von dieser Person bezogenen österreichischen Leistung wird vom Höchstbetrag dieser australischen Leistung abgezogen.

c)

Auf die unter Buchstabe b errechnete Restleistung wird die nach den australischen Rechtsvorschriften vorgesehene Berechnungsmethode angewendet, wobei als Einkommen dieser Person der unter Buchstabe a errechnete Betrag heranzuziehen ist.

(5) Ist der Betrag der nach Absatz 4 berechneten Leistung geringer als der Betrag dieser Leistung, der nach den Absätzen 1, 2 und 3 gebühren würde, wenn sich die betreffende Person außerhalb Australiens aufhalten würde, so wird der erstgenannte Betrag auf den letztgenannten Betrag erhöht.

(5a) Die Bestimmungen der Absätze 4 und 5 werden weiterhin für 26 Wochen angewendet, wenn eine Person Australien vorübergehend verlässt.

(6) Bezieht eine Person eines Paares oder sowohl diese Person als auch ihr Partner eine österreichische Leistung oder österreichische Leistungen, so werden beide Personen für die Anwendung des Absatzes 4 und der australischen Rechtsvorschriften so behandelt, als würden sie jeweils die Hälfte des Betrages dieser Leistung oder der Summe dieser beiden Leistungen beziehen.

(7) Bei Anwendung des Absatzes 5 ist zu folgenden Zeitpunkten ein Vergleich der Beträge der Leistung durchzuführen:

a)

am Tag des ersten Pensionszahlungstages nach jenem Tag, ab dem die Leistung gebührt, und

b)

jährlich jeweils zu diesem Pensionszahlungstag, solange die betreffende Person Anspruch auf die Leistung hat.

(8) Bezugnahmen auf australische Leistungen in den Absätzen 1 und 4 beziehen sich nicht auf die Vollwaisenpension.

Artikel 8

Eine Person, die von Australien eine australische Leistung bezieht, weil der Partner dieser Person auf Grund des Abkommens eine andere australische Leistung bezieht, wird für die Anwendung dieses Abkommens so behandelt, als würde sie die erstgenannte Leistung auf Grund des Abkommens beziehen.

Artikel 8

Eine Person, die eine australische Frauenpension bezieht, weil der Partner dieser Person auf Grund des Abkommens eine andere australische Leistung bezieht, wird für die Anwendung dieses Abkommens so behandelt, als würde sie die Frauenpension auf Grund des Abkommens beziehen.

ABSCHNITT III

BESTIMMUNGEN BETREFFEND

ÖSTERREICHISCHE LEISTUNGEN

Artikel 9

Hat eine Person Versicherungszeiten in Österreich und Wohnsitzzeiten in Australien im erwerbsfähigen Alter zurückgelegt, so sind diese Zeiten für den Erwerb eines österreichischen Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

ABSCHNITT III

BESTIMMUNGEN BETREFFEND ÖSTERREICHISCHE LEISTUNGEN

Artikel 9

(1) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten in Österreich ab, so hat der Träger, der diese Rechtsvorschriften anzuwenden hat, soweit erforderlich, die Wohnsitzzeiten in Australien im erwerbsfähigen Alter zu berücksichtigen, als wären es Versicherungszeiten in Österreich.

(2) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in Österreich in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die Wohnsitzzeiten in Australien im erwerbsfähigen Alter nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.

(3) Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten in Österreich zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den australischen Rechtsvorschriften.

(4) Wohnsitzzeiten in Australien im erwerbsfähigen Alter, während derer die Person unselbständig oder selbständig erwerbstätig war, gelten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung.

Artikel 10

(1) Beanspruchen eine Person, die Versicherungszeiten in Österreich und Wohnsitzzeiten in Australien im erwerbsfähigen Alter zurückgelegt hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistungen auf folgende Weise festzustellen:

a)

Der Träger hat nach den österreichischen Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Zeiten nach Artikel 9 Anspruch auf die Leistung hat.

b)

Besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat der Träger zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Zeiten ausschließlich nach den österreichischen Rechtsvorschriften erworben worden wären. Ist der Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.

c)

Sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung auf der Grundlage des nach Buchstaben b errechneten Betrages nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Zeiten besteht.

