Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Ermittlung des Richtwertes für das Kalenderjahr 1993

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1992-12-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 108d Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzblattes, BGBl. Nr. 474/1992 wird kundgemacht:

Der auf Grund des § 108d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte Richtwert für das Kalenderjahr 1993 beträgt 1,050.

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