Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über eine Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-16
Status Aufgehoben · 2026-07-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 474/1992, wird verordnet:

§ 1. In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommission der Gemeinde Filzmoos, Salzburg, einbezogen.

§ 2. § 1 Z 17 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 20. März 1984 über Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung, BGBl. Nr. 135/1984, entfällt.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

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