(2) Erreichen die nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate, so ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren. Dies gilt nicht, wenn der Anspruch auf diese Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten erworben wurde.

Artikel 10

(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 9 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

(2) Erreichen die nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate, so ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren. Dies gilt nicht, wenn der Anspruch auf diese Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten erworben wurde.

Artikel 10

(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 9 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

(2) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 9 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten sowie unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen:

a)

Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten in Österreich abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.

b)

Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten in Österreich zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.

c)

Buchstabe a gilt nicht

i)

hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung,

ii) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens.

Artikel 10

(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 9 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

(2) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 9 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten sowie unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen:

a)

Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten in Österreich abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.

b)

Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten in Österreich zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.

c)

Buchstabe a gilt nicht

i)

hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung,

ii) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens.

(3) Erreichen die nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten in Österreich insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften, so ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren.

Artikel 11

Der zuständige österreichische Träger hat die Artikel 9 und 10 nach folgenden Regeln anzuwenden:

1.

Für die Feststellung des leistungszuständigen Trägers sind ausschließlich österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.

2.

Wohnsitzzeiten in Australien im erwerbsfähigen Alter, während derer die Person unselbständig oder selbständig erwerbstätig war, gelten als Beitragszeiten.

3.

Die Artikel 9 und 10 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung.

4.

Bei der Durchführung des Artikels 10 Absatz 1 gilt folgendes:

a)

Als neutrale Zeiten gelten Zeiten, während derer der Versicherte einen Anspruch auf eine Alters- oder Invaliditätspension nach den australischen Rechtsvorschriften hatte.

b)

Die Bemessungsgrundlage ist nur aus den österreichischen Versicherungszeiten zu bilden.

c)

Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage haben außer Ansatz zu bleiben.

5.

Bei der Durchführung des Artikels 10 Absatz 1 Buchstaben b und c sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten sich deckende Zeiten so zu berücksichtigen, als würden sie sich nicht zeitlich decken.

6.

Übersteigt bei der Durchführung des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Zeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilpension nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.

7.

Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und c; Artikel 13 ist entsprechend anzuwenden.

8.

Der nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage.

9.

Hängt die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so sind von den australischen Wohnsitzzeiten nur jene zu berücksichtigen, denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.

10.

Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Artikel 13 ist entsprechend anzuwenden.

Artikel 12

(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 9 ein Anspruch auf Leistung, so hat der zuständige österreichische Träger die allein auf Grund der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Leistung zu gewähren, solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den australischen Rechtsvorschriften nicht besteht.

(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Leistung ist nach Artikel 10 neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den australischen Rechtsvorschriften entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung nach den australischen Rechtsvorschriften. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.

Artikel 13

Hat eine Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 9 Anspruch auf Leistung und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c errechneten österreichischen Leistung und der entsprechenden australischen Leistung, so hat der zuständige österreichische Träger seine so berechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und der Leistung, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren.

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN UND VERWALTUNGSHILFE

Artikel 14

Einreichung von Schriftstücken

(1) Der Tag, an dem ein Antrag, eine Erklärung oder ein Rechtsmittel betreffend die Feststellung oder die Zahlung einer Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereicht wird, gilt in bezug auf alle damit zusammenhängenden Angelegenheiten als Tag der Einreichung dieses Schriftstückes bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des ersten Vertragsstaates.

(2) Ein Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, auf die der Antragsteller Anspruch haben könnte, wenn er bei der Antragstellung angibt, daß die Person, auf Grund deren Versicherungslaufbahn die Leistung beantragt wird, nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommende Wohnsitzzeiten oder Versicherungszeiten zurückgelegt hat, und wenn

a)

der Antrag beim Träger des anderen Vertragsstaates gestellt wird, oder

b)

der Antrag beim Träger des ersten Vertragsstaates gestellt wird und dieser Träger den Antrag innerhalb von drei Monaten nach dessen Einreichung bei diesem Träger an den zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates übermittelt.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich der entsprechenden zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.

Artikel 15

Vorschüsse und Überbezüge

(1) Hat ein österreichischer Träger einen Vorschuß gezahlt und ist für denselben Zeitraum eine Nachzahlung einer entsprechenden Leistung nach den australischen Rechtsvorschriften zu gewähren, hat der zuständige australische Träger den als Vorschuß gezahlten Betrag von dieser Nachzahlung einzubehalten und den einbehaltenen Betrag an den österreichischen Träger zu überweisen. Hat ein österreichischer Träger für einen Zeitraum, für den der zuständige australische Träger nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.

(2) a) Wird einer Person eine österreichische Leistung gezahlt oder gebührt einer Person eine solche Leistung in bezug auf einen vergangenen Zeitraum,

b)

wurde für die Gesamtheit oder einen Teil dieses Zeitraumes dieser Person eine australische Leistung gezahlt, und

c)

wäre der Betrag der australischen Leistung gekürzt worden, wenn die österreichische Leistung während dieses Zeitraumes gezahlt worden wäre,

d)

ist der Betrag der australischen Leistung, der bei laufender Zahlung der österreichischen Leistung im Sinne des Buchstaben a während des vergangenen Zeitraumes nicht gezahlt worden wäre, eine Schuld dieser Person gegenüber dem Commonwealth von Australien, und

e)

kann Australien nach den australischen Rechtsvorschriften feststellen, daß der Betrag oder jeder Teil dieser Schuld von den dieser Person gebührenden zukünftigen Zahlungen der australischen Leistung abgezogen wird.

(3) Hat ein österreichischer Träger die Leistung im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a noch nicht an die Person gezahlt, so

a)

hat der österreichische Träger auf Ersuchen der zuständigen australischen Behörde den zur Begleichung der Schuld im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe d erforderlichen Betrag der Leistung an den zuständigen australischen Träger zu überweisen und den Rest an die Person zu zahlen, und

b)

kann ein Differenzbetrag von der zuständigen australischen Behörde nach Absatz 2 Buchstabe e hereingebracht werden.

Artikel 16

Zahlung der Leistungen

(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger eines Vertragsstaates können Leistungen mit befreiender Wirkung in der Währung dieses Vertragsstaates erbringen.

(2) Eine auf Grund dieses Abkommens von einem Vertragsstaat zu zahlende Leistung ist von diesem Vertragsstaat ohne Abzüge für Verwaltungskosten zu zahlen.

Artikel 17

Verwaltungsvereinbarungen und gegenseitige Hilfe

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung zu regeln.

(2) Die zuständigen Behörden haben einander über Gesetze, die die Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates ändern, ergänzen oder ersetzen, zu unterrichten.

(3) Für die Anwendung der im Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens haben die zuständigen Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander einschließlich der Übermittlung jeglicher Informationen zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist mit Ausnahme der Barauslagen kostenlos.

(4) Die Vorschriften eines Vertragsstaates über die Verschwiegenheitspflicht sind auf Auskünfte über eine Person, die auf Grund des Abkommens übermittelt werden, anzuwenden. Solche Auskünfte sind ausschließlich für die Anwendung des Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu verwenden.

(5) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.

(6) Die Träger und die zuständige Behörde eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.

(7) Verlangt der zuständige Träger eines Vertragsstaates, daß sich ein Antragsteller oder Berechtigter, der sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält, einer ärztlichen Untersuchung unterzieht, so ist diese auf Ersuchen dieses Trägers vom Träger des anderen Vertragsstaates auf dessen Kosten zu veranlassen oder durchzuführen.

Artikel 17

Verwaltungsvereinbarungen und gegenseitige Hilfe

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung zu regeln.

(2) Die zuständigen Behörden haben einander über Gesetze, die die Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates ändern, ergänzen oder ersetzen, zu unterrichten.

(3) Für die Anwendung der im Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens haben die zuständigen Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander einschließlich der Übermittlung jeglicher Informationen zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist mit Ausnahme der Barauslagen kostenlos.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 169/2011)

(5) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.

(6) Die Träger und die zuständige Behörde eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.

(7) Verlangt der zuständige Träger eines Vertragsstaates, daß sich ein Antragsteller oder Berechtigter, der sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält, einer ärztlichen Untersuchung unterzieht, so ist diese auf Ersuchen dieses Trägers vom Träger des anderen Vertragsstaates auf dessen Kosten zu veranlassen oder durchzuführen.

Artikel 18

Befreiung von Steuern und Beglaubigungen

(1) Jede in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, erstreckt sich auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.

(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.

Artikel 18a

Datenschutz

(1) Soweit auf Grund dieses Abkommens nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten die folgenden Bestimmungen unter Beachtung der sonstigen für jeden Vertragsstaat geltenden Vorschriften:

a)

Die Daten dürfen für die Durchführung dieses Abkommens und der Rechtsvorschriften, auf die es sich bezieht, an die danach im Empfängerstaat zuständigen Stellen übermittelt werden. Die zuständige empfangende Stelle darf sie nur für diese Zwecke verwenden. Eine Weiterübermittlung im Empfängerstaat an andere Stellen ist im Rahmen des innerstaatlichen Rechts des Empfängerstaates zulässig, wenn dies Zwecken der sozialen Sicherheit oder Zwecken der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ii) bezeichneten Rechtsvorschriften einschließlich damit zusammenhängender gerichtlicher Verfahren dient. Auch im Falle einer Offenlegung von Informationen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder einer Gerichtsentscheidung darf die Vertraulichkeit personenbezogener Daten nur durchbrochen werden, soweit dies zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen einer anderen Person oder überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist.

b)

Werden personenbezogene Daten auf Grund dieses Abkommens oder der Vereinbarung zu seiner Durchführung zwischen den verantwortlichen Behörden, Trägern und sonstigen in Betracht kommenden Stellen der beiden Vertragsstaaten in welcher Form auch immer übermittelt, so sind sie ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts des Empfängerstaates beschafften Informationen gleicher Art. Diese Verpflichtungen gelten für alle mit der Erfüllung von Aufgaben im Sinne dieses Abkommens betrauten Personen und auch gegenüber solchen, die selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

c)

Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen in Einzelfällen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse;

d)

Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten zu achten. Vor jeder Datenübermittlung hat die übermittelnde Stelle die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu prüfen. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichem Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nach dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Staates nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, umgehend die Berichtigung oder Löschung vorzunehmen. Hat die empfangende Stelle Grund zur Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder zu löschen wären, so unterrichtet sie die übermittelnde Stelle unverzüglich hierüber.

e)

Dem Betroffenen, der seine Identität in geeigneter Form nachweist, ist auf seinen Antrag von der für die Verarbeitung verantwortlichen Stelle in allgemein verständlicher Form über die zu seiner Person übermittelten beziehungsweise verarbeiteten Daten, soweit möglich über deren Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkategorien, den vorgesehenen Verwendungszweck, sowie die Rechtsgrundlage der Übermittlung beziehungsweise Verarbeitung Auskunft zu erteilen. Diese Auskunft soll ohne unzumutbare Verzögerung und grundsätzlich kostenfrei erfolgen. Darüber hinaus hat der Betroffene das Recht auf Richtigstellung unvollständiger oder unrichtiger Daten und Löschung unzulässigerweise verwendeter Daten. Die näheren Einzelheiten des Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte richten sich nach innerstaatlichem Recht.

f)

Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass jeder Betroffene, dessen Rechte auf Information, Richtigstellung und Löschung verletzt wurden, ein Recht auf Entscheidung der Angelegenheit durch eine unabhängige Behörde hat. Die Vertragsstaaten stellen darüber hinaus sicher, dass der Betroffene, der Schaden durch eine unrechtmäßige Datenverarbeitung erlitten hat, Anspruch auf Schadenersatz von der für die Datenverarbeitung verantwortlichen Stelle gemäß dem innerstaatlichen Recht dieses Vertragsstaates hat.

g)

Übermittelte personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sich deren Unrichtigkeit ergibt, deren Beschaffung oder Übermittlung nicht rechtmäßig erfolgte, rechtmäßig übermittelte Daten gemäß dem Recht des übermittelnden Staates zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind oder sie zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen im Bereich der sozialen Sicherheit oder der Rechtsvorschriften, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ii) des Abkommens bezeichnet werden, beeinträchtigt werden.

h)

Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, Anlass, Inhalt, Zeitpunkt und Empfangs- beziehungsweise Sendestelle in Bezug auf die Übermittlung beziehungsweise den Empfang personenbezogener Daten festzuhalten. Übermittlungen im Online-Verfahren sind automationsunterstützt zu protokollieren. Die Protokolldaten sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und dürfen ausschließlich zur Kontrolle der Einhaltung der maßgeblichen Datenschutzvorschriften verwendet werden.

i)

Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, personenbezogene Daten, die übermittelt werden, wirksam gegen zufällige oder unbefugte Zerstörung, zufälligen Verlust, unbefugten Zugang, unbefugte oder zufällige Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entsprechend.

Artikel 19

Streitbeilegung

(1) Jede Streitigkeit, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergibt, ist soweit wie möglich einvernehmlich zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zu regeln.

(2) Kann die Streitigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden werden, so kann sie auf Verlangen eines jeden Vertragsstaates zur verbindlichen Entscheidung einer Schiedskommission unterbreitet werden, deren Zusammensetzung und Verfahren zwischen den beiden Vertragsstaaten vereinbart wird.

Artikel 19

Streitbeilegung

(1) Jede Streitigkeit, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergibt, ist soweit wie möglich einvernehmlich zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zu regeln.

(2) Kann die Streitigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden werden, so kann sie auf Verlangen eines jeden Vertragsstaates zur verbindlichen Entscheidung einer Schiedskommission unterbreitet werden, deren Zusammensetzung und Verfahren zwischen den beiden Vertragsstaaten vereinbart wird.

(3) Absatz 2 gilt nicht in Bezug auf die Anwendung des Abschnitts I A des Abkommens

ABSCHNITT V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen sind auch Versicherungszeiten in Österreich und Zeiten als Einwohner Australiens zu berücksichtigen, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit früher festgestellte Ansprüche nicht durch einmalige Leistungen abgegolten worden sind. Wird in solchen Fällen der Antrag auf eine Leistung, die erst auf Grund dieses Abkommens gebührt, innerhalb von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht, so ist die Leistung vom Inkrafttreten dieses Abkommens an festzustellen und zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt wird.

(4) Unbeschadet der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat dieses Abkommen keine Verminderung von Leistungen zur Folge, auf die bereits vor seinem Inkrafttreten Anspruch bestanden hat.

Artikel 21

Schutz bestehender Rechte

Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Artikel 22

Inkrafttreten und Ausserkrafttreten

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem zwischen den Vertragsstaaten auf diplomatischem Weg Noten ausgetauscht werden, die bescheinigen, daß alle für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Absatzes 3 bleibt dieses Abkommen bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach dem Tag in Kraft, an dem ein Vertragsstaat vom anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg eine schriftliche Mitteilung über die Kündigung dieses Abkommens erhält.

(3) Im Falle eines Außerkrafttretens des Abkommens nach Absatz 2 bleibt das Abkommen in bezug auf alle Personen wirksam, die

a)

am Tag des Außerkrafttretens eine Leistung auf Grund dieses Abkommens beziehen; oder

b)

vor Ende der in diesem Absatz genannten Frist einen Antrag auf eine Leistung gestellt haben und diese Leistung auf Grund dieses Abkommens beziehen würden.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Canberra, am 1. April 1992 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei die beiden Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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